Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 486/07 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren keine Aussicht auf Erfolg bietet. Dabei kann offen bleiben, ob es den Klägern für ihr im Berufungsverfahren weiterverfolgtes Fortsetzungsfeststellungsbegehren bereits an einem berechtigten Interesse i. S. des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG mangelt. Denn die Übernahme von Kosten für die Besichtigung eines Hauses durch Mitarbeiter eines Kreditbetriebes zur Vorbereitung einer Darlehensgewährung zum Zwecke des Ankaufs dieser Immobilie durch Leistungsempfänger nach dem SGB II kommt gem. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn das fragliche Haus nicht als angemessene Unterkunft i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen ist. Sinn und Zweck des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist nämlich allein die finanzielle Unterstützung von Leistungsempfängern bei der Beschaffung angemessenen Wohnraums. Nachdem der allenfalls dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft der Kläger unter Angemessenheitsgesichtspunkten lediglich eine Wohnfläche von bis zu 80 qm zusteht, das von Ihnen seinerzeit noch ins Auge gefasste Kaufobjekt ausweislich des Schreibens des Klägers Ziff. 1 an das Sozialgericht vom 09.04.2006 aber über eine Wohnfläche von 106 qm verfügte, hat die Beklagte die erstrebte Kostenübernahme mithin zu Recht abgelehnt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren keine Aussicht auf Erfolg bietet. Dabei kann offen bleiben, ob es den Klägern für ihr im Berufungsverfahren weiterverfolgtes Fortsetzungsfeststellungsbegehren bereits an einem berechtigten Interesse i. S. des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG mangelt. Denn die Übernahme von Kosten für die Besichtigung eines Hauses durch Mitarbeiter eines Kreditbetriebes zur Vorbereitung einer Darlehensgewährung zum Zwecke des Ankaufs dieser Immobilie durch Leistungsempfänger nach dem SGB II kommt gem. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn das fragliche Haus nicht als angemessene Unterkunft i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen ist. Sinn und Zweck des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist nämlich allein die finanzielle Unterstützung von Leistungsempfängern bei der Beschaffung angemessenen Wohnraums. Nachdem der allenfalls dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft der Kläger unter Angemessenheitsgesichtspunkten lediglich eine Wohnfläche von bis zu 80 qm zusteht, das von Ihnen seinerzeit noch ins Auge gefasste Kaufobjekt ausweislich des Schreibens des Klägers Ziff. 1 an das Sozialgericht vom 09.04.2006 aber über eine Wohnfläche von 106 qm verfügte, hat die Beklagte die erstrebte Kostenübernahme mithin zu Recht abgelehnt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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