Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 2188/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 5238/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.04.2006 wird aufgehoben.
2. Das Verfahren wird an das Sozialgericht Karlsruhe zurückverwiesen
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. die Erstattung bereits gewährter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Streit.
Nach ablehnenden Verwaltungsentscheidungen der Beklagten hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nach mündlicher Verhandlung am 27.04.2006 die Klage durch Urteil abgewiesen. Das Urteil, welches keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, wurde den Klägerbevollmächtigten am 26.09.2006 zugestellt.
Der Kläger hat am 18.10.2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt, teils sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.04.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2004 zu verurteilen, ihm die beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.
Das Urteil des SG ist aufzuheben, da das Fehlen der nach § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG erforderlichen Entscheidungsgründe dazu führt, dass der Urteilstenor nicht nachvollziehbar ist. Dies stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 136 Rdnr. 7 e).
Die Kostenentscheidung bleibt dem SG vorbehalten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 159 Rdnr. 5 d).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Das Verfahren wird an das Sozialgericht Karlsruhe zurückverwiesen
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. die Erstattung bereits gewährter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Streit.
Nach ablehnenden Verwaltungsentscheidungen der Beklagten hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nach mündlicher Verhandlung am 27.04.2006 die Klage durch Urteil abgewiesen. Das Urteil, welches keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, wurde den Klägerbevollmächtigten am 26.09.2006 zugestellt.
Der Kläger hat am 18.10.2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt, teils sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.04.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2004 zu verurteilen, ihm die beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.
Das Urteil des SG ist aufzuheben, da das Fehlen der nach § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG erforderlichen Entscheidungsgründe dazu führt, dass der Urteilstenor nicht nachvollziehbar ist. Dies stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 136 Rdnr. 7 e).
Die Kostenentscheidung bleibt dem SG vorbehalten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 159 Rdnr. 5 d).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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