Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 924/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 5492/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) des Klägers wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung
Der 1944 geborene Kläger war seit 1973 als Fertigungsarbeiter bei der Firma L. beschäftigt. Am 30.6.2005 schloss er mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2005. Am 25.7.2005 führte die Beklagte eine Gruppeninformationen für die Arbeitnehmer der Firma L. durch.
Am 22.9.2005 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 1.1.2006 arbeitslos. Auf den Hinweis der Beklagten erklärte er am 10.10.2005 telefonisch, er werde die Erklärung nach § 428 SGB III, nicht arbeitsbereit zu sein, abgeben.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheiden vom 18.1.2006 Alg ab 3.1.2006 für 960 Kalendertage, wobei sie das Alg um 840 EUR (24 Tage x 35 EUR) wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung minderte. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich am 1.7.2005 arbeitssuchend zu melden, eine Meldung könne aber erst ab 25.7.2005 angenommen werden. Im Widerspruchsbescheid vom 13.3.2006 ermäßigte die Beklagte die Leistungsminderung unter Herausrechnung der dienstfreien Tage auf 560 EUR (16 Tage x 35 EUR) und wies den Widerspruch im übrigen zurück.
Dagegen hat der Kläger am 20.3.2006 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Durch Urteil vom 26.9.2006 hat das SG "den Bescheid vom 18.1.2006" und den Widerspruchsbescheid vom 13.3.2006 aufgehoben. Die Regelung des § 37b Abs. 1 Satz 1 SGB III in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung habe nach dem Willen des Gesetzgebers zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitslosen zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer von Arbeitslosigkeit zu verkürzen; die Agentur für Arbeit solle noch vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mit den Vermittlungsbemühungen beginnen können. Von Vermittlungsbemühungen seien jedoch solche Arbeitslose auszunehmen, die sich als ältere Arbeitslose dafür entscheiden, gem. § 428 SGB III Alg in Anspruch zu nehmen, ohne zur Aufnahme einer Arbeit bereit zu sein. Von solchen Arbeitslosen eine frühzeitige Arbeitssuchendmeldung zu verlangen, entspräche nicht der gesetzgeberischen Zielsetzungen der Regelung des § 37b SGB III, denn Vermittlungsbemühungen für solche Arbeitslose wären sinnlos. Frühzeitige Vermittlungsbemühungen der Beklagten hätten den Eintritt der Arbeitslosigkeit und den Anspruch auf Alg ab Januar 2006 nicht verhindern können, denn der Kläger habe bereits am 10.10.2005 mitgeteilt, er wolle Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III in Anspruch nehmen und damit nicht arbeitsbereit sein.
Gegen dieses am 9.10.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2.11.2006 Berufung eingelegt. Der Kläger habe sich nicht unmittelbar nach dem Aufhebungsvertrag vom 30.6.2005 arbeitssuchend gemeldet, sondern erst im Rahmen der Gruppeninformationen am 25.7.2000. Er sei aber in dem am 30.6.2005 unterzeichneten Aufhebungsvertrag ausdrücklich auf die unverzügliche persönliche Meldung bei der Beklagten hingewiesen worden. Bezüglich der Auffassung des SG, dass den Kläger keine Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitslosmeldung treffe, da er der Beklagten mitgeteilt habe, er wolle Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III in Anspruch nehmen, sei zu entgegnen, dass sich die Rechtsfolgen aus § 428 SGB III erst auf die Folgezeit nach der Arbeitslosmeldung auswirken könnten, diese sei hier jedoch durch den Kläger schuldhaft verspätet erfolgt, so dass eine Erklärung zu § 428 SGB III auf die frühzeitige Meldung nach § 37b SGB III a.F. keine Auswirkungen haben könne. Im übrigen müsse die Erklärung zu § 428 schriftlich erfolgen, der Kläger habe jedoch am 10.10.2005 nur telefonisch erklärt, die Erklärung gem. § 428 SGB III unterzeichnen zu wollen. Die Erklärung sei auch erst im März 2006 unterzeichnet eingereicht worden. Schließlich habe der Kläger gegenüber der Beklagten angegeben, er habe zunächst gehofft, nahtlos ein neues Arbeitsverhältnis finden zu können. Insoweit sei er sehr wohl daran interessiert gewesen, im Arbeitsprozess zu verbleiben. Eine frühzeitige Arbeitssuchendmeldung gem. § 37b SGB III a.F. durch den Kläger wäre deshalb durchaus sinnvoll gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26.9.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist mit der Klarstellung zu bestätigen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 3.1.2006 ungekürztes Alg zu gewähren. Weil das SG im angefochtenen Urteil (lediglich) "den Bescheid vom 18.1.2006" und den Widerspruchsbescheid vom 13.3.2006 aufgehoben hat, ist insoweit klarzustellen, dass die Rechtsfolge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung des ungekürzten Alg ist.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die hier anzuwendenden Rechtsnormen zutreffend zitiert. Das SG hat auch mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Gesetzeszweck der Regelung des § 37b SGB III hier nicht erreicht werden kann und deshalb eine Minderung des Alg nicht eingetreten ist. Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zurück, er nimmt auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug und verzichtet auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zum Berufungsvorbringen der Beklagten ist ergänzend auszuführen:
Soweit die Beklagte vorbringt, die telefonische Erklärung, die Erleichterung des § 428 SGB III in Anspruch nehmen zu wollen, sei erst erfolgt, nachdem die schuldhaft verspätete Arbeitssuchendmeldung erfolgt sei, ist dies unerheblich. Der gesetzliche Zweck des § 37b SGB III, der Beklagten eine frühzeitige Vermittlungstätigkeit zu ermöglichen, kann hier nicht zum Tragen kommen, wenn nicht die Beklagte den älteren Arbeitslosen über die Möglichkeit, Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III in Anspruch zu nehmen, beraten hat. Dem Kläger wurden jedoch erst bei seiner Arbeitslosmeldung am 22.9.2005 die schriftlichen Unterlagen zugesandt, worauf er an am 10.10.2005 seine telefonische Erklärung abgab und im März 2006 die am 25.9.2005 ausgefüllte und unterschriebene schriftliche Erklärung eingereichte. Im übrigen ist der Beklagten entgegenzuhalten, dass das Gesetz eine schriftliche Erklärung nicht erfordert.
Solange der ältere Arbeitslose noch nicht über die Rechtsfolgen des § 428 SGB III, auch über die Nachteile der Regelung, beraten worden ist, kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, er habe sich verspätet arbeitssuchend gemeldet und damit eine mögliche Vermittlungstätigkeit der Beklagten erschwert. Denn die Beklagte weiß ja noch nicht, ob sie überhaupt Vermittlungsbemühungen anstellen kann und darf. Deswegen ist es im vorliegenden Fall auch ohne Relevanz, ob oder dass der Kläger zunächst versucht hat, nahtlos ein neues Arbeitsverhältnis finden zu können. Der Kläger hätte ja auch ein von der Beklagten unterbreitetes zumutbares Stellenangebot für die Zeit ab 1.1.2006 aus wichtigem Grund mit der Begründung ablehnen können, er wolle ab 1.1.2006 von der Möglichkeit des § 428 SGB III Gebrauch machen.
Im Übrigen ist der Begründung des SG, Vermittlungsbemühungen der Beklagten hätten den Eintritt der Arbeitslosigkeit und den Anspruch des Klägers auf Alg ab Januar 2006 nicht verhindern können, weil er bereits zuvor erklärt habe, er wolle Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III in Anspruch nehmen, nichts hinzuzufügen. Die möglichen Rechtsfolgen einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung sind durch die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgte zulässige Erklärung, nicht arbeitsbereit sein zu wollen, kausal überholt.
Eine Minderung des Alg-Anspruchs des Klägers ist damit auch nach der Überzeugung des Senats nicht eingetreten. Die Berufung der Beklagten ist damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, nachdem die hier streitige Rechtsnorm des § 37b SGB III seit 1.1.2006 sowohl auf der Tatbestands- als auch auf der Rechtsfolgenseite wesentlich geändert worden ist.
2. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) des Klägers wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung
Der 1944 geborene Kläger war seit 1973 als Fertigungsarbeiter bei der Firma L. beschäftigt. Am 30.6.2005 schloss er mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2005. Am 25.7.2005 führte die Beklagte eine Gruppeninformationen für die Arbeitnehmer der Firma L. durch.
Am 22.9.2005 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 1.1.2006 arbeitslos. Auf den Hinweis der Beklagten erklärte er am 10.10.2005 telefonisch, er werde die Erklärung nach § 428 SGB III, nicht arbeitsbereit zu sein, abgeben.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheiden vom 18.1.2006 Alg ab 3.1.2006 für 960 Kalendertage, wobei sie das Alg um 840 EUR (24 Tage x 35 EUR) wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung minderte. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich am 1.7.2005 arbeitssuchend zu melden, eine Meldung könne aber erst ab 25.7.2005 angenommen werden. Im Widerspruchsbescheid vom 13.3.2006 ermäßigte die Beklagte die Leistungsminderung unter Herausrechnung der dienstfreien Tage auf 560 EUR (16 Tage x 35 EUR) und wies den Widerspruch im übrigen zurück.
Dagegen hat der Kläger am 20.3.2006 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Durch Urteil vom 26.9.2006 hat das SG "den Bescheid vom 18.1.2006" und den Widerspruchsbescheid vom 13.3.2006 aufgehoben. Die Regelung des § 37b Abs. 1 Satz 1 SGB III in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung habe nach dem Willen des Gesetzgebers zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitslosen zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer von Arbeitslosigkeit zu verkürzen; die Agentur für Arbeit solle noch vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mit den Vermittlungsbemühungen beginnen können. Von Vermittlungsbemühungen seien jedoch solche Arbeitslose auszunehmen, die sich als ältere Arbeitslose dafür entscheiden, gem. § 428 SGB III Alg in Anspruch zu nehmen, ohne zur Aufnahme einer Arbeit bereit zu sein. Von solchen Arbeitslosen eine frühzeitige Arbeitssuchendmeldung zu verlangen, entspräche nicht der gesetzgeberischen Zielsetzungen der Regelung des § 37b SGB III, denn Vermittlungsbemühungen für solche Arbeitslose wären sinnlos. Frühzeitige Vermittlungsbemühungen der Beklagten hätten den Eintritt der Arbeitslosigkeit und den Anspruch auf Alg ab Januar 2006 nicht verhindern können, denn der Kläger habe bereits am 10.10.2005 mitgeteilt, er wolle Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III in Anspruch nehmen und damit nicht arbeitsbereit sein.
Gegen dieses am 9.10.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2.11.2006 Berufung eingelegt. Der Kläger habe sich nicht unmittelbar nach dem Aufhebungsvertrag vom 30.6.2005 arbeitssuchend gemeldet, sondern erst im Rahmen der Gruppeninformationen am 25.7.2000. Er sei aber in dem am 30.6.2005 unterzeichneten Aufhebungsvertrag ausdrücklich auf die unverzügliche persönliche Meldung bei der Beklagten hingewiesen worden. Bezüglich der Auffassung des SG, dass den Kläger keine Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitslosmeldung treffe, da er der Beklagten mitgeteilt habe, er wolle Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III in Anspruch nehmen, sei zu entgegnen, dass sich die Rechtsfolgen aus § 428 SGB III erst auf die Folgezeit nach der Arbeitslosmeldung auswirken könnten, diese sei hier jedoch durch den Kläger schuldhaft verspätet erfolgt, so dass eine Erklärung zu § 428 SGB III auf die frühzeitige Meldung nach § 37b SGB III a.F. keine Auswirkungen haben könne. Im übrigen müsse die Erklärung zu § 428 schriftlich erfolgen, der Kläger habe jedoch am 10.10.2005 nur telefonisch erklärt, die Erklärung gem. § 428 SGB III unterzeichnen zu wollen. Die Erklärung sei auch erst im März 2006 unterzeichnet eingereicht worden. Schließlich habe der Kläger gegenüber der Beklagten angegeben, er habe zunächst gehofft, nahtlos ein neues Arbeitsverhältnis finden zu können. Insoweit sei er sehr wohl daran interessiert gewesen, im Arbeitsprozess zu verbleiben. Eine frühzeitige Arbeitssuchendmeldung gem. § 37b SGB III a.F. durch den Kläger wäre deshalb durchaus sinnvoll gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26.9.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist mit der Klarstellung zu bestätigen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 3.1.2006 ungekürztes Alg zu gewähren. Weil das SG im angefochtenen Urteil (lediglich) "den Bescheid vom 18.1.2006" und den Widerspruchsbescheid vom 13.3.2006 aufgehoben hat, ist insoweit klarzustellen, dass die Rechtsfolge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung des ungekürzten Alg ist.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die hier anzuwendenden Rechtsnormen zutreffend zitiert. Das SG hat auch mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Gesetzeszweck der Regelung des § 37b SGB III hier nicht erreicht werden kann und deshalb eine Minderung des Alg nicht eingetreten ist. Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zurück, er nimmt auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug und verzichtet auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zum Berufungsvorbringen der Beklagten ist ergänzend auszuführen:
Soweit die Beklagte vorbringt, die telefonische Erklärung, die Erleichterung des § 428 SGB III in Anspruch nehmen zu wollen, sei erst erfolgt, nachdem die schuldhaft verspätete Arbeitssuchendmeldung erfolgt sei, ist dies unerheblich. Der gesetzliche Zweck des § 37b SGB III, der Beklagten eine frühzeitige Vermittlungstätigkeit zu ermöglichen, kann hier nicht zum Tragen kommen, wenn nicht die Beklagte den älteren Arbeitslosen über die Möglichkeit, Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III in Anspruch zu nehmen, beraten hat. Dem Kläger wurden jedoch erst bei seiner Arbeitslosmeldung am 22.9.2005 die schriftlichen Unterlagen zugesandt, worauf er an am 10.10.2005 seine telefonische Erklärung abgab und im März 2006 die am 25.9.2005 ausgefüllte und unterschriebene schriftliche Erklärung eingereichte. Im übrigen ist der Beklagten entgegenzuhalten, dass das Gesetz eine schriftliche Erklärung nicht erfordert.
Solange der ältere Arbeitslose noch nicht über die Rechtsfolgen des § 428 SGB III, auch über die Nachteile der Regelung, beraten worden ist, kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, er habe sich verspätet arbeitssuchend gemeldet und damit eine mögliche Vermittlungstätigkeit der Beklagten erschwert. Denn die Beklagte weiß ja noch nicht, ob sie überhaupt Vermittlungsbemühungen anstellen kann und darf. Deswegen ist es im vorliegenden Fall auch ohne Relevanz, ob oder dass der Kläger zunächst versucht hat, nahtlos ein neues Arbeitsverhältnis finden zu können. Der Kläger hätte ja auch ein von der Beklagten unterbreitetes zumutbares Stellenangebot für die Zeit ab 1.1.2006 aus wichtigem Grund mit der Begründung ablehnen können, er wolle ab 1.1.2006 von der Möglichkeit des § 428 SGB III Gebrauch machen.
Im Übrigen ist der Begründung des SG, Vermittlungsbemühungen der Beklagten hätten den Eintritt der Arbeitslosigkeit und den Anspruch des Klägers auf Alg ab Januar 2006 nicht verhindern können, weil er bereits zuvor erklärt habe, er wolle Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III in Anspruch nehmen, nichts hinzuzufügen. Die möglichen Rechtsfolgen einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung sind durch die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgte zulässige Erklärung, nicht arbeitsbereit sein zu wollen, kausal überholt.
Eine Minderung des Alg-Anspruchs des Klägers ist damit auch nach der Überzeugung des Senats nicht eingetreten. Die Berufung der Beklagten ist damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, nachdem die hier streitige Rechtsnorm des § 37b SGB III seit 1.1.2006 sowohl auf der Tatbestands- als auch auf der Rechtsfolgenseite wesentlich geändert worden ist.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved