L 9 SO 82/06 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 18 SO 122/06 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 SO 82/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Frist des § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII wird mit der Aufforderung, die insbesondere die Höhe der als angemessen anzusehenden und auf Dauer zu übernehmenden Unterkunftskosten nennt, in Lauf gesetzt.
Fehlende Hinweise, etwa mit welcher Intensität der Hilfeempfänger nach einer angemessenen Unterkunft suchen muss und welche Nachweise er dafür zu erbringen hat, lassen die Obliegenheit zur Kostensenkung als solche nicht entfallen (ebenso Hess. LSG, Beschluss vom 5. Oktober 2006 – L 7 AS 126/06 ER –; a.M. Bayer. LSG, Urteile vom 18. August 2006 – L 7 AS 141/06 – und vom 17. März 2006 – L 7 AS 20/05 – juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. September 2006 – L 3 ER 161/06 AS – juris; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 1. November 2006 – S 22 AS 494/05 – juris).
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 29. August 2006, durch den der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus B-Stadt bewilligt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner die Bewilligung der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

Die Antragstellerin bezieht Leistungen nach dem SGB XII von dem Antragsgegner seit dem 1. Mai 2005. Nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Mietvertrag vom 30. April 1997, befristet für die Dauer vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 2002, wohnt die Antragstellerin in dem Haus A-Straße in A-Stadt im 1. Obergeschoss. Nach dem Mietvertrag werden Betriebskosten für einen Aufzug nicht berechnet. Nach der Mietbescheinigung des Vermieters vom 2. Juni 2005 beträgt die Wohnfläche 58 m², nach Angabe der Antragstellerin 55,4 m². Die Nettomiete betrug bis Dezember 2005 435,00 EUR, ab Januar 2006 385,00 EUR. Die Antragsgegnerin berücksichtigte ab 1. Mai 2005 zunächst die tatsächlichen Unterkunftskosten.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2005 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, die von ihr bewohnte Wohnung sei unangemessen teuer. Maximal könne eine Nettomiete in Höhe von 285,00 EUR als angemessen anerkannt werden. Die von ihr bewohnte Wohnung überschreite die angemessenen Kosten um monatlich 150,00 EUR. Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin daher auf, sich unverzüglich um die Senkung der Unterkunftskosten zu bemühen. Dies könne zum einen durch Anmieten einer angemessenen Unterkunft erfolgen, als auch auf andere geeignete Weise, wie z.B. Untervermietung. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Senkung der Unterkunftskosten nicht sofort möglich sei, gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin eine Frist bis zum 31. März 2006. Nach Ablauf dieser Frist werde nur noch die angemessene Nettomiete in Höhe von 285,00 EUR monatlich bei der Berechnung berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2005 beantragte die Antragstellerin die Anerkennung der Unterkunftskosten in voller Höhe für die von ihr nunmehr seit 8 ½ Jahren bewohnte Wohnung A-Straße in A-Stadt. Ihre jetzige Wohnung sei für sie behindertengerecht. Außerdem helfe ihr eine Nachbarin bei vielen alltäglichen Dingen, um ihren Alltag meistern zu können. Da sie wegen ihrer Erkrankung ständig eine Dauermedikation von starken Schmerzmitteln zu sich nehmen müsse, sei sie auf diese nicht selbstverständliche Hilfe ihrer Nachbarin angewiesen. Aufgrund ihrer schwerwiegenden Erkrankungen sei sie nicht in der Lage, einen Wohnungswechsel zu vollziehen. Ihr Vermieter habe sich mit einer Herabsetzung der Miete um 50,00 EUR monatlich ab 1. Januar 2006 einverstanden erklärt. Dem Schreiben beigefügt war ein ärztliches Attest des Herrn Dr. med. TO. vom 19. Dezember 2005, wonach die Antragstellerin unter einer fortgeschrittenen Polyarthrose bei ausgeprägter Adipositas mit bereits konsekutiver Fibromyalgie leide. Sie sei durch die Erkrankungen gehbehindert und benötige eine Gehhilfe. Ein Umzug sei zur Zeit nicht zumutbar. Der daraufhin von dem Antragsgegner eingeschaltete Fachdienst Gesundheit führte am 23. März 2006 einen Hausbesuch durch. Nach der Stellungnahme der Fachärztin Dr. med. KH. vom 13. April 2006 sei die Antragstellerin zwar wegen unterschiedlicher chronischer Erkrankungen in kontinuierlicher ärztlicher Betreuung. Trotzdem sei ihr aus allgemeinmedizinischer Sicht ein Umzug durchaus zuzumuten. Die Wohnung solle nach Möglichkeit, da die Antragstellerin gehbehindert sei, im Erdgeschoss liegen bzw. das Wohnhaus über einen Fahrstuhl verfügen.

Am 12. Mai 2006 sprach die Antragstellerin bei dem Antragsgegner erneut vor und gab an, sich seit längerem um eine günstigere Wohnung bemüht zu haben, jedoch bisher ohne Erfolg. Sie legte außerdem Nachweise über die Wohnungssuche in den Monaten Januar bis März 2006 vor. Auf Nachfrage habe die Antragstellerin angegeben, in die jetzige Wohnung über eine Treppe zu gelangen, die jedoch nicht so steil und nicht so schmal sei.

Mit Bescheid vom 16. Mai 2006 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB XII vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006. Für die Zeit ab 1. April 2006 berücksichtigte er nur noch die angemessene Nettomiete in Höhe von 285,00 EUR.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2006, bei dem Antragsgegner eingegangen am 12. Juni 2006, legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Mai 2006 ein.

Am 27. Juli 2006 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Gießen um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe versucht, eine andere Wohnung zu einem günstigeren Mietpreis zu finden. Dies sei ihr jedoch nicht gelungen, da das Mietniveau in A-Stadt und Umgebung erheblich höher sei, als die von dem Antragsgegner zugestandene Nettomiete von 285,00 EUR. Die Antragstellerin habe sich auf diverse Zeitungsinserate für günstigere Wohnungen gemeldet und erfahren, dass diese Wohnungen aufgrund ihrer Gehbehinderung (Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln) überhaupt nicht geeignet gewesen seien oder sie bereits telefonische Absagen wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erhalten habe. Sie habe sich außerdem Anfang September 2005 bei der A-Stadter Wohnungsbaugesellschaft mbH als Bewerberin um eine Wohnung registrieren lassen, jedoch keine Angebote erhalten. Die Kürzung der Unterkunftskosten durch den Antragsgegner sei rechtswidrig. Wohnungen zu einer Nettomiete in Höhe von 285,00 EUR seien in A-Stadt und erreichbarer Umgebung nicht zu erhalten. Auch sei die Antragstellerin gesundheitlich nicht imstande, einen Umzug durchzuführen. Außerdem sei sie mietvertraglich gebunden.

Die Antragstellerin hat weiterhin ausgeführt, sie sehe sich seit dem 2. Halbjahr 2005 auf dem Wohnungsmarkt nach einer Ersatzwohnung in A-Stadt um, seit Januar 2006 betreibe sie die Wohnungssuche mit besonderer Intensität auch jenseits A-Stadts. Sie habe auf Wohnungsinserate Wohnungsanbieter angerufen und eine Vielzahl von Besichtigungsterminen durchgeführt. Die Anmietung einer neuen Wohnung sei bislang daran gescheitert, dass die Wohnungen bzw. deren Erreichbarkeit entweder nicht ihrer Behinderung gerecht gewesen sei oder aber der Vermieter sich nicht bei ihr gemeldet habe. Die Antragstellerin könne sich nur mit Gehhilfen fortbewegen. Ohne die Hilfe ihrer Nachbarin vermöge sie nicht einmal alltägliche Einkäufe zu bewältigen. Aufgrund ihrer eingeschränkten Bewegungsfähigkeit sei der Antragstellerin maximal die Erreichbarkeit einer im ersten Obergeschoss befindlichen Wohnung zuzumuten. Mit Schreiben vom 25. August 2006 hat die Antragstellerin eine Dokumentation über Wohnungsbemühungen in der Zeit von Januar bis März 2006 und von August 2006 vorgelegt.

Der Antragsgegner ist dem Begehren der Antragstellerin entgegengetreten. Soweit sie die Bewilligung von Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe ab dem 1. April 2006 begehre, handele es sich um einen Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG. Er könne zulässigerweise jedoch keine Leistungen für die Vergangenheit vom 1. April 2006 bis zum 31. Juli 2006 erfassen. In der Sache könne der Antrag keinen Erfolg haben, weil die Unterkunftskosten unangemessen hoch seien. Unter Zugrundelegung einer angemessenen Wohnungsgröße von 45 m² errechne sich nach der von dem Antragsgegner gefertigten aktuellen Auswertung von Wohnungsangeboten in der örtlichen Presse eine angemessene Nettomiete von 285,00 EUR. Auch nach Reduzierung der Miete ab 1. Januar 2006 durch den Vermieter um monatlich 50,00 EUR würden die Unterkunftskosten der Antragstellerin die Angemessenheitsgrenze noch um 100,00 EUR überschreiten. Dass die Antragstellerin sich ab Juli 2005 intensiv und ernsthaft um eine günstigere Wohnung bemüht habe, habe sie durch eidesstattliche Versicherung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht glaubhaft gemacht. Das bisherige Vorbringen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Eilverfahren genüge insofern nicht der ihr obliegenden Substantiierungspflicht. Nach der Rechtsprechung habe die Hilfesuchende sämtliche Tatsachen über Art, Ort, Zeit, beteiligte Personen und Ergebnis der einzelnen Bemühungen substantiiert darzulegen, dass eine andere bedarfsgerechte kostengünstigere Wohnung im fraglichen Zeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden war bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht zugänglich war. Die Antragstellerin habe am 16. Mai 2006 kopierte Wohnungsanzeigen der örtlichen Presse lediglich aus den Monaten Februar und März 2006 vorgelegt. Darüber hinaus habe sie – sofern es sich um hilferechtlich angemessenen Wohnraum gehandelt habe – auf der Kopie nur zum Teil handschriftliche Anmerkungen ihrer Bemühungen angebracht. Auch soweit sie das Ergebnis der Bemühungen vermerkt habe, lasse die Antragstellerin weitere Einzelheiten vermissen.

Die Antragstellerin habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug nicht zumutbar sei. Zwar habe sie mit Schreiben vom 30. Dezember 2005 unter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend gemacht, ihre jetzige Wohnung sei "behindertengerecht", was für die angebotenen Wohnungen nicht gelte, weswegen ein Umzug auch wegen ihrer schwerwiegenden Erkrankungen nicht möglich sei. Bei ihrer Vorsprache am 16. Mai 2006 habe die Antragstellerin aber angegeben, ihre jetzige Wohnung im ersten Obergeschoss über eine Treppe zu erreichen. Der Fachdienst Gesundheit habe am 23. März 2006 einen Hausbesuch durchgeführt. Die Ärztin sei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragstellerin ein Umzug – trotz unterschiedlicher chronischer Erkrankungen – aus allgemeinmedizinischer Sicht zuzumuten sei.

Auf gerichtliche Aufforderung, das Verfahren zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten zu erläutern und zu belegen, teilte der Antragsgegner mit, mangels Mietspiegels habe sich der Kreis bis 31. Dezember 2004 an den Höchstbeträgen der Wohngeldtabelle nach § 8 Wohngeldgesetz orientiert. Ab 1. Januar 2005 habe der Antragsgegner den Orientierungsrahmen für den angemessenen Unterkunftsbedarf erweitert. Dabei sei das Kreisgebiet analog zum Wohngeldgesetz in Mietstufen eingeteilt worden. Die Gemeinden und Städte im A.-Kreis seien drei verschiedenen Stufen zugewiesen. Dabei gehöre A-Stadt zu der Stufe mit der höchsten Nettomiete. Für Alleinstehende sei danach für eine angemessene Wohnungsgröße bis 45 m² eine Nettomiete von 285,00 EUR zuzüglich Betriebskosten von 40,00 EUR und Heizkosten von 67,50 EUR bewilligungsfähig. Neben einer Vereinfachung durch Verzicht auf altersgemäße Unterscheidung der bebauten Liegenschaften sei der jeweilige Höchstbetrag abweichend vom Wohngeldgesetz nicht als Kaltmiete (Nettomiete einschließlich Betriebskosten), sondern als reine Nettomiete ohne Betriebskosten festgelegt worden. Betriebs- und Heizkosten seien gesondert berechnet und zu der Nettomiete addiert worden. Es sei dadurch eine Erhöhung der als angemessen geltenden Aufwendungen gegenüber dem Wohngeld um den Wert der Betriebskosten erfolgt. Bei den zu Grunde gelegten Quadratmeterpreisen habe der Antragsgegner auch die tatsächlichen Gegebenheiten des Wohnungsmarktes dahingehend berücksichtigt, dass für kleinere Wohnungen ein höherer Quadratmeterpreis als angemessen betrachtet werde als für größere Wohnungen. Damit seien die Höchstbeträge nach § 8 Wohngeldgesetz nicht als starre Grenze genommen, sondern deutlich modifiziert worden. Nach Ansicht des Antragsgegners sei – entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts – auch weiterhin die Anknüpfung an die Werte der Wohngeldtabelle statthaft. Der Wohnungsbestand der Wohnungsbaugesellschaften, d. h. die Wohnungen im unteren Preissegment, seien bei der Aufstellung der Mietobergrenzen genauso berücksichtigt wie der freie Wohnungsmarkt.

Mit Beschluss vom 29. August 2006 hat das Sozialgericht die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Antragstellerin habe einen auf die Gewährung weiterer Unterkunftskosten gerichteten Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Berücksichtigung nur noch angemessener Unterkunftskosten in Höhe von 355,00 EUR, bestehend aus einer Kaltmiete von 285,00 EUR und Nebenkosten von 70,00 EUR ab 1. April 2006 sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 – L 9 AS 48/05 ER -, vom 8. März 2006 – L 9 AS 59/05 ER –, vom 21. März 2006 – L 9 AS 124/05 ER – und vom 24. April 2006 – L 9 AS 99/05 ER –) nicht zu beanstanden. Zum Abgleich der von dem Antragsgegner als angemessen angesehenen Werte mit den tatsächlichen Verhältnissen auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt habe der Antragsgegner insgesamt ca. 400 Wohnungsanzeigen der örtlichen Presse über mehrere Wochen vorgelegt. Diese Werte seien mit der Tabelle über die Mietobergrenzen abgeglichen worden. Danach sei entsprechender Wohnraum zu den von dem Antragsgegner anerkannten Höchstbeträgen auf dem Wohnungsmarkt verfügbar. Dass Grundlage der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten empirische Erhebungen gewesen seien, komme auch durch die Berücksichtigung höherer Quadratmeterpreise für kleinere Wohnungen zum Ausdruck. Im Übrigen berücksichtige der Antragsgegner auch das unterschiedliche Mietniveau im Kreisgebiet, in dem er die Gemeinden und Städte drei verschiedenen Stufen zuweise.

Die Antragstellerin habe demgegenüber nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es ihr, bezogen auf zumutbare Unterkünfte im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners, nicht möglich gewesen sei, eine angemessene Unterkunft zu finden. Zur Darlegung der Kostensenkungsbemühungen seien kontinuierliche und nicht nur punktuelle Bemühungen erforderlich. Insofern sei es nicht ausreichend, dass die Antragstellerin lediglich bestreite, dass in A-Stadt und Umgebung eine angemessene Wohnung zu einer Nettomiete von 285,00 EUR erhältlich sei. Es möge zwar sein, dass aufgrund ihrer Erkrankungen (Polyarthrose, Adipositas, Fibromyalgie) für sie nur ein Teil der verfügbaren Wohnungen in Betracht komme. Es fehle jedoch an der Darlegung, dass gerade deswegen eine Unterkunftsalternative nicht gegeben sei. Ihre eidesstattliche Versicherung lasse nicht erkennen, ob die unternommenen Bemühungen auch geeignet gewesen seien. Dass sich die Antragstellerin nach ihren Angaben im September 2005 bei der A-Stadter Wohnungsbaugesellschaft als Bewerberin um eine Wohnung habe registrieren lassen, sei jedenfalls nicht ausreichend; vielmehr müsse sie sich auch auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt um eine Unterkunftsalternative bemühen. Die diesbezüglichen Anstrengungen der Antragstellerin seien jedoch unzureichend gewesen. Ihre Bemühungen seien nur zögerlich und weitgehend untauglich gewesen. Sie habe zum einen nur sporadisch nach Wohnungen gesucht, zum anderen habe sie sich im Wesentlichen um nicht bedarfsgerechten Wohnraum bemüht. Auch habe die Antragstellerin erstmals im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei dem Beklagten am 16. Mai 2006 Nachweise über eine Wohnungssuche in den Monaten Januar bis März 2006 vorgelegt, obwohl der Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 14. Juni 2005 auf die Unangemessenheit ihrer derzeitigen Wohnung unter Hinweis auf seine Miethöchstgrenze hingewiesen habe.

Die Unterkunftskosten seien auch nicht für einen vorübergehenden Zeitraum in voller Höhe zu übernehmen. Den Übergangszeitraum nach § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB XII zur Senkung der Unterkunftskosten habe die Antragstellerin fruchtlos verstreichen lassen. Soweit sie sich darauf berufe, mietvertraglich gebunden zu sein, sei der vorgelegte Mietvertrag bis zum 30. Juni 2002 befristet gewesen. Auf welcher Grundlage das Mietverhältnis nunmehr fortgesetzt werde, sei nicht ersichtlich. Selbst wenn die Antragstellerin nach einem Umzug zur weiteren Entrichtung des Mietzinses für ihre bisherige Wohnung verpflichtet bleiben sollte, rechtfertige dies nach der Rechsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (Beschlüsse vom 28. März 2006 – L 7 AS 121/05 ER und L 7 AS 122/05 ER – m.w.N.) nicht eine Verlängerung der Sechs-Monats-Frist des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB XII.

Dass der Antragstellerin der Umzug in eine andere Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten sei, sei weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Nach der von dem Antragsgegner durch seine Ärztin im Fachbereich Gesundheit im Anschluss an einen Hausbesuch erfolgten Stellungnahme sei der Antragstellerin ein Umzug aus allgemeinmedizinischer Sicht zuzumuten. Aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Attest des Hausarztes ergebe sich nicht, dass sie in einer anderen vergleichbaren Wohnung nicht zurechtkommen könne.

Gegen den am 31. August 2006 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts hat die Antragstellerin am 29. September 2006 beim Sozialgericht Gießen Beschwerde erhoben, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (23. Oktober 2006). Zur Begründung der Beschwerde hat die Antragstellerin ausgeführt, sie bestreite, dass seitens des Antragsgegners 400 Zeitungsinserate aus der örtlichen Presse ausgewertet worden seien. Eine von dem Antragsgegner mit Schriftsatz vom 4. August 2006 vorgelegte Liste weise lediglich ca. 40 angeblich ausgewertete Angebote aus einem Zeitraum von drei Monaten auf, zudem handele es sich dabei fast ausschließlich um Wohnungsangebote, die deutlich außerhalb A-Stadts lägen. Die Antragstellerin habe dargelegt, dass sie aufgrund ihrer starken Gehbehinderung und häufigen Arzttermine auf eine innerstädtische Wohnung angewiesen sei. Für sie komme daher ein Großteil der von dem Antragsgegner vorgetragenen Auswertungen, so denn die Wohnungen in der vorgetragenen Weise angeboten worden seien, von vornherein lagespezifisch nicht in Betracht. Darüber hinaus sei die Auswertung schon deshalb nicht tauglich, um den Rückgriff auf die Wohngeldtabelle als Beurteilungskriterium für die Angemessenheit zu rechtfertigen, weil sie nicht repräsentativ sei. Die Auswertung beziehe sich überwiegend auf Wohnraum außerhalb des bisherigen Wohnortes und weise nur nicht repräsentative Einzelangebote in A-Stadt selbst aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesssozialgerichts komme jedoch schon bei einem nicht behinderten Hilfebedürftigen ein Umzug in eine andere Wohngemeinde im Regelfall nicht in Betracht. Daher sei als Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnungsstandard am konkreten Wohnort heranzuziehen (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R). Damit liege eine den Vorgaben des Bundessozialgerichts und des Landessozialgerichts entsprechende Ermittlung der Angemessenheit anhand der vorliegenden Erkenntnismöglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes von vornherein nicht vor. Im Falle der Antragstellerin komme hinzu, dass diese aufgrund ihrer Gehbehinderung im Regelfall auch nicht auf Wohnungsangebote in Ortsteilen von A-Stadt mit wesentlich schlechteren Einkaufsmöglichkeiten, langen Fußwegen zu öffentlichen Verkehrsmitteln und Nichtvorhandensein einer medizinischen Infrastruktur verwiesen werden könne. Es komme daher nicht darauf an, ob die Antragstellerin, wie das Sozialgericht meint, intensive und erfolgslose Bemühungen um eine günstigere Wohnung nicht dargetan habe.

Auch sei die angemessene Wohnfläche nicht mit 45 m², sondern mit den tatsächlichen 55 m² anzusetzen. Insoweit werde auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts verwiesen, wonach bei Einzelpersonen eine Wohnungsgröße von bis zu 80 m² als angemessen anzusehen sein könne (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 2/05 R).

Vorsorglich werde auch zu dem Argument, die Antragstellerin habe sich nicht intensiv und ernsthaft um Wohnraum zu angemessenen Kosten bemüht, Stellung genommen. Die Antragstellerin habe nicht davon ausgehen können und müssen, dass sie sämtliche ihrer Bemühungen, eine günstigere Wohnung zu finden, die übrigens nicht erst seit der Aufforderung durch den Antragsgegner begonnen worden seien, dokumentieren müsse. Sie habe deshalb nicht sämtliche Zeitungsinserate oder sonstige Wohnungsangebote aufbewahrt und deren Abarbeitung akribisch dokumentiert. Sie habe im Hinblick auf die Anforderung seitens des Sozialgerichts die noch vorhandenen belegbaren Bemühungen dargelegt. Daraus sei erkennbar, dass sie weit überobligationsmäßige Anstrengungen unternommen habe, auch außerhalb des örtlichen Wohnungsmarktes der Gemeinde nach Angeboten Ausschau zu halten, um den Eintritt der nunmehr akuten wirtschaftlichen Notlage in Folge der Kürzung der Unterkunftskosten zu verhindern.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 29. August 2006, durch den der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt wurde, aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin monatliche Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten für ihre Wohnung A-Straße in A-Stadt zu gewähren,

ihr Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus B-Stadt zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, die Kosten der jetzigen Wohnung der Antragstellerin seien unangemessen hoch und könnten aus den schon bisher im Rechtsstreit vorgetragenen Gründen nicht von dem Antragsgegner übernommen werden. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten sei in nicht zu beanstandeter Weise ermittelt worden. Die von der Antragstellerin zitierte Pressemitteilung des Bundessozialgerichts zu dem Urteil vom 7. November 2006 (B 7b AS 10/06 R) schließe weder den Umzug in eine andere Wohngemeinde noch einen Rückgriff auf die Wohngeldtabelle komplett aus. Das Gericht habe nur klar gestellt, dass zunächst die Angemessenheit der Größe der Wohnung anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus geprüft und dann der Wohnstandard festzustellen sei. Es sei auch der Auffassung, dass dem Hilfebedürftigen nur ein einfacher im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zustehe. Als Vergleichsmaßstab sei dabei in erster Linie der Wohnungsstandard am konkreten Wohnort heranzuziehen. Letztlich komme es dann darauf an, dass das Produkt aus Wohnstandard / Wohnlage und Preis der Wohnung im Bereich der Angemessenheit liege. Erst wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft seien, könne auch die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz Berücksichtigung finden.

Die Angemessenheit der Mietaufwendungen einschließlich (kalter) Nebenkosten in Höhe von 285,00 EUR (6,33 EUR je Quadratmeter) beruhten nicht auf einem pauschalen Rückgriff auf die Wohngeldtabelle, sondern im Wesentlichen auf der, für solche Fälle zum 1. Januar 2005 als Orientierungsrahmen geschaffenen Tabelle über Mietobergrenzen. Wie das Sozialgericht Gießen in der angefochtenen Entscheidung ausführe, werde die Übereinstimmung der darin enthaltenen Werte mit den tatsächlichen Gegebenheiten durch die Auswertung von mehreren Hundert Wohnungsanzeigen über mehrere Wochen aus dem gesamten Kreisgebiet abgeglichen. Der örtliche Wohnungsmarkt sei nicht zwingend nur die politische Gemeinde, sondern unter Umständen das gesamte Kreisgebiet. Innerhalb des Kreisgebietes gebe es durchaus Wohnungen, die genauso den Bedürfnissen der Antragstellerin gerecht werden könnten, wie ihre jetzige Wohnung. Von den Ortsteilen A-Stadts und anderen in der Umgebung liegenden Ortschaften könne man problemlos mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Arztbesuchen oder Einkäufen gelangen. Auch seien sie nicht grundsätzlich durch eine wesentlich schlechtere medizinische Infrastruktur gekennzeichnet. Zudem seien unter den vorgelegten Anzeigen wohl auch Anzeigen aus A-Stadt gewesen, die die Antragstellerin als nicht repräsentative Einzelangebote einstufe. Gerade das Vorhandensein dieser Angebote zeige jedoch, dass es der Antragstellerin im konkreten Fall möglich gewesen wäre, eine neue angemessene Wohnung sogar in ihrer politischen Gemeinde zu finden.

Daher komme es entgegen der Meinung der Antragstellerin nach wie vor darauf an, ob sie sich um eine günstigere Wohnung bemüht habe. Intensive und erfolglose Bemühungen habe sie aber nicht nachweisen können.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Das Sozialgericht hat daher den Antrag zu Recht abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruchs) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –).

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Laufende Leistungen für die Unterkunft werden nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §§ 42 Satz 1 Nr. 2, 19, 27 Abs. 1 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 1 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Satz 2 gilt solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten [teilweises Untervermieten] oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII).

Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für eine Unterkunft (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) ist – im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen – nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro m² zu ermitteln ("Produkttheorie"). Dabei muss gewährleistet sein, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes die Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können. Ist bzw. war dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret nicht verfügbar und zugänglich, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 – L 9 AS 48/05 ER –, vom 8. März 2006 – L 9 AS 59/05 ER –, vom 21. März 2006 – L 9 AS 124/05 ER – vom 5. Dezember 2006 – L 9 AS 123/06 ER – und vom 2. Januar 2007 – L 9 AS 247/06 ER – jeweils m.w.N.). Der Senat befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. November 1986 – 5 C 2/85 – BVerwGE 75, 166; Urteil vom 7. Mai 1987 – 5 C 36/85BVerwGE 77, 232; Urteil vom 31. August 2004 – 5 C 8/04NJW 2005, 310; Urteil vom 28. April 2005 – 5 C 15/04 –), der sich auch das Bundessozialgericht angeschlossen hat (Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R –).

Danach ist es zunächst Sache des Leistungsträgers, die Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft unter Berücksichtigung des vorhandenen Wohnraums im unteren Bereich zu ermitteln. Dabei kann sich der Leistungsträger auf örtliche Mietspiegel stützen oder andere Erkenntnisquellen verwenden, z.B. Mietpreisübersichten des Verbandes Deutscher Makler oder anderer privater Organisationen, Auswertungen der Wohnungsangebote in den lokalen Zeitungen, Erkenntnisse des Wohnungsamtes oder andere nachvollziehbar dokumentierte Erfahrungswerte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. September 2001 – 12 A 4923/99FEVS 53, 563; Gerenkamp in: Mergler/Zink, SGB II, Stand: Oktober 2004, § 22 Rdnr. 10). Ergibt sich danach, dass die Unterkunftskosten des Hilfeempfängers als angemessen einzustufen sind, sind diese in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Überschreiten die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, ist es Sache des Hilfeempfängers, im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung bemüht hat und es ihm trotz seiner Bemühungen nicht möglich gewesen ist, eine solche Wohnung zu finden. Hat der Hilfeempfänger ausreichende erfolglose Bemühungen dargelegt und glaubhaft gemacht, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsträger zur Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft keine Ermittlungen anstellt oder die Ermittlungen des Leistungsträgers die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht zulassen. Denn die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist Aufgabe des Leistungsträgers (§ 20 SGB X). Die Anwendung der Wohngeldtabelle nach § 8 Wohngeldgesetz zur Bestimmung der Angemessenheit der Mietaufwendungen kommt erst dann in Betracht, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R –).

Nach den genannten Maßstäben hat die Antragstellerin unter Berücksichtigung der von dem Antragsgegner bewilligten Nettomiete von 285,00 EUR keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Unterkunftskosten.

Die absoluten Aufwendungen für die Unterkunft werden wesentlich durch die Wohnfläche der Unterkunft geprägt. Dabei kann die berücksichtigungsfähige Wohnfläche anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften (§ 5 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz entsprechend) beantwortet werden. Nach Nr. 4.2.1 der Richtlinien zur Sozialen Wohnraumförderung vom 20. Februar 2003 (StAnz. S. 1346), geändert durch die Richtlinien vom 19. Januar 2004 (StAnz. S. 628), ist eine Wohnungsgröße für eine Person bis 45 m², für zwei Personen bis 60 m² und für jede weitere Person 12 m² angemessen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 13. Dezember 2005, vom 8. März 2006, vom 21. März 2006, vom 5. Dezember 2006 und vom 2. Januar 2007 s.o., jeweils m.w.N.). Dass die Richtlinien des sozialen Wohnungsbaus zur Bemessung der angemessenen Größe einer Wohnung herangezogen werden dürfen, hat das Bundessozialgericht bestätigt (Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R –). Die mindestens 55 m² große Wohnung der Antragstellerin überschreitet diese Grenze. Soweit sich die Antragstellerin auf eine weitere Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 (B 7b AS 2/05 R) beruft, wonach eine Wohnungsgröße für eine Person bis 80 m² angemessen sei, ist diese Entscheidung nicht einschlägig, da sie die Frage betraf, bis zu welcher Größe Wohneigentum als Vermögen geschützt ist.

Unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnfläche von 45 m² und den von der Antragsgegnerin für noch angemessen und damit bewilligungsfähig gehaltenen Mietaufwendungen von 285,00 EUR ergibt sich eine Kaltmiete ohne Nebenkosten in Höhe von 6,33 EUR pro m². Der Antragsgegner hat zur Bestimmung der Aufwendungen für eine hilferechtlich angemessene Wohnung zahlreiche Unterlagen (Tabelle über Mietobergrenzen als Orientierungsrahmen aufgrund der Auswertung von Mietangeboten, Zeitungsinserate) vorgelegt, die belegen, dass auf dem örtlichen Wohnungsmarkt bereits zu diesem Betrag zumutbare und geeignete Unterkünfte in ausreichender Zahl verfügbar sind. Die Anwendung der von dem Antragsgegner nach Auswertung von Wohnungsinseraten als Orientierungsrahmen erstellten Tabelle unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat dabei sowohl höhere Quadratmeterpreise für kleinere Wohnungen als auch das unterschiedliche Mietniveau im Kreisgebiet berücksichtigt, indem er Gemeinden und Städte drei verschiedenen Stufen zugewiesen hat. Auch die Auswertung der von dem Antragsgegner mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 vorgelegten Wohnungsinserate für Wohnraum in seinem Zuständigkeitsbereich von März bis August 2006 ist nicht zu beanstanden. Die Inserate enthalten 66 markierte Wohnungen, die zu dem von dem Antragsgegner für Ein-Personen-Haushalte als angemessen anerkannten Unterkunftskosten in seinem Zuständigkeitsbereich angeboten wurden. Nach der Rechtsprechung des Senats wird der für die Angemessenheitsbetrachtung relevante "örtliche Wohnungsmarkt" durch den örtlichen Zuständigkeitsbereich des zuständigen Trägers begrenzt (Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2005 s.o.; Schmidt NVwZ 1005, 1041, 1044). Ob dieser einschränkend ausschließlich durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers zu bestimmen ist (siehe BSG, Termin-Bericht Nr. 58/06 zum Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R –, wonach als Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnungsstandard am konkreten Wohnort heranzuziehen sei; ein Umzug in eine andere Wohngemeinde komme im Regelfall nicht in Betracht) bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Aus den von dem Antragsgegner vorgelegten Zeitungsinseraten, die zur Glaubhaftmachung des Mietniveaus im Eilverfahren ausreichen (Beschluss des erkennenden Senats vom 5. Dezember 2006 – L 9 AS 123/06 ER –), ergibt sich nämlich, dass auch in A-Stadt ausreichend angemessener Wohnraum zur Verfügung steht. Allein für den Monat August 2006 weisen die vorgelegten Inserate mehrere Angebote für Wohnraum mit einer Nettomiete bis 285,00 EUR auf: (BZ vom 2. Juni 2006: 1 Zi.-App. 30 m², WM 240,00 EUR; WZ vom 23. Juni 2006: 1 Zi.-Whg. 30 m² KM 200,00 EUR + 70,00 EUR NK; 1 Zi.-Whg. WM 200,00 EUR incl. Strom; WZ vom 30. Juni 2006: 1 Zi.-Whg. WM 300,00 incl. Strom; 2 Zi.-Whg. KM 250,00 zuzügl. NK; BZ vom 30. Juni 2006: 1 Zi. Whg. 30 m², 2. Stock, Aufzug, KM 275,00 EUR + 90,00 EUR NK; 1 Zi.-App. 42 m², WM 320,00 EUR; 1 Zi.-Whg. KM 250,00 EUR + 70,00 EUR).

Damit steht zur Überzeugung des Senats jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren fest, dass zu einem Nettomietpreis bis zu 285,00 EUR im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin, auch in A-Stadt, Wohnraum zu finden ist.

Dass entsprechender Wohnraum speziell der Antragstellerin nicht zugänglich ist bzw. gewesen ist, kann nach ihrem Vortrag und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht angenommen werden. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es ihr, bezogen auf ihr zumutbare Unterkünfte zumindest in A-Stadt seit Juni 2005 unmöglich gewesen ist, eine angemessene Unterkunft zu finden. Sie hat lediglich einige Zeitungsausschnitte vorgelegt, die aber eine intensive Suche einer sozialhilferechtlich angemessenen Wohnung nicht belegen können. Die Antragstellerin hat daher nicht glaubhaft gemacht, dass ihr die Anmietung einer sozialhilferechtlich angemessenen Wohnung nicht möglich ist.

Die Unterkunftskosten sind auch nicht für einen vorübergehenden Zeitraum in voller Höhe zu übernehmen. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sie als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 1 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 2 gilt solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII). Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe über den 31. März 2006 hinaus. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 14. Juni 2005 auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hingewiesen und sie aufgefordert, diese bis zum 31. März 2006 zu senken. Gleichzeitig hat der Antragsgegner angekündigt, ab 1. April 2006 nur noch die angemessene Nettomiete in Höhe von 285,00 EUR zu übernehmen. Der Antragsgegner hat damit im Rahmen seiner Bewilligung die Regelhöchstfrist von sechs Monaten für die Übernahme der hilferechtlich unangemessenen Unterkunftskosten sogar noch überschritten. Die Antragstellerin hat sich nach ihrem eigenen Vortrag Anfang September 2005 bei der A-Stadter Wohnungsbaugesellschaft mbH als Bewerberin um eine Wohnung registrieren lassen, jedoch keine Angebote erhalten. Im Übrigen hat sie behauptet, sich um eine günstigere Wohnung bemüht zu haben; seit Januar 2006 betreibe sie die Wohnungssuche mit besonderer Intensität auch jenseits A-Stadts. Diese Aussage legt den Schluss nahe, dass die Antragstellerin mit einer intensiven Wohnungssuche erst zu dieser Zeit begonnen hat. Für diese Einschätzung spricht auch, dass die Antragstellerin Nachweise ihrer Bemühungen nur für die Zeit ab Januar 2006 vorgelegt hat. Bei der sechsmonatigen Übergangsfrist handelt es sich aber um eine Regelhöchstfrist und nicht um eine Such- und Überlegungsfrist, die der Hilfeempfänger nach freiem Belieben ausschöpfen kann. Die Frist enthebt den Betroffenen daher nicht von der Obliegenheit zu umgehenden Kostensenkungsbemühungen ab Erkennbarkeit der Notwendigkeit (Bayer. VGH, Urteil vom 23. September 1998 – 12 ZE/CE 98.2194 – FEVS 49, 397; Berlit in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 29 Rdnr. 48 m.w.N.). Der Betroffene hat sich intensiv unter Zuhilfenahme aller ihm zumutbar erreichbarer Hilfen und Hilfsmittel (z.B. Einschaltung des Wohnungsamtes, persönliche Hilfe durch den Sozialhilfeträger, Durchsicht von Zeitungs- und Internetanzeigen, Kontaktaufnahme mit örtlichen Vermietungsgesellschaften, z.B. Wohnungsbaugenossenschaften) um eine kostenangemessene Wohnung zu bemühen und jede ihm erreichbare, zumutbare bedarfsgerechte kostenangemessene Unterkunft anzumieten (Berlit s.o. § 29 Rdnr. 49). Zu fordern sind daher kontinuierliche und nicht nur punktuelle Bemühungen. Dieser Obliegenheit ist die Antragstellerin nicht ausreichend nachgekommen. Sie hat erst verzögert Anstrengungen unternommen, ihre unangemessen hohen Unterkunftskosten zu senken. Daher durfte die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung ihres subjektiven Beurteilungsvermögens nicht darauf vertrauen, hinreichende Kostensenkungsbemühungen entfaltet, dokumentiert und nachgewiesen zu haben.

Die Obliegenheit zu umgehenden Kostensenkungsbemühungen entfällt auch nicht deshalb, weil die Antragstellerin nicht im Einzelnen darüber aufgeklärt wurde, mit welcher Intensität sie nach einer angemessenen Unterkunft suchen muss und welche Nachweise sie dafür zu erbringen hat. Die Frist des § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII wurde durch die Aufforderung des Antragsgegners vom 14. Juni 2005 wirksam in Lauf gesetzt. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin auf die unter Berücksichtigung ihrer konkreten Lebensverhältnisse maximal angemessenen Unterkunftskosten von 285,00 EUR hingewiesen und sie aufgefordert, sich unverzüglich um die Senkung ihrer Nettomiete zu bemühen. Dies könne zum einen durch Anmieten einer angemessenen Unterkunft als auch auf andere geeignete Weise wie z. B. durch Untervermietung erfolgen. Der Antragstellerin wurde eine Frist zur Senkung ihrer Nettomiete bis zum 31. März 2006 eingeräumt. Zugleich wurde sie aufgefordert, Nachweise ihrer Bemühungen um Kostensenkung vorzulegen. Die Angaben des Antragsgegners in seinem Schreiben vom 14. Juni 2005 reichen aus, um die Frist des § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in Lauf zu setzen und die Antragstellerin über ihre Obliegenheit zur umgehenden Kostensenkung aufzuklären. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin unter Fristsetzung zur Kostensenkung aufgefordert und dabei die Höhe der als angemessen angesehenen und auf Dauer zu übernehmenden Unterkunftskosten genannt. Auch die Art und Weise, wie die Kosten gesenkt werden können, hat der Antragsgegner durch Nennung von Beispielen erläutert. Er hat außerdem auf die Erforderlichkeit der Vorlage von Nachweisen hingewiesen. Weitergehender Hinweispflichten des Leistungsträgers bedarf es nicht, so dass das Fehlen derartiger Hinweise die Obliegenheit zur Kostensenkung als solche nicht entfallen lässt (ebenso Hess. LSG, Beschluss vom 5. Oktober 2006 – L 7 AS 126/06 ER –). Der Leistungsträger muss insbesondere nicht darauf hinweisen, mit welcher Intensität der Hilfeempfänger nach einer angemessenen Unterkunft suchen muss und welche Nachweise er dafür zu erbringen hat. Denn mit der Ankündigung, dass nach einer Übergangsfrist nur noch die angemessenen Unterkunftskosten übernommen werden, ist für den Hilfeempfänger hinreichend deutlich, dass er alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Kostensenkung zu unternehmen hat. Auch die Forderung von Nachweisen macht hinreichend deutlich, dass die Kostensenkungsbemühungen zu belegen sind. Die gegenteilige Auffassung (Bayer. LSG, Urteile vom 18. August 2006 L 7 AS 141/06 – und vom 17. März 2006 – L 7 AS 20/05 – juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. September 2006 – L 3 ER 161/06 AS – juris; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 1. November 2006 – S 22 AS 494/05 – juris) unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25. Mai 2005 – B 11a/11 AL 81/04BSGE 95, 8) überspannt die Anforderungen an die Hinweispflichten des Leistungsträgers und vermag schon deshalb nicht zu überzeugen. Außerdem gebieten weder Wortlaut noch Systematik des § 29 Abs. 1 SGB XII derartige Anforderungen an die Aufforderung zur Kostensenkung. Im Unterschied zu § 144 SGB III, der den Eintritt einer Sperrzeit ausdrücklich von einer Belehrung über die Rechtsfolgen abhängig macht, enthält § 29 Abs. 1 SGB XII keine dahingehende Verpflichtung des Leistungsträgers. Da § 29 Abs. 1 SGB XII im Wesentlichen identisch mit § 22 Abs. 1 SGB II ist, das SGB II aber an anderen Stellen ausdrücklich Rechtsfolgenbelehrungen fordert (vgl. § 31 SGB II), kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Verpflichtung der Leistungsträger in §§ 29 Abs. 1 SGB XII, 22 Abs. 1 SGB II statuieren wollte. Außerdem unterscheidet sich die Struktur der genannten Vorschriften grundlegend. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, d.h. das Gesetz knüpft – in der Regel nachträglich – negative Folgen an die Leistungsgewährung. § 29 Abs. 1 SGB XII sieht dagegen die Bewilligung unangemessen hoher Unterkunftskosten nur vor, solange dem Hilfesuchenden die Kostensenkung nicht zuzumuten ist, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Der Struktur der Vorschrift nach besteht daher nach Ablauf von sechs Monaten nur noch Anspruch auf Bewilligung der angemessenen Unterkunftskosten, so dass nicht in eine Rechtsposition, die der Hilfeempfänger bereits innegehabt hat, eingegriffen wird, sondern die Gewährung zusätzlicher Leistungen ausscheidet. Die Verpflichtung des Leistungsträgers zur Belehrung über die Rechtsfolgen ergibt sich auch nicht aus dem Begriff der Zumutbarkeit in § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Dieser bezieht sich ersichtlich auf die Frage der Möglichkeit der Kostensenkung.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin ein Umzug etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar gewesen ist. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Dass die Antragstellerin nach einem Umzug zur weiteren Mietzahlung für ihre frühere Wohnung verpflichtet ist, hat sie mangels Vorlage der Mietvereinbarung nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen würde die Verpflichtung der Antragstellerin zur weiteren Entrichtung des Mietzinses eine Verlängerung der Sechs-Monats-Frist des § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nicht rechtfertigen (Hess. LSG, Beschlüsse vom 28. März 2006 – L 7 AS 121/05 ER und L 7 AS 122/05 ER – m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Antragstellerin war Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus B-Stadt zu gewähren. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]). Die hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher nicht geklärten Rechtsfrage abhängt. Prozesskostenhilfe braucht dagegen nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88BVerfGE 81, 347, 359; Beschluss vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 626/06 –). Nach diesen Vorgaben war der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu gewähren. Ob dem Hilfesuchenden eine Obliegenheitsverletzung bzw. der Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII vorgehalten werden kann, wenn er zwar eine Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten erhalten hat, aber nicht hinreichend darüber aufgeklärt wurde, in welcher Weise und mit welcher Intensität er nach einer angemessenen Unterkunft suchen und welche Nachweise er dafür vorlegen muss, hat der erkennende Senat bisher nicht entschieden. Die Frage wird in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte unterschiedlich beurteilt (s.o.). Eine höchstrichterliche Klärung ist bisher nicht erfolgt. Das Bundessozialgericht hat über die unter dem Az. B 11b AS 41/06 R anhängige Revision noch nicht entschieden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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