Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 9 AL 247/04
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 156/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 15. November 2005 und der Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2004 geän¬dert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vom 21. Dezember 2003 bis 31. Oktober 2004 Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung des erzielten Nebeneinkommens zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 21. Dezember 2003 bis 31. Oktober 2004 hat.
Die 1950 geborene Klägerin ist seit dem 19. Juli 1974 mit dem 1944 geborenen A-K.O ver¬heiratet. Die Klägerin hat von 1967 bis 1969 eine Ausbildung als Erzieherin erfolgreich durchlaufen und war in diesem Beruf zuletzt als Kindergarten-leiterin bis 31. Ju¬li 1992 beschäf¬tigt. Vom 3. August 1992 bis 28. Januar 1994 nahm die Klägerin an einer beruflichen Fort¬bildungsma߬nah¬me zur staatlich aner¬kannten Heilpädagogin an der Fach¬schule für Heilpädagogik in R erfolgreich teil und be¬zog während dieser Zeit Un¬terhaltsgeld. Ab 29. Januar 1994 be¬zog die Klägerin zunächst Arbeitslosen¬geld (Alg) und anschlie¬ßend bis zum 13. Juli 1996 Alhi. Vom 15. Juli 1996 bis 28. Februar 2002 war die Klägerin als Heil¬pädagogin bei dem Verein für i.A e. V. in K beschäf¬tigt. An-schließend bezog sie ab 1. März 2002 Alg bis zur Erschöpfung des An¬spruchs am 20. Dezember 2003.
Am 21. November 2003 beantragte die Klägerin die Gewährung von Alhi ab 21. Dezember 2003. Sie gab an, dass ihr Ehemann und sie über zwei Kapitallebensversicherungen verfüg¬ten. Sie legte ein Schreiben der H Lebensversicherung AG vom 15. Ok¬tober 2003 vor, nach dem ihre dortige Lebensversicherung (Nr. ) zum 1. Novem¬ber 2003 einen Rückkaufswert (ein-schließlich Überschussan¬teile) in Höhe von 21.524,90 EUR hat-te. Ferner ergab sich aus einem Schreiben der A Ver¬sicherungs-AG vom 7. Oktober 2003, dass die Lebensversicherung ihres Ehe¬manns (Nr. ) zum 1. November 2003 ei¬nen Rück¬kaufswert von 36.823,80 EUR aufwies.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2004 lehnte die Be¬klagte den Antrag auf Alhi ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Klägerin ver¬füge gemeinsam mit ihrem Ehemann über ein Vermögen von 58.348,70 EUR, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Be¬rücksichtigung ei¬nes Freibetrages für die Kläge¬rin in Höhe von 10.800,00 EUR und für ihren Ehegatten in Höhe von 31.200,00 EUR verblieben 16.348,70 EUR. Dieser Betrag sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Daher be¬stehe kein Anspruch auf Alhi.
Hiergegen erhob die Klägerin am 3. Februar 2004 Widerspruch. Zur Begründung gab sie an, dass die Lebensversicherungen der Alterssicherung dienten. Die Lebensversicherungen stellten ei-ne "Riester ähnliche" Anlage dar, denn nach dem Ablaufdatum werde der fällige Betrag der Lebensversicherungen in monatli¬chen Teilbeträgen in Form einer Rente gewährt und der fällige Betrag nicht als Einmalbetrag zur Auszahlung gebracht. Sie verfüge nicht über ausreichend anderweitige Versorgungsmög¬lichkeiten oder Vermö¬genswerte zur Alterssicherung. Nach den gegebenen Umständen sei bei Einsatz der Lebensversicherungen die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung we¬sentlich erschwert oder gar unmöglich.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass es der Klägerin zuzumuten sei, durch die Verwer¬tung des Vermögens den Lebensunterhalt auf andere Weise als durch Alhi zu bestreiten. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosen¬hilfe-Verordnung (AlhiV) sei das gesamte verwertbare Vermögen der Klägerin und ihres Ehemanns zu be¬rücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteige. Nach § 1 Abs. 2 AlhiV betrage der Freibetrag 200,00 EUR je vollendetem Lebens¬jahr. Lediglich für Personen, die – wie ihr Ehemann – vor 1948 geboren seien, betrage der Freibetrag weiterhin 520,00 EUR je vollendetem Le¬bensjahr auf Grund der bestehenden Übergangsvor¬schrift. Daraus ergebe sich ein Freibetrag für die Klägerin (52 x 200,00 EUR = 10.800,00 EUR) und ihren Ehemann (60 x 520,00 EUR = 31.200,00 EUR) in Höhe von insgesamt 42.000,00 EUR. Da das verwertbare Vermögen aus den beiden Le-bensversicherungen 58.348,70 EUR betrage, sei die Klägerin nicht bedürftig.
Gegen diesen ihren Prozessbevollmächtigten am 3. Mai 2004 zu¬gestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 21. Mai 2004 bei dem Sozialgericht (SG) Kiel Klage erhoben. Zur Be¬gründung hat sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Vor¬verfahren wiederholt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu ver¬pflichten, ihr Alhi in gesetzlicher Höhe ab dem 21. De¬zember 2003 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführun¬gen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Er¬gänzend hat sie vorgetragen, dass auch unter Berücksichti¬gung der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei Zugrundelegung eines weiteren Freibetrages zugunsten der Klä¬gerin in Höhe von 200,00 EUR pro Lebensjahr die Freibe-trags¬grenze überschritten werde.
Nach mündlicher Verhandlung vom 15. November 2005 hat das SG mit Urteil vom selben Tage die Klage abgewiesen. Zur Begrün¬dung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass Bedürftigkeit im Hinblick auf das verwertbare Vermögen der Klägerin und ihres Ehemanns nicht ge¬geben sei. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung der Kläge¬rin betrage zum 11. November 2003 21.534,90 EUR, der Rück¬kaufswert der Lebensversicherung ihres Ehemannes 36.853,80 EUR. Der Freibetrag für die Klägerin und ihren Ehemann betrage nach der AlhiV 2002 42.000,00 EUR, so dass der Wert des Vermö¬gens den Freibetrag übersteige. Selbst unter Berücksichtigung eines weiteren Freibetrages für die Klägerin von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr nach der jüngsten Rechtsprechung des BSG ergebe sich ein Freibetrag für die Klägerin und ihren Ehe¬mann in Höhe von insgesamt 52.800,00 EUR, der geringer sei als das verwertbare Vermögen in Höhe von 58.348,70 EUR. Weitere Gesichtspunkte, die im Rahmen einer Härtefallprüfung zu einer Bedürftigkeit der Klägerin führen könnten, seien we¬der von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersicht¬lich.
Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 25. November 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. Dezember 2005 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung der Klägerin. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf ein Urteil des Senats vom 24. Feb¬ruar 2006 (Az. L 3 AL 18/05), mit dem die Beklagte verur¬teilt wurde, ihrem Ehemann über den 17. Oktober 2003 hinaus Alhi oh-ne Berücksichtigung des Vermögens aus den Le¬bensversi¬cherun¬gen zu gewähren. Des Weiteren weist sie nochmals darauf hin, dass sie und ihr Ehemann auf die Lebensversicherun¬gen zur Si¬cherung einer angemessenen Altersvorsorge angewiesen seien.
Ergänzend hat sie eine Renteninformation der Bundesversiche¬rungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 16. Mai 2005 zu den Ge¬richtsakten gereicht, nach der sie derzeit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 647,20 EUR erhalten und ihre künftige Altersrente 849,51 EUR betragen würde. Sie ist der Ansicht, dass sich aus dieser Rentenauskunft er¬gebe, dass eine Anrechnung des Vermögens bei der Alhi letzt¬lich dazu füh-ren würde, dass sie langfristig und dauerhaft im Alter auf er-gänzende Sozialleistungen angewiesen wäre. Damit eine solche Abhängigkeit im Alter gerade nicht eintrete, seien die Lebens¬versicherungen abgeschlossen worden.
Auf Anforderung des Berichterstatters hat die Klägerin noch einen lesbaren Rentenversicherungsverlauf zu den Ge¬richtsakten gereicht. Aus dem Versicherungsverlauf ergibt sich, dass die Klägerin im hier streitbefangenen Zeitraum Ne¬beneinkommen er-zielt und seit 1. November 2004 in einer mehr als kurzzeitigen versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden hat. Wegen der weite¬ren Einzelheiten wird auf Blatt 59 bis 60 der Ge-richtsakten verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Kiel vom 15. November 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Ap¬ril 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurtei¬len, ihr Alhi für die Zeit vom 21. Dezember 2003 bis 31. Oktober 2004 unter Berücksichtigung des er¬zielten Nebeneinkommens zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor: Mit seinen Urteilen vom 9. Dezember 2004 (Az. B 7 AL 30 u. 44/04 R), 27. Januar 2005 (Az. B 7a/7 AL 34/04 R) und 17. März 2005 (B 7a/7 AL 68 u. 78/04 R) habe das BSG ent¬schieden, dass die AlhiV 2002 mit der Ermächtigungsnorm des § 193 Abs. 2 i.V.m. § 206 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – nur - insoweit nicht in Einklang stehe, als sie keine Regelung enthalte, nach der besondere Umstände des Ein-zelfalles Berück¬sichtigung finden könnten. Der (generelle) Freibetrag nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 von 520,00 EUR (2002) und auch die Absenkung dieses Freibetra¬ges auf 200,00 EUR (2003 und 2004) seien er¬mächtigungs- und verfassungskonform, wenn für die Entscheidung im Einzelfall auf Grund einer Härte-fallklausel noch ein indi¬vidueller Ent¬scheidungsfreiraum verbleibe. Im vorliegenden Fall sei aller¬dings kein Härtefall zu erkennen. Die Tatsache, dass der Alhi-Antrag abgelehnt wor-den sei, möge aus Sicht der Klägerin unter Um¬ständen (sub¬jektiv) einen Härtefall darstellen, er stelle je¬doch nicht ob¬jektiv einen Härtefall dar, der es rechtferti¬gen könne vom Grundsatz, nur Bedürftigen im Sinne von § 193 SGB III Alhi zu gewähren, abzuweichen. Das BSG habe zudem in sei¬ner Entschei¬dung vom 27. Januar 2005 klargestellt, dass ein Härtefall nicht bereits darin zu sehen sei, dass sich der Ar¬beitslose angesichts seines fortgeschrittenen Alters keine weiter ge¬hende Altersvorsorge mehr aufbauen könne. Diesem As¬pekt werde nämlich bereits nach der Vorschrift des § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 (und hier zudem auch durch die Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 2002) dadurch Rechnung getragen, dass äl¬teren Arbeitslosen ein höheres Schonvermögen zugebil¬ligt werde als jüngeren. Die von der Klägerin zitierte Ent¬scheidung des erkennenden Senats vom 24. Februar 2006 (a.a.O.) überzeuge sie, die Beklagte, nicht. Die Entscheidung sei viel¬mehr feh¬lerhaft. Das BSG habe mit seinen vorgenannten Urteilen ent¬schieden, dass die gesetzliche Regelung des § 193 Abs. 2 SGB III erfordere, dass (über die Regelungen der AlhiV 2002 hin¬aus) eine dem Einzelfall Rechnung tragende Härtefall¬prüfung möglich sein müsse und zwar derart, dass bei der Be¬rücksichti¬gung von Vermögen der Standard zu gewähren sei, den das zweite Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) ab dem 1. Januar 2005 zu-gestehe. Nach § 12 SGB II seien jedoch (auch) alle verwertba-ren Vermögensbestände zu be¬rücksichtigen. Abzusetzen seien ein Grundfreibetrag in Höhe von 200,00 EUR je vollendetem Lebens-jahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - geldwerte Ansprü-che, die der Altersvorsorge dienten, in Höhe von abermals 200,00 EUR je vollendetem Le¬bensjahr der genann¬ten Personen. Danach ergebe sich ein perso¬nenbezogener Gesamt¬freibetrag von 400,00 EUR je vollendetem Lebensjahr. Der er¬kennende Senat ha-be dem Ehemann der Klägerin im Verfahren L 3 AL 18/05 hingegen einen Freibetrag von 720,00 EUR (520,00 EUR + 200,00 EUR) zu-erkannt. Der Senat habe dies einzig damit be¬gründet, dass der Ehemann der Klägerin durch seinen Wechsel von N in die Bundesrepublik Deutschland nur sehr einge¬schränkt Rentenan-wartschaften in der gesetzlichen Rentenversi¬cherung habe er-werben können. Diese Einzelfallentscheidung, der sie, die Be-klagte, (ebenso wie ausweislich der nicht zuge¬lassenen Revisi-on auch der erkennende Senat) keine grundsätz¬liche Be¬deutung beigemessen habe, sei nicht auf den vorliegen¬den Streitfall übertragbar, zumal weder vorgetragen worden sei, dass auch die Klägerin aus N stamme, noch, dass im Falle der Klägerin aus anderen Gründen ein Härtefall anzuer¬kennen sei.
Der Berichterstatter hat zur weiteren Sachaufklärung Auskünfte über die Lebensversicherungen der Klägerin und ihres Ehegatten bei der der H Lebensversicherung AG und der A Lebensversicherungs-AG hinsichtlich Versicherungsbeginn, Ver¬sicherungsablauf, Rückkaufswerte und Beitragszahlungen einge¬holt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Schreiben der A Lebensversicherungs-AG vom 10. Oktober 2006 und das Schreiben der H Lebensversicherung AG vom 18. Oktober 2006 nebst Anla¬gen verwiesen (Blatt 52 bis 53 und 56 der Gerichtsak¬ten).
Dem Senat haben die die Klägerin betreffende Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Diese sind Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung gewesen. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Denn unter Berücksichtigung der in der jüngsten Rechtsprechung des BSG entwickelten Maßstäbe hat die Klägerin entgegen der von der Beklagten und – ihr folgend – von dem SG vertretenen Auffassung Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 21. Dezember 2003 bis 31. Oktober 2004. Dieser An¬spruch ist insbesondere nicht wegen fehlender Bedürftigkeit ausgeschlossen. Die Beklagte wird allerdings bei der Berech¬nung der Alhi das von der Klägerin im streitbefangenen Zeit¬raum erzielte Nebeneinkommen – gegebenenfalls anspruchsmin¬dernd - zu berücksichtigen haben.
Dass die Klägerin die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 190 Abs. 1 SGB III für Alhi (Arbeitslosigkeit, Arbeitslos¬meldung, fehlende Anwartschaftszeit auf Alg, Vorfrist) er¬füllt, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig und bedarf keiner weiteren Begründung. Entgegen der vom SG bestätigten Auffassung der Beklagten liegt auch Bedürftigkeit vor.
Nach § 193 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (a. F.) ist ein Arbeitsloser bedürftig, so¬weit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berück¬sichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen seines Partners die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs. 2 SGB III a. F.). § 193 Abs. 2 SGB III a. F. wird konkretisiert durch die AlhiV 2002 vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3734) in der hier maßgeblichen Fas¬sung vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 2848). Nach § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Ar¬beitslo¬sen und seines in § 1 Abs. 1 Nr. 2 AlhiV 2002 näher um¬schrie¬benen Partners zu berücksichtigen, soweit dessen Wert den Freibetrag nicht übersteigt.
Zum hier maßgeblichen Stichtag, dem 21. Dezember 2003, ver¬fügte die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann über folgende Vermögenswerte:
1. Lebensversicherung der Klägerin bei der H Lebensversicherung AG Rückkaufswert einschließlich Überschuss- guthaben: 21.624,40 EUR Kosten bei vorzeitiger Auflösung: 0,00 EUR Gesamt: 21.624,40 EUR
2. Lebensversicherung Nr. des Ehegatten bei der Alli¬anz Lebensversicherungs-AG Rückkaufswert einschließlich Überschuss- guthaben: 37.282,40 EUR Kosten bei vorzeitiger Auflösung: 0,00 EUR Gesamt: 37.282,40 EUR
Gesamt: 58.906,80 EUR
Einer Verwertung dieses Vermögens aus den Lebensversicherungen steht nicht die Be¬stimmung des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 entgegen. Danach sind Sachen und Rechte als Vermögen nicht zu berücksichtigen, so¬weit ihre Verwertung offensichtlich unwirt¬schaftlich ist. Of¬fensichtlich unwirtschaftlich ist eine Ver¬wertung nur dann, wenn der dadurch erlangte bzw. zu erzielende Gegenwert in ei¬nem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des verwer¬teten bzw. zu verwertenden Vermögensgegenstan¬des steht oder stehen würde (BSG, Urteil vom 25. Mai 2005, B 11a/11 AL 51/04 R, SozR 4-4220, § 6 Nr. 2; Urteil vom 14. September 2005, B 11a/11 AL 71/04 R, jeweils auch veröf¬fentlicht in juris). Um¬gekehrt ist offensichtliche Unwirt¬schaftlichkeit der Vermö¬gensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (BSG, Urteil vom 25. Mai 2005, a.a.O.). Das BSG hat eine offensichtliche Un¬wirtschaftlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 stets verneint, wenn der Rückkaufs¬wert (einschließlich der Überschussguthaben) der Lebensversicherung (nach Abzug von Ge¬bühren) die Summe der eingezahlten Beiträge übersteigt (BSG, Urteil vom 14. September 2005, B 11a/11 AL 75/04 R, veröffent¬licht in juris). Dies ist vorliegend der Fall (Lebensversiche¬rung Nr. der Klägerin bei der H Le¬bensversicherung AG: Rückkaufswert ein¬schließlich des Über¬schussguthabens [nach Abzug von Gebühren]: 21.624,40 EUR, Summe der eingezahlten Beiträge bis zum 1. De¬zember 2003: 12.478,27 EUR; Lebensversicherung Nr. des Ehegatten bei der A Lebensversicherungs-AG: Rück¬kaufswert ein¬schließlich des Überschussguthabens [nach Abzug von Gebühren]: 37.282,40 EUR, Summe der eingezahlten Beiträge bis zum 21. De¬zember 2003: 21.239,72 EUR).
Freibetrag ist nach dem bereits ab 1. Januar 2003 in Kraft ge¬tretenen § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 in der Fassung vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I, S. 4607) ein Betrag von 200,00 EUR je vollende¬tem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 13.000,00 EUR nicht übersteigen. Die Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 2002 (mit einem Freibetrag von 520,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und sei¬nes Partners) greift nur für den Ehegatten, nicht aber für die Klägerin, weil diese nicht vor dem 1. Januar 1948 geboren wor¬den ist. Vor diesem Hintergrund ist hier zunächst von Freibe¬trägen für die Klägerin von 53 x 200,00 EUR = 10.600,00 EUR und für ihren Ehemann in Höhe 59 x 520,00 EUR = 30.680,00 EUR, in der Summe also von einem Freibetrag in Höhe von 41.280,00 EUR auszugehen, wodurch sich das zu berücksichti¬gende Vermögen auf 17.626,80 EUR (58.906,80 EUR – 41.280,00 EUR) reduziert. Soweit die Beklagte und ihr folgend das SG für die Klägerin von einem Freibetrag von 54 x 200,00 EUR = 10.800,00 EUR und für den Ehegatten von einem Freibetrag von 60 x 520,00 EUR = 42.000,00 EUR ausgegangen sind, liegen Rechenfehler vor, weil die Klägerin das 54. Lebensjahr erst 2004 und ihr Ehemann das 60. Lebensjahr erst am 24. März 2004 vollendet hatten, nicht jedoch bereits zu Beginn des hier streitigen Leistungszeitraums am 21. Dezember 2003.
Zwar hat das BSG (u. a.) in seinem Urteil vom 17. März 2005 (a.a.O., SozR 4-4300 § 193 Nr. 5) und 25. Mai 2005 (a.a.O.) festgestellt, dass die zum 1. Januar 2003 erfolgte Absenkung des generellen Freibetrages von 520,00 EUR auf 200,00 EUR in der AlhiV 2002 grundsätzlich nicht zu beanstan¬den ist. Zugleich hat es jedoch auch entschieden, dass in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 im Rahmen einer gesetzli-chen Härteregelung nach § 193 Abs. 2 SGB III zusätz¬lich zum generellen Vermögensfreibetrag bei einer Lebensversi¬cherung, die nach § 165 Abs. 1 und 2 Versicherungsvertragsge¬setz gekün-digt werden konnte, 200,00 EUR pro Lebensjahr des Leistungs-empfängers und seines Partners (Höchstbetrag je 13.000,00 EUR) als Härtefall privilegiert sind, wenn die Le¬bensversicherung der Altersvorsorge dient. Zur Begründung hat das BSG ausge-führt, dass bei der Berücksichtigung von Vermögen nach der Al-hiV 2002 im Rahmen der Härtefallklausel zumindest die ab 1. Januar 2005 geltenden Grundfreibeträge des SGB II in ent-sprechender Anwendung zu beachten seien. Danach sind vom Ver-mögen abzusetzen ein Grundfreibetrag in Höhe von 200,00 EUR je vollendetem Lebens¬jahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 gelten¬den Fassung) sowie – unter bestimmten Um-ständen – geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, in Höhe von aber¬mals 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr der genannten Perso¬nen (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung), insgesamt nach den genannten Bestimmungen also ein personenbezogener Ge¬samtfreibetrag von 400,00 EUR je vollendetem Lebensjahr. Die¬ser BSG-Rechtsprechung hat sich der Senat bereits wiederholt ange¬schlossen (Urteile vom 2. Dezember 2005, L 3 AL 100/04; 24. Februar 2006, a.a.O., 17. März 2006, L 3 AL 87/05 und 5. Mai 2006, L 3 AL 137/05). In seiner Entscheidung vom 17. März 2005 (a.a.O.) hat das BSG ausgeführt, dass eine Le¬bensversicherung nach ihrer subjektiven Zweckbestimmung der Altersvorsorge dient, wenn die Fälligkeit des Lebensversiche¬rungsvertrages "in etwa auf den Zeitpunkt des 60. bis 65. Le¬bensjahres da¬tiert ist" (vgl. auch bereits BSG, Urteil vom 19. Juli 1996, 7 RAr 116/95 SozR 3-4100 § 137 Nr. 6). Dies ist bei der Lebensversicherung der Klägerin der Fall, da das Vertrags¬ende auf den 1. Mai 2012 (Endalter: 62) bestimmt ist. Bei Be¬rücksichtigung eines weiteren Freibetra¬ges, also nochmals 10.600,00 EUR zugunsten der Klägerin, ver¬bleibt ein verwertba¬res Vermögen in Höhe von 7.026,80 EUR (58.906,80 EUR – 41.280,00 EUR - 10.600,00 EUR).
Dass im Übrigen die Verwertung der Lebensversicherung der Klä¬gerin im Rahmen einer allgemeinen Härteklausel unbillig hart wäre, ist nicht ersichtlich. Dass eine Prüfung einer Verwert¬barkeit von Vermögen im Rahmen einer allgemeinen Härteklausel auch bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung unter Geltung der Al¬hiV 2002 nicht entbehrlich ist, hat das BSG bereits mehrfach entschieden (z.B. Urteile vom 9. Dezember 2004, a.a.O., und 25. Mai 2005, a.a.O.). Es hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen des SGB II Regelungen getroffen hat, die auch zur Bestimmung der Grenzen der Ermächtigungsnorm des § 193 Abs. 2 SGB II fruchtbar gemacht werden können. So findet sich in § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II eine allgemeine Härteklausel, nach der als Vermögen nicht zu berücksichtigen sind "Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirt¬schaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde". Da das BSG (z.B. Urteile vom 9. Dezember 2004, a.a.O., und 25. Mai 2005, a.a.O.) es unter dem Gesichts¬punkt der gesetzgeberischen Folgerichtigkeit für geboten gehalten hat, im Rahmen der AlhiV 2002 die später vom Gesetz¬geber im SGB II gesetzten Standards zu berücksichtigen und der Senat sich dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung – wie o-ben bereits ausgeführt – wiederholt angeschlossen hat, ist zu prüfen, ob die Verwer¬tung der Lebensversicherung der Klägerin eine besondere Härte bedeuten würde. Dies ist nicht der Fall. Die Berufsbiografie der Klä¬gerin weist keine die Annahme einer besonderen Härte rechtfer¬tigenden besonderen Versorgungslücken auf. Dass die Altersvor¬sorge der Klägerin durch die Zeiten ih¬rer Arbeitslo¬sigkeit geschmälert wird, ist unerheblich. Der Arbeitslose wird hinsichtlich derartiger Lü¬cken auf den durch die Renten¬versicherungspflicht während des Leistungsbezuges sowie durch die gesetzlich geregelten Freibe¬träge gewährleis¬teten Mindest¬schutz verwiesen (BSG, Urteil vom 14. September 2005, a.a.O.). Schließlich ist ein Härtefall auch nicht darin zu sehen, dass die Klägerin sich in ihrem Al¬ter eine weiter gehende Alters¬vorsorge nicht mehr aufbauen kann. Dem trägt § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 dadurch Rechnung, dass älteren Arbeitslosen ein höheres Schonvermögen zugebilligt wird als jüngeren (vgl. BSG, Ur¬teil vom 27. Januar 2005, a.a.O.).
Allerdings hat die Klägerin unter Hinweis auf das ihren Ehe-gatten betreffende Urteil des Senats vom 24. Februar 2006 zum Aktenzeichen L 3 AL 18/05 zu Recht darauf hingewie¬sen, dass die Verwertung der Lebensversi¬cherung ihres Ehemanns im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprü¬fung eine besondere Härte bedeutet und billigerweise nicht er¬wartet werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit vollin¬haltlich Be-zug auf seine Ausführungen in der vorgenannten Ent¬scheidung. Da mithin die Verwertung der Lebensversicherung des Ehemanns in Anwendung der allgemeinen Härteklausel im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung aus¬scheidet und davon ausgehend die be-reits beschriebenen Freibe¬träge für die Klägerin und ih¬ren E-hemann in ihrer Summe das nach der vorstehenden Berech¬nung al-lein aus der Lebensversi¬cherung der Klägerin bei der H Lebensversicherung AG anzusetzende Vermögen der E-heleute deutlich übersteigen, ist mangels einzusetzenden Ver¬mögens auch im Falle der Klägerin Bedürftigkeit nach §§ 190 Abs. 1 Nr. 5, 193 Abs. 2 SGB III ge¬geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 21. Dezember 2003 bis 31. Oktober 2004 hat.
Die 1950 geborene Klägerin ist seit dem 19. Juli 1974 mit dem 1944 geborenen A-K.O ver¬heiratet. Die Klägerin hat von 1967 bis 1969 eine Ausbildung als Erzieherin erfolgreich durchlaufen und war in diesem Beruf zuletzt als Kindergarten-leiterin bis 31. Ju¬li 1992 beschäf¬tigt. Vom 3. August 1992 bis 28. Januar 1994 nahm die Klägerin an einer beruflichen Fort¬bildungsma߬nah¬me zur staatlich aner¬kannten Heilpädagogin an der Fach¬schule für Heilpädagogik in R erfolgreich teil und be¬zog während dieser Zeit Un¬terhaltsgeld. Ab 29. Januar 1994 be¬zog die Klägerin zunächst Arbeitslosen¬geld (Alg) und anschlie¬ßend bis zum 13. Juli 1996 Alhi. Vom 15. Juli 1996 bis 28. Februar 2002 war die Klägerin als Heil¬pädagogin bei dem Verein für i.A e. V. in K beschäf¬tigt. An-schließend bezog sie ab 1. März 2002 Alg bis zur Erschöpfung des An¬spruchs am 20. Dezember 2003.
Am 21. November 2003 beantragte die Klägerin die Gewährung von Alhi ab 21. Dezember 2003. Sie gab an, dass ihr Ehemann und sie über zwei Kapitallebensversicherungen verfüg¬ten. Sie legte ein Schreiben der H Lebensversicherung AG vom 15. Ok¬tober 2003 vor, nach dem ihre dortige Lebensversicherung (Nr. ) zum 1. Novem¬ber 2003 einen Rückkaufswert (ein-schließlich Überschussan¬teile) in Höhe von 21.524,90 EUR hat-te. Ferner ergab sich aus einem Schreiben der A Ver¬sicherungs-AG vom 7. Oktober 2003, dass die Lebensversicherung ihres Ehe¬manns (Nr. ) zum 1. November 2003 ei¬nen Rück¬kaufswert von 36.823,80 EUR aufwies.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2004 lehnte die Be¬klagte den Antrag auf Alhi ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Klägerin ver¬füge gemeinsam mit ihrem Ehemann über ein Vermögen von 58.348,70 EUR, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Be¬rücksichtigung ei¬nes Freibetrages für die Kläge¬rin in Höhe von 10.800,00 EUR und für ihren Ehegatten in Höhe von 31.200,00 EUR verblieben 16.348,70 EUR. Dieser Betrag sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Daher be¬stehe kein Anspruch auf Alhi.
Hiergegen erhob die Klägerin am 3. Februar 2004 Widerspruch. Zur Begründung gab sie an, dass die Lebensversicherungen der Alterssicherung dienten. Die Lebensversicherungen stellten ei-ne "Riester ähnliche" Anlage dar, denn nach dem Ablaufdatum werde der fällige Betrag der Lebensversicherungen in monatli¬chen Teilbeträgen in Form einer Rente gewährt und der fällige Betrag nicht als Einmalbetrag zur Auszahlung gebracht. Sie verfüge nicht über ausreichend anderweitige Versorgungsmög¬lichkeiten oder Vermö¬genswerte zur Alterssicherung. Nach den gegebenen Umständen sei bei Einsatz der Lebensversicherungen die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung we¬sentlich erschwert oder gar unmöglich.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass es der Klägerin zuzumuten sei, durch die Verwer¬tung des Vermögens den Lebensunterhalt auf andere Weise als durch Alhi zu bestreiten. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosen¬hilfe-Verordnung (AlhiV) sei das gesamte verwertbare Vermögen der Klägerin und ihres Ehemanns zu be¬rücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteige. Nach § 1 Abs. 2 AlhiV betrage der Freibetrag 200,00 EUR je vollendetem Lebens¬jahr. Lediglich für Personen, die – wie ihr Ehemann – vor 1948 geboren seien, betrage der Freibetrag weiterhin 520,00 EUR je vollendetem Le¬bensjahr auf Grund der bestehenden Übergangsvor¬schrift. Daraus ergebe sich ein Freibetrag für die Klägerin (52 x 200,00 EUR = 10.800,00 EUR) und ihren Ehemann (60 x 520,00 EUR = 31.200,00 EUR) in Höhe von insgesamt 42.000,00 EUR. Da das verwertbare Vermögen aus den beiden Le-bensversicherungen 58.348,70 EUR betrage, sei die Klägerin nicht bedürftig.
Gegen diesen ihren Prozessbevollmächtigten am 3. Mai 2004 zu¬gestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 21. Mai 2004 bei dem Sozialgericht (SG) Kiel Klage erhoben. Zur Be¬gründung hat sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Vor¬verfahren wiederholt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu ver¬pflichten, ihr Alhi in gesetzlicher Höhe ab dem 21. De¬zember 2003 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführun¬gen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Er¬gänzend hat sie vorgetragen, dass auch unter Berücksichti¬gung der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei Zugrundelegung eines weiteren Freibetrages zugunsten der Klä¬gerin in Höhe von 200,00 EUR pro Lebensjahr die Freibe-trags¬grenze überschritten werde.
Nach mündlicher Verhandlung vom 15. November 2005 hat das SG mit Urteil vom selben Tage die Klage abgewiesen. Zur Begrün¬dung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass Bedürftigkeit im Hinblick auf das verwertbare Vermögen der Klägerin und ihres Ehemanns nicht ge¬geben sei. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung der Kläge¬rin betrage zum 11. November 2003 21.534,90 EUR, der Rück¬kaufswert der Lebensversicherung ihres Ehemannes 36.853,80 EUR. Der Freibetrag für die Klägerin und ihren Ehemann betrage nach der AlhiV 2002 42.000,00 EUR, so dass der Wert des Vermö¬gens den Freibetrag übersteige. Selbst unter Berücksichtigung eines weiteren Freibetrages für die Klägerin von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr nach der jüngsten Rechtsprechung des BSG ergebe sich ein Freibetrag für die Klägerin und ihren Ehe¬mann in Höhe von insgesamt 52.800,00 EUR, der geringer sei als das verwertbare Vermögen in Höhe von 58.348,70 EUR. Weitere Gesichtspunkte, die im Rahmen einer Härtefallprüfung zu einer Bedürftigkeit der Klägerin führen könnten, seien we¬der von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersicht¬lich.
Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 25. November 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. Dezember 2005 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung der Klägerin. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf ein Urteil des Senats vom 24. Feb¬ruar 2006 (Az. L 3 AL 18/05), mit dem die Beklagte verur¬teilt wurde, ihrem Ehemann über den 17. Oktober 2003 hinaus Alhi oh-ne Berücksichtigung des Vermögens aus den Le¬bensversi¬cherun¬gen zu gewähren. Des Weiteren weist sie nochmals darauf hin, dass sie und ihr Ehemann auf die Lebensversicherun¬gen zur Si¬cherung einer angemessenen Altersvorsorge angewiesen seien.
Ergänzend hat sie eine Renteninformation der Bundesversiche¬rungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 16. Mai 2005 zu den Ge¬richtsakten gereicht, nach der sie derzeit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 647,20 EUR erhalten und ihre künftige Altersrente 849,51 EUR betragen würde. Sie ist der Ansicht, dass sich aus dieser Rentenauskunft er¬gebe, dass eine Anrechnung des Vermögens bei der Alhi letzt¬lich dazu füh-ren würde, dass sie langfristig und dauerhaft im Alter auf er-gänzende Sozialleistungen angewiesen wäre. Damit eine solche Abhängigkeit im Alter gerade nicht eintrete, seien die Lebens¬versicherungen abgeschlossen worden.
Auf Anforderung des Berichterstatters hat die Klägerin noch einen lesbaren Rentenversicherungsverlauf zu den Ge¬richtsakten gereicht. Aus dem Versicherungsverlauf ergibt sich, dass die Klägerin im hier streitbefangenen Zeitraum Ne¬beneinkommen er-zielt und seit 1. November 2004 in einer mehr als kurzzeitigen versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden hat. Wegen der weite¬ren Einzelheiten wird auf Blatt 59 bis 60 der Ge-richtsakten verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Kiel vom 15. November 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Ap¬ril 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurtei¬len, ihr Alhi für die Zeit vom 21. Dezember 2003 bis 31. Oktober 2004 unter Berücksichtigung des er¬zielten Nebeneinkommens zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor: Mit seinen Urteilen vom 9. Dezember 2004 (Az. B 7 AL 30 u. 44/04 R), 27. Januar 2005 (Az. B 7a/7 AL 34/04 R) und 17. März 2005 (B 7a/7 AL 68 u. 78/04 R) habe das BSG ent¬schieden, dass die AlhiV 2002 mit der Ermächtigungsnorm des § 193 Abs. 2 i.V.m. § 206 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – nur - insoweit nicht in Einklang stehe, als sie keine Regelung enthalte, nach der besondere Umstände des Ein-zelfalles Berück¬sichtigung finden könnten. Der (generelle) Freibetrag nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 von 520,00 EUR (2002) und auch die Absenkung dieses Freibetra¬ges auf 200,00 EUR (2003 und 2004) seien er¬mächtigungs- und verfassungskonform, wenn für die Entscheidung im Einzelfall auf Grund einer Härte-fallklausel noch ein indi¬vidueller Ent¬scheidungsfreiraum verbleibe. Im vorliegenden Fall sei aller¬dings kein Härtefall zu erkennen. Die Tatsache, dass der Alhi-Antrag abgelehnt wor-den sei, möge aus Sicht der Klägerin unter Um¬ständen (sub¬jektiv) einen Härtefall darstellen, er stelle je¬doch nicht ob¬jektiv einen Härtefall dar, der es rechtferti¬gen könne vom Grundsatz, nur Bedürftigen im Sinne von § 193 SGB III Alhi zu gewähren, abzuweichen. Das BSG habe zudem in sei¬ner Entschei¬dung vom 27. Januar 2005 klargestellt, dass ein Härtefall nicht bereits darin zu sehen sei, dass sich der Ar¬beitslose angesichts seines fortgeschrittenen Alters keine weiter ge¬hende Altersvorsorge mehr aufbauen könne. Diesem As¬pekt werde nämlich bereits nach der Vorschrift des § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 (und hier zudem auch durch die Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 2002) dadurch Rechnung getragen, dass äl¬teren Arbeitslosen ein höheres Schonvermögen zugebil¬ligt werde als jüngeren. Die von der Klägerin zitierte Ent¬scheidung des erkennenden Senats vom 24. Februar 2006 (a.a.O.) überzeuge sie, die Beklagte, nicht. Die Entscheidung sei viel¬mehr feh¬lerhaft. Das BSG habe mit seinen vorgenannten Urteilen ent¬schieden, dass die gesetzliche Regelung des § 193 Abs. 2 SGB III erfordere, dass (über die Regelungen der AlhiV 2002 hin¬aus) eine dem Einzelfall Rechnung tragende Härtefall¬prüfung möglich sein müsse und zwar derart, dass bei der Be¬rücksichti¬gung von Vermögen der Standard zu gewähren sei, den das zweite Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) ab dem 1. Januar 2005 zu-gestehe. Nach § 12 SGB II seien jedoch (auch) alle verwertba-ren Vermögensbestände zu be¬rücksichtigen. Abzusetzen seien ein Grundfreibetrag in Höhe von 200,00 EUR je vollendetem Lebens-jahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - geldwerte Ansprü-che, die der Altersvorsorge dienten, in Höhe von abermals 200,00 EUR je vollendetem Le¬bensjahr der genann¬ten Personen. Danach ergebe sich ein perso¬nenbezogener Gesamt¬freibetrag von 400,00 EUR je vollendetem Lebensjahr. Der er¬kennende Senat ha-be dem Ehemann der Klägerin im Verfahren L 3 AL 18/05 hingegen einen Freibetrag von 720,00 EUR (520,00 EUR + 200,00 EUR) zu-erkannt. Der Senat habe dies einzig damit be¬gründet, dass der Ehemann der Klägerin durch seinen Wechsel von N in die Bundesrepublik Deutschland nur sehr einge¬schränkt Rentenan-wartschaften in der gesetzlichen Rentenversi¬cherung habe er-werben können. Diese Einzelfallentscheidung, der sie, die Be-klagte, (ebenso wie ausweislich der nicht zuge¬lassenen Revisi-on auch der erkennende Senat) keine grundsätz¬liche Be¬deutung beigemessen habe, sei nicht auf den vorliegen¬den Streitfall übertragbar, zumal weder vorgetragen worden sei, dass auch die Klägerin aus N stamme, noch, dass im Falle der Klägerin aus anderen Gründen ein Härtefall anzuer¬kennen sei.
Der Berichterstatter hat zur weiteren Sachaufklärung Auskünfte über die Lebensversicherungen der Klägerin und ihres Ehegatten bei der der H Lebensversicherung AG und der A Lebensversicherungs-AG hinsichtlich Versicherungsbeginn, Ver¬sicherungsablauf, Rückkaufswerte und Beitragszahlungen einge¬holt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Schreiben der A Lebensversicherungs-AG vom 10. Oktober 2006 und das Schreiben der H Lebensversicherung AG vom 18. Oktober 2006 nebst Anla¬gen verwiesen (Blatt 52 bis 53 und 56 der Gerichtsak¬ten).
Dem Senat haben die die Klägerin betreffende Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Diese sind Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung gewesen. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Denn unter Berücksichtigung der in der jüngsten Rechtsprechung des BSG entwickelten Maßstäbe hat die Klägerin entgegen der von der Beklagten und – ihr folgend – von dem SG vertretenen Auffassung Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 21. Dezember 2003 bis 31. Oktober 2004. Dieser An¬spruch ist insbesondere nicht wegen fehlender Bedürftigkeit ausgeschlossen. Die Beklagte wird allerdings bei der Berech¬nung der Alhi das von der Klägerin im streitbefangenen Zeit¬raum erzielte Nebeneinkommen – gegebenenfalls anspruchsmin¬dernd - zu berücksichtigen haben.
Dass die Klägerin die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 190 Abs. 1 SGB III für Alhi (Arbeitslosigkeit, Arbeitslos¬meldung, fehlende Anwartschaftszeit auf Alg, Vorfrist) er¬füllt, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig und bedarf keiner weiteren Begründung. Entgegen der vom SG bestätigten Auffassung der Beklagten liegt auch Bedürftigkeit vor.
Nach § 193 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (a. F.) ist ein Arbeitsloser bedürftig, so¬weit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berück¬sichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen seines Partners die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs. 2 SGB III a. F.). § 193 Abs. 2 SGB III a. F. wird konkretisiert durch die AlhiV 2002 vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3734) in der hier maßgeblichen Fas¬sung vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 2848). Nach § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Ar¬beitslo¬sen und seines in § 1 Abs. 1 Nr. 2 AlhiV 2002 näher um¬schrie¬benen Partners zu berücksichtigen, soweit dessen Wert den Freibetrag nicht übersteigt.
Zum hier maßgeblichen Stichtag, dem 21. Dezember 2003, ver¬fügte die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann über folgende Vermögenswerte:
1. Lebensversicherung der Klägerin bei der H Lebensversicherung AG Rückkaufswert einschließlich Überschuss- guthaben: 21.624,40 EUR Kosten bei vorzeitiger Auflösung: 0,00 EUR Gesamt: 21.624,40 EUR
2. Lebensversicherung Nr. des Ehegatten bei der Alli¬anz Lebensversicherungs-AG Rückkaufswert einschließlich Überschuss- guthaben: 37.282,40 EUR Kosten bei vorzeitiger Auflösung: 0,00 EUR Gesamt: 37.282,40 EUR
Gesamt: 58.906,80 EUR
Einer Verwertung dieses Vermögens aus den Lebensversicherungen steht nicht die Be¬stimmung des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 entgegen. Danach sind Sachen und Rechte als Vermögen nicht zu berücksichtigen, so¬weit ihre Verwertung offensichtlich unwirt¬schaftlich ist. Of¬fensichtlich unwirtschaftlich ist eine Ver¬wertung nur dann, wenn der dadurch erlangte bzw. zu erzielende Gegenwert in ei¬nem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des verwer¬teten bzw. zu verwertenden Vermögensgegenstan¬des steht oder stehen würde (BSG, Urteil vom 25. Mai 2005, B 11a/11 AL 51/04 R, SozR 4-4220, § 6 Nr. 2; Urteil vom 14. September 2005, B 11a/11 AL 71/04 R, jeweils auch veröf¬fentlicht in juris). Um¬gekehrt ist offensichtliche Unwirt¬schaftlichkeit der Vermö¬gensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (BSG, Urteil vom 25. Mai 2005, a.a.O.). Das BSG hat eine offensichtliche Un¬wirtschaftlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 stets verneint, wenn der Rückkaufs¬wert (einschließlich der Überschussguthaben) der Lebensversicherung (nach Abzug von Ge¬bühren) die Summe der eingezahlten Beiträge übersteigt (BSG, Urteil vom 14. September 2005, B 11a/11 AL 75/04 R, veröffent¬licht in juris). Dies ist vorliegend der Fall (Lebensversiche¬rung Nr. der Klägerin bei der H Le¬bensversicherung AG: Rückkaufswert ein¬schließlich des Über¬schussguthabens [nach Abzug von Gebühren]: 21.624,40 EUR, Summe der eingezahlten Beiträge bis zum 1. De¬zember 2003: 12.478,27 EUR; Lebensversicherung Nr. des Ehegatten bei der A Lebensversicherungs-AG: Rück¬kaufswert ein¬schließlich des Überschussguthabens [nach Abzug von Gebühren]: 37.282,40 EUR, Summe der eingezahlten Beiträge bis zum 21. De¬zember 2003: 21.239,72 EUR).
Freibetrag ist nach dem bereits ab 1. Januar 2003 in Kraft ge¬tretenen § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 in der Fassung vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I, S. 4607) ein Betrag von 200,00 EUR je vollende¬tem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 13.000,00 EUR nicht übersteigen. Die Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 2002 (mit einem Freibetrag von 520,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und sei¬nes Partners) greift nur für den Ehegatten, nicht aber für die Klägerin, weil diese nicht vor dem 1. Januar 1948 geboren wor¬den ist. Vor diesem Hintergrund ist hier zunächst von Freibe¬trägen für die Klägerin von 53 x 200,00 EUR = 10.600,00 EUR und für ihren Ehemann in Höhe 59 x 520,00 EUR = 30.680,00 EUR, in der Summe also von einem Freibetrag in Höhe von 41.280,00 EUR auszugehen, wodurch sich das zu berücksichti¬gende Vermögen auf 17.626,80 EUR (58.906,80 EUR – 41.280,00 EUR) reduziert. Soweit die Beklagte und ihr folgend das SG für die Klägerin von einem Freibetrag von 54 x 200,00 EUR = 10.800,00 EUR und für den Ehegatten von einem Freibetrag von 60 x 520,00 EUR = 42.000,00 EUR ausgegangen sind, liegen Rechenfehler vor, weil die Klägerin das 54. Lebensjahr erst 2004 und ihr Ehemann das 60. Lebensjahr erst am 24. März 2004 vollendet hatten, nicht jedoch bereits zu Beginn des hier streitigen Leistungszeitraums am 21. Dezember 2003.
Zwar hat das BSG (u. a.) in seinem Urteil vom 17. März 2005 (a.a.O., SozR 4-4300 § 193 Nr. 5) und 25. Mai 2005 (a.a.O.) festgestellt, dass die zum 1. Januar 2003 erfolgte Absenkung des generellen Freibetrages von 520,00 EUR auf 200,00 EUR in der AlhiV 2002 grundsätzlich nicht zu beanstan¬den ist. Zugleich hat es jedoch auch entschieden, dass in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 im Rahmen einer gesetzli-chen Härteregelung nach § 193 Abs. 2 SGB III zusätz¬lich zum generellen Vermögensfreibetrag bei einer Lebensversi¬cherung, die nach § 165 Abs. 1 und 2 Versicherungsvertragsge¬setz gekün-digt werden konnte, 200,00 EUR pro Lebensjahr des Leistungs-empfängers und seines Partners (Höchstbetrag je 13.000,00 EUR) als Härtefall privilegiert sind, wenn die Le¬bensversicherung der Altersvorsorge dient. Zur Begründung hat das BSG ausge-führt, dass bei der Berücksichtigung von Vermögen nach der Al-hiV 2002 im Rahmen der Härtefallklausel zumindest die ab 1. Januar 2005 geltenden Grundfreibeträge des SGB II in ent-sprechender Anwendung zu beachten seien. Danach sind vom Ver-mögen abzusetzen ein Grundfreibetrag in Höhe von 200,00 EUR je vollendetem Lebens¬jahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 gelten¬den Fassung) sowie – unter bestimmten Um-ständen – geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, in Höhe von aber¬mals 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr der genannten Perso¬nen (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung), insgesamt nach den genannten Bestimmungen also ein personenbezogener Ge¬samtfreibetrag von 400,00 EUR je vollendetem Lebensjahr. Die¬ser BSG-Rechtsprechung hat sich der Senat bereits wiederholt ange¬schlossen (Urteile vom 2. Dezember 2005, L 3 AL 100/04; 24. Februar 2006, a.a.O., 17. März 2006, L 3 AL 87/05 und 5. Mai 2006, L 3 AL 137/05). In seiner Entscheidung vom 17. März 2005 (a.a.O.) hat das BSG ausgeführt, dass eine Le¬bensversicherung nach ihrer subjektiven Zweckbestimmung der Altersvorsorge dient, wenn die Fälligkeit des Lebensversiche¬rungsvertrages "in etwa auf den Zeitpunkt des 60. bis 65. Le¬bensjahres da¬tiert ist" (vgl. auch bereits BSG, Urteil vom 19. Juli 1996, 7 RAr 116/95 SozR 3-4100 § 137 Nr. 6). Dies ist bei der Lebensversicherung der Klägerin der Fall, da das Vertrags¬ende auf den 1. Mai 2012 (Endalter: 62) bestimmt ist. Bei Be¬rücksichtigung eines weiteren Freibetra¬ges, also nochmals 10.600,00 EUR zugunsten der Klägerin, ver¬bleibt ein verwertba¬res Vermögen in Höhe von 7.026,80 EUR (58.906,80 EUR – 41.280,00 EUR - 10.600,00 EUR).
Dass im Übrigen die Verwertung der Lebensversicherung der Klä¬gerin im Rahmen einer allgemeinen Härteklausel unbillig hart wäre, ist nicht ersichtlich. Dass eine Prüfung einer Verwert¬barkeit von Vermögen im Rahmen einer allgemeinen Härteklausel auch bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung unter Geltung der Al¬hiV 2002 nicht entbehrlich ist, hat das BSG bereits mehrfach entschieden (z.B. Urteile vom 9. Dezember 2004, a.a.O., und 25. Mai 2005, a.a.O.). Es hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen des SGB II Regelungen getroffen hat, die auch zur Bestimmung der Grenzen der Ermächtigungsnorm des § 193 Abs. 2 SGB II fruchtbar gemacht werden können. So findet sich in § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II eine allgemeine Härteklausel, nach der als Vermögen nicht zu berücksichtigen sind "Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirt¬schaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde". Da das BSG (z.B. Urteile vom 9. Dezember 2004, a.a.O., und 25. Mai 2005, a.a.O.) es unter dem Gesichts¬punkt der gesetzgeberischen Folgerichtigkeit für geboten gehalten hat, im Rahmen der AlhiV 2002 die später vom Gesetz¬geber im SGB II gesetzten Standards zu berücksichtigen und der Senat sich dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung – wie o-ben bereits ausgeführt – wiederholt angeschlossen hat, ist zu prüfen, ob die Verwer¬tung der Lebensversicherung der Klägerin eine besondere Härte bedeuten würde. Dies ist nicht der Fall. Die Berufsbiografie der Klä¬gerin weist keine die Annahme einer besonderen Härte rechtfer¬tigenden besonderen Versorgungslücken auf. Dass die Altersvor¬sorge der Klägerin durch die Zeiten ih¬rer Arbeitslo¬sigkeit geschmälert wird, ist unerheblich. Der Arbeitslose wird hinsichtlich derartiger Lü¬cken auf den durch die Renten¬versicherungspflicht während des Leistungsbezuges sowie durch die gesetzlich geregelten Freibe¬träge gewährleis¬teten Mindest¬schutz verwiesen (BSG, Urteil vom 14. September 2005, a.a.O.). Schließlich ist ein Härtefall auch nicht darin zu sehen, dass die Klägerin sich in ihrem Al¬ter eine weiter gehende Alters¬vorsorge nicht mehr aufbauen kann. Dem trägt § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 dadurch Rechnung, dass älteren Arbeitslosen ein höheres Schonvermögen zugebilligt wird als jüngeren (vgl. BSG, Ur¬teil vom 27. Januar 2005, a.a.O.).
Allerdings hat die Klägerin unter Hinweis auf das ihren Ehe-gatten betreffende Urteil des Senats vom 24. Februar 2006 zum Aktenzeichen L 3 AL 18/05 zu Recht darauf hingewie¬sen, dass die Verwertung der Lebensversi¬cherung ihres Ehemanns im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprü¬fung eine besondere Härte bedeutet und billigerweise nicht er¬wartet werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit vollin¬haltlich Be-zug auf seine Ausführungen in der vorgenannten Ent¬scheidung. Da mithin die Verwertung der Lebensversicherung des Ehemanns in Anwendung der allgemeinen Härteklausel im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung aus¬scheidet und davon ausgehend die be-reits beschriebenen Freibe¬träge für die Klägerin und ih¬ren E-hemann in ihrer Summe das nach der vorstehenden Berech¬nung al-lein aus der Lebensversi¬cherung der Klägerin bei der H Lebensversicherung AG anzusetzende Vermögen der E-heleute deutlich übersteigen, ist mangels einzusetzenden Ver¬mögens auch im Falle der Klägerin Bedürftigkeit nach §§ 190 Abs. 1 Nr. 5, 193 Abs. 2 SGB III ge¬geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
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