L 5 R 3363/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 152/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3363/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.5.2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand:

Im Streit ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen Nr. 1.

Der Kläger ist ein (eingetragener) Sportverein (8.600 Mitglieder, darunter 3.500 Kinder) mit 16 fest angestellten Arbeitnehmern und etwa 180 geringfügig Beschäftigten. Er hat den (1966 geborenen) Beigeladenen Nr. 1 seit Herbst 2000 (Projektbeginn 1.1.2001) damit beauftragt, eine Leichtathletikschule nach dessen selbst entwickeltem Konzept aufzubauen.

Am 4.10. 2001 beantragte der Kläger, den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen Nr. 1 festzustellen. Nach einem dem Antrag beigefügten Papier des Klägers soll der Beigeladene Nr. 1 Schulstrukturen schaffen, Werbung und Marketing betreiben, Sponsoren akquirieren, Öffentlichkeitsarbeit leisten, das Training periodisieren, Talente sichten, Wettkämpfe vorbereiten, das Beitrags- und Mahnwesen der Schule erledigen und die Lehrkräfte koordinieren. Die damals über 30 Mitglieder verfügende Leichtathletikschule solle bis zum Jahr 2002 auf über 80 Mitglieder ausgebaut werden mit dem sportlichen Ziel der Qualifikation für nationale Wettkampfhöhepunkte und der Teilnahme mit mehreren Jugendstartern an den deutschen Meisterschaften 2002. Der Beigeladene Nr. 1 sei eigenverantwortlich tätig und nutze die Anlagen des Vereins sowie die städtische Sch.-Halle. Er stelle das Lehrkräfteteam selbständig zusammen und übernehme deren Weiterbildung. Alle zusätzlich erforderlichen Lehrkräfte bezahle der Verein im Rahmen der Übungsleiterpauschale. Der Auftrag werde dem Beigeladenen Nr. 1 jährlich neu erteilt unter der Bedingung, dass das jeweilige unternehmerische und sportliche Ziel erreicht sei. Das Grundhonorar werde durch Erfolgshonorare ergänzt, wenn die gesteckten Ziele erreicht oder übertroffen würden. Der Beigeladene Nr. 1 sei außerdem als freiberuflicher Ausbilder an der Volkshochschule Stuttgart und als Fitnessberater in einem Fitnessstudio tätig. Alle Rechte am Konzept der Leichtathletikschule als "sportpädagogischem Neuland" bzw. "outgesourcter Sportentwicklung" verblieben dem Beigeladenen Nr. 1; er dürfe das Gesamtkonzept auch anderen Interessenten anbieten.

Die Beklagte befragte (u.a.) den Beigeladenen Nr. 1. Dieser gab unter dem 30.1.2002 an, er bekomme mindestens 5/6 seiner gesamten Einkünfte vom Kläger. Eigene Arbeitnehmer beschäftige er nicht. Seine Tätigkeit übe er überwiegend nicht am Betriebssitz des Klägers aus. Er müsse regelmäßige Arbeits- und Anwesenheitszeiten von etwa 20 Stunden monatlich (schwankend) einhalten. Weisungen des Klägers hinsichtlich der Ausführung seiner Tätigkeit sei er nicht unterworfen. Der Kläger könne auch das Einsatzgebiet nicht ohne seine Zustimmung ändern und müsse der Einstellung von Vertretern oder Hilfskräften nicht zustimmen. Er kalkuliere die Preise selbst. Sein wirtschaftlicher Erfolg entscheide über die Höhe des Honorars.

Vorgelegt wurde außerdem ein am 4.1.2002 geschlossener Dienstvertrag zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen Nr. 1. Darin sind die Aufgaben des Beigeladenen Nr. 1 beschrieben (§ 2: Organisation der Leichtathletikschule mit Werbung, Hallen- und Platzbelegung, Stundenplanung, Abschnittsplanung, Einsatz weiterer Lehrkräfte und Praktikanten, Unterricht in der Leichtathletikschule, Betreuung von Praktikanten). Gem. § 3 des Vertrages erhält der Kläger für seine als eigenverantwortlich und freiberuflich bezeichnete Tätigkeit ein Honorar, welches monatlich auf Arbeitsnachweis mit dem Kläger abzurechnen ist. Das Honorar für eine 45 Minuten umfassende Arbeitseinheit beträgt 13 EUR. Sinkt der Belegungstand des Sportschulteils unter 75 Prozent der Sollgröße, wird das Honorar um 25 Prozent gekürzt. Der Aufwand bei der Betreuung beim Wettkampf ist mit dem Honorar abgegolten; Fahrtkosten werden erstattet (§ 4). Während der offiziellen Vereinsferien, an Feiertagen, bei Abwesenheit des Schulleiters und bei sonstigen von diesem zu vertretenden Ausfällen der Übungsstunden entfällt die Honorierung. Es besteht weder Anspruch auf Urlaub noch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder unverschuldeter Verhinderung (§ 5). Im Vertrag ist weiter fest gehalten, dass sich die Beteiligten darüber einig sind, die Tätigkeit des Beigeladenen Nr. 1 als freiberuflich i. S. des § 18 Einkommensteuergesetz einzustufen. Sozialversicherungsbeiträge seien nicht zu zahlen. Steuern würden nicht abgeführt. Gem. § 6 wird der Vertrag automatisch gekündigt, wenn der Belegungsstand der Leichtathletikschule unter sechzig Prozent sinkt.

Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens (Anhörungsschreiben vom 10.10.2000) entschied die Beklagte mit an den Kläger und den Beigeladenen Nr. 1 gerichtetem Bescheid vom 20.11.2002, dass der Beigeladene Nr. 1 die Tätigkeit als Leiter der Leichtathletikschule seit 1.1.2001 im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Zur Begründung führte sie aus, der Beigeladene Nr. 1 sei in die Arbeitsorganisation des Klägers eingebunden. Dieser erteile als Arbeitgeber auf Grund seines Direktionsrechts Weisungen hinsichtlich Zeit, Dauer sowie Art und Weise der zu leistenden Arbeit. Der Beigeladene Nr. 1 stehe daher in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Kläger. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände überwögen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte.

Zur Begründung des dagegen am 23.12.2002 eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, der Beigeladene Nr. 1 arbeite als Leiter der Leichtathletikschule selbstständig und eigenverantwortlich. Werbung, Marketing sowie die inhaltlichen und organisatorischen Planungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Leichtathletikschule leiste er in unternehmerischer Verantwortung. Er, der Kläger, habe keinerlei Weisungsrecht hinsichtlich der Verwirklichung der in der Leichtathletikschule gesetzten Ziele. Die Leistung des Beigeladenen Nr. 1 werde ausschließlich an der Mitgliederzahl und am sportlichen Erfolg gemessen. Dieser lege auch die Übungszeiten fest und beantrage eigenverantwortlich die notwendigen Hallenkapazitäten, hauptsächlich in der 30 Autominuten entfernten Sch.-Halle. Außerdem könne er für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Personal einsetzen, das er selbst bezahle. Vom Verein würden ihm nach Ermessen drei nebenberufliche Übungsleiter zur Verfügung gestellt, deren Vergütung zwar der Verein übernehme, über deren Einsatz jedoch der Beigeladene Nr. 1 allein entscheide. Das entsprechende Stundenkontingent richte sich nach den von ihm festgelegten Erfordernissen. Die Höhe des dem Beigeladenen Nr. 1 zustehenden Honorars orientiere sich an der Zahl der geleisteten Stunden. Hinzukämen jährliche Erfolgsprämien zwischen 1.000 und 3.000 EUR, für die allein der sportliche Erfolg ausschlaggebend sei. Schließlich sei der Beigeladene Nr. 1 auch für andere Auftraggeber tätig (WLV-Stützpunkt), die er völlig frei wählen könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, gewichtiges Kennzeichen einer selbstständigen Tätigkeit seien der Einsatz eigenen Kapitals und das damit verbundene Unternehmerrisiko. Daran fehle es hier. Der Beigeladene Nr. 1 bringe ausschließlich seine Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in die Arbeitsorganisation des Klägers eingebunden. Dass er sein eigenes Fahrzeug und eigene (Trainings-)Kleidung verwende, ändere nichts. Außerdem werde seine Vergütung, wie bei abhängig Beschäftigten üblich, nach Stunden bemessen. Seine Arbeitskraft setze der Beigeladene Nr. 1 auch nicht mit ungewissem Erfolg ein. Zwar werde das Entgelt nach Abnahme der Arbeit und damit erfolgsabhängig gezahlt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schließe das ein Beschäftigungsverhältnis aber nicht zwingend aus. Die Möglichkeit, länger oder mehr zu arbeiten und dadurch mehr zu verdienen, hätten nicht nur selbstständige Unternehmer, sondern auch alle Arbeitnehmer. Nicht nachgewiesen sei, dass der Beigeladene Nr. 1 eigenes Kapital oder eigene Betriebsmittel einsetze. Auch andere Charakteristika unternehmerischer Tätigkeit, wie eigene Werbung, selbständige Kalkulation, u.ä., fehlten. Das Aufgabengebiet des Beigeladenen Nr. 1 umfasse demgegenüber zahlreiche im Einzelnen festgelegte Bereiche. So oblägen ihm organisatorische, kooperative und administrative Tätigkeiten, wie Werbung, Hallen- und Platzbelegung, Stunden- und Abschnittsplanung, Einsatz der Lehrkräfte und Praktikanten. Insoweit dürfe er anderen Mitarbeitern zwar Anweisungen erteilen. Gerade darin liege jedoch ein kennzeichnendes Merkmal abhängiger Beschäftigung. Dass der Beigeladene Nr. 1 seine Arbeitszeit nach eigenen Erfordernissen gestalten könne, besage nichts, da er seine Arbeitsleistung letztendlich im Rahmen der üblichen Arbeits- und Anwesenheitszeiten der anderen Mitarbeiter erbringen und sich mit diesen abstimmen müsse. Davon abgesehen finde sich eigenverantwortliches Arbeiten auch bei abhängig Beschäftigten. Der Beigeladene Nr. 1 trage auch keine über das bei Arbeitnehmern übliche Maß hinausgehende Verantwortung bzw. Haftung.

Am 9.1.2004 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Ergänzend trug er vor, bei dem Aufbau und dem Betrieb der Leichtathletikschule handele es sich um sportpädagogisches Neuland. Sämtliche Konzepte, etwa das gemeinsame Training von Basis- und Talentgruppen, habe der Beigeladene Nr. 1 erst erarbeiten müssen. Ihm stünden alle Rechte am Gesamtkonzept zu und er könne dieses auch jederzeit anderen Interessenten anbieten. Es handele sich um ein Outsourcing komplexer Sportkonzepte an einen hoch qualifizierten Sportberater. Der Beigeladene Nr. 1 trage bei seiner Tätigkeit durchaus ein Unternehmerrisiko. Erreiche er die der Leichtathletikschule gesteckten Ziele nicht, müsse er sie auflösen, womit seine Tätigkeit beendet sei. Das sei in § 6 des Dienstvertrags so vorgesehen. Der Beigeladene Nr. 1 setze auch eigene Betriebsmittel ein, etwa seinen eigenen Computer. Der Dienstvertrag enthalte zudem keinerlei Versorgungsregelungen, Urlaubsvereinbarung oder Bestimmungen über Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die Aufgaben des Beigeladenen Nr. 1, wie der Aufbau von Schulstrukturen, Werbung und Marketing, Sponsorenakquisition, Öffentlichkeitsarbeit, Trainingsperiodiserung, Talentsicherung, Wettkampfvorbereitung und Koordination der Lehrkräfte, verdeutlichten, dass er seine Arbeitskraft durchaus mit ungewissem Erfolg einsetze. Demgegenüber spiele es keine Rolle, wenn er an seinem, des Klägers, Betriebssitz arbeite und in die Arbeitsorganisation des Vereins eingegliedert sei. Der Beigeladene Nr. 1 arbeite zur Hälfte oder sogar überwiegend in der städtischen Sch.-Halle in U., während der Verein seinen Betriebssitz in S. (am K.) habe. Die Gerichte hätten zudem immer wieder festgestellt, eine persönliche Abhängigkeit werde nicht dadurch begründet, dass sich ein Sportlehrer an die vom Sportverein zugeteilten Trainingsstätten und Trainingsstunden halten müsse. Sportvereine müssten sich nämlich naturgemäß an die ihnen zur Verfügung stehenden Sportanlagen und Nutzungszeiten halten. Damit sei nur der organisatorische Rahmen vorgegeben, in dem der Beigeladene Nr. 1 seine Tätigkeit ausüben müsse. Dieser sei hinsichtlich Art und Umfang des Trainings keinerlei Weisungen unterworfen. Ihm sei weder ein Trainingsplan vorgegeben noch würden Trainingsmethoden festgelegt. Schließlich spreche auch die Vereinbarung eines festen Honorars pro Übungseinheit nicht für eine abhängige Beschäftigung, da auch andere selbstständig Tätige, wie Wirtschaftsprüfer, vielfach auf Stundenlohnbasis abrechneten.

Das Sozialgericht hat in der nicht-öffentlichen Erörterungsverhandlung vom 12.4.2006 den Geschäftsführer des Klägers (Dr. E.) als Zeugen vernommen und den Beigeladenen Nr. 1 gehört.

Der Zeuge Dr. E. gab an, der Beigeladene Nr. 1 sei Ende der 90er Jahre mit dem Projekt einer Leichtathletikschule auf den Verein zugegangen und habe angeboten, das Konzept allein aufzubauen und umzusetzen; er werde sich um Trainer, Werbung, Sichtung in den Schulen und das Besorgen von Hallen kümmern. Die Leichtathletikschule sei eine selbstständige Institution innerhalb des Vereins. Es werde erwartet, dass der Beigeladene Nr. 1 die Schule selbstständig führe, und zwar so, dass sie einen Imagegewinn für den Verein darstelle. Der Beigeladene Nr. 1 habe eigene Vorschläge für die benötigten Trainer gemacht; nach Prüfung der Finanzierbarkeit habe man diese dann eingestellt. Der Kläger habe die Trainer selbst überwacht und fortgebildet. Man könne die Leichtathletikschule nicht unter ökonomischen Gesichtspunkten betrachten. Sie solle den Verein repräsentieren und Kindern den Leichtathletiksport ermöglichen.

Der Beigeladene Nr. 1 erklärte, der Verein mache ihm nur Vorgaben hinsichtlich des Erfolgs. Im Übrigen sei er eigenverantwortlich tätig und treffe alle Entscheidungen allein. Im Winter werde meist in der Sch.-Halle in U. trainiert. Er könne auch andere Trainingsstätten nutzen, müsse dann aber dafür bezahlen. Die Halle in U. werde durch die Mitgliedschaft der Sportler im Verein finanziert; hierfür zahle der Verein eine Abgabe an die Stadt. Das Konzept der Leichtathletikschule habe er selbst entwickelt; er könne das Konzept grundsätzlich auch bei anderen Vereinen einsetzen. Bislang sei es dazu aber nicht gekommen, da er mit seiner Dissertation beschäftigt sei. Zusätzlich sei er für den deutschen Leichtathletikverband tätig im Rahmen eines Projekts zur Sichtung und zum Training von Talenten. Außerdem arbeite er für diverse Sportstudios als freiberuflicher Fitnesstrainer.

Mit Urteil vom 24.5.2006 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Beigeladene Nr. 1 sei beim Kläger sozialversicherungspflichtig beschäftigt (§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch, SGB IV). Das ergebe das Gesamtbild seiner Tätigkeit. Darin überwögen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte.

Zwar halte der Beigeladene Nr. 1 die Rechte an dem von ihm entwickelten Konzept einer Leichtathletikschule, die er anderweitig verwerten könne, das lege eine selbständige Tätigkeit nahe, nachdem Diensterfindungen vom Arbeitgeber beansprucht werden dürften. Hierauf weise auch hin, dass der Beigeladene Nr. 1 seinen Arbeitsumfang selbst bestimmen und die geleisteten Arbeitsstunden beim Kläger abrechnen könne. Allerdings bewege sich das übliche Arbeitspensum nach den Angaben in der Erörterungsverhandlung in einem Rahmen von 20 Stunden/Monat. Weiterhin habe der Kläger lediglich Zielvorgaben hinsichtlich einer Mindestzahl der Leichtathletikschüler und der anzustrebenden sportlichen Erfolge festgelegt und dadurch (werkvertragstypisch) den Arbeitserfolg, weniger die Tätigkeit als solche in den Vordergrund gerückt. Schließlich übe der Beigeladene Nr. 1 andere selbständige Tätigkeiten aus, etwa beim Württembergischen Leichtathletikverband, als Ausbilder an der Volkshochschule und als Fitnessberater in Fitnessstudios, wofür er u.a. seinen eigenen Computer verwende; letzteren dürfte er aber in erster Linie für die Anfertigung seiner Dissertation benutzen.

Spreche all das jedenfalls zum Teil für eine selbständige Tätigkeit, so ließen die im Dienstvertrag getroffenen Vereinbarungen eindeutige Schlussfolgerungen nicht zu. Dass bezahlter Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ausgeschlossen worden seien, verdeutliche nur die Auffassung der Vertragspartner, wonach eine selbständige Tätigkeit vorliege. Wenig aussagekräftig sei auch das den Beigeladenen Nr. 1 treffende Risiko der Schulauflösung bei Unterschreiten einer Mindestschülerzahl. Risiken dieser Art träfen typischerweise auch Arbeitnehmer. Andererseits spreche die Bindung des Beigeladenen Nr. 1 an die Trainingsstätten des Klägers und die dafür geltenden Belegungszeiten nicht für eine abhängige Beschäftigung, da er auch an anderen, selbst ausgesuchten Stätten (Sch.-Halle in U.) arbeite, und beim Sportunterricht Hallenbelegungspläne notgedrungen berücksichtigt werden müssten. Schließlich besage die Weisungsfreiheit des Beigeladenen Nr. 1 hinsichtlich Art und Aufbau des Trainingsprogramms wenig; darin komme nur zum Ausdruck, dass er diese Aufgaben wegen seiner Fachkompetenz eigenverantwortlich erfüllen müsse.

Entscheidend für eine abhängige Beschäftigung spreche zunächst, dass der Beigeladene Nr.1 bei seiner Tätigkeit für den Kläger nach außen nicht in eigenem Namen auftrete. Werbung und Akquisition erfolgten nicht unter seinem Namen, sondern im Namen der Leichtathletikschule und damit für den Kläger. Der Beigeladene Nr. 1 verfüge auch nicht über eine eigene Betriebsorganisation. Erforderliche Hilfskräfte stelle der Kläger ein, der sie auch bezahle. Die diesen gegenüber bestehende Weisungsbefugnis des Klägers kennzeichne die Tätigkeit eines leitenden Angestellten. Erhebliche Bedeutung habe schließlich das Fehlen eines eigenen Unternehmerrisikos des Beigeladenen Nr. 1. Mit dem Risiko der Schulschließung sei ein Unternehmerrisiko nicht zu begründen, da dies dem den Arbeitnehmer treffenden Risiko einer betriebsbedingten Kündigung bei Ausbleiben des Arbeitserfolgs entspreche. Zudem sei die Leichtathletikschule nach Angaben des Zeugen Dr. E. ohnehin nicht kostendeckend angelegt gewesen. Vielmehr wolle der Verein ein das in der Region S. seiner Auffassung nach mangelhafte Leichtathletikangebot für Kinder und Jugendliche verbessern und damit zugleich das Erscheinungsbild des Vereins in der Öffentlichkeit pflegen. Zusatzbeiträge der Mitglieder für die Nutzung der Schule deckten deren Kosten nur zu einem Drittel. Damit trage aber der Verein das gesamte wirtschaftliche Risiko der Leichtathletikschule und die aus deren Betrieb erwachsenden finanziellen Defizite; der Beigeladene Nr. 1 sei von all dem nicht betroffen. Dieser habe eigenes Wagniskapital in nennenswertem Umfang nicht eingesetzt. Ebensowenig habe die Gefahr bestanden, dass er für seine Arbeit nicht bezahlt werde. Alles in allem sei seine Tätigkeit daher als abhängige Beschäftigung einzustufen.

Auf das ihm am 1.6.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am (Montag, dem) 3.7.2006 Berufung eingelegt. Er trägt ergänzend vor, das Sozialgericht habe die die Tätigkeit des Beigeladenen Nr. 1 kennzeichnenden Merkmale fehlerhaft gewichtet. Es überwögen, auch quantitativ, die für unternehmerisches Handeln sprechenden Gesichtspunkte. Nach Auffassung von Hansen (in einer Publikation zum sozialversicherungsrechtlichen Status von Übungsleitern in Vereinen) müsse hier eine selbständige Tätigkeit angenommen werden, da der Übungsleiter die Durchführung des Trainings in eigener Verantwortung regele und dessen Dauer, Lage und Inhalt eigenverantwortlich festlege. Außerdem müsse er sich wegen der Nutzung der Sportanlagen mit anderen Beauftragten des Vereins abstimmen. So sei es auch hier. Außerdem sei eine durchgehende Bezahlung nicht vereinbart und dem Beigeladenen Nr. 1 stehe vereinbarungsgemäß auch weder Weihnachtsgeld noch Lohnfortzahlung im Krankheitsfall noch bezahlter Urlaub zu. Schließlich sei der Beigeladene Nr. 1 ohne vereinbarte Mindestgarantie allein auf den Ertrag seiner Unterrichtsstunden angewiesen, woraus er ggf. Kranken- und Lebensversicherungsbeiträge und Einkommensteuer zahlen müsse. All das verdeutliche das Unternehmerrisiko des Beigeladenen Nr. 1. Dass dieser im Außenverhältnis nicht im eigenen Namen auftrete, treffe nicht zu; den Aussagen des Zeugen Dr. E. sei das jedenfalls nicht zu entnehmen. Außerdem handele etwa das Lehrpersonal der Volkshochschulen auch nicht in eigenem Namen, werde aber gleichwohl als selbständig angesehen. Das Fehlen einer eigenen Betriebsorganisation - die entgegen der Ansicht des Sozialgerichts hinsichtlich der Planung von Verwaltungs-, Finanz- und Werbevorgängen und der Leistungsabrechnung durchaus vorhanden sei - sei unschädlich; darüber verfüge auch ein selbständiger Steuerbevollmächtigter oder eine "Ich-AG" nicht. Entsprechendes gelte hinsichtlich der vom Verein angestellten Hilfskräfte. Das sei ein eher zufälliger Umstand und sei darauf zurückzuführen, dass Personal ortsnah vorhanden sei. Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abläufe habe der Verein auf ausdrücklichen Wunsch des Beigeladenen Nr. 1 im Rahmen eines Outsourcing übernommen. Dem Beigeladenen Nr. 1 stehe es frei, nach eigenem Gutdünken Übungsleiter zu beschaffen. Diese seien seinen Weisungen unterworfen und ebenfalls selbständig tätig, vergleichbar den von einem Volkshochschuldozenten angestellten Vertretungs- oder Hilfskräften. Entscheidend sei demgegenüber die vollständige Gestaltungsfreiheit des Beigeladenen Nr. 1 bei der Durchführung der Übungsstunden, wofür eine Weisungsunterworfenheit nicht bestehe. Der Verein beschäftige außerdem eine (anerkanntermaßen) freiberufliche Tanzlehrerin, die nur über einen Bruchteil der beim Beigeladenen Nr. 1 vorhandenen Betriebsorganisation verfüge. Schließlich lasse das Sozialgericht den erheblichen sozialpolitischen Aspekt des Sports außer Acht. Vor diesem Hintergrund müsse das Sponsoring des Vereins – der Ausgleich der bei der Leichtathletikschule auftretenden Kostenunterdeckung – gesehen werden. Bei anderen Sportvereinen würden vergleichbare Sachverhalte in steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht anders gehandhabt; das habe eine Umfrage ergeben.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.5.2006 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 20.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2003 festzustellen, dass der Beigeladene Nr. 1 seine Dienste als Leiter der Leichathletikschule nicht im Rahmen eines bei ihm, dem Kläger, bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, sondern als selbständig Erwerbstätiger erbringt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Die vom Kläger auszugsweise wiedergegebenen Darlegungen in der Publikation von H. besagten für den vorliegenden Fall nichts. Gleiches gelte für den vom Kläger angeführten Vergleich mit Volkshochschul- oder Tanzlehrern. Das angefochtene Urteil sei zutreffend.

Der Senat hat in seiner mündlichen Verhandlung den Beigeladenen Nr. 1 zu seiner Tätigkeit angehört und den Geschäftsführer des Klägers Dr. E. als Zeugen vernommen. Wegen Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14.2.2007 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene Nr. 1 beim Kläger eine dem Grunde nach sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 24 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und § 20 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI setzt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert das Vorliegen einer Beschäftigung im Rechtssinne, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann dieses auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (dazu BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urt. v. 19.6.2001, - B 12 KR 44/00 R -). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (zu alledem etwa BSG, Urt. v. 19.6.2001, - B 12 KR 44/00 R - m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 1.2.2006, - L 5 KR 3432/05 -, 11.10.2006, - L 5 KR 5117/04 – sowie L 5 KR 3378/05 -). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urt. v. 25.1.2006, - B 12 KR 30/04 R -).

Das Sozialgericht hat seiner Entscheidung die rechtlich maßgeblichen Abgrenzungskriterien zugrunde gelegt und diese auch richtig gewürdigt. Auch nach Auffassung des Senats überwiegen hier die für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen Nr. 1 sprechenden Gesichtspunkte, so dass dem Grunde nach Sozialversicherungspflicht besteht. Der Senat kann daher gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 8 letzter Absatz bis S. 10 des Entscheidungsabdrucks) Bezug nehmen. Ergänzend sei insbesondere im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten angemerkt:

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die für die Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung vom unternehmerischen Handeln maßgeblichen Gesichtspunkte nicht (lediglich) zu zählen, sondern zu gewichten. Auch nach Auffassung des Senats ergibt sich hier das Gesamtbild einer Angestelltentätigkeit des Beigeladenen Nr. 1 als abhängig Beschäftigtem des Klägers. Hierfür sprechen die Abgrenzungsmerkmale, denen das größte Gewicht zukommt. So steht zunächst im Vordergrund, dass der Beigeladene Nr. 1 ein Unternehmerrisiko nicht trägt. Das Risiko eines wirtschaftlichen Misserfolges der Leichtathletikschule liegt vielmehr allein beim Kläger, der die Schule von vornherein offenbar nicht zur Gewinnerzielung errichtet hat und nach eigenem Bekunden sogar auf einen kostendeckenden Betrieb verzichtet. Die Kosten der Leichathletikschule werden nur zu einem Drittel aus Beiträgen ihrer Nutzer bestritten, während der Kläger für den ungedeckten Rest aufkommt. Diesem geht es offenbar im Kern um die Verbesserung des Leichtathletikangebots für Kinder und Jugendliche und damit verbunden um die Pflege seines eigenen Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit. Scheitert die Leichathletikschule an wirtschaftlichen Defiziten, beruht das daher auf dem unternehmerischen Wagnis des Klägers. Dessen Unternehmerrisiko hätte sich dann durch den Verlust des Unternehmens bzw. des darin investierten Kapitals verwirklicht. Dass der Beigeladene Nr. 1 in diesem Fall zugleich seinen Arbeitsplatz verliert, unterscheidet ihn nicht von allen anderen abhängig Beschäftigten, die ihr Arbeitgeber infolge des Scheiterns seines Unternehmens nicht mehr weiter beschäftigen kann. Darin liegt das typische Arbeitsplatzrisiko des Arbeitnehmers.

Neben seiner Arbeitskraft hat der Beigeladene Nr. 1 außerdem eigenes Wagniskapital zur Erzielung eines Unternehmergewinns in die Leichtathletikschule nicht investiert. Dass er deren Konzeption selbst entwickelt hat, ändert daran nichts. Im Übrigen hat er diese offensichtlich auch nur allein im Rahmen der beim Kläger ausgeübten Tätigkeit umgesetzt. Der Beigeladene Nr. 1 verfügt auch nicht über eine eigene Betriebsorganisation, sondern ist in die Betriebsorganisation des Klägers als Sportverein und Betreiber der Leichtathletikschule eingebunden; die Nutzung eines eigenen PC oder Fahrzeugs bzw. eigener (Trainigs-)Kleidung findet sich bei einer Vielzahl von Arbeitnehmern und genügt für die Einstufung als Unternehmer nicht. Der Kläger stellt zudem die weiter notwendigen Arbeitskräfte, und sei es nach Vorschlägen des Beigeladenen Nr. 1, ein und kommt für deren Entlohnung auf. Dass der Beigeladene Nr. 1 weitgehend eigenverantwortlich zu arbeiten hat und bei der Erfüllung seiner in § 2 des Dienstvertrags vom 4.1.2002 festgelegten Aufgaben von Einzelweisungen des Klägers weitgehend frei gestellt ist, ist Ausfluss der besonderen Verantwortung, die ihm der Kläger auf Grund seiner Fachkompetenz, nicht zuletzt wegen der Entwicklung des Schulkonzepts, übertragen hat. Dessen ungeachtet bleibt es aber bei der Einbindung des Beigeladenen Nr. 1 in die Gesamtorganisation des Vereins, innerhalb derer ihm die Stellung eines die Leichtathletikschule betreibenden Unternehmers nicht zukommt. Vielmehr ist seine Dienstleistung im Kern fremdbestimmt und geht - als höhere Dienstleistung - vergleichbar der Dienstleistung eines leitenden Angestellten mit entsprechend verfeinerter Weisungsbefugnis des Arbeitsgebers - in der vorgegebenen Ordnung des Klägers auf.

Damit fehlt es dem Handeln des Beigeladenen Nr. 1 an den ausschlaggebenden Kennzeichen einer unternehmerischen Tätigkeit. Dass in dem Vertrag, den er mit dem Kläger über die Arbeit in der Leichtathletikschule geschlossen hat, bezahlter Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ausgeschlossen wurden, tritt demgegenüber in den Hintergrund. Mit Abreden dieser Art, kann eine abhängige und als solche den dafür geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen unterworfene Beschäftigung nicht in eine davon frei gestellte Unternehmertätigkeit umgewandelt werden. Ebenso kommt dem vereinbarten Entlohnungssystem, das aus einem Grundlohn und zusätzlichen Erfolgshonoraren besteht, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Entlohnungssysteme dieser Art sollen zu besonderer Arbeitsleistung motivieren und werden zu diesen Zwecken auch bei abhängig Beschäftigten angewandt.

Der Beigeladene Nr. 1 ist schließlich auch im Wesentlichen für den Kläger tätig, von dem er nach eigenen Angaben vor Abschluss seiner Dissertation mindestens 5/6 seines Einkommens erhalten hat. Dass er daneben, zusätzlich zur Arbeit an seiner Dissertation, an der Volkhochschule unterrichtet und in Fitnessstudios arbeitet, fällt damit offensichtlich nicht maßgeblich ins Gewicht und gibt für die Einordnung seiner Tätigkeit in der Leichtathletikschule des Klägers nichts Ausschlaggebendes her.

Die mündliche Verhandlung des Senats hat keine die obige Beurteilung nachhaltig in Frage stellenden Erkenntnisse erbracht, vielmehr die Einschätzung des SG bestätigt. Die Leichtathletikschule bietet nach wie vor das Bild einer in den Verein eingegliederten, wenn auch hervorgehobenen Abteilung. Eine vereinsübergreifende Zusammenarbeit mit Leichtathleten anderer Vereine mag zwar von der Spitze des Vereins gewünscht werden, sie hat indes bis jetzt nicht stattgefunden. Von einer vereinsübergreifenden eigenständigen organisatorischen Einheit kann bisher noch keine Rede sein, es handelt sich lediglich um eine Abteilung des Klägers, die durch die Hervorhebung als Leichtathletikschule interessierte Schüler ansprechen und diese zu sportlichem Erfolg führen möchte, was wiederum der Arbeit des gesamten Vereins zu Gute kommen soll. Die Zusammenarbeit mit Schulen und übergeordneten Fachverbänden mag zwar intensiver sein als bei anderen Vereinen, ein prägendes Element für eine eigenständige organisatorische Einheit oder ein eigenes Unternehmen des Beigeladenen Nr.1 kann darin nicht gesehen werden. Der Beigeladene Nr. 1 kann die Sportschule auch von sich aus nicht auflösen, während andererseits der Verein im Falle eines Misserfolges des Beigeladenen Nr. 1 nicht daran gehindert wäre, einen anderen Leichtathletiktrainer mit der Fortführung der Schule zu gleichen Bedingungen für Trainer und Sportler zu beauftragen

Auch nach außen tritt der Beigeladene Nr. 1 nicht als Inhaber eines eigenen Unternehmens in Erscheinung. Die Werbeprospekte werden vom Verein finanziert, der Verein wirbt darin für sich und seine Arbeit, während der Beigeladene Nr. 1 lediglich als Ansprechpartner benannt wird. Auch fließen die Einnahmen aus der Teilnahme an der Leichtathletikschule, die Grundmitgliedsbeiträge für den Verein und die zusätzlichen Beiträge für die Mitgliedschaft in der Leichtathletikschule nicht auf ein Konto des Beigeladenen Nr. 1 zu dessen freier Verfügung, diese Einnahmen gehen vielmehr dem Verein zu, der die Beiträge von den betreffenden Vereinsmitgliedern auch selbst einzieht. So weit der Beigeladene Nr. 1 säumige Beitragszahler mahnt, geschieht dies mündlich im Rahmen des Trainings.

Auch der Umstand, dass die Abrechnungen des Klägers vom Verein wenig kontrolliert werden, beweist nicht eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen Nr. 1, sondern zeigt nur seine hervorgehobene Vertrauensstellung. Solche Vertrauenspositionen sind jedoch für leitende Angestellten typisch und bei Selbstständigen eher seltener zu finden. Für die Richtigkeit der Einstufung des Beigeladenen Nr. 1 als Angestellter spricht auch, dass er, anders als Selbstständige, bei denen Einnahmen je nach beruflichem Erfolg teilweise stark schwanken, aus seiner Arbeit in der Leichtathletikschule des Klägers ein vergleichsweise konstantes Einkommen erzielt. Bei einem vereinbarten Stundensatz von 13 EUR und einer seit mehreren Jahren konstanten wöchentlichen Arbeitszeit von ca. 20 Stunden entspricht die Entlohnung im Ergebnis derjenigen eines Angestellten in Teilzeit.

Der vom Kläger betonte sozialpolitische Aspekt des Sports ist für die Frage, ob ein dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, rechtlich ohne Bedeutung. Die Vorgaben des Gesetzes in § 7 SGB IV und die einschlägigen Abgrenzungsmerkmale gelten ohne Einschränkung auch für Sportvereine.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese Anträge nicht gestellt und damit auch ein Prozessrisiko nicht übernommen haben (§ 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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