Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 2887/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4617/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 01.08.2006 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung und die Höhe eines Zuschlags nach § 24 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Streit.
Der 1953 geborene Kläger und die 1967 geborene Klägerin beziehen Arbeitslosengeld II nach dem Vorbezug von Arbeitslosengeld I. Sie wohnen in einer 88 qm großen Vier-Zimmer-Wohnung aus dem Jahr 1995 mit einer Kaltmiete von 516,30 EUR und monatlichen Nebenkosten von 79,23 EUR. Die Wohnung wird von den Klägern gemeinsam mit den am 15.01.1987 und am 17.09.1990 geborenen Kindern der Klägerin bewohnt, die nicht vom Kläger abstammen. Der Kläger hat zuletzt bis zum 06.02.2004 Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 983,70 EUR, die Klägerin hat zuletzt Arbeitslosengeld bis zum 20.03.2005 in Höhe von 958,80 EUR monatlich bezogen.
In dem Antrag auf Arbeitslosengeld II vom 07.10.2004 des Klägers ist angekreuzt, dass der Kläger mit der Klägerin seit dem 01.06.2004 in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe. Er legte mit seinem Antrag eine Bescheinigung vor, dass er aufgrund einer Erkrankung an Diabetes mellitus (vom Typ MODY) Diabeteskost benötige.
Mit Bescheid vom 21.12.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger für Januar 2005 653,97 EUR, für Februar 2005 589,97 EUR und für März bis Juni 2005 jeweils 573,97 EUR. Hierbei ging die Beklagte davon aus, dass der Kläger keine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II mit anderen Personen bildete. Kosten der Unterkunft wurden nach dem Kopfanteil des Klägers mit 147,49 EUR berücksichtigt, außerdem wurden ein Mehrbedarf von 51,13 EUR für eine kostenaufwändige Ernährung und ein Sozialzuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 160 EUR gewährt.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den er mit zu geringen Zahlungen für die Kosten seiner Unterkunft begründete.
Die Beklagte forderte daraufhin vom Kläger weitere Informationen zu den Lebens- und Wohnverhältnissen des Klägers. Der Kläger gab an, dass die derzeitige Wohnung seine erste gemeinsame Wohnung mit der Klägerin sei. Ein gemeinsames Girokonto oder eine Verfügungsbefugnis über die Einkommens- und Vermögensgegenstände bestünden nicht. Die Klägerin habe den Mietvertrag alleine unterzeichnet und zahle auch die Miete alleine. Es erfolge insoweit ein Kostenausgleich, als er ein Viertel der Kosten hierfür zu übernehmen habe. Die Wohnung habe zwei Kinderzimmer, die von ihm nicht genutzt würden. Die täglichen Bedarfsgüter würden für den Kläger und die Klägerin gemeinsam eingekauft, die Mahlzeiten gemeinsam zubereitet und gemeinsam eingenommen. Man benutze dieselben Haushaltsgeräte und dasselbe Geschirr. Die Wäsche werde von der Klägerin gewaschen.
Am 10.03.2005 beantrage auch die Klägerin die Gewährung von Arbeitslosengeld II, wobei sie angab, seit dem 11.06.2004 mit dem Kläger in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben.
Mit Bescheid vom 13.04.2005 wurden die Leistungen ab dem 01.01.2005 neu berechnet. Für die Monate Januar und Februar ergebe sich eine Nachzahlung von jeweils 8,82 EUR. Da die Klägerin und der Kläger ab dem 10.03.2005, dem Antrag der Klägerin, eine Bedarfsgemeinschaft bildeten, wurden für März 2005 671,12 EUR und für April 2005 1.197,89 EUR bewilligt. Ab dem 01.05.2005 werde ein Festbetrag von 657,88 EUR an die Klägerin überwiesen und "der Restbetrag" an den Kläger. Bei ihrer Neuberechnung ging die Beklagte davon aus, dass die ab dem 10.03.2005 bestehende Bedarfsgemeinschaft neben den Klägern auch das minderjährige Kind der Klägerin umfasse, für welches Sozialgeld gezahlt wurde. Das für dieses Kind gezahlte Kindergeld wurde als Einkommen angerechnet. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft wurden insofern um den Kopfteil des kurz zuvor volljährig gewordenen anderen Kindes gekürzt. Außerdem wurden ein ernährungsbedingter Mehrbedarf des Klägers in Höhe von 51,13 EUR berücksichtigt sowie ein Sozialzuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 80 EUR für den Kläger. Abzüge erfolgten für die Anrechnung von geringfügigen Verdiensten der Kläger; insoweit wird auf die Berechnungen der Beklagten auf Bl. 148 ff. der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Mit ihrem Widerspruch monierten die Kläger, dass der befristete Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld bei dem Kläger zu gering berechnet und bei der Klägerin überhaupt nicht berücksichtigt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2005 wurde der Widerspruch der Kläger als unbegründet zurückgewiesen. Der Zuschlag zum Arbeitslosengeld II des Klägers sei mit 80 EUR zutreffend berechnet worden. Das für die Zeit nach dem Bezug von Arbeitslosengeld zustehende Arbeitslosengeld II der Bedarfsgemeinschaft betrage ohne Zuschlag monatlich 1.117,89 EUR monatlich. Da die Klägerin selbst zuvor geringeres Arbeitslosengeld in Höhe von 958,80 EUR bezogen habe, habe sie keinen eigenen Anspruch auf einen Zuschlag nach § 24 SGB II.
Am 07.10.2005 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG). Der Bevollmächtigte der Kläger beantragte vor dem SG, die Beklagte unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide zur Zahlung höherer Zuschläge nach § 24 SGB II zu verurteilen. Die Beklagte müsse den Zuschlag des Klägers für das zweite Jahr nach dem Bezug von Arbeitslosengeld gesondert errechnen, wobei sich ein Betrag von 104,19 EUR ergebe. Der Klägerin stehe ein Betrag von monatlich 192 EUR monatlich.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 01.08.2006 als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei als bis März 2005 einzig Zuschlagsberechtigter nach dem SGB II von der Begrenzung in § 24 SGB II auf 160 EUR erfasst worden. Aus § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II folge zwingend, dass der Betrag des für das erste Jahr entsprechend der Absätze 1 bis 3 des § 24 SGB II errechneten Zuschlags halbiert werde. Daraus folge die von der Beklagten zutreffend vorgenommene Bewilligung eines auf 80 EUR monatlich reduzierten Zuschlags an den Kläger. Für die entgegengesetzte Auffassung des Klägers finde sich im Wortlaut des Gesetzes kein Anhaltspunkt. Hinsichtlich der Klägerin könne es nicht angehen, für die Berechnung des Zuschlages den Arbeitslosengeld II-Bezug im März 2005 mit dem Arbeitslosengeld I-Bezug zu vergleichen. Das Arbeitslosengeld II im März 2005 sei nämlich deshalb niedriger gewesen, weil wegen des bis zum 09.03.2005 noch laufenden Arbeitslosengeld I- Bezuges der Klägerin ihr nicht für den vollen Monat Leistungen gewährt worden seien. Nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes habe aber ein "Vorher-Nachher-Vergleich" stattzufinden. Es sei also der Arbeitslosengeld-Bezug vor Übergang in das Arbeitslosengeld II mit dem sich daran anschließenden bezogenen Arbeitslosengeld II zu vergleichen, wie dies die Beklagte auch getan habe. Andernfalls ergäben sich nämlich sonst rein zufällige Ergebnisse danach, wie viele Tage der Arbeitslosengeld-Bezug in dem ersten Monate des Leistungsbezuges nach dem SGB II hineinreiche. Nach der Systematik des Gesetzes werde dann, wenn zwei Personen einer Bedarfsgemeinschaft nacheinander von dem Bezug des Arbeitslosengeldes I in den Bezug von Arbeitslosengeld II wechselten, in der Regel für die zweite Person keine Differenz mehr im Sinne der Bewilligung eines Zuschlages entstehen. Der Gerichtsbescheid wurde den Klägerbevollmächtigten am 11.08.2006 zugestellt.
Die Bevollmächtigten der Kläger haben am 08.09.2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Beklagte hätte entweder beim ersten Antrag des Klägers bei der Berechnung des Zuschlages die Klägerin und ihre minderjährigen Kinder berücksichtigen müssen, was zur Auszahlung eines wesentlichen höheren Zuschlages geführt hätte, oder jedenfalls, und diese Auffassung werde vertreten, der Klägerin einen gesonderten Zuschlag im ersten Jahr begrenzt auf höchstens 160 EUR monatlich gewähren müssen. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Abfederung von Einkommenseinbußen durch den Zuschlag nach § 24 SGB II wäre kaum erreichbar, wenn in Fällen wie den vorliegenden mehrere Mitglieder einer Bedarfgemeinschaft Arbeitslosengeld bezogen haben (unter Hinweis auf Bundestagsdrucksache 1515/16 und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2006 - L 10 AS 272/06 -), obwohl das Haushaltseinkommen der Bedarfsgemeinschaft vorher durch den kumulierten Bezug von Arbeitslosengeld und damit erworbener Versicherungsleistungen geprägt gewesen sei.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 01.08.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2005 zu verpflichten, ihnen ab dem 01.03.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren und dabei insbesondere zugunsten der Klägerin ab dem 01.03.2005 einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 160 EUR zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG und die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet.
Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er nach § 24 Abs. 1 SGB II in der bis zum 30.06.2006 geltenden Fassung in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag; nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert.
Der Zuschlag beträgt nach Absatz 2 der Vorschrift zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen 1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und 2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28.
Nach § 24 Abs. 3 SGB II ist der Zuschlag im ersten Jahr 1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160 Euro, 2. bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und 3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden minderjährigen Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kind begrenzt.
Zunächst ist festzustellen, dass die Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass zwischen dem Kläger und der Klägerin erst ab dem 10.03.2005 eine eheähnliche Lebensgemeinschaft angenommen werden kann.
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist allein die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Paare füreinander begründen, also über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 – 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 , 264; BSG, Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R - SozR 3-4100 § 119 Nr. 26).
Der Kläger hatte ursprünglich bei seiner Antragstellung vom 07.10.2004 gerade nicht angegeben, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht. Hierzu ist auf den Vermerk des Sachbearbeiters der Beklagten vom 21.12.2004 zu verweisen, wonach das Antragsformular insofern versehentlich von dem Sachbearbeiter selbst unzutreffend ausgefüllt worden ist (vgl. Bl. 4 der Verwaltungsakte). Dem hat der Kläger in der Folgezeit nicht widersprochen, als er in seinem Widerspruch gegen den ersten Bewilligungsbescheid der Beklagten ausdrücklich nur die Kosten der Unterkunft - geringfügig und nur für seinen Kopfanteil - höher berechnet sehen wollte. Noch aus der Selbstauskunft des Klägers vom März 2005 ist zu entnehmen, dass der Kläger bedeutende Vorkehrungen in seiner Lebensführung getroffen hatte, die gegen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit der Klägerin sprachen. So fehlten ein gemeinsames Girokonto und eine gegenseitige Verfügungsbefugnis über Einkommen und Vermögen, der Mietvertrag war nur von der Klägerin unterschrieben, und der Kläger musste seinen Kopfanteil an den Mietkosten an die Klägerin erstatten.
Für die Frage des Bestehens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kommt es maßgeblich auf die innere Einstellung der Kläger an, die sich im Nachhinein nur schwer feststellen lässt; insofern kommt wesentlichen Indizien und den damaligen Erklärungen der Kläger eine maßgeblich Bedeutung zu. Da es sich bei der Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft (vgl. BVerfG, BVerfGE 87, 234 , 264; BVerwGE 98, 195 ) im Wesentlichen um innere Vorgänge im Verhältnis zwischen den Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft handelt, ist es naturgemäß schwierig, bei ihrer Feststellung allein auf die schlichten Erklärungen der Partner einer derartigen Gemeinschaft entscheidend abzustellen. Denn deren Angaben sind häufig von dem nahe liegenden Interesse getragen, in möglichst weitgehendem Umfang staatliche Transferleistungen zu erhalten. Deswegen wurden von der Rechtsprechung Indizien - etwa die Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern oder Angehörigen, die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen, Intensität der Gemeinschaft, nach außen erkennbare gemeinschaftliche Verbundenheit etc. - entwickelt, die dann in einer Gesamtschau zu gewichten und bewerten sind (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.12.2006 - L 13 AS 31/06 ER -; vgl. auch LSG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 21.04.2005 - L 9 B 6/05 SO ER - NJW 2005, 2253 m.w.N.).
Dadurch, dass der Kläger der Klägerin seinen Anteil an der Miete erstatten musste, bestand wirtschaftlich gesehen ein Untermietverhältnis, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ausschloss (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.12.2005 - L 8 AS 3441/05 ER-B -). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die beiden Kinder der Klägerin nicht von dem Kläger abstammen und die beiden von den Kindern genutzten Zimmer der Wohnung nicht von dem Kläger genutzt werden.
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft kann daher erst ab dem Zeitpunkt angenommen werden, als die Klägerin und der Kläger unzweideutig im März 2005 angaben, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zu bilden (vgl. Bl. 49 und Bl. 96 der Verwaltungsakte). Nur am Rande bemerkt sei hierzu, dass der Kläger durch diese Einschätzung der Beklagten auch einen finanziellen Vorteil in für die Zeit vom 01.01.bis zum 09.03.2005 erhalten hat, da er bei Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin ab dem 01.01.2005 ansonsten wegen der Anrechnung des Arbeitslosengeldes der Klägerin deutlich geringere Leistungen erhalten hätte.
Hiervon ausgehend hat die Beklagte andererseits auch für das erste Jahr nach dem Ende des Arbeitslosengeld-Bezugs des Klägers (Zeitraum von März 2004 bis Februar 2005) zu Recht eine Deckelung des befristeten Zuschlags nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II auf 160 EUR vorgenommen, da der Kläger in diesem Jahreszeitraum keine Bedarfsgemeinschaft mit anderen Personen bildete.
Der Folgezeitraum ab März 2005 stellte für den Kläger das zweite Jahr nach dem Bezug von Arbeitslosengeld dar (vgl. Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 24 Rdnr. 4), weswegen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II eine Minderung des zuvor gewährten Zuschlags um 50 vom Hundert vorzunehmen war. Demgemäß hat die Beklagte ab dem Beginn dieses Zeitraums zu Recht nur noch eine befristeten Zuschlag für den Kläger in Höhe von 80 EUR monatlich gewährt.
Auf die zutreffenden Ausführungen des SG, dass sich aus dem Gesetz kein Anhaltspunkt für weitergehende Zuschläge oder sonstige Leistungen an die Kläger ergeben, wird nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen, da der Senat sich diesen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt.
Offen bleiben kann hierbei, ob eine andere Entscheidung gegen den Wortsinn der Vorschrift und nach dem Regelungsziel des Gesetzgebers veranlasst ist, wenn ein gleichzeitiger Wechsel mehrer Arbeitslosengeld I - Bezieher in das Arbeitslosengeld II erfolgt, weil ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliegt (vgl. hierzu aber das von den Klägerbevollmächtigten zitierte Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 09.05.2006 - L 10 AS 272/06 -). Denn die vom Gesetzgeber mit § 24 SGB II gewollte Regelung, in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern, die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen, und so einen abgestuften Übergang auf die niedrigeren Leistungen im Sinne einer "Abfederung finanzieller Härten" zu erreichen (BT-Drucks. 15/1516 S. 58) wurde auch vorliegend in mehreren Stufen erreicht: Nachdem die Kläger bis zum 06.02.2004 beide Arbeitslosengeld I bezogen, erhielten sie danach Arbeitslosengeld I (Klägerin) und Arbeitslosenhilfe (Kläger), ab dem 01.01.2005 dann weiter Arbeitslosengeld I (Klägerin) und Arbeitslosengeld II mit Sozialzuschlag von 160 EUR, sowie ab dem 10.03.2005 Arbeitslosengeld II (Kläger und Klägerin) mit einem Sozialzuschlag von 80 EUR. Eine andere Regelung ist auch deswegen ausgeschlossen, weil sich ansonsten die auch dem Regelungszweck des Gesetzes widersprechende Folge ergäbe, dass der Sozialzuschlag in Fällen wie dem vorliegenden im zweiten Jahr höher sein könnte als im ersten Jahr, obwohl eine größere zeitliche Entfernung von einer Teilnahme am Arbeitsmarkt vorliegt (so auch ausdrücklich Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, a.a.O.).
Diese Auslegung wird auch durch die ab dem 01.08.2006 geltende Neufassung des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II gestützt: Danach ist der Zuschlag neu festzusetzen, wenn ein Partner die Bedarfsgemeinschaft verlässt. Nicht geregelt ist hingegen der Fall, dass - wie vorliegend - ein Partner oder eine weitere Person in die Bedarfsgemeinschaft eintritt. Der Gesetzgeber hat diese Gesetzesergänzung damit begründet, dass der befristete Zuschlag grundsätzlich einmal festgesetzt wird und spätere Änderungen in den Einkommensverhältnissen damit unberücksichtigt bleiben (BT-Drucks. 16/1410 S. 24). Hierzu zählen auch Änderungen in der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft, etwa bei der Geburt eines Kindes, so dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass allein in dem gesetzlich nunmehr geregelten Fall, dass ein Partner eine Bedarfsgemeinschaft verlässt, eine erneute Festsetzung der Höhe des Sozialzuschlages zulässig ist (Brünner in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2006, § 24 Rdnr. 10).
Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten begegnet diese Regelung keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat kommt im Ergebnis zu dem Schluss, dass eine Verletzung des vom Grundgesetz (GG) geforderten Gleichheitsgebotes (Art. 3 GG) nicht vorliegt.
Art. 3 Abs. 1 GG, der hier vor allem als Prüfungsgegenstand heranzuziehen ist, gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitssatz will in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern. Daher unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Er darf nicht eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 87, 1 (36); 92, 53 (68 f.); 95, 143 (153 f); 96, 315 (325); 100, 59 (90)). Er kann grundsätzlich entscheiden, welche Merkmale er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nur, dabei Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer acht zu lassen (vgl. BVerfGE 94, 241 (260), stRspr).
Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (vgl. BVerfGE 55, 72 (88); 58, 369 (373 f.); 60, 123 (133 f.); 60, 323 (346); 62, 256 (274); 72, 141 (150); 82, 126 (146)). Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, ob eine Ungleichbehandlung Auswirkungen auf grundrechtlich gesicherte Freiheiten hat (vgl. BVerfGE 62, 256 (274)). Der Gesetzgeber unterliegt hier, wenn er gleichgelagerte Sachverhalte ungleich behandelt, einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 82, 126 (146)).
Bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie im vorliegenden Fall ist der Gesetzgeber allerdings berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
Eine zulässige Typisierung setzt jedoch voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 (360); 87, 234 (255 f.), stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 (128); 84, 348 (360); 100, 59 (90)).
Ein Anspruch der Kläger auf den Zuschlag zum Arbeitslosengeld II besteht nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 SGB II nur in der geringeren gewährten Höhe, weil der Kläger zunächst nicht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt hat und der Hinzutritt der Klägerin in die Bedarfsgemeinschaft am 10.03.2005 im Rahmen des Zuschlags von § 24 SGB II ohne Auswirkungen ist, weil insoweit der starre Deckelungsmechanismus des § 24 SGB II eingreift. Hätten die Kläger dagegen etwa zum gleichen Zeitpunkt Arbeitslosengeld II beantragt, hätten sie auch einen höheren Zuschlag erhalten. Ein Ehepaar mit einem Alleinverdiener, der Arbeitslosengeld, das höher als der Anspruch der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II ist, bezogen hat, hätte schon bei einem niedrigeren Anspruch auf Arbeitslosengeld, als er den Klägern gemeinsam zustand, den Zuschlag zum Arbeitslosengeld II in größerer Höhe erhalten können. Entscheidend dafür, ob und in welcher Höhe den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft der Zuschlag zum Arbeitslosengeld zu zahlen ist, ist daher auch, wie die Ansprüche auf Arbeitslosengeld unter den Mitgliedern verteilt waren. Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften, bei denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ganz oder überwiegend einem Mitglied zustand, werden gegenüber den Mitgliedern von Bedarfsgemeinschaften bevorzugt, bei denen - bei gleicher Höhe der Ansprüche auf Arbeitslosengeld insgesamt - die Ansprüche gleichmäßig auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt waren.
Diese Ungleichbehandlung kann aber noch nicht als Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG angesehen werden. Bei den Leistungen nach § 20 SGB II (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes) handelt es sich um pauschalierte Beträge (345 EUR für Alleinstehende und 311 EUR für Partner ab Beginn des 19. Lebensjahres in den neuen Bundesländern), die der Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind. Die Höhe des Bedarfs wird in § 20 SGB II pauschalierend bestimmt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 25.04.2006 - L 12 AS 5081 - mit Zulassung der Revision).
Der Zuschlag zum Arbeitslosengeld II ist dagegen keine bedarfsabhängige Leistung. Vielmehr sieht der Gesetzgeber typisierend-abstrakt einen Kompensationsbedarf, wenn Bedürftigkeit im Hinblick auf die Leistungen aus § 19 Satz 11 SGB II besteht ( Rixen in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II § 24, Rdnr.3). Grundsätzlich erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige jedoch lediglich die in § 19 Abs. 1 SGB II vorgesehenen Leistungen zur Sicherheit des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Zuschlag nach § 24 SGB II ist auf zwei Jahre befristet und vermindert sich um 50 v. H. nach Ablauf des ersten Jahres. Er ist bei einer Bedarfsgemeinschaft auf maximal 320 EUR begrenzt.
In Anbetracht der oben genannten Grundsätze, wonach der Gesetzgeber berechtigt ist, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu erlassen, wenn die hiermit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind und es sich um Massenerscheinungen handelt, kommt der Senat zu dem Schluss, dass die im Falle der Kläger vorliegende andere Behandlung im Vergleich mit Bedarfsgemeinschaften in denen ein Mitglied allein oder zum überwiegenden Teil Arbeitslosengeld bezogen hat, das den Anspruch der Bedarfsgemeinschaft auf Arbeitslosengeld II bzw., Sozialgeld übersteigt (etwa in einer Alleinverdienender-Ehe), diese Ungleichbehandlung noch hingenommen werden muss. Dies insbesondere deshalb, weil es sich bei dem Zuschlag zum Arbeitslosengeld II um einen eng begrenzten Ausnahmezustand handelt, der den finanziellen Abstand zwischen dem Arbeitslosengeld und dem Arbeitslosengeld II für eine befristete Zeit und mit abnehmender Tendenz abmildern soll. Zudem spielt es bei der Gewährung des Zuschlages zum Arbeitslosengeld II grundsätzlich keine Rolle, ob und wenn ja auf welche Weise, andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in der Zeit vor dem Bezug des Arbeitslosengeld II Einkommen erzielt haben. Die Ungleichbehandlung beschränkt sich somit lediglich auf die Fälle, in denen mehrere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vor dem Arbeitslosengeld II Arbeitslosengeld I bezogen haben. Es handelt sich somit nur um eine eng begrenzte Anzahl von Fällen, so dass hierin noch keine Verletzung des Art. 3 GG zu sehen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 25.04.2006 - L 12 AS 5081/05 -).
Im Übrigen sind Fehler in der Berechnung der Leistungshöhe für den streitgegenständlichen Zeitraum Anhaltspunkte nicht ersichtlich; dafür, dass die von der Beklagten ihrer Berechnung zugrunde gelegten sonstigen Beträge, die weder von der Beklagten noch von den Klägern zu irgendeinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden sind, sachlich unrichtig sein könnten, bestehen für den Senat nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung und die Höhe eines Zuschlags nach § 24 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Streit.
Der 1953 geborene Kläger und die 1967 geborene Klägerin beziehen Arbeitslosengeld II nach dem Vorbezug von Arbeitslosengeld I. Sie wohnen in einer 88 qm großen Vier-Zimmer-Wohnung aus dem Jahr 1995 mit einer Kaltmiete von 516,30 EUR und monatlichen Nebenkosten von 79,23 EUR. Die Wohnung wird von den Klägern gemeinsam mit den am 15.01.1987 und am 17.09.1990 geborenen Kindern der Klägerin bewohnt, die nicht vom Kläger abstammen. Der Kläger hat zuletzt bis zum 06.02.2004 Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 983,70 EUR, die Klägerin hat zuletzt Arbeitslosengeld bis zum 20.03.2005 in Höhe von 958,80 EUR monatlich bezogen.
In dem Antrag auf Arbeitslosengeld II vom 07.10.2004 des Klägers ist angekreuzt, dass der Kläger mit der Klägerin seit dem 01.06.2004 in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe. Er legte mit seinem Antrag eine Bescheinigung vor, dass er aufgrund einer Erkrankung an Diabetes mellitus (vom Typ MODY) Diabeteskost benötige.
Mit Bescheid vom 21.12.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger für Januar 2005 653,97 EUR, für Februar 2005 589,97 EUR und für März bis Juni 2005 jeweils 573,97 EUR. Hierbei ging die Beklagte davon aus, dass der Kläger keine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II mit anderen Personen bildete. Kosten der Unterkunft wurden nach dem Kopfanteil des Klägers mit 147,49 EUR berücksichtigt, außerdem wurden ein Mehrbedarf von 51,13 EUR für eine kostenaufwändige Ernährung und ein Sozialzuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 160 EUR gewährt.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den er mit zu geringen Zahlungen für die Kosten seiner Unterkunft begründete.
Die Beklagte forderte daraufhin vom Kläger weitere Informationen zu den Lebens- und Wohnverhältnissen des Klägers. Der Kläger gab an, dass die derzeitige Wohnung seine erste gemeinsame Wohnung mit der Klägerin sei. Ein gemeinsames Girokonto oder eine Verfügungsbefugnis über die Einkommens- und Vermögensgegenstände bestünden nicht. Die Klägerin habe den Mietvertrag alleine unterzeichnet und zahle auch die Miete alleine. Es erfolge insoweit ein Kostenausgleich, als er ein Viertel der Kosten hierfür zu übernehmen habe. Die Wohnung habe zwei Kinderzimmer, die von ihm nicht genutzt würden. Die täglichen Bedarfsgüter würden für den Kläger und die Klägerin gemeinsam eingekauft, die Mahlzeiten gemeinsam zubereitet und gemeinsam eingenommen. Man benutze dieselben Haushaltsgeräte und dasselbe Geschirr. Die Wäsche werde von der Klägerin gewaschen.
Am 10.03.2005 beantrage auch die Klägerin die Gewährung von Arbeitslosengeld II, wobei sie angab, seit dem 11.06.2004 mit dem Kläger in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben.
Mit Bescheid vom 13.04.2005 wurden die Leistungen ab dem 01.01.2005 neu berechnet. Für die Monate Januar und Februar ergebe sich eine Nachzahlung von jeweils 8,82 EUR. Da die Klägerin und der Kläger ab dem 10.03.2005, dem Antrag der Klägerin, eine Bedarfsgemeinschaft bildeten, wurden für März 2005 671,12 EUR und für April 2005 1.197,89 EUR bewilligt. Ab dem 01.05.2005 werde ein Festbetrag von 657,88 EUR an die Klägerin überwiesen und "der Restbetrag" an den Kläger. Bei ihrer Neuberechnung ging die Beklagte davon aus, dass die ab dem 10.03.2005 bestehende Bedarfsgemeinschaft neben den Klägern auch das minderjährige Kind der Klägerin umfasse, für welches Sozialgeld gezahlt wurde. Das für dieses Kind gezahlte Kindergeld wurde als Einkommen angerechnet. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft wurden insofern um den Kopfteil des kurz zuvor volljährig gewordenen anderen Kindes gekürzt. Außerdem wurden ein ernährungsbedingter Mehrbedarf des Klägers in Höhe von 51,13 EUR berücksichtigt sowie ein Sozialzuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 80 EUR für den Kläger. Abzüge erfolgten für die Anrechnung von geringfügigen Verdiensten der Kläger; insoweit wird auf die Berechnungen der Beklagten auf Bl. 148 ff. der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Mit ihrem Widerspruch monierten die Kläger, dass der befristete Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld bei dem Kläger zu gering berechnet und bei der Klägerin überhaupt nicht berücksichtigt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2005 wurde der Widerspruch der Kläger als unbegründet zurückgewiesen. Der Zuschlag zum Arbeitslosengeld II des Klägers sei mit 80 EUR zutreffend berechnet worden. Das für die Zeit nach dem Bezug von Arbeitslosengeld zustehende Arbeitslosengeld II der Bedarfsgemeinschaft betrage ohne Zuschlag monatlich 1.117,89 EUR monatlich. Da die Klägerin selbst zuvor geringeres Arbeitslosengeld in Höhe von 958,80 EUR bezogen habe, habe sie keinen eigenen Anspruch auf einen Zuschlag nach § 24 SGB II.
Am 07.10.2005 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG). Der Bevollmächtigte der Kläger beantragte vor dem SG, die Beklagte unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide zur Zahlung höherer Zuschläge nach § 24 SGB II zu verurteilen. Die Beklagte müsse den Zuschlag des Klägers für das zweite Jahr nach dem Bezug von Arbeitslosengeld gesondert errechnen, wobei sich ein Betrag von 104,19 EUR ergebe. Der Klägerin stehe ein Betrag von monatlich 192 EUR monatlich.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 01.08.2006 als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei als bis März 2005 einzig Zuschlagsberechtigter nach dem SGB II von der Begrenzung in § 24 SGB II auf 160 EUR erfasst worden. Aus § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II folge zwingend, dass der Betrag des für das erste Jahr entsprechend der Absätze 1 bis 3 des § 24 SGB II errechneten Zuschlags halbiert werde. Daraus folge die von der Beklagten zutreffend vorgenommene Bewilligung eines auf 80 EUR monatlich reduzierten Zuschlags an den Kläger. Für die entgegengesetzte Auffassung des Klägers finde sich im Wortlaut des Gesetzes kein Anhaltspunkt. Hinsichtlich der Klägerin könne es nicht angehen, für die Berechnung des Zuschlages den Arbeitslosengeld II-Bezug im März 2005 mit dem Arbeitslosengeld I-Bezug zu vergleichen. Das Arbeitslosengeld II im März 2005 sei nämlich deshalb niedriger gewesen, weil wegen des bis zum 09.03.2005 noch laufenden Arbeitslosengeld I- Bezuges der Klägerin ihr nicht für den vollen Monat Leistungen gewährt worden seien. Nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes habe aber ein "Vorher-Nachher-Vergleich" stattzufinden. Es sei also der Arbeitslosengeld-Bezug vor Übergang in das Arbeitslosengeld II mit dem sich daran anschließenden bezogenen Arbeitslosengeld II zu vergleichen, wie dies die Beklagte auch getan habe. Andernfalls ergäben sich nämlich sonst rein zufällige Ergebnisse danach, wie viele Tage der Arbeitslosengeld-Bezug in dem ersten Monate des Leistungsbezuges nach dem SGB II hineinreiche. Nach der Systematik des Gesetzes werde dann, wenn zwei Personen einer Bedarfsgemeinschaft nacheinander von dem Bezug des Arbeitslosengeldes I in den Bezug von Arbeitslosengeld II wechselten, in der Regel für die zweite Person keine Differenz mehr im Sinne der Bewilligung eines Zuschlages entstehen. Der Gerichtsbescheid wurde den Klägerbevollmächtigten am 11.08.2006 zugestellt.
Die Bevollmächtigten der Kläger haben am 08.09.2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Beklagte hätte entweder beim ersten Antrag des Klägers bei der Berechnung des Zuschlages die Klägerin und ihre minderjährigen Kinder berücksichtigen müssen, was zur Auszahlung eines wesentlichen höheren Zuschlages geführt hätte, oder jedenfalls, und diese Auffassung werde vertreten, der Klägerin einen gesonderten Zuschlag im ersten Jahr begrenzt auf höchstens 160 EUR monatlich gewähren müssen. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Abfederung von Einkommenseinbußen durch den Zuschlag nach § 24 SGB II wäre kaum erreichbar, wenn in Fällen wie den vorliegenden mehrere Mitglieder einer Bedarfgemeinschaft Arbeitslosengeld bezogen haben (unter Hinweis auf Bundestagsdrucksache 1515/16 und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2006 - L 10 AS 272/06 -), obwohl das Haushaltseinkommen der Bedarfsgemeinschaft vorher durch den kumulierten Bezug von Arbeitslosengeld und damit erworbener Versicherungsleistungen geprägt gewesen sei.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 01.08.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2005 zu verpflichten, ihnen ab dem 01.03.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren und dabei insbesondere zugunsten der Klägerin ab dem 01.03.2005 einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 160 EUR zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG und die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet.
Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er nach § 24 Abs. 1 SGB II in der bis zum 30.06.2006 geltenden Fassung in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag; nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert.
Der Zuschlag beträgt nach Absatz 2 der Vorschrift zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen 1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und 2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28.
Nach § 24 Abs. 3 SGB II ist der Zuschlag im ersten Jahr 1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160 Euro, 2. bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und 3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden minderjährigen Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kind begrenzt.
Zunächst ist festzustellen, dass die Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass zwischen dem Kläger und der Klägerin erst ab dem 10.03.2005 eine eheähnliche Lebensgemeinschaft angenommen werden kann.
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist allein die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Paare füreinander begründen, also über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 – 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 , 264; BSG, Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R - SozR 3-4100 § 119 Nr. 26).
Der Kläger hatte ursprünglich bei seiner Antragstellung vom 07.10.2004 gerade nicht angegeben, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht. Hierzu ist auf den Vermerk des Sachbearbeiters der Beklagten vom 21.12.2004 zu verweisen, wonach das Antragsformular insofern versehentlich von dem Sachbearbeiter selbst unzutreffend ausgefüllt worden ist (vgl. Bl. 4 der Verwaltungsakte). Dem hat der Kläger in der Folgezeit nicht widersprochen, als er in seinem Widerspruch gegen den ersten Bewilligungsbescheid der Beklagten ausdrücklich nur die Kosten der Unterkunft - geringfügig und nur für seinen Kopfanteil - höher berechnet sehen wollte. Noch aus der Selbstauskunft des Klägers vom März 2005 ist zu entnehmen, dass der Kläger bedeutende Vorkehrungen in seiner Lebensführung getroffen hatte, die gegen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit der Klägerin sprachen. So fehlten ein gemeinsames Girokonto und eine gegenseitige Verfügungsbefugnis über Einkommen und Vermögen, der Mietvertrag war nur von der Klägerin unterschrieben, und der Kläger musste seinen Kopfanteil an den Mietkosten an die Klägerin erstatten.
Für die Frage des Bestehens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kommt es maßgeblich auf die innere Einstellung der Kläger an, die sich im Nachhinein nur schwer feststellen lässt; insofern kommt wesentlichen Indizien und den damaligen Erklärungen der Kläger eine maßgeblich Bedeutung zu. Da es sich bei der Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft (vgl. BVerfG, BVerfGE 87, 234 , 264; BVerwGE 98, 195 ) im Wesentlichen um innere Vorgänge im Verhältnis zwischen den Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft handelt, ist es naturgemäß schwierig, bei ihrer Feststellung allein auf die schlichten Erklärungen der Partner einer derartigen Gemeinschaft entscheidend abzustellen. Denn deren Angaben sind häufig von dem nahe liegenden Interesse getragen, in möglichst weitgehendem Umfang staatliche Transferleistungen zu erhalten. Deswegen wurden von der Rechtsprechung Indizien - etwa die Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern oder Angehörigen, die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen, Intensität der Gemeinschaft, nach außen erkennbare gemeinschaftliche Verbundenheit etc. - entwickelt, die dann in einer Gesamtschau zu gewichten und bewerten sind (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.12.2006 - L 13 AS 31/06 ER -; vgl. auch LSG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 21.04.2005 - L 9 B 6/05 SO ER - NJW 2005, 2253 m.w.N.).
Dadurch, dass der Kläger der Klägerin seinen Anteil an der Miete erstatten musste, bestand wirtschaftlich gesehen ein Untermietverhältnis, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ausschloss (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.12.2005 - L 8 AS 3441/05 ER-B -). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die beiden Kinder der Klägerin nicht von dem Kläger abstammen und die beiden von den Kindern genutzten Zimmer der Wohnung nicht von dem Kläger genutzt werden.
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft kann daher erst ab dem Zeitpunkt angenommen werden, als die Klägerin und der Kläger unzweideutig im März 2005 angaben, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zu bilden (vgl. Bl. 49 und Bl. 96 der Verwaltungsakte). Nur am Rande bemerkt sei hierzu, dass der Kläger durch diese Einschätzung der Beklagten auch einen finanziellen Vorteil in für die Zeit vom 01.01.bis zum 09.03.2005 erhalten hat, da er bei Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin ab dem 01.01.2005 ansonsten wegen der Anrechnung des Arbeitslosengeldes der Klägerin deutlich geringere Leistungen erhalten hätte.
Hiervon ausgehend hat die Beklagte andererseits auch für das erste Jahr nach dem Ende des Arbeitslosengeld-Bezugs des Klägers (Zeitraum von März 2004 bis Februar 2005) zu Recht eine Deckelung des befristeten Zuschlags nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II auf 160 EUR vorgenommen, da der Kläger in diesem Jahreszeitraum keine Bedarfsgemeinschaft mit anderen Personen bildete.
Der Folgezeitraum ab März 2005 stellte für den Kläger das zweite Jahr nach dem Bezug von Arbeitslosengeld dar (vgl. Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 24 Rdnr. 4), weswegen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II eine Minderung des zuvor gewährten Zuschlags um 50 vom Hundert vorzunehmen war. Demgemäß hat die Beklagte ab dem Beginn dieses Zeitraums zu Recht nur noch eine befristeten Zuschlag für den Kläger in Höhe von 80 EUR monatlich gewährt.
Auf die zutreffenden Ausführungen des SG, dass sich aus dem Gesetz kein Anhaltspunkt für weitergehende Zuschläge oder sonstige Leistungen an die Kläger ergeben, wird nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen, da der Senat sich diesen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt.
Offen bleiben kann hierbei, ob eine andere Entscheidung gegen den Wortsinn der Vorschrift und nach dem Regelungsziel des Gesetzgebers veranlasst ist, wenn ein gleichzeitiger Wechsel mehrer Arbeitslosengeld I - Bezieher in das Arbeitslosengeld II erfolgt, weil ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliegt (vgl. hierzu aber das von den Klägerbevollmächtigten zitierte Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 09.05.2006 - L 10 AS 272/06 -). Denn die vom Gesetzgeber mit § 24 SGB II gewollte Regelung, in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern, die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen, und so einen abgestuften Übergang auf die niedrigeren Leistungen im Sinne einer "Abfederung finanzieller Härten" zu erreichen (BT-Drucks. 15/1516 S. 58) wurde auch vorliegend in mehreren Stufen erreicht: Nachdem die Kläger bis zum 06.02.2004 beide Arbeitslosengeld I bezogen, erhielten sie danach Arbeitslosengeld I (Klägerin) und Arbeitslosenhilfe (Kläger), ab dem 01.01.2005 dann weiter Arbeitslosengeld I (Klägerin) und Arbeitslosengeld II mit Sozialzuschlag von 160 EUR, sowie ab dem 10.03.2005 Arbeitslosengeld II (Kläger und Klägerin) mit einem Sozialzuschlag von 80 EUR. Eine andere Regelung ist auch deswegen ausgeschlossen, weil sich ansonsten die auch dem Regelungszweck des Gesetzes widersprechende Folge ergäbe, dass der Sozialzuschlag in Fällen wie dem vorliegenden im zweiten Jahr höher sein könnte als im ersten Jahr, obwohl eine größere zeitliche Entfernung von einer Teilnahme am Arbeitsmarkt vorliegt (so auch ausdrücklich Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, a.a.O.).
Diese Auslegung wird auch durch die ab dem 01.08.2006 geltende Neufassung des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II gestützt: Danach ist der Zuschlag neu festzusetzen, wenn ein Partner die Bedarfsgemeinschaft verlässt. Nicht geregelt ist hingegen der Fall, dass - wie vorliegend - ein Partner oder eine weitere Person in die Bedarfsgemeinschaft eintritt. Der Gesetzgeber hat diese Gesetzesergänzung damit begründet, dass der befristete Zuschlag grundsätzlich einmal festgesetzt wird und spätere Änderungen in den Einkommensverhältnissen damit unberücksichtigt bleiben (BT-Drucks. 16/1410 S. 24). Hierzu zählen auch Änderungen in der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft, etwa bei der Geburt eines Kindes, so dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass allein in dem gesetzlich nunmehr geregelten Fall, dass ein Partner eine Bedarfsgemeinschaft verlässt, eine erneute Festsetzung der Höhe des Sozialzuschlages zulässig ist (Brünner in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2006, § 24 Rdnr. 10).
Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten begegnet diese Regelung keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat kommt im Ergebnis zu dem Schluss, dass eine Verletzung des vom Grundgesetz (GG) geforderten Gleichheitsgebotes (Art. 3 GG) nicht vorliegt.
Art. 3 Abs. 1 GG, der hier vor allem als Prüfungsgegenstand heranzuziehen ist, gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitssatz will in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern. Daher unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Er darf nicht eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 87, 1 (36); 92, 53 (68 f.); 95, 143 (153 f); 96, 315 (325); 100, 59 (90)). Er kann grundsätzlich entscheiden, welche Merkmale er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nur, dabei Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer acht zu lassen (vgl. BVerfGE 94, 241 (260), stRspr).
Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (vgl. BVerfGE 55, 72 (88); 58, 369 (373 f.); 60, 123 (133 f.); 60, 323 (346); 62, 256 (274); 72, 141 (150); 82, 126 (146)). Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, ob eine Ungleichbehandlung Auswirkungen auf grundrechtlich gesicherte Freiheiten hat (vgl. BVerfGE 62, 256 (274)). Der Gesetzgeber unterliegt hier, wenn er gleichgelagerte Sachverhalte ungleich behandelt, einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 82, 126 (146)).
Bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie im vorliegenden Fall ist der Gesetzgeber allerdings berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
Eine zulässige Typisierung setzt jedoch voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 (360); 87, 234 (255 f.), stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 (128); 84, 348 (360); 100, 59 (90)).
Ein Anspruch der Kläger auf den Zuschlag zum Arbeitslosengeld II besteht nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 SGB II nur in der geringeren gewährten Höhe, weil der Kläger zunächst nicht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt hat und der Hinzutritt der Klägerin in die Bedarfsgemeinschaft am 10.03.2005 im Rahmen des Zuschlags von § 24 SGB II ohne Auswirkungen ist, weil insoweit der starre Deckelungsmechanismus des § 24 SGB II eingreift. Hätten die Kläger dagegen etwa zum gleichen Zeitpunkt Arbeitslosengeld II beantragt, hätten sie auch einen höheren Zuschlag erhalten. Ein Ehepaar mit einem Alleinverdiener, der Arbeitslosengeld, das höher als der Anspruch der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II ist, bezogen hat, hätte schon bei einem niedrigeren Anspruch auf Arbeitslosengeld, als er den Klägern gemeinsam zustand, den Zuschlag zum Arbeitslosengeld II in größerer Höhe erhalten können. Entscheidend dafür, ob und in welcher Höhe den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft der Zuschlag zum Arbeitslosengeld zu zahlen ist, ist daher auch, wie die Ansprüche auf Arbeitslosengeld unter den Mitgliedern verteilt waren. Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften, bei denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ganz oder überwiegend einem Mitglied zustand, werden gegenüber den Mitgliedern von Bedarfsgemeinschaften bevorzugt, bei denen - bei gleicher Höhe der Ansprüche auf Arbeitslosengeld insgesamt - die Ansprüche gleichmäßig auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt waren.
Diese Ungleichbehandlung kann aber noch nicht als Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG angesehen werden. Bei den Leistungen nach § 20 SGB II (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes) handelt es sich um pauschalierte Beträge (345 EUR für Alleinstehende und 311 EUR für Partner ab Beginn des 19. Lebensjahres in den neuen Bundesländern), die der Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind. Die Höhe des Bedarfs wird in § 20 SGB II pauschalierend bestimmt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 25.04.2006 - L 12 AS 5081 - mit Zulassung der Revision).
Der Zuschlag zum Arbeitslosengeld II ist dagegen keine bedarfsabhängige Leistung. Vielmehr sieht der Gesetzgeber typisierend-abstrakt einen Kompensationsbedarf, wenn Bedürftigkeit im Hinblick auf die Leistungen aus § 19 Satz 11 SGB II besteht ( Rixen in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II § 24, Rdnr.3). Grundsätzlich erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige jedoch lediglich die in § 19 Abs. 1 SGB II vorgesehenen Leistungen zur Sicherheit des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Zuschlag nach § 24 SGB II ist auf zwei Jahre befristet und vermindert sich um 50 v. H. nach Ablauf des ersten Jahres. Er ist bei einer Bedarfsgemeinschaft auf maximal 320 EUR begrenzt.
In Anbetracht der oben genannten Grundsätze, wonach der Gesetzgeber berechtigt ist, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu erlassen, wenn die hiermit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind und es sich um Massenerscheinungen handelt, kommt der Senat zu dem Schluss, dass die im Falle der Kläger vorliegende andere Behandlung im Vergleich mit Bedarfsgemeinschaften in denen ein Mitglied allein oder zum überwiegenden Teil Arbeitslosengeld bezogen hat, das den Anspruch der Bedarfsgemeinschaft auf Arbeitslosengeld II bzw., Sozialgeld übersteigt (etwa in einer Alleinverdienender-Ehe), diese Ungleichbehandlung noch hingenommen werden muss. Dies insbesondere deshalb, weil es sich bei dem Zuschlag zum Arbeitslosengeld II um einen eng begrenzten Ausnahmezustand handelt, der den finanziellen Abstand zwischen dem Arbeitslosengeld und dem Arbeitslosengeld II für eine befristete Zeit und mit abnehmender Tendenz abmildern soll. Zudem spielt es bei der Gewährung des Zuschlages zum Arbeitslosengeld II grundsätzlich keine Rolle, ob und wenn ja auf welche Weise, andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in der Zeit vor dem Bezug des Arbeitslosengeld II Einkommen erzielt haben. Die Ungleichbehandlung beschränkt sich somit lediglich auf die Fälle, in denen mehrere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vor dem Arbeitslosengeld II Arbeitslosengeld I bezogen haben. Es handelt sich somit nur um eine eng begrenzte Anzahl von Fällen, so dass hierin noch keine Verletzung des Art. 3 GG zu sehen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 25.04.2006 - L 12 AS 5081/05 -).
Im Übrigen sind Fehler in der Berechnung der Leistungshöhe für den streitgegenständlichen Zeitraum Anhaltspunkte nicht ersichtlich; dafür, dass die von der Beklagten ihrer Berechnung zugrunde gelegten sonstigen Beträge, die weder von der Beklagten noch von den Klägern zu irgendeinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden sind, sachlich unrichtig sein könnten, bestehen für den Senat nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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