Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 1030/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 6/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. September 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte der Klägerin Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe für die Zeit vom 14. November 2000 bis 12. März 2001 sowie vom 04. April 2001 bis 30. November 2002 zu erstatten hat.
Die am 21. Juni 1946 geborene Klägerin ist als Rentnerin bei der Beklagten krankenversichert. Sie ist nicht verheiratet und wohnt nach ihren Angaben alleine in ihrem Haushalt in S ... Bei ihr besteht seit 27. Dezember 2000 nach dem früheren Schwerbehindertengesetz (SchwbG) ein Grad der Behinderung (GdB) von 60. Bei der Klägerin besteht u.a. eine Adipositas per magna. Wegen eines Knorpelschadens am rechten Knie wurde bei der Klägerin am 24. Mai 2000 ambulant eine Knieoperation durchgeführt (vgl. Operationsbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. S.). Danach gewährte die Beklagte der Klägerin häusliche Krankenpflege zwecks täglichem Anlegen eines Kompressionsverbands am rechten Bein. Für die Zeit vom 25. Mai bis 31. Juli 2000 gewährte die Beklagte der Klägerin Haushaltshilfe und bezahlte insoweit für H. N. (H.N.), der in H. wohnt, als Haushaltshilfe DM 3.182,00.
Am 09. November 2000 verordnete der Orthopäde Dr. G. der Klägerin Haushaltshilfe; diese benötige sie für 14 Tage zwei Stunden täglich. Unter Vorlage dieser Verordnung beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 09. November 2000, bei der Beklagten am 13. November 2000 eingegangen, Haushaltshilfe. Insoweit werde H.N. als Haushaltshilfe eingesetzt. Sie könne das rechte Knie nicht schwer belasten und erhalte weiterhin Krankengymnastik sowie Elektro- und Eisbehandlungen. Sie legte auch Abrechnungen des H.N. über Kosten der selbstbeschafften Haushaltshilfe vom 21. und 22. November 2000 für die Zeit vom 09. bis 23. November 2000 über Kosten, Vergütung und Fahrkosten, von insgesamt DM 528,00 vor. Insoweit zahlte die Beklagte an die Klägerin für H.N. für 14 Tage für jeweils zwei Stunden pro Tag bei einem Stundensatz von DM 5,60 insgesamt DM 313,60. Die Erstattung von Fahrkosten wurde abgelehnt.
Weil es ihr gesundheitlich schlechter gehe, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Januar 2001, bei der Beklagten am 29. Januar 2001 eingegangen, erneut die Gewährung einer Haushaltshilfe bis zum Beginn der vorgesehenen Kur. Sie fügte eine Bescheinigung des Dr. G. vom 17. Dezember 2000 bei, in der ausgeführt wurde, dass die Klägerin wegen einer Kniegelenkserkrankung und entzündlich reaktiven Veränderungen sowie einer Belastungsbeschränkung nach der Operation im Mai 2000 in ärztlicher Behandlung sei. Sie sei auf fremde Hilfe angewiesen und habe derzeit für zwei Stunden täglich eine Haushaltshilfe. Die Belastungsinsuffizienz beziehe sich vornehmlich auf die gestörte Belastbarkeit der Kniegelenke, weshalb sie nicht in der Lage sei, ihren Haushalt eigenständig zu führen. Mit Bescheid vom 30. Januar 2001 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Haushaltshilfe ab. Die Haushaltshilfe im Sinne der Satzungsbestimmung sei ein Instrument zur zeitlich eingeschränkten Unterstützung bei akutem Krankheitsgeschehen. Eine Kostenübernahme für einen längeren Zeitraum bei einem chronifizierten Krankheitsbild sei durch die Krankenversicherung nicht möglich. Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, bei ihr liege im Hinblick auf die Knieerkrankung ein Härtefall vor; sie benötige dringend zwei Stunden täglich eine Haushaltshilfe. Bei der Beklagten ging ein Attest des Dr. G. vom 11. Januar 2001 ein. Darin wurde ausgeführt, bei der Klägerin bestehe eine fortgeschrittene degenerative Veränderung beider Kniegelenke; rechts sei eine Revision des Kniegelenkes vorgenommen worden. Im Anschluss daran sei es zu einer Exacerbation mit einer erheblichen Minderung der Beweglichkeit gekommen. Die Kontrolle im November 2000 habe eine erhebliche Schwellneigung mit Schmerzhaftigkeit des Kniegelenkes gezeigt, die eine Entlastung mittels Gehstützen erforderlich gemacht habe. Wegen des begleitenden erheblichen Übergewichtes sei eine Belastung und Selbstversorgung für eine gewisse Zeit nicht möglich, sodass die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe für eine begrenzte Zeit bescheinigt worden sei. Die Beklagte erhob eine sozialmedizinische Stellungnahme des Dr. Bä. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) in Ludwigsburg, vom 20. Februar 2001, in der dargelegt wurde, dass die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) nicht erfüllt seien. Die Kostenübernahme als Mehrleistung nach der Kassensatzung der Beklagten sei ebenfalls nicht begründet, weil keine akute, sondern eine chronische Erkrankung vorliege, die durch das Übergewicht der Klägerin stetig verschlimmert werde. Wegen der akuten Verschlechterung habe die Klägerin bereits im Juli und November Haushaltshilfe erhalten. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 10. April 2001).
Vom 13. März bis 03. April 2001 wurde bei der Klägerin auf Kosten der Beklagten eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der AOK-Klinik Schlossberg in Bad Liebenzell durchgeführt. Nach dem Entlassungsbericht des Chefarztes Dr. T. vom 11. Mai 2001 war bei der Klägerin unbeobachtetes Gehen weitgehend flüssig möglich. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin Hilfe beim Einkaufen sowie beim Heben und Tragen schwererer Lasten durch den Lebenspartner benötige und erhalte. Mit Schreiben vom 26. April 2001, bei der Beklagten am 30. April 2001 eingegangen, begehrte die Klägerin erneut Haushaltshilfe ab 03. April 2001 für weitere vier Wochen. Sie legte eine Bescheinigung der Internistin Dr. Kr. bei, in der diese wegen einer schweren Gonarthrose die Gestellung einer Haushaltshilfe für erforderlich hielt, und zwar zwei Stunden täglich ab 03. April 2001 für weitere vier Wochen. Sie verwies auch auf die im Entlassungsbericht vom 11. Mai 2001 aufgeführten Diagnosen. Vom 03. bis 24. Juli 2001 sei ihre jetzige Haushaltshilfe, nämlich H.N., ebenfalls in Kur und die neue Hilfe wolle Geld sehen. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht vom 11. Mai 2001 bei und erhob eine Stellungnahme der Dr. Kr. vom 28. Mai 2001, in der diese darlegte, die Klägerin leide an einer chronischen Erkrankung. Deswegen benötige sie auf Dauer eine Haushaltshilfe. Die Erkrankung werde sich im weiteren Verlauf vermutlich eher verschlechtern als verbessern. Vor allem Tätigkeiten außer Haus, wie das Einkaufen, sowie Tätigkeiten, die eine vermehrte körperliche Anstrengung erforderlich machen würden, wie beispielsweise das Putzen, könne die Klägerin nicht selbst ausführen. Mit Bescheid vom 11. Juni 2001 lehnte die Beklagte die Gewährung von Haushaltshilfe ab 04. April 2001 ab. Haushaltshilfe könne nach ihrer Satzung nur bei einer akuten Erkrankung oder einer akuten Verschlimmerung erbracht werden. Aufgrund des Schreibens der Dr. Kr. vom 28. Mai 2001 liege jedoch eine chronische Erkrankung bei der Klägerin vor. Aus diesem Grund könne sie sich nicht an den Kosten einer Haushaltshilfe im Rahmen der Leistungen der Krankenversicherung beteiligen. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch reichte die Klägerin eine Verordnung des Dr. G. vom 21. Juni 2001 ein, wonach ihr wegen degenerativem Halswirbelsäulen-Syndrom und Neuralgie sechs Anwendungen von Massage mit Heißluft verordnet wurde. Dr. Kr. habe bei ihr eine schwere Gonarthrose bestätigt. Es stehe nirgends, dass sie an einer chronischen Erkrankung leide. Sie sei bei Dr. G. gewesen, der festgestellt habe, dass sich bei ihr links ein Nerv in der Nähe des Halswirbels eingeklemmt habe. Wegen starker Schmerzen im linken Arm und Schulterblatt könne sie derzeit im Haushalt nichts machen. Sie sei ständig bei den Ärzten und bei Massagen. Sie benötige täglich Haushaltshilfe. Die Verordnung des Dr. G. vom 21. Juni 2001 sowie der Entlassungsbericht vom 05. April 2001 reichten aus, um die Voraussetzungen für eine Haushaltshilfe zu belegen. Auch dieser Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 14. November 2001).
Am 30. April 2001 erhob die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Heilbronn wegen des Bescheids vom 30. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2001, das zunächst unter dem Aktenzeichen S 7 KR 1030/01, später S 9 KR 1030/01 geführt wurde, sowie am 29. November 2001 Klage wegen des Bescheids der Beklagten vom 11. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2001, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 9 KR 2902/01 geführt wurde. Mit Beschluss vom 08. Januar 2002 verband das SG die beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 9 KR 1030/01. Die Klägerin benannte die sie behandelnden Ärzte und reichte verschiedene medizinische Unterlagen ein. Sie machte geltend, sie benötige täglich eine Haushaltshilfe für zwei Stunden. H.N. sei als Haushaltshilfe für sie tätig. Er sei nicht ihr Lebenspartner, sondern ein Bekannter, der ihr täglich etwa zwei Stunden lang behilflich sei. Er fahre von seinem Wohnort in Hemmingen nach S., um ihr an die Hand zu gehen. Sie benötige Hilfe im Haushalt beim Tragen schwerer Lasten, beim Einkaufen, beim Putzen und Saugen, bei der großen Kehrwoche, beim Runtertragen der Wäsche in die Waschküche sowie beim Aufhängen und Abhängen der Wäsche und morgens sowie abends beim An- und Ausziehen des Stützstrumpfs für das rechte Bein. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten sowie eines Auszugs aus ihrer Satzung (§ 11: Mehrleistungen zur Haushaltshilfe) entgegen. Das SG zog den Entlassungsbericht des Chefarztes Dr. T. vom 06. August 2001 bei; ferner erhob es schriftliche Auskünfte als sachverständige Zeugen des Dr. G. vom 16. August 2001 sowie der Dr. Kr. vom 19. September 2001. Weiter erhob das SG eine schriftliche Auskunft des H.N., die von der Klägerin verfasst, aber von H.N. unterschrieben wurde. Mit Urteil vom 26. September 2002, das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 25. November 2002 zugestellt wurde, wies das SG die Klage ab. Die Klägerin leide nicht an einer akuten schweren Krankheit oder an einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit. Bei ihr liege ein chronifiziertes Krankheitsbild vor, das sie ständig beeinträchtige und in der Möglichkeit, ihren Haushalt selbst zu führen, beschränke. Da die Beklagte wegen der selben chronischen Erkrankung bereits Haushaltshilfe für die Zeit von mehr als vier Wochen erbracht habe, habe sie ihrer aus § 11 Nr. 1 der Satzung ergebenden Leistungsverpflichtung bereits Genüge getan. Auch die Voraussetzungen weiterer Bestimmungen des § 11 der Satzung seien nicht gegeben.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 20. Dezember 2002 mit Fernkopie Berufung beim SG zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Beklagte habe bis 23. November 2000 für die Haushaltshilfe DM 26,00 (EUR 13,00) gezahlt, danach jedoch nichts mehr, obwohl sie eine Haushaltshilfe weiterhin benötigt habe. Seit 01. Dezember 2002 bezahle das Sozialamt Ludwigsburg pro Tag EUR 13,00 zuzüglich Fahrkosten in Höhe von monatlich EUR 42,50 für H.N. Für die Zeit vom 24. November 2000 bis 30. November 2002 habe das Sozialamt Ludwigsburg insoweit eine einmalige Abfindung von EUR 500,00 an ihn überwiesen. Die vom Sozialamt jetzt laufend gezahlten Beträge müsse auch die Beklagte bezahlen. Bei ihr liege ein multimorbider Gesundheitszustand vor. Die Annahme einer chronischen Erkrankung sei sowohl richtig als auch falsch. Sie benötige wegen einer akuten schweren Erkrankung, aber auch wegen einer akuten Verschlimmerung ihrer Leiden eine Haushaltshilfe. Sie sei chronisch krank, wobei sich die Verhältnisse jedoch auch deutlich verschlechtert hätten. Aus eigener Kraft könne sie ihren Haushalt nicht mehr bewältigen. Die Satzung der Beklagten lasse zu, dass in besonders begründeten Ausnahmefällen die Haushaltshilfe bis maximal 52 Wochen bezahlt werden könnte.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. September 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2001 sowie des Bescheids vom 11. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2001 zu verurteilen, ihr vom 24. November 2000 bis 12. März 2001 sowie vom 04. April 2001 bis 30. November 2002 Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe zu erstatten, hilfsweise über ihre Anträge auf Kostenerstattung für eine Haushaltshilfe für die genannten Zeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend.
Der Berichterstatter des Senats hat die Beteiligten mit Verfügungen vom 19. August 2003 und 22. Januar 2007 auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hingewiesen; die Klägerin hat dazu mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. September 2003 Stellung genommen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf de Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entschieden hat, ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Denn die Klägerin begehrt für die selbstbeschaffte Haushaltshilfe in der Person des H.N. als Mindestbetrag täglich EUR 13,00 für die streitige Zeit, weshalb der Beschwerdewert von mehr als EUR 500,00 nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auf jeden Fall erreicht ist.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2001, der die Zeit vom 24. November 2000 bis 12. März 2001 betraf, sowie der weitere Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2001, der die Zeit ab 04. April 2001 betraf, ist jeweils rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn sie hat, wie das SG zu Recht entschieden hat, im Rahmen des § 38 Abs. 4 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) und den auf dieser Vorschrift beruhenden Satzungsbestimmungen der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten für H.N. als selbstbeschaffte Haushaltshilfe. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils.
Der Senat geht zwar davon aus, dass die Klägerin in der streitige Zeit bei der Führung ihres eigenen Haushalts, insbesondere beim Einkaufen sowie bei der Ausführung von schwereren Hausarbeiten, eingeschränkt war. Auch nimmt der Senat an, dass der von der Klägerin als Haushaltshilfe in Anspruch genommene H.N., mag er auch der Lebenspartner der Klägerin gewesen sein, wie im Entlassungsbericht vom 05. April 2001 (identisch mit demjenigen vom 06. August 2001, der von der AOK-Klinik Schlossberg im Klageverfahren vorgelegt wurde) angegeben, weshalb der Anspruch nicht nach § 38 Abs. 3 SGB V ausgeschlossen war, wonach der Anspruch auf Haushaltshilfe nur besteht, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Auch der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, dass, da unstreitig die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 SGB V nicht geltend gemacht und auch nicht erfüllt sind, bei der Klägerin die Rechtsvoraussetzungen für einen Anspruch nach § 38 Abs. 2 Satz 1 SGB V i.V.m. § 11 der Satzung der Beklagten vorliegen.
Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 SGB V kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann nach Satz 2 der Vorschrift dabei von Abs. 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen. Diese "Mehrleistungen zur Haushaltshilfe" hat die Beklagte in § 11 ihrer Satzung wie folgt geregelt: Außer in den in § 38 Abs. 1 SGB V genannten Fällen stellt die AOK Haushaltshilfe auch dann zur Verfügung, wenn 1. nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushalts wegen akuter schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen oder 2. nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushalts wegen akuter schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit oder wegen einer aus medizinischen Gründen erforderlichen Abwesenheit als Begleitperson eines versicherten Angehörigen nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, längstens jedoch für die Dauer von 52 Wochen, soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann (Satz 1). Darüber hinaus kann die AOK in begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse Haushaltshilfe zur Verfügung stellen, wenn nach ärztlicher Feststellung diese aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist (Satz 2). Danach war das Vorliegen einer akuten schweren Krankheit oder die akute Verschlimmerung einer Krankheit im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 der Satzung zu prüfen, die auch Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung nach Satz 2 der Satzung unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse ist. Es lässt sich hier, nachdem der Klägerin nach der ambulant am 25. April 2000 durchgeführten Knieoperation bei Kniegelenksarthrose und erheblichem Übergewicht (am 03. April 2001 115,8 kg bei 163 cm Körpergröße) zunächst bereits vom 24. Mai bis 31. Juli 2000 und dann auch noch vom 09. bis 23. November 2000 Haushaltshilfe bewilligt worden war, nicht feststellen, dass vom 24. November 2000 bis 12. März 2001 bzw. ab 04. April 2001 eine akute schwere Erkrankung oder eine akute Verschlimmerung einer Krankheit vorgelegen hat. Solche akuten Krankheitszustände ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die im Entlassungsbericht vom 11. Mai 2001 aufgeführten Diagnosen, zumal beispielsweise von einem chronisch rezidivierenden Lendenwirbelsäulensyndrom bzw. von einem chronisch rezidivierenden Halswirbelsäulensyndrom bei Spondylose die Rede ist. Auch Dr. G. hat in seiner Auskunft vom 16. August 2001 darauf hingewiesen, dass im Vordergrund der orthopädischen Beeinträchtigung bei der Klägerin neben der Kniearthrose die enorme Übergewichtigkeit steht. Den Bescheinigungen des Dr. G. vom 17. Dezember 2000 und vom 11. Januar 2001 kann der Senat ebenfalls nicht entnehmen, dass bei der Klägerin über den 23. November 2000 hinaus ein akutes Krankheitsgeschehen vorgelegen haben könnte. Daraus, dass nach dem 23. November 2000 weitere ärztliche Behandlungen stattgefunden haben und Dr. G. beispielsweise am 21. Juni 2001 wegen degenerativem Halswirbelsäulensyndrom und Neuralgie sechs Massagen mit Heißluft verordnet hat, ergibt sich ebenfalls kein akuter Krankheitszustand. Auch der Umstand, dass bei der Klägerin vom 13. März bis 03. April 2001 keine Krankenhausbehandlung erforderlich war, sondern stationäre Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt wurden, spricht dagegen, dass in der streitigen Zeit eine akute Erkrankung bzw. akute Verschlimmerung einer Krankheit vorgelegen hat.
Die Erhebung eines Sachverständigengutachtens war bei dieser Sachlage nicht geboten.
Da danach die Voraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 1 der Satzung der Beklagten nicht bejaht werden können, lagen auch die Rechtsvoraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Satz 2 nicht vor. Insoweit war auch die Ausübung von Ermessen durch die Beklagte nicht geboten. Darauf, dass nach dem Vorbringen der Klägerin der als selbstbeschaffte Haushaltshilfe benannte H.N. in der Zeit vom 03. bis 24. Juli 2001 selbst an einer stationären Kur teilgenommen hat, weshalb er offensichtlich für die Klägerin keine Tätigkeit ausgeübt hat, kommt es ebenso wenig an wie darauf, dass das Sozialamt an H.N. für seine Tätigkeit für die Klägerin in der streitigen Zeit bis Ende November 2002 EUR 500,00 gezahlt hat sowie ab 01. Dezember 2002 laufende Zahlungen erbringt.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte der Klägerin Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe für die Zeit vom 14. November 2000 bis 12. März 2001 sowie vom 04. April 2001 bis 30. November 2002 zu erstatten hat.
Die am 21. Juni 1946 geborene Klägerin ist als Rentnerin bei der Beklagten krankenversichert. Sie ist nicht verheiratet und wohnt nach ihren Angaben alleine in ihrem Haushalt in S ... Bei ihr besteht seit 27. Dezember 2000 nach dem früheren Schwerbehindertengesetz (SchwbG) ein Grad der Behinderung (GdB) von 60. Bei der Klägerin besteht u.a. eine Adipositas per magna. Wegen eines Knorpelschadens am rechten Knie wurde bei der Klägerin am 24. Mai 2000 ambulant eine Knieoperation durchgeführt (vgl. Operationsbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. S.). Danach gewährte die Beklagte der Klägerin häusliche Krankenpflege zwecks täglichem Anlegen eines Kompressionsverbands am rechten Bein. Für die Zeit vom 25. Mai bis 31. Juli 2000 gewährte die Beklagte der Klägerin Haushaltshilfe und bezahlte insoweit für H. N. (H.N.), der in H. wohnt, als Haushaltshilfe DM 3.182,00.
Am 09. November 2000 verordnete der Orthopäde Dr. G. der Klägerin Haushaltshilfe; diese benötige sie für 14 Tage zwei Stunden täglich. Unter Vorlage dieser Verordnung beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 09. November 2000, bei der Beklagten am 13. November 2000 eingegangen, Haushaltshilfe. Insoweit werde H.N. als Haushaltshilfe eingesetzt. Sie könne das rechte Knie nicht schwer belasten und erhalte weiterhin Krankengymnastik sowie Elektro- und Eisbehandlungen. Sie legte auch Abrechnungen des H.N. über Kosten der selbstbeschafften Haushaltshilfe vom 21. und 22. November 2000 für die Zeit vom 09. bis 23. November 2000 über Kosten, Vergütung und Fahrkosten, von insgesamt DM 528,00 vor. Insoweit zahlte die Beklagte an die Klägerin für H.N. für 14 Tage für jeweils zwei Stunden pro Tag bei einem Stundensatz von DM 5,60 insgesamt DM 313,60. Die Erstattung von Fahrkosten wurde abgelehnt.
Weil es ihr gesundheitlich schlechter gehe, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Januar 2001, bei der Beklagten am 29. Januar 2001 eingegangen, erneut die Gewährung einer Haushaltshilfe bis zum Beginn der vorgesehenen Kur. Sie fügte eine Bescheinigung des Dr. G. vom 17. Dezember 2000 bei, in der ausgeführt wurde, dass die Klägerin wegen einer Kniegelenkserkrankung und entzündlich reaktiven Veränderungen sowie einer Belastungsbeschränkung nach der Operation im Mai 2000 in ärztlicher Behandlung sei. Sie sei auf fremde Hilfe angewiesen und habe derzeit für zwei Stunden täglich eine Haushaltshilfe. Die Belastungsinsuffizienz beziehe sich vornehmlich auf die gestörte Belastbarkeit der Kniegelenke, weshalb sie nicht in der Lage sei, ihren Haushalt eigenständig zu führen. Mit Bescheid vom 30. Januar 2001 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Haushaltshilfe ab. Die Haushaltshilfe im Sinne der Satzungsbestimmung sei ein Instrument zur zeitlich eingeschränkten Unterstützung bei akutem Krankheitsgeschehen. Eine Kostenübernahme für einen längeren Zeitraum bei einem chronifizierten Krankheitsbild sei durch die Krankenversicherung nicht möglich. Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, bei ihr liege im Hinblick auf die Knieerkrankung ein Härtefall vor; sie benötige dringend zwei Stunden täglich eine Haushaltshilfe. Bei der Beklagten ging ein Attest des Dr. G. vom 11. Januar 2001 ein. Darin wurde ausgeführt, bei der Klägerin bestehe eine fortgeschrittene degenerative Veränderung beider Kniegelenke; rechts sei eine Revision des Kniegelenkes vorgenommen worden. Im Anschluss daran sei es zu einer Exacerbation mit einer erheblichen Minderung der Beweglichkeit gekommen. Die Kontrolle im November 2000 habe eine erhebliche Schwellneigung mit Schmerzhaftigkeit des Kniegelenkes gezeigt, die eine Entlastung mittels Gehstützen erforderlich gemacht habe. Wegen des begleitenden erheblichen Übergewichtes sei eine Belastung und Selbstversorgung für eine gewisse Zeit nicht möglich, sodass die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe für eine begrenzte Zeit bescheinigt worden sei. Die Beklagte erhob eine sozialmedizinische Stellungnahme des Dr. Bä. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) in Ludwigsburg, vom 20. Februar 2001, in der dargelegt wurde, dass die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) nicht erfüllt seien. Die Kostenübernahme als Mehrleistung nach der Kassensatzung der Beklagten sei ebenfalls nicht begründet, weil keine akute, sondern eine chronische Erkrankung vorliege, die durch das Übergewicht der Klägerin stetig verschlimmert werde. Wegen der akuten Verschlechterung habe die Klägerin bereits im Juli und November Haushaltshilfe erhalten. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 10. April 2001).
Vom 13. März bis 03. April 2001 wurde bei der Klägerin auf Kosten der Beklagten eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der AOK-Klinik Schlossberg in Bad Liebenzell durchgeführt. Nach dem Entlassungsbericht des Chefarztes Dr. T. vom 11. Mai 2001 war bei der Klägerin unbeobachtetes Gehen weitgehend flüssig möglich. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin Hilfe beim Einkaufen sowie beim Heben und Tragen schwererer Lasten durch den Lebenspartner benötige und erhalte. Mit Schreiben vom 26. April 2001, bei der Beklagten am 30. April 2001 eingegangen, begehrte die Klägerin erneut Haushaltshilfe ab 03. April 2001 für weitere vier Wochen. Sie legte eine Bescheinigung der Internistin Dr. Kr. bei, in der diese wegen einer schweren Gonarthrose die Gestellung einer Haushaltshilfe für erforderlich hielt, und zwar zwei Stunden täglich ab 03. April 2001 für weitere vier Wochen. Sie verwies auch auf die im Entlassungsbericht vom 11. Mai 2001 aufgeführten Diagnosen. Vom 03. bis 24. Juli 2001 sei ihre jetzige Haushaltshilfe, nämlich H.N., ebenfalls in Kur und die neue Hilfe wolle Geld sehen. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht vom 11. Mai 2001 bei und erhob eine Stellungnahme der Dr. Kr. vom 28. Mai 2001, in der diese darlegte, die Klägerin leide an einer chronischen Erkrankung. Deswegen benötige sie auf Dauer eine Haushaltshilfe. Die Erkrankung werde sich im weiteren Verlauf vermutlich eher verschlechtern als verbessern. Vor allem Tätigkeiten außer Haus, wie das Einkaufen, sowie Tätigkeiten, die eine vermehrte körperliche Anstrengung erforderlich machen würden, wie beispielsweise das Putzen, könne die Klägerin nicht selbst ausführen. Mit Bescheid vom 11. Juni 2001 lehnte die Beklagte die Gewährung von Haushaltshilfe ab 04. April 2001 ab. Haushaltshilfe könne nach ihrer Satzung nur bei einer akuten Erkrankung oder einer akuten Verschlimmerung erbracht werden. Aufgrund des Schreibens der Dr. Kr. vom 28. Mai 2001 liege jedoch eine chronische Erkrankung bei der Klägerin vor. Aus diesem Grund könne sie sich nicht an den Kosten einer Haushaltshilfe im Rahmen der Leistungen der Krankenversicherung beteiligen. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch reichte die Klägerin eine Verordnung des Dr. G. vom 21. Juni 2001 ein, wonach ihr wegen degenerativem Halswirbelsäulen-Syndrom und Neuralgie sechs Anwendungen von Massage mit Heißluft verordnet wurde. Dr. Kr. habe bei ihr eine schwere Gonarthrose bestätigt. Es stehe nirgends, dass sie an einer chronischen Erkrankung leide. Sie sei bei Dr. G. gewesen, der festgestellt habe, dass sich bei ihr links ein Nerv in der Nähe des Halswirbels eingeklemmt habe. Wegen starker Schmerzen im linken Arm und Schulterblatt könne sie derzeit im Haushalt nichts machen. Sie sei ständig bei den Ärzten und bei Massagen. Sie benötige täglich Haushaltshilfe. Die Verordnung des Dr. G. vom 21. Juni 2001 sowie der Entlassungsbericht vom 05. April 2001 reichten aus, um die Voraussetzungen für eine Haushaltshilfe zu belegen. Auch dieser Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 14. November 2001).
Am 30. April 2001 erhob die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Heilbronn wegen des Bescheids vom 30. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2001, das zunächst unter dem Aktenzeichen S 7 KR 1030/01, später S 9 KR 1030/01 geführt wurde, sowie am 29. November 2001 Klage wegen des Bescheids der Beklagten vom 11. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2001, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 9 KR 2902/01 geführt wurde. Mit Beschluss vom 08. Januar 2002 verband das SG die beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 9 KR 1030/01. Die Klägerin benannte die sie behandelnden Ärzte und reichte verschiedene medizinische Unterlagen ein. Sie machte geltend, sie benötige täglich eine Haushaltshilfe für zwei Stunden. H.N. sei als Haushaltshilfe für sie tätig. Er sei nicht ihr Lebenspartner, sondern ein Bekannter, der ihr täglich etwa zwei Stunden lang behilflich sei. Er fahre von seinem Wohnort in Hemmingen nach S., um ihr an die Hand zu gehen. Sie benötige Hilfe im Haushalt beim Tragen schwerer Lasten, beim Einkaufen, beim Putzen und Saugen, bei der großen Kehrwoche, beim Runtertragen der Wäsche in die Waschküche sowie beim Aufhängen und Abhängen der Wäsche und morgens sowie abends beim An- und Ausziehen des Stützstrumpfs für das rechte Bein. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten sowie eines Auszugs aus ihrer Satzung (§ 11: Mehrleistungen zur Haushaltshilfe) entgegen. Das SG zog den Entlassungsbericht des Chefarztes Dr. T. vom 06. August 2001 bei; ferner erhob es schriftliche Auskünfte als sachverständige Zeugen des Dr. G. vom 16. August 2001 sowie der Dr. Kr. vom 19. September 2001. Weiter erhob das SG eine schriftliche Auskunft des H.N., die von der Klägerin verfasst, aber von H.N. unterschrieben wurde. Mit Urteil vom 26. September 2002, das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 25. November 2002 zugestellt wurde, wies das SG die Klage ab. Die Klägerin leide nicht an einer akuten schweren Krankheit oder an einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit. Bei ihr liege ein chronifiziertes Krankheitsbild vor, das sie ständig beeinträchtige und in der Möglichkeit, ihren Haushalt selbst zu führen, beschränke. Da die Beklagte wegen der selben chronischen Erkrankung bereits Haushaltshilfe für die Zeit von mehr als vier Wochen erbracht habe, habe sie ihrer aus § 11 Nr. 1 der Satzung ergebenden Leistungsverpflichtung bereits Genüge getan. Auch die Voraussetzungen weiterer Bestimmungen des § 11 der Satzung seien nicht gegeben.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 20. Dezember 2002 mit Fernkopie Berufung beim SG zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Beklagte habe bis 23. November 2000 für die Haushaltshilfe DM 26,00 (EUR 13,00) gezahlt, danach jedoch nichts mehr, obwohl sie eine Haushaltshilfe weiterhin benötigt habe. Seit 01. Dezember 2002 bezahle das Sozialamt Ludwigsburg pro Tag EUR 13,00 zuzüglich Fahrkosten in Höhe von monatlich EUR 42,50 für H.N. Für die Zeit vom 24. November 2000 bis 30. November 2002 habe das Sozialamt Ludwigsburg insoweit eine einmalige Abfindung von EUR 500,00 an ihn überwiesen. Die vom Sozialamt jetzt laufend gezahlten Beträge müsse auch die Beklagte bezahlen. Bei ihr liege ein multimorbider Gesundheitszustand vor. Die Annahme einer chronischen Erkrankung sei sowohl richtig als auch falsch. Sie benötige wegen einer akuten schweren Erkrankung, aber auch wegen einer akuten Verschlimmerung ihrer Leiden eine Haushaltshilfe. Sie sei chronisch krank, wobei sich die Verhältnisse jedoch auch deutlich verschlechtert hätten. Aus eigener Kraft könne sie ihren Haushalt nicht mehr bewältigen. Die Satzung der Beklagten lasse zu, dass in besonders begründeten Ausnahmefällen die Haushaltshilfe bis maximal 52 Wochen bezahlt werden könnte.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. September 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2001 sowie des Bescheids vom 11. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2001 zu verurteilen, ihr vom 24. November 2000 bis 12. März 2001 sowie vom 04. April 2001 bis 30. November 2002 Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe zu erstatten, hilfsweise über ihre Anträge auf Kostenerstattung für eine Haushaltshilfe für die genannten Zeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend.
Der Berichterstatter des Senats hat die Beteiligten mit Verfügungen vom 19. August 2003 und 22. Januar 2007 auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hingewiesen; die Klägerin hat dazu mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. September 2003 Stellung genommen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf de Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entschieden hat, ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Denn die Klägerin begehrt für die selbstbeschaffte Haushaltshilfe in der Person des H.N. als Mindestbetrag täglich EUR 13,00 für die streitige Zeit, weshalb der Beschwerdewert von mehr als EUR 500,00 nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auf jeden Fall erreicht ist.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2001, der die Zeit vom 24. November 2000 bis 12. März 2001 betraf, sowie der weitere Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2001, der die Zeit ab 04. April 2001 betraf, ist jeweils rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn sie hat, wie das SG zu Recht entschieden hat, im Rahmen des § 38 Abs. 4 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) und den auf dieser Vorschrift beruhenden Satzungsbestimmungen der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten für H.N. als selbstbeschaffte Haushaltshilfe. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils.
Der Senat geht zwar davon aus, dass die Klägerin in der streitige Zeit bei der Führung ihres eigenen Haushalts, insbesondere beim Einkaufen sowie bei der Ausführung von schwereren Hausarbeiten, eingeschränkt war. Auch nimmt der Senat an, dass der von der Klägerin als Haushaltshilfe in Anspruch genommene H.N., mag er auch der Lebenspartner der Klägerin gewesen sein, wie im Entlassungsbericht vom 05. April 2001 (identisch mit demjenigen vom 06. August 2001, der von der AOK-Klinik Schlossberg im Klageverfahren vorgelegt wurde) angegeben, weshalb der Anspruch nicht nach § 38 Abs. 3 SGB V ausgeschlossen war, wonach der Anspruch auf Haushaltshilfe nur besteht, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Auch der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, dass, da unstreitig die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 SGB V nicht geltend gemacht und auch nicht erfüllt sind, bei der Klägerin die Rechtsvoraussetzungen für einen Anspruch nach § 38 Abs. 2 Satz 1 SGB V i.V.m. § 11 der Satzung der Beklagten vorliegen.
Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 SGB V kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann nach Satz 2 der Vorschrift dabei von Abs. 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen. Diese "Mehrleistungen zur Haushaltshilfe" hat die Beklagte in § 11 ihrer Satzung wie folgt geregelt: Außer in den in § 38 Abs. 1 SGB V genannten Fällen stellt die AOK Haushaltshilfe auch dann zur Verfügung, wenn 1. nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushalts wegen akuter schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen oder 2. nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushalts wegen akuter schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit oder wegen einer aus medizinischen Gründen erforderlichen Abwesenheit als Begleitperson eines versicherten Angehörigen nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, längstens jedoch für die Dauer von 52 Wochen, soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann (Satz 1). Darüber hinaus kann die AOK in begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse Haushaltshilfe zur Verfügung stellen, wenn nach ärztlicher Feststellung diese aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist (Satz 2). Danach war das Vorliegen einer akuten schweren Krankheit oder die akute Verschlimmerung einer Krankheit im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 der Satzung zu prüfen, die auch Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung nach Satz 2 der Satzung unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse ist. Es lässt sich hier, nachdem der Klägerin nach der ambulant am 25. April 2000 durchgeführten Knieoperation bei Kniegelenksarthrose und erheblichem Übergewicht (am 03. April 2001 115,8 kg bei 163 cm Körpergröße) zunächst bereits vom 24. Mai bis 31. Juli 2000 und dann auch noch vom 09. bis 23. November 2000 Haushaltshilfe bewilligt worden war, nicht feststellen, dass vom 24. November 2000 bis 12. März 2001 bzw. ab 04. April 2001 eine akute schwere Erkrankung oder eine akute Verschlimmerung einer Krankheit vorgelegen hat. Solche akuten Krankheitszustände ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die im Entlassungsbericht vom 11. Mai 2001 aufgeführten Diagnosen, zumal beispielsweise von einem chronisch rezidivierenden Lendenwirbelsäulensyndrom bzw. von einem chronisch rezidivierenden Halswirbelsäulensyndrom bei Spondylose die Rede ist. Auch Dr. G. hat in seiner Auskunft vom 16. August 2001 darauf hingewiesen, dass im Vordergrund der orthopädischen Beeinträchtigung bei der Klägerin neben der Kniearthrose die enorme Übergewichtigkeit steht. Den Bescheinigungen des Dr. G. vom 17. Dezember 2000 und vom 11. Januar 2001 kann der Senat ebenfalls nicht entnehmen, dass bei der Klägerin über den 23. November 2000 hinaus ein akutes Krankheitsgeschehen vorgelegen haben könnte. Daraus, dass nach dem 23. November 2000 weitere ärztliche Behandlungen stattgefunden haben und Dr. G. beispielsweise am 21. Juni 2001 wegen degenerativem Halswirbelsäulensyndrom und Neuralgie sechs Massagen mit Heißluft verordnet hat, ergibt sich ebenfalls kein akuter Krankheitszustand. Auch der Umstand, dass bei der Klägerin vom 13. März bis 03. April 2001 keine Krankenhausbehandlung erforderlich war, sondern stationäre Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt wurden, spricht dagegen, dass in der streitigen Zeit eine akute Erkrankung bzw. akute Verschlimmerung einer Krankheit vorgelegen hat.
Die Erhebung eines Sachverständigengutachtens war bei dieser Sachlage nicht geboten.
Da danach die Voraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 1 der Satzung der Beklagten nicht bejaht werden können, lagen auch die Rechtsvoraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Satz 2 nicht vor. Insoweit war auch die Ausübung von Ermessen durch die Beklagte nicht geboten. Darauf, dass nach dem Vorbringen der Klägerin der als selbstbeschaffte Haushaltshilfe benannte H.N. in der Zeit vom 03. bis 24. Juli 2001 selbst an einer stationären Kur teilgenommen hat, weshalb er offensichtlich für die Klägerin keine Tätigkeit ausgeübt hat, kommt es ebenso wenig an wie darauf, dass das Sozialamt an H.N. für seine Tätigkeit für die Klägerin in der streitigen Zeit bis Ende November 2002 EUR 500,00 gezahlt hat sowie ab 01. Dezember 2002 laufende Zahlungen erbringt.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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