Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 1527/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5577/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. September 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1963 geborene Kläger erlernte seinen Angaben zufolge den Beruf des Maurers und war schließend als Facharbeiter für Tierzucht und als Hausmeister in der Landwirtschaft (LPG), als Bauarbeiter sowie von April 1993 bis Februar 2000 bei der Firma R., S., als Installationsarbeiter bzw. die letzten beiden Jahre als Lagerist und Hausmeister beschäftigt. Nach Arbeitslosigkeit absolvierte er von April bis Oktober 2001 eine berufliche Reintegrationsmaßnahme. Seither ist er erneut arbeitslos und stundenweise bei der Firma R. (geringfügig) beschäftigt.
Bei einem Arbeitsunfall im März 1985 zog sich der Kläger eine Luxationsfraktur rechtes oberes Sprunggelenk und eine hohe Fibulafraktur rechts zu. Er erhielt deswegen eine einmalige Abfindung von der staatlichen Versicherung der D ...
Nach erfolglosem ersten Rentenantrag vom Januar 2001 beantragte der Kläger am 28.09.2005 erneut bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Diese ließ ihn durch die Ärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. D. untersuchen und begutachten. Die Gutachterin erhob unter Berücksichtigung weiterer Arztunterlagen eine mäßige Gangbeeinträchtigung bei Zustand nach Luxationsfraktur rechtes OSG, hohe Fibulafraktur rechts infolge Arbeitsunfallereignis 3/85, Versteifungsoperation 1993 mit orthopädischen Schuhen versorgt, eine mäßig ausgeprägte Periarthropathia humeroscapularis links mehr als rechts, eine arterielle Hypertonie, ein chronisch rezidivierendes belastungsabhängiges Wirbelsäulensyndrom, belastungsabhängige Gonalgien links mehr als rechts sowie eine Adipositas. Zusammenfassend kam sie zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufige Überkopfarbeiten und ohne erhöhte Stressbelastung 6 Stunden und mehr täglich verrichten. Als Heizungs- und Sanitärinstallateurhelfer/Lagerist sei er nurmehr unter 3 Stunden einsetzbar.
Mit Bescheid vom 29.11.2005 lehnte die Beklagte hierauf den Rentenantrag ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorliege.
Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, er sei arbeitslos und könne nur 6 bis 7 Stunden in der Woche unter unerträglichen Schmerzen, die er mit starken Schmerzmitteln zu lindern versuche, arbeiten. Die Beklagte veranlasste sodann eine orthopädische Begutachtung des Klägers durch Dr. R ... Dieser diagnostizierte als Gesundheitsstörungen: 1. Sprunggelenksversteifung rechts nach Sprunggelenkssprengung rechts mit ausgeprägter Sekundärarthrose, letztmalige OP 1993; 2. degenerative Aufbraucherscheinungen der Rotatorenmanschette der rechten Schulter mit wiederkehrendem Impingement bei Teilruptur; 3. degenerative Aufbraucherscheinungen der unteren Halswirbelsäule; 4. teilfixierte Rundrückenfehlhaltung bei leicht- bis mittelgradiger hochsitzender Thorakalskoliose mit begleitenden degenerativen Aufbraucherscheinungen; 5. leichtgradige Lumbalskoliose mit muskulär statischen Beschwerden und initialen Aufbraucherscheinungen; 6. belastungsabhängige Beschwerden beider Hüftgelenke ohne vorauseilende degenerative Aufbraucherscheinungen; 7. belastungsabhängige Beschwerden beider Kniegelenke ohne vorauseilende degenerative Aufbraucherscheinungen; 8. Gicht. Zweifellos sei das Leistungsvermögen des Klägers gemindert, weshalb schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr abverlangbar seien. Leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 12 Kilogramm ohne mechanische Hilfsmittel, vornehmlich sitzend, könne er aber noch 6 Stunden und mehr täglich verrichten. Zu vermeiden seien wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen, häufiges Bücken, Tätigkeiten in Rumpfvorbeuge, Überkopfarbeiten, Arbeiten mit Armbewegungen über die Horizontale, Arbeiten auf Treppen, Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten auf unebenem Gelände und Tätigkeiten, die eine erhöhte Gang- und Standsicherheit erfordern. Eine rentenrelevante Wegstreckenminderung liege nicht vor, auch betriebsunübliche Pausen müssten nicht gewährt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Deswegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) mit der Begründung, er habe aufgrund der Bescheide seinen Lebensunterhalt von 7 Stunden in der Woche auf 13 Stunden erhöht, obwohl er die 7 Stunden Arbeit in der Woche nur mit Mühe und Not habe bewältigen können. Dafür müsse er nunmehr Schmerzmittel nehmen. Nach 3 Tagen seien die Schmerzen so hoch, dass ihn sein Hausarzt wieder krank schreiben müsse.
Das SG hörte die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen.
Der Hausarzt P., Internist, teilte die erhobenen Krankheitsäußerungen und Befunde mit. Es bestünden eine relative Schultersteife beidseits infolge Periarthropathie rechts seit mindestens 2002 und Rotatorensyndrom links seit 2003, eine eingeschränkte Mobilität bei Z. n. Fraktur (Arbeitsunfall 1985) und Versteifungs-OP rechtes Sprunggelenk, ein Schmerzsyndrom beider Schultern, Kniegelenke und Füße sowie im Kreuzbereich wechselnd. Tätigkeiten ohne größere körperliche Belastungen und ohne einseitige Körperhaltung seien dem Kläger bis zu 6 Stunden täglich zumutbar. Dem Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren (Dr. D.) stimme er sowohl hinsichtlich der Befunde und Diagnosen als auch der sozialmedizinischen Beurteilung zu. Er fügte Arztberichte des Orthopäden Dr. V. vom Dezember 2005, des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. vom Februar 2006 und des Facharztes für Neurochirurgie Prof. Dr. S. vom Februar 2006 bei.
Dr. V. berichtete über die im Laufe der Behandlung des Klägers seit 1993 geklagten Beschwerden und festgehaltenen Diagnosen. Die Hauptbeeinträchtigung rühre von Seiten des rechten Fußes. Hier bestehe eine Arthrodese des oberen Sprunkgelenks bei posttraumatischer Arthrose. Zwischenzeitlich sei es zu Folgearthrosen der umgebenden Gelenke im Bereich der Fußwurzel nach Arthrodese gekommen. Es bestehe die Notwendigkeit zum Tragen orthopädischer Schuhe. Zusätzlich bestünden eine Arthrose im linken Sprunggelenk, eine Gonarthrose beider Kniegelenke, ein rezidivierendes HWS-Syndrom und eine rezidivierende Lumboischialgie sowie ein Rotatorensyndrom beider Schultergelenke mit endgradiger schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Schultergelenke. Mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten und Überkopfarbeiten könne der Kläger nicht mehr verrichten. Leichte vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit kürzeren Wegstrecken und kürzeren Stehzeiten seien dem Kläger noch täglich 6 Stunden zumutbar, wobei Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten und häufiges Bücken zu vermeiden seien. Dem beigefügten Gutachten (Dr. R.) könne zugestimmt werden.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der erste Rentenantrag des Klägers vom 05.01.2001 sei mit Bescheid vom 27.03.2001 abgelehnt worden. Die früheren Rentenakten einschließlich ärztlicher Unterlagen seien ausgeschieden worden, allein das Rentengutachten vom März 2001 sei noch vorhanden.
Mit Urteil vom 26.09.2006, dem Kläger zugestellt am 07.10.2006, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, der Kläger könne noch zumutbar in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit, z. B. als Pförtner, mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein. Solche körperlich leichten Tätigkeiten überlasteten ihn nicht, denn für ihn seien lediglich mittelschwere oder schwere körperliche Tätigkeiten oder Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten bzw. Tätigkeiten, die mit häufigem Bücken verbunden seien, unzumutbar. Dieses Leistungsvermögen ergebe sich aus den übereinstimmenden Bewertungen der behandelnden Ärzte Dr. V. und Dr. P., die das Ergebnis der Gutachten von Dr. R. und Dr. D. bestätigt hätten.
Hiergegen richtet sich die am 26.10.2006 beim SG eingelegte Berufung des Klägers. Er trägt zur Begründung im wesentlichen vor, nur mit starken Schmerzen und hohem Medikamentenkonsum könne er einen kleinen Teil seiner beruflichen Tätigkeit erfüllen. Die Schmerztherapie sei ohne Erfolg geblieben. Nach einem 2-stündigen Arbeitstag sei er kraftlos am Ende und benötige eine ca. 90-minütige Ruhepause. Wegen einer seit ca. einem halben Jahr bestehenden Blasenschwäche habe er bisher keinen Arzt aufgesucht. Seine erheblichen Schmerzen mit Einschränkungen der Konzentration und des Erinnerungsvermögens beeinträchtigten seine Arbeit sehr. Zur Stützung seines Begehrens hat der Kläger eine Bestätigung der Firma R., wonach er aufgrund seiner Behinderung nur bedingt einsetzbar sei, und den Teil-Abhilfebescheid des Landratsamtes R.-N. K. vom Dezember 2006 bezüglich des Grades der Behinderung von 50 seit Juni 2006 vorgelegt.
Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. September 2006 sowie den Bescheid vom 29. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet das angefochtene Urteil vom zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestehe, und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben, wovon der Kläger Gebrauch gemacht hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die gesetzlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung zu begründen, sind im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 20.04.2006 und im Urteil des SG zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger auch zur Überzeugung des Senats nicht. Zwar hat er, wie sich aus dem Bescheid vom 29.11.2005 ergibt, die Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt; er ist jedoch weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, denn er kann trotz seiner Gesundheitsstörungen körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend im Sitzen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 12 Kilogramm, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen, häufiges Bücken, Tätigkeiten in Rumpfvorbeuge, Überkopfarbeiten, Arbeiten mit Armbewegungen über die Horizontale, Arbeiten auf Treppen, Leitern und Gerüsten, Arbeiten auf unebenem Gelände und Tätigkeiten, die eine erhöhte Gang- und Standsicherheit erfordern sowie ohne erhöhte Stressbelastung noch mindestens 6 Stunden täglich verrichten.
Dieses gesundheitliche Leistungsvermögen des Klägers steht auch zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. D. und Dr. R., welche urkundsbeweislich verwertbar sind, sowie der vom SG eingeholten Aussagen der behandelnden Ärzte P. und Dr. V., die ebenfalls ein 6-stündiges Leistungsvermögen des Klägers bestätigt und den Gutachten von Dr. D. und Dr. R. sowohl hinsichtlich der Befunde als auch der Beurteilung des Leistungsvermögens voll zugestimmt haben. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des SG an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen Entscheidung. Die vom Kläger beschriebenen starken Schmerzen wurden von Dr. R. bei seiner Leistungsbeurteilung berücksichtigt. Mit Dr. R. verkennt auch der Senat nicht, dass das Leistungsvermögen des Klägers aufgrund der Folgen der Sprunggelenksverletzung rechts mit Versteifung des oberen Sprunggelenks bei deutlichen Verschleißerscheinungen im Bereich des unteren Sprunggelenks sowie des Mittelfußes und fraglicher Pseudarthrosenbildung im Bereich des Wadenbeines/Sprungbeines deutlich gemindert ist. Hinzu kommen vorauseilende degenerative Aufbraucherscheinungen der unteren Halswirbelsäule, eine leicht- bis mittelgradige Thorakalskoliose mit einer teilfixierten Rundrückenfehlhaltung bei wohl abgelaufenem Morbus Scheuermann sowie leichtgradige degenerative Lendenwirbelsäulenveränderungen und der Rotatorenmanschettenschaden rechts mit funktioneller Einschränkung der Seitwärts- und Vorwärtsbeweglichkeit. Hieraus resultieren indes, wie Dr. R. auch für den Senat nachvollziehbar dargelegt hat, nur qualitative Einschränkungen, jedoch keine quantitative Leistungseinbuße. Der Senat hat keine Veranlassung, von den fundierten Feststellungen der Dres. D. und R., die im Einklang mit den dokumentierten Befunden stehen, abzuweichen. Dem beim Kläger bestehenden Schmerzsyndrom, welches auch der Hausarzt P. beschrieben hat, wird durch die oben genannten Einschränkungen und insbesondere auch den Ausschluss von Tätigkeiten mit erhöhter Stressbelastung ausreichend Rechnung getragen.
Aus der vom Kläger geltend gemachten Blasenschwäche lässt sich - ungeachtet dessen, dass bisher keine ärztliche Abklärung erfolgte - keine zeitliche Limitierung des Leistungsvermögens ableiten.
Neue Gesichtspunkte ergeben sich auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten Bestätigung der Firma R ... Der Senat kann offen lassen, ob dem Kläger die ausgeübte Tätigkeit möglicherweise zu schwer und damit nicht zumutbar ist. Hierauf kommt es nämlich vorliegend nicht an, denn eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit scheidet von vornherein aus, da der Kläger nicht vor dem 02.01.1961 geboren ist (§ 240 SGB VI).
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft stützen, da die Erwerbsminderung in der Rentenversicherung vom Grad der Behinderung unabhängig und allein auf die Einschränkung der Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, bezogen ist.
Im Hinblick auf die qualitativen Leistungseinschränkungen braucht dem Kläger keine konkrete Berufstätigkeit genannt zu werden, weil sie ihrer Anzahl, Art und Schwere nach keine besondere Begründung zur Verneinung einer "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" oder einer "schweren spezifischen Leistungsminderung" erfordern. Sie erscheinen nämlich nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Das Restleistungsvermögen des Klägers erlaubt ihm noch körperliche Verrichtungen, die in leichten einfachen Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen, wie z. B. Zureichen, Abnehmen, Bedienen von Maschinen, Montieren, Kleben, Sortieren, Verpacken oder Zusammensetzen von kleinen Teilen.
Schließlich ist dem Kläger auch der Arbeitsmarkt nicht verschlossen. Die Frage, ob es auf dem gesamten Arbeitsmarkt ausreichend Arbeitsplätze gibt, ist nur dann zu prüfen, wenn der Versicherte die noch in Betracht kommenden Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausüben kann oder entsprechende Arbeitsplätze von seiner Wohnung nicht zu erreichen vermag oder die Zahl der in Betracht kommenden Arbeitsplätze deshalb nicht unerheblich reduziert ist, weil der Versicherte nur in Teilbereichen eines Tätigkeitsfeldes eingesetzt werden kann, oder die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die als Schonarbeitsplätze nicht an Betriebsfremde vergeben werden, oder die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die an Berufsfremde nicht vergeben werden oder entsprechende Arbeitsplätze nur in ganz geringer Zahl vorkommen. Dieser Katalog ist nach den Entscheidungen des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 abschließend. Im Falle des Klägers ist keiner dieser Fälle gegeben.
Die Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Der Rentenversicherung ist nur das Risiko einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung zugewiesen, nicht dagegen das Risiko einer Minderung einer Erwerbsmöglichkeit oder der Arbeitslosigkeit (vgl. Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 1/95 -). Das Risiko, dass der Kläger keinen für ihn geeigneten Arbeitsplatz findet, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 41 und vom 21.07.1992 - 4 RA 13/91 -).
Die Berufung des Klägers konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1963 geborene Kläger erlernte seinen Angaben zufolge den Beruf des Maurers und war schließend als Facharbeiter für Tierzucht und als Hausmeister in der Landwirtschaft (LPG), als Bauarbeiter sowie von April 1993 bis Februar 2000 bei der Firma R., S., als Installationsarbeiter bzw. die letzten beiden Jahre als Lagerist und Hausmeister beschäftigt. Nach Arbeitslosigkeit absolvierte er von April bis Oktober 2001 eine berufliche Reintegrationsmaßnahme. Seither ist er erneut arbeitslos und stundenweise bei der Firma R. (geringfügig) beschäftigt.
Bei einem Arbeitsunfall im März 1985 zog sich der Kläger eine Luxationsfraktur rechtes oberes Sprunggelenk und eine hohe Fibulafraktur rechts zu. Er erhielt deswegen eine einmalige Abfindung von der staatlichen Versicherung der D ...
Nach erfolglosem ersten Rentenantrag vom Januar 2001 beantragte der Kläger am 28.09.2005 erneut bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Diese ließ ihn durch die Ärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. D. untersuchen und begutachten. Die Gutachterin erhob unter Berücksichtigung weiterer Arztunterlagen eine mäßige Gangbeeinträchtigung bei Zustand nach Luxationsfraktur rechtes OSG, hohe Fibulafraktur rechts infolge Arbeitsunfallereignis 3/85, Versteifungsoperation 1993 mit orthopädischen Schuhen versorgt, eine mäßig ausgeprägte Periarthropathia humeroscapularis links mehr als rechts, eine arterielle Hypertonie, ein chronisch rezidivierendes belastungsabhängiges Wirbelsäulensyndrom, belastungsabhängige Gonalgien links mehr als rechts sowie eine Adipositas. Zusammenfassend kam sie zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufige Überkopfarbeiten und ohne erhöhte Stressbelastung 6 Stunden und mehr täglich verrichten. Als Heizungs- und Sanitärinstallateurhelfer/Lagerist sei er nurmehr unter 3 Stunden einsetzbar.
Mit Bescheid vom 29.11.2005 lehnte die Beklagte hierauf den Rentenantrag ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorliege.
Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, er sei arbeitslos und könne nur 6 bis 7 Stunden in der Woche unter unerträglichen Schmerzen, die er mit starken Schmerzmitteln zu lindern versuche, arbeiten. Die Beklagte veranlasste sodann eine orthopädische Begutachtung des Klägers durch Dr. R ... Dieser diagnostizierte als Gesundheitsstörungen: 1. Sprunggelenksversteifung rechts nach Sprunggelenkssprengung rechts mit ausgeprägter Sekundärarthrose, letztmalige OP 1993; 2. degenerative Aufbraucherscheinungen der Rotatorenmanschette der rechten Schulter mit wiederkehrendem Impingement bei Teilruptur; 3. degenerative Aufbraucherscheinungen der unteren Halswirbelsäule; 4. teilfixierte Rundrückenfehlhaltung bei leicht- bis mittelgradiger hochsitzender Thorakalskoliose mit begleitenden degenerativen Aufbraucherscheinungen; 5. leichtgradige Lumbalskoliose mit muskulär statischen Beschwerden und initialen Aufbraucherscheinungen; 6. belastungsabhängige Beschwerden beider Hüftgelenke ohne vorauseilende degenerative Aufbraucherscheinungen; 7. belastungsabhängige Beschwerden beider Kniegelenke ohne vorauseilende degenerative Aufbraucherscheinungen; 8. Gicht. Zweifellos sei das Leistungsvermögen des Klägers gemindert, weshalb schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr abverlangbar seien. Leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 12 Kilogramm ohne mechanische Hilfsmittel, vornehmlich sitzend, könne er aber noch 6 Stunden und mehr täglich verrichten. Zu vermeiden seien wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen, häufiges Bücken, Tätigkeiten in Rumpfvorbeuge, Überkopfarbeiten, Arbeiten mit Armbewegungen über die Horizontale, Arbeiten auf Treppen, Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten auf unebenem Gelände und Tätigkeiten, die eine erhöhte Gang- und Standsicherheit erfordern. Eine rentenrelevante Wegstreckenminderung liege nicht vor, auch betriebsunübliche Pausen müssten nicht gewährt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Deswegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) mit der Begründung, er habe aufgrund der Bescheide seinen Lebensunterhalt von 7 Stunden in der Woche auf 13 Stunden erhöht, obwohl er die 7 Stunden Arbeit in der Woche nur mit Mühe und Not habe bewältigen können. Dafür müsse er nunmehr Schmerzmittel nehmen. Nach 3 Tagen seien die Schmerzen so hoch, dass ihn sein Hausarzt wieder krank schreiben müsse.
Das SG hörte die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen.
Der Hausarzt P., Internist, teilte die erhobenen Krankheitsäußerungen und Befunde mit. Es bestünden eine relative Schultersteife beidseits infolge Periarthropathie rechts seit mindestens 2002 und Rotatorensyndrom links seit 2003, eine eingeschränkte Mobilität bei Z. n. Fraktur (Arbeitsunfall 1985) und Versteifungs-OP rechtes Sprunggelenk, ein Schmerzsyndrom beider Schultern, Kniegelenke und Füße sowie im Kreuzbereich wechselnd. Tätigkeiten ohne größere körperliche Belastungen und ohne einseitige Körperhaltung seien dem Kläger bis zu 6 Stunden täglich zumutbar. Dem Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren (Dr. D.) stimme er sowohl hinsichtlich der Befunde und Diagnosen als auch der sozialmedizinischen Beurteilung zu. Er fügte Arztberichte des Orthopäden Dr. V. vom Dezember 2005, des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. vom Februar 2006 und des Facharztes für Neurochirurgie Prof. Dr. S. vom Februar 2006 bei.
Dr. V. berichtete über die im Laufe der Behandlung des Klägers seit 1993 geklagten Beschwerden und festgehaltenen Diagnosen. Die Hauptbeeinträchtigung rühre von Seiten des rechten Fußes. Hier bestehe eine Arthrodese des oberen Sprunkgelenks bei posttraumatischer Arthrose. Zwischenzeitlich sei es zu Folgearthrosen der umgebenden Gelenke im Bereich der Fußwurzel nach Arthrodese gekommen. Es bestehe die Notwendigkeit zum Tragen orthopädischer Schuhe. Zusätzlich bestünden eine Arthrose im linken Sprunggelenk, eine Gonarthrose beider Kniegelenke, ein rezidivierendes HWS-Syndrom und eine rezidivierende Lumboischialgie sowie ein Rotatorensyndrom beider Schultergelenke mit endgradiger schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Schultergelenke. Mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten und Überkopfarbeiten könne der Kläger nicht mehr verrichten. Leichte vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit kürzeren Wegstrecken und kürzeren Stehzeiten seien dem Kläger noch täglich 6 Stunden zumutbar, wobei Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten und häufiges Bücken zu vermeiden seien. Dem beigefügten Gutachten (Dr. R.) könne zugestimmt werden.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der erste Rentenantrag des Klägers vom 05.01.2001 sei mit Bescheid vom 27.03.2001 abgelehnt worden. Die früheren Rentenakten einschließlich ärztlicher Unterlagen seien ausgeschieden worden, allein das Rentengutachten vom März 2001 sei noch vorhanden.
Mit Urteil vom 26.09.2006, dem Kläger zugestellt am 07.10.2006, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, der Kläger könne noch zumutbar in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit, z. B. als Pförtner, mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein. Solche körperlich leichten Tätigkeiten überlasteten ihn nicht, denn für ihn seien lediglich mittelschwere oder schwere körperliche Tätigkeiten oder Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten bzw. Tätigkeiten, die mit häufigem Bücken verbunden seien, unzumutbar. Dieses Leistungsvermögen ergebe sich aus den übereinstimmenden Bewertungen der behandelnden Ärzte Dr. V. und Dr. P., die das Ergebnis der Gutachten von Dr. R. und Dr. D. bestätigt hätten.
Hiergegen richtet sich die am 26.10.2006 beim SG eingelegte Berufung des Klägers. Er trägt zur Begründung im wesentlichen vor, nur mit starken Schmerzen und hohem Medikamentenkonsum könne er einen kleinen Teil seiner beruflichen Tätigkeit erfüllen. Die Schmerztherapie sei ohne Erfolg geblieben. Nach einem 2-stündigen Arbeitstag sei er kraftlos am Ende und benötige eine ca. 90-minütige Ruhepause. Wegen einer seit ca. einem halben Jahr bestehenden Blasenschwäche habe er bisher keinen Arzt aufgesucht. Seine erheblichen Schmerzen mit Einschränkungen der Konzentration und des Erinnerungsvermögens beeinträchtigten seine Arbeit sehr. Zur Stützung seines Begehrens hat der Kläger eine Bestätigung der Firma R., wonach er aufgrund seiner Behinderung nur bedingt einsetzbar sei, und den Teil-Abhilfebescheid des Landratsamtes R.-N. K. vom Dezember 2006 bezüglich des Grades der Behinderung von 50 seit Juni 2006 vorgelegt.
Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. September 2006 sowie den Bescheid vom 29. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet das angefochtene Urteil vom zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestehe, und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben, wovon der Kläger Gebrauch gemacht hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die gesetzlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung zu begründen, sind im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 20.04.2006 und im Urteil des SG zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger auch zur Überzeugung des Senats nicht. Zwar hat er, wie sich aus dem Bescheid vom 29.11.2005 ergibt, die Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt; er ist jedoch weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, denn er kann trotz seiner Gesundheitsstörungen körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend im Sitzen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 12 Kilogramm, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen, häufiges Bücken, Tätigkeiten in Rumpfvorbeuge, Überkopfarbeiten, Arbeiten mit Armbewegungen über die Horizontale, Arbeiten auf Treppen, Leitern und Gerüsten, Arbeiten auf unebenem Gelände und Tätigkeiten, die eine erhöhte Gang- und Standsicherheit erfordern sowie ohne erhöhte Stressbelastung noch mindestens 6 Stunden täglich verrichten.
Dieses gesundheitliche Leistungsvermögen des Klägers steht auch zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. D. und Dr. R., welche urkundsbeweislich verwertbar sind, sowie der vom SG eingeholten Aussagen der behandelnden Ärzte P. und Dr. V., die ebenfalls ein 6-stündiges Leistungsvermögen des Klägers bestätigt und den Gutachten von Dr. D. und Dr. R. sowohl hinsichtlich der Befunde als auch der Beurteilung des Leistungsvermögens voll zugestimmt haben. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des SG an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen Entscheidung. Die vom Kläger beschriebenen starken Schmerzen wurden von Dr. R. bei seiner Leistungsbeurteilung berücksichtigt. Mit Dr. R. verkennt auch der Senat nicht, dass das Leistungsvermögen des Klägers aufgrund der Folgen der Sprunggelenksverletzung rechts mit Versteifung des oberen Sprunggelenks bei deutlichen Verschleißerscheinungen im Bereich des unteren Sprunggelenks sowie des Mittelfußes und fraglicher Pseudarthrosenbildung im Bereich des Wadenbeines/Sprungbeines deutlich gemindert ist. Hinzu kommen vorauseilende degenerative Aufbraucherscheinungen der unteren Halswirbelsäule, eine leicht- bis mittelgradige Thorakalskoliose mit einer teilfixierten Rundrückenfehlhaltung bei wohl abgelaufenem Morbus Scheuermann sowie leichtgradige degenerative Lendenwirbelsäulenveränderungen und der Rotatorenmanschettenschaden rechts mit funktioneller Einschränkung der Seitwärts- und Vorwärtsbeweglichkeit. Hieraus resultieren indes, wie Dr. R. auch für den Senat nachvollziehbar dargelegt hat, nur qualitative Einschränkungen, jedoch keine quantitative Leistungseinbuße. Der Senat hat keine Veranlassung, von den fundierten Feststellungen der Dres. D. und R., die im Einklang mit den dokumentierten Befunden stehen, abzuweichen. Dem beim Kläger bestehenden Schmerzsyndrom, welches auch der Hausarzt P. beschrieben hat, wird durch die oben genannten Einschränkungen und insbesondere auch den Ausschluss von Tätigkeiten mit erhöhter Stressbelastung ausreichend Rechnung getragen.
Aus der vom Kläger geltend gemachten Blasenschwäche lässt sich - ungeachtet dessen, dass bisher keine ärztliche Abklärung erfolgte - keine zeitliche Limitierung des Leistungsvermögens ableiten.
Neue Gesichtspunkte ergeben sich auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten Bestätigung der Firma R ... Der Senat kann offen lassen, ob dem Kläger die ausgeübte Tätigkeit möglicherweise zu schwer und damit nicht zumutbar ist. Hierauf kommt es nämlich vorliegend nicht an, denn eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit scheidet von vornherein aus, da der Kläger nicht vor dem 02.01.1961 geboren ist (§ 240 SGB VI).
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft stützen, da die Erwerbsminderung in der Rentenversicherung vom Grad der Behinderung unabhängig und allein auf die Einschränkung der Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, bezogen ist.
Im Hinblick auf die qualitativen Leistungseinschränkungen braucht dem Kläger keine konkrete Berufstätigkeit genannt zu werden, weil sie ihrer Anzahl, Art und Schwere nach keine besondere Begründung zur Verneinung einer "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" oder einer "schweren spezifischen Leistungsminderung" erfordern. Sie erscheinen nämlich nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Das Restleistungsvermögen des Klägers erlaubt ihm noch körperliche Verrichtungen, die in leichten einfachen Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen, wie z. B. Zureichen, Abnehmen, Bedienen von Maschinen, Montieren, Kleben, Sortieren, Verpacken oder Zusammensetzen von kleinen Teilen.
Schließlich ist dem Kläger auch der Arbeitsmarkt nicht verschlossen. Die Frage, ob es auf dem gesamten Arbeitsmarkt ausreichend Arbeitsplätze gibt, ist nur dann zu prüfen, wenn der Versicherte die noch in Betracht kommenden Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausüben kann oder entsprechende Arbeitsplätze von seiner Wohnung nicht zu erreichen vermag oder die Zahl der in Betracht kommenden Arbeitsplätze deshalb nicht unerheblich reduziert ist, weil der Versicherte nur in Teilbereichen eines Tätigkeitsfeldes eingesetzt werden kann, oder die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die als Schonarbeitsplätze nicht an Betriebsfremde vergeben werden, oder die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die an Berufsfremde nicht vergeben werden oder entsprechende Arbeitsplätze nur in ganz geringer Zahl vorkommen. Dieser Katalog ist nach den Entscheidungen des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 abschließend. Im Falle des Klägers ist keiner dieser Fälle gegeben.
Die Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Der Rentenversicherung ist nur das Risiko einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung zugewiesen, nicht dagegen das Risiko einer Minderung einer Erwerbsmöglichkeit oder der Arbeitslosigkeit (vgl. Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 1/95 -). Das Risiko, dass der Kläger keinen für ihn geeigneten Arbeitsplatz findet, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 41 und vom 21.07.1992 - 4 RA 13/91 -).
Die Berufung des Klägers konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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