L 7 AL 4228/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 3559/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 4228/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob von der Beklagten vom Kläger zurückgeforderte Leistungen und Sozialversicherungsbeiträge zu erlassen sind.

Der 1951 geborene Kläger bezog in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2000 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Nachdem bekannt wurde, dass der Kläger im Bewilligungszeitraum über Vermögen verfügte, hob das Arbeitsamt O. (AA) mit Bescheid vom 29. August 2000 die Bewilligung auf und forderte vom Kläger einen Überzahlungsbetrag nebst Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 64.980,99 DM zurück. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchbescheid vom 19. Oktober 2000 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Anspruch auf Alhi sei wegen des Vermögenserwerbs in Gestalt einer Erbschaft unabhängig von einem Verschulden des Klägers weggefallen. In der Folgezeit sei der Anspruch weggefallen, weil der Kläger die Erbschaft in seinen Fortzahlungsanträgen nicht angegeben habe. Die beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage wurde durch Urteil vom 10. September 2002 (S 3 AL 3522/00) abgewiesen. Zur Begründung wird darin im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die Erbschaft wider besseres Wissen nicht angezeigt. Die vom Gericht eingeholten Auskünfte ergäben, dass der Kläger nicht durch Geisteskrankheit oder eine andere Störung der Geistestätigkeit außer Stande gewesen sei, die Rechtslage und seine Rechtspflichten zu erkennen. Die dagegen erhobene Berufung zum Landessozialgericht (L 13 AL 4267/02) wurde im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 14. Januar 2003 für erledigt erklärt.

Am 8. April 2003 stellte der Kläger beim Landesarbeitsamt (LAA), jetzt Regionaldirektion Baden-Württemberg, einen Antrag auf Erlass des Rückforderungsbetrages. Mit Bescheid vom 28. Mai 2004 wurde der Antrag abgelehnt mit der Begründung, die Einziehung der Forderung sei nach Lage des Einzelfalles nicht unbillig i.S.v. § 76 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), da der Kläger der Vollstreckung Vermögen durch die Überschreibung seines Hauses an den Sohn entzogen habe. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle vom 25. Juli 2005 mit der zusätzlichen Begründung abgewiesen, die wirtschaftliche Existenz des Klägers würde durch eine spätere Vollstreckung nicht vernichtet werden.

Hiergegen hat der Kläger am 26 August 2005 Klage beim SG erhoben, mit der er sich unter Vorlage eines – in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren vor dem Amtsgericht W. eingeholten – psychiatrischen Attests von Frau Dr. H.-R. vom 7. Juli 2003 darauf berief, er leide seit mindestens 1994 an verschiedenen psychischen Störungen, die im Zusammenwirken einer schweren seelischen Abartigkeit entsprächen. Es sei deshalb von einer erheblichen Steuerungsminderung beim Kläger auszugehen. Der Kläger sei in dem genannten Strafverfahren vom Vorwurf des Betrugs wegen unrechtmäßigen Bezugs von Alhi durch Urteil vom 23. Oktober 2002 freigesprochen worden. Aufgrund der psychischen Erkrankungen habe der Kläger auch weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt, als er den Fragebogen des Arbeitsamts zu seinen Vermögensverhältnissen falsch ausgefüllt habe. Unter diesen Umständen lägen die Voraussetzungen für einen Erlass der Forderung in Höhe von 35.582,07 Euro vor.

Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegengetreten und hat ergänzend dazu vorgetragen, die Beklagte ziehe die Forderung nicht ein und werde dies auch nicht tun, solange sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nicht besserten. Es sei aber nicht auszuschließen, dass der Kläger zukünftig – auch unerwartet – einen Vermögens- oder Einkommenszufluss erfahre. Zum Beispiel könne das Haus, das zwischenzeitlich an die Ehefrau übertragen worden sei, verkauft werden. Zur Höhe einer möglichen Rente sei nichts bekannt. In dieser Situation sei ein Forderungserlass nicht angebracht, zumal auch ohne Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse derzeit keine Gefahr bestehe, dass die wirtschaftliche Existenz des Klägers ernsthaft vernichtet oder in Frage gestellt werde. Im Übrigen sei auch das Landessozialgericht im früheren Hauptsacheverfahren nicht davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, seine Vermögensverhältnisse zu kennen und dem Arbeitsamt mitzuteilen. Aufgrund der Erledigterklärung der Berufung sei es insoweit jedoch zu keinem Urteil gekommen. Das Strafverfahren, in welchem das Gutachten vom 7. Juli 2003 eingeholt worden sei, kenne insoweit andere Kriterien bei der Bewertung des Verschuldens, insbesondere müsse Vorsatz beim Betrug vorliegen. Der Umstand, dass keine Verurteilung wegen Betruges erfolgt sei, führe daher nicht dazu, dass die Einziehung der Forderung unbillig wäre.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG diese Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, soweit mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zum Erlass der Forderung begehrt werde, sei diese schon deshalb unbegründet, weil § 76 Abs. 2 SGB IV eine Ermessensvorschrift darstelle, indem mit den Wörtern "darf nur" die Voraussetzungen einer Ermessensentscheidung formuliert würden. Der Kläger habe aber auch keinen Anspruch auf eine neue Ermessensentscheidung. Die Beklagte habe den Erlass der Forderung zu Recht abgelehnt. Die Einziehung der Forderung und damit die Ablehnung eines Verzichts auf die Erstattungsforderung für alle Zeit sei nach Lage des Falles nicht unbillig i.S.v. § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV. Der Kläger habe jahrelang zu Unrecht Alhi bezogen und die Einziehung der Forderung vereitelt. Es sei nicht unbillig, den der Beklagten und damit der Allgemeinheit der Beitragszahler entstandenen Schaden den Bezieher der unrechtmäßigen Leistungen und nicht die Allgemeinheit tragen zu lassen. Auch werde die Forderung gegenwärtig nicht eingezogen, sodass die Ablehnung eines Erlasses nur den eventuellen Wegfall der Vermögenslosigkeit des Klägers betreffe. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten sei auch unabhängig davon, ob der Kläger jetzt psychisch krank sei. Zur Zeit des rechtswidrigen Leistungsbezugs sei er jedenfalls, wie das vorangegangene Verfahren ergeben habe, schuldfähig und daher für die Folgen einer seiner falschen Angaben zu den Vermögensverhältnissen verantwortlich gewesen. Außerdem seien bei der Prüfung der Unbilligkeit Umstände, die zum Rückforderungsbetrag geführt hätten, nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (Urteil vom 16. Dezember 2005 – L 8 AL 4537/04 -) nicht zu berücksichtigen

Hiergegen richtet sich die am 22. August 2006 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegte Berufung, mit welcher der Kläger sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt hat.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 28. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2005 zu verurteilen, dem Kläger die Forderung von 35.582,07 Euro zu erlassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsakten der Beklagten, die beigezogenen Gerichtsakten und die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 22. Februar 2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung durch den &61506;erichterstatter ohne die Beiziehung weiterer Berufsrichter und der ehrenamtlichen Richter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG )). Der Senat konnte auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten auch hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG). Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 SGG) ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG (500,00 EUR) erreicht ist.

Die Berufung ist aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Erlass des Rückforderungsbetrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - und bei Vorliegen einer Ermessensermächtigung (vgl. § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV) ohne gleichzeitige Ermessensreduzierung auf Null erst Recht keinen Anspruch auf Erlass der Forderung. Denn die Voraussetzungen für den Erlass des Rückforderungsbetrages liegen nicht vor, weshalb der Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2005 nicht zu beanstanden ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Nach der maßgeblichen Fassung des § 76 Absatz 2 Nr. 3 SGB IV darf die Beklagte Ansprüche nur erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden. Dabei begründet § 76 Absatz 1 SGB IV nach der vom SG zutreffend zitierten Rechtsprechung des Landessozialgerichts (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2005 - L 8 AL 4537/04 - UV-Recht Aktuell 2006, 57-64) eine strikte Verpflichtung zur Erhebung von Einnahmen, deren Erlass nur bei Vorliegen der in § 76 Absatz 2 Nr. 3 SGB IV genannten Voraussetzungen möglich ist. Dieses – für ein ordnungsgemäßes Finanzgebaren jeder öffentlichen Körperschaft unerlässliche – Prinzip darf nicht durch eine zu großzügige Auslegung der Erlassvoraussetzungen unterlaufen werden. Denn mit dem Erlass wird gegenüber dem Schuldner auf einen bestehenden Anspruch ganz oder teilweise verzichtet. Der Anspruch erlischt; seine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen. Der Erlass begünstigt damit endgültig einen Einzelnen zu Lasten der Versichertengemeinschaft. Es ist zwischen den Interessen des Versicherungsträgers und der Verpflichtung aus § 76 Absatz 1 SGB IV, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, und den Individualinteressen des Zahlungspflichtigen abzuwägen. Dies erfordert enge Maßstäbe.

Die angegriffene (Ermessens-) Entscheidung der Beklagten über den Nichterlass der gegenüber dem Kläger bestehenden Rückforderung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch das erkennende Gericht vermag nicht zu erkennen, dass ein Forderungserlass deswegen veranlasst wäre, weil eine Einziehung der Forderung nach Lage des Falles unbillig wäre. Nach der zitierten Rechtsprechung (a.a.O.) kann der Begriff der Unbilligkeit nicht losgelöst vom Ermessen der Behörde gewürdigt werden. Die unlösbare Verzahnung zwingt dazu, nur eine einheitlich zu treffende Ermessensentscheidung anzunehmen. Der Begriff "unbillig" ragt in den Ermessensbereich hinein und bestimmt zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtmäßigen Ermessensausübung. Die Entscheidung über den Erlass der Forderung hat sich dabei an den sachlichen und persönlichen Umständen des Einzelfalles zu orientieren. Diese Grundsätze gelten auch für Erstattungsansprüche.

Hiervon ausgehend kommt ein Erlass weder aus persönlichen noch aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht. Veranlassung für einen Erlass aus Billigkeitsgründen kann dann gegeben sein, wenn die Geltendmachung eines Anspruches im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwider läuft. Allerdings rechtfertigen Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes einer Vorschrift hingegen bewusst in Kauf genommen hat, einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht. Bei der Prüfung der Unbilligkeit sind gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV die Umstände, die zum Rückforderungsbetrag geführt haben, nicht zu berücksichtigen. Denn der Berücksichtigung als Unbilligkeit im Sinne des § 76 Absatz 2 Nr. 3 SGB IV würde die im früheren Verfahren geprüften gesetzlichen Vorschriften unterlaufen. Das Erlassverfahren des § 76 Absatz 2 Nr. 3 SGB IV ist aber kein geeigneter Behelf, das vorangegangene Verfahren zu korrigieren oder Umstände, die zur Forderungserhebung durch den Sozialversicherungsträger geführt haben, auszugleichen. Hiernach kommt es im Rahmen des vorliegenden Erlassverfahrens nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger - entgegen den Feststellungen im rechtskräftig gewordenen Urteil des SG vom 10. September 2002 (S 3 AL 3522/00) - bereits seit dem Jahre 1994 psychisch krank ist, was durch die Vorlage des psychiatrischen Gutachtens vom 7. Juli 2003 belegt werden soll. Denn dieser, für die Verschuldenszurechnung im Rahmen des Erstattungsverfahrens nach §§ 45, 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) relevante Umstand rechtfertigt nicht - gewissermaßen auf einer weiteren Prüfungsebene - zugleich einen Forderungserlass aus persönlichen Gründen. Unabhängig davon kommt dem im Rahmen eines Strafverfahrens wegen - nur vorsätzlich strafbaren - Betruges eingeholten psychiatrischen Gutachten allenfalls bedingte Aussagekraft zu im Hinblick auf den im Rahmen der §§ 45, 48 SGB X relevanten Verschuldensmaßstab. Sonstige Feststellungen zu einer Minderung bzw. zum Ausschluss der Schuldfähigkeit des Klägers, einem Empfänger von Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), im maßgeblichen Bezugszeitraum fehlen; aus den oben dargestellten Gründen sieht das erkennende Gericht auch keine Veranlassung für die Durchführung dahin gehender Ermittlungen.

Sonstige persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. dazu BSG, Urteile vom 9. Februar 1995 – 7 RAr 78/93 – und 4. März 1999 – B 11/10 AL 5/98 R –; Bay. LSG, Urteil vom 24. April 1998 – L 8 AL 250/97 ; LSG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23. Januar 1997 – L 16 Kr 121/96 –; LSG Niedersachsen, Urteil vom 2. März 1999 – L 3 U 27/99 –; jeweils veröffentlicht in JURIS) ebenfalls nicht vor. Insbesondere folgen diese nicht aus den finanziellen Verhältnissen des Klägers. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gesetzliche Zahlungspflichten zunächst selbst dann nicht unbillig sind, wenn sie den Zahlungspflichtigen erheblich wirtschaftlich belasten. Die Unbilligkeit der Einziehung setzt in den persönlichen Verhältnissen des Zahlungspflichtigen liegende besondere Gründe voraus. Die Erfüllung des Anspruchs muss für ihn unzumutbar, d.h. die Einziehung existenzbedrohend oder zumindest in hohem Maße existenzgefährdend sein (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Januar 1997 - L 16 Kr 121/96 - und Beschluss vom 22. August 2002 - L 5 B 41/02 KR ER -). Hiervon ausgehend ist vorliegend eine Unbilligkeit nicht zu erkennen, denn die Forderung wurde - wie die Beteiligten im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter bestätigt haben - von der Beklagten seit Jahren jeweils auf Antrag ratenfrei gestundet und unter Berücksichtigung der aktuellen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers ist nichts dafür ersichtlich, dass nunmehr anders verfahren werden wird. Vor diesem Hintergrund ist eine Existenzgefährdung des Klägers durch eine Einziehung der Forderung aktuell nicht ersichtlich, so dass die Entscheidung der Beklagten, die Beitragsforderung nicht zu erlassen, nicht zu beanstanden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzung des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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