L 14 AS 668/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 25 AS 230/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AS 668/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 5. Juli 2006 und der Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2005 und des Bescheides 27. Juni 2005 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 weitere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne Anrechung eines Teils der Verletztenrente in Höhe von zwei Dritteln der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anrechnung einer Verletztenrente auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Der 1952 geborene Kläger lebt zusammen mit seiner Ehefrau in einer Zwei-Zimmer-Wohnung. Die monatliche (Warm-)Miete beträgt 280,- Euro (ab Oktober 2004). Der Kläger erhielt bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 64,35 Euro. Seit Mai 1972 bezog er wegen eines am 22. Oktober 1971 im Wehrdienst bei der Volkspolizei erlittenen Unfalls Rentenleistungen. Die zunächst vom FDGB-Kreisvorstand G wegen bleibender Schädigung der linken Hand unter Festsetzung des Körperschadens auf 20 Prozent gewährte Unfallrente wird mittlerweile von der Unfallkasse Sachsen-Anhalt als Verletztenrente gemäß § 56 des Sozialgesetzbuchs, Siebtes Buch (SGB VII) in Höhe von monatlich 215,78 Euro (Stand: Juli 2003) geleistet. Die Ehefrau des Klägers steht in einem Beschäftigungsverhältnis, aus dem sie ein regelmäßiges Arbeitsentgelt bezieht, im August 2004 in Höhe von 1.069,38 Euro brutto (entsprechend 828,50 Euro netto).

Am 25. Oktober 2004 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Er gab an, Halter eines Kraftfahrzeuges zu sein, für das Pflichtversicherungsbeiträge in Höhe von 277,79 Euro jährlich anfallen würden, daneben unterhalte er eine erweiterte Haushaltsversicherung mit einem Jahresbeitrag von 169,31 Euro. Seine Ehefrau habe ebenfalls ein Kraftfahrzeug. Zusammen mit seiner Ehefrau halte er eine Sparanlage über 25.564,59 Euro, die ab August 2005 verfügbar sei. Durch Bescheid vom 7. Dezember 2004 bewilligte der Beklagte Leistungen von Januar bis Juni 2005 in Höhe von monatlich 125,15 Euro. Als allgemeiner Bedarf waren für den Kläger und seine Ehefrau jeweils 298,- Euro monatlich berücksichtigt worden, als Kosten der Unterkunft für beide 272,91 Euro monatlich. Der Kläger erhob Widerspruch, mit dem er geltend machte, dass die vorgenommene Berechnung für ihn nicht nachvollziehbar sei. Die für seinen Körperschaden gewährte Unfallrente sei nicht als Einkommen anzurechnen.

Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2005). Die monatliche Regelleistung für die aus dem Kläger und seiner Ehefrau bestehende Bedarfsgemeinschaft betrage insgesamt 596 Euro. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung seien in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit diese angemessen seien. Da in der Warmmiete auch Kosten für Warmwasser enthalten seien, müsse die Miete um eine Pauschale in Höhe von 0,15 Euro pro Quadratmeter der Wohnfläche gekürzt werden, so dass nur 272,91 Euro übrig blieben. Als Einkommen anzurechnen auf den sich ergebenden Gesamtbedarf von 868,91 Euro monatlich seien die Rente des Klägers und das Erwerbseinkommen seiner Ehefrau. Von der Verletztenrente seien monatlich 15,30 Euro für KFZ-Haftpflichtversicherung sowie 30,- Euro Versicherungspauschale abzuziehen. Das monatliche Bruttoeinkommen der Ehefrau sei zunächst um die Abzüge für Steuer und Sozialversicherung zu vermindern. Abzuziehen seien weiter 23,15 Euro für KFZ-Haftpflichtversicherung, 26,23 Euro für berufsbedingte Fahrtkosten, 15,31 Euro für sonstige Werbungskosten und 30,00 Euro Versicherungspauschale. Das so bereinigte Nettoeinkommen sei nach § 30 SGB II um einen Freibetrag von 161,53 Euro zu kürzen, so dass für die Ehefrau 572,28 Euro und für beide also insgesamt 742,86 Euro anzurechnendes Einkommen verblieben. Die Differenz zwischen Bedarf und Einkommen in Höhe von 126,15 Euro werde als Leistung gewährt.

Mit der am 13. Juni 2005 erhobenen Klage begehrt der Kläger, dass ihm Leistungen ohne Anrechnung der Unfallrente als Einkommen gewährt werden. Durch Bescheid vom 27. Juni 2005 hat der Beklagte die für Mai und Juni 2005 bewilligten Leistungen wegen geänderten Einkommens der Ehefrau auf 138,43 Euro erhöht. Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 5. Juli 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzurechnen seien. Ausgenommen seien nur ausdrücklich genannte Leistungen, zu denen die Verletztenrente nicht gehöre. Eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung habe ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II Lohnersatzfunktion.

Gegen den ihm am 19. Juli 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 26. Juli 2006 eingelegte Berufung des Klägers. Die Unfallrente dürfe nicht angerechnet werden, weil der Unfall bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR eingetreten sei.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 5. Juli 2006 und den Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2005 sowie des Bescheides 27. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne Berücksichtigung der Unfallrente als Einkommen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Nach dem Klageantrag wird allein die Anrechnung der Unfallrente angegriffen, weswegen nicht streitig ist, ob der Kläger aus einem anderen Rechtsgrund höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende verlangen kann. Gegenstand des Verfahrens ist nur der Bewilligungszeitraum von Januar bis Juni 2005. Der von dem Beklagten am 27. Juni 2005 erlassene weitere Bescheid, der Leistungen (nur) für Juli 2005 bewilligt, betrifft einen neuen Bewilligungszeitraum und ist deswegen nicht gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Berufungssumme von 500 Euro (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist erreicht. Der Kläger begehrt für den Zeitraum von Januar bis Juni 2005 (sechs Monate) Leistungen ohne Anrechung der Unfallrente. In den angegriffenen Bescheiden führt die Anrechung der Verletztenrente zu einer Minderung der monatlichen Ansprüche um 170,48 Euro.

Die Berufung hat zum Teil Erfolg. Nach § 7 SGB II sind Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende an erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen dem 15. und 65. Lebensjahr zu gewähren. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene Mittel, insbesondere nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Der Beklagte hat die Verletztenrente des Klägers zu weitgehend als Einkommen angerechnet und so die Leistungsansprüche des Klägers unberechtigt gekürzt.

Die dem Kläger gewährte Verletztenrente ist nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen. In der genannten Vorschrift ist bestimmt, dass Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Diese Voraussetzung erfüllt die Verletztenrente zu dem Teil, der zwei Dritteln der Mindestrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entspricht.

Die Anrechenbarkeit der Verletztenrente ist nicht bereits gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Diese Voraussetzungen für den Ausschluss sind nicht erfüllt, weil die Verletztenrente an den Kläger nach den Bestimmungen des SGB VII gewährt wird, in denen weder die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes noch die des Bundesentschädigungsgesetzes für entsprechend anwendbar erklärt worden sind. Das SGB II enthält keine Sonderregelung für die Anrechnungsfreiheit einer aus der Unfallversicherung zu zahlenden Verletztenrente. Es steht damit im Gegensatz zu dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden § 2 Nr. 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung, wonach die Verletztenrente bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage gewährt würde, anrechnungsfrei war, aber in Übereinstimmung mit den ebenfalls durch das SGB II abgelösten §§ 76, 77 des Bundessozialhilfegesetzes.

Der Senat lässt ausdrücklich dahingestellt, ob im Rahmen des § 11 Abs. 3 SGB II eine aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlte Verletztenrente stets jedenfalls zum Teil als Leistung mit besonderer Zweckbestimmung anzusehen ist. Dafür spricht indessen, dass eine Verletztenrente nicht nur dem Lohnersatz dient, sondern auch einen finanziellen Ausgleich für erlittene körperliche Einbußen herbeiführen will (SG Hamburg, Beschluss v. 24. Januar 2006 – S 55 AS 1404/05 ER -, Koch NZS 2006, 408). Deswegen ist fraglich, ob die in Bezug auf das Bundessozialhilfegesetz ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach Verletztenrenten aus der Unfallversicherung in voller Höhe anrechenbare Lohnersatzleistungen sein sollen (BSG, Urteil v. 3. Dezember 2002 – B 2 U 12/02 R – Rdnr. 22 = BSGE 90, 172) uneingeschränkt auf das SGB II übertragbar ist (dafür indessen LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 15. Mai 2006 – L 12 AS 376/06 - Rdnr. 30, veröffentlicht in JURIS; vgl. auch die Antwort der Bundesregierung auf eine entsprechende Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Klaus Ernst, Karin Binder, weiterer Angeordneter und der Fraktion DIE LINKE, BT-Drucks 16/2815).

Nach Auffassung des Senats muss jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Unfall während des in der DDR abgeleisteten Wehrdienstes eingetreten ist, die Verletztenrente als Leistung mit besonderer Zweckbestimmung angesehen werden, da es anderenfalls zu einer mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbaren Ungleichbehandlung kommen würde. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen dieses Grundrecht liegt vor, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere Gruppe behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG Urt. v. 14. März 2000 – 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 - Rdnr. 41 = BVerfGE 102, 41). Der Kläger ist während seines Wehrdienstes verletzt worden, den er bei der Volkspolizei ableistete. Seine diesbezüglichen Angaben werden dadurch bestätigt, dass der Unfall, welcher zur Verletztenrente führte, nach der in der Verwaltungsakte des Beklagten enthaltenen Bescheinigung der Unfallkasse Sachsen-Anhalt vom 31. Januar 2005 am 22. Oktober 1971 eintrat. Der vorgelegte Wehrdienstausweis der Nationalen Volksarmee belegt, dass der Kläger vom 4. September 1971 bis 25. Januar 1972 Wehrdienst leistete. Die Anrechnung der Unfallrente würde den Kläger anders als einen Wehrpflichtigen in der Bundesrepublik Deutschland oder den Empfänger einer Dienstbeschädigungsteilrente aus den neuen Bundesländern stellen, ohne dass dafür ein rechtfertigender Grund ersichtlich ist.

In der Bundesrepublik Deutschland würde ein während des Wehrdienstes eingetretener Unfall nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) entschädigt werden. Die zu gewährende Entschädigung bliebe bei Zusammentreffen mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz anrechnungsfrei. Eine davon abweichende Behandlung von Wehrdienstopfern aus der DDR ist sachlich nicht begründet, weil der Anlass der Leistungen vergleichbar ist. Allgemein wird die abweichende Behandlung von Versorgungsbezügen und Unfallrenten bei der Anrechnung auf andere Sozialleistungen dadurch gerechtfertigt, dass nur erstere Leistungen einen Unfall entschädigen, der während einer Tätigkeit im unmittelbaren Interesse der Allgemeinheit eingetreten ist (BSG, Urt. v. 3. Dezember 2002 – B 2 U 12/02 R – Rdnr. 28 = BSGE 90, 172; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 15. Mai 2006 – L 12 AS 376/06 - Rdnr. 18, veröffentlich in JURIS). Dieser Gesichtspunkt trägt hier indessen nicht, weil der Wehrdienst auch in der DDR im unmittelbaren Interesse des Staates abverlangt wurde.

Der Umstand, dass Wehrdienst für die DDR und nicht für die Bundesrepublik Deutschland geleistet wurde, kann die unterschiedliche Behandlung nicht stützen. Dagegen spricht schon, dass in der Bundesrepublik Deutschland Entschädigungen für im militärischen Dienst der DDR eingetretene Unfälle teilweise nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen weiter gewährt werden. Das Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (v. 11. November 1996, BGBl. I 1996, 1674, 1676, i.d.F des Gesetzes vom 19. Juni 2006, BGBl. I 1305) ordnet in seinem § 2 die Anwendung des BVG an. In seinen Anwendungsbereich gehören (auch) die Angehörigen der Nationalen Volksarmee, die in der DDR Leistungen aus dem Sonderversorgungssystem der NVA (Anlage 2 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) bezogen haben. Diese weitergewährten Leistungen sind bei Zusammentreffen mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ebenfalls (teilweise) nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anrechnungsfrei. Der Gesetzgeber knüpft also die Anrechenbarkeit nicht daran, dass Dienst für die DDR statt für die Bundesrepublik Deutschland geleistet wurde.

Die unterschiedliche Behandlung des Klägers gegenüber den Empfängern einer Versorgung nach dem SVG bzw. denen einer Dienstbeschädigungsteilrente wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass die nach §§ 1150 Abs. 2, 1154 der Reichsversicherungsordnung in die gesetzliche Unfallversicherung überführten Leistungen an Wehrdienstopfer der DDR schon in der DDR nicht als besondere Versorgungsleistungen, sondern als Leistungen der allgemeinen Sozialversicherung ausgestaltet gewesen sind. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung über die Weiterführung der Dienstbeschädigungsteilrenten betont, dass es von Zufälligkeiten abhängig gewesen sei, ob nach im öffentlichen Dienst der DDR erlittenen Verletzungen eine Unfallrente aus der Sozialversicherung der DDR oder eine Dienstbeschädigungsteilrente aus einem Sonderversorgungssystem gewährt wurde. Der Gesetzgeber dürfe deswegen an diese aus der DDR überkommene Unterscheidung keine unterschiedlichen rechtlichen Folgen knüpfen (BVerfG, Urteil v. 21. November 2001, - 1 BvL 19/93 [u.a.] - , Rdnr. 60-62 = BVerfGE 104, 126). Kommt es somit allein auf die zum Unfall führende Tätigkeit als solche an, rechtfertigt die Art der in der DDR gewährten Entschädigungsleistungen und ihre Überführung in die gesetzliche Unfallversicherung keine Anrechnung der Verletztenrente auf die nach dem SGB II zu gewährenden Leistungen. Die an den Kläger gezahlte Verletztenrente ist in verfassungskonformer Auslegung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II in demselben Umfang anrechnungsfrei zu stellen wie eine Dienstbeschädigungsteilrente.

Aus einer Beschädigung von 20 Prozent ergibt sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Mindestgrundrente nach § 31 BVG iVm § 84 a Satz 1 BVG. Die an den Kläger gezahlte Verletztenrente ist ihm in derselben Höhe anrechnungsfrei zu belassen. Entsprechend war das Urteil des Sozialgerichts teilweise aufzuheben und der Beklagte zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Hauptsache.

Der Senat hat nach § 160 Abs. 2 SGG die Revision zugelassen, da er der Frage, ob eine anlässlich eines Wehrdienstunfalls in der DDR gewährte Verletztenrente als Leistung mit besonderer Zweckbestimmung anzusehen ist, grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Rechtskraft
Aus
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