Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 R 318/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 487/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 68/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Alters streitig.
Der 1932 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Marokko. In Deutschland war er in der Zeit vom 06.10.1970 bis 19.09.1983 - mit Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit und Krankheit - versicherungspflichtig tätig. Vom 20.09.1983 bis 18.04.1984 war er arbeitslos gemeldet. Nach seinen Angaben kehrte er im Mai 1984 nach Marokko zurück. Die LVA Rheinprovinz erstattete mit Bescheid vom 19.07.1984 die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge in Höhe von 22.676 DM.
Der Antrag des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 23.04.1990 wurde von der Beklagten mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.07.1990 abgelehnt, weil die zur gesetzlichen deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge erstattet worden seien.
Am 19.08.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Alters. Auf das Hinweisschreiben der Beklagten, dass wegen der Beitragserstattung kein Leistungsanspruch bestehe, teilte der Kläger mit, dass er die erstatteten Beiträge zurückzahlen wolle. Mit Bescheid vom 19.10.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Rente wegen Alters ab, weil die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge mit Bescheid vom 19.07.1984 erstattet worden seien, und daher keine Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten deutschen rentenrechtlichen Zeiten bestehen würden. Nach der Erstattung seien keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet worden.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch verwies der Kläger darauf, dass er betagt sowie mittellos sei und die Beiträge erstatten könne. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2005 als unbegründet zurückgewiesen, weil die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge unbestritten erstattet worden seien. Es seien daher keine deutschen Versicherungszeiten mehr vorhanden. Der Kläger erfülle nicht die Wartezeit für die Gewährung einer Altersrente. Die Einzahlung der erstatteten Beiträge sei mangels rechtlicher Grundlagen nicht möglich.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg verfolgte der Kläger sein Ziel der Gewährung von Altersrente weiter. Zur Begründung trug er vor, dass er nicht die " Altersrente" erstattet, sondern eine Abfindung für die langjährige Beschäftigung bei der Firma Hosch erhalten habe. Denn kein Mensch würde seine Lebensversicherung verkaufen.
Auf Anfrage teilte die LVA Rheinprovinz mit, dass bei ihr kein Vorgang zu dem Kläger archiviert sei.
Nach entsprechenden Anhörungsmitteilungen wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06.06.2006 ab, weil der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente nach § 35 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) habe. Denn aufgrund der mit Bescheid der LVA Rheinprovinz vom 19.07.1984 erstatteten Beiträge erfülle der Kläger nicht die erforderliche allgemeine Wartezeit von fünf Jahren. Ab 1984 seien nach dem Versicherungsverlauf der Beklagten auch keine weiteren Rentenbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland geleistet worden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Leistung einer Altersrente für langjährig Versicherte und für schwerbehinderte Mensche oder wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, für die jeweils noch längere Wartezeiten zu erfüllen seien. Eine Rückzahlung der erstatteten Beiträge sei nicht möglich.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit der Begründung, dass ihm mit der in den Jahren 1987 bis 1988 erfolgten Beitragserstattung nicht das gesamte Arbeitsverhältnis bei der Firma Hosch abgefunden worden sei. Da er auch aus der marokkanischen Rentenkasse keine Rente beziehe, und nun wegen seines Alters arbeitsunfähig geworden sei, sei ihm Altersrente zu gewähren. Wenn es möglich sei, erstatte er den Betrag zurück, den er bei seiner Rückkehr nach Marokko im Jahr 1984 erhalten habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 06.06.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2005 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen Alters zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 143, 153 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06.06.2006 abgewiesen, weil der Kläger mangels Erfüllung der Wartezeit keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Alters hat, und daher der Bescheid der Beklagten vom 19.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2005 nicht zu beanstanden ist.
Nach § 35 SGVI VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die allgemeine Wartezeit beträgt gemäß § 50 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI fünf Jahre. Auf die Wartezeit werden nach § 51 Abs. 1 SGB VI nur Beitragszeiten angerechnet. Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs.1 Satz 1 SGB VI). Die vom Kläger in der Zeit vom 06.10.1970 bis 19.09.1983 an die deutsche Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge wurden ihm unstreitig mit Bescheid der LVA Rheinprovinz vom 19.07.1984 in Höhe von 22.676 DM erstattet. Unberührt davon sind die vom Kläger geltend gemachten, evtl. noch ausstehenden (privatrechtlichen) Abfindungen der Firma Hosch, die bei der Gewährung von Altersrente durch die Beklagte nicht zu berücksichtigen sind. Nach der Rückkehr in sein Heimatland wurden keine Beiträge mehr in die deutsche Rentenversicherung entrichtet. Mit der Erstattung wurde daher gemäß § 210 Abs.6 Satz 2 SGB VI das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst; Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen daher nach Satz 3 dieser Vorschrift nicht mehr.
Erst recht hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI), für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI) und wegen Arbeitslosigkeit (§ 237 SGB VI), weil er die hierfür erforderliche, längere Wartezeit von 15 bzw. 35 Jahren erst recht nicht erfüllt.
Nach geltendem Recht hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Nachzahlung der Beiträge oder Rückgängigmachung der Beitragserstattung. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus der Aktenlage.
Die Berufung kann daher keinen Erfolg haben, weshalb sie als unbegründet zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung gemäß §§ 183, 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hat.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Alters streitig.
Der 1932 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Marokko. In Deutschland war er in der Zeit vom 06.10.1970 bis 19.09.1983 - mit Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit und Krankheit - versicherungspflichtig tätig. Vom 20.09.1983 bis 18.04.1984 war er arbeitslos gemeldet. Nach seinen Angaben kehrte er im Mai 1984 nach Marokko zurück. Die LVA Rheinprovinz erstattete mit Bescheid vom 19.07.1984 die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge in Höhe von 22.676 DM.
Der Antrag des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 23.04.1990 wurde von der Beklagten mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.07.1990 abgelehnt, weil die zur gesetzlichen deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge erstattet worden seien.
Am 19.08.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Alters. Auf das Hinweisschreiben der Beklagten, dass wegen der Beitragserstattung kein Leistungsanspruch bestehe, teilte der Kläger mit, dass er die erstatteten Beiträge zurückzahlen wolle. Mit Bescheid vom 19.10.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Rente wegen Alters ab, weil die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge mit Bescheid vom 19.07.1984 erstattet worden seien, und daher keine Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten deutschen rentenrechtlichen Zeiten bestehen würden. Nach der Erstattung seien keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet worden.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch verwies der Kläger darauf, dass er betagt sowie mittellos sei und die Beiträge erstatten könne. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2005 als unbegründet zurückgewiesen, weil die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge unbestritten erstattet worden seien. Es seien daher keine deutschen Versicherungszeiten mehr vorhanden. Der Kläger erfülle nicht die Wartezeit für die Gewährung einer Altersrente. Die Einzahlung der erstatteten Beiträge sei mangels rechtlicher Grundlagen nicht möglich.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg verfolgte der Kläger sein Ziel der Gewährung von Altersrente weiter. Zur Begründung trug er vor, dass er nicht die " Altersrente" erstattet, sondern eine Abfindung für die langjährige Beschäftigung bei der Firma Hosch erhalten habe. Denn kein Mensch würde seine Lebensversicherung verkaufen.
Auf Anfrage teilte die LVA Rheinprovinz mit, dass bei ihr kein Vorgang zu dem Kläger archiviert sei.
Nach entsprechenden Anhörungsmitteilungen wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06.06.2006 ab, weil der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente nach § 35 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) habe. Denn aufgrund der mit Bescheid der LVA Rheinprovinz vom 19.07.1984 erstatteten Beiträge erfülle der Kläger nicht die erforderliche allgemeine Wartezeit von fünf Jahren. Ab 1984 seien nach dem Versicherungsverlauf der Beklagten auch keine weiteren Rentenbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland geleistet worden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Leistung einer Altersrente für langjährig Versicherte und für schwerbehinderte Mensche oder wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, für die jeweils noch längere Wartezeiten zu erfüllen seien. Eine Rückzahlung der erstatteten Beiträge sei nicht möglich.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit der Begründung, dass ihm mit der in den Jahren 1987 bis 1988 erfolgten Beitragserstattung nicht das gesamte Arbeitsverhältnis bei der Firma Hosch abgefunden worden sei. Da er auch aus der marokkanischen Rentenkasse keine Rente beziehe, und nun wegen seines Alters arbeitsunfähig geworden sei, sei ihm Altersrente zu gewähren. Wenn es möglich sei, erstatte er den Betrag zurück, den er bei seiner Rückkehr nach Marokko im Jahr 1984 erhalten habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 06.06.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2005 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen Alters zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 143, 153 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06.06.2006 abgewiesen, weil der Kläger mangels Erfüllung der Wartezeit keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Alters hat, und daher der Bescheid der Beklagten vom 19.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2005 nicht zu beanstanden ist.
Nach § 35 SGVI VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die allgemeine Wartezeit beträgt gemäß § 50 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI fünf Jahre. Auf die Wartezeit werden nach § 51 Abs. 1 SGB VI nur Beitragszeiten angerechnet. Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs.1 Satz 1 SGB VI). Die vom Kläger in der Zeit vom 06.10.1970 bis 19.09.1983 an die deutsche Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge wurden ihm unstreitig mit Bescheid der LVA Rheinprovinz vom 19.07.1984 in Höhe von 22.676 DM erstattet. Unberührt davon sind die vom Kläger geltend gemachten, evtl. noch ausstehenden (privatrechtlichen) Abfindungen der Firma Hosch, die bei der Gewährung von Altersrente durch die Beklagte nicht zu berücksichtigen sind. Nach der Rückkehr in sein Heimatland wurden keine Beiträge mehr in die deutsche Rentenversicherung entrichtet. Mit der Erstattung wurde daher gemäß § 210 Abs.6 Satz 2 SGB VI das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst; Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen daher nach Satz 3 dieser Vorschrift nicht mehr.
Erst recht hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI), für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI) und wegen Arbeitslosigkeit (§ 237 SGB VI), weil er die hierfür erforderliche, längere Wartezeit von 15 bzw. 35 Jahren erst recht nicht erfüllt.
Nach geltendem Recht hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Nachzahlung der Beiträge oder Rückgängigmachung der Beitragserstattung. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus der Aktenlage.
Die Berufung kann daher keinen Erfolg haben, weshalb sie als unbegründet zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung gemäß §§ 183, 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hat.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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