Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 U 170/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 U 4810/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 23. August 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
Dem Kläger werden Gerichtskosten in Höhe von 500 Euro auferlegt.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Anerkennung und die Entschädigung einer bzw. mehrerer Berufskrankheiten im Wege der Neufeststellung nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf Grund des Antrages des Klägers vom 28. August 2005.
Der 19xx geborene Kläger war ab 1949 als Fliesenleger beschäftigt und von 1959 bis 1982 als Fliesenlegermeister selbstständig tätig. Im Mai 1979 machte der Kläger (zunächst) die Anerkennung einer Magen-Darmerkrankung als Berufskrankheit (BK) infolge Einwirkung chemischer Stoffe (Az. 79/110213) und im weiteren Verlauf auch die Anerkennung anderer Beschwerden (chronische Schleimbeutelentzündung, Wirbelsäulen- und Kniegelenksschädigungen, Nervenentzündungen) infolge mechanischer Einwirkungen als BK geltend; letzteres lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember 1982 ab. Die dagegen gerichtete Klage S 2 U 104/83 wies das Sozialgericht Mannheim (SG) mit Urteil vom 15. Dezember 1983 ab. Die Berufung wurde durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 15. November 1984 (L 7 U 141/84) zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht (BSG) wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 27. Mai 1986 (2 BU 237/84) zurück. Der Kläger beantragte die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 7 U 141/84; er nahm diese Nichtigkeits- bzw. Resitituitionsklage (L 7 U 615/88) letztendlich am 8. August1988 zurück.
Während des beim BSG anhängigen Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde (BU 237/84) lehnte die Beklagte förmlich - nachdem Sie den Kläger mit Schreiben vom 12. Oktober 1979 bereits auf die Erfolglosigkeit des Begehrens hingewiesen hatte - mit Bescheid vom 12. April 1985 (Az 79/110213) die Anerkennung und Entschädigung einer BK wegen chemischer Einwirkungen ab. Der Kläger habe sich bei seiner Tätigkeit als selbstständiger Fliesen- und Plattenleger keine BK zugezogen. Die aufgetretene Magen-Darmentzündung sei nicht aufgrund einer Einwirkung mit berufsbedingten Stoffen entstanden. Im nachfolgenden Klageverfahren beim SG (S 2 U 1314/85) machte der Kläger weiterhin die Anerkennung und Entschädigung diverser BKen (nach Ziffer 1301, 1302, 1304, 1306, 1310 und 1311) geltend. Mit Urteil vom 21. Januar 1988 wies das SG die Klage ab, im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Prof. Dr. K., Institut für Arbeits- und Sozialmedizin der Universität M., vom 9. Oktober 1987. Im anschließenden Berufungsverfahren (L 7 U 321/88) wurde mit Beschluss vom 23. August 1988 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Dieses Verfahren rief der Kläger am 27. Februar 1989 wieder an (7 U 441/89). Das LSG wies mit Urteil vom 21. Januar 1993 die Berufung gegen das Urteil des SG vom 21. Januar 1988 zurück und entschied, dass die Anerkennung einer BK nach Ziffer 1301, 1302, 1304, 1306, 1310 und 1311 der Anlage 1 zur BKVO und die Bewilligung einer Verletztenrente ausscheide und das beim Kläger im Jahr 1989 aufgetretene Prostatakarzinom keine Erkrankung durch Styrol im Sinne der Ziffer 1303 der Anlage 1 zur BKVO darstelle, weil nicht mit Wahrscheinlichkeit feststellbar sei, dass ein Prostatakarzinom durch Styrol verursacht werden könne. Das LSG stützte seine Entscheidung bezüglich der Gesundheitsstörungen des Magens und des Darms (Colon irritable) und des Prostatakarzinoms u.a. auf das Gutachten des Prof. Dr. K., des PD Dr. F.-B. (Gutachten 31. Oktober 1991 und Stellungnahme vom 25. Juni 1992; der auf Antrag des Klägers gem. § 109 SGG zum Sachverständigen ernannten Dr. F.-B. führte in seinem Gutachten u.a. aus, bis heute sei eine kausale Beziehung zwischen Styrol und Krebs beim Menschen nur zu vermuten. Da Styrol aber inzwischen als krebsgefährdend eingestuft sei, sei die Anerkennung der Krebserkrankung des Klägers als BK nach § 551 Abs. 2 RVO dringend geboten), die Stellungnahme des Prof. Dr. W. vom 17. August 1992, sowie auf das seitens der Beklagten eingeholte Gutachten nach Aktenlage des Prof. Dr. T., Direktor des Instituts und der Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin der Universität H., vom 2. März 1992. Das LSG entschied im Urteil vom 21. Januar 1993 auch über die vom Kläger geltend gemachte Anerkennung einer Schädigung seines Nervensystems als Folge einer BK und stützte sich hierbei auf diverse Befundberichte des Neurologen und Psychiaters Dr. A ... Die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BSG mit Beschluss vom 30. Juni 1993 (2 BU 13/93) zurückgewiesen.
Bereits am 26. November 1993 erhob der Kläger Nichtigkeits- und Restitutionsklage (L 7 U 2170/93) gegen das Urteil des LSG vom 21. Januar 1993 (L 7 U 441/89). Da die Staatsanwaltschaft gegen Prof. Dr. T. und gegen Prof. Dr. K. Ermittelungsverfahren eingeleitet hatte, setzte das LSG mit Beschluss vom 8. April 1994 den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den Ermittlungsverfahren gegen Prof. Dr. T. und Prof. Dr. K. aus. Am 31. März 1998 erhob der Kläger erneut eine Wiederaufnahmeklage (L 7 U 1218/98), d. h. sinngemäß wurde das ausgesetzte Verfahren L 7 U 2170/93 (= Nichtigkeits- Restitutionsklage bezüglich des Verfahrens L 7 U 441/89 = Urt. vom 21. Januar 1993) wieder angerufen. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 1998 schlossen die Beteiligten zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich. Die Beklagte verpflichtete sich, die Restitutions-Nichtigkeitsklage als Antrag gemäß § 44 SGB X zu werten und dem Kläger hierüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Am 19. November 1999 nahm der Kläger das Verfahren (L 7 U 1218/98) unter einem neuen Aktenzeichen (L 7 U 4641/99) wieder auf, aber in der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2000 diese Klage zurück. Am 20. Juli 2002 nahm der Kläger das letzte Verfahren (L 7 U 4641/99) wieder unter einem neuen Aktenzeichen (L 7 U 2909/00) auf, mit der Erklärung, dass er die am 5. Juli 2000 erklärte Rücknahme der Klage wieder zurücknehme. Das LSG stellte mit Urteil vom 26. April 2001 fest, dass die Klage im Verfahren L 7 U 4641/99 zurückgenommen ist. Die hiergegen eingelegte Revision verwarf das BSG mit Beschluss vom 30. Juli 2001 als unzulässig (B 2 U 14/01 R).
In Ausführung des am 29. Oktober 1998 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs (L 7 U 1218/98) überprüfte die Beklagte gemäß § 44 SGB X ihren Bescheid vom 12. April 1985. Die Beklagte forderte die Akten der Staatsanwaltschaft (StA) H. und S. an und wertete diese aus. Hiernach hatte die StA S. bereits mit Verfügung vom 29. Juni 1994 das Ermittlungsverfahren gegen Prof. Dr. K. eingestellt, weil dem Beschuldigten ein strafbares Verhalten nicht zur Last gelegt werden konnte. Die StA H. hatte dem Kläger bereits mit Schreiben vom 11. Juni 1997 mitgeteilt, dass die Ermittlungen in seinem Fall keine Unrichtigkeiten im Gutachten von Prof. Dr. T. vom 2. März 1992 ergeben hätten. Die Generalstaatsanwaltschaft K. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 27. Juli 2000 mit, dass die Ermittlungsverfahren definitiv abgeschlossen seien. Des Weiteren holte die Beklagte beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaft (HVBG) die Auskunft vom 21. September 2000 ein.
Mit (negativem Zugunsten-)Bescheid vom 17. Oktober 2000 lehnte die Beklagte es ab, den Bescheid vom 12. April 1985 gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen. Streitgegenstand der Nichtigkeits- bzw. Restitutionsklage (L 7 U 2170/93 ausgesetzt und angerufen unter L 7 U 1218/98) betreffend das Urteil des LSG vom 21. Januar 1993 (L 7 U 441/89) sei gewesen, ob eine BK nach den Ziffern 1301 bis 1304, 1306, 1310 und 1311 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen sei. Man habe geprüft, ob Prof. Dr. T. ein unrichtiges Gesundheitszeugnis ausgestellt habe und ob neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse vorhanden seien, dass bestimmte Lösungsmittel bei Platten- und Fliesenlegern zu einem erhöhten Krebsrisiko (Prostatakarzinom und Darmkrebs) führten. Das Ermittlungsverfahren gegen Prof. Dr. T. sei definitiv abgeschlossen, der Sachverständige sei nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und die bisherigen Gerichtsentscheidungen seien rechtmäßig. Der HVBG habe mitgeteilt, dass keinerlei Informationen über neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse vorlägen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2000 zurück.
Am 11. Dezember 2000 erhob der Kläger Klage zum SG (S 3 U 2723/00) mit der Begründung, seine Erkrankungen seien durch schädigende Einwirkungen der chemischen Substanzen, mit denen er während seiner Berufstätigkeit gearbeitet habe, verursacht worden. Entgegen den Hinweisen in den Schadstoffdrucksachen verneinten die Beklagte und Prof. Dr. T. die krebserzeugende Wirkung der chemischen Substanzen. Er berufe sich auf das Gutachten von PD Dr. F.-B. vom 31. Oktober 1991. Die krebserregende Wirkung von Styrol sei seit 1992 bekannt. Somit seien die Ausführungen des Prof. Dr. T. wissenschaftlich überholt, gleichfalls das Gutachten des Prof. Dr. K. vom 9. Oktober 1987. Als Folge einer BK seien die Schleimhautentzündungen im Magendarmtrakt (1979), das Dickdarmpolypkarzinom (1976), die Schädigung des vegetativen Nervensystems, das Prostatakarzinom (1989), das Knochenkarzinom (1988) und der Lungenbefall anzuerkennen und zu entschädigen. Zudem sei das Gutachten des Prof. Dr. T. von der Beklagten unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen eingeholt worden und er sei nicht auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen worden. Der Kläger hat im SG Verfahren zahlreiche Unterlagen eingereicht, u. a. eine Kopie des Gutachtens von Prof. Dr. W., Universität U., Pharmakologie und Toxikologie, vom 14. November 1997, welches im Ermittelungsverfahren gegen Prof. Dr. T. von der StA H. zum Fall des Klägers eingeholt worden war. Am 18. Juli 2002 erhob der Kläger eine weitere Klage zum SG (S 3 U 2146/02) auf Anerkennung von Verschlimmerungen seiner Erkrankungen und auf Erstattung von Aufwendungen für selbstfinanzierte Rehabilitationsmaßnahmen zuzüglich Zinsen und Kosten. Mit Beschluss vom 26. November 2002 verband das SG die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 3 U 2723/00. Die Beklagte trat den Klagen entgegen. Sie legte die weitere Auskunft des HVBG vom 25. November 2002 vor. Mit Urteil vom 30.01.2003 wies das SG die Klagen ab. Die Klage vom 18. Juli 2002 sei unzulässig, denn eine Leistungsklage sei erst nach Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Zudem seien etwaige Veränderungen des Gesundheitszustandes bei der Entscheidung über die Leistungsklage bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vom Gericht (mit) zu berücksichtigen. Soweit der Kläger von der Beklagten die Erstattung von Kosten für eine von ihm selbst finanzierte medizinische Rehabilitationsmaßnahme fordere, sei auch dieser Anspruch Gegenstand der angefochtenen Bescheide, denn die Entschädigungsleistungen für die Folgen von Bkn umfassten auch medizinische Rehabilitationsleistungen. Die Klage vom 11. Dezember 2000 sei unbegründet, denn die Beklagte habe zu Recht nach § 44 SGB X die Rücknahme des Bescheides vom 12. April 1985 abgelehnt. Die Beklagte habe bei Erlass dieses Bescheides das Recht richtig angewandt und sei auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Gegenüber den in den bisherigen Gerichtsverfahren durchgeführten Ermittlungen und den in den bisherigen Urteilen getroffenen Feststellungen seien keine neuen Erkenntnisse ersichtlich, die eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung begründen würden. Insbesondere habe sich in den von den Staatsanwaltschaften H. und S. durchgeführten Ermittlungsverfahren gegen Prof. Dr. K. und Prof. Dr. T. nicht ergeben, dass einer der Sachverständigen für den Kläger ein unrichtiges Gesundheitszeugnis ausgestellt habe. Vielmehr werde in dem von der StA eingeholten Gutachten des Prof. Dr. W. vom 14. November 1997 festgestellt, dass das von Prof. Dr. T. erstattete Gutachten vom 2. März 1992 unter Anwendung der benannten medizinischen Kriterien keinen Fehler enthalte. Diese Feststellungen bestätigten die Beurteilungen des medizinischen Sachverhalts in den rechtskräftigen Entscheidungen des SG und LSG. Zudem enthalte der Bescheid vom 12. April 1985 keine Aussagen über die (erst im späteren Verlauf der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im einzelnen geltend gemachten) vielfältigen Erkrankungen des Klägers, trotzdem habe die Beklagte ihre Überprüfungsentscheidung nach § 44 SGB X auch auf die später geltend gemachten und die später aufgetretenen Erkrankungen erstreckt. Insofern könne zumindest hilfsweise der angefochtene Bescheid als erstmalige Ablehnung der Beklagten ausgelegt werden, diese Erkrankungen als BK anzuerkennen und zu entschädigen. Ungeachtet dieser verfahrensrechtlichen Frage lägen aber seit Erteilung des Bescheides vom 12. April 1985 keine medizinischen Befunde und sonstige Anhaltspunkte vor, dass beim Kläger eine BK zu Unrecht nicht anerkannt worden wäre. Auch die Voraussetzungen für die Anerkennung einer "Quasi BK" nach § 551 Abs. 2 RVO seien nicht erfüllt. Insbesondere habe sich aus den seitens PD Dr. F.-B. zitierten wissenschaftlichen Studien in der Zwischenzeit keine herrschende medizinische Lehrmeinung gebildet.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger am 20. Februar 2003 Berufung ein (L 7 U 1148/03). Mit umfangreichen Schriftsätzen trug er sinngemäß vor, man habe ihm trotz vorliegender MdE von 90 % bzw. 100 % Leistungen, insbesondere Rentenleistungen - auch für viele zurückliegende Jahre - zu Unrecht verweigert; darüber hinaus verwies er erstmals auf eine bei ihm vorliegende Morbus-Wegener-Erkrankung als Unfallfolge. Mit Urteil vom 17. Juni 2004 wies das LSG die Berufung zurück. Die Feststellung eines generalisierten Morbus Wegener als Folge einer BK sei erstmals im Berufungsverfahren beantragt worden, weshalb die Klage insoweit unzulässig sei. Die Berufung sei unbegründet. Streitgegenstand sei der selbe, über den das LSG in seinem Urteil vom 21. Januar 1993 - L 7 U 444/89 entschieden habe. Die Beklagte habe im angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 2000 nicht nur zutreffend entschieden, dass der Bescheid vom 12. April 1985 nicht zurückzunehmen sei, sondern auch dass andere Erkrankungen nicht als BK zu entschädigen seien. Die Gutachten des Prof. Dr. T. vom 2. März 1992 und des Prof. Dr. K. sowie die Stellungnahme des Prof. Dr. W. seien weiterhin überzeugend und richtig, wohingegen dem Gutachten des PD Dr. F.-B. nicht gefolgt werden könne. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom BSG als unzulässig verworfen (Beschluss vom 8. Oktober 2004, B 2 U 246/04 B).
Im Anschluss hieran ermittelte die Beklagte hinsichtlich der Erkrankung des Klägers an Morbus Wegener und erließ die Bescheide vom 12. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2005, mit dem die Beklagte dessen Anerkennung als Berufskrankheit gem. § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - SGB VII - und gem. § 9 Abs. 2 SGB VII ablehnte. Hiergegen hat der Kläger am 19. Januar 2005 Klage zum SG erhoben, die unter dem Az. S 6 U 170/05 (vormals S 3 U 170/05) noch anhängig ist.
Mit Schreiben vom 28. August 2005 (bei der Beklagten am 31. August 2005 eingegangen) stellte der Kläger einen Antrag, zu dem Az. 79/110213 einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid abzugeben. Der Deutsche Bundestag habe im Juni 2005 einen Beschluss verkündet, auf Grund dessen die Beklagte verpflichtet sei, einen seinem Begehren stattgebenden Bescheid zu erlassen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2006 ab, da der Kläger weder neue Tatsachen noch Erkenntnisse vorgetragen habe, die eine sachliche Überprüfung der bindend gewordenen Verwaltungsakte gebieten würde. Insbesondere liege ihr der erwähnte Beschluss des Deutschen Bundestages nicht vor. Hiergegen erhob der Kläger am 6. Februar 2006 Widerspruch. Die bereits am 12. Januar 2006 vor dem SG erhobenen Untätigkeitsklage (S 6 U 132/06) wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 20. März 2006 als unzulässig ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der mit Widerspruch angefochtene Verwaltungsakt vom 25. Januar 2006 sei in rechtmäßiger Weise ohne Einschaltung des Rentenausschusses erlassen worden. Ein Bundestagsbeschluss liege ihr nicht vor. Sonstige Gründe, die eine Neuprüfung des rechtskräftig entschiedenen Sachverhalts rechtfertigten, lägen nicht vor.
Hiergegen hat der Kläger am 11. Mai 2006 Klage zum SG erhoben und ergänzend vorgetragen, der Deutsche Bundestag habe die Durchsetzung des Beschlusses vom 17. Juni 2005 zurückgestellt, weil die Ministerin S. auf ein noch nicht erfolgtes Urteil des SG hingewiesen habe. Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 hat das SG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde erhoben, die vom LSG mit Beschluss vom 11. August 2006, L 1 U 3605/06 B - verworfen wurde. Mit Gerichtsbescheid vom 23. August 2006 - dem Kläger am 25. August 2006 zugestellt - hat das SG die Klage abgewiesen.
Am 20. September 2006 hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, durch die nicht richtige Anwendung des Rechts sei es zu einem 27 jährigen Rechtsstreit gekommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 23. August 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Rücknahme ihrer Bescheide vom 12. April 1985 und 17. Oktober 2000 - letzterer in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2000 - zu verurteilen, Schleimhautentzündung des Magen-Darm-Trakts, Dickdarmpolyp-Karzinom, metastasierendes Prostatakarzinom, Knochenkrebs der linken Hüfte und Schädigung des vegetativen Nervensystems als Folgen einer Berufskrankheit festzustellen und ihm Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert ab 1976, um 40 vom Hundert ab 1979, um 60 vom Hundert ab 1982 und um 100 vom Hundert ab Oktober 1989 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Der Kläger habe im Berufungsverfahren keine Argumente vorgebracht, die nicht schon Gegenstand der bisherigen Entscheidung gewesen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten des SG und des LSG verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§§ 151, 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist - allein - der Bescheid vom 25. Januar 2006 in Ge-stalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2006, mit dem die Beklagte eine Rücknahme der Bescheide vom 12. April 1985 und 17. Oktober 2000/Widerspruchsbescheid vom 30. November 2000 abgelehnt hat. Nicht Streitgegenstand dieses Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 12. Februar 2005/Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2005, mit dem die Beklagte die Feststellung der Morbus-Wegener-Erkrankung als Unfallfolge abgelehnt hat; dies ist Gegenstand des beim SG noch anhängigen Klageverfahrens S 6 U 170/05 (vormals S 3 U 170/05).
Ausgangspunkt für die rechtliche Überprüfung des streitgegenständlichen Bescheids ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte ist bei ihrer Entscheidung nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen; derartiges hat auch der Kläger nicht geltend gemacht. Sein Vorbringen, wegen eines Beschlusses des Deutschen Bundestages die Aufhebung der bestandskräftig gewordenen Bescheide begehren zu können, ist schon deswegen unbegründet, weil ein solcher Beschluss nicht existiert, was sich zweifelsfrei aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Schreiben des Petitionsausschusses vom 29. Januar 2007 ergibt, demzufolge dem Kläger "das Ergebnis so bald wie möglich" mitgeteilt werde. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat har er nicht angegeben, eine Entscheidung des Petitionsausschusses erhalten zu haben. Die Beklagte hat aber auch das Recht nicht dadurch unrichtig angewandt, dass sie in den alten Bescheiden eine unzutreffende medizinische Beurteilung vorgenommen hätte. Dem Kläger ist bereits im Urteil des LSG vom 21. Januar 1993 ausführlich und zutreffend begründet dargelegt worden, aus welchen Gründen unter Berücksichtigung der Gutachten von Prof. Dr. K. und PD Dr. F.-B. sowie der Stellungnahme (nicht Gutachten) des Prof. Dr. W. vom 17. August 1992 und des auf Veranlassung der Beklagten erstellten Gutachtens des Prof. Dr. T. vom 2. März 1992 beim Kläger eine BK nach den geltend gemachten Nrn. 1301 bis 1304, 1306, 1310 und 1311 der Anlage 1 zur BKVO nicht zu begründen ist. Desgleichen hat das LSG im Urteil vom 17. Juni 2004 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger keine neuen Einwände vorgebracht, sondern lediglich die bisherige Beweiswürdigung angegriffen hat. Entgegen seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sprechen nicht "alle Gutachter - außer Prof. Dr. T." für ihn. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Neben Prof. Dr. T. vertreten auch Prof. Dr. K. (Gutachten vom 9. Oktober 1987) und Prof. Dr. W. (Stellungnahme vom 17. August 1992) die Auffassung, dass beim Kläger keine der oben genannten BKen zu begründen ist. Die Richtigkeit dieser Beurteilung, insbesondere der von Prof. Dr. T., wird im Übrigen durch die vom Kläger selbst vorgelegte Stellungnahme des Prof. Dr. W. vom 14. November 1997 bestätigt, in der dieser unmissverständlich ausgeführt hat, dass die Beurteilung von Prof. Dr. T. in Bezug auf den Kläger richtig gewesen ist. Eine hiervon abweichende Auffassung vertritt im Ergebnis nur PD Dr. F.-B., obwohl auch er in seinem Gutachten vom 31. Oktober 1991 und Stellungnahme vom 25. Juni 1992 einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Styrol und Krebs nur "vermutet" hat; damit ist der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt, weshalb das LSG in seinem Urteil vom 21. Januar 1993 seine ablehnende Entscheidung zutreffend u.a. auch auf das Gutachten von PD Dr. F.-B. (der damals zum Krebsforschungszentrum H. gehörte) gestützt hat. Soweit sich der Kläger - ohne nähere Angabe - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Begründung seines Anspruchs auf die Beurteilung der A.-Klinik vom 15. Februar 1994 bezogen haben wollte, ist darauf hinzuweisen, dass diese Klinik hierin keine Stellungnahme zu einer durch Chemikalien verursachten BK abgegeben hat. Sofern der Kläger weiterhin einen Verfahrensfehler der Beklagten darin sieht, dass sie ohne Einschaltung des Rentenausschusses entschieden hat, wird auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 19. April 2006 verwiesen, der zutreffend ausführt, dass lediglich erstmalige Entscheidungen über Renten dem Rentenausschuss übertragen worden sind, nicht hingegen eine Entscheidung gem. § 44 SGB X. Da sich somit keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Verwaltungsakte ergeben, ist die Berufung ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat dem Kläger gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten in Höhe von 500 EUR auferlegt, weil dessen Rechtsverfolgung angesichts der gesamten Prozessgeschichte in hohem Maße missbräuchlich ist: der Kläger hat seinen neuerlichen Überprüfungsantrag mit einem auch für ihn erkennbar unrichtigen Sachverhalt (eine für ihn angeblich positive Entscheidung des Petitionsausschusses) begründet, nachdem dieser Verfahrenskomplex bereits zweimal höchstrichterlich überprüft und keine für ihn günstige Entscheidung getroffen worden ist. Hinsichtlich der Höhe der Verschuldenskosten hat der Senat die Dauer der Beratung und die für die Abfassung des Urteils erforderliche zeitliche Inanspruchnahme der Berufsrichter unter Berücksichtigung der mehr als 2000 Seiten umfassenden Verwaltungs- und Prozessakten (insgesamt 7 Stunden) in Ansatz gebracht.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
Dem Kläger werden Gerichtskosten in Höhe von 500 Euro auferlegt.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Anerkennung und die Entschädigung einer bzw. mehrerer Berufskrankheiten im Wege der Neufeststellung nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf Grund des Antrages des Klägers vom 28. August 2005.
Der 19xx geborene Kläger war ab 1949 als Fliesenleger beschäftigt und von 1959 bis 1982 als Fliesenlegermeister selbstständig tätig. Im Mai 1979 machte der Kläger (zunächst) die Anerkennung einer Magen-Darmerkrankung als Berufskrankheit (BK) infolge Einwirkung chemischer Stoffe (Az. 79/110213) und im weiteren Verlauf auch die Anerkennung anderer Beschwerden (chronische Schleimbeutelentzündung, Wirbelsäulen- und Kniegelenksschädigungen, Nervenentzündungen) infolge mechanischer Einwirkungen als BK geltend; letzteres lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember 1982 ab. Die dagegen gerichtete Klage S 2 U 104/83 wies das Sozialgericht Mannheim (SG) mit Urteil vom 15. Dezember 1983 ab. Die Berufung wurde durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 15. November 1984 (L 7 U 141/84) zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht (BSG) wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 27. Mai 1986 (2 BU 237/84) zurück. Der Kläger beantragte die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 7 U 141/84; er nahm diese Nichtigkeits- bzw. Resitituitionsklage (L 7 U 615/88) letztendlich am 8. August1988 zurück.
Während des beim BSG anhängigen Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde (BU 237/84) lehnte die Beklagte förmlich - nachdem Sie den Kläger mit Schreiben vom 12. Oktober 1979 bereits auf die Erfolglosigkeit des Begehrens hingewiesen hatte - mit Bescheid vom 12. April 1985 (Az 79/110213) die Anerkennung und Entschädigung einer BK wegen chemischer Einwirkungen ab. Der Kläger habe sich bei seiner Tätigkeit als selbstständiger Fliesen- und Plattenleger keine BK zugezogen. Die aufgetretene Magen-Darmentzündung sei nicht aufgrund einer Einwirkung mit berufsbedingten Stoffen entstanden. Im nachfolgenden Klageverfahren beim SG (S 2 U 1314/85) machte der Kläger weiterhin die Anerkennung und Entschädigung diverser BKen (nach Ziffer 1301, 1302, 1304, 1306, 1310 und 1311) geltend. Mit Urteil vom 21. Januar 1988 wies das SG die Klage ab, im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Prof. Dr. K., Institut für Arbeits- und Sozialmedizin der Universität M., vom 9. Oktober 1987. Im anschließenden Berufungsverfahren (L 7 U 321/88) wurde mit Beschluss vom 23. August 1988 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Dieses Verfahren rief der Kläger am 27. Februar 1989 wieder an (7 U 441/89). Das LSG wies mit Urteil vom 21. Januar 1993 die Berufung gegen das Urteil des SG vom 21. Januar 1988 zurück und entschied, dass die Anerkennung einer BK nach Ziffer 1301, 1302, 1304, 1306, 1310 und 1311 der Anlage 1 zur BKVO und die Bewilligung einer Verletztenrente ausscheide und das beim Kläger im Jahr 1989 aufgetretene Prostatakarzinom keine Erkrankung durch Styrol im Sinne der Ziffer 1303 der Anlage 1 zur BKVO darstelle, weil nicht mit Wahrscheinlichkeit feststellbar sei, dass ein Prostatakarzinom durch Styrol verursacht werden könne. Das LSG stützte seine Entscheidung bezüglich der Gesundheitsstörungen des Magens und des Darms (Colon irritable) und des Prostatakarzinoms u.a. auf das Gutachten des Prof. Dr. K., des PD Dr. F.-B. (Gutachten 31. Oktober 1991 und Stellungnahme vom 25. Juni 1992; der auf Antrag des Klägers gem. § 109 SGG zum Sachverständigen ernannten Dr. F.-B. führte in seinem Gutachten u.a. aus, bis heute sei eine kausale Beziehung zwischen Styrol und Krebs beim Menschen nur zu vermuten. Da Styrol aber inzwischen als krebsgefährdend eingestuft sei, sei die Anerkennung der Krebserkrankung des Klägers als BK nach § 551 Abs. 2 RVO dringend geboten), die Stellungnahme des Prof. Dr. W. vom 17. August 1992, sowie auf das seitens der Beklagten eingeholte Gutachten nach Aktenlage des Prof. Dr. T., Direktor des Instituts und der Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin der Universität H., vom 2. März 1992. Das LSG entschied im Urteil vom 21. Januar 1993 auch über die vom Kläger geltend gemachte Anerkennung einer Schädigung seines Nervensystems als Folge einer BK und stützte sich hierbei auf diverse Befundberichte des Neurologen und Psychiaters Dr. A ... Die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BSG mit Beschluss vom 30. Juni 1993 (2 BU 13/93) zurückgewiesen.
Bereits am 26. November 1993 erhob der Kläger Nichtigkeits- und Restitutionsklage (L 7 U 2170/93) gegen das Urteil des LSG vom 21. Januar 1993 (L 7 U 441/89). Da die Staatsanwaltschaft gegen Prof. Dr. T. und gegen Prof. Dr. K. Ermittelungsverfahren eingeleitet hatte, setzte das LSG mit Beschluss vom 8. April 1994 den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den Ermittlungsverfahren gegen Prof. Dr. T. und Prof. Dr. K. aus. Am 31. März 1998 erhob der Kläger erneut eine Wiederaufnahmeklage (L 7 U 1218/98), d. h. sinngemäß wurde das ausgesetzte Verfahren L 7 U 2170/93 (= Nichtigkeits- Restitutionsklage bezüglich des Verfahrens L 7 U 441/89 = Urt. vom 21. Januar 1993) wieder angerufen. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 1998 schlossen die Beteiligten zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich. Die Beklagte verpflichtete sich, die Restitutions-Nichtigkeitsklage als Antrag gemäß § 44 SGB X zu werten und dem Kläger hierüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Am 19. November 1999 nahm der Kläger das Verfahren (L 7 U 1218/98) unter einem neuen Aktenzeichen (L 7 U 4641/99) wieder auf, aber in der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2000 diese Klage zurück. Am 20. Juli 2002 nahm der Kläger das letzte Verfahren (L 7 U 4641/99) wieder unter einem neuen Aktenzeichen (L 7 U 2909/00) auf, mit der Erklärung, dass er die am 5. Juli 2000 erklärte Rücknahme der Klage wieder zurücknehme. Das LSG stellte mit Urteil vom 26. April 2001 fest, dass die Klage im Verfahren L 7 U 4641/99 zurückgenommen ist. Die hiergegen eingelegte Revision verwarf das BSG mit Beschluss vom 30. Juli 2001 als unzulässig (B 2 U 14/01 R).
In Ausführung des am 29. Oktober 1998 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs (L 7 U 1218/98) überprüfte die Beklagte gemäß § 44 SGB X ihren Bescheid vom 12. April 1985. Die Beklagte forderte die Akten der Staatsanwaltschaft (StA) H. und S. an und wertete diese aus. Hiernach hatte die StA S. bereits mit Verfügung vom 29. Juni 1994 das Ermittlungsverfahren gegen Prof. Dr. K. eingestellt, weil dem Beschuldigten ein strafbares Verhalten nicht zur Last gelegt werden konnte. Die StA H. hatte dem Kläger bereits mit Schreiben vom 11. Juni 1997 mitgeteilt, dass die Ermittlungen in seinem Fall keine Unrichtigkeiten im Gutachten von Prof. Dr. T. vom 2. März 1992 ergeben hätten. Die Generalstaatsanwaltschaft K. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 27. Juli 2000 mit, dass die Ermittlungsverfahren definitiv abgeschlossen seien. Des Weiteren holte die Beklagte beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaft (HVBG) die Auskunft vom 21. September 2000 ein.
Mit (negativem Zugunsten-)Bescheid vom 17. Oktober 2000 lehnte die Beklagte es ab, den Bescheid vom 12. April 1985 gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen. Streitgegenstand der Nichtigkeits- bzw. Restitutionsklage (L 7 U 2170/93 ausgesetzt und angerufen unter L 7 U 1218/98) betreffend das Urteil des LSG vom 21. Januar 1993 (L 7 U 441/89) sei gewesen, ob eine BK nach den Ziffern 1301 bis 1304, 1306, 1310 und 1311 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen sei. Man habe geprüft, ob Prof. Dr. T. ein unrichtiges Gesundheitszeugnis ausgestellt habe und ob neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse vorhanden seien, dass bestimmte Lösungsmittel bei Platten- und Fliesenlegern zu einem erhöhten Krebsrisiko (Prostatakarzinom und Darmkrebs) führten. Das Ermittlungsverfahren gegen Prof. Dr. T. sei definitiv abgeschlossen, der Sachverständige sei nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und die bisherigen Gerichtsentscheidungen seien rechtmäßig. Der HVBG habe mitgeteilt, dass keinerlei Informationen über neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse vorlägen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2000 zurück.
Am 11. Dezember 2000 erhob der Kläger Klage zum SG (S 3 U 2723/00) mit der Begründung, seine Erkrankungen seien durch schädigende Einwirkungen der chemischen Substanzen, mit denen er während seiner Berufstätigkeit gearbeitet habe, verursacht worden. Entgegen den Hinweisen in den Schadstoffdrucksachen verneinten die Beklagte und Prof. Dr. T. die krebserzeugende Wirkung der chemischen Substanzen. Er berufe sich auf das Gutachten von PD Dr. F.-B. vom 31. Oktober 1991. Die krebserregende Wirkung von Styrol sei seit 1992 bekannt. Somit seien die Ausführungen des Prof. Dr. T. wissenschaftlich überholt, gleichfalls das Gutachten des Prof. Dr. K. vom 9. Oktober 1987. Als Folge einer BK seien die Schleimhautentzündungen im Magendarmtrakt (1979), das Dickdarmpolypkarzinom (1976), die Schädigung des vegetativen Nervensystems, das Prostatakarzinom (1989), das Knochenkarzinom (1988) und der Lungenbefall anzuerkennen und zu entschädigen. Zudem sei das Gutachten des Prof. Dr. T. von der Beklagten unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen eingeholt worden und er sei nicht auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen worden. Der Kläger hat im SG Verfahren zahlreiche Unterlagen eingereicht, u. a. eine Kopie des Gutachtens von Prof. Dr. W., Universität U., Pharmakologie und Toxikologie, vom 14. November 1997, welches im Ermittelungsverfahren gegen Prof. Dr. T. von der StA H. zum Fall des Klägers eingeholt worden war. Am 18. Juli 2002 erhob der Kläger eine weitere Klage zum SG (S 3 U 2146/02) auf Anerkennung von Verschlimmerungen seiner Erkrankungen und auf Erstattung von Aufwendungen für selbstfinanzierte Rehabilitationsmaßnahmen zuzüglich Zinsen und Kosten. Mit Beschluss vom 26. November 2002 verband das SG die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 3 U 2723/00. Die Beklagte trat den Klagen entgegen. Sie legte die weitere Auskunft des HVBG vom 25. November 2002 vor. Mit Urteil vom 30.01.2003 wies das SG die Klagen ab. Die Klage vom 18. Juli 2002 sei unzulässig, denn eine Leistungsklage sei erst nach Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Zudem seien etwaige Veränderungen des Gesundheitszustandes bei der Entscheidung über die Leistungsklage bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vom Gericht (mit) zu berücksichtigen. Soweit der Kläger von der Beklagten die Erstattung von Kosten für eine von ihm selbst finanzierte medizinische Rehabilitationsmaßnahme fordere, sei auch dieser Anspruch Gegenstand der angefochtenen Bescheide, denn die Entschädigungsleistungen für die Folgen von Bkn umfassten auch medizinische Rehabilitationsleistungen. Die Klage vom 11. Dezember 2000 sei unbegründet, denn die Beklagte habe zu Recht nach § 44 SGB X die Rücknahme des Bescheides vom 12. April 1985 abgelehnt. Die Beklagte habe bei Erlass dieses Bescheides das Recht richtig angewandt und sei auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Gegenüber den in den bisherigen Gerichtsverfahren durchgeführten Ermittlungen und den in den bisherigen Urteilen getroffenen Feststellungen seien keine neuen Erkenntnisse ersichtlich, die eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung begründen würden. Insbesondere habe sich in den von den Staatsanwaltschaften H. und S. durchgeführten Ermittlungsverfahren gegen Prof. Dr. K. und Prof. Dr. T. nicht ergeben, dass einer der Sachverständigen für den Kläger ein unrichtiges Gesundheitszeugnis ausgestellt habe. Vielmehr werde in dem von der StA eingeholten Gutachten des Prof. Dr. W. vom 14. November 1997 festgestellt, dass das von Prof. Dr. T. erstattete Gutachten vom 2. März 1992 unter Anwendung der benannten medizinischen Kriterien keinen Fehler enthalte. Diese Feststellungen bestätigten die Beurteilungen des medizinischen Sachverhalts in den rechtskräftigen Entscheidungen des SG und LSG. Zudem enthalte der Bescheid vom 12. April 1985 keine Aussagen über die (erst im späteren Verlauf der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im einzelnen geltend gemachten) vielfältigen Erkrankungen des Klägers, trotzdem habe die Beklagte ihre Überprüfungsentscheidung nach § 44 SGB X auch auf die später geltend gemachten und die später aufgetretenen Erkrankungen erstreckt. Insofern könne zumindest hilfsweise der angefochtene Bescheid als erstmalige Ablehnung der Beklagten ausgelegt werden, diese Erkrankungen als BK anzuerkennen und zu entschädigen. Ungeachtet dieser verfahrensrechtlichen Frage lägen aber seit Erteilung des Bescheides vom 12. April 1985 keine medizinischen Befunde und sonstige Anhaltspunkte vor, dass beim Kläger eine BK zu Unrecht nicht anerkannt worden wäre. Auch die Voraussetzungen für die Anerkennung einer "Quasi BK" nach § 551 Abs. 2 RVO seien nicht erfüllt. Insbesondere habe sich aus den seitens PD Dr. F.-B. zitierten wissenschaftlichen Studien in der Zwischenzeit keine herrschende medizinische Lehrmeinung gebildet.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger am 20. Februar 2003 Berufung ein (L 7 U 1148/03). Mit umfangreichen Schriftsätzen trug er sinngemäß vor, man habe ihm trotz vorliegender MdE von 90 % bzw. 100 % Leistungen, insbesondere Rentenleistungen - auch für viele zurückliegende Jahre - zu Unrecht verweigert; darüber hinaus verwies er erstmals auf eine bei ihm vorliegende Morbus-Wegener-Erkrankung als Unfallfolge. Mit Urteil vom 17. Juni 2004 wies das LSG die Berufung zurück. Die Feststellung eines generalisierten Morbus Wegener als Folge einer BK sei erstmals im Berufungsverfahren beantragt worden, weshalb die Klage insoweit unzulässig sei. Die Berufung sei unbegründet. Streitgegenstand sei der selbe, über den das LSG in seinem Urteil vom 21. Januar 1993 - L 7 U 444/89 entschieden habe. Die Beklagte habe im angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 2000 nicht nur zutreffend entschieden, dass der Bescheid vom 12. April 1985 nicht zurückzunehmen sei, sondern auch dass andere Erkrankungen nicht als BK zu entschädigen seien. Die Gutachten des Prof. Dr. T. vom 2. März 1992 und des Prof. Dr. K. sowie die Stellungnahme des Prof. Dr. W. seien weiterhin überzeugend und richtig, wohingegen dem Gutachten des PD Dr. F.-B. nicht gefolgt werden könne. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom BSG als unzulässig verworfen (Beschluss vom 8. Oktober 2004, B 2 U 246/04 B).
Im Anschluss hieran ermittelte die Beklagte hinsichtlich der Erkrankung des Klägers an Morbus Wegener und erließ die Bescheide vom 12. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2005, mit dem die Beklagte dessen Anerkennung als Berufskrankheit gem. § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - SGB VII - und gem. § 9 Abs. 2 SGB VII ablehnte. Hiergegen hat der Kläger am 19. Januar 2005 Klage zum SG erhoben, die unter dem Az. S 6 U 170/05 (vormals S 3 U 170/05) noch anhängig ist.
Mit Schreiben vom 28. August 2005 (bei der Beklagten am 31. August 2005 eingegangen) stellte der Kläger einen Antrag, zu dem Az. 79/110213 einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid abzugeben. Der Deutsche Bundestag habe im Juni 2005 einen Beschluss verkündet, auf Grund dessen die Beklagte verpflichtet sei, einen seinem Begehren stattgebenden Bescheid zu erlassen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2006 ab, da der Kläger weder neue Tatsachen noch Erkenntnisse vorgetragen habe, die eine sachliche Überprüfung der bindend gewordenen Verwaltungsakte gebieten würde. Insbesondere liege ihr der erwähnte Beschluss des Deutschen Bundestages nicht vor. Hiergegen erhob der Kläger am 6. Februar 2006 Widerspruch. Die bereits am 12. Januar 2006 vor dem SG erhobenen Untätigkeitsklage (S 6 U 132/06) wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 20. März 2006 als unzulässig ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der mit Widerspruch angefochtene Verwaltungsakt vom 25. Januar 2006 sei in rechtmäßiger Weise ohne Einschaltung des Rentenausschusses erlassen worden. Ein Bundestagsbeschluss liege ihr nicht vor. Sonstige Gründe, die eine Neuprüfung des rechtskräftig entschiedenen Sachverhalts rechtfertigten, lägen nicht vor.
Hiergegen hat der Kläger am 11. Mai 2006 Klage zum SG erhoben und ergänzend vorgetragen, der Deutsche Bundestag habe die Durchsetzung des Beschlusses vom 17. Juni 2005 zurückgestellt, weil die Ministerin S. auf ein noch nicht erfolgtes Urteil des SG hingewiesen habe. Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 hat das SG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde erhoben, die vom LSG mit Beschluss vom 11. August 2006, L 1 U 3605/06 B - verworfen wurde. Mit Gerichtsbescheid vom 23. August 2006 - dem Kläger am 25. August 2006 zugestellt - hat das SG die Klage abgewiesen.
Am 20. September 2006 hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, durch die nicht richtige Anwendung des Rechts sei es zu einem 27 jährigen Rechtsstreit gekommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 23. August 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Rücknahme ihrer Bescheide vom 12. April 1985 und 17. Oktober 2000 - letzterer in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2000 - zu verurteilen, Schleimhautentzündung des Magen-Darm-Trakts, Dickdarmpolyp-Karzinom, metastasierendes Prostatakarzinom, Knochenkrebs der linken Hüfte und Schädigung des vegetativen Nervensystems als Folgen einer Berufskrankheit festzustellen und ihm Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert ab 1976, um 40 vom Hundert ab 1979, um 60 vom Hundert ab 1982 und um 100 vom Hundert ab Oktober 1989 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Der Kläger habe im Berufungsverfahren keine Argumente vorgebracht, die nicht schon Gegenstand der bisherigen Entscheidung gewesen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten des SG und des LSG verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§§ 151, 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist - allein - der Bescheid vom 25. Januar 2006 in Ge-stalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2006, mit dem die Beklagte eine Rücknahme der Bescheide vom 12. April 1985 und 17. Oktober 2000/Widerspruchsbescheid vom 30. November 2000 abgelehnt hat. Nicht Streitgegenstand dieses Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 12. Februar 2005/Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2005, mit dem die Beklagte die Feststellung der Morbus-Wegener-Erkrankung als Unfallfolge abgelehnt hat; dies ist Gegenstand des beim SG noch anhängigen Klageverfahrens S 6 U 170/05 (vormals S 3 U 170/05).
Ausgangspunkt für die rechtliche Überprüfung des streitgegenständlichen Bescheids ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte ist bei ihrer Entscheidung nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen; derartiges hat auch der Kläger nicht geltend gemacht. Sein Vorbringen, wegen eines Beschlusses des Deutschen Bundestages die Aufhebung der bestandskräftig gewordenen Bescheide begehren zu können, ist schon deswegen unbegründet, weil ein solcher Beschluss nicht existiert, was sich zweifelsfrei aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Schreiben des Petitionsausschusses vom 29. Januar 2007 ergibt, demzufolge dem Kläger "das Ergebnis so bald wie möglich" mitgeteilt werde. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat har er nicht angegeben, eine Entscheidung des Petitionsausschusses erhalten zu haben. Die Beklagte hat aber auch das Recht nicht dadurch unrichtig angewandt, dass sie in den alten Bescheiden eine unzutreffende medizinische Beurteilung vorgenommen hätte. Dem Kläger ist bereits im Urteil des LSG vom 21. Januar 1993 ausführlich und zutreffend begründet dargelegt worden, aus welchen Gründen unter Berücksichtigung der Gutachten von Prof. Dr. K. und PD Dr. F.-B. sowie der Stellungnahme (nicht Gutachten) des Prof. Dr. W. vom 17. August 1992 und des auf Veranlassung der Beklagten erstellten Gutachtens des Prof. Dr. T. vom 2. März 1992 beim Kläger eine BK nach den geltend gemachten Nrn. 1301 bis 1304, 1306, 1310 und 1311 der Anlage 1 zur BKVO nicht zu begründen ist. Desgleichen hat das LSG im Urteil vom 17. Juni 2004 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger keine neuen Einwände vorgebracht, sondern lediglich die bisherige Beweiswürdigung angegriffen hat. Entgegen seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sprechen nicht "alle Gutachter - außer Prof. Dr. T." für ihn. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Neben Prof. Dr. T. vertreten auch Prof. Dr. K. (Gutachten vom 9. Oktober 1987) und Prof. Dr. W. (Stellungnahme vom 17. August 1992) die Auffassung, dass beim Kläger keine der oben genannten BKen zu begründen ist. Die Richtigkeit dieser Beurteilung, insbesondere der von Prof. Dr. T., wird im Übrigen durch die vom Kläger selbst vorgelegte Stellungnahme des Prof. Dr. W. vom 14. November 1997 bestätigt, in der dieser unmissverständlich ausgeführt hat, dass die Beurteilung von Prof. Dr. T. in Bezug auf den Kläger richtig gewesen ist. Eine hiervon abweichende Auffassung vertritt im Ergebnis nur PD Dr. F.-B., obwohl auch er in seinem Gutachten vom 31. Oktober 1991 und Stellungnahme vom 25. Juni 1992 einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Styrol und Krebs nur "vermutet" hat; damit ist der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt, weshalb das LSG in seinem Urteil vom 21. Januar 1993 seine ablehnende Entscheidung zutreffend u.a. auch auf das Gutachten von PD Dr. F.-B. (der damals zum Krebsforschungszentrum H. gehörte) gestützt hat. Soweit sich der Kläger - ohne nähere Angabe - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Begründung seines Anspruchs auf die Beurteilung der A.-Klinik vom 15. Februar 1994 bezogen haben wollte, ist darauf hinzuweisen, dass diese Klinik hierin keine Stellungnahme zu einer durch Chemikalien verursachten BK abgegeben hat. Sofern der Kläger weiterhin einen Verfahrensfehler der Beklagten darin sieht, dass sie ohne Einschaltung des Rentenausschusses entschieden hat, wird auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 19. April 2006 verwiesen, der zutreffend ausführt, dass lediglich erstmalige Entscheidungen über Renten dem Rentenausschuss übertragen worden sind, nicht hingegen eine Entscheidung gem. § 44 SGB X. Da sich somit keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Verwaltungsakte ergeben, ist die Berufung ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat dem Kläger gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten in Höhe von 500 EUR auferlegt, weil dessen Rechtsverfolgung angesichts der gesamten Prozessgeschichte in hohem Maße missbräuchlich ist: der Kläger hat seinen neuerlichen Überprüfungsantrag mit einem auch für ihn erkennbar unrichtigen Sachverhalt (eine für ihn angeblich positive Entscheidung des Petitionsausschusses) begründet, nachdem dieser Verfahrenskomplex bereits zweimal höchstrichterlich überprüft und keine für ihn günstige Entscheidung getroffen worden ist. Hinsichtlich der Höhe der Verschuldenskosten hat der Senat die Dauer der Beratung und die für die Abfassung des Urteils erforderliche zeitliche Inanspruchnahme der Berufsrichter unter Berücksichtigung der mehr als 2000 Seiten umfassenden Verwaltungs- und Prozessakten (insgesamt 7 Stunden) in Ansatz gebracht.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
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