Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 2561/99
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 4388/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
A.
In diesem Verfahren begehrt der Kläger von der Beklagten die Gewährung von zunächst Arbeitslosengeld (Alg) ab 18. August 1995 und anschließend Arbeitslosenhilfe (Alhi) bis 30. Juni 2002 (Rentenbeginn).
Der in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er war im Bundesgebiet ab 1963 und zuletzt vom 19. Februar 1973 bis 30. Juni 1994 bei der D.-B. AG beitragspflichtig zur Beklagten beschäftigt. Im Bundesgebiet wurde er entsprechend der ihm damals zugeteilten Versicherungsnummer zunächst unter dem Geburtsdatum 1. Juli 1937 geführt. Mit Urteil des türkischen Zivilgerichts H. vom 6. Dezember 1984 (Az. ) wurde sein Geburtsdatum aufgrund von Zeugenerklärungen und einer Beurteilung des Allgemeinen Krankenhauses A. auf der Grundlage einer ärztlichen Untersuchung am 14. August 1984 rechtskräftig auf den 1. Juli 1929 amtlich berichtigt. Die Versicherungsnummer des Klägers beim Rentenversicherungsträger wurde daraufhin im Bundesgebiet diesem neuen Geburtsdatum angepasst. Am 7. März 1994 beantragte er deshalb bei der damaligen LVA Baden die Gewährung von Regelaltersrente, die mit Bescheid vom 13. Oktober 1994 abgelehnt wurde, weil man sich dort nicht von der Richtigkeit des korrigierten Geburtsdatums habe über¬zeugen können. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das die Klage abweisende Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Februar 1999 - S 7 J 763/95 ist rechtskräftig.
Am 6. Februar 1995 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt M. (AA) arbeitslos und beantragte Leistungen, weil er mit dem 30. Juni 1994 wegen Erreichens der Altersgrenze aus seinem Beschäftigungsverhältnis bei der (in¬zwischen) D.-C. AG ausgeschieden und ohne Arbeit sei (Arbeitgeberbescheinigung vom 14. Februar 1995). Anschließend habe er bis 3. November 1994 Krankengeld von der AOK M. bezogen. Mit Bescheid vom 23. Februar 1995 lehnte das AA die Gewährung von Alg (Alg) ab, weil solches ab dem Monat nach Vollendung des 65. Lebensjahres, mithin jedenfalls ab Antragstellung nicht zustehe, nachdem der Kläger am 1. Juli 1994 diese Altersgrenze erreicht gehabt habe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 1995 zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, dass das AA von dem Geburtsdatum im Alg-Antrag auszugehen habe, das aber eine Leistungsgewährung ausschließe. Am Ende des Widerspruchsbescheids teilte das AA mit, dass der Kläger die Überprüfung der Entscheidung nach § 44 SGB X beantragen könne, wenn im Verfahren gegen die LVA Baden rechtskräftig ein anderes Geburtsdatum als der 1. Juli 1929 festgestellt werde. Bis dahin sei er jedoch angehalten, regelmäßig bei der Arbeitsvermittlung des AA zur Aufrechterhaltung seines Arbeitsgesuches vorzusprechen.
Am 21. Juli 1995 bat der Kläger das AA um Überprüfung und Zahlung eines Vorschusses, weil er sich in einer finanziell ausweglosen Notlage befinde. Mit Schreiben vom 25. Juli 1995 verwies das AA auf den ergangenen Widerspruchsbescheid, weshalb auch keine Vorschüsse zu zahlen seien.
Am 15. August 1995 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Das Verfahren ist durch Beschluss des SG vom 15. April 1996 zum Ruhen gebracht worden.
Während des Gerichtsverfahrens wurde der Kläger vom AA zur Vorsprache am 17. und 24. August 1995 geladen. Am 26. März 1999 hat sich der Kläger wieder beim AA gemeldet und erneut die Gewährung von Alg beantragt. Diesen Antrag hat das AA mit Bescheid vom 6. April 1999 abgelehnt. Den hiergegen zunächst eingelegten Widerspruch hat der Kläger zurückgenommen. Den weiteren Leistungsantrag des Klägers vom 3. September 1999 hat das AA mit Bescheid vom 16. September 1999 erneut abgelehnt, weil hinsichtlich des Alg die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Hinsichtlich des Anspruchs auf Alhi fehle es an einem maßgeblichen Alg-Vorbezug bzw. einer relevanten versicherungspflichtigen Beschäfti¬gung. Der Widerspruch wurde mit unangegriffen gebliebenen Bescheid vom 30. September 1999 zurückgewiesen.
Am 1. Oktober 1999 hat der Kläger das Klageverfahren wieder angerufen und sich auf das Geburtsjahr 1937 berufen. Ein von der Beklagten unter Änderung ihrer ablehnenden Entscheidung angebotenes Teilanerkenntnis des Anspruchs auf Zahlung von Alg für die Zeit vom 6. Februar bis 17. August 1995 unter Berücksichtigung eines evtl. Ersatzanspruches des Sozialamtes hat der Kläger am 20. November 2002 angenommen. Über den 17. August hinaus bestehe kein Anspruch, da der Kläger zu den Meldeterminen am 17. und 24. August 1995 unentschul¬digt nicht erschienen sei und sich im weiteren erst am 26. März 1999 wieder gemeldet habe. Zur Klagebegründung hat der Kläger vorgetragen, die erste Einladung auf den 17. August 1995 erst Ende August 1995, also nach dem anberaumten Termin von seiner Tochter er¬halten zu haben. Dieser sei der Brief von dem Nachbarn K. A. an der Anschrift U.-str. 174 übergeben worden, in dessen Briefkasten (anstelle desjenigen des Schwiegersohns A. K., bei dem der Kläger gelebt habe) er offensichtlich versehentlich eingeworfen worden sei. Schon zuvor sei ihm jedoch die zweite Einladung zugegangen, auf die hin er das Arbeitsamt - Zimmer 737 - zwischen dem 24. und 29. August 1995 zusammen mit seinem Sohn H. K. aufgesucht habe. Dort sei ihm gesagt worden, er brauche nicht mehr zum Ar¬beitsamt zu kommen, weil er schon über 66 Jahre alt sei. Das Einladungsschreiben sei von der Diensthabenden zerrissen und in den Papierkorb geworfen worden. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass er ohnehin nicht vermittelbar gewesen sei. Bei einer solchen Konstellation dürfe das AA nicht auf einer dauernden Meldung bestehen. Bei einem realen Vermittlungsangebot hätte er angeschrieben werden müssen und wäre daraufhin auch dort erschienen. Wegen seiner fehlenden Deutschkenntnisse und da er kaum lesen könne, habe er bei der Quittierung des Empfangs und der Kenntnisnahme vom Inhalt des Merkblattes der Beklagten am 8. Februar.1995 über seine Rechte und Pflichten als Arbeitsloser keine Vorstellung gehabt. Das SG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der im August 1995 im Zimmer 737 beschäftigten Bediensteten P., B., V., D. und des Sohnes des Klägers H. K ... Von der Einvernahme der Bediensteten C. ist abgesehen worden, nachdem diese mitgeteilt hatte, ihr Zeitarbeitsverhältnis habe bereits mit dem 31. Juli 1995 geendet. Die in den Zimmern 731 bis 736 im Juli/August 1995 tätig gewesenen Mitarbeiterinnen des Arbeitsamtes M. M. D., R. B. und M. S. haben schriftlich erklärt, sie könnten sich an den lang zurückliegenden Fall des Klägers nicht erinnern. Mit Urteil vom 30. Mai 2003 hat das SG die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dem Kläger stehe über den 17. August 1995 hinaus mangels vorhandener Verfügbar¬keit und Erreichbarkeit kein weiteres Alg von der Beklagten mehr zu. Eine insofern bedeutsame Vorsprache auf die Einladungen der Beklagten sei nicht erwiesen. Eine Erklärung zur Aufrechterhaltung seiner Arbeitslosigkeit und entsprechenden Erreichbarkeit zur Realisie¬rung eines etwaigen Anspruchs im Sinne des § 105c AFG sei nicht bekannt. Entgegen der Be¬hauptung des Klägers über das Zerreißen seiner Vorladung und die Mitteilung einer Bedienste¬ten der Beklagten im Arbeitsamt M., er brauche wegen seines Alters überhaupt nicht mehr vorzusprechen, habe sich auch eine derartige ihn entschuldigende Fehlinformation des nicht er¬weisen lassen. Danach verweigere die Beklagte eine Leistungsgewährung über den 17. August 1995 hinaus zu Recht. Dies würde auch dann gelten, wenn dem Kläger tatsächlich in der 3. Augustdekade 1995 von einer Mitarbeiterin der Beklagten gesagt worden wäre, er brauche nicht mehr zu erscheinen. Denn dies beruhe dann auf seinem - die Leistung ausschließenden - Beharren auf der Vollendung des 65. Lebensjahres, was nicht von der Beklagten zu vertreten sei. Wenn sich der Kunde nämlich 1995 gleichzeitig auf sein Geburtsjahr 1929 berufe und nicht darauf hinweise, dass dieses streitig sei, dann wäre eine entsprechende Auskunft einer Mitarbeiterin des AA auch nicht zu beanstanden gewesen. Im weiteren komme auch eine Leistungsgewährung ab 1999 nicht in Betracht. Eine Rückwirkung von Arbeitslosmeldungen sei nicht möglich. Mithin könne es also nur um Leistungen frühestens ab der ersten erweislichen Meldung des Klägers beim Arbeitsamt nach August 1995, d.h. ab dem 26. März 1999 gehen. Soweit gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, seien die Bescheide vom 6. April 1999 und 16. September 1999 nicht zu beanstanden. Bei einem letzten Versicherungspflichtverhältnis im Jahr 1994 bedürfe es ersichtlich keiner weiteren Ausführungen, dass 1999 die An¬wartsehaft nicht mehr zu erfüllen gewesen sei. Im Übrigen sei auch die Ablehnung von Alhi im September 1999 zutreffend erfolgt, da ein Bezug von Alg nicht einmal innerhalb der Ende März 1996 endenden längsten Vorfrist vorgelegen habe.
Gegen dieses am 2. Oktober 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 3. November 2003 Berufung eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte könne sich nicht auf die fehlende Verfügbarkeit des Klägers berufen, da sie im Bescheid vom 23. Februar 1995 ausgeführt habe, da er das 65. Lebensjahr vollendet habe, habe er keinen Anspruch auf Alg. Daher habe er mit Sicherheit davon ausgehen können, dass das Arbeitsamt ihm keine Leistungen - auch keine Arbeitsvermittlung - mehr zukommen lassen würde. Weiterhin habe er nicht in einem, die Versagung von Leistungen rechtfertigenden Maß gegen Meldepflichten verstoßen. Dies werde durch die Aussage seines Sohnes bestätigt. Wenn das Gericht diese hinsichtlich des Datums der Vorsprache, an das sich der Sohn habe erinnern können, weil er an diesem Tag tapeziert habe und alle drei Jahre seine Wohnung tapeziere, für nicht nachvollziehbar halte, habe das Gericht derartige Bedenken in der Beweisaufnahme nicht zum Ausdruck gebracht und insofern dem Zeugen durch etwaige Nachfrage auch keine Gelegenheit gegeben, zu erklären, warum er die im Sommer 1995 fällige und durchgeführte Renovierung der Wohnung mit seinem vom Zeugen mit wahrgenommenen Vorsprachetermin habe in Verbindung bringen können. Dann hätte der Zeuge entweder bekennen müssen, dass er einen solchen Zusammenhang gar nicht sehe oder er hätte z. B. erklärt, dass er sich deshalb so gut erinnere, weil es ihm z.B. schwer gefallen sei, den Vater zu begleiten, weil er insofern seine Renovierungsarbeit habe unterbrechen, eine Ersatzkraft habe finden müssen oder ähnliches. Wenn das Gericht die Erklärung der Erinnerung mit dem Zusammenhang der Tapezierung der Wohnung ohne jeden Vorhalt hingenommen habe, dürfe es diese nicht als eine "nicht überzeugende Begründung" bewerten. Der Sohn habe auch keine Daten durcheinander geworfen. Von einer fehlenden Glaubwürdigkeit des Sohnes könne keine Rede sein. Es sei davon auszugehen, dass den Kläger die Einbestellung zum 24. August 1995 erreicht habe. Die Einbestellung zum 24. August sei mangels anderer Anschriftmitteilung an das Arbeitsamt ebenso wie die Einbestellung zum 17. August 1995 an die U.straße 174 in M. zugegangen. Auf Grund seiner Vorsprache am 25. August 1995 beim Arbeitsamt stehe auch fest, dass er dem Arbeitsamt eine Anschrift angegeben habe, unter der er zuverlässig erreichbar gewesen sei. Dass er nicht am 17. August, sondern erst am 25. August vorgesprochen habe, begründe kein Leistungsverweigerungsrecht für die Beklagte, schon gar nicht auf unabsehbare Zukunft. Spätestens ab 25. August 1995 hätte die Leistung weiter gewährt werden müssen. Die für den Prozess grundlegenden Darlegungen und Beweisaufnahmen seien vor der Gewährung von Prozesskostenhilfe erfolgt. Die grundlegenden Beweisaufnahmen seien im Berufungsverfahren nachzuholen. Es werde bestritten, dass im Juli/August 1995 und insbesondere am 25. August 1995 die Zimmer 731, 735 und insbesondere 737 mit den im Schriftsatz der Beklagten vom 17. April 2001 behaupteten Personen besetzt gewesen seien. Vernommen worden seien außerdem nur die Zeuginnen D. und V., obwohl nicht feststehe, ob diese am 25. August 1995 überhaupt anwesend gewesen seien oder nicht andere Angestellte sie vertreten hätten. Keine der Zeuginnen habe sich nach sieben Jahren daran erinnern können, was damals vorgefallen sei. Für seinen Sohn sei dies jedoch ein einmaliger Vorgang gewesen, an den dieser sich noch erinnern könne. Somit komme der Aussage des Sohnes erhöhte Bedeutung zu. Die Beklagte behaupte im Übrigen auch nicht, ihm auch nur ein einziges Mal noch eine Aufforderung zur Vorsprache übersandt zu haben. Dieses Verhalten entspreche aus seiner Sicht genau der damals vor ihm selbst und seinem Sohn abgegebenen Erklärung der Angestellten der Beklagten. Auf den Zusatz im Widerspruchsbescheid oder auf Ausführungen in einem vom ihm nicht verstandenen Merkblatt komme es daher nicht an. Er habe auch nicht auf der Vollendung des 65. Lebensjahres beharrt. Er habe sich nur ausweisen müssen und dabei sei von der Angestellten des Arbeitsamtes das Alter errechnet und ihm gesagt worden, er brauche nicht mehr zu kommen. Im Übrigen habe er davon ausgehen können, dass es sich bei der Beklagten um eine einheitliche, nach besten modernen Grundsätzen organisierte Behörde handele, die von der laufenden Klage gegen den Bescheid vom 23. Februar 1995 Kenntnis habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. Mai 2003 aufzuheben und die Beklagte unter weiterer Änderung des Bescheids vom 23. Februar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 1995 zu verurteilen, ihm auch ab dem 18. August 1995 Alg oder Alhi zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffenen Bescheide und das Urteil des Sozialgerichts Mannheim für zutreffend.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2002 wurde dem Kläger ab dem 1. Juli 2002 Regelaltersrente gewährt. Für eine vorzeitige Altersrente sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Der frühere Berichterstatter hat mit Verfügung vom 2. November 2005 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat in Betracht ziehe, nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu entscheiden, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis 29. November 2005 gegeben. Die Beteiligten haben sich in der Sache nicht mehr geäußert.
Im Übrigen wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Rentenakten der Landesversicherungsanstalt Baden, die Klageakten des Sozialgerichts Mannheim (- S 2 Ar 1910/95 , - 2 AL 2561/99 -, -S 7 RJ 763/95 -) und die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.
B.
Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung des Klägers konnte keinen Erfolg haben.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch ab 18. August 1995 auf die Gewährung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.
I. Der Kläger könnte Anspruch auf Alg ab dem 18. August 1995 nur haben, wenn am 6. Februar 1995 ein solcher Anspruch entstanden war und ab dem 18. August 1995 noch bestand.
1. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach § 100 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in der seit 1. Juli 1969 unverändert gebliebenen Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582). Nach § 100 Abs. 1 AFG hat Anspruch auf Alg, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alg beantragt hat. Außerdem muss der Arbeitslose jünger als 65 Jahre sein, darf also das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, da ein solcher Arbeitsloser von Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Alg hat (vgl. § 100 Abs. 2 AFG).
a) Zwar sind am 6. Februar 1995 die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit, der Arbeitslosmeldung, der Anwartschaftszeiterfüllung und der Antragstellung gegeben (§§ 101, 102, 104, 105 AFG). Nicht erfüllt ist jedoch die Voraussetzung, dass der Kläger der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand (aa); außerdem ist nicht feststellbar, dass er jünger als 65 Jahre war (bb), sodass ein Anspruch auf Alg ab 6. Februar 1995 nicht entstanden war und deshalb ab 18. August 1995 auch nicht bestanden haben konnte.
aa) Der Kläger stand ab dem 6. Februar 1995 der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, denn er war nicht erreichbar. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 AFG zur Verfügung, wer eine zumutbare, nach § 168 die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (Nr. 1), bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf, sowie an zumutbaren Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung, zur beruflichen Rehabilitation sowie an Trainingsmaßnahmen (§§ 53 a und 53 b) teilzunehmen (Nr. 2) sowie das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann und für das Arbeitsamt erreichbar ist (Nr. 3). Anspruch auf Alg nach § 100 Abs. 1 AFG hatte gemäß § 105c AFG auch, wer das 58. Lebensjahr vollendet hat und die in den §§ 101 bis 103 genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg allein deshalb nicht erfüllt, weil er nicht bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Auch er musste allerdings weiterhin erreichbar im Sinne von § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG sein (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-4100 § 103 Nr. 16). Näheres über die Pflichten nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG war durch Anordnung zu bestimmen (§ 103 Abs. 5 AFG). Die Beklagte hatte in § 1 Satz 1 der Aufenthaltsanordnung (vom 3. Oktober 1979, ANBA 1388 in der Fassung der Dritten Änderungsanordnung zur Aufenthalts-Anordnung vom 24. März 1993, ANBA 769) vorgesehen, dass das Arbeitsamt den Arbeitslosen während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der von ihm benannten, für die Zuständigkeit des Arbeitsamtes maßgeblichen Anschrift erreichen können musste. Briefpost hatte dem Arbeitslosen hiernach unmittelbar, d.h. ohne Verzögerung und ohne Einschaltung Dritter, zugehen können (BSG SozR 3-4450 § 4 Nr. 1; SozR 3-4100 § 103 Nr. 22). Nicht nur die zutreffende Anschrift war dem Arbeitsamt anzugeben; der Antragsteller hatte zusätzlich an dem Haus, in dem er wohnte, Sorge dafür zu tragen, dass jeder Postbote ihn bzw. die Postzugangseinrichtung (Briefkasten, Briefschlitz) für diese Anschrift leicht erkennbar auffinden konnte (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 22). Der Briefkasten bzw. Briefschlitz war daher mit dem eigenen Namen zu versehen, wie es allgemein erforderlich und üblich ist, um Post zu Hause zu erhalten. Wer, wie der Kläger, keinen eigenen Briefkasten hatte und nicht mit dem Zusatz "bei ..." zur Anschrift auf die Postzugangseinrichtung der Wohnungsinhaber verwiesen hatte, hatte daher durch eine eigene Postzugangseinrichtung oder durch ein Namensschild auf der Postzugangseinrichtung der Wohnungsinhaber dafür Sorge zu tragen, dass für jeden Postboten leicht erkennbar war, wo die Post für ihn eingeworfen werden musste (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 2001 - B 11 AL 100/00 R – m.w.N. abgedruckt in juris). Die Erreichbarkeit war Teil der objektiven Verfügbarkeit und als solche Voraussetzung für den Anspruch auf Alg; denn dass der Anspruchsteller für das Arbeitsamt täglich zur Zeit des Eingangs der Briefpost an seinem Wohnort erreichbar sein musste, hatte das BSG vor dem 5. AFG-Änderungsgesetz und der Aufenthalts-Anordnung der die sogenannte objektive Verfügbarkeit regelnden Vorschrift des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG (aF) entnommen, nach der der Arbeitsvermittlung zur Verfügung nur stand, wer u.a. eine zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben konnte (BSGE 44, 188 , 189; Urteil vom 17. März 1981 - 7 RAr 20/80 -). Hieraus folgt, dass es für die objektive Verfügbarkeit grundsätzlich auf den geforderten Zustand ankam, in Bezug auf die Erreichbarkeit also, ob dem Arbeitslosen unter der von ihm angegebenen Anschrift Briefpost unmittelbar, d.h. ohne Verzögerung und ohne Einschaltung Dritter, zugehen konnte (BSG, Urteil vom 9. August 2001 - B 11 AL 100/00 R -). Ohne Bedeutung war, ob der Kläger im erwähnten Zeitraum überhaupt in Arbeit hätte vermittelt werden können (vgl. BSGE 58, 104, 106; 71, 17, 22).
Nach diesen Grundsätzen fehlte es hier bereits an der postalischen Erreichbarkeit als erster Voraussetzung der Erreichbarkeit i.S. des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG, da der Kläger keine Anschrift angegeben hat, die den Postzugang ausreichend gewährleistet hätte. Seine Arbeits- und Verdienstbescheinigungen weisen die Adresse U.straße 172, M. aus, die er auch in seinem Schreiben an die Beklagte vom 21. Juli 1995 und zunächst im Klageverfahren S 7 RJ 763/95 – Klageschrift vom 24. März 1995 – angegeben hat. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1997 ließ er im dortigen Verfahren mitteilen, dass er weiterhin in M. U.straße 174 bei H. K. wohne. Bei Antragstellung gegenüber der Beklagten hat der Kläger am 6. Februar 1995 angegeben, in der U.straße 174 in M. zu wohnen, ohne darauf hinzuweisen, dass er dort bei seinem Schwiegersohn und seiner Tochter namens "K." wohnt. Das Vorbringen des Klägers, wonach der erste Brief des Arbeitsamts in den Briefkasten des Nachbarn K. A. anstelle in denjenigen des Schwiegersohns A. K. gelangt ist, zeigt, dass der Kläger weder einen eigenen Briefkasten noch ein Namensschild an den Briefkasten des Schwiegersohns angebracht hatte, so dass weder grundsätzlich gewährleistet war, dass ihn die an ihn gerichtete Post ohne Verzögerung und ohne Einschaltung Dritter erreichen konnte noch sichergestellt war, dass ihm die Post überhaupt zugehen konnte. Deshalb ist auch sein Vorbringen, dass ihn das zweite Schreiben am Tage des Einwurfs erreicht habe, unerheblich.
Das Arbeitsamt hat auch nicht von vornherein für eine bestimmte Zeit darauf verzichtet, dass er auf eine Arbeitsvermittlung ohne Verzögerung reagieren kann (vgl. dazu BSGE 44, 188, 189), so dass ihm das Fehlen der objektiven Verfügbarkeit auch entgegengehalten werden kann. Entgegen der Ansicht des Klägers durfte er schon aufgrund des Hinweises im Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 1995 nicht davon ausgehen, dass er nicht mehr erreichbar sein und sich nicht mehr zur Verfügung halten müsse. Auch wenn die Beklagte ihn insoweit nicht ausreichend beraten haben sollte, hätte er keinen Anspruch auf Alg, weil die Erreichbarkeit auch nicht im Wege des Herstellungsanspruchs fingiert werden kann. Ob der Kläger vermittelbar gewesen wäre, ist ebenfalls unerheblich.
bb) Die Feststellung, dass der Kläger jünger als 65 Jahre war, also das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ist nicht möglich. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten am 8. Februar 1995 bei seiner ersten Meldung jedenfalls durch Vorlage seines Passes angegeben, dass sein Geburtsdatum der 1. Juli 1929 sei, so dass er das 65. Lebensjahr bereits am 1. Juli 1994 vollendet gehabt hätte. Der Kläger selbst hat noch mit Schreiben vom 18. Juni 2002 im Verfahren vor dem Sozialgericht Mannheim - S 2 AL 2561/99 - gegenüber dem Vorsitzenden erklärt, er sei in Wirklichkeit inzwischen 72 Jahre alt. Wann der Kläger tatsächlich geboren worden ist, lässt sich nicht feststellen. Dies wurde im Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Februar 1999 - S 7 RJ 763/95 - überzeugend dargelegt. Der Senat macht sich das dortige Beweisergebnis nach eigener Prüfung zu eigen. Auch er ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall weder die vom türkischen Gericht erhobenen Beweise noch eine zumutbare medizinische Begutachtung die verlässliche Feststellung erlaubt, dass der Kläger im August 1995 bereits das 65. Lebensjahr vollendet hatte oder noch nicht.
Damit ist am 6. Februar 1995 ein Anspruch auf Alg nicht entstanden und hat deshalb auch ab dem 18. August 1995 nicht bestanden, da sich weder etwas an der Erreichbarkeit noch am Lebensaltererfordernis geändert hat. Dass die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Alg vom 6. Februar bis 17. August 1995 anerkannt hat, ist unerheblich, denn dieses prozessuale, vom Kläger angenommene und zur Erledigung des Rechtstreits führende (vgl. § 101 Abs. 2 SGG) Anerkenntnis entsprach nicht der Rechtslage und führt nicht dazu, dass ein nicht entstandener Anspruch entsteht; insbesondere wirkte § 33 c Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht zurück (vgl. unten 2.).
2. Das Lebensaltererfordernis erfüllte der Kläger erst ab dem 1. Januar 1998. Aufgrund des am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen § 33a SGB I (vgl. Art. 32 des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997, BGBl I S. 2970) war ab diesem Zeitpunkt die erste Angabe und damit der 1. Juli 1937 maßgeblich. Die Regelung § 33a Abs. 1 SGB I ist auf den Fall des Klägers anwendbar, weil diese mangels Übergangsvorschrift ab ihrem Inkrafttreten Anwendung findet. Gemäß § 37 SGB I findet § 33a SGB I auf alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs Anwendung. Lediglich soweit bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung bereits vor Erlass des § 33a SGB I eine bestandskräftige Entscheidung getroffen worden ist, könnte diese wegen einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen der Abänderung i.S. des § 48 SGB X unterliegen (BSG, Urteil vom 19. Mai 2004 - B 13 RJ 26/03 -, SozR 4-1200 § 33a Nr. 2 m.N.). Vorliegend war das Verfahren aber bei Inkrafttreten des § 33a SGB I noch nicht abgeschlossen. Gemäß § 33a Abs. 1 SGB I ist grundsätzlich das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten gegenüber einem Sozialleistungsträger ergibt, u.a. soweit Rechte und Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze nicht überschritten ist. Von einem nach § 33a Abs. 1 SGB I maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass entweder ein Schreibfehler vorliegt oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Die Feststellung des Geburtsdatums des Klägers im Sinne des Abs. 1 des § 33a SGB I beruht im vorliegenden Fall weder auf einem Schreibfehler noch existiert eine Originalurkunde anderen Inhalts, ausgestellt zu einem Zeitpunkt vor der Erstangabe des Geburtsdatums 1. Juli 1937 gegenüber dem Rentenversicherungsträger. War damit am 1. Januar 1998 davon auszugehen, dass der Kläger das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, war aber neben der – weiter fehlenden – Erreichbarkeit (aa), die nun zum Wegfall der Arbeitslosigkeit und Erlöschen der Arbeitslosmeldung führte (bb), die weiter vorausgesetzte Anwartschaftszeit nicht erfüllt (cc).
aa) Gemäß § 117 Abs. 1 SGB III (in der 1998 und 1999 maßgeblichen Fassung) hatten Anspruch auf Alg Arbeitnehmer, die arbeitslos waren, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hatten. Der Kläger war nach dem nun maßgeblichen Recht nicht mehr arbeitslos. Arbeitslos war gemäß 118 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 198 S. 2 Nr. 1 SGB III (in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung) ein Arbeitnehmer, der (Nr. 1) vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und (Nr. 2) eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche). Eine Beschäftigung suchte gemäß § 119 Abs. 1 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung, wer (Nr. 1) alle Möglichkeiten nutzte und nutzen wollte, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und (Nr. 2) den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes (jetzt Agentur für Arbeit) zur Verfügung stand (Verfügbarkeit). Den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes stand gemäß § 119 Abs. 2 SGB III zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit war. Arbeitsfähig war gemäß § 119 Abs. 3 SGB III ein Arbeitsloser, der (Nr. 1) eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben, (Nr. 2) an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilnehmen und (Nr. 3) Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten konnte und durfte. Die Bundesagentur für Arbeit hatte hierzu aufgrund der Ermächtigung des § 152 Nr. 2 SGB III die Erreichbarkeitsanordnung (EAO) vom 23. Oktober 1997 (ANBA, 1685) erlassen. Unabhängig von der Frage, inwieweit die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur tatsächlichen Erreichbarkeit (vgl. oben) des Arbeitslosen unter Geltung der EAO weiterhin galt, normierte § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO nunmehr - noch deutlicher als § 1 AufenthaltsAnO - die Grundverpflichtung des Arbeitslosen zur Sicherstellung der postalischen Erreichbarkeit. Der Arbeitslose hat nach dieser Vorschrift "sicherzustellen, dass ihn das ArbA persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann". Hieraus wurde ebenfalls die Folgerung gezogen, dass der Arbeitslose ggf. auch dafür Sorge zu tragen hatte, dass ein ordnungsgemäßer Briefkasten oder eine sonstige Postzugangseinrichtung vorhanden war (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 22 m.w.N.). Nach § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III hatten Anspruch auf Alg auch Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Alg allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Wie das BSG Senat bereits zu § 105c AFG, der mit Wirkung zum 1. Januar 1986 (durch das 7. AFG-ÄndG vom 20. Dezember 1985, BGBl I 2484) in das AFG eingefügten Vorgängervorschrift des § 428 SGB III entschieden hatte, konnte auch bei einem Bezug von Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III nicht auf die objektive Verfügbarkeit des Arbeitslosen (dort i.S. der Erreichbarkeit gemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG) verzichtet werden (vgl. BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 16, S. 65 m.w.N.). Insbesondere wiederholt § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III die klarstellende Formulierung, dass der Anspruchsinhaber "alleine deshalb" die Regelvoraussetzung eines Anspruchs auf Alg nicht erfüllt, weil er nicht "arbeitsbereit" ist. § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III verzichtet damit lediglich auf die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsbereitschaft gemäß § 119 Abs. 4 SGB III (i.V.m. § 119 Abs. 1 Nr. 2 und § 119 Abs. 2 SGB III). Nicht verzichtet wird auf die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsfähigkeit i.S. des § 119 Abs. 3 SGB III. Nach § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III i.V.m. § 1 Abs. 1 EAO ist arbeitsfähig ein Arbeitsloser, der Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf. Da der Kläger, wie dargelegt, diese Voraussetzungen nicht erfüllte, hatte er auch nach Inkrafttreten des SGB III keinen Anspruch auf Alg.
bb) Nach § 122 Abs. 2 SGB III in der ab 1. Januar 1998 bis zum 31. Juli 1999 geltenden Fassung erlosch die Wirkung der ursprünglichen Arbeitslosmeldung, nachdem der Kläger ab dem 1. Januar 1998 mehr als sechs Wochen mangels Erreichbarkeit nicht mehr arbeitslos war. Dies bedeutet, dass sich der Kläger, der im Verfahren S 7 RJ 763/95 am 7. Oktober 1998 als neue Adresse die S. Straße 108 in M. mitteilen ließ, die er der Beklagten nicht mitgeteilt hatte, nicht nur seine Erreichbarkeit hätte herstellen, sondern sich auch hätte erneut arbeitslos melden müssen. Er erfüllte aber auch ab dem 1. Januar 1998 die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht.
cc) Selbst wenn am 1. Januar 1998 alle sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg zu bejahen waren, war die Anwartschaftszeit (§§ 117 Abs.1 Nr.3, 123, 124 SGB III) nicht erfüllt. Denn der Kläger, der zuletzt bis zum 30. Juni 1994 beschäftigt war, hat in der Rahmenfrist des § 124 SGB III vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1997 nicht mindestens 12 Monate (§ 123 SGB III) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden (vgl. §§ 24, 25, 26 SGB III).
3. Der Kläger hatte ab dem 6. Februar 1995 (a) und ab dem 1. Januar 1998 (b) auch keinen Anspruch auf Alhi. a) Nach § 134 Abs. 1 AFG hat Anspruch auf Alhi, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt hat, keinen Anspruch auf Alg hat, weil er die Anwartschaftszeit (§ 104) nicht erfüllt, bedürftig ist und innerhalb eines Jahrs vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind (Vorfrist), Alg bezogen hat, ohne dass der Anspruch nach § 119 Abs. 3 erloschen ist, oder mindestens hundertfünfzig Kalendertage, sofern der letzte Anspruch auf Alg oder Alhi nach § 119 Abs. 3 erloschen ist, danach mindestens zweihundertvierzig Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können. Nach § 134 Abs. 4 Satz 1 AFG galten die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts über Alg entsprechend, soweit die Besonderheiten der Alhi nicht entgegenstehen, so dass für die Erreichbarkeit hier § 103 AFG und hinsichtlich der Altersgrenze § 100 Abs. 2 AFG entsprechend anzuwenden war. Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger wie dargelegt nicht.
b) Nach § 190 SGB III in der vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung haben Anspruch auf Alhi Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben, einen Anspruch auf Alg nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben, die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben und bedürftig sind. Nach § 191 Abs. 1 Nr. 1 SGB III setzt die Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen voraus, dass der Arbeitnehmer in der Vorfrist Alg bezogen hat, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist oder mindestens fünf Monate, sofern der letzte Anspruch auf Alg oder Alhi wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist, danach mindestens acht Monate in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen kann. Gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 SGB III beträgt die Vorfrist ein Jahr und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi. Da kein Verlängerungstatbestand erfüllt war, scheiterte ein Anspruch auf Alhi ab dem 1. Januar 1998 auch am fehlenden rechtmäßigen Vorbezug von Alg. Dabei kann offen bleiben, ob und wann die Beklagte aufgrund des Teilanerkenntnisses Alg gezahlt hat. Denn Vorbezug von Alg meint, dass für die und nicht in der Vorfrist Alg gewährt wurde. Außerdem fehlt es am Erfordernis einer mindestens fünf bzw. acht Monate dauernden Beschäftigung oder einer sonstigen zur Erfüllung der Anwartschaft dienenden Tatbestandes.
II. Nach alledem hat der Kläger auch nach erneuter Arbeitslosmeldung ab dem 26. März 1999 und ab dem 3. September 1999 keinen Anspruch auf Alg oder Alhi. mehr gehabt, weil die Voraussetzungen für diese Leistungen wie ausgeführt nicht vorlagen.
Die Berufung konnte keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
A.
In diesem Verfahren begehrt der Kläger von der Beklagten die Gewährung von zunächst Arbeitslosengeld (Alg) ab 18. August 1995 und anschließend Arbeitslosenhilfe (Alhi) bis 30. Juni 2002 (Rentenbeginn).
Der in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er war im Bundesgebiet ab 1963 und zuletzt vom 19. Februar 1973 bis 30. Juni 1994 bei der D.-B. AG beitragspflichtig zur Beklagten beschäftigt. Im Bundesgebiet wurde er entsprechend der ihm damals zugeteilten Versicherungsnummer zunächst unter dem Geburtsdatum 1. Juli 1937 geführt. Mit Urteil des türkischen Zivilgerichts H. vom 6. Dezember 1984 (Az. ) wurde sein Geburtsdatum aufgrund von Zeugenerklärungen und einer Beurteilung des Allgemeinen Krankenhauses A. auf der Grundlage einer ärztlichen Untersuchung am 14. August 1984 rechtskräftig auf den 1. Juli 1929 amtlich berichtigt. Die Versicherungsnummer des Klägers beim Rentenversicherungsträger wurde daraufhin im Bundesgebiet diesem neuen Geburtsdatum angepasst. Am 7. März 1994 beantragte er deshalb bei der damaligen LVA Baden die Gewährung von Regelaltersrente, die mit Bescheid vom 13. Oktober 1994 abgelehnt wurde, weil man sich dort nicht von der Richtigkeit des korrigierten Geburtsdatums habe über¬zeugen können. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das die Klage abweisende Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Februar 1999 - S 7 J 763/95 ist rechtskräftig.
Am 6. Februar 1995 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt M. (AA) arbeitslos und beantragte Leistungen, weil er mit dem 30. Juni 1994 wegen Erreichens der Altersgrenze aus seinem Beschäftigungsverhältnis bei der (in¬zwischen) D.-C. AG ausgeschieden und ohne Arbeit sei (Arbeitgeberbescheinigung vom 14. Februar 1995). Anschließend habe er bis 3. November 1994 Krankengeld von der AOK M. bezogen. Mit Bescheid vom 23. Februar 1995 lehnte das AA die Gewährung von Alg (Alg) ab, weil solches ab dem Monat nach Vollendung des 65. Lebensjahres, mithin jedenfalls ab Antragstellung nicht zustehe, nachdem der Kläger am 1. Juli 1994 diese Altersgrenze erreicht gehabt habe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 1995 zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, dass das AA von dem Geburtsdatum im Alg-Antrag auszugehen habe, das aber eine Leistungsgewährung ausschließe. Am Ende des Widerspruchsbescheids teilte das AA mit, dass der Kläger die Überprüfung der Entscheidung nach § 44 SGB X beantragen könne, wenn im Verfahren gegen die LVA Baden rechtskräftig ein anderes Geburtsdatum als der 1. Juli 1929 festgestellt werde. Bis dahin sei er jedoch angehalten, regelmäßig bei der Arbeitsvermittlung des AA zur Aufrechterhaltung seines Arbeitsgesuches vorzusprechen.
Am 21. Juli 1995 bat der Kläger das AA um Überprüfung und Zahlung eines Vorschusses, weil er sich in einer finanziell ausweglosen Notlage befinde. Mit Schreiben vom 25. Juli 1995 verwies das AA auf den ergangenen Widerspruchsbescheid, weshalb auch keine Vorschüsse zu zahlen seien.
Am 15. August 1995 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Das Verfahren ist durch Beschluss des SG vom 15. April 1996 zum Ruhen gebracht worden.
Während des Gerichtsverfahrens wurde der Kläger vom AA zur Vorsprache am 17. und 24. August 1995 geladen. Am 26. März 1999 hat sich der Kläger wieder beim AA gemeldet und erneut die Gewährung von Alg beantragt. Diesen Antrag hat das AA mit Bescheid vom 6. April 1999 abgelehnt. Den hiergegen zunächst eingelegten Widerspruch hat der Kläger zurückgenommen. Den weiteren Leistungsantrag des Klägers vom 3. September 1999 hat das AA mit Bescheid vom 16. September 1999 erneut abgelehnt, weil hinsichtlich des Alg die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Hinsichtlich des Anspruchs auf Alhi fehle es an einem maßgeblichen Alg-Vorbezug bzw. einer relevanten versicherungspflichtigen Beschäfti¬gung. Der Widerspruch wurde mit unangegriffen gebliebenen Bescheid vom 30. September 1999 zurückgewiesen.
Am 1. Oktober 1999 hat der Kläger das Klageverfahren wieder angerufen und sich auf das Geburtsjahr 1937 berufen. Ein von der Beklagten unter Änderung ihrer ablehnenden Entscheidung angebotenes Teilanerkenntnis des Anspruchs auf Zahlung von Alg für die Zeit vom 6. Februar bis 17. August 1995 unter Berücksichtigung eines evtl. Ersatzanspruches des Sozialamtes hat der Kläger am 20. November 2002 angenommen. Über den 17. August hinaus bestehe kein Anspruch, da der Kläger zu den Meldeterminen am 17. und 24. August 1995 unentschul¬digt nicht erschienen sei und sich im weiteren erst am 26. März 1999 wieder gemeldet habe. Zur Klagebegründung hat der Kläger vorgetragen, die erste Einladung auf den 17. August 1995 erst Ende August 1995, also nach dem anberaumten Termin von seiner Tochter er¬halten zu haben. Dieser sei der Brief von dem Nachbarn K. A. an der Anschrift U.-str. 174 übergeben worden, in dessen Briefkasten (anstelle desjenigen des Schwiegersohns A. K., bei dem der Kläger gelebt habe) er offensichtlich versehentlich eingeworfen worden sei. Schon zuvor sei ihm jedoch die zweite Einladung zugegangen, auf die hin er das Arbeitsamt - Zimmer 737 - zwischen dem 24. und 29. August 1995 zusammen mit seinem Sohn H. K. aufgesucht habe. Dort sei ihm gesagt worden, er brauche nicht mehr zum Ar¬beitsamt zu kommen, weil er schon über 66 Jahre alt sei. Das Einladungsschreiben sei von der Diensthabenden zerrissen und in den Papierkorb geworfen worden. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass er ohnehin nicht vermittelbar gewesen sei. Bei einer solchen Konstellation dürfe das AA nicht auf einer dauernden Meldung bestehen. Bei einem realen Vermittlungsangebot hätte er angeschrieben werden müssen und wäre daraufhin auch dort erschienen. Wegen seiner fehlenden Deutschkenntnisse und da er kaum lesen könne, habe er bei der Quittierung des Empfangs und der Kenntnisnahme vom Inhalt des Merkblattes der Beklagten am 8. Februar.1995 über seine Rechte und Pflichten als Arbeitsloser keine Vorstellung gehabt. Das SG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der im August 1995 im Zimmer 737 beschäftigten Bediensteten P., B., V., D. und des Sohnes des Klägers H. K ... Von der Einvernahme der Bediensteten C. ist abgesehen worden, nachdem diese mitgeteilt hatte, ihr Zeitarbeitsverhältnis habe bereits mit dem 31. Juli 1995 geendet. Die in den Zimmern 731 bis 736 im Juli/August 1995 tätig gewesenen Mitarbeiterinnen des Arbeitsamtes M. M. D., R. B. und M. S. haben schriftlich erklärt, sie könnten sich an den lang zurückliegenden Fall des Klägers nicht erinnern. Mit Urteil vom 30. Mai 2003 hat das SG die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dem Kläger stehe über den 17. August 1995 hinaus mangels vorhandener Verfügbar¬keit und Erreichbarkeit kein weiteres Alg von der Beklagten mehr zu. Eine insofern bedeutsame Vorsprache auf die Einladungen der Beklagten sei nicht erwiesen. Eine Erklärung zur Aufrechterhaltung seiner Arbeitslosigkeit und entsprechenden Erreichbarkeit zur Realisie¬rung eines etwaigen Anspruchs im Sinne des § 105c AFG sei nicht bekannt. Entgegen der Be¬hauptung des Klägers über das Zerreißen seiner Vorladung und die Mitteilung einer Bedienste¬ten der Beklagten im Arbeitsamt M., er brauche wegen seines Alters überhaupt nicht mehr vorzusprechen, habe sich auch eine derartige ihn entschuldigende Fehlinformation des nicht er¬weisen lassen. Danach verweigere die Beklagte eine Leistungsgewährung über den 17. August 1995 hinaus zu Recht. Dies würde auch dann gelten, wenn dem Kläger tatsächlich in der 3. Augustdekade 1995 von einer Mitarbeiterin der Beklagten gesagt worden wäre, er brauche nicht mehr zu erscheinen. Denn dies beruhe dann auf seinem - die Leistung ausschließenden - Beharren auf der Vollendung des 65. Lebensjahres, was nicht von der Beklagten zu vertreten sei. Wenn sich der Kunde nämlich 1995 gleichzeitig auf sein Geburtsjahr 1929 berufe und nicht darauf hinweise, dass dieses streitig sei, dann wäre eine entsprechende Auskunft einer Mitarbeiterin des AA auch nicht zu beanstanden gewesen. Im weiteren komme auch eine Leistungsgewährung ab 1999 nicht in Betracht. Eine Rückwirkung von Arbeitslosmeldungen sei nicht möglich. Mithin könne es also nur um Leistungen frühestens ab der ersten erweislichen Meldung des Klägers beim Arbeitsamt nach August 1995, d.h. ab dem 26. März 1999 gehen. Soweit gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, seien die Bescheide vom 6. April 1999 und 16. September 1999 nicht zu beanstanden. Bei einem letzten Versicherungspflichtverhältnis im Jahr 1994 bedürfe es ersichtlich keiner weiteren Ausführungen, dass 1999 die An¬wartsehaft nicht mehr zu erfüllen gewesen sei. Im Übrigen sei auch die Ablehnung von Alhi im September 1999 zutreffend erfolgt, da ein Bezug von Alg nicht einmal innerhalb der Ende März 1996 endenden längsten Vorfrist vorgelegen habe.
Gegen dieses am 2. Oktober 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 3. November 2003 Berufung eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte könne sich nicht auf die fehlende Verfügbarkeit des Klägers berufen, da sie im Bescheid vom 23. Februar 1995 ausgeführt habe, da er das 65. Lebensjahr vollendet habe, habe er keinen Anspruch auf Alg. Daher habe er mit Sicherheit davon ausgehen können, dass das Arbeitsamt ihm keine Leistungen - auch keine Arbeitsvermittlung - mehr zukommen lassen würde. Weiterhin habe er nicht in einem, die Versagung von Leistungen rechtfertigenden Maß gegen Meldepflichten verstoßen. Dies werde durch die Aussage seines Sohnes bestätigt. Wenn das Gericht diese hinsichtlich des Datums der Vorsprache, an das sich der Sohn habe erinnern können, weil er an diesem Tag tapeziert habe und alle drei Jahre seine Wohnung tapeziere, für nicht nachvollziehbar halte, habe das Gericht derartige Bedenken in der Beweisaufnahme nicht zum Ausdruck gebracht und insofern dem Zeugen durch etwaige Nachfrage auch keine Gelegenheit gegeben, zu erklären, warum er die im Sommer 1995 fällige und durchgeführte Renovierung der Wohnung mit seinem vom Zeugen mit wahrgenommenen Vorsprachetermin habe in Verbindung bringen können. Dann hätte der Zeuge entweder bekennen müssen, dass er einen solchen Zusammenhang gar nicht sehe oder er hätte z. B. erklärt, dass er sich deshalb so gut erinnere, weil es ihm z.B. schwer gefallen sei, den Vater zu begleiten, weil er insofern seine Renovierungsarbeit habe unterbrechen, eine Ersatzkraft habe finden müssen oder ähnliches. Wenn das Gericht die Erklärung der Erinnerung mit dem Zusammenhang der Tapezierung der Wohnung ohne jeden Vorhalt hingenommen habe, dürfe es diese nicht als eine "nicht überzeugende Begründung" bewerten. Der Sohn habe auch keine Daten durcheinander geworfen. Von einer fehlenden Glaubwürdigkeit des Sohnes könne keine Rede sein. Es sei davon auszugehen, dass den Kläger die Einbestellung zum 24. August 1995 erreicht habe. Die Einbestellung zum 24. August sei mangels anderer Anschriftmitteilung an das Arbeitsamt ebenso wie die Einbestellung zum 17. August 1995 an die U.straße 174 in M. zugegangen. Auf Grund seiner Vorsprache am 25. August 1995 beim Arbeitsamt stehe auch fest, dass er dem Arbeitsamt eine Anschrift angegeben habe, unter der er zuverlässig erreichbar gewesen sei. Dass er nicht am 17. August, sondern erst am 25. August vorgesprochen habe, begründe kein Leistungsverweigerungsrecht für die Beklagte, schon gar nicht auf unabsehbare Zukunft. Spätestens ab 25. August 1995 hätte die Leistung weiter gewährt werden müssen. Die für den Prozess grundlegenden Darlegungen und Beweisaufnahmen seien vor der Gewährung von Prozesskostenhilfe erfolgt. Die grundlegenden Beweisaufnahmen seien im Berufungsverfahren nachzuholen. Es werde bestritten, dass im Juli/August 1995 und insbesondere am 25. August 1995 die Zimmer 731, 735 und insbesondere 737 mit den im Schriftsatz der Beklagten vom 17. April 2001 behaupteten Personen besetzt gewesen seien. Vernommen worden seien außerdem nur die Zeuginnen D. und V., obwohl nicht feststehe, ob diese am 25. August 1995 überhaupt anwesend gewesen seien oder nicht andere Angestellte sie vertreten hätten. Keine der Zeuginnen habe sich nach sieben Jahren daran erinnern können, was damals vorgefallen sei. Für seinen Sohn sei dies jedoch ein einmaliger Vorgang gewesen, an den dieser sich noch erinnern könne. Somit komme der Aussage des Sohnes erhöhte Bedeutung zu. Die Beklagte behaupte im Übrigen auch nicht, ihm auch nur ein einziges Mal noch eine Aufforderung zur Vorsprache übersandt zu haben. Dieses Verhalten entspreche aus seiner Sicht genau der damals vor ihm selbst und seinem Sohn abgegebenen Erklärung der Angestellten der Beklagten. Auf den Zusatz im Widerspruchsbescheid oder auf Ausführungen in einem vom ihm nicht verstandenen Merkblatt komme es daher nicht an. Er habe auch nicht auf der Vollendung des 65. Lebensjahres beharrt. Er habe sich nur ausweisen müssen und dabei sei von der Angestellten des Arbeitsamtes das Alter errechnet und ihm gesagt worden, er brauche nicht mehr zu kommen. Im Übrigen habe er davon ausgehen können, dass es sich bei der Beklagten um eine einheitliche, nach besten modernen Grundsätzen organisierte Behörde handele, die von der laufenden Klage gegen den Bescheid vom 23. Februar 1995 Kenntnis habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. Mai 2003 aufzuheben und die Beklagte unter weiterer Änderung des Bescheids vom 23. Februar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 1995 zu verurteilen, ihm auch ab dem 18. August 1995 Alg oder Alhi zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffenen Bescheide und das Urteil des Sozialgerichts Mannheim für zutreffend.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2002 wurde dem Kläger ab dem 1. Juli 2002 Regelaltersrente gewährt. Für eine vorzeitige Altersrente sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Der frühere Berichterstatter hat mit Verfügung vom 2. November 2005 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat in Betracht ziehe, nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu entscheiden, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis 29. November 2005 gegeben. Die Beteiligten haben sich in der Sache nicht mehr geäußert.
Im Übrigen wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Rentenakten der Landesversicherungsanstalt Baden, die Klageakten des Sozialgerichts Mannheim (- S 2 Ar 1910/95 , - 2 AL 2561/99 -, -S 7 RJ 763/95 -) und die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.
B.
Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung des Klägers konnte keinen Erfolg haben.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch ab 18. August 1995 auf die Gewährung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.
I. Der Kläger könnte Anspruch auf Alg ab dem 18. August 1995 nur haben, wenn am 6. Februar 1995 ein solcher Anspruch entstanden war und ab dem 18. August 1995 noch bestand.
1. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach § 100 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in der seit 1. Juli 1969 unverändert gebliebenen Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582). Nach § 100 Abs. 1 AFG hat Anspruch auf Alg, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alg beantragt hat. Außerdem muss der Arbeitslose jünger als 65 Jahre sein, darf also das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, da ein solcher Arbeitsloser von Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Alg hat (vgl. § 100 Abs. 2 AFG).
a) Zwar sind am 6. Februar 1995 die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit, der Arbeitslosmeldung, der Anwartschaftszeiterfüllung und der Antragstellung gegeben (§§ 101, 102, 104, 105 AFG). Nicht erfüllt ist jedoch die Voraussetzung, dass der Kläger der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand (aa); außerdem ist nicht feststellbar, dass er jünger als 65 Jahre war (bb), sodass ein Anspruch auf Alg ab 6. Februar 1995 nicht entstanden war und deshalb ab 18. August 1995 auch nicht bestanden haben konnte.
aa) Der Kläger stand ab dem 6. Februar 1995 der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, denn er war nicht erreichbar. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 AFG zur Verfügung, wer eine zumutbare, nach § 168 die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (Nr. 1), bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf, sowie an zumutbaren Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung, zur beruflichen Rehabilitation sowie an Trainingsmaßnahmen (§§ 53 a und 53 b) teilzunehmen (Nr. 2) sowie das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann und für das Arbeitsamt erreichbar ist (Nr. 3). Anspruch auf Alg nach § 100 Abs. 1 AFG hatte gemäß § 105c AFG auch, wer das 58. Lebensjahr vollendet hat und die in den §§ 101 bis 103 genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg allein deshalb nicht erfüllt, weil er nicht bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Auch er musste allerdings weiterhin erreichbar im Sinne von § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG sein (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-4100 § 103 Nr. 16). Näheres über die Pflichten nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG war durch Anordnung zu bestimmen (§ 103 Abs. 5 AFG). Die Beklagte hatte in § 1 Satz 1 der Aufenthaltsanordnung (vom 3. Oktober 1979, ANBA 1388 in der Fassung der Dritten Änderungsanordnung zur Aufenthalts-Anordnung vom 24. März 1993, ANBA 769) vorgesehen, dass das Arbeitsamt den Arbeitslosen während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der von ihm benannten, für die Zuständigkeit des Arbeitsamtes maßgeblichen Anschrift erreichen können musste. Briefpost hatte dem Arbeitslosen hiernach unmittelbar, d.h. ohne Verzögerung und ohne Einschaltung Dritter, zugehen können (BSG SozR 3-4450 § 4 Nr. 1; SozR 3-4100 § 103 Nr. 22). Nicht nur die zutreffende Anschrift war dem Arbeitsamt anzugeben; der Antragsteller hatte zusätzlich an dem Haus, in dem er wohnte, Sorge dafür zu tragen, dass jeder Postbote ihn bzw. die Postzugangseinrichtung (Briefkasten, Briefschlitz) für diese Anschrift leicht erkennbar auffinden konnte (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 22). Der Briefkasten bzw. Briefschlitz war daher mit dem eigenen Namen zu versehen, wie es allgemein erforderlich und üblich ist, um Post zu Hause zu erhalten. Wer, wie der Kläger, keinen eigenen Briefkasten hatte und nicht mit dem Zusatz "bei ..." zur Anschrift auf die Postzugangseinrichtung der Wohnungsinhaber verwiesen hatte, hatte daher durch eine eigene Postzugangseinrichtung oder durch ein Namensschild auf der Postzugangseinrichtung der Wohnungsinhaber dafür Sorge zu tragen, dass für jeden Postboten leicht erkennbar war, wo die Post für ihn eingeworfen werden musste (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 2001 - B 11 AL 100/00 R – m.w.N. abgedruckt in juris). Die Erreichbarkeit war Teil der objektiven Verfügbarkeit und als solche Voraussetzung für den Anspruch auf Alg; denn dass der Anspruchsteller für das Arbeitsamt täglich zur Zeit des Eingangs der Briefpost an seinem Wohnort erreichbar sein musste, hatte das BSG vor dem 5. AFG-Änderungsgesetz und der Aufenthalts-Anordnung der die sogenannte objektive Verfügbarkeit regelnden Vorschrift des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG (aF) entnommen, nach der der Arbeitsvermittlung zur Verfügung nur stand, wer u.a. eine zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben konnte (BSGE 44, 188 , 189; Urteil vom 17. März 1981 - 7 RAr 20/80 -). Hieraus folgt, dass es für die objektive Verfügbarkeit grundsätzlich auf den geforderten Zustand ankam, in Bezug auf die Erreichbarkeit also, ob dem Arbeitslosen unter der von ihm angegebenen Anschrift Briefpost unmittelbar, d.h. ohne Verzögerung und ohne Einschaltung Dritter, zugehen konnte (BSG, Urteil vom 9. August 2001 - B 11 AL 100/00 R -). Ohne Bedeutung war, ob der Kläger im erwähnten Zeitraum überhaupt in Arbeit hätte vermittelt werden können (vgl. BSGE 58, 104, 106; 71, 17, 22).
Nach diesen Grundsätzen fehlte es hier bereits an der postalischen Erreichbarkeit als erster Voraussetzung der Erreichbarkeit i.S. des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG, da der Kläger keine Anschrift angegeben hat, die den Postzugang ausreichend gewährleistet hätte. Seine Arbeits- und Verdienstbescheinigungen weisen die Adresse U.straße 172, M. aus, die er auch in seinem Schreiben an die Beklagte vom 21. Juli 1995 und zunächst im Klageverfahren S 7 RJ 763/95 – Klageschrift vom 24. März 1995 – angegeben hat. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1997 ließ er im dortigen Verfahren mitteilen, dass er weiterhin in M. U.straße 174 bei H. K. wohne. Bei Antragstellung gegenüber der Beklagten hat der Kläger am 6. Februar 1995 angegeben, in der U.straße 174 in M. zu wohnen, ohne darauf hinzuweisen, dass er dort bei seinem Schwiegersohn und seiner Tochter namens "K." wohnt. Das Vorbringen des Klägers, wonach der erste Brief des Arbeitsamts in den Briefkasten des Nachbarn K. A. anstelle in denjenigen des Schwiegersohns A. K. gelangt ist, zeigt, dass der Kläger weder einen eigenen Briefkasten noch ein Namensschild an den Briefkasten des Schwiegersohns angebracht hatte, so dass weder grundsätzlich gewährleistet war, dass ihn die an ihn gerichtete Post ohne Verzögerung und ohne Einschaltung Dritter erreichen konnte noch sichergestellt war, dass ihm die Post überhaupt zugehen konnte. Deshalb ist auch sein Vorbringen, dass ihn das zweite Schreiben am Tage des Einwurfs erreicht habe, unerheblich.
Das Arbeitsamt hat auch nicht von vornherein für eine bestimmte Zeit darauf verzichtet, dass er auf eine Arbeitsvermittlung ohne Verzögerung reagieren kann (vgl. dazu BSGE 44, 188, 189), so dass ihm das Fehlen der objektiven Verfügbarkeit auch entgegengehalten werden kann. Entgegen der Ansicht des Klägers durfte er schon aufgrund des Hinweises im Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 1995 nicht davon ausgehen, dass er nicht mehr erreichbar sein und sich nicht mehr zur Verfügung halten müsse. Auch wenn die Beklagte ihn insoweit nicht ausreichend beraten haben sollte, hätte er keinen Anspruch auf Alg, weil die Erreichbarkeit auch nicht im Wege des Herstellungsanspruchs fingiert werden kann. Ob der Kläger vermittelbar gewesen wäre, ist ebenfalls unerheblich.
bb) Die Feststellung, dass der Kläger jünger als 65 Jahre war, also das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ist nicht möglich. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten am 8. Februar 1995 bei seiner ersten Meldung jedenfalls durch Vorlage seines Passes angegeben, dass sein Geburtsdatum der 1. Juli 1929 sei, so dass er das 65. Lebensjahr bereits am 1. Juli 1994 vollendet gehabt hätte. Der Kläger selbst hat noch mit Schreiben vom 18. Juni 2002 im Verfahren vor dem Sozialgericht Mannheim - S 2 AL 2561/99 - gegenüber dem Vorsitzenden erklärt, er sei in Wirklichkeit inzwischen 72 Jahre alt. Wann der Kläger tatsächlich geboren worden ist, lässt sich nicht feststellen. Dies wurde im Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Februar 1999 - S 7 RJ 763/95 - überzeugend dargelegt. Der Senat macht sich das dortige Beweisergebnis nach eigener Prüfung zu eigen. Auch er ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall weder die vom türkischen Gericht erhobenen Beweise noch eine zumutbare medizinische Begutachtung die verlässliche Feststellung erlaubt, dass der Kläger im August 1995 bereits das 65. Lebensjahr vollendet hatte oder noch nicht.
Damit ist am 6. Februar 1995 ein Anspruch auf Alg nicht entstanden und hat deshalb auch ab dem 18. August 1995 nicht bestanden, da sich weder etwas an der Erreichbarkeit noch am Lebensaltererfordernis geändert hat. Dass die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Alg vom 6. Februar bis 17. August 1995 anerkannt hat, ist unerheblich, denn dieses prozessuale, vom Kläger angenommene und zur Erledigung des Rechtstreits führende (vgl. § 101 Abs. 2 SGG) Anerkenntnis entsprach nicht der Rechtslage und führt nicht dazu, dass ein nicht entstandener Anspruch entsteht; insbesondere wirkte § 33 c Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht zurück (vgl. unten 2.).
2. Das Lebensaltererfordernis erfüllte der Kläger erst ab dem 1. Januar 1998. Aufgrund des am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen § 33a SGB I (vgl. Art. 32 des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997, BGBl I S. 2970) war ab diesem Zeitpunkt die erste Angabe und damit der 1. Juli 1937 maßgeblich. Die Regelung § 33a Abs. 1 SGB I ist auf den Fall des Klägers anwendbar, weil diese mangels Übergangsvorschrift ab ihrem Inkrafttreten Anwendung findet. Gemäß § 37 SGB I findet § 33a SGB I auf alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs Anwendung. Lediglich soweit bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung bereits vor Erlass des § 33a SGB I eine bestandskräftige Entscheidung getroffen worden ist, könnte diese wegen einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen der Abänderung i.S. des § 48 SGB X unterliegen (BSG, Urteil vom 19. Mai 2004 - B 13 RJ 26/03 -, SozR 4-1200 § 33a Nr. 2 m.N.). Vorliegend war das Verfahren aber bei Inkrafttreten des § 33a SGB I noch nicht abgeschlossen. Gemäß § 33a Abs. 1 SGB I ist grundsätzlich das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten gegenüber einem Sozialleistungsträger ergibt, u.a. soweit Rechte und Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze nicht überschritten ist. Von einem nach § 33a Abs. 1 SGB I maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass entweder ein Schreibfehler vorliegt oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Die Feststellung des Geburtsdatums des Klägers im Sinne des Abs. 1 des § 33a SGB I beruht im vorliegenden Fall weder auf einem Schreibfehler noch existiert eine Originalurkunde anderen Inhalts, ausgestellt zu einem Zeitpunkt vor der Erstangabe des Geburtsdatums 1. Juli 1937 gegenüber dem Rentenversicherungsträger. War damit am 1. Januar 1998 davon auszugehen, dass der Kläger das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, war aber neben der – weiter fehlenden – Erreichbarkeit (aa), die nun zum Wegfall der Arbeitslosigkeit und Erlöschen der Arbeitslosmeldung führte (bb), die weiter vorausgesetzte Anwartschaftszeit nicht erfüllt (cc).
aa) Gemäß § 117 Abs. 1 SGB III (in der 1998 und 1999 maßgeblichen Fassung) hatten Anspruch auf Alg Arbeitnehmer, die arbeitslos waren, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hatten. Der Kläger war nach dem nun maßgeblichen Recht nicht mehr arbeitslos. Arbeitslos war gemäß 118 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 198 S. 2 Nr. 1 SGB III (in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung) ein Arbeitnehmer, der (Nr. 1) vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und (Nr. 2) eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche). Eine Beschäftigung suchte gemäß § 119 Abs. 1 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung, wer (Nr. 1) alle Möglichkeiten nutzte und nutzen wollte, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und (Nr. 2) den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes (jetzt Agentur für Arbeit) zur Verfügung stand (Verfügbarkeit). Den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes stand gemäß § 119 Abs. 2 SGB III zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit war. Arbeitsfähig war gemäß § 119 Abs. 3 SGB III ein Arbeitsloser, der (Nr. 1) eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben, (Nr. 2) an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilnehmen und (Nr. 3) Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten konnte und durfte. Die Bundesagentur für Arbeit hatte hierzu aufgrund der Ermächtigung des § 152 Nr. 2 SGB III die Erreichbarkeitsanordnung (EAO) vom 23. Oktober 1997 (ANBA, 1685) erlassen. Unabhängig von der Frage, inwieweit die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur tatsächlichen Erreichbarkeit (vgl. oben) des Arbeitslosen unter Geltung der EAO weiterhin galt, normierte § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO nunmehr - noch deutlicher als § 1 AufenthaltsAnO - die Grundverpflichtung des Arbeitslosen zur Sicherstellung der postalischen Erreichbarkeit. Der Arbeitslose hat nach dieser Vorschrift "sicherzustellen, dass ihn das ArbA persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann". Hieraus wurde ebenfalls die Folgerung gezogen, dass der Arbeitslose ggf. auch dafür Sorge zu tragen hatte, dass ein ordnungsgemäßer Briefkasten oder eine sonstige Postzugangseinrichtung vorhanden war (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 22 m.w.N.). Nach § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III hatten Anspruch auf Alg auch Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Alg allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Wie das BSG Senat bereits zu § 105c AFG, der mit Wirkung zum 1. Januar 1986 (durch das 7. AFG-ÄndG vom 20. Dezember 1985, BGBl I 2484) in das AFG eingefügten Vorgängervorschrift des § 428 SGB III entschieden hatte, konnte auch bei einem Bezug von Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III nicht auf die objektive Verfügbarkeit des Arbeitslosen (dort i.S. der Erreichbarkeit gemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG) verzichtet werden (vgl. BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 16, S. 65 m.w.N.). Insbesondere wiederholt § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III die klarstellende Formulierung, dass der Anspruchsinhaber "alleine deshalb" die Regelvoraussetzung eines Anspruchs auf Alg nicht erfüllt, weil er nicht "arbeitsbereit" ist. § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III verzichtet damit lediglich auf die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsbereitschaft gemäß § 119 Abs. 4 SGB III (i.V.m. § 119 Abs. 1 Nr. 2 und § 119 Abs. 2 SGB III). Nicht verzichtet wird auf die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsfähigkeit i.S. des § 119 Abs. 3 SGB III. Nach § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III i.V.m. § 1 Abs. 1 EAO ist arbeitsfähig ein Arbeitsloser, der Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf. Da der Kläger, wie dargelegt, diese Voraussetzungen nicht erfüllte, hatte er auch nach Inkrafttreten des SGB III keinen Anspruch auf Alg.
bb) Nach § 122 Abs. 2 SGB III in der ab 1. Januar 1998 bis zum 31. Juli 1999 geltenden Fassung erlosch die Wirkung der ursprünglichen Arbeitslosmeldung, nachdem der Kläger ab dem 1. Januar 1998 mehr als sechs Wochen mangels Erreichbarkeit nicht mehr arbeitslos war. Dies bedeutet, dass sich der Kläger, der im Verfahren S 7 RJ 763/95 am 7. Oktober 1998 als neue Adresse die S. Straße 108 in M. mitteilen ließ, die er der Beklagten nicht mitgeteilt hatte, nicht nur seine Erreichbarkeit hätte herstellen, sondern sich auch hätte erneut arbeitslos melden müssen. Er erfüllte aber auch ab dem 1. Januar 1998 die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht.
cc) Selbst wenn am 1. Januar 1998 alle sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg zu bejahen waren, war die Anwartschaftszeit (§§ 117 Abs.1 Nr.3, 123, 124 SGB III) nicht erfüllt. Denn der Kläger, der zuletzt bis zum 30. Juni 1994 beschäftigt war, hat in der Rahmenfrist des § 124 SGB III vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1997 nicht mindestens 12 Monate (§ 123 SGB III) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden (vgl. §§ 24, 25, 26 SGB III).
3. Der Kläger hatte ab dem 6. Februar 1995 (a) und ab dem 1. Januar 1998 (b) auch keinen Anspruch auf Alhi. a) Nach § 134 Abs. 1 AFG hat Anspruch auf Alhi, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt hat, keinen Anspruch auf Alg hat, weil er die Anwartschaftszeit (§ 104) nicht erfüllt, bedürftig ist und innerhalb eines Jahrs vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind (Vorfrist), Alg bezogen hat, ohne dass der Anspruch nach § 119 Abs. 3 erloschen ist, oder mindestens hundertfünfzig Kalendertage, sofern der letzte Anspruch auf Alg oder Alhi nach § 119 Abs. 3 erloschen ist, danach mindestens zweihundertvierzig Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können. Nach § 134 Abs. 4 Satz 1 AFG galten die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts über Alg entsprechend, soweit die Besonderheiten der Alhi nicht entgegenstehen, so dass für die Erreichbarkeit hier § 103 AFG und hinsichtlich der Altersgrenze § 100 Abs. 2 AFG entsprechend anzuwenden war. Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger wie dargelegt nicht.
b) Nach § 190 SGB III in der vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung haben Anspruch auf Alhi Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben, einen Anspruch auf Alg nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben, die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben und bedürftig sind. Nach § 191 Abs. 1 Nr. 1 SGB III setzt die Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen voraus, dass der Arbeitnehmer in der Vorfrist Alg bezogen hat, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist oder mindestens fünf Monate, sofern der letzte Anspruch auf Alg oder Alhi wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist, danach mindestens acht Monate in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen kann. Gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 SGB III beträgt die Vorfrist ein Jahr und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi. Da kein Verlängerungstatbestand erfüllt war, scheiterte ein Anspruch auf Alhi ab dem 1. Januar 1998 auch am fehlenden rechtmäßigen Vorbezug von Alg. Dabei kann offen bleiben, ob und wann die Beklagte aufgrund des Teilanerkenntnisses Alg gezahlt hat. Denn Vorbezug von Alg meint, dass für die und nicht in der Vorfrist Alg gewährt wurde. Außerdem fehlt es am Erfordernis einer mindestens fünf bzw. acht Monate dauernden Beschäftigung oder einer sonstigen zur Erfüllung der Anwartschaft dienenden Tatbestandes.
II. Nach alledem hat der Kläger auch nach erneuter Arbeitslosmeldung ab dem 26. März 1999 und ab dem 3. September 1999 keinen Anspruch auf Alg oder Alhi. mehr gehabt, weil die Voraussetzungen für diese Leistungen wie ausgeführt nicht vorlagen.
Die Berufung konnte keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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