S 13 KR 2/07 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 13 KR 2/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine freiwillige Krankenversicherung über den 15.12.2006 hinaus bestehen zu lassen,

hat keinen Erfolg.

Der Eilantrag kann nicht mit Erfolg auf die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gem. § 86a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestützt werden. Denn es fehlt sowohl an einem Widerspruch bzw. einer Anfechtungsklage als auch an einem rechtsgestaltenden bzw. feststellenden Verwaltungsakt. In der Mitteilung vom 20.12.2006, dass die freiwillige Mitgliedschaft geendet habe, liegt keine feststellende, auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete, zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffene Verfügung der Antragsgegnerin (Ag.) im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Es handelt sich lediglich um eine deklaratorische Mitteilung über das auf Grund des Gesetzes 5 Tage vor dieser Mitteilung eingetretene Ende - das Löschen - der freiwilligen Versicherung im Sinne des § 191 Satz 1 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V - (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2006 - L 1 B 390/05 ER KR). Nach dieser Vorschrift endet die freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für 2 Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden und das Mitglied darauf hingewiesen worden ist, dass nach dem Ende der Mitgliedschaft eine freiwillige Versicherung auch bei einer anderen Krankenkasse ausgeschlossen ist sowie darauf, dass unter den Voraussetzungen des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Träger der Sozialhilfe möglich ist. Eine der Vorschrift des § 191 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB V entsprechende Rechtsfolgenbelehrung enthält das Schreiben der Ag. vom 23.11.2006, das dem Antragsteller (Ast.) am 25.11.2006 zugestellt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Beitragsrückstand des Ast. 468,62 EUR. Sein Monatsbeitrag zur Krankenversicherung betrug seinerzeit 390,28 EUR. Mithin war er am 15.11.2006 mit fälligen Beiträgen für 2 Monate im Rückstand. Dass der Rückstand keine vollen 2 Monatsbeiträge umfasst, ist rechtlich ohne Belang. Denn in der gesetzlichen Krankenversicherung endet eine freiwillige Mitgliedschaft wegen Beitragsrückstand auch dann, wenn am maßgeblichen Zahltag nur Teilbeträge von 2 Monatsbeiträgen rückständig sind (BSG, Urteil vom 23.02.1995 - 12 RK 29/93 = BSGE 76, 28 = SozR 3-2500 § 191 Nr. 2).

Selbst wenn man in dem Eilantrag vom 10.01.2007 einen Widerspruch gegen die Mitteilung der Ag. vom 20.12.2006 sähe, könnte dieser nicht die Rechtsfolgen des § 86a Abs. 1 SGG auslösen und insbesondere nicht dazu führen, dass die freiwillige Krankenversicherung des Ast. über den 15.12.2006 hinaus fortbesteht. Denn die Mitteilung vom 20.12.2006 beinhaltet keinen feststellenden Verwaltungsakt in Bezug auf das Erlöschen der freiwilligen Mitgliedschaft. Aus § 191 SGB V ergibt sich keine Verpflichtung der Ag. eine Feststellung zu treffen, dass die freiwillige Mitgliedschaft wegen Eintritts der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen geendet habe. Für den Fall, dass eine Krankenkasse gegenüber einem (bisherigen) freiwilligen Mitglied wegen dieses Endes keine Leistungen mehr erbrächte, müsste das betreffende (frühere) freiwillige Mitglied mit der Klage die Feststellung des Weiterbestehens einer Mitgliedschaft verfolgen oder Leistungsklage erheben oder gegebenenfalls um vorläufigen Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) nachsuchen. Nichts anderes kann gelten, wenn die Krankenkasse dem (früheren) freiwilligen Mitglied die nach dem Gesetz eingetretene Beendigung der freiwilligen Versicherung mitteilt (LSG Hamburg, a.a.O.).

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Ast. muss glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). Einstweilige Anordnungen kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage dringend geboten ist.

Gemessen an diesen Voraussetzungen fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Der Ast. hat die ihm aus zahlreichen vorangegangenen Mahnschreiben bekannte Beitragsschuld bis zum 15.11.2006 in einem Umfang nicht beglichen, dass er für 2 Monate (zumindest teilweise) mit den Beiträgen in Rückstand war. Der Ast. bestreitet dies auch nicht. Da er diese am 15.11.2006 angelaufene Beitragsschuld von 468,62 EUR auch innerhalb der mit Schreiben vom 23.11.2006 gesetzten angemessenen Nachfrist bis zum 15.12.2006 nicht beglichen hat, ist das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft am 15.12.2006 eingetreten. Der Einwand des Ast., sein Steuerberater sei der Meinung gewesen, der Beitrag sei bei seinen Einkünften viel zu hoch gewesen, ändert an dem Ende der freiwilligen Mitgliedschaft zum 15.12.2006 nichts, zumal ein solches Schreiben des Steuerberaters erst vom 31.12.2006 datiert und er sich darin auf das Schreiben der Ag. vom 20.12.2006 bezieht. Mangelt es aber an einem Anordnungsanspruch, kann offen bleiben ob ein Anordnungsgrund vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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