L 29 B 83/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 34 AS 10942/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 B 83/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Dezember 2006 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Beschwerdevortrag des Antragstellers kann ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis führen.

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nach § 7 Abs. 3a Zweites Buch Sozialgesetzbuch- SGB II- in der Fassung ab dem 1. August 2006 (Gesetz vom 20. Juli 2006- BGBl. I S. 1706) ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und für einander einzustehen, zu vermuten, wenn Partner

1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Das Sozialgericht hat nach umfassender Prüfung aller Umstände zutreffend entschieden, dass der Antragsteller die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3 a SGB II nicht widerlegt hat. Das Sozialgericht hat vielmehr neben der Feststellung der für das Eingreifen der Vermutungs-regelung erforderlichen Tatsachen im Einzelnen ausgeführt, welche Hinweise für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im vorliegenden Fall gegeben sind. Vorliegend jedoch sind sogar sämtliche in den Nrn. 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a SGB II genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Antragsteller lebt nach eigenen Angaben seit rund 20 Jahren mit Frau K zusammen. Beide haben einen gemeinsamen, inzwischen volljährigen Sohn. Letzterer lebt ebenfalls in ihrem Haushalt. Schließlich verfügen sie über ein gemeinsames Konto und führen eine gemeinsame Haushaltskasse. Weiter bestehen nach den Feststellungen des Sozialgerichts Lebensversicherungen mit gegenseitiger Begünstigung.

Nach der vom Antragsteller - zutreffend - zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. November 1992- 1 BvL 8/87) ist entscheidend darauf abzustellen, ob "zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann". Diese Sichtweise fand Niederschlag in der einschlägigen Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II. Denn auch dort wird darauf abgestellt, ob "nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist". Maßgeblich ist somit immer eine objektive Betrachtungsweise.

Die Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung kann nicht allein durch entgegenstehende Behauptungen bzw. - wie hier - so genannter "eidesstattlichen Erklärungen" der Partner widerlegt werden. Der Antragsteller verkennt in seiner Beschwerdebegründung, dass aufgrund des Vorliegens der Kriterien des § 7 Abs. 3 a SGB II vom Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft auszugehen ist. Es liegt an dem Antragsteller die - gesetzliche - Vermutung zu widerlegen. Dies hat er nicht einmal ansatzweise getan. Sein Verhalten gegenüber dem Antragsgegner deutet vielmehr darauf hin, dass er wie auch Frau K die Aufklärung der tatsächlichen Umstände des Zusammenlebens zu verschleiern versuchen. Im Übrigen stellt sich hier auch die Frage, wie es zu werten ist, dass von dem Antragsteller sowie von Frau I K, einer Mitarbeiterin eines Sozialversicherungsträgers, nämlich der Deutschen Rentenversicherung Bund, derartige "eidesstattliche Erklärungen" abgegeben worden sind.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar; § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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