Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 29 AS 258/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1.Leben minderjährige Leistungsbezieher, die Einkommen erzielen, mit ihren Eltern, die kein Einkommen haben, in Bedarfsgemeinschaft, ist es bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II möglich, tatsächliche Aufwendungen für auf ein Elternteil abgeschlossene und dem Grunde und der Höhe nach angemessene Versicherungen im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II vom Einkommen des Kindes nach dieser Vorschrift abzusetzen, wenn das Kind vom Versicherungsschutz mitumfasst ist.
2.Es dürfte unzulässig sein, wenn ein SGB II-Träger statt einer darlehensweisen Übernahme von Energiekostenrückständen mit künftiger ratenweiser Einbehaltung nach § 23 Abs. 1 SGB II gegenüber dem Energieversorger eine Garantieerklärung für die Rückstände abgibt und mit dem Einverständnis des Leistungsbeziehers aus den diesem bewilligten Regelleistungen Tilgungsraten auf die Rückstände an den Energieversorger abführt, die über den in § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorgesehenen Betrag von 10 % der Regelleistungen hinausgehen.
2.Es dürfte unzulässig sein, wenn ein SGB II-Träger statt einer darlehensweisen Übernahme von Energiekostenrückständen mit künftiger ratenweiser Einbehaltung nach § 23 Abs. 1 SGB II gegenüber dem Energieversorger eine Garantieerklärung für die Rückstände abgibt und mit dem Einverständnis des Leistungsbeziehers aus den diesem bewilligten Regelleistungen Tilgungsraten auf die Rückstände an den Energieversorger abführt, die über den in § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorgesehenen Betrag von 10 % der Regelleistungen hinausgehen.
Der Antrag wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
Der ursprünglich am 06.09.2006 gestellte und seitdem mehrfach ergänzte bzw. abgeänderte sinngemäße Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern 1.zur Abwendung einer akuten Notlage umgehend einen Barscheck in Höhe von 200 EUR auszustellen, 2.Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in gesetzmäßiger Höhe unter Anrechnung des bereits Gewährten sowie der Leistungen zu 1. (Barscheck) ab dem Monat September 2006 und fortlaufend bis zur Erledigung der Hauptsache (bis zum Erlass eines Bescheides oder gegebenenfalls Widerspruchsbescheides) zu gewähren und dabei insbesondere a.die Bedarfsunterdeckung von 200 EUR monatlich auszugleichen, b.ihre Heizkosten in voller Höhe zu übernehmen, c.ihr Einkommen um einen Betrag von 53,85 EUR für Beiträge zur Riester-Rente, Unfallversicherung und Haftpflicht-/Hausratversicherung zu bereinigen, hat keinen Erfolg.
Dieses Begehren ist dem sehr vielschichtigen und teils unklaren Vortrag der Antragsteller im Wege der Auslegung zu entnehmen (§ 123 SGG). Das Gericht hat davon abgesehen, den Antrag in Bezug auf die Zeit von September bis Dezember 2006 auch als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines bereits erhobenen bzw. zu erhebenden Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid vom 14.09.2006 auszulegen. Zwar wurden mit diesem Bescheid die zuvor mit Bescheid vom 21.06.2006 von Juli bis Dezember 2006 bewilligten Leistungen in Höhe von 170 EUR monatlich zurückgenommen, weil bei der Bewilligung die dem Antragsteller bewilligten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) von 170 EUR monatlich nicht berücksichtigt wurden. Dies haben die Antragsteller nach ihrem sinngemäßen Vorbringen gegenüber dem Gericht jedoch als zutreffend hingenommen. Ihnen geht es um andere Kürzungen, Einbehaltungen bzw. andere angebliche Fehler in der Bewilligung der Leistungen. Zugleich konnte hiervon auch deshalb abgesehen werden, weil ein solcher Antrag wohl auch keinen Erfolg gehabt hätte, da die Rücknahme der Bewilligung wegen des erhaltenen Unterhaltsvorschusses offensichtlich rechtmäßig sein dürfte. Der Anspruch des Antragstellers reduziert sich um den Betrag der als Einkommen anzurechnenden 170 EUR Unterhaltsvorschuss. Ein Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) kommt insofern für die Zeit ab September 2006 nicht in Betracht, weil die Leistungen für diesen Monat aufgrund einer vorläufigen Zahlungseinstellung noch nicht ausgezahlt worden waren, deshalb in Bezug auf die zurückgenommenen 170 EUR auch nicht verbraucht worden sein können und anderweitige Vertrauensschutz begründende Vermögensdispositionen nicht ersichtlich sind.
Auch der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.
Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung - etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden - nötig erscheint, § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die einstweilige Anordnung dient ausschließlich dazu, unzumutbare künftige Nachteile abzuwenden, die dem Antragsteller drohen, wenn seinem Begehren nicht stattgegeben wird. Sie ist hingegen nicht dafür gedacht, dem Betreffenden schneller, als dies in einem Klageverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen, sofern nicht eine besondere Dringlichkeit gegeben ist, die es unzumutbar erscheinen lässt, den Ausgang eines Klageverfahrens abzuwarten.
In Bezug auf die geforderte Glaubhaftmachung ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich; trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen.
Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, III. Kapitel, Rdn. 157.
Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu ermitteln,
vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschlüsse vom 19.01.2006 – L 1 B 17/05 AS ER –, vom 29.11.2005 – L 19 B 84/05 AS ER – und vom 26.07.2005 – L 9 B 44/05 AS ER –.
Bei der Beurteilung des Anordnungsanspruchs hat sich das Gericht an den Grundsätzen zu orientieren, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) aufgestellt hat. Danach dürfen sich die Gerichte bei einer Ablehnung von existenzsichernden Sozialleistungen nicht auf eine bloße summarische Prüfung der Erfolgsaussichten beschränken und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller nicht überspannen; ist eine Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht möglich, hat eine Folgenabwägung stattzufinden.
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 –; ebenso LSG NRW, Beschlüsse vom 06.01.2006 – L 1 B 13/05 AS ER – und vom 28.02.2006 – L 9 B 99/05 AS ER –.
Dabei gilt das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur, wenn der Leistungsberechtigte eine existenzielle Notlage glaubhaft macht, die ein sofortiges Handeln erfordert, beispielsweise, wenn die Führung eines menschenwürdigen Lebens in Frage steht. Es muss zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller notwendig sein, dass das Gericht die begehrte einstweilige Anordnung erlässt.
LSG NRW, Beschlüsse vom 01.12.2005 – L 9 B 22/05 SO ER –, vom 02.05.2005 – L 19 B 7/05 SO ER –, und vom 20.04.2005 – L 19 B 2/05 AS ER –.
Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vor.
Für die Zeit vor der Antragstellung – also vom 01.09. bis zum 05.09.2006 – ist ein Anordnungsgrund im oben dargestellten Sinne nicht gegeben, da nicht erkennbar ist, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zur Abwendung unzumutbarer Nachteile geboten ist. Für den Zeitraum vor der Antragstellung folgt dies schon daraus, dass einstweilige Anordnungen auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II regelmäßig nicht für in der Vergangenheit liegende Zeiträume ergehen können, da sie nur zur Abwendung gegenwärtiger Notlagen ergehen sollen.
Vgl. Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 25.01.2006 – L 10 B 11/06 AS ER –; Beschluss vom 12.01.2006 – L 11 B 598/05 AS ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2005 –L 10 B 1264/05 AS ER -.
Das Gericht kann einen Anordnungsgrund in diesem Fall auch nicht in Bezug auf Zeiträume bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (nach dem Antrag der Antragsteller: "bis zum Erlass eines Bescheides oder gegebenenfalls eines Widerspruchsbescheides") erkennen, die nach dem 28.02.2007 liegen. Denn auch wenn im Anwendungsbereich des SGB II wegen der regelmäßig sechsmonatigen Bewilligungszeiträume auch längere Zeitabschnitte für einstweilige Anordnungen in Betracht kommen, so setzt dies jedoch im Wesentlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit unveränderte Verhältnisse voraus. Da hier jedoch die Verhältnisse im hohen Maße veränderlich sind (siehe z. B. nur die Wohnverhältnisse der Antragsteller) und auch von Seiten der Antragsgegnerin Leistungen in wechselndem Umfang bewilligt worden sind bzw. bewilligt werden, ist es dem Gericht unter dem Gesichtspunkt des Anordnungsgrundes und einer Vorwegnahme der Hauptsache verwehrt, eine Entscheidung für Zeiträume jenseits des Monats, in dem das Gericht entscheidet, zu treffen. Es ist nicht hinreichend sicher abzusehen, welche Leistungen die Antragsteller künftig geltend machen, wie sich die für eine solche Bewilligung maßgeblichen Verhältnisse dann darstellen und welche Leistungen die Antragsteller von der Antragsgegnerin in künftigen Monaten bewilligt bzw. ausgezahlt erhalten.
Da es für die genannten Zeiträume (vor dem 06.09.2006 und nach dem 28.02.2007) schon an einem Anordnungsgrund fehlt, kommt es insofern auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht an.
Für die Zeit vom 06.09.2006 bis zum 28.02.2007 sind die Rügen der Antragsteller in Bezug auf den Anordnungsanspruch nicht vollständig von der Hand zu weisen. Es ist insofern nach dem in diesem Einstweiligen Anordnungsverfahren anwendbaren Maßstab nicht ausgeschlossen, dass die Antragsteller einen Anordnungsanspruch über das ihnen bisher Gewährte und Gezahlte hinaus hatten (z. B. in Bezug auf die Differenz zwischen der von der Antragsgegnerin übernommenen Heizkostenpauschale und der tatsächlich gegenüber der WSW geschuldeten Heizkostenvorauszahlung - bis einschließlich November 2006 monatlich 27,94 EUR, danach monatlich 24,44 EUR - sowie die nicht erfolgte Bereinigung des Einkommen des Antragstellers um den Betrag für die Haftpflicht- und Hausratversicherung von 22,15 EUR); zu den Einzelheiten vgl. unten. Insoweit fehlt es in Bezug auf die Zeit vom 06.09.2006 bis zum 28.02.2007 im Ergebnis aber jedenfalls an einem Anordnungsgrund.
Zu den Ansprüchen der Antragsteller und den bewilligten und gezahlten Leistungen im Einzelnen: Für die Zeit von Juli bis Dezember 2006 hatte die Antragsgegnerin ursprünglich mit Bescheid vom 21.06.2006 monatliche Leistungen für die Antragsteller von zusammen 879,05 EUR bewilligt. Wie bereits angesprochen wurde diese Bewilligung mit Rücknahmebescheid vom 14.09.2006 wegen der zuvor nicht angerechneten Unterhaltsvorschussleistungen für den Antragsteller um 170 EUR monatlich reduziert, woraus ein monatlicher Bewilligungsbetrag von 709,05 EUR folgte. Der ihnen zustehende Betrag wurde insoweit – sowohl materiell-rechtlich als auch nach der Bewilligungslage – zu Recht um 170 EUR reduziert.
Diesen Betrag (709,05 EUR) erhielten die Antragsteller im September 2006 jedoch nicht ausgezahlt, sondern zunächst nur 410,55 EUR. Die Reduzierung des an sie überwiesenen Betrages hat die Antragsgegnerin damit begründet, dass zum einen der Auszahlungsbetrag wegen eines darlehensweise übernommenen früheren Rückstandes bei der WSW um eine monatliche Einbehaltung von 34,50 Euro gekürzt und zum anderen ein Betrag von 200 EUR direkt an die WSW überwiesen werde. Diese Maßnahmen berücksichtigt ergibt sich ein Auszahlungsbetrag von 474,55 EUR, den die Antragsteller zunächst nicht vollständig erhalten haben. Dann hat die Antragsgegnerin jedoch mit Schriftsatz vom 15.09.2006 einen weiteren Betrag von 64 EUR anerkannt und einen Barscheck über diesen Betrag ausgehändigt (vgl. Niederschrift der Antragsgegnerin über eine Vorsprache der Antragstellerin am 14.09.2006, Bl. 26 der Gerichtsakte). Damit haben die Antragsteller den Betrag von 474,55 EUR auch erhalten.
Die Kürzung um 34,50 EUR wegen einer darlehensweisen Übernahme von WSW-Rückständen und die Direktüberweisung von 200 EUR an die WSW verletzten die Antragsteller nach derzeitiger Auffassung des Gerichts nach dem Maßstab dieses Eilverfahrens nicht in ihren Rechten.
Die Einbehaltung von 34,50 EUR ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II sowie dem Bescheid über die Bewilligung eines Darlehens von 841 EUR zur Tilgung von WSW-Rückständen vom 06.12.2005 (Beiakte 1, Bl. 58 f.) und ist rechtmäßig.
Die Direktzahlung von 200 EUR an die WSW ist im Ergebnis im Rahmen dieses Eilverfahrens ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Zahlung umfasst zunächst den gesamten von den Antragstellern geschuldeten Abschlag (zunächst 256 EUR für zwei Monate, also 128 EUR monatlich; ab Dezember 2006 monatlich 123 Euro) und zusätzlich 72 EUR bzw. ab Dezember 2006 monatlich 77 EUR Tilgung von Rückständen. In dieser Direktzahlung von 200 EUR sind zunächst die den Antragstellern für ihre Heizkosten bewilligten 50,56 EUR enthalten. Die übrigen 149,44 EUR entnahm die Antragsgegnerin dem Betrag, der den Antragstellern als Regelleistung sowie für Unterkunft und Heizung bewilligt worden war. Diese Direktzahlung basiert auf dem Umstand, dass nach der darlehensweisen Übernahme von Rückständen von 841 EUR im Dezember 2005 im Frühjahr 2006 schon wieder ein Betrag von 526 EUR gegenüber der WSW rückständig war. In dieser Situation erklärte die Antragstellerin sich mit Erklärung vom 27.04.2006 (Beiakte 1, Bl. 86) einverstanden, dass von ihren Leistungen ab Juni 2006 ein Betrag von 82 EUR monatlich einbehalten und als Tilgung von Rückständen gemeinsam mit dem Abschlag von 256 EUR für zwei Monate direkt an die WSW überwiesen werden würde. Auf dieser Grundlage garantierte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 03.05.2006 (Beiakte 1, Bl. 87) gegenüber der WSW den Rückstand von 526 EUR monatlich und kündigte die Überweisung von monatlich 200 EUR aus den Leistungen der Antragsteller (128 EUR Abschlag für Strom und Gas, 72 EUR Tilgung) an. Mit Bescheid vom selben Tage (Beiakte 1, Bl. 90) kündigte die Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern an, dass sie ab Juni 2006 in der beschriebenen Weise Direktzahlungen an die WSW vornehmen werde und führte aus:
"Unter Bezugnahme auf Ihre Einverständniserklärung vom 27.04.2006 werden zur Sicherung der Forderung der WSW AG ab 01.06.06 monatlich 128 EUR laufende Vorauszahlung, 72 EUR monatlich Tilgungsrate, insgesamt monatlich 200 EUR von Ihren monatlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unmittelbar an die WSW AG überwiesen und der Ausgleich der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung garantiert."
Ab Juni 2006 verfuhr die Antragsgegnerin dementsprechend. Dies diente nach ihrer Aussage der Vermeidung erneut auftretender Energiekostenrückstände, die zuvor in kurzer Folge aufgelaufen waren. Faktisch führte es dazu, dass bei den Antragstellern der von ihnen so empfundene Zustand der "Unterzahlung um 200 EUR" entstand. Da in den 200 EUR, die direkt an die WSW gezahlt wurden, ein Betrag von 149,44 EUR aus den Regelleistungen der Antragsteller enthalten war, erhielten sie ihre Regelleistungen letztlich nur noch in um diesen Betrag gekürzter Höhe. Damit standen den Antragstellern für ihren Regelbedarf von rechnerisch 593 EUR (Regelleistung Antragstellerin: 345 EUR; Regelleistung Antragsteller: 207 EUR; Mehrbedarf Alleinerziehung: 41 EUR) letztlich nur 409,06 EUR (Leistungen der Antragsgegnerin für den Regelbedarf: 85,05 EUR, die sich daraus ergeben, dass von den für September 2006 gezahlten 474,55 EUR der verbleibende Teil für die Unterkunftskosten bestimmt war, vgl. Bescheid vom 21.06.2006, Berechnungsbogen S. 4: 440,05 EUR für Unterkunft und Heizung, wovon nach dem oben Gesagten 50,56 EUR für die Heizkosten bestimmt und direkt an die WSW überwiesen worden waren) zur Verfügung. Wenn sie die ihnen gezahlten Leistungen für die Unterkunft auch für diese Zwecke verwendeten, verblieb ihnen von den gezahlten 474,55 EUR nur der Betrag von 85,05 EUR, der mit dem Kindergeld von 154 EUR monatlich und dem Unterhaltsvorschuss von 170 EUR monatlich zu einem für den Lebensunterhalt verwendbaren Betrag von 409,06 EUR führte.
Das Gericht geht nach derzeitigem Stand davon aus, dass den Antragstellern für September 2006 kein Anspruch auf weitergehende Bewilligung und Auszahlung von Leistungen nach dem SGB II zustand. In Bezug auf den für die Heizkosten bewilligten Betrag von 50,56 EUR monatlich war es nach § 22 Abs. 4 SGB II zulässig, diesen unmittelbar an die WSW zu zahlen, da nach der Vorgeschichte erkennbar war, dass bei Auszahlung an die Antragsteller eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass diese die bewilligten Mittel nicht an die WSW weiterleiten. Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass dies daran liegt, dass die Antragstellerin Miteigentümerin des - von ihr bis vor kurzem teils auch bewohnten - Hauses Hstr. 00 in 00000 X ist und die bewilligten Leistungen nach dem SGB II eventuell für Kosten dieses Objekts verwendet, ohne dass dies zu ihrem Bedarf nach dem SGB II gehörte. Ob dies tatsächlich so ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Antragstellerin wird jedoch eindringlich darauf hingewiesen, dass es ihr zuzumuten ist, ihre Vermieter- und Eigentümerpflichten hinsichtlich des Objekts Hstr. 00 zu vernachlässigen, wenn ihre Mittel es nicht zulassen. Die ihr bewilligten Mittel dienen der Sicherstellung des Existenzminimums für sie und ihren Sohn, den Antragsteller, und müssen auch hierfür verwendet werden. In Bezug auf den darüber hinaus direkt an die WSW gezahlten Betrag von monatlich 149,44 EUR ist die Bewilligung fehlerfrei erfolgt, jedoch ist die Auszahlung nicht wie vorgesehen an die Antragsteller erfolgt, sondern es wurde an die WSW gezahlt. Dort wurden Schulden der Antragstellerin damit getilgt (verbleibender Abschlag nach Abzug der bewilligten Heizkostenpauschale von 50,56 EUR und Rückstandstilgung von 72 EUR, ab Dezember 2006 77 EUR). Der Nachteil liegt also darin, dass den Antragstellern dieses Geld nicht zur Verfügung stand. Dabei ist zu berücksichtigen, dass abgesehen vom Tilgungsanteil der auf den Abschlag der Antragsteller für Strom und Gas gezahlte Betrag ansonsten von ihnen selbst hätte überwiesen werden müssen, wenn sie sich gegenüber der WSW vertragstreu verhalten hätten.
Zwar kann in Bezug auf die Direktzahlung nicht unmittelbar auf den nach § 46 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) möglichen Verzicht auf Sozialleistungen abgestellt werden. Denn dieser ist hier nicht unmittelbar einschlägig, da die Antragstellerin mit ihrer Erklärung vom 27.04.2006 nicht auf die Leistung an sich verzichtet hat, sie hat nur einer Auszahlung an die WSW zugestimmt. Es ist jedoch zugleich zu bedenken, dass der Rechtsgedanke des Verzichts und des § 46 SGB I anwendbar sein dürfte, da den Antragstellern die an die WSW über die bewilligten Heizkosten hinausgehenden 149,44 EUR für ihren Lebensunterhalt empfindlich fehlten. Auf diese Situation dürfte § 46 SGB I jedenfalls analog anzuwenden sein. Dann ist auch § 46 Abs. 2 SGB I zu berücksichtigen, wonach der Verzicht u.a. dann unwirksam ist, wenn durch ihn Rechtsvorschriften umgangen werden. Hier spricht einiges dafür, dass die Antragsgegnerin mit dem Bescheid vom 03.05.2006 in Ausführung des Einverständnisses der Antragsgegnerin vom 27.04.2006 in Bezug auf die Tilgungsleistung die Vorschrift des § 23 Abs. 1 SGB II umgangen hat. Denn in Fällen von Energiekostenrückständen sind bei Unabweisbarkeit des Bedarfs die Rückstände regelmäßig darlehensweise zu übernehmen und nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II mit maximal 10 % der Regelleistungen von künftigen Leistungen einzubehalten. Im Fall der Antragsteller wäre über die Einbehaltung von 34,50 EUR, die ab Juni 2006 bereits geregelt war, nur noch eine Einbehaltung für Darlehen von weiteren 20,70 EUR in Bezug auf die Regelleistung des Antragstellers möglich gewesen. Im Ergebnis hat die Antragsgegnerin hier ein Ergebnis herbeigeführt, das einer darlehensweisen Übernahme der Rückstände mit einer Tilgung von 72 EUR monatlich = 12,1 % (von den Regelleistungen der Antragsteller einschließlich des Mehrbedarf Alleinerziehung) neben den bereits bestehenden 34,50 EUR entsprach. Über § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II wäre dies nicht möglich gewesen. Ob die Antragstellerin wirklich, wie sie angibt, zu dem Einverständnis genötigt worden ist, kann im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht aufgeklärt werden. Es spricht jedenfalls viel dafür, dass sie jedenfalls nicht darüber aufgeklärt wurde, dass ihr ohne dieses Einverständnis die Rückstände (wohl) darlehensweise hätten gewährt werden müssen. Denn ansonsten ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sie diese Erklärung abgegeben haben sollte. Insofern ist es wahrscheinlich, dass die Einverständniserklärung der Antragstellerin vom 27.04.2006 wegen einer möglichen Umgehung des Gesetzes unwirksam sein könnte. Ob dies tatsächlich so ist, kann in diesem Eilverfahren im Hinblick auf die nachstehenden Ausführungen dahinstehen. Die Antragsgegnerin wird jedoch gebeten, ihre Praxis zu überprüfen und gegebenenfalls auf der Ebene der Leistungsgewährung und Sachbearbeitung auf gleichmäßige und gesetzmäßige Handhabung zu achten.
Es ist der Antragstellerin hier jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine Unwirksamkeit ihrer Einverständniserklärung (gegebenenfalls analog) § 46 Abs. 2 SGB I zu berufen. Es ist treuwidrig, in einer Situation der drohenden Einstellung der Versorgung mit Energie einer Direktzahlung des SGB II-Trägers an den Energieversorger in der hier gegebenen Höhe zuzustimmen, so die Fortsetzung der Versorgung trotz bestehender Rückstände zu erwirken und sodann (ca. vier Monate später, ohne dass zwischenzeitig ein Widerspruch gegen die gewählte Vorgehensweise oder den Bescheid vom 03.05.2006, ein Widerruf der Einverständniserklärung vom 27.04.2006 oder eine sonstige Rüge dieser Umstände erfolgt wäre) nach erfolgter Umsetzung dieser vereinbarten Zahlung an den Energieversorger geltend zu machen, hier liege eine Unterzahlung vor. Dabei haben die Antragsteller das ihnen Positive in Gestalt der Fortsetzung der Energieversorgung und der Tilgung von Energiekostenrückständen sowie ihrer laufenden Abschlagschuld hingenommen und wehren sich gegen das ihnen Negative, was nunmehr auch – wollte man ihrem Begehren stattgeben – erhebliche Rückabwicklungsprobleme aufwerfen würde, da immerhin auf ihre tatsächlich und auch von ihnen nicht in Frage gestellten Verpflichtungen bei der WSW gezahlt wurde. Demzufolge sind die Antragsteller nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert, einen ihnen möglicherweise zustehenden Auszahlungsanspruch aus der Bewilligung für September 2006 geltend zu machen.
Sofern man abweichend vom Vorstehenden davon ausgehen wollte, dass die Antragsteller trotz ihres treuwidrigen Verhaltens einen weitergehenden Auszahlungsanspruch wegen der Direktzahlung an die WSW haben, geht das Gericht davon aus, dass es insofern an einem Anordnungsgrund mangelt. Die Antragsteller hätten der gerichtlichen Hilfe nicht bedurft, da sie es in der Hand gehabt hätten, die Wirkungen der Einverständniserklärung vom 27.04.2006 durch schlichten Widerruf gemäß § 46 Abs. 1 SGB I mit Wirkung für die Zukunft aus der Welt zu schaffen. Dies haben sie nicht getan, obwohl sie auf die Bedeutung des Einverständnisses mehrfach hingewiesen wurden (in diesem Verfahren jedenfalls mit der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 15.09.2006 und nochmals ausführlich mit Verfügung des Gerichts vom 22.12.2006). Auch in ihrer Stellungnahme vom 07.01.2007, die ersichtlich auf die Verfügung vom 22.12.2006 reagiert, hat die Antragstellerin ihr Einverständnis mit der Direktzahlung an die WSW nicht widerrufen. Erst Ende Januar 2007 hat die Antragstellerin ihr Einverständnis für die Zeit ab März 2007 widerrufen, wobei sich herausgestellt hat, dass die Rückstände auch bereits getilgt sind. Dass das Unterlassen eines früheren Widerrufs auf einer Unkenntnis der rechtlichen Grundlagen, Schwächen im mündlichen oder schriftlichen Ausdrucksvermögen oder intellektueller Verständnisschwierigkeiten beruhen sollte, vermag das Gericht aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Antragstellerin, den der Vorsitzende in verschiedenen langen Telefonaten mit ihr gewonnen hat, nicht zu glauben.
Unabhängig von diesem Verstoß gegen Treu und Glauben ist ein Anordnungsgrund in Bezug auf die Direktzahlung an die WSW auch deshalb fraglich, weil ungeklärt ist, ob die Antragsteller nicht neben den ihnen nach dem oben Gesagten jedenfalls für die Deckung ihres Regelbedarfs zur Verfügung stehenden 409,06 EUR nicht auch noch den für die Unterkunftskosten der alten Wohnung Hstr. 00 bewilligten Betrag von 390 EUR für ihren Regelbedarf verwenden konnten. Es ist nicht klar, ob die Antragsteller z. B. auf die Zinsen für das Haus, die Gebäudeversicherung, Grundabgaben etc. überhaupt angesichts der drohenden Zwangsversteigerung noch Zahlungen geleistet haben, bzw. ob ihnen nicht zumutbar war, auf diese Zahlungen zu verzichten, weil die Zwangsversteigerung überhaupt nicht mehr abzuwenden war. Dies wäre, wenn es darauf ankäme, weiter aufzuklären. Davon konnte hier abgesehen werden.
Das Gericht geht hingegen in Bezug auf die Kürzung der übernommenen Heizkosten von 78,50 EUR (bzw. 75 EUR ab Dezember 2006) auf 50,56 EUR monatlich davon aus, dass dies rechtswidrig ist. Die Antragstellerin hat dies schon früh im Verfahren mit Schriftsatz vom 29.09.2006 gerügt. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II haben nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Anspruch auf Übernahme ihrer Heizkosten in Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen für die Beheizung ihrer Wohnung, soweit diese angemessen sind. Grundsätzlich ergibt sich die Höhe der als angemessen anzusehenden Heizkosten aus den von den Energieversorgungsunternehmen festgesetzten Vorauszahlungen. Da die in einer konkreten Unterkunft notwendigen Heizkosten von einer Vielzahl von Faktoren abhängen – wie z. B. baulichem Zustand und Lage der Wohnung sowie Alter der Heizungsanlage – spricht nämlich eine Vermutung der Angemessenheit für die Höhe der festgesetzten Vorauszahlungen. Aus diesem Grund sind die Vorauszahlungen als angemessen zu übernehmen, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen.
Soweit ersichtlich h.M. in der veröffentlichten sozialgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.09.2005 – L 19 B 68/05 AS ER -, Juris Rn. 3; Thür. LSG, Beschlüsse vom 07.07.2005 – L 7 AS 334/05 ER -, Juris Rn. 35, und vom 31.01.2006 – L 7 AS 770/05 ER -, Juris, Leitsatz Nr. 9; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 15.12.2005 – L 8 AS 427/05 ER -, Juris, und vom 31.03.2006 – L 7 AS 343/05 ER -, www.sozialgerichtsbarkeit.de; Hess. LSG, Beschluss vom 21.03.2006 – L 9 AS 124/06 ER -, Juris Rn. 32; Sozialgericht (SG) Aachen, Urteil vom 01.02.2006 – S 11 AS 99/05 -, www.sozialgerichtsbarkeit.de.
Das stimmt auch im Wesentlichen mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Übernahme der angemessenen Heizkosten gemäß § 12 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des BSHG (Regelsatzverordnung – RegelsatzVO) überein,
vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 13.09.1988 – 8 A 1239/86 -, FEVS 38, 151 ff.; Beschluss vom 06.02.1984 – 8 B 2780/83 -, FEVS 33, 379 f.
Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten der Antragstellerinnen sind weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Sofern sich die Antragsgegnerin auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV) zur Bemessung der angemessenen Heizkosten im BSHG,
Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Band 60, S. 38 – 42,
sowie auf das Urteil des Sozialgerichts (SG) Landshut vom 22.06.2006 – S 13 AS 30/05 -,
siehe www.sozialgerichtsbarkeit.de,
beruft, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, wie die konkreten baulichen Umstände in die Betrachtung einfließen. Auch die Antragsgegnerin hat bisher nicht hinreichend verdeutlicht, wie die konkrete bauliche Situation der Unterkunft im vorliegenden Fall berücksichtigt wurde (z. B. Geschosslage, geschlossene oder offene Bebauung, Ausführung der Fenster, Wärmedämmungsverhalten der Bausubstanz im Übrigen). In ihrer Stellungnahme vom 29.01.2007 hat die Antragsgegnerin sich darauf beschränkt, der Differenz in Bezug auf die Heizkosten eine Überzahlung bei den Unterkunftskosten entgegenzuhalten. Inwiefern die nach den Richtlinien der Antragsgegnerin den Antragstellern zu gewährende Heizkostenpauschale aufgrund der Umstände des Einzelfalls hätte aufgestockt werden können bzw. müssen, bleibt offen. Dies wird die Antragsgegnerin in einem Widerspruchsverfahren prüfen müssen, soweit ein solches durchgeführt wird.
Weiterhin spricht in diesem Eilverfahren viel dafür, dass das Einkommen des Antragstellers (170 EUR Unterhaltsvorschuss, 154 EUR Kindergeld) um einen Betrag von (wohl) 22,15 EUR für die kombinierte Haftpflicht- und Hausratversicherung bei der W Deutsche Sachversicherung AG der Antragstellerin nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II zu bereinigen war, wodurch sich die Ansprüche der Antragsteller um diesen Betrag erhöht hätten. Es ist zwar richtig, dass nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – ALG II-V) der Pauschalbetrag von 30 EUR nicht vom Einkommen minderjähriger Leistungsbezieher abzuziehen ist, wenn diese mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben. Dies sagt jedoch nichts darüber aus, ob tatsächliche Aufwendungen für dem Grunde und der Höhe nach angemessene Versicherungen im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II vom Einkommen minderjähriger Haushaltsangehöriger abgezogen werden können, wenn die in Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern – wie hier - nicht über Einkommen verfügen, von dem diese Beträge abgezogen werden könnten. Für das Gericht spricht nach aktuellem Erkenntnisstand überwiegendes dafür, dass in einem solchen Fall die Aufwendungen für eine Versicherung, deren Schutz auch dem minderjährigen Einkommen beziehenden Hilfebedürftigen im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft zugute kommt, auch von dessen Einkommen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II abgesetzt werden muss. Gerade die in der Lebenswirklichkeit für eine solche Absetzung am ehesten in Betracht kommenden Haftpflicht- und Hausratversicherungen schützen im Falle einer familiären Haushaltsgemeinschaft regelmäßig alle im Haushalt lebenden Personen gegen das versicherte Risiko. Die Versicherung wird dabei (sinnvollerweise) jedoch nur von einer Person abgeschlossen. So wie das Gericht (und nach seiner Wahrnehmung in der Praxis auch viele Behörden) keine Bedenken dagegen hätte, vom Einkommen der Ehefrau eine auf den einkommenslosen Ehemann abgeschlossene Familienhaftpflichtversicherung abzusetzen, hat es aktuell auch keine Bedenken, diese Absetzung vom Einkommen des minderjährigen Kindes in einer Bedarfsgemeinschaft abzusetzen, in der die volljährigen Familienmitglieder nicht über Einkommen verfügen. Entscheidend ist aber, dass das minderjährige Kind vom Schutz der Versicherung unmittelbar profitiert. Dies ist hier nur für die kombinierte Haftpflicht- und Hausratversicherung der Fall. Sollte die Antragsgegnerin bei künftigen Bewilligungen die Absetzung prüfen, wird zu ermitteln sein, inwiefern sich der Beitrag dadurch erhöht (und die Absetzung dementsprechend zu reduzieren wäre), dass es sich dem Anschein nach (siehe den Betreff des Schreibens der W vom 28.01.2007: "pk – Best Kombi-Privat Nr. 0-PK-00.000.000-0 Haftpflicht-, Hausrat- und Glasversicherung) auch um einen Vertrag für eine Glasversicherung handelt. Glasversicherungen sind jedoch keine dem Grunde nach angemessenen Versicherungen im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II.
Die übrigen geltend gemachten Absetzbeträge Riester-Rente und Unfallversicherung kommen insofern nicht in Betracht. Die Unfallversicherung (Beitrag von 15,20 EUR monatlich) dürfte auf die Antragstellerin abgeschlossen sein. Eine "Familien-Unfallversicherung" ist nach Kenntnis des Gerichts unüblich. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, alle Mitglieder einer Familie gegen dieses Risiko zu versichern, dies würde aber wohl einen eigenen Beitrag und wohl auch einen eigenen Versicherungsvertrag für jedes Familienmitglied erfordern. Insofern kann mangels weitergehender Informationen derzeit nur von einer Unfallversicherung der Antragstellerin ausgegangen werden. Diese hat für den Antragsteller nur mittelbar positive Wirkungen, was nicht ausreicht. Der Beitrag zur sog. "Riester-Rente", der für einen Abzug nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Frage kommt, ist in Bezug auf das Einkommen des Antragstellers ebenfalls nicht möglich, da davon auszugehen ist, dass es sich um eine Rentenversicherung der Antragstellerin handelt, die für die Altersvorsorge der Antragstellerin bestimmt ist. Deren Schutz bzw. Bestimmung umfasst nicht den Antragsteller.
Aufgrund der nach Auffassung des Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden "Unterzahlung" wegen der Kürzung der übernommenen Heizkosten (27,94 EUR im September 2006) sowie der Nichtabsetzung des Haftpflicht-/Hausratversicherungsbeitrags (22,15 EUR) von insgesamt 50,09 EUR kommt jedoch der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Insofern mangelt es, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat, entweder an einem Anordnungsanspruch bzw. jedenfalls mangels aktuell abzuwendender Notlage an einem Anordnungsgrund, weil die Antragsteller abgesehen von der "Unterzahlung" zeitgleich eine "Überzahlung" im Hinblick auf die Unterkunftskosten erhalten haben. Im September 2006 hat die Antragsgegnerin den Antragstellern mit dem Bescheid vom 21.06.2006 insgesamt einen Betrag von 440,05 EUR für Unterkunft und Heizung bewilligt, der sich aus einem Betrag von 390 EUR für Unterkunftskosten und von 50,05 EUR für Heizkosten zusammensetzt. Bei den Unterkunftskosten ergibt sich der Betrag von 390 EUR aus einem Betrag von 223 EUR zuzüglich 167 EUR für Nebenkosten (vgl. Antragserwiderung vom 15.09.2006). Hier hat die Antragsgegnerin Nebenkosten mehrfach berücksichtigt. In ihrer Berechnung der Kosten für die Wohnung der Antragsteller im Haus Hstraße 00, die sich im Verwaltungsvorgang findet (Beiakte 1, Bl. 161), hat die Antragsgegnerin (von den Antragstellern ungerügt) soweit ersichtlich alle Nebenkosten bereits berücksichtigt und kommt zu einem Betrag ohne Heizkosten von 226,77 EUR. Der Betrag inkl. Nebenkosten von 390 EUR liegt deshalb auf jeden Fall deutlich zu hoch. Dies deckt – entweder unter dem Gesichtspunkt des Anordnungsanspruchs oder jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Anordnungsgrundes – die Unterzahlung wegen der Heizkosten und der Haftpflicht-/Hausratversicherung voll ab und lässt von dieser Überzahlung sogar noch einen Betrag von etwa 115 EUR frei, der in Bezug auf sonstige eventuell fehlende Beträge (z. B. den direkt an die WSW überwiesenen 149,44 EUR aus der Regelleistung der Antragsteller) in diesem Umfang einen Anordnungsgrund jedenfalls entfallen lässt.
Im Wesentlichen gleiches gilt für den Monat Oktober 2006: Die Antragsteller erhielten von den ihnen bewilligten 709,05 EUR wegen der Einbehaltung von 34,50 EUR und der Direktzahlung an die WSW nur 474,55 EUR (diesmal in einem Betrag) ausgezahlt. Ein Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ergibt sich hieraus nach dem oben zu September 2006 Gesagten wegen des Einverständnisses der Antragstellerin mit der Direktüberweisung, der Treuwidrigkeit des nunmehrigen Vorbringens sowie der Überzahlung bei den Unterkunftskosten nicht.
Auch für die Monate November und Dezember 2006 lassen sich ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht feststellen. Nach der Bewilligung vom 18.12.2006 für diesen Zeitraum geht die Antragsgegnerin von um 25,60 EUR erhöhten Unterkunftskosten für die ab dem 01.11.2006 angemietete Unterkunft in der Sstraße 00 aus, was zu einem Anspruch der Antragsteller von zusammen 734,65 EUR führte. Auch wenn zunächst noch der alte Zahlbetrag von 474,55 EUR angewiesen wurde, so ist der Mehranspruch von 25,60 EUR monatlich im Wesentlichen mit Zahlung vom 14.12.2006 gemeinsam mit dem Darlehen für Hausrat von 669 EUR gemäß Bescheid vom 11.12.2006 erfolgt (siehe Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 03.01.2007 und Zahlung vom 14.12.2006 über 715,90 EUR gemäß Zahlungsübersicht Bl. 65 der Gerichtsakte); ein Betrag von 6,45 EUR für die Erhöhung der Heizkostenpauschale um 2,15 EUR monatlich ist dabei in der Zahlung vom 08.12.2006 enthalten. Auch wenn diese verschiedenen Zahlungen und Bewilligungen nicht nur für die Antragsteller verwirrend sind, so haben sie den nach Abzug von 34,50 EUR Darlehenseinbehaltung und 200 EUR Direktzahlung an die WSW auszuzahlenden Betrag von 500,15 EUR insgesamt erhalten. Eventuelle Fehler in Bezug auf den Anordnungsanspruch rechtfertigen jedenfalls keine einstweilige Anordnung, weil es an einem Anordnungsgrund aus den oben zu September 2006 dargestellten Gründen fehlt. Dabei ist die Überzahlung in Bezug auf die Unterkunftskosten im September und Oktober 2006 zu berücksichtigen, von der in Bezug auf einen Anordnungsgrund noch ca. 230 EUR (2 x 115 EUR, S. o.) zur Verfügung standen. Dies reicht, um den monatlichen Fehlbetrag von 50,09 EUR durch Kürzung der Heizkosten und unterbliebene Absetzung der Haftpflicht- und Hausratversicherung vom Einkommen des Antragstellers in den Monaten November 2006 bis Februar 2007 auszugleichen.
Für die Monate Januar und Februar 2007 gilt im Wesentlichen Gleiches. Die Antragsteller haben mit Bescheid vom 18.12.2006 gemeinsam 734,65 EUR bewilligt, nach den bekannten Einbehaltungen und Direktzahlungen jedoch nur 500,15 EUR ausgezahlt erhalten. Auch wenn ein Anordnungsanspruch in gewissem Umfang in Betracht kommt (siehe oben), so ist ein damit übereinstimmender Anordnungsgrund jedoch nicht ersichtlich. Dies gilt für diesen Zeitraum noch besonders, weil zwischenzeitlich in diesem Verfahren festgestellt wurde, dass an die WSW mittlerweile zu viel auf die Rückstände der Antragsteller gezahlt worden ist (vgl. hierzu die Vermerke des Gerichts vom 24.01.2007 und vom 25.01.2007, Bl. 82 f. der Gerichtsakte). Deshalb erhielt die Antragstellerin eine Rückzahlung von 122 EUR von der WSW, die aus ihren Mitteln auf Rückstände gezahlte Beträge von 50 EUR im Januar 2007 und von 72 EUR im Februar 2007 umfasste. Letztlich haben die Antragsteller unter Berücksichtigung dieser Beträge im Januar 2007 tatsächlich 550,15 EUR und im Februar 2007 572,15 EUR von der Antragsgegnerin erhalten.
Nach alledem lässt sich nach den obigen Ausführungen für die gesamte Zeit vom 06.09.2006 bis zum 28.02.2007 nicht feststellen, dass ein Anordnungsanspruch und ein hierauf bezogener Anordnungsgrund vorliegt, der eine einstweilige Anordnung rechtfertigen könnte. Soweit in Bezug auf einzelne Gesichtspunkte auch andere Auffassungen möglich sind, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin zu Recht betont hat, dass die Antragsteller nach ihrem eigenen Vortrag jedenfalls bis Ende Dezember 2006 noch nicht in die neue Wohnung Sstraße 00 in 00000 X umgezogen waren. Die Schriftstücke, die die Antragsteller eingereicht haben, weisen sogar noch bis Ende Januar 2007 die alte Anschrift Hstr. 00 aus. Erst mit Stellungnahme der Antragsteller vom 02.02.2007 bedienen sie selbst sich der neuen Anschrift. Wenn man dies zugrunde legt, spricht einiges dafür, dass die Antragsteller so lange eher die Unterkunftskosten für die alte Unterkunft hätten erhalten müssen, also ca. 230 EUR + Heizkosten, und nicht diejenigen für die neue Unterkunft (418 EUR + Heizkosten). Wenn man dies berücksichtigen würde, hätten sie für die tatsächlich bewohnte Unterkunft eventuell für fast komplette drei Monate 188 EUR monatlich zu viel an Unterkunftskosten erhalten. Bei dieser Frage wäre (gegebenenfalls bei einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren) zu berücksichtigen, dass es nicht ausgeschlossen erscheint, den Antragstellern wegen des angeblich desolaten Zustands der neuen Wohnung und des entsprechend hohen Renovierungsaufwandes für einen gewissen Zeitraum doppelte Unterkunftskosten zuzusprechen (gegebenenfalls in der kalten Jahreszeit auch mit Heizkosten).
Weiter ist in Bezug auf den Anordnungsgrund zulasten der Antragsteller zu berücksichtigen, dass ihnen von der Antragsgegnerin im Verlauf dieses Verfahrens ein Darlehen von 160 EUR angeboten worden ist (vgl. Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 22.09.2006, 26.10.2006, 06.11.2006), das sie tatsächlich bis heute nicht angenommen haben (vgl. Schriftsatz der Antragsteller vom 04.10.2006 sowie Vermerke vom 24.10.2006 und vom 26.10.2006 und Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29.01.2007). Kann es sich jemand leisten, auf ein zinsfreies und jedenfalls zunächst wohl tilgungsfreies Darlehen der Behörde zu verzichten, kann die Notlage nicht so schlimm sein. Weiter haben die Antragsteller am Ende des Jahres 2006 in Bezug auf den Umzug in die neue Wohnung Sstraße 00 darlehensweise bewilligt erhalten: 477,50 EUR und weitere 121 EUR für Renovierungskosten der neuen Wohnung, 288 EUR für Bekleidung und 669 EUR für Hausrat in der neuen Wohnung. Eventuell noch bestehende Notlagen, die im hier relevanten Zeitraum vom 06.09.2006 bis zum 28.02.2007 aufgetreten sein könnten, hätten aus diesen Mitteln jedenfalls gedeckt werden können. Auch wenn diese Beträge von darlehensweise insgesamt 1555,50 EUR für andere Zwecke bestimmt sind, so dürfte es zumutbar sein, Renovierungsarbeiten in Bezug auf die neue Wohnung bzw. die Anschaffung von Hausrat oder Bekleidung zeitweilig (teilweise) zurückzustellen, um mit diesen Mitteln das Existenzminimum sicherzustellen, bevor das Gericht wegen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung angegangen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Gründe:
Der ursprünglich am 06.09.2006 gestellte und seitdem mehrfach ergänzte bzw. abgeänderte sinngemäße Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern 1.zur Abwendung einer akuten Notlage umgehend einen Barscheck in Höhe von 200 EUR auszustellen, 2.Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in gesetzmäßiger Höhe unter Anrechnung des bereits Gewährten sowie der Leistungen zu 1. (Barscheck) ab dem Monat September 2006 und fortlaufend bis zur Erledigung der Hauptsache (bis zum Erlass eines Bescheides oder gegebenenfalls Widerspruchsbescheides) zu gewähren und dabei insbesondere a.die Bedarfsunterdeckung von 200 EUR monatlich auszugleichen, b.ihre Heizkosten in voller Höhe zu übernehmen, c.ihr Einkommen um einen Betrag von 53,85 EUR für Beiträge zur Riester-Rente, Unfallversicherung und Haftpflicht-/Hausratversicherung zu bereinigen, hat keinen Erfolg.
Dieses Begehren ist dem sehr vielschichtigen und teils unklaren Vortrag der Antragsteller im Wege der Auslegung zu entnehmen (§ 123 SGG). Das Gericht hat davon abgesehen, den Antrag in Bezug auf die Zeit von September bis Dezember 2006 auch als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines bereits erhobenen bzw. zu erhebenden Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid vom 14.09.2006 auszulegen. Zwar wurden mit diesem Bescheid die zuvor mit Bescheid vom 21.06.2006 von Juli bis Dezember 2006 bewilligten Leistungen in Höhe von 170 EUR monatlich zurückgenommen, weil bei der Bewilligung die dem Antragsteller bewilligten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) von 170 EUR monatlich nicht berücksichtigt wurden. Dies haben die Antragsteller nach ihrem sinngemäßen Vorbringen gegenüber dem Gericht jedoch als zutreffend hingenommen. Ihnen geht es um andere Kürzungen, Einbehaltungen bzw. andere angebliche Fehler in der Bewilligung der Leistungen. Zugleich konnte hiervon auch deshalb abgesehen werden, weil ein solcher Antrag wohl auch keinen Erfolg gehabt hätte, da die Rücknahme der Bewilligung wegen des erhaltenen Unterhaltsvorschusses offensichtlich rechtmäßig sein dürfte. Der Anspruch des Antragstellers reduziert sich um den Betrag der als Einkommen anzurechnenden 170 EUR Unterhaltsvorschuss. Ein Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) kommt insofern für die Zeit ab September 2006 nicht in Betracht, weil die Leistungen für diesen Monat aufgrund einer vorläufigen Zahlungseinstellung noch nicht ausgezahlt worden waren, deshalb in Bezug auf die zurückgenommenen 170 EUR auch nicht verbraucht worden sein können und anderweitige Vertrauensschutz begründende Vermögensdispositionen nicht ersichtlich sind.
Auch der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.
Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung - etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden - nötig erscheint, § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die einstweilige Anordnung dient ausschließlich dazu, unzumutbare künftige Nachteile abzuwenden, die dem Antragsteller drohen, wenn seinem Begehren nicht stattgegeben wird. Sie ist hingegen nicht dafür gedacht, dem Betreffenden schneller, als dies in einem Klageverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen, sofern nicht eine besondere Dringlichkeit gegeben ist, die es unzumutbar erscheinen lässt, den Ausgang eines Klageverfahrens abzuwarten.
In Bezug auf die geforderte Glaubhaftmachung ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich; trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen.
Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, III. Kapitel, Rdn. 157.
Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu ermitteln,
vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschlüsse vom 19.01.2006 – L 1 B 17/05 AS ER –, vom 29.11.2005 – L 19 B 84/05 AS ER – und vom 26.07.2005 – L 9 B 44/05 AS ER –.
Bei der Beurteilung des Anordnungsanspruchs hat sich das Gericht an den Grundsätzen zu orientieren, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) aufgestellt hat. Danach dürfen sich die Gerichte bei einer Ablehnung von existenzsichernden Sozialleistungen nicht auf eine bloße summarische Prüfung der Erfolgsaussichten beschränken und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller nicht überspannen; ist eine Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht möglich, hat eine Folgenabwägung stattzufinden.
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 –; ebenso LSG NRW, Beschlüsse vom 06.01.2006 – L 1 B 13/05 AS ER – und vom 28.02.2006 – L 9 B 99/05 AS ER –.
Dabei gilt das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur, wenn der Leistungsberechtigte eine existenzielle Notlage glaubhaft macht, die ein sofortiges Handeln erfordert, beispielsweise, wenn die Führung eines menschenwürdigen Lebens in Frage steht. Es muss zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller notwendig sein, dass das Gericht die begehrte einstweilige Anordnung erlässt.
LSG NRW, Beschlüsse vom 01.12.2005 – L 9 B 22/05 SO ER –, vom 02.05.2005 – L 19 B 7/05 SO ER –, und vom 20.04.2005 – L 19 B 2/05 AS ER –.
Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vor.
Für die Zeit vor der Antragstellung – also vom 01.09. bis zum 05.09.2006 – ist ein Anordnungsgrund im oben dargestellten Sinne nicht gegeben, da nicht erkennbar ist, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zur Abwendung unzumutbarer Nachteile geboten ist. Für den Zeitraum vor der Antragstellung folgt dies schon daraus, dass einstweilige Anordnungen auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II regelmäßig nicht für in der Vergangenheit liegende Zeiträume ergehen können, da sie nur zur Abwendung gegenwärtiger Notlagen ergehen sollen.
Vgl. Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 25.01.2006 – L 10 B 11/06 AS ER –; Beschluss vom 12.01.2006 – L 11 B 598/05 AS ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2005 –L 10 B 1264/05 AS ER -.
Das Gericht kann einen Anordnungsgrund in diesem Fall auch nicht in Bezug auf Zeiträume bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (nach dem Antrag der Antragsteller: "bis zum Erlass eines Bescheides oder gegebenenfalls eines Widerspruchsbescheides") erkennen, die nach dem 28.02.2007 liegen. Denn auch wenn im Anwendungsbereich des SGB II wegen der regelmäßig sechsmonatigen Bewilligungszeiträume auch längere Zeitabschnitte für einstweilige Anordnungen in Betracht kommen, so setzt dies jedoch im Wesentlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit unveränderte Verhältnisse voraus. Da hier jedoch die Verhältnisse im hohen Maße veränderlich sind (siehe z. B. nur die Wohnverhältnisse der Antragsteller) und auch von Seiten der Antragsgegnerin Leistungen in wechselndem Umfang bewilligt worden sind bzw. bewilligt werden, ist es dem Gericht unter dem Gesichtspunkt des Anordnungsgrundes und einer Vorwegnahme der Hauptsache verwehrt, eine Entscheidung für Zeiträume jenseits des Monats, in dem das Gericht entscheidet, zu treffen. Es ist nicht hinreichend sicher abzusehen, welche Leistungen die Antragsteller künftig geltend machen, wie sich die für eine solche Bewilligung maßgeblichen Verhältnisse dann darstellen und welche Leistungen die Antragsteller von der Antragsgegnerin in künftigen Monaten bewilligt bzw. ausgezahlt erhalten.
Da es für die genannten Zeiträume (vor dem 06.09.2006 und nach dem 28.02.2007) schon an einem Anordnungsgrund fehlt, kommt es insofern auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht an.
Für die Zeit vom 06.09.2006 bis zum 28.02.2007 sind die Rügen der Antragsteller in Bezug auf den Anordnungsanspruch nicht vollständig von der Hand zu weisen. Es ist insofern nach dem in diesem Einstweiligen Anordnungsverfahren anwendbaren Maßstab nicht ausgeschlossen, dass die Antragsteller einen Anordnungsanspruch über das ihnen bisher Gewährte und Gezahlte hinaus hatten (z. B. in Bezug auf die Differenz zwischen der von der Antragsgegnerin übernommenen Heizkostenpauschale und der tatsächlich gegenüber der WSW geschuldeten Heizkostenvorauszahlung - bis einschließlich November 2006 monatlich 27,94 EUR, danach monatlich 24,44 EUR - sowie die nicht erfolgte Bereinigung des Einkommen des Antragstellers um den Betrag für die Haftpflicht- und Hausratversicherung von 22,15 EUR); zu den Einzelheiten vgl. unten. Insoweit fehlt es in Bezug auf die Zeit vom 06.09.2006 bis zum 28.02.2007 im Ergebnis aber jedenfalls an einem Anordnungsgrund.
Zu den Ansprüchen der Antragsteller und den bewilligten und gezahlten Leistungen im Einzelnen: Für die Zeit von Juli bis Dezember 2006 hatte die Antragsgegnerin ursprünglich mit Bescheid vom 21.06.2006 monatliche Leistungen für die Antragsteller von zusammen 879,05 EUR bewilligt. Wie bereits angesprochen wurde diese Bewilligung mit Rücknahmebescheid vom 14.09.2006 wegen der zuvor nicht angerechneten Unterhaltsvorschussleistungen für den Antragsteller um 170 EUR monatlich reduziert, woraus ein monatlicher Bewilligungsbetrag von 709,05 EUR folgte. Der ihnen zustehende Betrag wurde insoweit – sowohl materiell-rechtlich als auch nach der Bewilligungslage – zu Recht um 170 EUR reduziert.
Diesen Betrag (709,05 EUR) erhielten die Antragsteller im September 2006 jedoch nicht ausgezahlt, sondern zunächst nur 410,55 EUR. Die Reduzierung des an sie überwiesenen Betrages hat die Antragsgegnerin damit begründet, dass zum einen der Auszahlungsbetrag wegen eines darlehensweise übernommenen früheren Rückstandes bei der WSW um eine monatliche Einbehaltung von 34,50 Euro gekürzt und zum anderen ein Betrag von 200 EUR direkt an die WSW überwiesen werde. Diese Maßnahmen berücksichtigt ergibt sich ein Auszahlungsbetrag von 474,55 EUR, den die Antragsteller zunächst nicht vollständig erhalten haben. Dann hat die Antragsgegnerin jedoch mit Schriftsatz vom 15.09.2006 einen weiteren Betrag von 64 EUR anerkannt und einen Barscheck über diesen Betrag ausgehändigt (vgl. Niederschrift der Antragsgegnerin über eine Vorsprache der Antragstellerin am 14.09.2006, Bl. 26 der Gerichtsakte). Damit haben die Antragsteller den Betrag von 474,55 EUR auch erhalten.
Die Kürzung um 34,50 EUR wegen einer darlehensweisen Übernahme von WSW-Rückständen und die Direktüberweisung von 200 EUR an die WSW verletzten die Antragsteller nach derzeitiger Auffassung des Gerichts nach dem Maßstab dieses Eilverfahrens nicht in ihren Rechten.
Die Einbehaltung von 34,50 EUR ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II sowie dem Bescheid über die Bewilligung eines Darlehens von 841 EUR zur Tilgung von WSW-Rückständen vom 06.12.2005 (Beiakte 1, Bl. 58 f.) und ist rechtmäßig.
Die Direktzahlung von 200 EUR an die WSW ist im Ergebnis im Rahmen dieses Eilverfahrens ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Zahlung umfasst zunächst den gesamten von den Antragstellern geschuldeten Abschlag (zunächst 256 EUR für zwei Monate, also 128 EUR monatlich; ab Dezember 2006 monatlich 123 Euro) und zusätzlich 72 EUR bzw. ab Dezember 2006 monatlich 77 EUR Tilgung von Rückständen. In dieser Direktzahlung von 200 EUR sind zunächst die den Antragstellern für ihre Heizkosten bewilligten 50,56 EUR enthalten. Die übrigen 149,44 EUR entnahm die Antragsgegnerin dem Betrag, der den Antragstellern als Regelleistung sowie für Unterkunft und Heizung bewilligt worden war. Diese Direktzahlung basiert auf dem Umstand, dass nach der darlehensweisen Übernahme von Rückständen von 841 EUR im Dezember 2005 im Frühjahr 2006 schon wieder ein Betrag von 526 EUR gegenüber der WSW rückständig war. In dieser Situation erklärte die Antragstellerin sich mit Erklärung vom 27.04.2006 (Beiakte 1, Bl. 86) einverstanden, dass von ihren Leistungen ab Juni 2006 ein Betrag von 82 EUR monatlich einbehalten und als Tilgung von Rückständen gemeinsam mit dem Abschlag von 256 EUR für zwei Monate direkt an die WSW überwiesen werden würde. Auf dieser Grundlage garantierte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 03.05.2006 (Beiakte 1, Bl. 87) gegenüber der WSW den Rückstand von 526 EUR monatlich und kündigte die Überweisung von monatlich 200 EUR aus den Leistungen der Antragsteller (128 EUR Abschlag für Strom und Gas, 72 EUR Tilgung) an. Mit Bescheid vom selben Tage (Beiakte 1, Bl. 90) kündigte die Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern an, dass sie ab Juni 2006 in der beschriebenen Weise Direktzahlungen an die WSW vornehmen werde und führte aus:
"Unter Bezugnahme auf Ihre Einverständniserklärung vom 27.04.2006 werden zur Sicherung der Forderung der WSW AG ab 01.06.06 monatlich 128 EUR laufende Vorauszahlung, 72 EUR monatlich Tilgungsrate, insgesamt monatlich 200 EUR von Ihren monatlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unmittelbar an die WSW AG überwiesen und der Ausgleich der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung garantiert."
Ab Juni 2006 verfuhr die Antragsgegnerin dementsprechend. Dies diente nach ihrer Aussage der Vermeidung erneut auftretender Energiekostenrückstände, die zuvor in kurzer Folge aufgelaufen waren. Faktisch führte es dazu, dass bei den Antragstellern der von ihnen so empfundene Zustand der "Unterzahlung um 200 EUR" entstand. Da in den 200 EUR, die direkt an die WSW gezahlt wurden, ein Betrag von 149,44 EUR aus den Regelleistungen der Antragsteller enthalten war, erhielten sie ihre Regelleistungen letztlich nur noch in um diesen Betrag gekürzter Höhe. Damit standen den Antragstellern für ihren Regelbedarf von rechnerisch 593 EUR (Regelleistung Antragstellerin: 345 EUR; Regelleistung Antragsteller: 207 EUR; Mehrbedarf Alleinerziehung: 41 EUR) letztlich nur 409,06 EUR (Leistungen der Antragsgegnerin für den Regelbedarf: 85,05 EUR, die sich daraus ergeben, dass von den für September 2006 gezahlten 474,55 EUR der verbleibende Teil für die Unterkunftskosten bestimmt war, vgl. Bescheid vom 21.06.2006, Berechnungsbogen S. 4: 440,05 EUR für Unterkunft und Heizung, wovon nach dem oben Gesagten 50,56 EUR für die Heizkosten bestimmt und direkt an die WSW überwiesen worden waren) zur Verfügung. Wenn sie die ihnen gezahlten Leistungen für die Unterkunft auch für diese Zwecke verwendeten, verblieb ihnen von den gezahlten 474,55 EUR nur der Betrag von 85,05 EUR, der mit dem Kindergeld von 154 EUR monatlich und dem Unterhaltsvorschuss von 170 EUR monatlich zu einem für den Lebensunterhalt verwendbaren Betrag von 409,06 EUR führte.
Das Gericht geht nach derzeitigem Stand davon aus, dass den Antragstellern für September 2006 kein Anspruch auf weitergehende Bewilligung und Auszahlung von Leistungen nach dem SGB II zustand. In Bezug auf den für die Heizkosten bewilligten Betrag von 50,56 EUR monatlich war es nach § 22 Abs. 4 SGB II zulässig, diesen unmittelbar an die WSW zu zahlen, da nach der Vorgeschichte erkennbar war, dass bei Auszahlung an die Antragsteller eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass diese die bewilligten Mittel nicht an die WSW weiterleiten. Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass dies daran liegt, dass die Antragstellerin Miteigentümerin des - von ihr bis vor kurzem teils auch bewohnten - Hauses Hstr. 00 in 00000 X ist und die bewilligten Leistungen nach dem SGB II eventuell für Kosten dieses Objekts verwendet, ohne dass dies zu ihrem Bedarf nach dem SGB II gehörte. Ob dies tatsächlich so ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Antragstellerin wird jedoch eindringlich darauf hingewiesen, dass es ihr zuzumuten ist, ihre Vermieter- und Eigentümerpflichten hinsichtlich des Objekts Hstr. 00 zu vernachlässigen, wenn ihre Mittel es nicht zulassen. Die ihr bewilligten Mittel dienen der Sicherstellung des Existenzminimums für sie und ihren Sohn, den Antragsteller, und müssen auch hierfür verwendet werden. In Bezug auf den darüber hinaus direkt an die WSW gezahlten Betrag von monatlich 149,44 EUR ist die Bewilligung fehlerfrei erfolgt, jedoch ist die Auszahlung nicht wie vorgesehen an die Antragsteller erfolgt, sondern es wurde an die WSW gezahlt. Dort wurden Schulden der Antragstellerin damit getilgt (verbleibender Abschlag nach Abzug der bewilligten Heizkostenpauschale von 50,56 EUR und Rückstandstilgung von 72 EUR, ab Dezember 2006 77 EUR). Der Nachteil liegt also darin, dass den Antragstellern dieses Geld nicht zur Verfügung stand. Dabei ist zu berücksichtigen, dass abgesehen vom Tilgungsanteil der auf den Abschlag der Antragsteller für Strom und Gas gezahlte Betrag ansonsten von ihnen selbst hätte überwiesen werden müssen, wenn sie sich gegenüber der WSW vertragstreu verhalten hätten.
Zwar kann in Bezug auf die Direktzahlung nicht unmittelbar auf den nach § 46 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) möglichen Verzicht auf Sozialleistungen abgestellt werden. Denn dieser ist hier nicht unmittelbar einschlägig, da die Antragstellerin mit ihrer Erklärung vom 27.04.2006 nicht auf die Leistung an sich verzichtet hat, sie hat nur einer Auszahlung an die WSW zugestimmt. Es ist jedoch zugleich zu bedenken, dass der Rechtsgedanke des Verzichts und des § 46 SGB I anwendbar sein dürfte, da den Antragstellern die an die WSW über die bewilligten Heizkosten hinausgehenden 149,44 EUR für ihren Lebensunterhalt empfindlich fehlten. Auf diese Situation dürfte § 46 SGB I jedenfalls analog anzuwenden sein. Dann ist auch § 46 Abs. 2 SGB I zu berücksichtigen, wonach der Verzicht u.a. dann unwirksam ist, wenn durch ihn Rechtsvorschriften umgangen werden. Hier spricht einiges dafür, dass die Antragsgegnerin mit dem Bescheid vom 03.05.2006 in Ausführung des Einverständnisses der Antragsgegnerin vom 27.04.2006 in Bezug auf die Tilgungsleistung die Vorschrift des § 23 Abs. 1 SGB II umgangen hat. Denn in Fällen von Energiekostenrückständen sind bei Unabweisbarkeit des Bedarfs die Rückstände regelmäßig darlehensweise zu übernehmen und nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II mit maximal 10 % der Regelleistungen von künftigen Leistungen einzubehalten. Im Fall der Antragsteller wäre über die Einbehaltung von 34,50 EUR, die ab Juni 2006 bereits geregelt war, nur noch eine Einbehaltung für Darlehen von weiteren 20,70 EUR in Bezug auf die Regelleistung des Antragstellers möglich gewesen. Im Ergebnis hat die Antragsgegnerin hier ein Ergebnis herbeigeführt, das einer darlehensweisen Übernahme der Rückstände mit einer Tilgung von 72 EUR monatlich = 12,1 % (von den Regelleistungen der Antragsteller einschließlich des Mehrbedarf Alleinerziehung) neben den bereits bestehenden 34,50 EUR entsprach. Über § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II wäre dies nicht möglich gewesen. Ob die Antragstellerin wirklich, wie sie angibt, zu dem Einverständnis genötigt worden ist, kann im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht aufgeklärt werden. Es spricht jedenfalls viel dafür, dass sie jedenfalls nicht darüber aufgeklärt wurde, dass ihr ohne dieses Einverständnis die Rückstände (wohl) darlehensweise hätten gewährt werden müssen. Denn ansonsten ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sie diese Erklärung abgegeben haben sollte. Insofern ist es wahrscheinlich, dass die Einverständniserklärung der Antragstellerin vom 27.04.2006 wegen einer möglichen Umgehung des Gesetzes unwirksam sein könnte. Ob dies tatsächlich so ist, kann in diesem Eilverfahren im Hinblick auf die nachstehenden Ausführungen dahinstehen. Die Antragsgegnerin wird jedoch gebeten, ihre Praxis zu überprüfen und gegebenenfalls auf der Ebene der Leistungsgewährung und Sachbearbeitung auf gleichmäßige und gesetzmäßige Handhabung zu achten.
Es ist der Antragstellerin hier jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine Unwirksamkeit ihrer Einverständniserklärung (gegebenenfalls analog) § 46 Abs. 2 SGB I zu berufen. Es ist treuwidrig, in einer Situation der drohenden Einstellung der Versorgung mit Energie einer Direktzahlung des SGB II-Trägers an den Energieversorger in der hier gegebenen Höhe zuzustimmen, so die Fortsetzung der Versorgung trotz bestehender Rückstände zu erwirken und sodann (ca. vier Monate später, ohne dass zwischenzeitig ein Widerspruch gegen die gewählte Vorgehensweise oder den Bescheid vom 03.05.2006, ein Widerruf der Einverständniserklärung vom 27.04.2006 oder eine sonstige Rüge dieser Umstände erfolgt wäre) nach erfolgter Umsetzung dieser vereinbarten Zahlung an den Energieversorger geltend zu machen, hier liege eine Unterzahlung vor. Dabei haben die Antragsteller das ihnen Positive in Gestalt der Fortsetzung der Energieversorgung und der Tilgung von Energiekostenrückständen sowie ihrer laufenden Abschlagschuld hingenommen und wehren sich gegen das ihnen Negative, was nunmehr auch – wollte man ihrem Begehren stattgeben – erhebliche Rückabwicklungsprobleme aufwerfen würde, da immerhin auf ihre tatsächlich und auch von ihnen nicht in Frage gestellten Verpflichtungen bei der WSW gezahlt wurde. Demzufolge sind die Antragsteller nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert, einen ihnen möglicherweise zustehenden Auszahlungsanspruch aus der Bewilligung für September 2006 geltend zu machen.
Sofern man abweichend vom Vorstehenden davon ausgehen wollte, dass die Antragsteller trotz ihres treuwidrigen Verhaltens einen weitergehenden Auszahlungsanspruch wegen der Direktzahlung an die WSW haben, geht das Gericht davon aus, dass es insofern an einem Anordnungsgrund mangelt. Die Antragsteller hätten der gerichtlichen Hilfe nicht bedurft, da sie es in der Hand gehabt hätten, die Wirkungen der Einverständniserklärung vom 27.04.2006 durch schlichten Widerruf gemäß § 46 Abs. 1 SGB I mit Wirkung für die Zukunft aus der Welt zu schaffen. Dies haben sie nicht getan, obwohl sie auf die Bedeutung des Einverständnisses mehrfach hingewiesen wurden (in diesem Verfahren jedenfalls mit der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 15.09.2006 und nochmals ausführlich mit Verfügung des Gerichts vom 22.12.2006). Auch in ihrer Stellungnahme vom 07.01.2007, die ersichtlich auf die Verfügung vom 22.12.2006 reagiert, hat die Antragstellerin ihr Einverständnis mit der Direktzahlung an die WSW nicht widerrufen. Erst Ende Januar 2007 hat die Antragstellerin ihr Einverständnis für die Zeit ab März 2007 widerrufen, wobei sich herausgestellt hat, dass die Rückstände auch bereits getilgt sind. Dass das Unterlassen eines früheren Widerrufs auf einer Unkenntnis der rechtlichen Grundlagen, Schwächen im mündlichen oder schriftlichen Ausdrucksvermögen oder intellektueller Verständnisschwierigkeiten beruhen sollte, vermag das Gericht aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Antragstellerin, den der Vorsitzende in verschiedenen langen Telefonaten mit ihr gewonnen hat, nicht zu glauben.
Unabhängig von diesem Verstoß gegen Treu und Glauben ist ein Anordnungsgrund in Bezug auf die Direktzahlung an die WSW auch deshalb fraglich, weil ungeklärt ist, ob die Antragsteller nicht neben den ihnen nach dem oben Gesagten jedenfalls für die Deckung ihres Regelbedarfs zur Verfügung stehenden 409,06 EUR nicht auch noch den für die Unterkunftskosten der alten Wohnung Hstr. 00 bewilligten Betrag von 390 EUR für ihren Regelbedarf verwenden konnten. Es ist nicht klar, ob die Antragsteller z. B. auf die Zinsen für das Haus, die Gebäudeversicherung, Grundabgaben etc. überhaupt angesichts der drohenden Zwangsversteigerung noch Zahlungen geleistet haben, bzw. ob ihnen nicht zumutbar war, auf diese Zahlungen zu verzichten, weil die Zwangsversteigerung überhaupt nicht mehr abzuwenden war. Dies wäre, wenn es darauf ankäme, weiter aufzuklären. Davon konnte hier abgesehen werden.
Das Gericht geht hingegen in Bezug auf die Kürzung der übernommenen Heizkosten von 78,50 EUR (bzw. 75 EUR ab Dezember 2006) auf 50,56 EUR monatlich davon aus, dass dies rechtswidrig ist. Die Antragstellerin hat dies schon früh im Verfahren mit Schriftsatz vom 29.09.2006 gerügt. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II haben nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Anspruch auf Übernahme ihrer Heizkosten in Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen für die Beheizung ihrer Wohnung, soweit diese angemessen sind. Grundsätzlich ergibt sich die Höhe der als angemessen anzusehenden Heizkosten aus den von den Energieversorgungsunternehmen festgesetzten Vorauszahlungen. Da die in einer konkreten Unterkunft notwendigen Heizkosten von einer Vielzahl von Faktoren abhängen – wie z. B. baulichem Zustand und Lage der Wohnung sowie Alter der Heizungsanlage – spricht nämlich eine Vermutung der Angemessenheit für die Höhe der festgesetzten Vorauszahlungen. Aus diesem Grund sind die Vorauszahlungen als angemessen zu übernehmen, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen.
Soweit ersichtlich h.M. in der veröffentlichten sozialgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.09.2005 – L 19 B 68/05 AS ER -, Juris Rn. 3; Thür. LSG, Beschlüsse vom 07.07.2005 – L 7 AS 334/05 ER -, Juris Rn. 35, und vom 31.01.2006 – L 7 AS 770/05 ER -, Juris, Leitsatz Nr. 9; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 15.12.2005 – L 8 AS 427/05 ER -, Juris, und vom 31.03.2006 – L 7 AS 343/05 ER -, www.sozialgerichtsbarkeit.de; Hess. LSG, Beschluss vom 21.03.2006 – L 9 AS 124/06 ER -, Juris Rn. 32; Sozialgericht (SG) Aachen, Urteil vom 01.02.2006 – S 11 AS 99/05 -, www.sozialgerichtsbarkeit.de.
Das stimmt auch im Wesentlichen mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Übernahme der angemessenen Heizkosten gemäß § 12 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des BSHG (Regelsatzverordnung – RegelsatzVO) überein,
vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 13.09.1988 – 8 A 1239/86 -, FEVS 38, 151 ff.; Beschluss vom 06.02.1984 – 8 B 2780/83 -, FEVS 33, 379 f.
Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten der Antragstellerinnen sind weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Sofern sich die Antragsgegnerin auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV) zur Bemessung der angemessenen Heizkosten im BSHG,
Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Band 60, S. 38 – 42,
sowie auf das Urteil des Sozialgerichts (SG) Landshut vom 22.06.2006 – S 13 AS 30/05 -,
siehe www.sozialgerichtsbarkeit.de,
beruft, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, wie die konkreten baulichen Umstände in die Betrachtung einfließen. Auch die Antragsgegnerin hat bisher nicht hinreichend verdeutlicht, wie die konkrete bauliche Situation der Unterkunft im vorliegenden Fall berücksichtigt wurde (z. B. Geschosslage, geschlossene oder offene Bebauung, Ausführung der Fenster, Wärmedämmungsverhalten der Bausubstanz im Übrigen). In ihrer Stellungnahme vom 29.01.2007 hat die Antragsgegnerin sich darauf beschränkt, der Differenz in Bezug auf die Heizkosten eine Überzahlung bei den Unterkunftskosten entgegenzuhalten. Inwiefern die nach den Richtlinien der Antragsgegnerin den Antragstellern zu gewährende Heizkostenpauschale aufgrund der Umstände des Einzelfalls hätte aufgestockt werden können bzw. müssen, bleibt offen. Dies wird die Antragsgegnerin in einem Widerspruchsverfahren prüfen müssen, soweit ein solches durchgeführt wird.
Weiterhin spricht in diesem Eilverfahren viel dafür, dass das Einkommen des Antragstellers (170 EUR Unterhaltsvorschuss, 154 EUR Kindergeld) um einen Betrag von (wohl) 22,15 EUR für die kombinierte Haftpflicht- und Hausratversicherung bei der W Deutsche Sachversicherung AG der Antragstellerin nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II zu bereinigen war, wodurch sich die Ansprüche der Antragsteller um diesen Betrag erhöht hätten. Es ist zwar richtig, dass nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – ALG II-V) der Pauschalbetrag von 30 EUR nicht vom Einkommen minderjähriger Leistungsbezieher abzuziehen ist, wenn diese mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben. Dies sagt jedoch nichts darüber aus, ob tatsächliche Aufwendungen für dem Grunde und der Höhe nach angemessene Versicherungen im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II vom Einkommen minderjähriger Haushaltsangehöriger abgezogen werden können, wenn die in Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern – wie hier - nicht über Einkommen verfügen, von dem diese Beträge abgezogen werden könnten. Für das Gericht spricht nach aktuellem Erkenntnisstand überwiegendes dafür, dass in einem solchen Fall die Aufwendungen für eine Versicherung, deren Schutz auch dem minderjährigen Einkommen beziehenden Hilfebedürftigen im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft zugute kommt, auch von dessen Einkommen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II abgesetzt werden muss. Gerade die in der Lebenswirklichkeit für eine solche Absetzung am ehesten in Betracht kommenden Haftpflicht- und Hausratversicherungen schützen im Falle einer familiären Haushaltsgemeinschaft regelmäßig alle im Haushalt lebenden Personen gegen das versicherte Risiko. Die Versicherung wird dabei (sinnvollerweise) jedoch nur von einer Person abgeschlossen. So wie das Gericht (und nach seiner Wahrnehmung in der Praxis auch viele Behörden) keine Bedenken dagegen hätte, vom Einkommen der Ehefrau eine auf den einkommenslosen Ehemann abgeschlossene Familienhaftpflichtversicherung abzusetzen, hat es aktuell auch keine Bedenken, diese Absetzung vom Einkommen des minderjährigen Kindes in einer Bedarfsgemeinschaft abzusetzen, in der die volljährigen Familienmitglieder nicht über Einkommen verfügen. Entscheidend ist aber, dass das minderjährige Kind vom Schutz der Versicherung unmittelbar profitiert. Dies ist hier nur für die kombinierte Haftpflicht- und Hausratversicherung der Fall. Sollte die Antragsgegnerin bei künftigen Bewilligungen die Absetzung prüfen, wird zu ermitteln sein, inwiefern sich der Beitrag dadurch erhöht (und die Absetzung dementsprechend zu reduzieren wäre), dass es sich dem Anschein nach (siehe den Betreff des Schreibens der W vom 28.01.2007: "pk – Best Kombi-Privat Nr. 0-PK-00.000.000-0 Haftpflicht-, Hausrat- und Glasversicherung) auch um einen Vertrag für eine Glasversicherung handelt. Glasversicherungen sind jedoch keine dem Grunde nach angemessenen Versicherungen im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II.
Die übrigen geltend gemachten Absetzbeträge Riester-Rente und Unfallversicherung kommen insofern nicht in Betracht. Die Unfallversicherung (Beitrag von 15,20 EUR monatlich) dürfte auf die Antragstellerin abgeschlossen sein. Eine "Familien-Unfallversicherung" ist nach Kenntnis des Gerichts unüblich. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, alle Mitglieder einer Familie gegen dieses Risiko zu versichern, dies würde aber wohl einen eigenen Beitrag und wohl auch einen eigenen Versicherungsvertrag für jedes Familienmitglied erfordern. Insofern kann mangels weitergehender Informationen derzeit nur von einer Unfallversicherung der Antragstellerin ausgegangen werden. Diese hat für den Antragsteller nur mittelbar positive Wirkungen, was nicht ausreicht. Der Beitrag zur sog. "Riester-Rente", der für einen Abzug nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Frage kommt, ist in Bezug auf das Einkommen des Antragstellers ebenfalls nicht möglich, da davon auszugehen ist, dass es sich um eine Rentenversicherung der Antragstellerin handelt, die für die Altersvorsorge der Antragstellerin bestimmt ist. Deren Schutz bzw. Bestimmung umfasst nicht den Antragsteller.
Aufgrund der nach Auffassung des Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden "Unterzahlung" wegen der Kürzung der übernommenen Heizkosten (27,94 EUR im September 2006) sowie der Nichtabsetzung des Haftpflicht-/Hausratversicherungsbeitrags (22,15 EUR) von insgesamt 50,09 EUR kommt jedoch der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Insofern mangelt es, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat, entweder an einem Anordnungsanspruch bzw. jedenfalls mangels aktuell abzuwendender Notlage an einem Anordnungsgrund, weil die Antragsteller abgesehen von der "Unterzahlung" zeitgleich eine "Überzahlung" im Hinblick auf die Unterkunftskosten erhalten haben. Im September 2006 hat die Antragsgegnerin den Antragstellern mit dem Bescheid vom 21.06.2006 insgesamt einen Betrag von 440,05 EUR für Unterkunft und Heizung bewilligt, der sich aus einem Betrag von 390 EUR für Unterkunftskosten und von 50,05 EUR für Heizkosten zusammensetzt. Bei den Unterkunftskosten ergibt sich der Betrag von 390 EUR aus einem Betrag von 223 EUR zuzüglich 167 EUR für Nebenkosten (vgl. Antragserwiderung vom 15.09.2006). Hier hat die Antragsgegnerin Nebenkosten mehrfach berücksichtigt. In ihrer Berechnung der Kosten für die Wohnung der Antragsteller im Haus Hstraße 00, die sich im Verwaltungsvorgang findet (Beiakte 1, Bl. 161), hat die Antragsgegnerin (von den Antragstellern ungerügt) soweit ersichtlich alle Nebenkosten bereits berücksichtigt und kommt zu einem Betrag ohne Heizkosten von 226,77 EUR. Der Betrag inkl. Nebenkosten von 390 EUR liegt deshalb auf jeden Fall deutlich zu hoch. Dies deckt – entweder unter dem Gesichtspunkt des Anordnungsanspruchs oder jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Anordnungsgrundes – die Unterzahlung wegen der Heizkosten und der Haftpflicht-/Hausratversicherung voll ab und lässt von dieser Überzahlung sogar noch einen Betrag von etwa 115 EUR frei, der in Bezug auf sonstige eventuell fehlende Beträge (z. B. den direkt an die WSW überwiesenen 149,44 EUR aus der Regelleistung der Antragsteller) in diesem Umfang einen Anordnungsgrund jedenfalls entfallen lässt.
Im Wesentlichen gleiches gilt für den Monat Oktober 2006: Die Antragsteller erhielten von den ihnen bewilligten 709,05 EUR wegen der Einbehaltung von 34,50 EUR und der Direktzahlung an die WSW nur 474,55 EUR (diesmal in einem Betrag) ausgezahlt. Ein Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ergibt sich hieraus nach dem oben zu September 2006 Gesagten wegen des Einverständnisses der Antragstellerin mit der Direktüberweisung, der Treuwidrigkeit des nunmehrigen Vorbringens sowie der Überzahlung bei den Unterkunftskosten nicht.
Auch für die Monate November und Dezember 2006 lassen sich ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht feststellen. Nach der Bewilligung vom 18.12.2006 für diesen Zeitraum geht die Antragsgegnerin von um 25,60 EUR erhöhten Unterkunftskosten für die ab dem 01.11.2006 angemietete Unterkunft in der Sstraße 00 aus, was zu einem Anspruch der Antragsteller von zusammen 734,65 EUR führte. Auch wenn zunächst noch der alte Zahlbetrag von 474,55 EUR angewiesen wurde, so ist der Mehranspruch von 25,60 EUR monatlich im Wesentlichen mit Zahlung vom 14.12.2006 gemeinsam mit dem Darlehen für Hausrat von 669 EUR gemäß Bescheid vom 11.12.2006 erfolgt (siehe Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 03.01.2007 und Zahlung vom 14.12.2006 über 715,90 EUR gemäß Zahlungsübersicht Bl. 65 der Gerichtsakte); ein Betrag von 6,45 EUR für die Erhöhung der Heizkostenpauschale um 2,15 EUR monatlich ist dabei in der Zahlung vom 08.12.2006 enthalten. Auch wenn diese verschiedenen Zahlungen und Bewilligungen nicht nur für die Antragsteller verwirrend sind, so haben sie den nach Abzug von 34,50 EUR Darlehenseinbehaltung und 200 EUR Direktzahlung an die WSW auszuzahlenden Betrag von 500,15 EUR insgesamt erhalten. Eventuelle Fehler in Bezug auf den Anordnungsanspruch rechtfertigen jedenfalls keine einstweilige Anordnung, weil es an einem Anordnungsgrund aus den oben zu September 2006 dargestellten Gründen fehlt. Dabei ist die Überzahlung in Bezug auf die Unterkunftskosten im September und Oktober 2006 zu berücksichtigen, von der in Bezug auf einen Anordnungsgrund noch ca. 230 EUR (2 x 115 EUR, S. o.) zur Verfügung standen. Dies reicht, um den monatlichen Fehlbetrag von 50,09 EUR durch Kürzung der Heizkosten und unterbliebene Absetzung der Haftpflicht- und Hausratversicherung vom Einkommen des Antragstellers in den Monaten November 2006 bis Februar 2007 auszugleichen.
Für die Monate Januar und Februar 2007 gilt im Wesentlichen Gleiches. Die Antragsteller haben mit Bescheid vom 18.12.2006 gemeinsam 734,65 EUR bewilligt, nach den bekannten Einbehaltungen und Direktzahlungen jedoch nur 500,15 EUR ausgezahlt erhalten. Auch wenn ein Anordnungsanspruch in gewissem Umfang in Betracht kommt (siehe oben), so ist ein damit übereinstimmender Anordnungsgrund jedoch nicht ersichtlich. Dies gilt für diesen Zeitraum noch besonders, weil zwischenzeitlich in diesem Verfahren festgestellt wurde, dass an die WSW mittlerweile zu viel auf die Rückstände der Antragsteller gezahlt worden ist (vgl. hierzu die Vermerke des Gerichts vom 24.01.2007 und vom 25.01.2007, Bl. 82 f. der Gerichtsakte). Deshalb erhielt die Antragstellerin eine Rückzahlung von 122 EUR von der WSW, die aus ihren Mitteln auf Rückstände gezahlte Beträge von 50 EUR im Januar 2007 und von 72 EUR im Februar 2007 umfasste. Letztlich haben die Antragsteller unter Berücksichtigung dieser Beträge im Januar 2007 tatsächlich 550,15 EUR und im Februar 2007 572,15 EUR von der Antragsgegnerin erhalten.
Nach alledem lässt sich nach den obigen Ausführungen für die gesamte Zeit vom 06.09.2006 bis zum 28.02.2007 nicht feststellen, dass ein Anordnungsanspruch und ein hierauf bezogener Anordnungsgrund vorliegt, der eine einstweilige Anordnung rechtfertigen könnte. Soweit in Bezug auf einzelne Gesichtspunkte auch andere Auffassungen möglich sind, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin zu Recht betont hat, dass die Antragsteller nach ihrem eigenen Vortrag jedenfalls bis Ende Dezember 2006 noch nicht in die neue Wohnung Sstraße 00 in 00000 X umgezogen waren. Die Schriftstücke, die die Antragsteller eingereicht haben, weisen sogar noch bis Ende Januar 2007 die alte Anschrift Hstr. 00 aus. Erst mit Stellungnahme der Antragsteller vom 02.02.2007 bedienen sie selbst sich der neuen Anschrift. Wenn man dies zugrunde legt, spricht einiges dafür, dass die Antragsteller so lange eher die Unterkunftskosten für die alte Unterkunft hätten erhalten müssen, also ca. 230 EUR + Heizkosten, und nicht diejenigen für die neue Unterkunft (418 EUR + Heizkosten). Wenn man dies berücksichtigen würde, hätten sie für die tatsächlich bewohnte Unterkunft eventuell für fast komplette drei Monate 188 EUR monatlich zu viel an Unterkunftskosten erhalten. Bei dieser Frage wäre (gegebenenfalls bei einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren) zu berücksichtigen, dass es nicht ausgeschlossen erscheint, den Antragstellern wegen des angeblich desolaten Zustands der neuen Wohnung und des entsprechend hohen Renovierungsaufwandes für einen gewissen Zeitraum doppelte Unterkunftskosten zuzusprechen (gegebenenfalls in der kalten Jahreszeit auch mit Heizkosten).
Weiter ist in Bezug auf den Anordnungsgrund zulasten der Antragsteller zu berücksichtigen, dass ihnen von der Antragsgegnerin im Verlauf dieses Verfahrens ein Darlehen von 160 EUR angeboten worden ist (vgl. Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 22.09.2006, 26.10.2006, 06.11.2006), das sie tatsächlich bis heute nicht angenommen haben (vgl. Schriftsatz der Antragsteller vom 04.10.2006 sowie Vermerke vom 24.10.2006 und vom 26.10.2006 und Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29.01.2007). Kann es sich jemand leisten, auf ein zinsfreies und jedenfalls zunächst wohl tilgungsfreies Darlehen der Behörde zu verzichten, kann die Notlage nicht so schlimm sein. Weiter haben die Antragsteller am Ende des Jahres 2006 in Bezug auf den Umzug in die neue Wohnung Sstraße 00 darlehensweise bewilligt erhalten: 477,50 EUR und weitere 121 EUR für Renovierungskosten der neuen Wohnung, 288 EUR für Bekleidung und 669 EUR für Hausrat in der neuen Wohnung. Eventuell noch bestehende Notlagen, die im hier relevanten Zeitraum vom 06.09.2006 bis zum 28.02.2007 aufgetreten sein könnten, hätten aus diesen Mitteln jedenfalls gedeckt werden können. Auch wenn diese Beträge von darlehensweise insgesamt 1555,50 EUR für andere Zwecke bestimmt sind, so dürfte es zumutbar sein, Renovierungsarbeiten in Bezug auf die neue Wohnung bzw. die Anschaffung von Hausrat oder Bekleidung zeitweilig (teilweise) zurückzustellen, um mit diesen Mitteln das Existenzminimum sicherzustellen, bevor das Gericht wegen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung angegangen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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