L 3 R 602/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 15 RA 7218/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 602/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. März 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1953 geborene Klägerin lernte im Beitrittsgebiet nach den Angaben im Sozialversicherungsausweis von September 1970 bis März 1971 den Beruf einer Steno-Phonotypistin. Sie war danach tätig als Schreibkraft, Sachbearbeiterin, Schleiferin, Laborhelferin, Raumpflegerin, Wirtschaftsleiterin, Verkäuferin und von April 1989 bis Dezember 1991 als Bearbeiterin Betriebsplanung. Von Dezember 1992 bis Februar 1993 erfolgte eine von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Weiterbildung mit dem Inhalt "Datenverarbeitungsanwendungen im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Bereich, Teil 1: Basisqualifizierung". Danach war sie nach ihren Angaben ab April 1995 bis Februar 2000 als Arzthelferin, von Mai 2002 bis Juli 2003 als Bürokraft beim Arbeitsamt Berlin-Ost in der Vergütungsgruppe VIII des BAT/Ost und vom 16. Dezember 2003 bis 14. Juni 2004 in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als Hauswirtschafterin (Küche, Reinigung) tätig. Bereits seit 07. Januar 2004 bezog die Klägerin Krankengeld wegen einer seit 06. Januar 2004 bestehenden Arbeitsunfähigkeit.

Am 29. März 2004 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, ohne diesen näher zu begründen. Der Beklagten lag der Entlassungsbericht des Krankenhauses PB vom 06. März 2000 mit der Diagnose Ausschluss einer Neuroborreliose sowie degenerative Veränderungen an HWS und LWS vor sowie Berichte bildgebender Befunde der Wirbelsäule seit 1999. Die Beklagte veranlasste zunächst ein chirurgisch-orthopädisches Gutachten, das von der Chirurgin Dr. M am 04. Juni 2004 erstattet wurde und in dem sie die Diagnosen Pseudospondylolisthesis L4/5, cervikale Spondylose, Lumboischialgie und Skoliose stellte. Zur Leistungsbeurteilung stellte die Gutachterin fest, die Klägerin könne noch leichte Tätigkeiten überwiegend im Gehen und zeitweise im Sitzen und Stehen mit weiteren qualitativen Einschränkungen 6 Stunden und mehr täglich verrichten. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 24. Juni 2004 ab, denn die Klägerin sei noch in der Lage, in ihrem bisherigen Beruf als Sachbearbeiterin mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie Schmerzpatientin sei und täglich Schmerzmitteln einnehme. Es seien bei ihr noch weitere chronische Krankheiten nachgewiesen worden.

Die Beklagte holte zunächst eine Arbeitgeberauskunft des Arbeitsamts B O vom 23. Juli 2004 ein und beauftragte dann die Neurologin und Psychiaterin S-S mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin. In ihrem Gutachten vom 24. August 2004 kam die Gutachterin zu dem Ergebnis, die Klägerin leide an einer Neurasthenie, Nervenwurzelreizung C 6 und Spondylolisthesis mit rezidivierenden Lumboischialgien. Sie könne als Sachbearbeiterin noch 6 Stunden und mehr täglich arbeiten. Im Übrigen seien ihr leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen und zeitweise im Stehen und Gehen zumutbar. In Anbetracht der radiologischen Diagnostik sei nicht von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Eine wesentliche depressive Symptomatik liege bei der Klägerin nicht vor, die Stimmungslage erscheine situationsadäquat bei unauffälligem Antriebs- und Affektverhalten. Aus nervenärztlicher Sicht sei die Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht wesentlich herabgesetzt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01. Dezember 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die zusätzlich eingeholten medizinischen Unterlagen hätten keine weitere Einschränkung des Leistungsvermögens ergeben. Insgesamt hätten die ärztlichen Feststellungen bestätigt, dass die Klägerin noch in der Lage sei, in ihrem bisherigen Berufsbereich und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 6 Stunden und mehr erwerbstätig zu sein. Die Klägerin sei deshalb weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.

Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Ziel, die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zu erreichen, weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass durch das Versorgungsamt Berlin am 06. Juli 2004 ihre Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt worden sei. Sie hat außerdem ein Gutachten des arbeitsamtsärztlichen Dienstes vom 20. April 2005 vorgelegt, das eine Einsatzfähigkeit für täglich 3 bis unter 6 Stunden für überwiegend leichte körperliche Arbeiten bescheinigt.

Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte der Gynäkologin Dr. W vom 06. Mai 2005, des Facharztes für Innere Medizin Dr. S vom 17. Mai 2005, des Orthopäden Dr. H vom 07. Juli 2005 und des Allgemeinmediziners Dr. Sperling vom 19. Juli 2005 eingeholt. Dann hat das Sozialgericht eine Begutachtung durch den Orthopäden Dr. E veranlasst, der in seinem Gutachten vom 18. November 2005 ausgeführt hat, die Klägerin leide an 1. einem recidivierenden Halswirbelsäulensyndrom 2. Arthralgien des linken Schultergelenks 3. einem Zustand nach Weichteilentzündung im Bereich des rechten Ellenbogengelenks 4. einem Lendenwirbelsäulensyndrom mit Lumboischialgien beidseits, Wirbelgleiten 5. einem geringen Verschleißzustand beider Hüftgelenke 6. einem geringen Verschleißzustand in beiden Kniegelenken und Kniescheibengleitlagern 7. einem Unsicherheitsgefühl linkes Sprunggelenk 8. einer unkomplizierten Fußfehlform im Sinne eines Senk-Spreiz-Fußes mit geringer Ballenbildung.

Der Klägerin seien noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit des Haltungswechsels alle 30 Minuten zumutbar. Der Haltungswechsel müsse aber nicht spontan und jederzeit vornehmbar sein. Bei Beachtung der qualitativen Einschränkungen reiche das Belastungsvermögen für die volle übliche Arbeitszeit von 8 Stunden täglich. Als Arzthelferin bzw. Sachbearbeiterin im Arbeitsamt könne sie noch uneingeschränkt arbeiten. Die Klägerin, die sich dem Ergebnis der Begutachtung nicht anzuschließen vermocht hat, hat einen Bericht der Fachärztin für diagnostische Radiologie A-AQ vom 22. Februar 2006 über eine Röntgenuntersuchung der Hals- und Lendenwirbelsäule vom selben Tag vorgelegt.

Durch Urteil vom 06. März 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin könne nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen noch körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Körperhaltungen und unter Beachtung qualitativer Einschränkungen 6 Stunden und mehr täglich verrichten. Die von dem gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Gesundheitsstörungen bedingten keine quantitativen, sondern nur qualitative Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Es sollten keine Tätigkeiten stattfinden, die ausschließlich im Sitzen zu verrichten seien, da diese Körperhaltung eine Verspannung der Schultergürtel- und Armmuskulatur begünstige und derartige Probleme fördere. Sofern jedoch im Rahmen einer sitzenden Tätigkeit die Möglichkeit zu einem gelegentlichen Haltungswechsel gegeben sei, sei mit nachteiligen Auswirkungen nicht zu rechnen. Arbeiten, die einseitige körperliche Belastungen, den kraftvollen Dauereinsatz der oberen Extremitäten oder das Heben und Tragen von über 2,5 kg bzw. selten bis 5 kg voraussetzen würden, seien zu vermeiden. Die Klägerin könne auch nicht unter Zeitdruck, in festgelegtem Arbeitsrhythmus, im Akkord, am Fließband oder auf Leitern und Gerüsten arbeiten. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei stark eingeschränkt, ebenso seien Überkopfarbeiten und Arbeiten am Computer sowie solche, die die Fingergeschicklichkeit sowie den kraftvollen Einsatz der Hände voraussetzten, nur noch eingeschränkt zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei bei Beachtung der aufgeführten qualitativen Einschränkungen nicht quantitativ eingeschränkt. Insbesondere ergebe sich eine quantitative Leistungsminderung weder aus dem Wirbelsäulenleiden noch aus einem außergewöhnlichen Schmerzsyndrom. Bei der im Gutachten gezeigten gründlichen und differenzierenden Betrachtungsweise sehe die Kammer keinerlei Gründe, an der Richtigkeit der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zu zweifeln. Dessen Einschätzung werde auch nicht durch die Ausführungen der Gutachter im Vorverfahren und der behandelnden Ärzte der Klägerin ernstlich in Frage gestellt. Die beiden Gutachter im Vorverfahren seien im Wesentlichen zu den gleichen Diagnosen und Leistungseinschätzungen wie der gerichtliche Sachverständige gekommen. Eine Abweichung bestehe nur hinsichtlich der von Dr. M für unzumutbar gehaltenen Möglichkeit für eine überwiegend im Sitzen stattfindende Tätigkeit. Insoweit habe Dr. E aber überzeugend begründet, dass eine sitzende Tätigkeit zumutbar sei, sofern diese die Möglichkeit zum Wechsel der Haltungsarten biete. Zu einer abweichenden Leistungseinschätzung kämen allein der behandelnde Arzt Dr. S und der Orthopäde Dr. H in ihren Befundberichten. Diese überzeugten jedoch insofern nicht, als dass ihr Schluss auf eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens auf denselben orthopädischen Diagnosen, wie sie auch von Dr. E erhoben worden seien, beruhe. Insofern sei die Begründung des gerichtlichen Sachverständigen, warum er dennoch eine vollschichtige Leistungsfähigkeit befürworte, differenzierter und ausführlicher. Auch aus dem Bericht der Fachärztin für diagnostische Radiologie Dr. AQ vom 22. Februar 2006 ergebe sich keine abweichende Leistungseinschätzung. Zwar sei aus dem Befund eine Veränderung der Spondylolisthesis/Spondylolyse bei L 4/5 mit Ventralgleiten von L4 gegenüber L5 um nunmehr 1,2 cm gegenüber 1,0 cm im Oktober 2005 erkennbar. Daraus ergebe sich jedoch keine akute Nervenwurzelreizungssymptomatik, die Dr. E für maßgebend im Hinblick auf eine quantitative Leistungsminderung halte. Insoweit sei ein weiteres Gutachten aufgrund der geringfügigen Veränderungen nicht angezeigt gewesen. Die Klägerin sei deshalb weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Sie sei auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit, denn sie habe keinen Beruf erlernt und zuletzt einen Beruf im Bereich der Anlerntätigkeit ausgeübt, so dass sie noch zumutbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, der auch körperlich leichte Arbeiten entsprechend ihrem Leistungsvermögen biete.

Gegen das am 20. März 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. April 2006 eingelegte Berufung der Klägerin, die die in dem Bericht der Radiologin Dr. A-AQ festgestellten Veränderungen nicht für geringfügig hält. Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. März 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Dezember 2004 zu verurteilen, ihr ab 01. März 2004 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Außerdem macht sie geltend, radiologische Befunde würden zwar in eine sozialmedizinische Leistungsbeurteilung mit einbezogen, stellten aber nicht die Grundlage für die Beurteilung dar. Diese werde von den Funktionsstörungen gebildet. Funktionell sei die Lendenwirbelsäule der Klägerin ausreichend gut beweglich gewesen und es hätten sich keine Anzeichen einer Instabilität gezeigt. Eine echte Verschlechterung sei durch das radiologische Ergebnis nicht belegt worden.

In der berufskundlichen Stellungnahme vom 23. Juni 2006 hat die Beklagte ausgeführt, eine schwere spezifische Leistungsbehinderung bzw. eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liege bei der Klägerin nicht vor. Das attestierte gesundheitliche Leistungsvermögen lasse eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weiterhin zu. Außerdem käme für die Klägerin eine Tätigkeit als Bürohilfskraft weiterhin in Betracht. Hier würden einfache, nach Schema und Anweisung zu erledigende leichte Arbeiten ausgeführt, die in wohltemperierten Räumen in Tagesschicht, ohne Stress und Zeitdruck erledigt werden könnten. Es handele sich zwar um eine überwiegend sitzende Tätigkeit, die jedoch nach eigenem Ermessen und in Abhängigkeit von der Arbeitsorganisation jederzeit gewechselt werden könne. Es würden weder dauerhafte Schreibarbeiten per Hand oder am Computer noch maschinengebundene Arbeiten verrichtet. Im Weiteren verweist die Beklagte auf eine Auskunft des Bezirksamtes T-K von B vom 30. September 2004 und ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 21. April 2004, Aktenzeichen L 17 RA 69/00.

Der Senat hat einen Befundbericht des Orthopäden Dr. H vom 08. August 2006 und des M V O vom 11. September 2006 eingeholt. Die Klägerin selbst hat u.a. einen Bericht der Frauenklinik der -Klinik BK vom 30. September 2006, Berichte eines MRT der Hals- und Lendenwirbelsäule und des Kopfes vom 07. November 2006 sowie diverse Bescheinigungen zum Erreichen der Belastungsgrenze zur Feststellung einer schweren chronischen Krankheit im Sinne des § 62 Sozialgesetzbuch V (SGB V) aus dem Jahr 2006 vorgelegt.

Mit gerichtlichen Schreiben vom 03. November 2006 und 19. Dezember 2006 ist die Klägerin zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Ihr steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu.

Der ab 01. März 2004 geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 Abs. 1, 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung.

Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI).

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI).

Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach Auswertung der im verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren erstellten Gutachten, insbesondere des Orthopäden Dr. E vom 18. November 2005, ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin, die wegen fehlender Berufsausbildung und Ausübung allenfalls angelernter Tätigkeiten keinen Berufsschutz genießt, nicht voll- oder teilweise erwerbsgemindert ist. Mangels Berufsschutz steht ihr außerdem keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI zu.

Die Klägerin leidet nach den gutachterlichen Feststellungen an deutlichen degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, insbesondere im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule. Der gerichtliche Sachverständige hat jedoch für den Senat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass diese Gesundheitsstörungen das Leistungsvermögen der Klägerin nur qualitativ einschränken, aber nicht quantitativ. Das Sozialgericht hat das Gutachten von Dr. E umfänglich ausgewertet und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen der Annahme des Sachverständigen, das Leistungsvermögen der Klägerin sei bei Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkung erhalten, zu folgen ist. Das Sozialgericht hat dabei die im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten und auch die vorliegenden Befunde und Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte berücksichtigt. Dagegen hat die Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben. Der Senat sieht deshalb von einer weitern Darstellung der Entscheidungsgründe ab und bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, § 153 Abs. 2 SGG. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren unter Vorlage weiterer bildgebender Befunde und medizinischer Berichte geltend macht, es sei eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes eingetreten, der nunmehr eine Rente wegen Erwerbsminderung rechtfertige, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Aus den Befundberichten ergeben sich im Wesentlichen die bereits bekannten und begutachteten Diagnosen, ohne dass daraus funktionelle Änderungen resultieren. Die in dem Befundbericht des M V O vom 11. September 2006 angegebenen Arbeitsunfähigkeitszeiten in der Zeit von April 2005 bis Juli 2006 betreffen ausschließlich Akuterkrankungen.

Die von der Frauenklinik der -Kliniken BK am 30. September 2006 diagnostizierte therapieresistente Hypermenorrhoe ist durch eine Abrasio behandelt worden, der operative Verlauf war unkompliziert und die Klägerin wurde bei subjektivem Wohlbefinden und unauffälligem Untersuchungsbefund entlassen. Eine dauerhafte quantitative Minderung des Leistungsvermögens rechtfertigt die behandelte Erkrankung nicht. Die Bescheinigungen zum Erreichen der Belastungsgrenze zur Feststellung einer schweren chronischen Krankheit i.S. von § 62 SGB V enthalten nur die bereits bekannten Diagnosen. Funktionseinschränkungen, die über die gutachterlich bereits festgestellten hinausgehen, sind darin nicht enthalten. Der letzte Bericht der Radiologien Dr. A-AQ vom 15. November 2006 über das MRT der LWS am 07. November 2006 ergibt ein Ventralgleiten von L4 gegenüber L5 um ca. 0,6 cm. Der Vergleich mit dem Bericht der Radiologin vom 22. Februar 2006 zeigt, dass die Ausführungen der Beklagten, Röntgenaufnahmen bildeten nicht größengenau ab, zutreffend ist, denn in dem Bericht vom 22. Februar 2006 wurde noch ein Gleiten von 1,2 cm angegeben, so dass nunmehr von sogar günstigeren Verhältnissen auszugehen ist. Dies zeigt, dass die Größenangabe allein keine Aussagekraft für die Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule der Klägerin hat. Bei einem Hämangiom, wie es bei der Klägerin am Brustwirbelkörper 11 am 07. November 2006 festgestellt worden ist, handelt es sich um einen sogenannten Blutschwamm (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch). Unmittelbare Funktonseinschränkungen ergeben sich daraus nicht. Das MRT der Halsweichteile vom 07. November 2006 hat zwar den Befund von mehreren zervikalen Lymphknoten ergeben, jedoch keinen Nachweis eines entzündlichen oder tumorös raumfordernden Prozesses. Das MRT des Schädels vom selben Tag war unauffällig. Nach alledem geben die Befunde dem Senat keine Veranlassung, weitere medizinische Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen. Eine quantitative Minderung des Leistungsvermögens ergibt sich daraus nicht.

Der Senat verkennt nicht, dass bei der Klägerin erhebliche qualitative Einschränkungen ihres Leistungsvermögens bestehen. Damit kann sie jedoch noch körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Dazu gehört beispielsweise eine Tätigkeit als Bürohilfskraft, wie sie die Beklagte in der berufskundlichen Stellungnahme vom 13. Juni 2006 unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bezirksamts T-K von B vom 30. September 2004 beschrieben hat. Dabei handelt es sich um eine leichte Tätigkeit unter Ausschluss von Witterungsbedingungen, ohne Stress und Zeitdruck. Die Tätigkeit wird zwar überwiegend im Sitzen verrichtet, die Klägerin hat jedoch jederzeit die Möglichkeit, die Haltungsart zu wechseln. Zu berücksichtigen ist auch, dass dauerhafte Schreibarbeiten per Hand oder am Computer oder auch maschinengebundene Arbeiten nicht erwartet werden. Im Hinblick auf ihren beruflichen Werdegang und die Feststellungen des Sachverständigen, dass die körperlichen Leiden die Klägerin nicht in der Ausübung geistiger Tätigkeiten entsprechend ihrer Ausbildung beeinträchtigen, sich insbesondere nicht auf die Sinnesorgane und die allgemeine Intelligenz auswirken, ist der Senat davon überzeugt, dass diese Arbeit dem eingeschränkten Leistungsvermögen der Klägerin Rechnung trägt. Damit ist die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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