Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SB 3770/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SB 4757/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. August 2006 abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ab 1. November 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die rückwirkende Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab dem 1.11.2000.
Bei dem am 17.5.1945 geborenen Kläger war im Rahmen einer von Amts wegen - nach Ablauf der Heilungsbewährung - veranlassten Nachprüfung mit Bescheid vom 15.10.1997 ein GdB von 30 ab dem 18.10.1997 festgestellt worden. Auf den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 14.5.2003 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 4.2.2004 einen GdB von 40 ab Antragstellung fest. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch half der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 19.8.2004 ab und stellte nunmehr einen GdB von 50 ab Antragstellung fest.
Am 7.3.2005 beantragte der Kläger - sinngemäß im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ab dem 1.11.2000 vor dem Hintergrund der Anwendung von Vertrauensschutzregelungen durch den Rentenversicherungsträger im Rentenverfahren des Klägers. Versorgungsärztlicherseits (Stellungnahme Dr. S. vom 1.6.2005) wurde ein GdB von 50 ab dem 1.11.2000 als nachgewiesen angesehen.
Mit Bescheid vom 9.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2005 stellte der Beklagte gestützt auf § 44 Abs. 2 SGB X für die Zeit vom 1.1.2001 bis zum 13.5.2003 einen GdB von 50 fest und lehnte eine weitergehende rückwirkende Feststellung im Hinblick auf die Vier-Jahres-Frist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X und mit der Begründung ab, es handle sich bei dieser Frist um eine Ausschlussfrist, deren Anwendung nicht im Ermessen stehe (zur näheren Feststellung des Wortlauts des Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 30/32 der Schwerbehindertenakte Bezug genommen).
Dagegen hat der Kläger am 20.12.2005 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat.
Das SG hat den Beklagten aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.8.2006 durch Urteil vom selben Tag unter Aufhebung des Bescheides vom 9.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2005 verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ab dem 1.11.2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Es hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die Feststellung von Behinderungen und des GdB nicht unter den Anwendungsbereich des § 44 Abs. 1 SGB X falle, weil es sich bei diesen Feststellungen nicht um die Erbringung von Sozialleistungen handle. Eine Entscheidung über die Rücknahme für die Vergangenheit werde nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt. Der Beklagte habe insoweit ermessenswidrig gehandelt, als er eine Selbstbindung, die Rückwirkung grundsätzlich auf vier Jahre zu beschränken, angenommen habe. Dass ein GdB von 50 seit dem 1.11.2000 als nachgewiesen angesehen werden könne, stehe versorgungsärztlicherseits fest. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 5.9.2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 18.9.2006 Berufung eingelegt. Er ist im Wesentlichen der Auffassung, er habe nicht ermessensfehlerhaft gehandelt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. August 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, in der Sache jedoch nur teilweise begründet.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers auf rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X. Hierauf hat bereits das SG mit zutreffender Begründung hingewiesen, auf die der Senat Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Rücknahme bzw. die rückwirkende Feststellung für die Vergangenheit steht damit im Ermessen des Beklagten. Dieses Ermessen erstreckt sich dabei nicht nur auf die Frage, ob eine rückwirkende Feststellung überhaupt zu treffen ist, sondern auch auf die Frage, wie weit mit der Rücknahme zurückgegangen werden soll. Damit hat der Beklagte Ermessen auch dahingehend auszuüben, ob der in § 44 Abs. 1 SGB X vorgesehene Rahmen von vier Jahren eingehalten werden soll oder nicht (vgl. BSG vom 29.5.1991 - 9a/9. RVs 11/89 -, wonach es im Ergebnis als nicht rechtsfehlerhaft angesehen worden ist, dass die Verwaltung in Ausübung des ihr nach § 44 Abs. 2 SGB X eingeräumten Ermessens über vier Jahre zurückgegangen ist, es aber auch nicht als ermessenswidrig eingestuft worden ist, die Rückwirkung grundsätzlich auf vier Jahre zu beschränken).
Vorliegend hat der Beklagte nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut seiner Begründung im Widerspruchsbescheid vom 28.11.2005, wonach er hinsichtlich der Anwendung der Vier-Jahres-Frist kein Ermessen habe, hinsichtlich der Anwendung dieser Frist von vornherein eine Pflicht zur Ermessensausübung verneint und sich insoweit (wenn auch nicht hinsichtlich der Frage einer Rücknahme für die Vergangenheit überhaupt) als von vornherein gebunden betrachtet. Er hat sich nach Auffassung des Senats auch nicht auf eine Ermessensschrumpfung auf Null vor dem Hintergrund einer Selbstbindung der Verwaltung berufen, weil dies die Erkenntnis vorausgesetzt hätte, grundsätzlich zur Ermessensausübung berechtigt und verpflichtet zu sein.
Der Beklagte hat damit ermessensfehlerhaft gehandelt, weshalb das SG die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet hat. Insoweit erweist sich die Berufung des Beklagten als unbegründet.
Anders als es offenbar das SG gesehen hat, ist es allerdings dem Beklagten bei der Ausübung seines Ermessens im Rahmen der Neubescheidung grundsätzlich nicht verwehrt, die Rückwirkung auf vier Jahre zu beschränken. Ein Ermessensfehler ist darin jedenfalls nicht zu sehen (BSG a. a. O.).
Ergänzend ist insoweit noch auszuführen, dass zwar in der Rechtsprechung die rückwirkende Feststellung des GdB vom Vorliegen eines besonderen Interesses an einer solchen Feststellung bzw. eines offenkundigen Falles abhängig gemacht und hierfür die ausschließliche Geltendmachung steuerrechtlicher Vorteile teilweise als nicht ausreichend angesehen worden ist (Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 5.11.2002 - L 5 B 12/01 SB -; anderer Ansicht offenbar BSG a. a. O., wonach steuerrechtliche Vorteile funktional und systematisch den Sozialleistungen nahe stünden, sodass gerade für sie rückwirkende Berichtigungen nicht ausgeschlossen werden müssten).
Vorliegend hat der Kläger indes die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ab dem 1.11.2000 jedenfalls nicht (ausschließlich) wegen steuerlicher Vorteile, sondern vor dem Hintergrund der Anwendung von Vertrauensschutzregelungen durch den Rentenversicherungsträger im Rentenverfahren geltend gemacht und kann sich damit nach Auffassung des Senats mit Erfolg auf das Vorliegen eines besonderen Interesses berufen.
Der Berufung des Beklagten ist allerdings insoweit stattzugeben, als es das SG versäumt hat, hinsichtlich des vom Kläger gestellten Antrags auf Feststellung eines GdB von 50 ab dem 1.11.2000 die über die Verurteilung zur Neubescheidung hinausgehende Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt dabei auch, dass der Kläger mit seiner Klage lediglich die Verurteilung des Beklagten zur Neubescheidung, nicht aber zur rückwirkenden Feststellung des GdB im gewünschten Umfang erreichen konnte.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die rückwirkende Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab dem 1.11.2000.
Bei dem am 17.5.1945 geborenen Kläger war im Rahmen einer von Amts wegen - nach Ablauf der Heilungsbewährung - veranlassten Nachprüfung mit Bescheid vom 15.10.1997 ein GdB von 30 ab dem 18.10.1997 festgestellt worden. Auf den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 14.5.2003 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 4.2.2004 einen GdB von 40 ab Antragstellung fest. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch half der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 19.8.2004 ab und stellte nunmehr einen GdB von 50 ab Antragstellung fest.
Am 7.3.2005 beantragte der Kläger - sinngemäß im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ab dem 1.11.2000 vor dem Hintergrund der Anwendung von Vertrauensschutzregelungen durch den Rentenversicherungsträger im Rentenverfahren des Klägers. Versorgungsärztlicherseits (Stellungnahme Dr. S. vom 1.6.2005) wurde ein GdB von 50 ab dem 1.11.2000 als nachgewiesen angesehen.
Mit Bescheid vom 9.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2005 stellte der Beklagte gestützt auf § 44 Abs. 2 SGB X für die Zeit vom 1.1.2001 bis zum 13.5.2003 einen GdB von 50 fest und lehnte eine weitergehende rückwirkende Feststellung im Hinblick auf die Vier-Jahres-Frist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X und mit der Begründung ab, es handle sich bei dieser Frist um eine Ausschlussfrist, deren Anwendung nicht im Ermessen stehe (zur näheren Feststellung des Wortlauts des Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 30/32 der Schwerbehindertenakte Bezug genommen).
Dagegen hat der Kläger am 20.12.2005 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat.
Das SG hat den Beklagten aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.8.2006 durch Urteil vom selben Tag unter Aufhebung des Bescheides vom 9.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2005 verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ab dem 1.11.2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Es hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die Feststellung von Behinderungen und des GdB nicht unter den Anwendungsbereich des § 44 Abs. 1 SGB X falle, weil es sich bei diesen Feststellungen nicht um die Erbringung von Sozialleistungen handle. Eine Entscheidung über die Rücknahme für die Vergangenheit werde nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt. Der Beklagte habe insoweit ermessenswidrig gehandelt, als er eine Selbstbindung, die Rückwirkung grundsätzlich auf vier Jahre zu beschränken, angenommen habe. Dass ein GdB von 50 seit dem 1.11.2000 als nachgewiesen angesehen werden könne, stehe versorgungsärztlicherseits fest. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 5.9.2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 18.9.2006 Berufung eingelegt. Er ist im Wesentlichen der Auffassung, er habe nicht ermessensfehlerhaft gehandelt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. August 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, in der Sache jedoch nur teilweise begründet.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers auf rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X. Hierauf hat bereits das SG mit zutreffender Begründung hingewiesen, auf die der Senat Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Rücknahme bzw. die rückwirkende Feststellung für die Vergangenheit steht damit im Ermessen des Beklagten. Dieses Ermessen erstreckt sich dabei nicht nur auf die Frage, ob eine rückwirkende Feststellung überhaupt zu treffen ist, sondern auch auf die Frage, wie weit mit der Rücknahme zurückgegangen werden soll. Damit hat der Beklagte Ermessen auch dahingehend auszuüben, ob der in § 44 Abs. 1 SGB X vorgesehene Rahmen von vier Jahren eingehalten werden soll oder nicht (vgl. BSG vom 29.5.1991 - 9a/9. RVs 11/89 -, wonach es im Ergebnis als nicht rechtsfehlerhaft angesehen worden ist, dass die Verwaltung in Ausübung des ihr nach § 44 Abs. 2 SGB X eingeräumten Ermessens über vier Jahre zurückgegangen ist, es aber auch nicht als ermessenswidrig eingestuft worden ist, die Rückwirkung grundsätzlich auf vier Jahre zu beschränken).
Vorliegend hat der Beklagte nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut seiner Begründung im Widerspruchsbescheid vom 28.11.2005, wonach er hinsichtlich der Anwendung der Vier-Jahres-Frist kein Ermessen habe, hinsichtlich der Anwendung dieser Frist von vornherein eine Pflicht zur Ermessensausübung verneint und sich insoweit (wenn auch nicht hinsichtlich der Frage einer Rücknahme für die Vergangenheit überhaupt) als von vornherein gebunden betrachtet. Er hat sich nach Auffassung des Senats auch nicht auf eine Ermessensschrumpfung auf Null vor dem Hintergrund einer Selbstbindung der Verwaltung berufen, weil dies die Erkenntnis vorausgesetzt hätte, grundsätzlich zur Ermessensausübung berechtigt und verpflichtet zu sein.
Der Beklagte hat damit ermessensfehlerhaft gehandelt, weshalb das SG die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet hat. Insoweit erweist sich die Berufung des Beklagten als unbegründet.
Anders als es offenbar das SG gesehen hat, ist es allerdings dem Beklagten bei der Ausübung seines Ermessens im Rahmen der Neubescheidung grundsätzlich nicht verwehrt, die Rückwirkung auf vier Jahre zu beschränken. Ein Ermessensfehler ist darin jedenfalls nicht zu sehen (BSG a. a. O.).
Ergänzend ist insoweit noch auszuführen, dass zwar in der Rechtsprechung die rückwirkende Feststellung des GdB vom Vorliegen eines besonderen Interesses an einer solchen Feststellung bzw. eines offenkundigen Falles abhängig gemacht und hierfür die ausschließliche Geltendmachung steuerrechtlicher Vorteile teilweise als nicht ausreichend angesehen worden ist (Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 5.11.2002 - L 5 B 12/01 SB -; anderer Ansicht offenbar BSG a. a. O., wonach steuerrechtliche Vorteile funktional und systematisch den Sozialleistungen nahe stünden, sodass gerade für sie rückwirkende Berichtigungen nicht ausgeschlossen werden müssten).
Vorliegend hat der Kläger indes die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ab dem 1.11.2000 jedenfalls nicht (ausschließlich) wegen steuerlicher Vorteile, sondern vor dem Hintergrund der Anwendung von Vertrauensschutzregelungen durch den Rentenversicherungsträger im Rentenverfahren geltend gemacht und kann sich damit nach Auffassung des Senats mit Erfolg auf das Vorliegen eines besonderen Interesses berufen.
Der Berufung des Beklagten ist allerdings insoweit stattzugeben, als es das SG versäumt hat, hinsichtlich des vom Kläger gestellten Antrags auf Feststellung eines GdB von 50 ab dem 1.11.2000 die über die Verurteilung zur Neubescheidung hinausgehende Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt dabei auch, dass der Kläger mit seiner Klage lediglich die Verurteilung des Beklagten zur Neubescheidung, nicht aber zur rückwirkenden Feststellung des GdB im gewünschten Umfang erreichen konnte.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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