Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AL 1354/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 B 116/07 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) in Verbindung mit § 72 Nr. 1 GKG in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung statthafte Beschwerde, die sich ausweislich des Schriftsatzes der Beklagten vom 13. Februar 2007 nur noch gegen die Höhe des Streitwertes richtet, ist unbegründet.
Gemäß § 13 Abs. 1 GKG a.F. ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit - vorbehaltlich spezieller Vorschriften - nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (Satz 1). Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4.000 Euro anzunehmen (Satz 2).
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht der Streitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. herangezogen werden. Es handelt sich dabei weder um einen Ausgangs- noch um einen Regelwert, sondern lediglich um einen Auffangwert, wenn eine individuelle Bemessung mangels hinreichender Anhaltspunkte nicht möglich ist (s. statt vieler Hartmann, Kostengesetze, 31. Auflage 2002, § 13 Rz. 17 m. w. Nachw.). Im vorliegenden Fall ist eine individuelle Bemessung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG jedoch möglich. Zwar ist die Klägerin keine Empfängerin von Geld- oder geldwerten Leistungen der Beklagten, da Träger von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung als Empfänger solcher Leistungen weder in den §§ 3 oder 77 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) noch in §§ 11, 19 Sozialgesetzbuch Erstes Buch genannt werden. Die Sache hat für die Klägerin jedoch eine zahlenmäßig erfassbare Bedeutung. Denn die Zulassung zur Weiterbildungsförderung hat nicht lediglich einen ideellen Wert, sondern führt dazu, dass sich die Klägerin auf dem Markt der von der Beklagten geförderten beruflichen Weiterbildung betätigen darf. Damit ist die Erwartung verbunden, dass durch die von der Beklagten geförderten Teilnehmer zumindest die Personal- und Sachkosten für die zugelassene Maßnahme gedeckt werden.
Das ihm im Rahmen der Wertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. zustehende Ermessen hat das Sozialgericht fehlerfrei ausgeübt. Es ist von sachgerechten Erwägungen getragen, im Streit um die Zulassung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung auf den Betrag abzustellen, der das "kostendeckende Niveau" bezeichnet.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) in Verbindung mit § 72 Nr. 1 GKG in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung statthafte Beschwerde, die sich ausweislich des Schriftsatzes der Beklagten vom 13. Februar 2007 nur noch gegen die Höhe des Streitwertes richtet, ist unbegründet.
Gemäß § 13 Abs. 1 GKG a.F. ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit - vorbehaltlich spezieller Vorschriften - nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (Satz 1). Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4.000 Euro anzunehmen (Satz 2).
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht der Streitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. herangezogen werden. Es handelt sich dabei weder um einen Ausgangs- noch um einen Regelwert, sondern lediglich um einen Auffangwert, wenn eine individuelle Bemessung mangels hinreichender Anhaltspunkte nicht möglich ist (s. statt vieler Hartmann, Kostengesetze, 31. Auflage 2002, § 13 Rz. 17 m. w. Nachw.). Im vorliegenden Fall ist eine individuelle Bemessung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG jedoch möglich. Zwar ist die Klägerin keine Empfängerin von Geld- oder geldwerten Leistungen der Beklagten, da Träger von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung als Empfänger solcher Leistungen weder in den §§ 3 oder 77 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) noch in §§ 11, 19 Sozialgesetzbuch Erstes Buch genannt werden. Die Sache hat für die Klägerin jedoch eine zahlenmäßig erfassbare Bedeutung. Denn die Zulassung zur Weiterbildungsförderung hat nicht lediglich einen ideellen Wert, sondern führt dazu, dass sich die Klägerin auf dem Markt der von der Beklagten geförderten beruflichen Weiterbildung betätigen darf. Damit ist die Erwartung verbunden, dass durch die von der Beklagten geförderten Teilnehmer zumindest die Personal- und Sachkosten für die zugelassene Maßnahme gedeckt werden.
Das ihm im Rahmen der Wertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. zustehende Ermessen hat das Sozialgericht fehlerfrei ausgeübt. Es ist von sachgerechten Erwägungen getragen, im Streit um die Zulassung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung auf den Betrag abzustellen, der das "kostendeckende Niveau" bezeichnet.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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