Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 716/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 394/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 07. November 2005 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. I.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Leistungen aufgrund eines Unfalls vom 07.03.2001 beanspruchen kann.
Die 1950 geborene Klägerin erlitt bei ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft am 07.03.2001 einen Unfall. Als bei Reinigungsarbeiten ein Tisch verrückt wurde, geriet das darauf stehende Kopiergerät ins Rutschen und fiel der Klägerin auf das rechte Handgelenk. Die Klägerin stellte danach die Arbeit nicht ein und begab sich erst am 21.10.2002 zum Durchgangsarzt Dr.G. , der äußerlich keine pathologischen Veränderungen fand. Der von der Klägerin angegebene Druckschmerz über dem Handgelenk veranlasste ihn zu einer röntgenologischen Untersuchung. Die Röntgenaufnahmen der rechten Hand ergaben keinen Hinweis auf frische Knochenverletzungen, aber den Verdacht auf eine beginnende Mondbeinerkrankung (Lunatum-Malazie). Bei einer Nachschau am 30.10.2002 berichtete Dr.G. über das Ergebnis einer Magnetresonanztomographie (MRT). Diese habe am rechten Handgelenk je eine alte, glatt begrenzte, von einem sklerotischen Randsaum umgebene Knochenzersetzung im Mondbein und im Dreiecksbein aufgedeckt. Die Klägerin legte Arztbriefe der Neurologin Dr. A. vom 05.11.2002 und 24.02.2003, des Orthopäden Dr.L. vom 05.06.2003 und des Dr.G. vom 10.01.2003 und 20.06.2003 vor. Darin wird über den Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom, ein Halswirbelsäulensyndrom, ein Schulter-Arm-Syndrom sowie über anhaltende psychophysische Belastungen berichtet. Eine Anfrage bei der AOK Bayern, bei der die Klägerin seit 1981 krankenversichert ist, erbrachte keine mit dem Unfall vom 07.03.2001 zeitlich zusammenhängende Behandlung oder Arbeitsunfähigkeit, sondern erst ab dem 19.01.2002 wegen eines Halswirbelsäulen- und Schulter-Arm-Syndroms. Im Auftrag der Beklagten erstattete Prof.Dr.S. , Leiter der Handchirurgischen Abteilung der Universitätsklinik M. , am 26.04.2004 ein Gutachten zur Frage des Zusammenhangs zwischen der Mondbeinerkrankung und dem streitigen Unfall. Der Sachverständige kam zum Ergebnis, die Schulter-Arm- und Halswirbelsäulenerkrankung sei nicht mit dem Unfallereignis in Zusammenhang zu bringen. Ob eine komplexe TFCC-Läsion (Veränderungen der Faserknorpel der Handwurzelknochen) vorliege und zudem auf das Unfallereignis zurückzuführen sei, könne allenfalls durch eine Arthroskopie überprüft werden. Derzeit bestehe kein sicherer Anhalt für eine unfallbedingte Schädigung des rechten Handgelenks. Mit Bescheid vom 18.05.2004 erkannte die Beklagte den Unfall vom 07.03.2001 als Arbeitsunfall an. Allerdings habe dieser weder eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit noch eine Behandlungsbedürftigkeit nach sich gezogen oder zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) geführt. Leistungen wie Verletztengeld, Heilbehandlung und Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung stünden daher nicht zu. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 26.10.2004).
Dagegen hat die Klägerin beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben. Das SG hat den Leitenden Oberarzt der Abteilung Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des Städtischen Krankenhauses M. , Dr.L. , zum Sachverständigen bestellt. In seinem Gutachten vom 31.03.2005 hat Dr.L. dargelegt, bei dem Unfall sei es lediglich zu einer Kontusion des rechten Handgelenks gekommen. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe danach für längstens eine Woche bestanden; eine MdE messbaren Grades habe nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt bestanden. Bei der Klägerin lägen anlagebedingte zystische Veränderungen der Handwurzelknochen vor, die von den Vorgutachtern fälschlich als traumatische Nekrose aufgrund des MRT-Befundes gedeutet worden seien. Eine traumatische Zerstörung der Handwurzelknochen würde ein schwerstes Trauma voraussetzen, das ohne Zweifel nicht stattgefunden habe.
Mit Urteil vom 24.10.2005 hat das SG die auf Entschädigung wegen Folgen des Unfalls vom 07.03.2001 gerichtete Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, das Gutachten des Prof. Dr. S. habe nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Zusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden der Klägerin und dem Unfallereignis aufzeigen können. Es schließe sich im Übrigen der Auffassung von Dr.L. an, wonach schwere Traumafolgen, die zu einer Nekrose hätten führen können, mit Sicherheit auszuschließen seien. Im Übrigen ergebe sich kein Anhalt dafür, dass die jetzt vorhandenen Schmerzen im Arm und in der Schulter sowie an der Halswirbelsäule in einem Unfallzusammenhang stünden.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen, das Gutachten des Prof. Dr. S. sei nicht geeignet, die Entscheidung des SG`s zu tragen. Der Gutachter halte bereits die Diagnose einer TFCC-Läsion für fraglich. Er spreche viele Mutmaßungen aus und zeige kein klares Ergebnis auf. Aus welchen Gründen das SG keinen Unfallzusammenhang mit der Schulter-Arm-Symptomatik gesehen habe, sei nicht nachvollziehbar. Wenn es annehme, diese Beschwerden seien auf vor dem Unfall bestehende degenerative Veränderungen zurückzuführen, so hätte dies eines konkreten Nachweises bedurft. Unrichtig sei, dass bei der Klägerin keine Untersuchung zur Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall durchgeführt worden sei. Vielmehr habe sie sich unmittelbar nach dem Unfall bei Dr.Z. vorgestellt. Dieser habe es versäumt, ein Durchgangsarztverfahren einzuleiten. Das könne der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Tatsache sei, dass die Klägerin in den Jahren vor dem Unfall keinerlei Beschwerden an der rechten Hand gehabt habe und diese erst danach aufgetreten seien. Auf die Anfrage des Senats antwortete Dr.Z. am 03.04.2006, die Klägerin habe seit 02.09.1998 in der Behandlung seines Praxisvorgängers Dr.S. und vom 01.02.2000 bis 22.10.2002 in seiner fachärztlich-orthopädischen Behandlung gestanden. Auf die gezielte Nachfrage, ob die Klägerin im Jahr 2001 von ihm behandelt worden sei, erklärte Dr.Z. am 10.05.2006, dies sei nicht der Fall gewesen, sondern lediglich im September und Oktober 2002. Dabei hatten rezidivierende Hals- und Brustwirbelsäulenbeschwerden, ein Schulter-Arm-Syndrom, ein Carpaltunnelsyndrom rechts und Beschwerden im oberen Sprunggelenk rechts bestanden. Er hat einen Ausdruck seiner Patientenkartei vorgelegt. Daraus ist eine Behandlung beginnend am 19.09.2002 und endend am 22.10.2002 zu ersehen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 07.11.2005 und Abänderung des Bescheids vom 18.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26.10.2004 zu verurteilen, ihr wegen Veränderungen im rechten Handgelenk und im Schulter-Arm- sowie Wirbelsäulenbereich Verletztengeld, Heilbehandlung sowie Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.11.2005 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass der Klägerin aufgrund des Unfallereignisses vom 07.03.2001 weder eine Heilbehandlung noch Verletztengeld bzw. Rente gemäß §§ 27 ff., 56 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII) zustehen. Denn der Unfall vom 07.03.2001 hat weder zu einer Arbeitsunfähigkeit noch zu einer Erwerbsminderung auf Dauer geführt.
Dabei geht der Senat von den ersten medizinischen Feststellungen des Durchgangsarztes Dr.G. aus. Danach war zum Zeitpunkt der von ihm am 21.10.2002 durchgeführten Untersuchung keinerlei äußerliche pathologischen Veränderungen erkennbar. Das Röntgenergebnis erbrachte keinen Anhalt für eine Knochenverletzung im Bereich der rechten Hand. Unmittelbar nach dem Unfall erhobene Befunde sind nicht dokumentiert und waren auch auf Nachfrage von Dr.Z. , den die Klägerin als ihren zum Unfallzeitpunkt behandelnden Arzt bezeichnete, nicht zu erhalten. Eine nach dem Unfall bestandene Arbeitsunfähigkeit ist ebenso wenig dokumentiert. Erste Befunde stammen damit aus dem Jahr 2002, beginnend mit September 2002, wie aus der von Dr.Z. übersandten Patientenkartei ersichtlich. Unter dem 19.09.2002 ist darin festgehalten, die Klägerin habe über Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule in beide Arme ausstrahelnd berichtet. Die nachfolgende Behandlung bis zum 22.10.2002 erstreckt sich auf den Bereich der Halswirbelsäule. Zeitnah zum Unfall existieren damit keinerlei von einem Arzt erhobene Befunde. Solche Befunde wären jedoch der erste Schritt, um einen Zusammenhang zwischen der Unfallverletzung und den ab Oktober 2002 durch Dr.G. festgestellten Veränderungen im Bereich des rechten Handgelenks zu klären. Bereits am Nachweis einer solchen unfallbedingten Verletzung, die geeignet wäre, die später diagnostizierte Handwurzelveränderung zu erklären, fehlt es hier. Darüber hinaus werden in der Literatur Mondbeinnekrosen ohne vorangegangene Trauma beschrieben, die spontan und schicksalsmäßig aufgrund eines in der medizinischen Wissenschaft bislang unbekannten Gefäßprozesses auftreten (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, S.633). Daraus folgt, dass Mondbeinnekrosen in der Regel anlagebedingt entstehen und nur in besonderen Ausnahmefällen auf ein Trauma zurückgeführt werden können. Letzteres setzt aber voraus, dass ein schwerstes Trauma auf die Hand eingewirkt hat. Anhaltspunkte für eine derartige Unfallverletzung finden sich nicht und sind auch nicht wahrscheinlich. Schließlich wäre in so einem Fall zu erwarten gewesen, dass die Klägerin über längere Zeit ärztlich behandelt worden und arbeitsunfähig gewesen wäre. Für beides findet sich in den vorhandenen Unterlagen kein Anhalt.
Auf die Einvernahme einer Bekannten der Klägerin, die bezeugen könne, dass sie sich unmittelbar nach dem Unfall zu Dr.Z. in Behandlung begeben habe, kommt es daher nicht an. Entscheidend ist allein, dass sich unmittelbar nach dem Unfall keine Befunddokumentation über schwere Verletzungen im Handbereich findet. Der Senat kommt daher wie vor ihm das SG zum Ergebnis, dass ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach ihrem Arbeitsunfall vom 07.03.2001 nicht zu begründen sind. Ihre Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.11.2005 war zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da hierfür keine Gründe (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG) erkennbar sind.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Leistungen aufgrund eines Unfalls vom 07.03.2001 beanspruchen kann.
Die 1950 geborene Klägerin erlitt bei ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft am 07.03.2001 einen Unfall. Als bei Reinigungsarbeiten ein Tisch verrückt wurde, geriet das darauf stehende Kopiergerät ins Rutschen und fiel der Klägerin auf das rechte Handgelenk. Die Klägerin stellte danach die Arbeit nicht ein und begab sich erst am 21.10.2002 zum Durchgangsarzt Dr.G. , der äußerlich keine pathologischen Veränderungen fand. Der von der Klägerin angegebene Druckschmerz über dem Handgelenk veranlasste ihn zu einer röntgenologischen Untersuchung. Die Röntgenaufnahmen der rechten Hand ergaben keinen Hinweis auf frische Knochenverletzungen, aber den Verdacht auf eine beginnende Mondbeinerkrankung (Lunatum-Malazie). Bei einer Nachschau am 30.10.2002 berichtete Dr.G. über das Ergebnis einer Magnetresonanztomographie (MRT). Diese habe am rechten Handgelenk je eine alte, glatt begrenzte, von einem sklerotischen Randsaum umgebene Knochenzersetzung im Mondbein und im Dreiecksbein aufgedeckt. Die Klägerin legte Arztbriefe der Neurologin Dr. A. vom 05.11.2002 und 24.02.2003, des Orthopäden Dr.L. vom 05.06.2003 und des Dr.G. vom 10.01.2003 und 20.06.2003 vor. Darin wird über den Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom, ein Halswirbelsäulensyndrom, ein Schulter-Arm-Syndrom sowie über anhaltende psychophysische Belastungen berichtet. Eine Anfrage bei der AOK Bayern, bei der die Klägerin seit 1981 krankenversichert ist, erbrachte keine mit dem Unfall vom 07.03.2001 zeitlich zusammenhängende Behandlung oder Arbeitsunfähigkeit, sondern erst ab dem 19.01.2002 wegen eines Halswirbelsäulen- und Schulter-Arm-Syndroms. Im Auftrag der Beklagten erstattete Prof.Dr.S. , Leiter der Handchirurgischen Abteilung der Universitätsklinik M. , am 26.04.2004 ein Gutachten zur Frage des Zusammenhangs zwischen der Mondbeinerkrankung und dem streitigen Unfall. Der Sachverständige kam zum Ergebnis, die Schulter-Arm- und Halswirbelsäulenerkrankung sei nicht mit dem Unfallereignis in Zusammenhang zu bringen. Ob eine komplexe TFCC-Läsion (Veränderungen der Faserknorpel der Handwurzelknochen) vorliege und zudem auf das Unfallereignis zurückzuführen sei, könne allenfalls durch eine Arthroskopie überprüft werden. Derzeit bestehe kein sicherer Anhalt für eine unfallbedingte Schädigung des rechten Handgelenks. Mit Bescheid vom 18.05.2004 erkannte die Beklagte den Unfall vom 07.03.2001 als Arbeitsunfall an. Allerdings habe dieser weder eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit noch eine Behandlungsbedürftigkeit nach sich gezogen oder zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) geführt. Leistungen wie Verletztengeld, Heilbehandlung und Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung stünden daher nicht zu. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 26.10.2004).
Dagegen hat die Klägerin beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben. Das SG hat den Leitenden Oberarzt der Abteilung Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des Städtischen Krankenhauses M. , Dr.L. , zum Sachverständigen bestellt. In seinem Gutachten vom 31.03.2005 hat Dr.L. dargelegt, bei dem Unfall sei es lediglich zu einer Kontusion des rechten Handgelenks gekommen. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe danach für längstens eine Woche bestanden; eine MdE messbaren Grades habe nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt bestanden. Bei der Klägerin lägen anlagebedingte zystische Veränderungen der Handwurzelknochen vor, die von den Vorgutachtern fälschlich als traumatische Nekrose aufgrund des MRT-Befundes gedeutet worden seien. Eine traumatische Zerstörung der Handwurzelknochen würde ein schwerstes Trauma voraussetzen, das ohne Zweifel nicht stattgefunden habe.
Mit Urteil vom 24.10.2005 hat das SG die auf Entschädigung wegen Folgen des Unfalls vom 07.03.2001 gerichtete Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, das Gutachten des Prof. Dr. S. habe nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Zusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden der Klägerin und dem Unfallereignis aufzeigen können. Es schließe sich im Übrigen der Auffassung von Dr.L. an, wonach schwere Traumafolgen, die zu einer Nekrose hätten führen können, mit Sicherheit auszuschließen seien. Im Übrigen ergebe sich kein Anhalt dafür, dass die jetzt vorhandenen Schmerzen im Arm und in der Schulter sowie an der Halswirbelsäule in einem Unfallzusammenhang stünden.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen, das Gutachten des Prof. Dr. S. sei nicht geeignet, die Entscheidung des SG`s zu tragen. Der Gutachter halte bereits die Diagnose einer TFCC-Läsion für fraglich. Er spreche viele Mutmaßungen aus und zeige kein klares Ergebnis auf. Aus welchen Gründen das SG keinen Unfallzusammenhang mit der Schulter-Arm-Symptomatik gesehen habe, sei nicht nachvollziehbar. Wenn es annehme, diese Beschwerden seien auf vor dem Unfall bestehende degenerative Veränderungen zurückzuführen, so hätte dies eines konkreten Nachweises bedurft. Unrichtig sei, dass bei der Klägerin keine Untersuchung zur Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall durchgeführt worden sei. Vielmehr habe sie sich unmittelbar nach dem Unfall bei Dr.Z. vorgestellt. Dieser habe es versäumt, ein Durchgangsarztverfahren einzuleiten. Das könne der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Tatsache sei, dass die Klägerin in den Jahren vor dem Unfall keinerlei Beschwerden an der rechten Hand gehabt habe und diese erst danach aufgetreten seien. Auf die Anfrage des Senats antwortete Dr.Z. am 03.04.2006, die Klägerin habe seit 02.09.1998 in der Behandlung seines Praxisvorgängers Dr.S. und vom 01.02.2000 bis 22.10.2002 in seiner fachärztlich-orthopädischen Behandlung gestanden. Auf die gezielte Nachfrage, ob die Klägerin im Jahr 2001 von ihm behandelt worden sei, erklärte Dr.Z. am 10.05.2006, dies sei nicht der Fall gewesen, sondern lediglich im September und Oktober 2002. Dabei hatten rezidivierende Hals- und Brustwirbelsäulenbeschwerden, ein Schulter-Arm-Syndrom, ein Carpaltunnelsyndrom rechts und Beschwerden im oberen Sprunggelenk rechts bestanden. Er hat einen Ausdruck seiner Patientenkartei vorgelegt. Daraus ist eine Behandlung beginnend am 19.09.2002 und endend am 22.10.2002 zu ersehen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 07.11.2005 und Abänderung des Bescheids vom 18.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26.10.2004 zu verurteilen, ihr wegen Veränderungen im rechten Handgelenk und im Schulter-Arm- sowie Wirbelsäulenbereich Verletztengeld, Heilbehandlung sowie Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.11.2005 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass der Klägerin aufgrund des Unfallereignisses vom 07.03.2001 weder eine Heilbehandlung noch Verletztengeld bzw. Rente gemäß §§ 27 ff., 56 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII) zustehen. Denn der Unfall vom 07.03.2001 hat weder zu einer Arbeitsunfähigkeit noch zu einer Erwerbsminderung auf Dauer geführt.
Dabei geht der Senat von den ersten medizinischen Feststellungen des Durchgangsarztes Dr.G. aus. Danach war zum Zeitpunkt der von ihm am 21.10.2002 durchgeführten Untersuchung keinerlei äußerliche pathologischen Veränderungen erkennbar. Das Röntgenergebnis erbrachte keinen Anhalt für eine Knochenverletzung im Bereich der rechten Hand. Unmittelbar nach dem Unfall erhobene Befunde sind nicht dokumentiert und waren auch auf Nachfrage von Dr.Z. , den die Klägerin als ihren zum Unfallzeitpunkt behandelnden Arzt bezeichnete, nicht zu erhalten. Eine nach dem Unfall bestandene Arbeitsunfähigkeit ist ebenso wenig dokumentiert. Erste Befunde stammen damit aus dem Jahr 2002, beginnend mit September 2002, wie aus der von Dr.Z. übersandten Patientenkartei ersichtlich. Unter dem 19.09.2002 ist darin festgehalten, die Klägerin habe über Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule in beide Arme ausstrahelnd berichtet. Die nachfolgende Behandlung bis zum 22.10.2002 erstreckt sich auf den Bereich der Halswirbelsäule. Zeitnah zum Unfall existieren damit keinerlei von einem Arzt erhobene Befunde. Solche Befunde wären jedoch der erste Schritt, um einen Zusammenhang zwischen der Unfallverletzung und den ab Oktober 2002 durch Dr.G. festgestellten Veränderungen im Bereich des rechten Handgelenks zu klären. Bereits am Nachweis einer solchen unfallbedingten Verletzung, die geeignet wäre, die später diagnostizierte Handwurzelveränderung zu erklären, fehlt es hier. Darüber hinaus werden in der Literatur Mondbeinnekrosen ohne vorangegangene Trauma beschrieben, die spontan und schicksalsmäßig aufgrund eines in der medizinischen Wissenschaft bislang unbekannten Gefäßprozesses auftreten (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, S.633). Daraus folgt, dass Mondbeinnekrosen in der Regel anlagebedingt entstehen und nur in besonderen Ausnahmefällen auf ein Trauma zurückgeführt werden können. Letzteres setzt aber voraus, dass ein schwerstes Trauma auf die Hand eingewirkt hat. Anhaltspunkte für eine derartige Unfallverletzung finden sich nicht und sind auch nicht wahrscheinlich. Schließlich wäre in so einem Fall zu erwarten gewesen, dass die Klägerin über längere Zeit ärztlich behandelt worden und arbeitsunfähig gewesen wäre. Für beides findet sich in den vorhandenen Unterlagen kein Anhalt.
Auf die Einvernahme einer Bekannten der Klägerin, die bezeugen könne, dass sie sich unmittelbar nach dem Unfall zu Dr.Z. in Behandlung begeben habe, kommt es daher nicht an. Entscheidend ist allein, dass sich unmittelbar nach dem Unfall keine Befunddokumentation über schwere Verletzungen im Handbereich findet. Der Senat kommt daher wie vor ihm das SG zum Ergebnis, dass ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach ihrem Arbeitsunfall vom 07.03.2001 nicht zu begründen sind. Ihre Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.11.2005 war zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da hierfür keine Gründe (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG) erkennbar sind.
Rechtskraft
Aus
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