Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 37/07 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Ein Vertragsarzt hat keinen Anspruch auf Teilnahme am Notdienst in einem anderen Notdienstbezirk, in dem er nicht niedergelassen ist. Der Anspruch beschränkt sich auf eine ermessensfehlerfreie Bescheidung.
2. Allein aus dem Umstand, dass innerhalb einer Woche nach Antragstellung kein Bescheid über einen Antrag auf Teilnahme ergangen ist, kann eine Ungleichbehandlung nicht gefolgert werden. Der Gesetzgeber lässt eine Untätigkeitsklage erst nach sechs Monaten zu (vgl. § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG -). Auf Vorgaben des Gerichts im Vorhinein für die Ermessensausübung der KV besteht grundsätzlich kein Anordnungsanspruch.
2. Allein aus dem Umstand, dass innerhalb einer Woche nach Antragstellung kein Bescheid über einen Antrag auf Teilnahme ergangen ist, kann eine Ungleichbehandlung nicht gefolgert werden. Der Gesetzgeber lässt eine Untätigkeitsklage erst nach sechs Monaten zu (vgl. § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG -). Auf Vorgaben des Gerichts im Vorhinein für die Ermessensausübung der KV besteht grundsätzlich kein Anordnungsanspruch.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 01.02.2007 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 1.667,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung des Antragstellers bei der Vergabe von Notdiensten im Bezirk der Notdienstgemeinschaft W ...
Der Antragsteller ist als Frauenarzt mit Praxissitz in FB. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Am 30.06.2003 fand eine Sitzung des Geschäftsausschusses der Bezirksstelle FB. mit dem Antragsteller wegen Beschwerden von Patientinnen und Patienten statt mit dem Ergebnis, der Antragsteller solle abgemahnt werden. Unter Datum vom 17.07.2003 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, im Gespräch am 30.06.2003 seien die Beschwerde von Herrn Dr. P. bzgl. der Behandlung des Patienten UN. und der Fall D., in der der Sohn T. eine Beschwerde gegen die Behandlung seines Vaters am 22.12.2002 vorgetragen habe, verhandelt worden. Trotz der Zusage, eine derartige Beanstandung für die Zukunft durch ordnungsgemäße Behandlung zu verhindern, müsse eine Abmahnung erteilt werden. Im Wiederholungsfalle habe dies zur Folge, dass er aus den Notdiensten der Bezirksstelle FB. ausgeschlossen werden müsse. Die Beschwerde von Herrn Dr. P. bzgl. der Behandlung der Patientin Frau MB falle nicht in den Verantwortungsbereich des Antragstellers. Unter Datum vom 16.09.2004 teilte der Obmann des Bezirks PC.West mit, es liege eine Beschwerde der Frau K gegen den Antragsteller vor. Wer letztendlich Recht habe, sei nicht zweifelsfrei zu klären. Unabhängig von dem aktuellen Fall habe man sich aber entschlossen, den Kollegen ab Januar nicht mehr in der Zentrale in B. einzusetzen. Unter Datum vom 20.09.2004 teilte die Bezirksstelle FB. der Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Bezugnahme auf die Abmahnung mit, wegen neuer Patientenbeschwerden werde der Antragsteller von weiteren Diensten in der Notdienstzentrale PC.West sowie in der Dependance L ab Januar 2005 entbunden. Mit Schreiben vom 16.10.2004 nahm der Antragsteller Stellung zu den Beschwerden D, UN., MA., CA., H., F., EX., van der K und sah seine Behandlung in jedem Fall als ordnungsgemäß an. Unter Datum vom 16.12.2004 teilte die Bezirksstelle FB. der Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der Geschäftsausschuss am 06.11.2004 aufgrund der abermaligen Beanstandungen seiner Behandlungsweise eine weitere Abmahnung erteilt habe. Ferner sei dem Antrag des Obmanns entsprochen worden, ihn zu keinen weiteren Diensten in der Notdienstzentrale PC.West sowie in der Dependance L ab Januar 2005 einzuteilen. Bei weiteren Beanstandungen werde er auch von Diensten im Bereich FB. suspendiert. Hiergegen legte der Antragsteller am 04.01.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die Beanstandungen seitens der Patienten seien nicht berechtigt. Im Einzelnen nahm er erneut unter weitgehender Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen Stellung zu den Beschwerden D., UN., MA., H., F., EX., CA. und van der K. Er bitte um Annullierung beider Abmahnungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005, zugestellt am 19.07., wies die Antragsgegnerin den Widerspruch hinsichtlich der Abmahnung als unzulässig zurück, weil hiergegen nur eine Feststellungsklage in Betracht komme. Im Übrigen sei der Widerspruch unbegründet, da der Antragsteller nicht der Notdienstgemeinschaft angehöre und damit keinen Anspruch darauf habe, dort eingeteilt zu werden. Hiergegen erhob der Antragsteller am 12.08.2005 die Klage zum Az.: S 12 KA 599/05. Ferner erhob er am 19.08.2005 Feststellungsklage wegen der beiden Abmahnungen zum Az.: S 12 KA 665/05. Die Kammer verband mit Beschluss vom 29.03.2006 beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und wies die Klagen ab (SG Marburg, Urt. v. 29. März 2006, Az.: S 12 KA 599/05 verbunden mit S 12 KA 665/05). Hiergegen ist ein Berufungsverfahren bei dem LSG Hessen, Az.: L 4 KA 27/06 anhängig.
Mit Bescheid vom 24.04.2006 nahm die Antragsgegnerin eine hessenweite Suspendierung des Antragstellers von der Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst vor. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die beiden Abmahnungen und die Untersagung zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst in PC.West. Ferner verwies sie auf weitere Patientenbeschwerden während des laufenden Gerichtsverfahrens auch in anderen Bereitschaftsdienstbezirken, wie z. B. in der Bereitschaftsdienstzentrale FB. und im Bereich der Bezirksstelle GD ... Die Patientenbeschwerden hätten das Verhalten und die Behandlungsweise betroffen. Dem Antragsteller sei dabei u. a. seine Wortwahl und der Umgang mit Patienten vorgeworfen worden. Vielfach sei in den Vorwürfen zum Ausdruck gekommen, dass er auf die Patienten und deren Leiden nicht ausreichend eingegangen sei. Beispielhaft werde auf die Beschwerde des Herrn D und den Vorfall am 13.12.2003 verwiesen. Die zahlreichen Beschwerden seien auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht erörtert worden. Der Antragsteller habe sie in tatsächlicher Hinsicht bestätigt. Es hätten verschiedene Gespräche stattgefunden. Der Antragsteller habe sein Verhalten nicht geändert- Es seien sogar weitere Patientenbeschwerden erfolgt (z. B. Vorfall am 27.12.2005 mit Herrn L. und Beschwerde des Herrn K. bezüglich Vorfall am 10.02.2006). Durch sein ungebührliches Verhalten gegenüber den Patienten, die immer wieder erneut hinzutretenden Beschwerden in verschiedenen Bereitschaftsdienstbezirken und in Anbetracht der Anzahl der Beschwerden habe der Antragsteller gezeigt, dass er persönlich nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße und qualifizierte Durchführung des Bereitschaftsdienstes biete. Die Tätigkeit als Arzt im ärztlichen Bereitschaftsdienst verlange neben der fachlichen Qualifikation auch eine persönliche Eignung, die z. B. ein gewisses Einfühlungsvermögen gegenüber den Patienten voraussetze. Es bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller in gewissen Situationen nicht emotional ruhig bleibe und darunter die Untersuchung des Patienten leide. Er vertrete im ärztlichen Bereitschaftsdienst auch die KVH nach außen und sei unter diesem Aspekt gehalten, sich gegenüber den Patienten angemessen zu verhalten. Er sei deshalb für die Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 3 Notdienstordnung ungeeignet. Hiergegen legte der Antragsteller am 10.05.2006 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2006 als unbegründet zurückwies. Der Klage des Antragstellers vom 03.08.2006 gab die Kammer statt und hob den Bescheid der Beklagten vom 24.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2006 auf (SG Marburg, Urt. v. 29.11.2006, Az.: S 12 KA 864/06). Hiergegen ist ein Berufungsverfahren bei dem LSG Hessen, Az.: L 4 KA 74/06 anhängig.
Das einstweilige Anordnungsverfahren mit Az.: S 12 KA 1072/06 ER beendeten die Beteiligten mit folgendem Vergleich:
1. Die Antragsgegnerin wird den Antragsteller bei der Vergabe von Notdiensten ab dem Quartal II/07 im Rahmen der Gleichbehandlung mit den übrigen Vertragsärzten berücksichtigen, es sei denn der Suspendierungsbescheid vom 24.04.2006 i. d. G. des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2006 erlangt Bestandskraft oder die Antragsgegnerin erlässt einen neuen Bescheid, der vollziehbar ist.
2. Die Antragsgegnerin trägt ¾ der Verfahrenskosten.
3. Die Beteiligten erklären dieses Verfahren übereinstimmend für erledigt.
Am 01.02.2007 hat der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er trägt vor, er habe über 4 Jahre an Notdiensten in mehreren hessischen Notdienstbezirken teilgenommen, unter anderem vom Oktober 2004 bis April 2005 im Bezirk der Notdienstgemeinschaft W ... Mit Fax vom 24.01.2007 habe er die Wiedereinteilung zum Notdienst im Bezirk W. bei dem Obmann der Antragsgegnerin für den Notdienstbezirk W. gestellt. Gleichzeitig habe er die Einleitung eines Eilverfahrens angekündigt, falls die Antragsgegnerin ihm nicht bis zum 31.01.2007 einen positiven Bescheid erteilen werde. Ein positiver Bescheid liege bisher nicht vor. Er habe einen Anspruch auf Wiedereinteilung zum Notdienst ab dem 01.07.2007. Die Suspendierung habe auf Grund seiner Rechtsbehelfe keine Wirkung entfaltet. Das Sozialgericht habe auch die Rechtswidrigkeit der Suspendierung festgestellt. Die Antragsgegnerin habe keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes zu seinen Lasten. Die hessenweite Suspendierung sei im Wesentlichen auf angebliche Patientenbeschwerden aus dem Notdienstbezirk W. gestützt worden. Der Obmann habe von "einer Vielzahl von Klagen unterschiedlicher Beschwerdeführer" gesprochen. Diese seien ihm nicht gezeigt worden, obwohl er mehrmals um Zugänglichmachung gebeten habe. Auch eine Durchsicht der Verwaltungsakte habe solche Beschwerden nicht gezeigt. Es sei davon auszugehen, dass Patientenbeschwerden also nicht existierten. Die Suspendierung von der Teilnahme im Bezirk W. sei auch deshalb rechtswidrig, weil diese durch den Obmann, nicht aber durch den Vorstand erfolgt sei. Bereits im März 2005 sei er, nachdem er seit fünf Monaten im Bezirk W. beanstandungsfrei am Notdienst teilgenommen habe, für ca. 40 Dienste für die Zeit bis zum 01.01.2006 eingeteilt worden. Plötzlich und unerwartet habe er im April 2005 das als Anlage beigefügte Schreiben von Herrn E. erhalten, mit dem die Dienste wieder entzogen worden seien. Rechtsgrundlage für seinen Anspruch auf Teilnahme sei § 3 Abs. 1 Satz 1 der Notdienstordnung. Die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen nicht ausgeübt. Im W.kreis werde der Notdienst nur von nicht dort zugelassenen Ärzten ausgeübt, sog. anderen Ärzten. Jede andere Entscheidung als ihn zuzulassen sei rechtswidrig.
Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn ab 01.07.2007 bei der Vergabe von Notdiensten im Bezirk der Notdienstgemeinschaft W. im Rahmen der Gleichbehandlung mit den übrigen Vertragsärzten zu berücksichtigen, es sei denn, dass der Suspendierungsbescheid vom 24.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2006 Bestandskraft erlangt oder die Antragsgegnerin einen neuen vollziehbaren Bescheid erlassen hat.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, es bestehe weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund. Es fehle an einem Anordnungsanspruch, da bezüglich des in der Hauptsache zu verfolgenden Anspruchs offensichtlich keine Erfolgsaussichten bestünden. Ein Anspruch von zugelassenen Vertragsärzten, bei der Vergabe von Bereitschaftsdiensten berücksichtigt zu werden, bestehe unmittelbar nur in ihrem jeweiligen Bereitschaftsdienstbezirk. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Notdienstordnung nähmen am organisierten allgemeinen Bereitschaftsdienst grundsätzlich alle niedergelassenen Vertragsärzte einer Bereitschaftsdienstgemeinschaft teil, wobei die Bereitschaftsdienstgemeinschaft von den im entsprechenden Bereitschaftsdienstbezirk niedergelassenen Vertragsärzten gebildet werde. Darüber hinaus nähmen privat niedergelassene Ärzte und andere Ärzte nur dann am organisierten allgemeinen Bereitschaftsdienst eines Bereitschaftsdienstbezirkes teil, sofern die zuständige Bezirksstelle auf Grund der organisatorischen Erfordernisse eine Mitwirkungsnotwendigkeit sehe. Die Entscheidung über die Teilnahme des Antragstellers liege im Ermessen der Bezirksstelle GD. Der Antragsteller habe nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Sie habe sich im Vergleich im Verfahren zum Aktenzeichen S 12 KA 1072/06 ER verpflichtet, den Antragsteller im Bereitschaftsdienstbezirk seines Niederlassungsortes FB. zum Bereitschaftsdienst ab dem Quartal II/07 einzuteilen. Aktuell würden die bestehenden Terminwünsche abgefragt werden, damit auf dieser Basis von Anfang März der Dienstplan erstellt werden könne. Der Anspruch auf Teilnahme am Notdienst werde hierdurch vollständig erfüllt, so dass sich insoweit die Prüfung eines Anordnungsgrundes erübrige. Rechtswidrige Nachteile seien nicht ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag einen Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 1 u. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Es müssen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 920 Zivilprozessordnung i. V. m. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG).
Nach Aktenlage ist ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 der hier maßgeblichen und ab 01.10.2002 gültigen Notdienstordnung, bekannt gegeben durch die Bekanntmachung vom 20.09.2002 (Teil I), zuletzt geändert durch Beschluss der Abgeordnetenversammlung vom 24.11.2004, bekannt gegeben durch die Anlage 1 zum Landesrundschreiben/Bekanntmachung vom 15.12.2004 (im Folgenden: NDO), die Satzungsqualität hat, nehmen am organisierten allgemeinen Notdienst grundsätzlich alle niedergelassenen Vertragsärzte einer Notdienstgemeinschaft teil sowie bei Vorliegen einer entsprechenden Qualifikation – siehe hierzu § 11 Absatz (1) – privat niedergelassene Ärzte und andere Ärzte, sofern bei letzterem die Bezirksstelle aufgrund der organisatorischen Erfordernisse eine Mitwirkungsnotwendigkeit sieht. Soweit eine gebietsärztliche Bereitschaft mit Zustimmung des Vorstandes oder eines von ihm beauftragten Gremiums besteht, nehmen grundsätzlich alle Gebietsärzte des entsprechenden Gebietes hieran teil. Hierbei bilden die in einem Notdienstbezirk niedergelassenen Vertragsärzte die Notdienstgemeinschaft in dem beschriebenen örtlich abgegrenzten Bereich § 2 Abs. 2 NDO).
Der in FB. niedergelassene Antragsteller gehört nicht zur Notdienstgemeinschaft W., für die er die Teilnahme begehrt. Er hat daher keinen Anspruch darauf, am Notdienst beteiligt zu werden. Sein Anspruch beschränkt sich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Teilnahme am Notdienst.
Die Teilnahmeberechtigung nach § 95 Abs. 3 SGB V schließt eine Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst (§ 75 Abs. 1 Satz 2) ein, da dieser zum Versorgungsauftrag gehört. Der Teilnahmeanspruch ist aber nach der zulässigen Ausgestaltung der NDO auf die Teilnahme im eigenen Notdienstbezirk beschränkt. Für die Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst in anderen Notdienstbezirken besteht lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung. Eine mögliche Diskriminierung hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Soweit er auf das Schreiben der Notdienstgemeinschaft W. vom 19.04.2005 verweist, liegt dieses annähernd zwei Jahre zurück. Der Vergleichsschluss im Verfahren mit Az.: S 12 KA 1072/06 ER hat gezeigt, dass sich die Beklagte an die – noch nicht rechtskräftige – Aufhebung der Suspendierungsentscheidung hält. Allein aus dem Umstand, dass der Antragsteller innerhalb einer Woche keinen Bescheid über seinen Antrag auf Teilnahme erhalten hat, kann eine Ungleichbehandlung nicht gefolgert werden. Der Gesetzgeber lässt eine Untätigkeitsklage erst nach sechs Monaten zu (vgl. § 88 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Im Übrigen begehrt der Antragsteller vom Gericht, im Vorhinein Vorgaben für die Ermessensausübung der Antragsgegnerin zu machen. Hierauf besteht grundsätzlich kein Anordnungsanspruch. Soweit der Antrag auf Teilnahme auszulegen wäre, ist eine Ermessensreduzzierung auf Null nicht ersichtlich (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86b, Rdnr. 30a).
Nach allem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den gesetzlichen Vorgaben.
Für das Klageverfahren gilt das Gerichtskostengesetz i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718, da der Antrag nach dem 30.06.2004 anhängig wurde (vgl. § 72 Nr. 1 GKG). Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, was hier der Fall ist, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). In Prozessverfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG).
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).
Auszugehen war hier vom Regelstreitwert, der für das einstweilige Anordnungsverfahren zu dritteln war.
2. Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 1.667,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung des Antragstellers bei der Vergabe von Notdiensten im Bezirk der Notdienstgemeinschaft W ...
Der Antragsteller ist als Frauenarzt mit Praxissitz in FB. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Am 30.06.2003 fand eine Sitzung des Geschäftsausschusses der Bezirksstelle FB. mit dem Antragsteller wegen Beschwerden von Patientinnen und Patienten statt mit dem Ergebnis, der Antragsteller solle abgemahnt werden. Unter Datum vom 17.07.2003 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, im Gespräch am 30.06.2003 seien die Beschwerde von Herrn Dr. P. bzgl. der Behandlung des Patienten UN. und der Fall D., in der der Sohn T. eine Beschwerde gegen die Behandlung seines Vaters am 22.12.2002 vorgetragen habe, verhandelt worden. Trotz der Zusage, eine derartige Beanstandung für die Zukunft durch ordnungsgemäße Behandlung zu verhindern, müsse eine Abmahnung erteilt werden. Im Wiederholungsfalle habe dies zur Folge, dass er aus den Notdiensten der Bezirksstelle FB. ausgeschlossen werden müsse. Die Beschwerde von Herrn Dr. P. bzgl. der Behandlung der Patientin Frau MB falle nicht in den Verantwortungsbereich des Antragstellers. Unter Datum vom 16.09.2004 teilte der Obmann des Bezirks PC.West mit, es liege eine Beschwerde der Frau K gegen den Antragsteller vor. Wer letztendlich Recht habe, sei nicht zweifelsfrei zu klären. Unabhängig von dem aktuellen Fall habe man sich aber entschlossen, den Kollegen ab Januar nicht mehr in der Zentrale in B. einzusetzen. Unter Datum vom 20.09.2004 teilte die Bezirksstelle FB. der Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Bezugnahme auf die Abmahnung mit, wegen neuer Patientenbeschwerden werde der Antragsteller von weiteren Diensten in der Notdienstzentrale PC.West sowie in der Dependance L ab Januar 2005 entbunden. Mit Schreiben vom 16.10.2004 nahm der Antragsteller Stellung zu den Beschwerden D, UN., MA., CA., H., F., EX., van der K und sah seine Behandlung in jedem Fall als ordnungsgemäß an. Unter Datum vom 16.12.2004 teilte die Bezirksstelle FB. der Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der Geschäftsausschuss am 06.11.2004 aufgrund der abermaligen Beanstandungen seiner Behandlungsweise eine weitere Abmahnung erteilt habe. Ferner sei dem Antrag des Obmanns entsprochen worden, ihn zu keinen weiteren Diensten in der Notdienstzentrale PC.West sowie in der Dependance L ab Januar 2005 einzuteilen. Bei weiteren Beanstandungen werde er auch von Diensten im Bereich FB. suspendiert. Hiergegen legte der Antragsteller am 04.01.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die Beanstandungen seitens der Patienten seien nicht berechtigt. Im Einzelnen nahm er erneut unter weitgehender Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen Stellung zu den Beschwerden D., UN., MA., H., F., EX., CA. und van der K. Er bitte um Annullierung beider Abmahnungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005, zugestellt am 19.07., wies die Antragsgegnerin den Widerspruch hinsichtlich der Abmahnung als unzulässig zurück, weil hiergegen nur eine Feststellungsklage in Betracht komme. Im Übrigen sei der Widerspruch unbegründet, da der Antragsteller nicht der Notdienstgemeinschaft angehöre und damit keinen Anspruch darauf habe, dort eingeteilt zu werden. Hiergegen erhob der Antragsteller am 12.08.2005 die Klage zum Az.: S 12 KA 599/05. Ferner erhob er am 19.08.2005 Feststellungsklage wegen der beiden Abmahnungen zum Az.: S 12 KA 665/05. Die Kammer verband mit Beschluss vom 29.03.2006 beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und wies die Klagen ab (SG Marburg, Urt. v. 29. März 2006, Az.: S 12 KA 599/05 verbunden mit S 12 KA 665/05). Hiergegen ist ein Berufungsverfahren bei dem LSG Hessen, Az.: L 4 KA 27/06 anhängig.
Mit Bescheid vom 24.04.2006 nahm die Antragsgegnerin eine hessenweite Suspendierung des Antragstellers von der Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst vor. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die beiden Abmahnungen und die Untersagung zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst in PC.West. Ferner verwies sie auf weitere Patientenbeschwerden während des laufenden Gerichtsverfahrens auch in anderen Bereitschaftsdienstbezirken, wie z. B. in der Bereitschaftsdienstzentrale FB. und im Bereich der Bezirksstelle GD ... Die Patientenbeschwerden hätten das Verhalten und die Behandlungsweise betroffen. Dem Antragsteller sei dabei u. a. seine Wortwahl und der Umgang mit Patienten vorgeworfen worden. Vielfach sei in den Vorwürfen zum Ausdruck gekommen, dass er auf die Patienten und deren Leiden nicht ausreichend eingegangen sei. Beispielhaft werde auf die Beschwerde des Herrn D und den Vorfall am 13.12.2003 verwiesen. Die zahlreichen Beschwerden seien auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht erörtert worden. Der Antragsteller habe sie in tatsächlicher Hinsicht bestätigt. Es hätten verschiedene Gespräche stattgefunden. Der Antragsteller habe sein Verhalten nicht geändert- Es seien sogar weitere Patientenbeschwerden erfolgt (z. B. Vorfall am 27.12.2005 mit Herrn L. und Beschwerde des Herrn K. bezüglich Vorfall am 10.02.2006). Durch sein ungebührliches Verhalten gegenüber den Patienten, die immer wieder erneut hinzutretenden Beschwerden in verschiedenen Bereitschaftsdienstbezirken und in Anbetracht der Anzahl der Beschwerden habe der Antragsteller gezeigt, dass er persönlich nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße und qualifizierte Durchführung des Bereitschaftsdienstes biete. Die Tätigkeit als Arzt im ärztlichen Bereitschaftsdienst verlange neben der fachlichen Qualifikation auch eine persönliche Eignung, die z. B. ein gewisses Einfühlungsvermögen gegenüber den Patienten voraussetze. Es bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller in gewissen Situationen nicht emotional ruhig bleibe und darunter die Untersuchung des Patienten leide. Er vertrete im ärztlichen Bereitschaftsdienst auch die KVH nach außen und sei unter diesem Aspekt gehalten, sich gegenüber den Patienten angemessen zu verhalten. Er sei deshalb für die Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 3 Notdienstordnung ungeeignet. Hiergegen legte der Antragsteller am 10.05.2006 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2006 als unbegründet zurückwies. Der Klage des Antragstellers vom 03.08.2006 gab die Kammer statt und hob den Bescheid der Beklagten vom 24.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2006 auf (SG Marburg, Urt. v. 29.11.2006, Az.: S 12 KA 864/06). Hiergegen ist ein Berufungsverfahren bei dem LSG Hessen, Az.: L 4 KA 74/06 anhängig.
Das einstweilige Anordnungsverfahren mit Az.: S 12 KA 1072/06 ER beendeten die Beteiligten mit folgendem Vergleich:
1. Die Antragsgegnerin wird den Antragsteller bei der Vergabe von Notdiensten ab dem Quartal II/07 im Rahmen der Gleichbehandlung mit den übrigen Vertragsärzten berücksichtigen, es sei denn der Suspendierungsbescheid vom 24.04.2006 i. d. G. des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2006 erlangt Bestandskraft oder die Antragsgegnerin erlässt einen neuen Bescheid, der vollziehbar ist.
2. Die Antragsgegnerin trägt ¾ der Verfahrenskosten.
3. Die Beteiligten erklären dieses Verfahren übereinstimmend für erledigt.
Am 01.02.2007 hat der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er trägt vor, er habe über 4 Jahre an Notdiensten in mehreren hessischen Notdienstbezirken teilgenommen, unter anderem vom Oktober 2004 bis April 2005 im Bezirk der Notdienstgemeinschaft W ... Mit Fax vom 24.01.2007 habe er die Wiedereinteilung zum Notdienst im Bezirk W. bei dem Obmann der Antragsgegnerin für den Notdienstbezirk W. gestellt. Gleichzeitig habe er die Einleitung eines Eilverfahrens angekündigt, falls die Antragsgegnerin ihm nicht bis zum 31.01.2007 einen positiven Bescheid erteilen werde. Ein positiver Bescheid liege bisher nicht vor. Er habe einen Anspruch auf Wiedereinteilung zum Notdienst ab dem 01.07.2007. Die Suspendierung habe auf Grund seiner Rechtsbehelfe keine Wirkung entfaltet. Das Sozialgericht habe auch die Rechtswidrigkeit der Suspendierung festgestellt. Die Antragsgegnerin habe keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes zu seinen Lasten. Die hessenweite Suspendierung sei im Wesentlichen auf angebliche Patientenbeschwerden aus dem Notdienstbezirk W. gestützt worden. Der Obmann habe von "einer Vielzahl von Klagen unterschiedlicher Beschwerdeführer" gesprochen. Diese seien ihm nicht gezeigt worden, obwohl er mehrmals um Zugänglichmachung gebeten habe. Auch eine Durchsicht der Verwaltungsakte habe solche Beschwerden nicht gezeigt. Es sei davon auszugehen, dass Patientenbeschwerden also nicht existierten. Die Suspendierung von der Teilnahme im Bezirk W. sei auch deshalb rechtswidrig, weil diese durch den Obmann, nicht aber durch den Vorstand erfolgt sei. Bereits im März 2005 sei er, nachdem er seit fünf Monaten im Bezirk W. beanstandungsfrei am Notdienst teilgenommen habe, für ca. 40 Dienste für die Zeit bis zum 01.01.2006 eingeteilt worden. Plötzlich und unerwartet habe er im April 2005 das als Anlage beigefügte Schreiben von Herrn E. erhalten, mit dem die Dienste wieder entzogen worden seien. Rechtsgrundlage für seinen Anspruch auf Teilnahme sei § 3 Abs. 1 Satz 1 der Notdienstordnung. Die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen nicht ausgeübt. Im W.kreis werde der Notdienst nur von nicht dort zugelassenen Ärzten ausgeübt, sog. anderen Ärzten. Jede andere Entscheidung als ihn zuzulassen sei rechtswidrig.
Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn ab 01.07.2007 bei der Vergabe von Notdiensten im Bezirk der Notdienstgemeinschaft W. im Rahmen der Gleichbehandlung mit den übrigen Vertragsärzten zu berücksichtigen, es sei denn, dass der Suspendierungsbescheid vom 24.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2006 Bestandskraft erlangt oder die Antragsgegnerin einen neuen vollziehbaren Bescheid erlassen hat.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, es bestehe weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund. Es fehle an einem Anordnungsanspruch, da bezüglich des in der Hauptsache zu verfolgenden Anspruchs offensichtlich keine Erfolgsaussichten bestünden. Ein Anspruch von zugelassenen Vertragsärzten, bei der Vergabe von Bereitschaftsdiensten berücksichtigt zu werden, bestehe unmittelbar nur in ihrem jeweiligen Bereitschaftsdienstbezirk. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Notdienstordnung nähmen am organisierten allgemeinen Bereitschaftsdienst grundsätzlich alle niedergelassenen Vertragsärzte einer Bereitschaftsdienstgemeinschaft teil, wobei die Bereitschaftsdienstgemeinschaft von den im entsprechenden Bereitschaftsdienstbezirk niedergelassenen Vertragsärzten gebildet werde. Darüber hinaus nähmen privat niedergelassene Ärzte und andere Ärzte nur dann am organisierten allgemeinen Bereitschaftsdienst eines Bereitschaftsdienstbezirkes teil, sofern die zuständige Bezirksstelle auf Grund der organisatorischen Erfordernisse eine Mitwirkungsnotwendigkeit sehe. Die Entscheidung über die Teilnahme des Antragstellers liege im Ermessen der Bezirksstelle GD. Der Antragsteller habe nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Sie habe sich im Vergleich im Verfahren zum Aktenzeichen S 12 KA 1072/06 ER verpflichtet, den Antragsteller im Bereitschaftsdienstbezirk seines Niederlassungsortes FB. zum Bereitschaftsdienst ab dem Quartal II/07 einzuteilen. Aktuell würden die bestehenden Terminwünsche abgefragt werden, damit auf dieser Basis von Anfang März der Dienstplan erstellt werden könne. Der Anspruch auf Teilnahme am Notdienst werde hierdurch vollständig erfüllt, so dass sich insoweit die Prüfung eines Anordnungsgrundes erübrige. Rechtswidrige Nachteile seien nicht ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag einen Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 1 u. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Es müssen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 920 Zivilprozessordnung i. V. m. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG).
Nach Aktenlage ist ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 der hier maßgeblichen und ab 01.10.2002 gültigen Notdienstordnung, bekannt gegeben durch die Bekanntmachung vom 20.09.2002 (Teil I), zuletzt geändert durch Beschluss der Abgeordnetenversammlung vom 24.11.2004, bekannt gegeben durch die Anlage 1 zum Landesrundschreiben/Bekanntmachung vom 15.12.2004 (im Folgenden: NDO), die Satzungsqualität hat, nehmen am organisierten allgemeinen Notdienst grundsätzlich alle niedergelassenen Vertragsärzte einer Notdienstgemeinschaft teil sowie bei Vorliegen einer entsprechenden Qualifikation – siehe hierzu § 11 Absatz (1) – privat niedergelassene Ärzte und andere Ärzte, sofern bei letzterem die Bezirksstelle aufgrund der organisatorischen Erfordernisse eine Mitwirkungsnotwendigkeit sieht. Soweit eine gebietsärztliche Bereitschaft mit Zustimmung des Vorstandes oder eines von ihm beauftragten Gremiums besteht, nehmen grundsätzlich alle Gebietsärzte des entsprechenden Gebietes hieran teil. Hierbei bilden die in einem Notdienstbezirk niedergelassenen Vertragsärzte die Notdienstgemeinschaft in dem beschriebenen örtlich abgegrenzten Bereich § 2 Abs. 2 NDO).
Der in FB. niedergelassene Antragsteller gehört nicht zur Notdienstgemeinschaft W., für die er die Teilnahme begehrt. Er hat daher keinen Anspruch darauf, am Notdienst beteiligt zu werden. Sein Anspruch beschränkt sich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Teilnahme am Notdienst.
Die Teilnahmeberechtigung nach § 95 Abs. 3 SGB V schließt eine Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst (§ 75 Abs. 1 Satz 2) ein, da dieser zum Versorgungsauftrag gehört. Der Teilnahmeanspruch ist aber nach der zulässigen Ausgestaltung der NDO auf die Teilnahme im eigenen Notdienstbezirk beschränkt. Für die Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst in anderen Notdienstbezirken besteht lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung. Eine mögliche Diskriminierung hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Soweit er auf das Schreiben der Notdienstgemeinschaft W. vom 19.04.2005 verweist, liegt dieses annähernd zwei Jahre zurück. Der Vergleichsschluss im Verfahren mit Az.: S 12 KA 1072/06 ER hat gezeigt, dass sich die Beklagte an die – noch nicht rechtskräftige – Aufhebung der Suspendierungsentscheidung hält. Allein aus dem Umstand, dass der Antragsteller innerhalb einer Woche keinen Bescheid über seinen Antrag auf Teilnahme erhalten hat, kann eine Ungleichbehandlung nicht gefolgert werden. Der Gesetzgeber lässt eine Untätigkeitsklage erst nach sechs Monaten zu (vgl. § 88 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Im Übrigen begehrt der Antragsteller vom Gericht, im Vorhinein Vorgaben für die Ermessensausübung der Antragsgegnerin zu machen. Hierauf besteht grundsätzlich kein Anordnungsanspruch. Soweit der Antrag auf Teilnahme auszulegen wäre, ist eine Ermessensreduzzierung auf Null nicht ersichtlich (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86b, Rdnr. 30a).
Nach allem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den gesetzlichen Vorgaben.
Für das Klageverfahren gilt das Gerichtskostengesetz i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718, da der Antrag nach dem 30.06.2004 anhängig wurde (vgl. § 72 Nr. 1 GKG). Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, was hier der Fall ist, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). In Prozessverfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG).
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).
Auszugehen war hier vom Regelstreitwert, der für das einstweilige Anordnungsverfahren zu dritteln war.
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