L 5 KR 4854/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 374/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4854/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27.10.2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der 1963 geborene Kläger ist verheiratet und hat drei 2001, 2002 und 2004 geborene Kinder; er ist bei der Firma S. in W. als Software-Entwickler seit 1989 durchgehend abhängig beschäftigt und bei der Beklagten freiwillig krankenversichert.

Mit Schreiben vom 8.1.2005 beantragte er bei der Beklagten als der für ihn zuständigen Einzugsstelle, den Beitrag zur gesetzlichen Renten- und zur sozialen Pflegeversicherung zu ermäßigen. Nach seiner Berechnung stehe ihm eine Ermäßigung von 22,7 % je Kind (Beitragsermäßigung insgesamt 68,1 %) zu. Zur Begründung bezog er sich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 3.4.2001 (1 BvR 1629/94). Danach sei es mit Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuten und erzögen und damit auch einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisteten, mit dem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet würden. Entsprechendes gelte nach seiner Auffassung für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Auch dabei handele es sich um ein umlagefinanziertes Sozialversicherungssystem, das ohne generativen Beitrag von Eltern nicht funktionieren könne. Der Gesetzgeber habe im Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3448, Kinder-Berücksichtigungsgesetz, KiBG) die Beitragszahler mit Kindern nunmehr zwar besser gestellt, die Maßgaben des BVerfG aber gleichwohl nicht erfüllt. So müsse stärker berücksichtigt werden, dass er drei Kinder und nicht etwa nur ein Kind erziehe. Andernfalls sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

Mit Bescheid vom 17.1.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Für eine Ermäßigung der Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge wegen Kindererziehung gebe es keine Rechtsgrundlage.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 2.2.2005) erhob der Kläger am 10.2.2005 Klage beim Sozialgericht Mannheim. Er legte u.a. Studien und Zeitungsartikel sowie eigene Beispielsrechnungen vor, aus denen sich die ungerechtfertigte Bevorzugung Kinderloser ergäbe; seiner Berechnung zufolge wären etwa folgende Beitragssätze gerecht und sinnvoll: Kinderlose 27,3 %, 1 Kind: 13,65 %, 2 Kinder 7,8 %, 3 Kinder 1,95 %, 4 und mehr Kinder 0 %). Kinderlose hätten nur Anspruch auf eine "45%-Rente", während eine Familie mit vier Kindern ohne Beitragszahlung eine Vollrente zu beanspruchen habe. Ergänzend wurde bekräftigt, dass auch das Kinder-Berücksichtigungsgesetz nach einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise verfassungswidrig sei, da Beitragszahler mit zwei oder mehr Kindern nicht besser gestellt würden als Beitragszahler mit nur einem Kind. Hieraus leite er seine Forderung nach Beitragsermäßigung ab. Was die Rentenversicherung anbelange, habe das BVerfG allgemein von Sozialversicherungsbeiträgen gesprochen, sodass seine Erwägungen auch auf die Rentenversicherung übertragbar seien.

Mit Urteil vom 27.10.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei gem. § 168 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet. Die Höhe der Beiträge folge aus §§ 157 ff. SGB VI. Diese Vorschriften seien gültig. Das BVerfG habe im Urteil vom 3.4.2001 (a. a. O.) ausdrücklich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hervorgehoben, die es nicht zulasse, konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen sei, abzuleiten. Die Erwägungen, die das BVerfG zur Pflegeversicherung angestellt habe, könnten auf die Rentenversicherung nicht übertragen werden (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.10.2001, - L 3 RA 38/39 sowie Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2002, - L 13 RA 890/02 -). Anders als bei der Pflegeversicherung als Risikoversicherung sei es im Rentenversicherungsrecht möglich, die Kindererziehung leistungsrechtlich durch Anerkennung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten (§§ 56,57 SGB VI) zu honorieren. Der Gesetzgeber habe den Verfassungsauftrag zur Beseitigung der durch Kindererziehung bedingten Nachteile bei der Altersversorgung daher grundsätzlich erfüllt, indem er die Kindererziehungszeiten für ab dem 1.1.1992 geborene Kinder auf drei Jahre verlängert und deren Bewertung auf 100% des Durchschnittsverdienstes angehoben habe. Mit § 70 Abs. 3a SGB VI sei der Familienlastenausgleich bei unterdurchschnittlichen Verdiensten während der Kinderberücksichtigungszeiten und bei der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes ausgebaut worden. Darüber hinaus wirkten sich die anrechenbaren Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nur rechtsbegründend sondern auch leistungserhöhend aus (vgl. §§ 70 Abs. 2, 66 und 64 SGB VI). Außerdem seien im Rentenversicherungsrecht Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten vorgesehen. Von Waisenrenten profitierten Kinder, Stiefkinder und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister, die dem Haushalt des verstorbenen Versicherten angehörten. Auch diese Versicherungsfälle, welche bei kinderlosen Versicherten nicht in Betracht kämen, unterschieden die Rentenversicherung von der Pflegeversicherung. Insgesamt sei es nicht zwingend, die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung des Rentenversicherungsbeitrags zu berücksichtigen.

Der Kläger könne auch die Ermäßigung des Pflegeversicherungsbeitrags nicht beanspruchen. Insbesondere verstoße das Kinder-Berücksichtigungsgesetz nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber habe kinderlose Beitragszahler mit höheren Beiträgen belastet als Eltern mit einem oder mehreren Kindern. Der Begriff der Familie in Art. 6 GG setze keine feste Kinderzahl voraus, weshalb Eltern mit einem Kind genauso schützenswert seien wie Eltern mit mehreren Kindern. Der Gesetzgeber sei daher nicht verpflichtet gewesen, im Rahmen des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes nach der Kinderzahl zu unterscheiden.

Auf das ihm am 5.11.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.11.2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und verweist u.a. auf Studien und Presseartikel, die die ungerechtfertigte Benachteiligung der Familien in der Sozialversicherung und eine nicht hinnehmbare "Transferausbeutung" der Familien durch Kinderlose belegten. Kinderkosten für Wohnraum, Nahrung, Kleidung, Ausbildung u.a. sowie Einkommenseinbußen, entgangene Karrierechancen und die ohne Lohn geleistete Erziehungsarbeit würden beim Familienlastenausgleich nicht ausreichend berücksichtigt. Kinderlose Ehepaare könnten anders als er besser für das Alter vorsorgen und erhielten zusätzlich eine Rente, die die von ihm und seiner Ehefrau aufgezogenen Kinder finanzieren müssten; das sei ungerecht. Zur weiteren Begründung seiner Berufung hat der Kläger u.a. weitere Berechnungen, Zeitungsartikel und Studien, Interviews sowie Vorträge und einen Beschluss des SPD-Parteivorstands vorgelegt; hierfür wird auf die Senatsakten Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27.10.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.1.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.2.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung gegenüber kinderlosen Beitragszahlern zu senken, indem mir in meinen Beiträgen zur PV anstatt des mir im Vergleich mit einem kinderlosen Beitragszahler gegenwärtig gewährten Beitragsnachlasses - der entsprechende 3-fache Beitragsnachlass gewährt wird - und zwar für den Zeitraum, in dem für mich Anspruch auf Kindergeld für das entsprechende Kind besteht - sowie rückwirkend ab dem 08.01.2005 (Erstantrag an die AOK)

2. ferner, mir die seit 08.01.2005 zuviel gezahlten Beiträge zu erstatten, indem mir neben meinen Geldbeiträgen zur RV je Kind mindestens folgender Beitrag beitragsmindernd oder leistungssteigernd in der RV angerechnet wird: - Die minimalen Kosten für ein Kind, festgemacht am steuerlichen Existenzminimum, jedoch abzüglich der bereits aus Kindergeld oder Steuerfreibeträgen erstatteten Kosten und abzüglich des bereits in der PV berücksichtigten Beitragsnachlasses - und zwar für den Zeitraum, in dem für mich Anspruch auf Kindergeld für das entsprechende Kind besteht - sowie rückwirkend ab dem 08.01.2005 (Erstantrag an die AOK)

hilfsweise das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen,

weiter hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätzen sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig. Der Kläger hat seine Klage zu Recht gegen die Beklagte als Einzugsstelle gerichtet; diese entscheidet gem. § 28h Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe (u.a.) in der Pflege- und Rentenversicherung. Das entsprechende Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ist durchgeführt worden (vgl. dazu BSG, Urt. v. 23.9.2003, - B 12 RA 3/02 R -). Die Anfechtungsklage gegen die Beitragspflicht ist für die seit Antragstellung entrichteten Beiträge zulässig (BSG Urt. v. 5.7.2006 - B 12 KR 20/04 R - juris Umdruck Rn 36); für die Zukunft ist das Begehren des Klägers als Feststellungsklage zu werten, deren Zulässigkeit sich hier aus § 55 Abs. 2 iVm Abs. 1Nr. 1 SGG ergibt.

Die Berufung ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17.1.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.2.2005 ist rechtmäßig. Die Sozialversicherungsbeiträge zur Renten- und Pflegeversicherung, die der Kläger im Wege des Lohnabzugsverfahrens über seinen Arbeitgeber an die Einzugsstelle entrichtet, sind ihrer Höhe nach sachlich und rechnerisch zutreffend berechnet. Der Abzugsbetrag entspricht nach Grund und Höhe den gesetzlichen Vorschriften. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die gesetzlichen Vorschriften verstoßen aber ihrerseits entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen höherrangiges Verfassungsrecht. Der Kläger hat deswegen weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft Anspruch auf geringere oder nach der Zahl der Kinder gestaffelte Beiträge, ebenso wenig auf irgendeine Beitragserstattung für die seit Antragstellung entrichteten Beiträge. Soweit die Anträge des Klägers dahingehend auszulegen sind, dass er bereits jetzt eine Zusicherung höherer Renten- oder Pflegeleistungen erstrebt, ist sein Begehren unzulässig, weil darüber erst bei Eintritt des Versicherungsfalles entschieden werden darf (BSG Urt. v. 5.7.2006 - B 12 KR 20/04 R - juris Umdruck Rn 34).

Da die Bescheide der Beklagten in Übereinstimmung mit den derzeit geltenden gesetzlichen Vorschriften ergangen sind und diese wiederum in Übereinstimmung mit Verfassungsrecht stehen, brauchte der Senat sich mit der Begründetheit der weitergehenden, Verfassungswidrigkeit voraussetzenden Feststellungs- bzw. Leistungsanträgen des Klägers inhaltlich nicht näher auseinanderzusetzen und kann deren Zulässigkeit auch offenlassen.

Das Sozialgericht hat in seinem Urteil zutreffend dargelegt, nach welchen Vorschriften die Höhe der entrichteten Beiträge zu beurteilen ist, und weshalb der Kläger danach einen geringeren Beitrag weder in der Renten- noch in der Pflegeversicherung beanspruchen kann. Der Senat verweist daher auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist insbesondere im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten und die im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen anzumerken:

Die Beklagte hat als Einzugsstelle gem. § 28h Abs. 2 SGB IV über die Beitragspflicht des Klägers als in der Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigtem und in der Pflegeversicherung freiwillig versichertem Mitglied der Beklagten rechtsfehlerfrei entschieden und eine Ermäßigung der Beiträge mangels gesetzlicher Grundlage zu Recht abgelehnt. Die hierfür maßgeblichen Gesetzesbestimmungen in §§ 168 Abs. 1 Nr. 1, 157 ff. SGB VI, aus denen sich die Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung nach Grund und Höhe ergibt, sind verfassungsmäßig und gültig. Gleiches gilt für die entsprechenden Regelungen in §§ 20, 54 ff., 55 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI; letztere Bestimmung in der Fassung des KiBG). Die Anrufung des BVerfG im Wege der konkreten Normenkontrolle kommt daher nicht in Betracht. Es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, Methoden zur Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen oder zur Verwirklichung des Familienlastenausgleichs in der Renten- und Pflegeversicherung vorzugeben. Hierüber entscheidet der Gesetzgeber. Die Sozialgerichte entscheiden im Rahmen der ihnen aufgetragenen Rechtskontrolle nur über die Gesetzmäßigkeit von Maßnahmen der Verwaltung.

1.) Der 13. Senat des erkennenden Gerichts hat in seinem vom Sozialgericht angeführten Urteil vom 17.9.2002 (- L 13 RA 890/02 -) zu den hier maßgeblichen - die Rentenversicherung betreffenden - verfassungsrechtlichen Fragen (u.a.) folgendes ausgeführt:

Schließlich verstößt die uneingeschränkte Heranziehung des Klägers zu den Rentenversicherungsbeiträgen ... nicht gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG. Diese Vorschriften sind nicht dadurch verletzt, dass die Betreuung und Erziehung der Kinder des Klägers bei der Beitragsbemessung keine Berücksichtigung finden. Als Freiheitsrecht verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Darüber hinaus enthält die Bestimmung eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln. Zwar ist der Gesetzgeber grundsätzlich darin frei zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es ihm nur, Art und Ausmaß der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Eine weitergehende Einschränkung kann sich allerdings aus anderen Verfassungsnormen ergeben. Insbesondere ist bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Beitragsregelungen, die Personen mit und ohne Kinder gleich behandeln, der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (hierzu und zum Folgenden BVerfG vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242 ff). Hiervon ausgehend hat das BVerfG für die gesetzliche Pflegeversicherung entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG dadurch verletzt ist, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung von Beiträgen keine Berücksichtigung findet. Dadurch werde die Gruppe Versicherter mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die aus der Betreuungs- und Erziehungsleistung im Falle ihrer Pflegebedürftigkeit Nutzen ziehen, in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Das BVerfG hat darauf hingewiesen, dass die heutigen Beitragszahler der erwerbsfähigen Generation im Umlageverfahren darauf vertrauen, dass in der Zukunft in ausreichendem Umfang neue Beitragsschuldner vorhanden sind, welches nur die heutigen Kinder sein können. Damit erwachse Versicherten ohne Kinder im Versicherungsfall ein Vorteil aus der Erziehungsleistung anderer beitragspflichtiger Versicherter, die wegen der Erziehung zu ihrem Nachteil auf Konsum und Vermögensbildung verzichten. Dieser aus der Konzeption der sozialen Pflegeversicherung den kinderlosen Versicherten entstehende systemspezifische Vorteil unterscheide sich vom Nutzen, der einer Gesellschaft durch Kinder und ihre Betreuung und Erziehung im Allgemeinen erwachse. Die benachteiligende Wirkung des generativen Beitrages führe zu einer spezifischen Belastung kindererziehender Versicherter im Pflegeversicherungssystem, die innerhalb des Systems auszugleichen sei. Diese Ausführungen des BVerfG sind indes nach Auffassung des Senats auf das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übertragbar.

Zuzugestehen ist dem Kläger allerdings, dass das gesetzliche Rentenversicherungs- und das gesetzliche Pflegeversicherungssystem viele Gemeinsamkeiten aufweisen, die es - wie auch vom BVerfG ausdrücklich gefordert - erforderlich machen zu prüfen, ob und inwieweit sich die Entscheidung des BVerfG auch auf die gesetzliche Rentenversicherung übertragen lässt. Wie die Pflegeversicherung ist auch die Rentenversicherung umlagefinanziert (§ 153 Abs. 1 SGB VI). Damit ist auch das Rentenversicherungssystem darauf angewiesen, dass heute Kinder geboren und großgezogen werden, um später als Beitragszahler die Renten der dann Leistungsberechtigten zu finanzieren. Hierbei handelt es sich - wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung - um einen systemspezifischen Vorteil, der über den Vorteil, der der Allgemeinheit durch Kinder erwächst, hinausgeht. Damit leisten Versicherte, die Kinder erziehen, einen systemerhaltenden generativen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Im Gegensatz zur Pflegeversicherung als Risikoversicherung ist es jedoch im Rentenversicherungsrecht möglich, die Kindererziehung leistungsrechtlich - insbesondere durch die Anerkennung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ( §§ 56 , 57 SGB VI ) - zu honorieren. Ein beitragsrechtlicher Ausgleich braucht im Rentenversicherungsrecht nicht zu erfolgen und wäre ein krasser Verstoß gegen wesentliche Strukturprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwar hat das BVerfG in der Entscheidung vom 3. April 2001 gefordert, dass der zwischen Eltern und kinderlosen Personen vorzunehmende Ausgleich durch Regelungen erfolgen muss, die die älteren Generationen während der Zeit der Betreuung und Erziehung entlasten. Die mit der Kindererziehung verbundene Belastung trete in der Erwerbsphase auf, sie sei deshalb auch in diesem Zeitraum auszugleichen. Für die Pflegeversicherung hat das BVerfG entschieden, dass der verfassungsgebotene Ausgleich zwischen erziehenden und nichterziehenden Mitgliedern nicht durch unterschiedliche Leistungen im Falle des Eintritts der Pflegebedürftigkeit erfolgen kann. Diese Erwägungen sind indes nicht auf das Rentenversicherungsrecht übertragbar. Seit der Entscheidung des BVerfG vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - ist es mittlerweile ständige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, dass Rentenanwartschaften dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegen. Dieser verfassungsrechtliche Eigentumsschutz beruht insbesondere darauf, dass der Umfang der Rentenanwartschaften durch die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten mitbestimmt wird. Deshalb müssen Berechtigung und Eigenleistung einander zwar nicht entsprechen, je höher indessen der einem Anspruch zu Grunde liegende Anteil der eigenen Leistung ist, desto stärker tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes hervor (vgl. auch BSGE 100, 59 f. zum Schutz von in der DDR erworbenen Rentenanwartschaften; ähnlich BVerfG vom 1. November 1995 - 1 BvR 892/88 und vom 24. Mai 2000 - 1 BVL 1/98 u.a., wonach bei der Berechnung kurzfristiger Lohnersatzleistungen zwar eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistungen nicht geboten ist, der Gesetzgeber jedoch nicht berechtigt ist, bei der Leistungsbemessung sämtliche beitragspflichtigen Entgeltbestandteile außer Betracht zu lassen). In der Konsequenz bedeutet dies, dass es unzulässig wäre, kinderlose Versicherte mit höheren Beiträgen zu belegen, ohne ihnen gleichzeitig höherwertige Rentenanwartschaften und höhere Renten zuzubilligen, wodurch der vom Kläger gewünschte Ausgleich wieder zunichte gemacht würde. Die Erhöhung der Beitragsleistung für Kinderlose wäre jedoch zwangsläufige Folge der Verminderung der Beitragsleistung für Kindererziehende, weil ansonsten die finanzielle Basis der Rentenversicherung nicht gewährleistet wäre. Einem Ausgleich der Beitragsminderleistung der Kindererziehenden durch Steuermittel steht entgegen, dass das BVerfG - wie ausgeführt - in der Entscheidung vom 3. April 2001 fordert, dass der Belastungsausgleich systemimmanent, also gerade nicht durch die Inanspruchnahme von Steuermitteln zu erfolgen hat.

Das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung genügt ... den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das BVerfG im Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/96 u.a. - (BVerfGE 87,1 ff.) aufgestellt hat. Das BVerfG hat den Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet, den Mangel des Rentenversicherungssystems, der in den durch Kindererziehung bedingten Nachteilen bei der Altersversorgung liegt, über die Regelungen des Hinterbliebenen- und Erziehungszeitengesetzes - HEZG - und des Gesetzes über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 - RVKLG - hinaus zu berücksichtigen. Diesem Verfassungsauftrag ist der Gesetzgeber durch die zeitliche Ausdehnung der Kindererziehungszeiten für Kinder mit einem Geburtsdatum ab dem 1. Januar 1992 auf drei Jahre nachgekommen und er hat ihre Bewertung von 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes auf 100 Prozent angehoben (BVerfG vom 29. März 1996 - 1 BvR 1238/95 - FamRZ 1996, 789). Verfassungswidrig war allein die Regelung zur Bewertung von Kindererziehungszeiten bei Zusammentreffen mit Beitragszeiten; diese verfassungswidrige Rechtslage ist seit der Entscheidung des BVerfG vom 12. März 1996 - 1 BvR 609/90 u.a. - (SozR 3 - 2200 § 1255 a Nr. 5) korrigiert ( § 70 Abs. 2 SGB VI ). Durch § 70 Abs. 3a SGB VI hat der Gesetzgeber diesen Familienlastenausgleich im Sinne der Vorgaben des BVerfG weiter ausgebaut. Es erfolgt eine Höherbewertung von Beitragszeiten, die Eltern begünstigt, die während der ersten zehn Lebensjahre des Kindes - also während der Kinderberücksichtigungszeit ( § 57 SGB VI ) - erwerbstätig sind und nur unterdurchschnittlich verdienen. Die in dieser Zeit erzielten Entgelte werden - für Zeiten ab 1992 - bei der Rentenberechnung um 50 Prozent auf maximal 100 Prozent des Durchschnittseinkommens aufgewertet. Dasselbe gilt für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zu seinem 18. Lebensjahr. Vorausgesetzt werden 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten, wozu auch Kinderberücksichtigungszeiten zählen.

Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an (vgl. in gleichem Sinne auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.10.2001, - L 3 RA 38/39 -). Auch er ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber aus den dargelegten Gründen den Anforderungen des Art. 6 und 3 Abs. 1 GG mit den in Rede stehenden Vorschriften des SGB VI in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Rechnung getragen hat und nicht verpflichtet ist, die vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 3.4.2001 zur Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung aufgestellten Grundsätze auf die Rentenversicherung zu übertragen. Daran ändern die vom Kläger in Bezug genommenen Publikationen oder die vorgelegten Berechnungen nichts. Sie betreffen letztendlich rechtspolitische Erwägungen, die in einem Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden könnten, sie sind für die gerichtliche Rechtskontrolle vorliegend aber nicht maßgeblich.

Der Senat sieht sich in seiner Rechtsauffassung darüber hinaus durch die jüngste Entscheidung des BSG zu diesem Fragenkomplex im Urteil vom 5.7.2006 - B 12 KR 20/04 R in vollem Umfang bestätigt. Darin hatte das BSG entschieden, dass der Aufwand, den Eltern für ihre Kinder tragen, es von Verfassungs wegen nicht gebiete, sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung freizustellen oder sie ganz oder teilweise von der Pflicht zur Beitragstragung zu befreien.

2.) Auch die Beiträge des Klägers zur Pflegeversicherung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Höhe der vom Kläger entrichteten Beiträge verfassungswidrig ist.

Der Kläger ist bei der Beklagten nicht pflichtversichert, sondern gehört ihr als freiwilliges Mitglied an. Er ist deshalb von Rechts wegen nicht gehindert, seine Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung der Beklagten zu beenden (§ 20 Abs. 3 SGB XI iVm §§ 191 Abs. 1 Nr. 4 und § 175 Abs. 4 SGB V) und sich bei einer privaten Versicherung zu versichern, wo er möglicherweise familienfreundlichere Tarife vereinbaren kann. Wie sich dieser Umstand auf seine Grundrechtsbetroffenheit auswirkt, kann offenbleiben. Denn die dem Kläger abverlangten Beiträge stehen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in Übereinstimmung mit Verfassungsrecht.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 3. April 2001, 1 BvR 1629/94 entschieden, dass der verfassungsrechtliche Schutz der Familie in der sozialen Pflegeversicherung gerade notwendig auf andere Weise Berücksichtigung finden muss als in der gesetzlichen Rentenversicherung: Die angegriffenen Vorschriften des SGB XI verstießen nicht deshalb gegen Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG, weil sie den besonderen Beitrag, den Versicherte mit unterhaltsberechtigten Kindern für das System der sozialen Pflegeversicherung erbrächten, nicht leistungserhöhend berücksichtigten. Anders als in der durch Lohn- und Beitragsbezogenheit geprägten gesetzlichen Rentenversicherung erlitten verheiratete Eltern, die wegen der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder gänzlich oder weitgehend auf Erwerbsarbeit verzichteten, gegenüber kinderlosen erwerbstätigen Versicherten keine Nachteile bei der Inanspruchnahme der durch die soziale Pflegeversicherung gewährten Leistungen (BVerfGE 103, 242, 260 ff = SozR 3300 § 54 Nr 2 S 14). Vielmehr werde Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG hier dadurch verletzt, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung von Beiträgen beitragspflichtiger Versicherter keine Berücksichtigung finde. Dadurch werde die Gruppe Versicherter mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die aus dieser Betreuungs- und Erziehungsleistung im Falle ihrer Pflegebedürftigkeit Nutzen zögen, in verfassungswidriger Weise benachteiligt (BVerfGE 103, 242, 263 ff = SozR 3300 § 54 Nr 2 S 16 ff). Der aus der Konzeption der sozialen Pflegeversicherung den kinderlosen Versicherten erwachsende "systemspezifische" Vorteil unterscheide sich von dem Nutzen, der einer Gesellschaft durch Kinder und ihre Betreuung und Erziehung im Allgemeinen erwachse. Auf die Wertschöpfung durch heranwachsende Generationen sei jede staatliche Gemeinschaft angewiesen. An der Betreuungs- und Erziehungsleistung von Familien bestehe ein Interesse der Allgemeinheit. Das allein gebiete es nicht, diese Erziehungsleistung zu Gunsten der Familien in einem bestimmten sozialen Leistungssystem zu berücksichtigen. Wenn aber ein soziales Leistungssystem ein Risiko abdecken solle, das vor allem die Altengeneration treffe, und seine Finanzierung so gestaltet sei, dass sie im Wesentlichen nur durch das Vorhandensein nachwachsender Generationen funktioniere, die jeweils im erwerbsfähigen Alter als Beitragszahler die mit den Versicherungsfällen der vorangegangenen Generationen entstehenden Kosten mittrügen, dann sei für ein solches System nicht nur der Versicherungsbeitrag, sondern auch die Kindererziehungsleistung konstitutiv. Werde dieser generative Beitrag nicht mehr in der Regel von allen Versicherten erbracht, führe dies zu einer spezifischen Belastung kindererziehender Versicherter im Pflegeversicherungssystem, deren benachteiligende Wirkung auch innerhalb dieses Systems auszugleichen sei. Die kindererziehenden Versicherten sicherten die Funktionsfähigkeit der Pflegeversicherung also nicht nur durch Beitragszahlung, sondern auch durch Betreuung und Erziehung von Kindern (BVerfGE 103, 242, 266 = SozR 3300 § 54 Nr 2 S 18 f).

Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb § 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 57 SGB XI alter Fassung als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 und Art 6 Abs. 1 GG erklärt und dem Gesetzgeber auferlegt, bis 31.12.2004 eine verfassungskonforme Neufassung vorzulegen. Der Gesetzgeber habe zu prüfen, welche Wege zur Herbeiführung einer verfassungskonformen Rechtslage tragfähig und finanzierbar seien. Er verfüge dabei über einen großen Spielraum bei der Ausgestaltung. Das Grundgesetz verpflichte ihn lediglich dazu, beitragspflichtige Versicherte mit einem oder mehreren Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung bei der Bemessung der Beiträge relativ zu entlasten. Dem Gesetzgeber bleibe es auch überlassen, wie er die Betreuungs- und Erziehungsleistungen bei der Beitragsbemessung von beitragspflichtigen Versicherten mit Kindern berücksichtigt.

Der Gesetzgeber hat die ihm vom Bundesverfassungsgericht aufgetragenen Maßgaben hinsichtlich der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Pflegeversicherung mit der Neuregelung des § 55 Abs. 3 SGB XI durch das Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz) vom 15.12.2004, BGBl. I, S. 3448 erfüllt. Danach erhöht sich der Beitragssatz für die Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres um einen Beitragszuschlag für Kinderlose, nicht aber für Eltern, um 0,25 Prozentpunkte.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser Zuschlag nicht zu gering. Bei einem auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteil am Beitragsaufkommen zur Pflegeversicherung von 0,85 % des Bruttoarbeitsentgelts (vgl. § 55. Abs. 1 iVm § 58 Abs. 1 SGB XI) stellt sich ein Zuschlag von 0,25 % als eine Erhöhung des Beitragsanteils um 29,41 % dar. Anders gesagt, Kinderlose müssen in der Pflegeversicherung 29,41 % mehr Beiträge entrichten als Eltern. Nach Auffassung des Senats hat sich der Gesetzgeber mit dieser Zusatzbelastung innerhalb des ihm vom Bundesverfassungsgericht eingeräumten Spielraums gehalten. Hinzu kommen- was das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 3. April 2001 nicht weiter abgehandelt hat - die Eltern regelmäßig zugute kommenden zusätzlichen Entlastungen durch die für Ehefrau und Kinder gem. § 56 Abs. 1 SGB IX beitragsfreie Mitversicherung im Rahmen der Familienversicherung.

Eine weitergehende Differenzierung nach der Kinderzahl ist verfassungsrechtlich nicht geboten, vielmehr in das legislative Ermessen des Gesetzgebers gestellt. Den aus Art. 6 und 3 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen hat der Gesetzgeber mit der nach kinderlosen und nicht kinderlosen Beitragspflichtigen differenzierenden Regelung hinreichend Rechnung getragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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