L 3 SB 5330/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 10 SB 1681/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SB 5330/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Zuerkennung des Merkzeichens RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

Mit Bescheid vom 04.04.1990 stellte das Versorgungsamt Gelsenkirchen bei der am 01.10.1922 geborenen Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 ab dem 11.10.1989 fest.

Auf den Antrag der Klägerin auf Neufeststellung und Zuerkennung des Merkzeichens aG stellte der Beklagte mit Bescheid vom 27.09.1999 ab dem 07.04.1999 einen GdB von 100 sowie die Merkzeichen G und aG fest. Als Behinderungen wurden festgestellt: 1. Verlust der linken und der rechten Brustdrüse 2. Chronisches Gelenkrheuma 3. Wirbelsäulensyndrom, Knochenveränderungen der Lendenwirbelsäule und des Beckens 4. Bluthochdruck 5. Inaktives Lungenleiden.

Einen im Mai 2002 gestellten Antrag der Klägerin auf Feststellung des Merkzeichens RF lehnte das Versorgungsamt Rottweil nach Beiziehung medizinischer Unterlagen mit Bescheid vom 19.08.2002 ab.

Nachdem die Klägerin in den Bezirk des Versorgungsamtes Heilbronn umgezogen war, stellte sie am 23.12.2002 erneut den Antrag auf Feststellung des Merkzeichens RF. Mit Bescheid vom 07.05.2003 lehnte der Beklagte den Antrag ab.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2003 zurückwies.

Hiergegen hat die Klägerin am 04.07.2003 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Sie hat vorgetragen, sie könne nicht länger als 10 Minuten sitzen, ohne von starken Schmerzen geplagt zu werden. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr auch mit einer Begleitperson nicht möglich. Auch in einem Pkw könne sie wegen der Erschütterung bei der Fahrt nicht längere Zeit ohne Schmerzen sitzen. Wegen der Osteoporose und anderer schwerer Erkrankungen sei es ihr nur möglich, zu Hause liegend mit Hilfe des Rundfunks am öffentlichen Leben teilzunehmen. Es sei auch ihr Alter von über 80 Jahren zu berücksichtigen.

Der Beklagte hat vorgetragen, nach den einheitlichen Richtlinien der Länder zu den Rundfunkbefreiungsverordnungen von der Gebührenpflicht könnten u.a. schwerbehinderte Menschen mit einem nicht nur vorübergehenden Grad der Behinderung von mindestens 80 befreit werden, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen könnten (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Regierung des Landes Baden-Württemberg vom 21.07.1992; Änderungsverordnung vom 23.04.2002). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei der Begriff des Nichtteilnehmenkönnens an öffentlichen Veranstaltungen nur dann zu bejahen, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen seines Leidens ständig, d.h. allgemein und umfassend, vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen und damit praktisch an das Haus gebunden sei.

Das SG hat die behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen gehört.

Der Facharzt für Innere Medizin Dr. B. hat unter dem 04.03.2004 mitgeteilt, wegen einer chronischen beidseitigen Nierenentzündung, einer Erkrankung des Immunsystems sowie einer schweren Osteoporose ohne sichere Wirbelfrakturen sei die Klägerin in körperlicher Hinsicht nicht belastbar. Sie könne weder mehr als einige Minuten stehen und vielleicht etwas länger sitzen sowie nur wenige Treppenstufen alleine steigen. In geistiger Hinsicht hätten die angegebenen Erkrankungen keine Auswirkungen bis auf eine gewisse Dämpfung und Verlangsamung durch die Opiat-Analgetika. Der Nephrologe Dr. F. hat in der sachverständigen Zeugenaussage vom 31.05.2004 ausgeführt, der Hauptbeschwerdekomplex der Klägerin bestehe in schweren Lumbalgien bei Osteoporose mit Skoliose sowie opioidpflichtigen WK-Sinterungsfrakturen. Eine Bewegung und Belastung sei der Klägerin nur mit Hilfe von starken Schmerzmitteln möglich. Er habe die Klägerin zweimal untersucht, wobei sich Ausmaß und Art der Rückenschmerzen in Grenzen gehalten hätten. Ein Gehen in der Praxis mit Gehstöcken sei gut möglich gewesen. Seines Erachtens könne die Klägerin bei geregelter Medikamenteneinnahme und/oder Benutzung von Hilfsmitteln wie Rollstuhl oder Gehstöcken öffentliche Veranstaltungen in allerdings begrenztem zeitlichen Rahmen besuchen.

Nachdem die Klägerin unter Vorlage eines Arztbriefes mitgeteilt hatte, sie habe den Orthopäden Dr. D. in München aufgesucht, um sich insbesondere wegen ihrer im Wesentlichen von der Osteoporose herrührenden gravierenden körperlichen Beschwerden untersuchen zu lassen, hat das SG diesen als sachverständigen Zeugen gehört. In der sachverständigen Zeugenaussage vom 25.07.2004 hat Dr. D. mitgeteilt, ohne Gehstützen sei die Klägerin bei Belastungsschmerzen und Schwindelattacken auch kurzfristig nicht gehfähig, verschärfend komme die bei der ausgeprägten Osteoporose stark erhöhte Sturzgefahr hinzu.

Dr. U., bei dem die Klägerin von 1993 bis August 2002 in Behandlung gestanden hatte, hat in der sachverständigen Zeugenaussage vom 13.07.2004 mitgeteilt, durch die Intensität der Schmerzen im Bereich des gesamten Rückens mit regelmäßiger Gabe eines Opioids sei die Klägerin in ihrer Bewegungsfähigkeit sehr eingeschränkt gewesen und habe sich immer nur über kurze Entfernungen fortbewegen können. Sie sei dauernd auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen gewesen.

In einer weiteren sachverständigen Zeugenaussage vom 27.07.2004 hat Dr. B. mitgeteilt, eine Entfernung von 100 m könne die Klägerin nur schwierig und schmerzhaft zurücklegen. Sie könne nicht länger als 20 bis 30 Minuten auf einer Stelle sitzen, da sich dann schmerzbedingt die Muskulatur einsteife und immer wieder Bewegung notwendig werde. Während der Veranstaltungen müsse sie also herumlaufen, um die Muskulatur einigermaßen beweglich zu halten. Auch in einem normalen Autositz könne sie nur sehr kurze Strecken zurücklegen.

In der Stellungnahme vom 18.06.2004 hat die Klägerin weiter vorgetragen, wegen ihrer Niereninsuffizienz müsse sie sehr viel trinken mit der Folge, dass sie häufig, jede halbe Stunde oder öfter, die Toilette aufsuchen müsse und hierbei auch fremder Hilfe bedürfe.

Im Arztbrief vom 03.06.2004 hat Dr. D. hinsichtlich des weiteren Vorgehens ausgeführt, die Klägerin solle bei der Knappschaft einen Antrag auf eine orthopädische Rehabilitationsmaßnahme stellen. Auch sei die Versorgung mit einem Stützmieder angezeigt. Weiter sei intensive Krankengymnastik, am Besten als Bewegungsübungen im Thermalbad, angezeigt.

In der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 10.11.2004 hat der Versorgungsarzt der Beklagten ausgeführt, auch wenn die Notwendigkeit von Begleitpersonen oder technischer Hilfsmittel gegeben sei, könne die Klägerin grundsätzlich an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Für die Zuerkennung des Merkzeichen RF seien die individuelle Interessenlage und das Alter ohne Bedeutung.

Nachdem das SG der Klägerin mitgeteilt hatte, der Sachverhalt sei aufgeklärt, weitere Ermittlungen von Amts wegen seien nicht beabsichtigt, und sie auf ihr Antragsrecht nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen hatte, teilte diese mit Schreiben vom 05.10.2005 mit, sie halte eine nochmalige gutachterliche Anhörung eines Arztes ihres Vertrauens für unsinnig. Sollte das SG auf der gutachterlichen Anhörung bestehen, sehe sie sich gezwungen, aus prozessökonomischen Gründen ihre Klage zurückzunehmen.

Mit Gerichtsbescheid vom 14.11.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei die Teilnahme an Veranstaltungen politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wissenschaftlicher Art nur dann unmöglich im Sinne der Landesverordnung der Landesregierung Baden-Württemberg vom 21.07.1992, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen seines Leidens ständig, d.h. allgemein und umfassend, vom Besuch der Veranstaltungen ausgeschlossen sei, also allenfalls nur an einem nicht nennenswerten Teil der Gesamtheit solcher öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen könne. Maßgeblich hierbei sei allein die Unmöglichkeit einer physischen Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, sei es wegen körperlicher Behinderungen, sei es wegen der Unzumutbarkeit für die Umgebung. Seelische und geistige Beeinträchtigungen seien nicht zu berücksichtigen. Erforderlich sei damit eine durch körperliche Behinderungen verursachte Bindung an das Haus. Bei der Klägerin liege zweifelsfrei eine starke Einschränkung der Bewegungsfähigkeit vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkmals RF seien jedoch nicht erfüllt. Sie könne noch in Begleitung ihres Ehemannes oder anderer Begleitpersonen die Arztpraxen der behandelnden Ärzte aufsuchen und sei nicht auf Hausbesuche angewiesen. Auch sei sie noch in der Lage gewesen, einen Arzt in München aufzusuchen. Dies zeige, dass es ihr möglich sei, das Haus mit Hilfe von Begleitpersonen zu verlassen. Der Vortrag von Dr. B., die Klägerin könne längstens 20 bis 30 Minuten sitzen und müsse dann herumlaufen, damit ihre Muskulatur nicht einsteife, schließe nicht allgemein eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen aus. Diese sei gleichfalls nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin häufig die Toilette aufsuchen müsse und hierdurch andere Veranstaltungsbesucher gestört werden könnten.

Hiergegen hat die Klägerin am 05.12.2005 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Konsultation des Hausarztes sei nicht mit dem Besuch öffentlicher Veranstaltungen gleichzusetzen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. November 2005 sowie den Bescheid des Beklagten vom 7. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens RF festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagten-Akten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig.

Die Klägerin hat insbesondere die Klage nicht zurückgenommen. Die Klägerin hat zwar, nachdem sie auf die Möglichkeit der Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG und der damit verbundenen Verpflichtung, die Kosten vorzuschießen, hingewiesen worden war, mit Schreiben vom 05.10.2005 mitgeteilt, sie halte die nochmalige gutachtliche Anhörung eines Arztes ihres Vertrauens nicht für erforderlich, da bereits dessen gutachtliche Stellungnahme vorliege. Auch sei es nicht nachvollziehbar, von ihr hierfür die Summe von 1.000 EUR zu verlangen. Sollte das Gericht auf der gutachtlichen Anhörung bestehen, sehe sie sich gezwungen, die Klage zurückzunehmen. Die hiermit erklärte Klagerücknahme war damit an die Bedingung geknüpft, dass zur Fortführung des Verfahrens notwendig ein Vorschuss von 1.000 EUR zu zahlen sei. Sie hat damit, wie auch in der Berufungsschrift, eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Fortsetzung des Verfahrens wünscht, sofern dies für sie nicht mit Kosten verbunden ist. Aufgrund dieser Bedingung stellt die Erklärung der Klägerin im Schreiben vom 05.10.2005 keine wirksame Klagerücknahme dar, da die Klagerücknahme nicht bedingt oder hilfsweise erklärt werden kann (Lüdtke, Kommentar zum SGG, § 102 Rn. 6).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens RF.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 21.07.1992 das Landes Baden-Württemberg (GB. 1992 S. 573) werden u.a. Behinderte mit einem nicht nur vorübergehenden GdB von 80 vom Hundert, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.

Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Bei der Klägerin ist zwar eine Behinderung mit einem GdB von mehr als 80 festgestellt, sie ist dennoch nicht ständig gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Das SG hat unter Darstellung der Rechtsprechung des BSG zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens RF bei ihr nicht vorliegen. Deshalb wird gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug genommen.

Ergänzend ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des BSG eine enge Auslegung dahingehend geboten ist, dass die Einschränkung, an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen zu können, praktisch einer Bindung an das Haus gleichstehen muss (BSG Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 m.w.N.). Neben den vom SG bereits angeführten Gesichtspunkten, dass die Klägerin noch in der Lage ist, regelmäßig ihren Arzt aufzusuchen und sich in der Praxis zu bewegen, steht einer Bindung an das Haus auch entgegen, dass sie noch in der Lage ist, einen Arzt in München zu konsultieren. Damit ist dokumentiert, dass die Klägerin noch weitere Entfernungen zurücklegen kann. Auf die Frage, ob sie hierbei noch öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann oder auf einen privaten Pkw angewiesen ist, kommt es nicht an, da sie jedenfalls zur Zurücklegung entsprechender Strecken in der Lage ist. Dem Arztbrief von Dr. D. vom 03.06.2004 kann darüber hinaus entnommen werden, dass dieser eine intensive Krankengymnastik, am besten als Bewegungsübungen im Thermalbad, verordnet hat. Dr. D. ist damit offensichtlich davon ausgegangen, dass die Klägerin noch in der Lage ist, ein Thermalbad aufzusuchen, um dort entsprechende Anwendungen zu erhalten. Auch dies spricht dafür, dass der Klägerin noch die Teilnahme an Veranstaltungen möglich ist und jedenfalls keine Bindung an das Haus vorliegt. Dr. D. hat weiter die Anschaffung eines Stützmieders angeregt. Damit kommt die Verordnung eines orthopädischen Hilfsmittels in Betracht, durch welches die Möglichkeit eines längeren Sitzens verbessert werden kann.

Schließlich rechtfertigt auch das Erfordernis des häufigen Aufsuchens einer Toilette, das im Übrigen auch durch die Flüssigkeitsaufnahme gesteuert werden kann, nicht die Zuerkennung des beantragten Merkzeichens. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, ist es nämlich zumutbar und verstößt nicht gegen die Menschenwürde (Art. 1 Grundgesetz), bei entsprechendem Harnabgang Hilfsmittel zu verwenden, um ohne Geruchsbelästigung für die Dauer von 2 Stunden öffentlichen Veranstaltungen beizuwohnen zu können (BSG Urteil vom 09.08.1995 - 9 RVs 3/95; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2005 - L 8 SB 2366/03). Gründe, die dem Tragen entsprechender Hilfsmittel entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Berufung der Klägerin war deshalb zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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