L 5 R 3347/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 1576/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3347/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt die Berücksichtigung von Zusatzversorgungszeiten in der Altersversorgung nach dem Anspruchs- und Anwartschafts-Überführungsgesetz (AAÜG) für die Zeit vom 09.08.1971 bis 08.11.1989.

Der Kläger wurde 1940 in L. geboren. Er hat in der ehemaligen DDR die Ingenieurschule für Sch. R. vom 01.09.1966 bis 17.06.1971 besucht und die staatliche Ingenieurprüfung mit Erfolg abgelegt. Ihm wurde der akademische Grad des Diplom-Ingenieurs verliehen (vgl. Bl. 9 der Verwaltungsakte).

Am 20.11.2000 beantragte er bei der Beklagten die Feststellung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG. Ausweislich seines Arbeitsbuchs war der Kläger ab dem 09.08.1971 bis zum 08.11.1989 beim V., Betrieb D. in L., beschäftigt. Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 17.06.2002 ab, eine Zusatzversorgungszeit anzuerkennen, weil eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des AAÜG nicht entstanden sei. Der Kläger erhob Widerspruch und legte Belege zu seinem erzielten Gehalt und zur Anerkennung einer Verfolgungszeit vom 01.10.1961 bis 17.06.1971 vor. Aus dem Arbeitsvertrag vom 02.08.1971 (vgl. Bl. 44 f. der Verwaltungsakte) zwischen ihm und dem V. L. ergibt sich, dass der Kläger als Abteilungsleiter für Hebezeuge- und Fördermittelinstandsetzung und -überwachung eingestellt worden ist. Der Lohn wurde entsprechend den Bedingungen des Rahmenkollektivvertrags des volkseigenen Kraftverkehrs nach Gehaltsgruppe J4 gezahlt.

Mit Bescheid vom 13.01.2003 hob die Beklagte zwar den Bescheid vom 17.06.2002 auf, stellte jedoch fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz bezüglich des streitbefangenen Zeitraums nicht vorlägen, weil der Kläger nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei. Die strittigen Punkte werde sie ihrer Widerspruchsstelle übergeben. Der Kläger brachte hiergegen vor, aufgrund seiner Qualifikation als Maschinenbauingenieur und seiner Arbeit in einem V. stehe ihm die beantragte Altersversorgung zu. Nach der 5. Durchführungsbestimmung "zur Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz" gehöre er zu den Berufsgruppen, für die diese Altersversorgung ursprünglich vorgesehen gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger sei zwar Ingenieur, habe aber nicht in einem Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet, so dass keine Anerkennung der geltend gemachten Zeiten erfolgen könne.

Dagegen hat der Kläger am 04.06.2003 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, entscheidend für die Einbeziehung in die Zusatzversorgung sei nicht der Betrieb, sondern die Entlohnung der Angehörigen der in der DDR so genannten Intelligenz. Die von ihm bezogene Treueprämie zeige seine Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung. Nach § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen Produktionsbetrieben und ihnen gleichgestellten Betrieben (Gesetzblatt der DDR vom 24.05.1951, Seite 487, im folgenden: DVO) würden den volkseigenen Produktionsbetrieben auch Betriebe der Eisenbahn und Schifffahrt, mithin des Verkehrs und dem Verkehrsministerium unterstellt, gleichgestellt. Zur Unterstützung seiner Rechtsauffassung hat er zahlreiche Ablichtungen von Vorschriften aus Gesetzes- und Verordnungsblättern der damaligen DDR vorgelegt und die von ihm markierten Normen in seinem Sinne ausgelegt.

Die Beklagte hat entgegnet, ein volkseigener Produktionsbetrieb habe nur in der Industrie und im Bauwesen bestehen können. Ein Verkehrsbetrieb erfülle nicht den Hauptzweck der Produktion, nämlich die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern. Die Auflistung der gleichgestellten Betriebe in der DVO sei abschließend. Statt in einem solchen gleichgestellten Betrieb habe der Kläger in einer nicht einbezogenen Spedition gearbeitet. In der Volkswirtschaft der DDR habe man zwischen neun verschiedenen Wirtschaftsbereichen unterschieden, dabei seien Industrie und Bauwirtschaft vom Verkehr getrennt gewesen. Die vom Kläger ins Feld geführte 5. Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur des deutschen Volkes mit Zuschlägen für ununterbrochene Beschäftigungsdauer seien nicht nach Nr. 9 Einzelvertrag (EV) zu sekundärem Bundesrecht geworden und im Rahmen des AAÜG unbeachtlich, denn sie beträfen ersichtlich das Arbeits- und nicht das Sozialrecht. Es habe im Interesse des politisch-ökonomischen Systems der DDR gelegen, den Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens besondere finanzielle Anreize zu verschaffen, deshalb hätten (nur) diese Angehörigen der technischen Intelligenz ein Sonderversorgungssystem erhalten. Der Kläger ziehe den fehlerhaften Schluss, aus der Gewährung von Zuschlägen für eine ununterbrochene Beschäftigungsdauer in einem volkseigenen Betrieb müsse sich auch ein Anspruch auf Zugehörigkeit zur AVItech ergeben. Auf die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), insbesondere das Urteil vom 09.04.2002 (B 4 RA 41/01 R) werde verwiesen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.05.2006 abgewiesen und entschieden, der Kläger erfülle die betriebliche Voraussetzung der Einbeziehung in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht. Denn er habe weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie noch des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb bzw. einer gleichgestellten Einrichtung gearbeitet. Entgegen der Auffassung des Klägers sei am Stichtag des 30.06.1990 nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR unter volkseigenem Produktionsbetrieb nur ein V. im Bereich der Industrie bzw. des Bauwesens zu verstehen gewesen. Das SG hat insoweit auf das Urteil des BSG vom 09.04.2002 verwiesen. Volkseigene Betriebe des Dienstleistungsbereiches einschließlich des Verkehrswesens und des Güterkraftverkehrs hätten nicht den Hauptzweck der Produktion und seien daher keine Produktionsbetriebe in diesem Sinne. Das V. L. sei volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens auch nicht durch § 1 Abs. 2 der DVO gleichgestellt worden. Diese Vorschrift nenne zwar andere Verkehrsbetriebe, wie solche der Eisenbahn und der Schifffahrt, beziehe aber nicht allgemein alle Arten von Betrieben des Verkehrswesens ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteiles wird ergänzend auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen.

Gegen das am 24. Mai 2006 zur Post gegebene Urteil hat der Kläger am 23. Juni 2006 Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen, das SG sei auf die von ihm vorgelegten Beweise in Form gesetzlicher Verordnungen aus der sowjetisch besetzten Zone zu Unrecht nicht weiter eingegangen. Aus den von ihm aufgelisteten Verordnungen ergebe sich zweifelsfrei, dass das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben auch Verkehrsbetriebe umfasse. Karl Marx habe den Transport und das Nachrichtenwesen der Sphäre der materiellen Produktion zugeordnet. Die Beklagte habe fehlerhaft auf den Stichtag des 30.06.1990 abgestellt. Zum weiteren Beleg seiner Rechtsauffassung hat der Kläger sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt, vertieft und erneut zahlreiche Vorschriften der DDR in Kopie vorgelegt, zuletzt nochmals in der mündlichen Verhandlung des Senats.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichtes Freiburg vom 18. Mai 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 9. August 1971 bis 8. November 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zu der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz sowie die entsprechenden Verdienste festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zwar sei aufgrund der vorliegenden Rehabilitationsentscheidung der Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach der Regelung in § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes eröffnet. In einem weiteren Schritt sei jedoch nach § 5 AAÜG zu prüfen, ob die Beschäftigungszeit beim V. L., Betriebs-V. D. L. den Charakter von Zugehörigkeitszeiten zur Altersversorgung der technischen Intelligenz aufweise. Daran fehle es, weil ein Betrieb des Kraftverkehrs nicht zu den Produktionsbetrieben im Sinne der Zusatzversorgung zu zählen sei. Sofern der Kläger meine, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sei staatswidrig bzw. verstoße gegen das Willkürverbot sei anzumerken, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Judikatur des BSG in mehreren Entscheidungen als mit dem Grundgesetz im Einklang stehend bezeichnet habe (Hinweise auf BVerfG, Urteil vom 14.03.2000, 1 BVR 284/96, Beschluss vom 26.10.2005, 1 BVR 1921/04).

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form und fristgerecht eingelegt worden und auch statthaft. Berufungsausschlussgründe nach § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Anerkennung weiterer Zusatzversorgungszeiten.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 1 und 2 AAÜG keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die begehrte Feststellung trifft. In dem Feststellungsverfahren des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenfeststellungsverfahrens des Rentenversicherungsträgers durchzuführen ist (vgl. BSG vom 18.07.1996, SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), hat der Kläger deshalb keinen Erfolg, weil er vom (betrieblichen) Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst wird.

Die Berücksichtigung von Tatsachen, die für DDR-Sicherungssysteme erheblich waren, und der dort erlangten Berechtigungen ist der bundesdeutschen Rentenversicherung nur erlaubt, soweit besondere bundesrechtliche Grundlagen dies anordnen. Für die Ersetzung der zum 31.12.1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführten versorgungsrechtlichen Berechtigungen gilt das AAÜG. Maßstabsnorm ist insoweit § 1 Abs. 1 AAÜG. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft beim Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2). Ausgehend vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 01.08.1991 differenziert § 1 Abs. 1 AAÜG demnach zwischen zwei Tatbeständen: Satz 1 stellt auf erworbene und bei Inkrafttreten des AAÜG bestehende Versorgungsberechtigungen ab und Satz 2 betrifft früher einmal von der DDR zuerkannte, aber vor Inkrafttreten des AAÜG verloren gegangene Anwartschaften, die neu fingiert werden. Eine zu fingierende Versorgungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG wird vom Kläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich; den Tatbestand einer bestehenden Versorgungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erfüllt der Kläger entgegen seinem Vorbringen nicht.

Der Kläger unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG.

Einen Anspruch auf Versorgung hat er bei Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 nicht gehabt, denn der Versorgungsfall (Alter, Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten.

Der Kläger war auch nicht Inhaber einer bei Inkrafttreten des AAÜG bestehenden Versorgungsanwartschaft. Dies beurteilt sich allein nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Bundesrecht. Dabei untersagt das bundesrechtliche Neueinbeziehungsverbot, allein auf der Grundlage der von der DDR erlassenen Regelungen ab dem 01.07.1990 neue Versorgungsberechtigungen zu begründen. Deshalb ist hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten rückschauend auf den 30. Juni 1990 abzustellen. Bei Personen, die am 30. Juni 1990 in kein Versorgungssystem einbezogen waren, und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts - wie etwas des Einigungsvertrags - einbezogen wurden, ist auf Grund verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 01.08.1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30.06.1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 3/02 R).

Dies ist zu verneinen. Der Kläger hatte am 01.08.1991 keine Versorgungsanwartschaft. Eine Versorgungszusage in Form eines bindend gebliebenen Verwaltungsaktes war ihm nicht erteilt worden. Er ist auch nicht durch Einzelentscheidung der DDR (etwa auf Grund eines Einzelvertrages) einbezogen worden. Ihm war damit keine Position in der DDR zuerkannt worden, auf Grund welcher er bei Eintritt des Versorgungsfalls vom DDR-Versorgungsträger die im jeweiligen System hierfür vorgesehenen Leistungen hätte bekommen müssen. Nach dem am 01.08.1991 gültigen Bundesrecht und auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände hätte der Kläger aus bundesrechtlicher Sicht auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt.

Der fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der Altersversorgung der technischen Intelligenz hängt gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (DDR-GBl. S 844, im folgenden VO-AVItech) und § 1 Abs. 1 und 2 der DVO von drei persönlichen, sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für Personen, die (1) berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens.

Unabhängig von der Frage der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der Einbeziehung des Klägers fehlt es im vorliegenden Fall an seiner betrieblichen Einbeziehung. Der Kläger arbeitete nicht in einem volkseigenen Betrieb (V.) im Sinne der genannten Vorschriften. Für die bundesrechtliche Bedeutung des Ausdrucks "volkseigener Betrieb" im Sinne des Versorgungsrechts kommt es auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30.06.90 an, an welchen der Bundesgesetzgeber angeknüpft hat. Dieser erschließt sich in erster Linie aus den einschlägigen Verordnungen der DDR und umfasst nur "volkseigene" Betriebe der Industrie und des Bauwesens (vgl. dazu BSG vom 09.04.2002, B 4 RA 3/02 R m.w.N.), grundsätzlich aber nicht V. des Verkehrs. Der V., B. in L., war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens iS des § 1 VO-AVItech i.V.m. § 1 Abs 1 Satz 1 DVO. Das Bundessozialgericht hat sich bereits in seinem Urteil vom 09.04.2002 (B 4 RA 41/01 R) mit der Frage der Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zur technischen Intelligenz beschäftigt, der als Ingenieur bei einem V. aus dem Bereich des Güterkraftverkehrs tätig war und dabei wie folgt unterschieden:

Der Text dieser Vorschriften (gemeint sind die VO-AVItech und die DVO) verlautbart zwar nicht abschließend die Kriterien, nach denen - positiv - bestimmt werden könnte, ob ein bestimmter Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen) ist. Er lässt jedoch hinreichend deutlich erkennen, welche Betriebstypen keinesfalls der AVItech zugeordnet waren. In diesem Zusammenhang der Feststellung und Auslegung von sekundärem Bundesrecht kommt es rechtlich - entgegen der Ansicht des Klägers - von vornherein nicht auf die DDR-rechtliche Bewertung an. Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet. Er erfasst nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, war also nicht nur auf den Ausschluss privater Betriebe gerichtet. Dieses Verständnis fügt sich im Übrigen in den historischen Kontext der DDR-Verhältnisse zwanglos ein. Der Ausdruck "Betrieb" lässt erkennen, dass es sich um eine Organisationsform handeln musste, die im Wirtschaftsrecht der DDR unter den Oberbegriff "Wirtschaftseinheit" fiel (vgl insoweit § 2 des Vertragsgesetzes vom 25. März 1982, GBl I 293; nachfolgend: VG). Der Ausdruck "Betrieb" macht zugleich deutlich, dass "wirtschaftsleitende Organe" (= bestimmte Staatsorgane), die wie die Wirtschaftseinheiten im DDR-Recht als Wirtschaftsrechtssubjekte qualifiziert wurden (Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, Wirtschaftsrecht, Staatsverlag der DDR, Berlin 1985, S 65), nicht von der betrieblichen Anwendungsvoraussetzung erfasst wurden. Deshalb wurden sie in § 1 Abs 2 der 2. DB den V. gleichgestellt. ( ...) Als Wirtschaftseinheiten verstand man in der DDR solche "Organisationsformen der sozialistischen Volkswirtschaft, die geschaffen wurden, um als warenproduzierende Glieder der gesellschaftlichen Arbeitsteilung und Kollektive sozialistischer Werktätiger wirtschaftliche Leistungen zu erbringen, und die zu diesem Zweck auch über entsprechende Leitungsbefugnisse verfügen" (Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, Wirtschaftsrecht, aaO, S 65 und 75). Soweit von "warenproduzierenden" Gliedern gesprochen wird, kann davon ausgegangen werden, dass der Ausdruck "Ware" nicht nur im Sinn von Sachgütern zu verstehen ist, sondern sowohl materielle als auch immaterielle Güter umschreibt. Ansonsten wären Betriebe im Bereich der Dienstleistung keine Betriebe im Sinne des DDR-Rechts gewesen. Bezogen auf den Betrieb erfasste der Ausdruck "Warenproduktion" in der DDR letztlich jede Form von wirtschaftlicher Tätigkeit. Dies zeigt sich auch daran, dass als Kennzeichen der Wirtschaftseinheit die "unmittelbare Wirtschaftstätigkeit" angesehen wurde, während bei den wirtschaftsleitenden Organen (als Teil des Staatsapparates) die Leitungstätigkeit überwog (Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, Wirtschaftsrecht, aaO, S 68). Trotz systembedingter Abweichungen entspricht diese Bedeutung des Ausdrucks "Betrieb" weitgehend dem marktwirtschaftlichen Verständnis; danach ist der Betrieb die organisatorische Einheit von persönlichen, sächlichen und materiellen Mitteln zur fortgesetzten Verfolgung eines "technischen" Zwecks (zB der Herstellung bestimmter Güter oder Erbringung bestimmter Leistungen). Die Unterschiede der Systeme zeigen sich auf der Unternehmensebene. Der Unternehmer bestimmt den "wirtschaftlichen Zweck"; ihm wird damit zugleich das Unternehmensrisiko und der Unternehmensertrag zugewiesen. In der Marktwirtschaft ist der private Unternehmer entscheidend, im sozialistischen System der Staat. Dementsprechend lässt sich die Bedeutung des Ausdrucks "Betrieb" in der Bundesrepublik nur vom Unternehmen her erschließen, dagegen bestimmte er sich in der DDR vom Plan her (so schon Ziesche, Die Rechtsstellung des V. in der DDR seit 1945, Dissertation, Köln 1971, S 4). Dies verdeutlichte auch Art 9 Abs 3 der Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1974 (GBl I 432), der festlegte, dass die Volkswirtschaft der DDR eine sozialistische Planwirtschaft sei und die zentrale staatliche Leitung und Planung der Grundfragen der gesellschaftlichen Entwicklung mit der Eigenverantwortung ua der Betriebe verbunden seien. Letztlich war dieser Verfassungstext Ausdruck des leninistischen Prinzips des "demokratischen Zentralismus" in der Volkswirtschaft, das aus dem "gesellschaftlichen Eigentum" hergeleitet wurde. ( ...) Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs 2 der 2. DB). Eine weitere Eingrenzung erfolgt durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVItech auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Ausgeschlossen waren damit nicht nur ( ...) Betriebe, die auf der Grundlage von Privateigentum wirtschafteten, sondern auch solche, für die die beiden anderen Formen des sozialistischen Eigentums kennzeichnend waren, nämlich das genossenschaftliche Gemeineigentum und das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger (Art 10 Abs 1 der Verfassung vom 7. Oktober 1974 sowie § 18 Zivilgesetzbuch der DDR vom 19. Juni 1975, GBl I 465). Schließlich erfolgte eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe" (der Industrie und des Bauwesens). Die Maßgeblichkeit des Merkmals "Produktionsbetrieb" folgt unmittelbar aus § 1 Abs 2 der 2. DB. Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie ua schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat: Zwar sprechen die Überschrift der VO-AVItech, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden, also zB auch die Dienstleistungsbetriebe des Handels und des hier relevanten Güterkraftverkehrs. Der in § 1 Abs 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die AVItech nicht in jedem V. galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die VO-AVItech und auch § 1 Abs 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten. § 1 Abs 2 der 2. DB gibt jedoch selbst keine näheren Hinweise, welche Voraussetzungen vorliegen mussten, sodass ein Betrieb - positiv - dem Betriebstyp "Produktionsbetrieb" iS des Versorgungsrechts zuzuordnen war. Der staatliche Sprachgebrauch am 30. Juni 1990 lässt aber erkennen, dass unter "Produktionsbetrieb" einerseits nur V. der Industrie und des Bauwesens verstanden wurden, andererseits - negativ - die V. ua des Dienstleistungsbereichs einschließlich des Verkehrswesens und des - auch grenzüberschreitenden - Güterkraftverkehrs nicht so bezeichnet wurden. Folgt man der marktwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre, kann vergleichsweise betriebstypologisch zwischen Sachleistungs- und Dienstleistungsbetrieben unterschieden werden. Dabei kann man die Sachleistungsbetriebe in drei Gruppen untergliedern: Betriebe, die Sachgüter in Form von Rohstoffen gewinnen (vornehmlich in der Urproduktion), auch Gewinnungsbetriebe genannt; ferner Betriebe, die Rohstoffe oder Fabrikate ohne wesentliche Form- oder Substanzänderung lediglich einer gewissen Bearbeitung unterziehen, also Veredelungsbetriebe; schließlich Betriebe, die Sachgüter herstellen, Fertigungs-, Fabrikations- oder Produktionsbetriebe genannt. Zur Gruppe der Dienstleistungsbetriebe zählen demgegenüber alle, die Dienste zur Verfügung stellen, also zB Handels-, Bank-, Versicherungs- und - wie im vorliegenden Fall - Transportbetriebe (stellv Gutenberg, Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, 24. Aufl, Springer-Verlag, Berlin/Heidelberg/New York 1983, S 1 f). Es kann hier offen bleiben, ob die sozialistische Wirtschaftslehre in der DDR eine ähnliche Betriebstypologie verwandt hat. Es könnte gerade der staatliche Sprachgebrauch dafür sprechen, dass dort der Ausdruck "Produktionsbetrieb" eine umfassendere Bedeutung hatte. So sprechen § 1 Abs 1 Satz 1 der VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebs vom 9. Februar 1967 (nachfolgend: V.-VO 1967, GBl II 121), § 8 Abs 1 Satz 1 und § 24 Abs 1 Satz 1 der VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (nachfolgend: KombinatsVO 1973, GBl I 129) sowie § 1 Abs 1 Satz 1 und § 31 Abs 1 Satz 1 der VO über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (nachfolgend: KombinatsVO 1979, GBl I 355) davon, dass die (alle?) V. bzw Kombinate (Wirtschafts-)Einheiten der "materiellen Produktion" seien, ohne dies näher zu begrenzen. Hinweise in der Literatur der DDR zum Wirtschaftsrecht könnten darauf hindeuten, dass nicht nur Produktionsbetriebe im Sinne der Herstellung von Sachgütern, sondern auch ein Teil der Dienstleistungsbetriebe als Wirtschaftseinheiten der "materiellen Produktion" verstanden worden sind, wenn nicht die Herstellung immaterieller Güter eindeutig im Vordergrund stand. Danach soll die Kennzeichnung der Kombinate (und damit auch V.) als Wirtschaftseinheiten der "materiellen Produktion" deren Hauptwirkungssphäre und den Hauptinhalt ihrer Tätigkeit bestimmen. Dies sei in erster Linie bei den Kombinaten der führenden Produktionsbereiche der Fall, nämlich bei denen der Industrie und des Bauwesens. Zu den Kombinaten der "materiellen Produktion" (im weiteren Sinn) seien aber auch die Kombinate des "Verkehrswesens" (Kraftverkehr) und der "Land- und Nahrungsgüterwirtschaft" zu zählen. Dagegen würden in den Handels- und Dienstleistungskombinaten teilweise bzw grundsätzlich Prozesse realisiert, die zur "nicht-produzierenden" Sphäre gehörten (Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, Wirtschaftsrecht, aaO, S 114). Auch hieraus ergibt sich nicht, dass der Güterkraftverkehrsbetrieb am 30. Juni 1990 als "Produktionsbetrieb" bezeichnet worden ist. Denn die Bezeichnung "Produktionsbetrieb" wurde auf andere V., welche in diesem erweiterten Verständnis "materielle Produktion" hervorbrachten, nur einmal (1973 bis 1979, dazu sogleich) übertragen. Der Gütertransport war Teil des Verkehrswesens der DDR, für den die Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehrswesen gegeben war (§ 2 der VO über den öffentlichen Gütertransport durch Eisenbahn, Binnenschifffahrt und Kraftverkehr - Gütertransportverordnung (GTVO) - vom 10. Dezember 1981, GBl I 13). Der Gütertransport, also die Beförderung von Sachen, wurde auch nach dem Verständnis der DDR als Dienstleistung bezeichnet. Dies ergibt sich schon aus dem eine solche Leistungspflicht festschreibenden Vertragstypus. Abweichend vom allgemeinen Vertragsrecht, das im VG geregelt war, hatte die GTVO die Vertragsformen gesondert ausgestaltet. Lässt man die Transportkoordinierungs-, Transport- und Umschlagverträge (§§ 10, 11, 13 GTVO) außer Betracht, die der Vorbereitung, Durchführung und Beendigung des Transportprozesses und des Ladungstransportes dienten (dazu Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, Wirtschaftsrecht, aaO, S 500 ff), ist die eigentliche Beförderung der Güter Gegenstand des Frachtvertrages (§ 12 GTV ), der eine besondere Form des allgemeinen Leistungsvertrages (§ 37 VG) darstellte und auch in der DDR als Dienstleistungsvertrag verstanden wurde (Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, Wirtschaftsrecht, aaO, S 512). Demzufolge wurden die Betriebe des Gütertransportes - hier im Bereich des Kraftverkehrs - in erster Linie als Dienstleistungsbetriebe verstanden. Abweichend von der marktwirtschaftlichen Betriebstypologie wurden in der DDR wohl zeitweilig auch diese transportbezogenen Dienstleistungen der weit verstandenen "materiellen Produktion" zugeordnet und deshalb diese Dienstleistungsbetriebe auch als Produktionsbetriebe angesehen. Hierauf weist § 2 der KombinatsVO 1973 hin, der die V.e im Verkehrswesen gleichrangig neben die V. der Industrie und des Bauwesens und diese Gruppe den anderen V. etc gegenüberstellte. Jedoch wurde diese Gleichstellung später wieder aufgehoben (§ 41 Abs 1 1. Spiegelstrich der KombinatsVO 1979) und bis zum 30. Juni 1990 nicht wieder eingeführt. Am 30. Juni 1990 war nach dem staatlichen Sprachgebrauch unter "volkseigener Produktionsbetrieb" nur ein V. im Bereich der Industrie und des Bauwesens zu verstehen. Insoweit verdeutlicht schon § 5 VO-AVItech, dass versorgungsrechtlich der Ausdruck "Produktionsbetrieb" die V. der Industrie erfasst. Nach dieser Vorschrift erließ der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen. Die Bezeichnungen der Ministerien ergaben sich im Zeitpunkt des Erlasses der VO (August 1950) aus dem Gesetz über die Provisorische Regierung der DDR vom 7. Oktober 1949 (GBl 2). Die "Federführung" des Ministeriums der Finanzen ist auf die finanzielle Bedeutung des Versorgungssystems zurückzuführen. Die Beteiligung des Ministeriums für Arbeit und Gesundheitswesen erfolgte wegen der sozialpolitischen Aspekte. Gerade aber die Beteiligung des Ministeriums für Industrie gibt zu erkennen, dass grundsätzlich nur V. betroffen waren, die dem von diesem Ministerium geleiteten Zweig der Wirtschaft zuzuordnen waren. Demgemäß stellte auch § 1 der 1. DB auf Produktionsbetriebe mit "Herstellungsvorgängen" und auf "industrielle Fertigungsbetriebe" ab. Diese Begrenzung auf industrielle Produktionsbetriebe erklärt sich zum Zeitpunkt des Erlasses der VO-AVItech und der 2. DB in den Jahren 1950/51 aus der besonderen Bedeutung, die dieser Sektor der Volkswirtschaft für den Aufbau einer zentralen Planwirtschaft nach Ende des 2. Weltkrieges in der sowjetischen Besatzungszone bzw der späteren DDR hatte. Eine solche Planwirtschaft setzte voraus, dass sich zumindest die Grundindustrien in staatlicher Hand befanden. Denn die sozialistische Wirtschaft wurde vor allem als Industriewirtschaft verstanden. Die Erhöhung des Anteils der Industrieproduktion am Nationaleinkommen war eines der erklärten Ziele. Angestrebt wurde die Herstellung der Erzeugnisse auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell. Der Massenausstoß standardisierter Produkte schien in besonderem Maße den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft zu entsprechen und hohe Produktivitätsgewinne zu garantieren. Diesem Ziel diente von Anfang an nach der Kapitulation die Enteignungsgesetzgebung, insbesondere in der Industrie. Sie schaffte den benötigten staatlichen Sektor, der die Durchführung planmäßiger Leitungsmaßnahmen ermöglichen sollte (vgl hierzu: Ziesche, Die Rechtsstellung des V. in der DDR seit 1945, aaO, S 4 ff; Roesler, Wirtschafts- und Industriepolitik, in: Herbst/Stephan/Winkler (Hrsg), Die SED - Geschichte, Organisation, Politik -, Dietz Verlag, Berlin 1997, S 277, 279 ff). Die überragende Bedeutung, die dem volkseigenen Sektor der Industrie beigemessen wurde, erklärt somit, warum gerade in diesem Bereich den qualifizierten Fachkräften ein besonderer Beschäftigungsanreiz ua durch Errichtung eines Zusatzversorgungssystems geboten wurde (zum Anreiz durch Lohnerhöhung vgl Senatsurteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R). Aus § 5 VO-AVItech (und § 1 der 1. DB) ergeben sich zwei Folgerungen für die Bedeutung des Wortes "volkseigener Produktionsbetrieb" in § 1 Abs 2 der 2. DB: Es muss sich bei dem betroffenen Betrieb erstens um einen V. handeln, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war; ferner muss zweitens der verfolgte Hauptzweck des V. auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Dem betrieblichen Anwendungsbereich der AVItech unterlagen als "Produktionsbetriebe" somit nur V. der Industrie, dh solche V., die industrielle Fertigung von Sachgütern betrieben (zum Bauwesen sogleich). Der Kläger war im streitigen Zeitraum bei keinem V. beschäftigt, der nach dem versorgungsrechtlichen Sprachgebrauch (und der Staatspraxis) der DDR am 30. Juni 1990 als "Produktionsbetrieb" bezeichnet wurde, weil der Hauptzweck des Betriebes nicht in der industriellen Fertigung von Sachgütern bestand. Schon deshalb kommt es hier weder auf eine inhaltlich abschließende Klärung der positiven Zuordnungsmerkmale dieses Begriffs noch darauf an, ob der Betrieb am 30. Juni 1990 dem industriellen Produktionssektor der Planwirtschaft der DDR organisatorisch zugeordnet war. Insoweit spricht zwar manches dafür, dass versorgungsrechtlich in § 1 Abs 1 der 2. DB nur solche industriellen Produktionsbetriebe erfasst sind, die dem Verantwortungsbereich eines Ministeriums zugeordnet waren, das nach der internen Organisation der Regierung der DDR (ab 1954 offiziell als Ministerrat bezeichnet, vgl insoweit Gesetz über den Ministerrat der DDR vom 16. November 1954, GBl 915; vgl auch Art 76 Abs 1 Satz 1 der Verfassung vom 7. Oktober 1974) die Funktion eines Industrieministeriums wahrnahm. Dann wären Produktionsbetriebe nicht einbezogen, die (auch hinsichtlich ihres Hauptzweckes der Produktion) dem Zuständigkeitsbereich eines anderen Ministeriums untergeordnet waren. Die Entwicklung des Ministeriums für Industrie, beginnend mit der Aufteilung in drei Industrieministerien Ende 1950 (vgl Gesetz über die Regierung der DDR vom 8. November 1950, GBl 135; zur Entwicklung auch: Mampel, Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Komm, 2. Aufl, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1982, Art 79 Anm 4 ff; Lapp, Zur Geschichte der Regierung der DDR, Deutschland-Archiv 1977, 835 ff), ist hier wegen der (grundsätzlichen) Maßgeblichkeit der Sachlage am 30. Juni 1990 ohne entscheidende Bedeutung. Deshalb wären die acht Ende Juni 1990 bestehenden Industrieministerien und ihre Verantwortungsbereiche zu berücksichtigen. Insoweit könnten die jeweils am 9. Januar 1975 auf Grund des Beschlusses des Ministerrates vom selben Tage über ein Rahmenstatut für die Industrieministerien (GBl I 133) ergangenen Einzelstatuten möglicherweise nutzbar gemacht werden, nämlich des Ministeriums für Erzbergbau, Metallurgie und Kali (GBl I 345), des Ministeriums für Kohle und Energie (GBl I 346), des Ministeriums für chemische Industrie (GBl I 346), des Ministeriums für Leichtindustrie (GBl I 347), des Ministeriums für Elektrotechnik und Elektronik (GBl I 347), des Ministeriums für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau (GBl I 348), des Ministeriums für Werkzeug- und Verarbeitungsmaschinenbau (GBl I 349) und des Ministeriums für Schwermaschinen- und Anlagenbau (GBl I 349). In diesen Statuten werden die zum Verantwortungsbereich des jeweiligen Industrieministeriums gehörenden Wirtschaftszweige, V., Kombinate und Vereinigungen volkseigener Betriebe (VVB) aufgelistet. Eine inhaltliche (positive) Festlegung des Merkmals des industriellen Produktionssektors der Planwirtschaft der DDR ist aber - wie gezeigt - hier nicht erforderlich, weil der Kläger bei einem V. beschäftigt war, der kein Produktionsbetrieb (Industrie) und - dazu sogleich - auch keiner des Bauwesens war. Der Kläger war auch bei keinem volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens beschäftigt. Solche Betriebe sind gleichfalls von § 1 Abs 1 der 2. DB erfasst. Dabei kann dahinstehen, ob nicht die Bauindustrie ohnehin schon seit Erlass der VO-AVItech im Jahre 1950 miterfasst war, obwohl der Bereich des Bauwesens seinerzeit grundsätzlich dem Ministerium für Aufbau zuzuordnen war (später umgewandelt in Ministerium für Bauwesen; vgl Gesetz über die Vervollkommnung und Vereinfachung des Staatsapparates vom 11. Februar 1958, GBl I 117). So bezog zB § 1 der 1. DB auch "konstruktiv und schöpferisch tätige Baumeister und Architekten" in die AVItech ein. In jedem Fall zeigt die weitere Entwicklung in der DDR, dass die Bauwirtschaft neben der Industrie als der wichtigste Sektor der staatlichen Planwirtschaft angesehen wurde und deshalb als volkseigene Produktionsbetriebe im Wesentlichen nur solche der Industrie und des Bauwesens bezeichnet wurden. Jedenfalls erfasst § 1 der 2. DB im maßgeblichen Sprachverständnis am 30. Juni 1990 neben den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie nur noch solche des Bauwesens. Der besondere Stellenwert der Bauwirtschaft für die DDR spiegelt sich in dem Beschluss des Ministerrates über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 wider (GBl II 437). Ferner bestimmte schon § 49 Abs 1 der V.-VO 1967, die die Stellung und Hauptaufgaben des V. regelte, dass diese VO "für die volkseigenen Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" galt. Diesen "Produktionsbetrieben" stellte § 49 Abs 2 V.-VO 1967 die V. und volkseigenen Einrichtungen "in den anderen Bereichen der Volkswirtschaft" gegenüber. Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, Wirtschaftsrecht, aaO, S 114). Auf ihre Unterscheidung von "den anderen Bereichen der Volkswirtschaft" wurde auch in den nachfolgenden Regelungen zu den V. (und Kombinaten, VVB) Wert gelegt (zB § 16 der VO über die Bildung und Rechtsstellung von Kombinaten vom 18. Oktober 1968, GBl II Nr 121 S 963; § 2 Abs 1 der KombinatsVO 1973 und § 41 Abs 1 der KombinatsVO 1979). Ausdrücklich werden dort die V. in den Sektoren Industrie und Bauwesen (von 1973 bis 1979 auch im Verkehrswesen) den Sektoren Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft sowie allen anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenübergestellt. Die sozusagen "in einem Atemzug" vorgenommene Nennung der V. (Kombinate und Kombinatsbetriebe) der Industrie und des Bauwesens zeigt, dass auch nach dem Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 volkseigene Produktionsbetriebe solche dieser beiden Wirtschaftsbranchen waren (vgl auch: Senatsurteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R). Dem Bereich des Bauwesens war der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der als Dienstleistungsbetrieb die Beförderung von Sachgütern betrieb, eindeutig nicht zuzuordnen. Auch die vorübergehende Gleichstellung des Verkehrswesens mit der Industrie und dem Bauwesen in der KombinatsVO 1973 rechtfertigt nicht die Einbeziehung des V. (gemeint ist hier der konkrete V. Güterverkehr, für welchen der Kläger tätig war) in den betrieblichen Anwendungsbereich der AVItech. § 2 der KombinatsVO 1973 benannte "in einem Atemzug" mit der Industrie und dem Bauwesen auch das Verkehrswesen (vgl zu dessen Bedeutung für die sozialistische Volkswirtschaft: Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, Wirtschaftsrecht, aaO, S 500). Diese Gleichstellung wurde durch die KombinatsVO 1979 wieder aufgehoben (vgl deren § 41 Abs 1). Für die Prüfung, ob am 30. Juni 1990 ein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden hätte, kommt es allein auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR (grundsätzlich) am 30. Juni 1990 an. Der V. (Güterverkehr ...) im Sinne des bundesrechtlichen Versorgungsrechts kein volkseigener Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen). Der V.(Güterverkehr ...) war auch kein Betrieb, der einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens durch § 1 Abs 2 der 2. DB gleichgestellt worden war. § 1 Abs 2 der 2. DB nennt ausdrücklich nur Betriebe der Eisenbahn und Schifffahrt, bezieht aber nicht allgemein alle Arten von Betrieben des Verkehrswesens ein. Daher wurden ua Betriebe des Güterkraftverkehrs nicht erfasst. Entgegen der Auffassung des Klägers erlaubt das unter verkehrswirtschaftlichen Aspekten gegebene "Näheverhältnis" zu Betrieben der Eisenbahn und Schifffahrt nicht, andere Betriebe des Verkehrswesens als gleichgestellte iS des § 1 Abs 2 der 2. DB zu behandeln. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR - hier im Bereich der AVItech -, ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sind. Deshalb ist nicht darauf einzugehen, ob der Kreis der Begünstigten bewusst eng gehalten worden war, um sich die Möglichkeit vorzubehalten, im Rahmen einer - nicht an rechtlichen Vorgaben messbaren - Ermessensentscheidung die "Wohltat" der Zugehörigkeit zur AVItech nur denjenigen zukommen zu lassen, die sich nach ausreichender "Bewährung" als "systemtreu" erwiesen hatten. Der EinigVtr hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 3. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Nr 9 Buchst a Satz 1 Halbsatz 2 EinigVtr und § 22 Abs 1 RAnglG ). Das Verbot der Neueinbeziehung auf Grund von "DDR-Versorgungsregelungen" ist verfassungsgemäß. Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung über die in § 1 Abs 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus wäre hingegen verfassungswidrig ( Art 20 Abs 3 GG ).

Entsprechend ist die Rechtslage im vorliegenden Fall, wo der Kläger bei einem volkseigenen Betrieb des Verkehrwesens, nämlich dem K., B. in L., tätig war. Auch hier handelte es sich nicht um einen V. aus dem Bereich der Industrie oder des Bauwesens, sondern des Straßengüterkraftverkehrs, der - weil unbestritten nicht Teil der Eisenbahn oder der Schifffahrt - auch nicht einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt war.

Soweit der Kläger meint, die Ausgangssituation in der sowjetisch besetzten Zone (SBZ) vor Gründung der DDR oder jene der fünfziger oder siebziger Jahre müsse berücksichtigt werden, so verkennt er, dass es für die rechtliche Beurteilung nicht auf die Zeit der Gründung, sondern die der Schließung der Zusatzversorgungssysteme ankommt. Deswegen ist nicht entscheidend, ob volkseigene Betriebe der Industrie, des Baus und des Verkehrswesens früher einmal als gleichrangig betrachtet oder in anderem rechtlichen Zusammenhang, etwa in arbeitsrechtlichen Fragen wie der Höhe der Entlohnung oder der Prämien, gemeinsam in einem Gesetz oder einer Verordnung erwähnt wurden. Auch die Frage der Entlohnung, also ob Angehörige des Verkehrswesens wie jene der Produktionsbetriebe aus Industrie und Bau Treueprämien erhalten haben, ist für die Frage der Zugehörigkeit des Arbeitsbetriebs zum Anwendungsbereich der AVItech nicht von Belang. Es mag zutreffen, dass die DDR versuchte, gesuchte Spezialisten mit verschiedenen Anreizen zum Verbleib in der DDR (bis zum Mauerbau 1961) und danach zur Arbeit zu bewegen, etwa neben einer zusätzlichen Altersversorgung mit einer Erhöhung der Löhne und Gehälter oder sonstigen Verbesserungen der materiellen Lage. Nicht richtig ist aber die vom Kläger unterstellte Konnexität zwischen dem offenbar auch von ihm erhaltenen Bonus und einer Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz, denn nicht jeder, der eine Treueprämie erhielt oder eine Werkswohnung beziehen durfte war auch automatisch in der zusätzlichen Altersversorgung. Die Anreizsysteme waren, wie auch der Kläger richtig durch Auflistung erkennt, voneinander getrennt, so dass die Einbeziehung eines Arbeitnehmers in eine Privilegierung (z.B. Prämienerhalt, Wohnungszuweisung, Lebensmittelration) nicht notwendigerweise bedeutete, auch im übrigen (z.B. Altersversorgung) besser gestellt zu werden. Soweit der Kläger meint, die Gleichstellung von Hauptverwaltungen und Ministerien beweise, dass der Güterverkehr in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz einbezogen gewesen sei, weil auch dieser einem (Verkehrs-)Ministerium unterstanden habe, verwechselt er die Arbeitsebenen. Das K., B. in L. war einem Ministerium untergeordnet, aber seinerseits weder eine Hauptverwaltung noch ein Ministerium. Die vom Kläger zitierte Vorschrift, wonach das Verkehrswesen sich in Eisenbahn, Kraftverkehr, Straßenwesen, Wasserstrassen und zivile Luftfahrt untergliederten, zeigt gerade, dass der Güterverkehr dem Verkehrsministerium und nicht etwa einem Industrie- oder Bauministerium unterstellt war. Die für die Eisenbahn und Schifffahrt ausdrücklich vorgenommene Gleichstellung in der Altersversorgung zeigt dagegen, dass die im wesentlichen der Dienstleistung zuzurechnenden Verkehrsbetriebe gerade nicht automatisch den Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens gleichstanden, sonst hätte es der Benennung der Ausnahmen für Eisenbahn und Schifffahrt nicht mehr bedurft.

Dem Senat ist es ebenso wie dem BSG in seiner oben zitierten Entscheidung verwehrt, im Wege einer Gesetzes- bzw. Rechtsanalogie den Betrieb des Klägers einem anderen Verkehrsbetrieb (Eisenbahn, Schifffahrt) im Sinne des § 1 Abs. 2 DVO gleichzustellen, obwohl bei Anwendung des bundesdeutschen Gleichheitsgrundsatzes unverständlich erscheint, warum Ingenieure beim Kraftfahrzeugverkehr in der DDR nicht auch wie solche bei der Eisenbahn oder der Schifffahrt in eine entsprechende Zusatzversorgung einbezogen worden sind. Ein solches Analogieverbot ergibt sich aber zwangsläufig aus dem genannten Verbot der Neueinbeziehungen. Dieses Verbot würde im Falle einer Erweiterung des begünstigten Personenkreises durch Analogie unterlaufen. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30.06.1990 bestehenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR ist bundesrechtlich auch insoweit nicht zulässig, als sie gegebenenfalls willkürlich sind. Das Verbot der Neueinbeziehung ist verfassungsgemäß. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser Versorgungssysteme in der DDR anknüpfen (vgl. BSG vom 09.04.2002, B 4 RA 41/01 R und B 4 RA 31/01 R und BSG vom 31.07.2002, B 4 RA 62/01 R).

Der Kläger hatte somit am 01.08.1991 keine Versorgungsanwartschaft. Er unterliegt damit nicht dem Anwendungsbereich des AAÜG. Damit hat er keinen Anspruch gegen die Beklagte, Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die dabei erzielten tatsächlichen Verdienste festzustellen.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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