L 13 AL 379/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 3886/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 379/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit und die deshalb verfügte Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Erstattung.

Der 1980 geborene Kläger, der eine Ausbildung in Metallbearbeitung durchlaufen hatte und anschließend als Maschinenbediener (Schleifer) beschäftigt war, meldete sich zuletzt am 9. Oktober 2003 mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 beim Arbeitsamt M. (ArbA; seit 1. Januar 2004: Agentur für Arbeit M. (AA)) arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). Zuvor hatte er in der Zeit vom 3. Dezember 2001 bis 30. November 2003 in einem befristeten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Assembler bei der Firma J. D. Werke, M. gestanden. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2003 bewilligte das ArbA dem Kläger ab 1. Dezember 2003 für die Dauer von 360 Tagen Alg in Höhe von wöchentlich 230,23 EUR (Bemessungsentgelt 685,82 EUR, Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0). Auf den Antrag des Klägers vom 22. Oktober 2004 bewilligte die AA für die Zeit nach Erschöpfung des Anspruchs auf Alg (24. November 2004) mit Bescheid vom 26. Oktober 2004 ab 25. November 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi; Bemessungsentgelt 616,64 EUR, Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0, Ende des Bewilligungsabschnitts 31. Dezember 2004).

Mit Schreiben vom 23. September 2004 bot das ArbA dem Kläger unter Belehrung über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Angebots eine Stelle als Produktionsmitarbeiter bei der Firma P. trans fair GmbH in M. an. Ausweislich des Stellenangebots handelte es sich um Metallarbeiten in einer M. Firma für Bewerber aus M. und der näheren Umgebung. Der Kläger hat sich auf dieses Stellenangebot nicht beworben; dies teilte die Firma P. trans fair GmbH der AA mit Rückschreiben vom 7. Oktober 2004 mit. Die AA übersandte dem Kläger daraufhin ein Formular zur Erklärung über das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses und wies darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 24. September bis 14. Oktober 2004 wegen des Eintritts einer Sperrzeit aufzuheben. Der Kläger erklärte hierauf sinngemäß, er habe das Stellenangebot nicht erhalten und sich deshalb bei der Firma P. trans fair GmbH nicht bewerben können. Sein Briefkasten sei mit einem Namensschild versehen. Mit Bescheid vom 30. November 2004 hob die AA die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 24. September bis 14. Oktober 2004 auf. Während dieses Zeitraums sei eine Sperrzeit eingetreten; deshalb ruhe der Anspruch auf Alg. Die Anspruchsdauer mindere sich darüber hinaus um 84 Tage. Der Kläger habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen auf das Stellenangebot vom 23. September 2004 keinen Kontakte mit dem Arbeitgeber aufgenommen. Ihm sei das Stellenangebot am 23. September 2004 von seiner Vermittlerin P. persönlich ausgehändigt worden. Der Kläger habe für die Zeit vom 24. September bis 14. Oktober 2004 bereits Leistungen in Höhe von 707,07 EUR zu Unrecht erhalten; diese habe er zu erstatten. Das Gleiche gelte für die in diesem Zeitraum entrichteten Beiträge zur Kranken- (245,25 EUR) und Pflegeversicherung (27,98 EUR) in Höhe von insgesamt 273,23 EUR. Daraus ergebe sich ein Gesamterstattungsbetrag in Höhe von 980,30 EUR.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 9. Dezember 2004 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, er habe weder ein Stellenangebot, noch einen Aufhebungsbescheid der AA erhalten. Eine Kopie des Bescheids vom 30. November 2004 sei ihm erst am 9. Dezember 2004 ausgehändigt worden. Dem Adressfeld entnehme er allerdings, dass die Adresse eine unrichtige Postleitzahl enthalte. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2004 wies die Widerspruchsstelle der AA den Widerspruch zurück. Der angefochtene Bescheid vom 30. November 2004 erweise sich als rechtmäßig. Die unzutreffende Postleitzahl auf Arbeitsangebot und Bescheid ändere hieran nichts, da dem Kläger das Arbeitsangebot persönlich ausgehändigt worden sei. Lediglich die Minderung der Anspruchsdauer sei im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid unzutreffend wiedergegeben. Diese betrage nicht 84, sondern lediglich 21 Tage.

Mit der am 20. Dezember 2004 beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er habe das Arbeitsangebot vom 23. September 2004 weder auf dem Postweg, noch von seiner Arbeitsvermittlerin P. persönlich erhalten. Das SG hat die Arbeitsvermittlerin im Rahmen eines Termins zur Beweisaufnahme als Zeugin gehört. Die Zeugin Probst hat bekundet, sie könne sich zwar nicht mehr erinnern, ob sie dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag ausgehändigt habe, angesichts des von ihr gefertigten Beratungsvermerks könne sie aber ausschließen, einen solchen nicht übergeben zu haben. Sie fertige die Beratungsvermerke immer sehr sorgfältig und habe auch hier die Übergabe des Vermittlungsvorschlags ausdrücklich festgehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung vom 8. Dezember 2005 Bl. 26 bis 28 der SG-Akte) verwiesen. Mit Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Zeugin Probst habe glaubhaft geschildert, dem Kläger das Stellenangebot am 23. September 2004 persönlich übergeben zu haben. Der Kläger habe durch seine Nichtbewerbung deshalb das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt.

Gegen den ihm am 20. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13. Januar 2006 schriftlich beim SG Berufung eingelegt und zur Begründung an seinem bisherigen Vorbringen festgehalten.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2005 und den Bescheid vom 30. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält ihren Bescheid für rechtmäßig und die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (Kundennummer), die Klageakte des SG (S 11 AL 3886/04) und die Berufungsakte des Senats (L 13 AL 379/06) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 980,30 EUR beträgt und damit die Berufungssumme von 500 EUR übersteigt (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Berufung ist auch im übrigen zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Gegenstand der Anfechtungsklage ist der die Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 24. September bis 14. Oktober 2004 und die Erstattung erbrachter Leistungen in Höhe von 980,30 EUR verfügende Bescheid vom 30. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2004. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Die Beklagte hat zu Recht den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit, ein Ruhen des Anspruchs auf Alg in der Zeit vom 24. September bis 14. Oktober 2004 und eine Minderung der Anspruchsdauer um 21 Tage festgestellt.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Alg ist vorliegend § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (Abs. 1 Satz 1). Dies soll - rückwirkend - ab dem Zeitpunkt der Änderung erfolgen, soweit u. a. (Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Insoweit ist entgegen § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ("soll") nach § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) - geltend seit 1. Januar 1998 - auch in atypischen Fällen keine Ermessensausübung geboten.

Eine die Aufhebung der Bewilligung von Alg rechtfertigende wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist mit der für die Zeit vom 24. September bis 14. Oktober 2004 zum Ruhen des Anspruchs auf Alg führenden Sperrzeit eingetreten. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der hier anzuwendenden bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, verhindert hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tage nach dem Ereignis, das sie begründet; die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung beträgt im Fall der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit drei Wochen (§ 144 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c SGB III).

Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit liegen hier vor. Grundgedanke der Sperrzeitregelung ist es, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Beseitigung er unbegründet nicht mithilft (Bundessozialgericht (BSG) SozR 4100 § 119 Nr. 5; BSGE 49, 197, 199). Die Sperrzeitfolge knüpft mithin an die Frage an, ob der Versicherte durch sein Verhalten die wesentliche Ursache für die Fortdauer seiner Arbeitslosigkeit gesetzt hat. Der Umstand, dass das Vermittlungsangebot vom 23. September 2004 nicht zu einer Beschäftigung geführt hat, war ursächlich für die fortbestehende Arbeitslosigkeit. Das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ist aufgrund willentlichen Verhaltens des Klägers gescheitert. Dass er letztlich eingestellt worden wäre, braucht nicht nachgewiesen zu werden (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 11). Der Vermittlungsvorschlag der AA vom 23. September 2004 war mit einer konkreten, verständlichen, richtigen und vollständigen Rechtsfolgenbelehrung versehen, die dem Kläger die Folgen oder Ablehnung der angebotenen Arbeit in aller Deutlichkeit vor Augen führte (vgl. hierzu BSGE 47, 101, 105 f.). Das Angebot war auch hinreichend bestimmt, denn es waren dort der Arbeitgeber und die Art der Tätigkeit genau bezeichnet. Der Kläger hat den eine Tätigkeit bei der Firma P. trans fair GmbH in M. betreffenden Vermittlungsvorschlag vom 23. September 2004 auch tatsächlich erhalten. Ebenso wie das SG ist auch der Senat davon überzeugt, dass die vom SG als Zeugin vernommene Arbeitsvermittlerin P. dem Kläger den Vermittlungsvorschlag am 23. September 2004 persönlich übergeben hat. Dies steht fest aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin P ... Der Beweiswürdigung des SG schließt sich der Senat vollinhaltlich an und macht sich diese zu eigen. Das entgegenstehende Vorbringen des Klägers, ihm sei der Vermittlungsvorschlag weder persönlich, noch per Post übermittelt worden, wertet der Senat als bloße Schutzbehauptung. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob das Arbeitsangebot den Kläger (auch) auf dem Postweg erreicht hat. Das Gleiche gilt für die Frage, ob dem Kläger der Bescheid vom 30. November 2004 durch Aufgabe zur Post (vgl. § 37 Abs. 2 SGB X) bekannt gegeben worden ist, denn die erforderliche Bekanntgabe ist spätestens durch die persönliche Übergabe des Bescheids am 9. Dezember 2004 erfolgt.

Die von der Beklagten angebotene Beschäftigung war dem Kläger auch zumutbar, wobei der Senat nicht entscheiden muss, ob es sich bei dem Kriterium der Zumutbarkeit um ein eigenständig zu prüfendes Merkmal handelt oder ob es im Rahmen des Merkmals des wichtigen Grundes zu prüfen ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 7a AL 14/05 R - veröffentlicht in Juris m.w.N.). Die dem Kläger angebotene Tätigkeit entsprach den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung (vgl. § 36 SGB III); mithin handelte es sich um ein zumutbares Beschäftigungsangebot (vgl. § 121 SGB III). Die AA hat bei der Auswahl der Tätigkeit der Berufsausbildung und der bisherigen Berufserfahrung des Klägers, der eine Ausbildung zum Metallbearbeiter absolviert hat, ausreichend Rechnung getragen. Im Übrigen hat der Kläger die ihm von der Beklagten angebotenen Beschäftigung selbst für zumutbar gehalten. Denn er hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft angegeben, sich bei dem Arbeitgeber in anderem Zusammenhang auf eine solche Stelle beworben zu haben. Vor dem Hintergrund des § 121 Abs 1 SGB III, wonach einem Arbeitslosen alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar sind, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen, sind Anhaltspunkte für eine Überqualifikation bzw eine Unterforderung des Klägers, die eine Zumutbarkeit ausschließen könnten, nicht ersichtlich (vgl. auch dazu BSG a.a.O.). Einen wichtigen Grund, sich gleichwohl nicht auf das Stellenangebot zu bewerben, hatte der Kläger nicht. Ein solcher ist nur gegeben, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht hätte zugemutet werden können (vgl. BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 und 15). Von einem Arbeitslosen ist grundsätzlich zu verlangen, dass dieser bei der Vermittlung eines Arbeitsplatzes im Rahmen seiner Möglichkeit mitwirkt (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 9). Dieser Verpflichtung ist der Kläger vorliegend nicht nachgekommen.

Die Beklagte war auch berechtigt, die Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit ab 24. September 2004 aufzuheben, denn der Kläger hätte angesichts der dem Arbeitsangebot beigefügten Rechtsfolgenbelehrung wissen müssen, dass aufgrund seines Verhaltens eine Sperrzeit eintritt und der Anspruch auf Alg ruht. Sofern er dies nicht gewusst hat, beruht dies allein darauf, dass er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Eine solche grobe Fahrlässigkeit setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung hohen Ausmaßes voraus, die das gewöhnliche Maß von Fahrlässigkeit erheblich überschreitet. Ganz nahe liegende Überlegungen müssen nicht angestellt worden sein (vgl. zum subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff auch im Hinblick auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit sowie das Einsichtsvermögen des Betroffenen insbesondere BSGE SozR 5870 § 13 Nr. 2). Der Kläger ist über die Rechtsfolgen der Ablehnung eines Arbeitsangebotes nicht nur im Angebot selbst, sondern auch in dem ihm ausgehändigten Merkblatt, dessen Erhalt er bei Stellung des Antrags auf Alg unterschriftlich bestätigt hat, belehrt worden. Deshalb musste ihm bewusst sein, dass eine Sperrzeit eintreten würde, wenn er sich auf die ihm angebotene Stelle nicht bewirbt. Nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck und seinem Werdegang besteht auch keinerlei Anhalt dafür, dass das Urteils- und Kritikvermögen des Klägers eingeschränkt ist.

Da somit die Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 24. September bis 14. Oktober 2004 zu Recht erfolgt ist, hat der Kläger gemäß § 50 Abs. 1 SGB X das für diesen Zeitraum bereits gezahlte Alg zu erstatten. Bei einem wöchentlichen Leistungssatz von 235,69 EUR (vgl. Anlage 2 der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2004) ergibt sich der von der Beklagten im angefochtenen Bescheid ausgewiesene und zutreffende Erstattungsbetrag von 707,07 EUR. Die Erstattungspflicht umfasst darüber hinaus die von der Beklagten im Erstattungszeitraum gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (insgesamt 273,23 EUR; § 335 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SGB III). Auch insoweit begegnet die Höhe der von der Beklagten festgesetzten Erstattungsforderung keinen rechtlichen Bedenken. Diesbezüglich hat der Kläger, für den in diesem Zeitraum ein anderweitiges Krankenversicherungsverhältnis nicht bestanden hat, die Berechnung der Beklagten zur Höhe des Erstattungsbetrages ebenfalls nicht beanstandet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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