Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 3010/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 6099/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Konstanz vom 7.11.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Ag., ihm weitere Leistungen (Kfz-Unterhalt, Internet-Kosten) im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.
Der Ast. bezieht Leistungen nach dem SGB II und stellte am 3. August 2006 einen Fortzahlungsantrag und machte dabei ei¬nen "höheren Nebenkostensatz" sowie Gelder für Kraftfahrzeugversicherung und Kraftfahr¬zeugsteuer geltend. Mit Bescheid vom 28. August 2006 bewilligte ihm die Antragsgegnerin (Ag.) unter Berücksichtigung des befristeten Zuschlags nach Bezug von Arbeits¬losengeld für den Monat September 2006 505 EUR, für Oktober 2006 433 EUR und für die Zeit von November 2006 bis einschließlich Februar 2007 425 EUR. Hiergegen legte der Ast. am 18. September 2006 Widerspruch ein, welchen die Ag. mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2006 unter Berufung auf die gesetzlich geregelte Leistungshöhe zurückwies. Hiergegen erhob der Ast. am 30. Oktober 2006 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG).
Gleichzeitig beantragte der Ast. im Wege einstweiligen Verfügung weitere Leistungen. Er begründete dies damit, dass er aufgrund mangelnder Infrastruktur in seinem Wohnort H. dringend ein Kraftfahrzeug benötige, welches er jedoch von den Regelleistungen nicht mehr unterhalten könne. Weiterhin bedürfe er zur täglichen Erreichbarkeit und Verfügbarkeit sowie zur eigenen Arbeitsplatzsuche einen Internetzugriff sowie zur beruflichen Weiterbildung einen internetfähigen Computer mit 19-Zoll-Monitor sowie entsprechender neue¬ster und aktuellster Software. Deshalb habe die Ag. die Kosten hierfür zu übernehmen, da er dies mit den bewilligten Leistungen nicht bestreiten könne.
Mit Beschluss vom 7.11.2006 wies das SG den Antrag zurück. Das SG begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, das einstweilige Rechtschutzverfahren im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende werde von dem Rechtsgedanken der Abwendung gegenwärtiger Notlagen bestimmt. Hieraus folge, dass einstweilige Regelungen über die Bewilligung laufender Leistungen grundsätzlich nur für die Gegenwart und Zukunft, nicht jedoch für im Zeitpunkt des Antragsein¬gangs bereits vergangene Zeiträume getroffen werden könnten, weil in der Regel davon ausgegangen werden könne, dass in der Vergangenheit liegende Notsituationen von dem Betroffenen bereits bewältigt worden seien. Von einer Bewältigung der Notlage in die¬sem Sinne könne höchstens dann nicht ausgegangen werden, wenn durch die Ver¬sagung der Leistung in der Vergangenheit ein Tatbestand (z. B. Mietschulden) ausgelöst worden sei, der eine aktuelle Notlage (z. B. Verlust der Unterkunft) verursacht habe. Da der Antrag am 30. Oktober 2006 gestellt worden sei , komme eine Verpflichtung der Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung für die Zeit davor grundsätzlich nicht in Be¬tracht. Eine nachwirkende Notlage sei weder dargetan und noch ersichtlich. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sei jedoch auch für die Zeit nach Antragseingang kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Wie die Ag. in ihrem Widerspruchsbescheid vom 26. September 2006 zu Recht ausführt habe, bestehe keine Rechtsgrundlage für die vom Ast. begehrten weiteren Leistungen der Grundsicherung, denn diese würden von der Regelleistung abgedeckt.
Ergänzend führte das SG noch aus, dass die gesetzlich in §§ 20 ff. SGB II geregelte und damit so¬wohl für Verwaltung als auch für das Gericht rechtsverbindliche Leistungshöhe auch nicht mit Erwägungen zu Schonbeträgen bei Vermögen und Einkommen ausgehebelt werden könne. Aus der Tatsache, dass das Gesetz bestimmte vorhandene Vermögenswerte wie z. B. angemessene Kraftfahrzeuge von der Verwertung ausschließe und hierfür notwendige Aufwendungen wie bei¬spielsweise Pflichtversicherungsbeiträge von Einkommen aus Erwerbstätigkeit absetzbar seien, könne nicht gefolgert werden, dass zu deren Unterhalt auch aktive Leistungen der Arbeitsverwal¬tung zu erbringen seien. Vielmehr wolle das Gesetz bewusst den erwünschten Hinzuverdienst för¬dern und solche Leistungsempfänger privilegieren.
Schließlich fordere die Ag. vom Ast. auch weder das Vorhandensein eines Kraftfahrzeugs noch eines internetfähigen Computers. Falls er kein Kraftfahrzeug (mehr) besitze, könnten von ihm Vorsprachen und Bewerbungen nur im Rahmen dessen verlangt werden, was mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Ast. am 8.12.2006 Beschwerde eingelegt, welche das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem Landessozialgericht Baden-Württemberg vorlegte.
Der Ast. hat nochmals dargelegt, dass er zur Erlangung eines Arbeitsplatzes auf ein Kfz und einen Internetanschluss angewiesen sei.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Regelung umfassend und zutreffend dargelegt. Insoweit nimmt der Senat darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist noch auszuführen, dass nach § 16 SGB II ein umfangreicher Katalog an Leistungen zur Wiedereingliederung in Arbeit zur Verfügung steht. Im Rahmen dieser Vorschrift können dem Leistungsbezieher u. a. Kosten für Bewerbungen erstattet bzw. übernommen werden. Diese Leistungen haben aber alle die konkrete Wiedereingliederung in das Erwerbsleben im Sinn. Die Kosten für ein Kfz und einen Internetanschluss sind aus der Grundsicherung zu finanzieren. Damit wird nicht ausgeschlossen, dass es hierfür in Bezug auf eine aussichtsreiche bevorstehende berufliche Eingliederung im Einzelfall Leistungen geben kann. Eine solche Lage besteht aber beim Ast. nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Ag., ihm weitere Leistungen (Kfz-Unterhalt, Internet-Kosten) im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.
Der Ast. bezieht Leistungen nach dem SGB II und stellte am 3. August 2006 einen Fortzahlungsantrag und machte dabei ei¬nen "höheren Nebenkostensatz" sowie Gelder für Kraftfahrzeugversicherung und Kraftfahr¬zeugsteuer geltend. Mit Bescheid vom 28. August 2006 bewilligte ihm die Antragsgegnerin (Ag.) unter Berücksichtigung des befristeten Zuschlags nach Bezug von Arbeits¬losengeld für den Monat September 2006 505 EUR, für Oktober 2006 433 EUR und für die Zeit von November 2006 bis einschließlich Februar 2007 425 EUR. Hiergegen legte der Ast. am 18. September 2006 Widerspruch ein, welchen die Ag. mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2006 unter Berufung auf die gesetzlich geregelte Leistungshöhe zurückwies. Hiergegen erhob der Ast. am 30. Oktober 2006 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG).
Gleichzeitig beantragte der Ast. im Wege einstweiligen Verfügung weitere Leistungen. Er begründete dies damit, dass er aufgrund mangelnder Infrastruktur in seinem Wohnort H. dringend ein Kraftfahrzeug benötige, welches er jedoch von den Regelleistungen nicht mehr unterhalten könne. Weiterhin bedürfe er zur täglichen Erreichbarkeit und Verfügbarkeit sowie zur eigenen Arbeitsplatzsuche einen Internetzugriff sowie zur beruflichen Weiterbildung einen internetfähigen Computer mit 19-Zoll-Monitor sowie entsprechender neue¬ster und aktuellster Software. Deshalb habe die Ag. die Kosten hierfür zu übernehmen, da er dies mit den bewilligten Leistungen nicht bestreiten könne.
Mit Beschluss vom 7.11.2006 wies das SG den Antrag zurück. Das SG begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, das einstweilige Rechtschutzverfahren im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende werde von dem Rechtsgedanken der Abwendung gegenwärtiger Notlagen bestimmt. Hieraus folge, dass einstweilige Regelungen über die Bewilligung laufender Leistungen grundsätzlich nur für die Gegenwart und Zukunft, nicht jedoch für im Zeitpunkt des Antragsein¬gangs bereits vergangene Zeiträume getroffen werden könnten, weil in der Regel davon ausgegangen werden könne, dass in der Vergangenheit liegende Notsituationen von dem Betroffenen bereits bewältigt worden seien. Von einer Bewältigung der Notlage in die¬sem Sinne könne höchstens dann nicht ausgegangen werden, wenn durch die Ver¬sagung der Leistung in der Vergangenheit ein Tatbestand (z. B. Mietschulden) ausgelöst worden sei, der eine aktuelle Notlage (z. B. Verlust der Unterkunft) verursacht habe. Da der Antrag am 30. Oktober 2006 gestellt worden sei , komme eine Verpflichtung der Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung für die Zeit davor grundsätzlich nicht in Be¬tracht. Eine nachwirkende Notlage sei weder dargetan und noch ersichtlich. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sei jedoch auch für die Zeit nach Antragseingang kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Wie die Ag. in ihrem Widerspruchsbescheid vom 26. September 2006 zu Recht ausführt habe, bestehe keine Rechtsgrundlage für die vom Ast. begehrten weiteren Leistungen der Grundsicherung, denn diese würden von der Regelleistung abgedeckt.
Ergänzend führte das SG noch aus, dass die gesetzlich in §§ 20 ff. SGB II geregelte und damit so¬wohl für Verwaltung als auch für das Gericht rechtsverbindliche Leistungshöhe auch nicht mit Erwägungen zu Schonbeträgen bei Vermögen und Einkommen ausgehebelt werden könne. Aus der Tatsache, dass das Gesetz bestimmte vorhandene Vermögenswerte wie z. B. angemessene Kraftfahrzeuge von der Verwertung ausschließe und hierfür notwendige Aufwendungen wie bei¬spielsweise Pflichtversicherungsbeiträge von Einkommen aus Erwerbstätigkeit absetzbar seien, könne nicht gefolgert werden, dass zu deren Unterhalt auch aktive Leistungen der Arbeitsverwal¬tung zu erbringen seien. Vielmehr wolle das Gesetz bewusst den erwünschten Hinzuverdienst för¬dern und solche Leistungsempfänger privilegieren.
Schließlich fordere die Ag. vom Ast. auch weder das Vorhandensein eines Kraftfahrzeugs noch eines internetfähigen Computers. Falls er kein Kraftfahrzeug (mehr) besitze, könnten von ihm Vorsprachen und Bewerbungen nur im Rahmen dessen verlangt werden, was mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Ast. am 8.12.2006 Beschwerde eingelegt, welche das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem Landessozialgericht Baden-Württemberg vorlegte.
Der Ast. hat nochmals dargelegt, dass er zur Erlangung eines Arbeitsplatzes auf ein Kfz und einen Internetanschluss angewiesen sei.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Regelung umfassend und zutreffend dargelegt. Insoweit nimmt der Senat darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist noch auszuführen, dass nach § 16 SGB II ein umfangreicher Katalog an Leistungen zur Wiedereingliederung in Arbeit zur Verfügung steht. Im Rahmen dieser Vorschrift können dem Leistungsbezieher u. a. Kosten für Bewerbungen erstattet bzw. übernommen werden. Diese Leistungen haben aber alle die konkrete Wiedereingliederung in das Erwerbsleben im Sinn. Die Kosten für ein Kfz und einen Internetanschluss sind aus der Grundsicherung zu finanzieren. Damit wird nicht ausgeschlossen, dass es hierfür in Bezug auf eine aussichtsreiche bevorstehende berufliche Eingliederung im Einzelfall Leistungen geben kann. Eine solche Lage besteht aber beim Ast. nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
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