Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 6 AL 446/04
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 43/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 23. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um die Höhe der Berufsausbildungs¬beihilfe (BAB) und dabei um die Frage, ob der Klägerin BAB un¬ter Berücksichtigung von Fahrkosten für eine monatliche Fami¬lienheimfahrt zu gewähren ist.
Die 1984 geborene ledige Klägerin hat bis Juni 2004 das Gymnasium besucht und ab 1. August 2004 eine Ausbil¬dung zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten mit voraus¬sichtlichem Ausbildungsabschluss zum 31. Juli 2007 in der Kanzlei Dr. H und Partner in P (B straße 20) begonnen. Die bis dahin in G (M straße 9)/Mecklenburg-Vorpommern bei ihrer Mutter wohnende Klägerin verzog zum Zwecke der Aus¬bildung nach Bad M (G straße 10).
Am 16. Juni 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von BAB.
Mit Bescheid vom 30. Juli 2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin BAB in Höhe von monatlich 370,00 EUR für die Zeit vom 1. August 2004 bis 31. Januar 2006. Die Beklagte berücksich¬tigte dabei weder die Freibeträge für eine auswärtige Unter¬bringung nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Drittes Buch Sozialge¬setzbuch (SGB III) noch den Bedarf für eine monatliche Famili¬enheimfahrt.
Mit ihrem am 27. August 2004 eingelegten Widerspruch begehrte die Klägerin die Erstattung der Kosten für eine monatliche Fa¬milienheimfahrt und die Freibeträge nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III. Sie machte geltend, dass die auswärtige Unter¬kunft erforderlich gewesen sei, da sie zum Zeitpunkt des Lehr¬vertragsabschlusses aus dem Landkreis L nur Absagen auf Bewerbungen erhalten habe. Zeitungsberichten habe sie entnommen, dass sich die Situation auch in Zukunft nicht ver¬ändern werde. Sie habe sich deshalb entschlossen, den für die¬sen Zeitpunkt schon seit drei Monaten vorliegenden Lehrvertrag mit der Kanzlei Dr. H und Partner in P zu unterzeich¬nen. Sie habe aus ihrer Sicht alles getan, um eine auswärtige Unterbringung zu vermeiden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2004 wies die Be¬klagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Nach § 59 SGB III habe ein Auszubildender An¬spruch auf BAB während einer beruflichen Ausbildung, wenn ihm die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Le¬bensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten nicht anderweitig zur Verfügung stünden. Nach § 71 Abs. 1 SGB III seien auf den Gesamtbedarf u. a. das Einkommen des Auszubildenden und seiner Eltern in dieser Rei¬henfolge anzurechnen. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift gälten für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen die Vorschriften des vierten Abschnittes des Berufsausbildungsförderungsgeset¬zes (BAföG) mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen ent¬sprechend. Abweichend von § 23 Abs. 3 BAföG blieben 52,00 EUR der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Abs. 1 BAföG zusätzlich 510,00 EUR anrechnungsfrei, wenn die Vermittlung einer geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle nur bei Unter¬bringung des Auszubildenden außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteiles möglich sei (§ 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III). Nach Mitteilung der Berufsberatung hätte die Kläge¬rin an ihrem bisherigen Wohnort bzw. im üblichen Tagespendel¬bereich eine geeignete berufliche Ausbildung, zumindest im vergleichbaren Rahmen mit der am 1. August 2004 begonnenen Be¬rufsausbildung als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, aufnehmen können. Folglich sei der Freibetrag von 52,00 EUR nicht von der Ausbildungsvergütung abzusetzen. Nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III würden als Bedarf für die Fahrkosten u. a. die Kosten des Auszubildenden bei einer erforderlichen aus¬wärtigen Unterbringung für eine monatliche Familienheimfahrt zu Grunde gelegt. Eine auswärtige Unterbringung im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III liege vor, wenn der Wohnort nicht gleichzeitig auch der Ausbildungsort sei und dieser Ausbil¬dungsort nicht im üblichen Tagespendelbereich des Ortes liege, zu dem die Familienheimfahrt durchgeführt werde. Eine auswär¬tige Unterbringung sei erforderlich, wenn der Auszubildende am Wohnort keine entsprechende Ausbildung erhalten und ihm nicht zugemutet werden könne, dass er zwischen Wohnung und Ausbil¬dungsort pendele. Im Falle der Klägerin handele es sich nicht um eine erforderliche auswärtige Unterbringung, so dass die Zugrundelegung eines Bedarfs für eine monatliche Familienheim¬fahrt nicht in Betracht komme.
Hiergegen hat die Klägerin am 6. Oktober 2004 bei dem Sozial¬gericht (SG) Kiel Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorge¬tragen: Ihre auswärtige Unterbringung sei erforderlich gewe¬sen, da sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lehrvertrages aus dem Landkreis L nur Absagen erhalten habe. Zwar habe sie die Hilfe der Beklagten bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz nicht in Anspruch genommen, sie habe aber zu¬vor von sich aus alles unternommen, um eine auswärtige Unter¬bringung zu vermeiden. Darüber hinaus werde der von ihr ge¬suchte und eigentlich angestrebte Ausbildungsberuf einer Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten in Mecklenburg-Vor¬pommern nicht angeboten. Dort sei die Ausbildung nur isoliert entweder zur Rechtsanwaltsfachangestellten oder zur Notarfach¬angestellten möglich. Ihrem Ausbildungs- und Qualifizierungs¬wunsch werde eine derart isolierte Einzelausbildung nicht ge¬recht. Die Beklagte habe bei ihren Entscheidungen auch ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz (GG) zu beachten, welches verbiete, staatlichen Förderungsmitteln eine berufssteuernde Wirkung beizulegen. Auch könne ihr es nicht zum Nachteil gereichen, dass sie wegen der Ungewissheiten, er¬haltenen Absagen und zur Steigerung ihrer Chancen, einen Aus¬bildungsplatz zu erhalten, im Wege eines mehrgleisigen Vorge¬hens Bewerbungen für verschiedene Ausbildungsberufe verschickt habe.
Die Klägerin hat Kopien von Bewerbungsschreiben um Ausbil¬dungsplätze als Groß- und Außenhandelskauffrau bei der Firma S.M. GmbH in W , Kreisinspektorin für den geho¬benen Dienst, Verwaltungsfachangestellte und Bürokauffrau beim Landkreis L mit den entsprechenden Absagen (23. März 2004 [Firma S.M. ] und 21. April 2004 [Landkreis L ]) zu den Gerichtsakten gereicht.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 30. Juli 2004 in der Fassung des Wider¬spruchsbescheides vom 13. September 2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr BAB unter Berücksichti¬gung der in § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III genannten Freibeträge sowie Fahrkosten für eine monatliche Familien¬heimfahrt zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Gründe in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen.
Nach mündlicher Verhandlung vom 23. Februar 2006 hat das SG mit Urteil vom selben Tage den Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2004 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin BAB unter Berücksichtigung von Fahrkosten für eine monatliche Familienheimfahrt zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwar lägen die Voraussetzungen für die Erhöhung des Freibetrages nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III nicht vor, da eine Vermittlung der Klägerin in eine geeignete beruf¬liche Ausbildungsstelle auch im Landkreis L möglich gewesen wäre. Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III für die Berücksichtigung der Kosten für eine monatli¬chen Familienheimfahrt bei der Bedarfsberechnung seien jedoch gegeben. Von einer "erforderlichen auswärtigen Unterbringung" im Sinne dieser Bestimmung sei auszugehen, weil die Entfernung zwischen der Ausbildungsstätte in P und dem Familienwohn¬ort in G so weit sei, dass tägliche Pendelfahrten unzu¬mutbar seien. Im Rahmen dieser Bestimmung sei unerheblich, ob die Vermittlung anderer geeigneter Ausbildungsstellen in der Nähe ihres bisherigen Familienwohnsitzes möglich gewesen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungs¬gründe Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 21. April 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. Mai 2006 bei dem Schleswig-Holsteinischen Lan¬dessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung der Beklagten. Zur Begründung führt sie aus: Entgegen der Auffassung des SG habe der Gesetzgeber die auswärtige Unterbringung eines Auszubildenden nur dann für erforderlich erachtet, wenn am Wohnort bzw. in Wohnortnähe kein Ausbildungsplatz zu erlangen und aus diesem Grunde eine auswärtige Unterbringung erforder¬lich sei. Dies sei auch in ihren Durchführungsanweisungen so geregelt. Die Rechtsansicht, dem Gesetzgeber sei es quasi gleich gewesen, aus welchem Grund und an welchem Ort sich ein Auszubildender einen Ausbildungsplatz suche, mit der Folge, dass die öffentliche Hand automatisch für die hiermit verbun¬denen Kosten aufzukommen habe, sei unzutreffend. Gerade in Zeiten knapper Finanzmittel, in denen der Gesetzgeber von den Sozialversicherungsträgern einen kostenbewussten Umgang mit den Beitragsmitteln fordere, sei eine solche Auslegung nicht überzeugend. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber gewollt habe, einem Auszubildenden, der sich nicht aus ausbildungs¬markt- und berufsbildungsspezifischen, sondern aus sonstigen persönlichen Gründen örtlich umorientiere, die Familienheim¬fahrten zu bezahlen, seien nicht erkennbar. Die von ihr, der Beklagten, vertretene Auffassung verstoße nicht gegen das Grundrecht auf freie Wahl des Ausbildungsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG). Denn in Anerkennung des Ausbildungswunsches der Klägerin habe sie, die Beklagte, der Klägerin BAB inklusive der Fahr¬kosten nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zuerkannt. Da Ausbil¬dungsplätze aber auch im Tagespendelbereich zur Verfügung ge¬standen hätten, sei eine auswärtige Unterbringung der Klägerin nicht erforderlich und damit die Entstehung von zusätzlichen Fahrkosten für Familienheimfahrten vermeidbar gewesen, so dass sie, die Beklagte, zu einer Übernahme dieser Kosten nicht be¬reit sei. Die Klägerin stelle – aus verständlichen Gründen – darauf ab, dass die Erforderlichkeit immer zu bejahen sei, wenn der erwählte Ausbildungsplatz außerhalb des Tagespendel¬bereiches des (letzten) Wohnsitzes liege. In dem Wort "erfor¬derlich" in § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III stecke aber auch der Begriff des Forderns. Nach der Interpretation der Klägerin werde ein Wohnsitzwechsel jedoch nicht gefordert, sondern frei gewählt, so dass der Gesetzgeber jene Fallgestaltungen nach ihrer, der Beklagten, Ansicht nicht nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III habe fördern wollen. Die Behauptung der Klägerin, Aus¬bildungsplätze im Tagespendelbereich hätten seinerzeit nicht zur Verfügung gestanden, treffe nicht zu. Dass sie, die Be¬klagte, der Klägerin keine Ausbildungsstellen zur Rechtsan¬waltsfachangestellten benannt habe, sei darauf zurückzuführen, dass die Klägerin an entsprechenden Stellen jedenfalls ihr ge¬genüber kein Interesse gezeigt habe. In einem Beratungsge¬spräch am 15. Januar 2003 habe sie lediglich Informationen über ein Maschinenbaustudium und die Offizierslaufbahn bei der Bundeswehr erbeten. Im Frühjahr 2004 habe sie sodann mitge¬teilt, sich bei der Kanzlei Dr. H und Partner vorgestellt zu haben und dort zum 1. August 2004 eine Ausbildung zu beginnen. Sie, die Beklagte, sei jederzeit darum bemüht, Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzsuchenden je nach deren Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit entsprechende Stellen anzubieten. Dies setze jedoch eine entsprechende Nachfrage der Kunden nach dem Angebot und den Unterstützungsmöglichkeiten bei ihr, der Beklagten, voraus. Es sei nämlich nicht Aufgabe der Bun¬desagentur für Arbeit, von sich aus in den Berufsfindungspro¬zess ihrer Kunden einzugreifen und ihnen Vorgaben zu machen, wann und wo sie mit welchen Arbeitgebern ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis einzugehen oder gar zu unterlassen hät¬ten. Je nach dem wie sich ein Kunde sodann (frei) für eine Stelle entscheide, müsse er sich jedoch auch auf die tatsäch¬lichen und rechtlichen Konsequenzen einstellen. Entscheide sich ein Arbeitnehmer bzw. Auszubildender für einen Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz in größerer Entfernung, seien damit na¬turgemäß ein Umzug oder aber höhere Fahrzeiten und Fahrkosten verbunden. Einen Teil dieser mit der Berufswahl oftmals selbst verursachten Kosten vermöge die öffentliche Hand abzufedern, sei es durch Sozialleistungen oder eine Verringerung der Steu¬erlast. Hierzu bedürfe es jedoch näherer gesetzlicher Regelun¬gen. Vorliegend habe der Gesetzgeber einem Auszubildenden im Rahmen der Förderung der Berufsausbildung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III die Übernahme der Kosten einer Familienheimfahrt monatlich zugesagt, allerdings unter der Voraussetzung, dass eine auswärtige Unterbringung erforderlich sei. Die Klägerin hätte vorliegend jedoch einen Ausbildungsplatz zur Notar- oder aber Rechtsanwaltsfachangestellten auch im Tagespendelbereich von G /S erlangen können. Die Begründung eines Aus¬bildungsverhältnisses in P und damit verbunden der Umzug nach M seien daher nicht erforderlich gewesen. Nach münd¬licher Auskunft der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern seien im Kalenderjahr 2004 allein in Mecklenburg-Vorpommern 170 Ausbildungsverhältnisse zur Rechtsanwaltsfachangestellten begründet worden. In der Berufsschule in S sei eine Klasse mit 40 Auszubildenden eingerichtet worden. Beispiels¬weise sei bei der Rechtsanwaltskanzlei N und Partner in S noch im August 2004 eine Ausbildungsstelle zur Notar¬fachangestellten unbesetzt gewesen. Auch die Kanzlei K und Partner in S habe noch im Oktober 2004 eine Auszubildende zur Rechtsanwaltsfachangestellten gesucht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Kiel vom 23. Februar 2006 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor: Hinsichtlich der Kosten des Auszubildenden für eine monatliche Familienheimfahrt habe allein die Prüfung stattzufinden, ob die Entfernung zwischen Ausbildungsstätte und Familienwohnort so weit sei, dass tägliche Pendelfahrten unzumutbar seien. Immer dann, wenn ein Wohnsitzwechsel durch eine Ausbildungsstelle wegen der langen Anfahrtswege verur¬sacht werde, sei daher die Erforderlichkeit zu bejahen. Das SG habe zu Recht darauf hingewiesen, dass dieses Merkmal dem Be¬griff der beruflichen Veranlassung für einen Umzug und einer doppelten Haushaltsführung im Sinne des Einkommensteuergeset¬zes entspreche. Zu Recht sei das SG davon ausgegangen, dass eine weitere Prüfung, ob nämlich am Wohnort oder sonst im Ta¬gespendelbereich eine andere Ausbildungsstelle verfügbar ge¬wesen wäre, nicht vorzunehmen sei. Es werde zudem bestritten, dass Ausbildungsplätze zur Rechtsanwaltsfachangestellten im Tagespendelbereich von G zur Verfügung gestanden hätten.
Die Klägerin hat ergänzend einen Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 2004 vorgelegt, mit dem ihr auf ihren Antrag vom 26. Mai 2004 für die Arbeitsaufnahme am 1. August 2004 bei der Kanzlei Dr. H und Partner in P Umzugskostenbeihilfe als Zuschuss gewährt worden war.
Der Senat hat zur weiteren Sachaufklärung Auskünfte der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern zu den Fragen, wie viele freie Ausbildungsplätze zur Rechtsanwaltsfachangestell¬ten und/oder zur Notarfachangestellten im Frühjahr/Sommer/ Herbst 2004 im Tagespendelbereich von G (Pendelzeiten von insgesamt maximal 2 ½ Stunden) vorhanden gewesen und wie viele Ausbildungsplätze zu den oben genannten Berufen im Jahre 2004 (gegebenenfalls in welchen Monaten) bei Kanzleien im Tagespen¬delbereich von G (gegebenenfalls wo) begründet worden seien. Wegen der Einzelheiten der dazu erteilten Auskünfte der Rechtsanwalts¬kammer Mecklenburg-Vorpommern wird auf deren Schreiben vom 1. Dezember 2006 Bezug genommen (Bl. 189 – 190 der Gerichtsakten).
Dem Senat haben die den Vorgang betreffende Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Diese sind Ge¬genstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Hierauf wird we¬gen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2004 verpflichtet, der Klägerin für den dor¬tigen Bewilligungszeitraum vom 1. August 2004 bis 31. Januar 2006 BAB unter Berücksichtigung von Fahrkosten für eine monat¬liche Familienheimfahrt nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III zu ge¬währen. Das angefochtene Urteil war daher zu bestätigen.
Dass die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf BAB nach § 59 SGB III hat, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. Die Klägerin nimmt an einer Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten teil, einer staatlich anerkannten, be¬trieblichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 60 Abs. 1 SGB III); es handelt sich für die Klägerin um eine erstmalige Ausbildung (§ 60 Abs. 2 SGB III). Die Klägerin ist Deutsche (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Sie wohnt außerhalb des Haushalts der Eltern bzw. eines Elternteils (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) und hat das 18. Lebensjahr vollendet (§ 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III).
Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III für die An¬erkennung des im Berufungsverfahren allein noch streitigen Be¬darfs an Fahrkosten für eine monatliche Familienheimfahrt sind im Falle der Klägerin gegeben. Nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III sind die Kosten des Auszubildenden als beim Bedarf zu berück¬sichtigende Fahrkosten anzuerkennen, die bei einer erforderli¬chen auswärtigen Unterbringung (u. a.) für eine monatliche Fa¬milienheimfahrt entstehen. Die Klägerin ist im Sinne dieser Vorschrift aufgrund eines dahingehenden Erfordernisses der ge¬wählten förderungsfähigen Ausbildung auswärtig untergebracht.
Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III besteht beim Minderjährigen grundsätzlich kein Anspruch auf BAB, wenn sich die Ausbil¬dungsstätte in zumutbarer Entfernung vom Haushalt der Eltern oder eines Elternteils befindet. Auf die Nichterreichbarkeit der Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils für einen BAB-Anspruch kommt es nicht mehr an, wenn der Auszubildende – wie die Klägerin – volljährig ist (§ 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Der Anspruch auf BAB ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der volljährige Auszu¬bildende ohne zwingenden Grund aus dem Haushalt der Eltern auszieht und in unmittelbarer Nähe zu den Eltern oder eines Elternteils einen eigenen Hausstand gründet. Insoweit räumt die Vorschrift dem Volljährigen auf Kosten der Beklagten einen (ausbildungsbezogenen) Freiraum zur Entfaltung seiner noch he¬ranwachsenden Persönlichkeit beim Übergang zum Erwachsenen ein (Sächsisches LSG, Beschluss vom 19. April 2006, L 1 B 142/05 AL-ER, veröffentlicht in juris).
Der Umstand, dass Volljährige ohne Schaden für ihren BAB-An¬spruch einen eigenen Hausstand haben können, auch wenn keine besonderen Sachzwänge bestehen, bedeutet jedoch nicht, dass jeder volljährige Auszubildende Anspruch auf eine uneinge¬schränkte erweiterte Förderung schon dann hat, wenn die Aus¬bildungsstätte nicht im zumutbaren Tagespendelbereich der el¬terlichen Wohnung liegt. Vielmehr hat der Gesetzgeber insoweit in § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III und § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III ein abgestuftes System vorgesehen, das dem Auszubil¬denden einerseits in Abgrenzung von den Eltern (ausbildungsbe¬zogene) Freiräume eröffnet (§§ 64 Abs. 1 Satz 2, 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III), andererseits aber zusätzliche Kosten für be¬stimmte mit der räumlichen Mobilität zusammenhängende Bedarfe nur übernimmt, wenn diese aus arbeitsmarkt- und berufsbil¬dungspolitischen Gründen zur Förderung der beruflichen Mobili¬tät von Auszubildenden erforderlich sind (§ 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III). Insbesondere sind die Voraussetzungen für den Fahrkostenbedarf in Bezug auf die monatliche Familienheimfahrt nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht mit denen für die Aner¬kennung des erhöhten Freibetrages nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III gleichzusetzen. Die Voraussetzungen für die Ein¬räumung dieses Freibetrages sind nämlich enger bzw. gehen von strengeren Maßstäben aus (Fuchsloch in Gagel, SGB III, Lose¬blatt: Stand Oktober 2002, § 67 Rz. 14). Allerdings steht die erweiterte Förderung der ausbildungsbezogenen Mobilität in beiden Fällen stets unter dem Vorbehalt, dass die durch die Entfernung des Auszubildenden von dem Wohnsitz seiner Eltern oder eines Elternteils ausgelösten Kosten wesentlich auf der ausbildungsbedingten Herauslösung des Auszubildenden aus sei¬nem bisherigen Wohnumfeld beruhen (vgl. Sächsisches LSG, a.a.O.).
Nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III bleiben abweichend von § 23 Abs. 2 BAföG (volle Anrechnung der Ausbildungsvergütung) 52,00 EUR der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Abs. 1 BAföG (Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten) zusätzlich 510,00 EUR anrechnungsfrei, wenn die Vermittlung einer geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils möglich ist. Nach der Geset¬zesbegründung werden durch § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III aus arbeits- und berufsbildungspolitischen Gründen im Wesent¬lichen die Regelungen des zuvor geltenden Anordnungsrechts zur Förderung der beruflichen Mobilität von Auszubildenden in der betrieblichen Berufsausbildung und zur stärkeren Ausschöpfung des regional unterschiedlichen Ausbildungsplatzangebots über¬nommen. Es handele sich um Regelungen "entsprechend § 16 Abs. 4 A Ausbildung" (Entwurf zum Arbeitsförderungs-Reform¬ge¬setz [AFRG], Bundestags [BT]-Drucksache 13/4941, S. 166 f.). § 16 Abs. 4 Nr. 1 Anordnung Ausbildung (A Anordnung) sah die Erhöhung des Gesamtfreibetrages bei auswärtiger Unterbringung vor, wenn für eine geeignete Berufsausbildung die Aufnahme ei¬ner Ausbildungsstelle erforderlich war, die nur bei Unterbrin¬gung des Auszubildenden außerhalb des Haushalts der Eltern aufgenommen werden konnte. Hierzu hat das Bundessozialgericht (BSG) ausgeführt, dass die Vorschrift nicht von einer Vermitt¬lung in eine für den Auszubildenden geeignete Ausbildungs¬stelle, sondern von der Vermittlung in eine Ausbildungsstelle für eine "geeignete Berufsausbildung" spreche und keinen Bezug zwischen Eignung der Berufsausbildung und persönlichen Ver¬hältnissen des Auszubildenden erkennen lasse. Es handele sich danach ersichtlich um einen objektiven Maßstab, der von den persönlichen Verhältnissen des Auszubildenden unabhängig sei. Könne die Ausbildung in generell geeigneter Weise überhaupt am Wohnort der Eltern erfolgen, dann werde der Gesamtfreibetrag nicht erhöht, selbst wenn eine auswärtige Unterbringung des Auszubildenden aus sonstigen Gründen geboten wäre. Sonach müsse die auswärtige Unterbringung aus Gründen erfolgen, die in den Risiko- und Aufgabenbereich der Bundesanstalt für Ar¬beit – jetzt Bundesagentur für Arbeit – falle (Urteil vom 28. November 1985, 11b/7 RAr 103/84, SozR 4440 § 16 Nr. 4).
Ob diese Rechtsprechung auf die geltende Gesetzeslage uneinge¬schränkt übertragbar ist oder vom Wortlaut des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III her nicht mehr ohne weiteres Geltung be¬anspruchen kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu wer¬den. Denn die besonderen Einschränkungen des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III für die Einräumung des erhöhten Freibetrages enthält § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III bei der Bedarfsbestimmung an Fahrkosten für eine monatliche Familienheimfahrt nicht. Auch die Gesetzesmaterialien zu dieser Norm enthalten – wie noch aufzuzeigen ist – entsprechende Hinweise nicht. In § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist als Maßstab lediglich das Kriterium einer "erforderlichen auswärtigen Unterbringung" (für eine förde¬rungsfähige Ausbildung) genannt. Daher kann nach dieser Be¬stimmung eine auswärtige, also vom bisherigen (Familien-)Wohn¬sitz abweichende Unterbringung ausbildungsbedingt auch bereits dann erforderlich sein, wenn die Entfernung zwischen der Aus¬bildungsstätte der vom Auszubildenden (frei) gewählten (förde¬rungsfähigen) Ausbildung und dem Familienwohnort so weit ist, dass tägliche Pendelfahrten nicht zumutbar sind (einhellige Auffassung in der Kommentarliteratur, z. B. Wagner in Praxis¬kommentar, SGB III, 2. Aufl., § 67 Rz. 9; Stratmann in Niesel, SGB III, 3. Aufl., § 67 Rz. 3; Petzold in Hauck/Noftz, SGB III, Loseblatt: Stand: Dezember 2005, § 67 Rz. 6 und § 71 Rz. 12; Fuchsloch, a.a.O., § 67 Rz. 15; Hennig in Schle¬gel/Eicher, SGB III, Stand: Juni 2002, § 67 Rz. 8). Eine wei¬tere Prüfung – wie in § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III aus¬drücklich normiert –, ob nämlich am Wohnort der Eltern bzw. eines Elternteils oder sonst im Tagespendelbereich die Ver¬mittlung einer anderen geeigneten oder entsprechenden Ausbildung möglich gewesen wäre, ist in § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht vorgeschrieben und auch nicht angezeigt (so auch Petzold, a.a.O., § 67 Rz. 6; Fuchsloch, a.a.O., § 67 Rz. 15 f.). Der Unterscheid zwischen den beiden Regelungen besteht somit darin, dass es bei der Be¬stimmung des Fahrkostenbedarfs für Familienheimfahrten im Rah¬men einer betrieblichen (förderungsfähigen) Ausbildung in § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III für die dort vorausgesetzte Erforderlich¬keit der auswärtigen Unterbringung nur darauf ankommt, dass die von dem Auszubildenden gewählte Ausbildungsstätte auf Grund der Entfernung nicht in zumutbarer Zeit vom Familien¬wohnort erreicht werden kann, während für den erhöhten Freibe¬trag nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III – schon nach dem Wortlaut - zusätzlich erforderlich ist, dass dem Auszubildenden von der elterlichen Wohnung aus keine Ausbildung für die von ihm gewünschte bzw. eine geeignete Berufsausbildung vermittelt werden kann. Ein derartiges Kausalitätserfordernis ist § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht zu entnehmen. Die hier gefundene Auslegung des § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III steht auch nicht der Intention des Gesetzgebers entgegen. In der Gesetzesbegründung zu § 67 SGB III ist im AFRG-Entwurf (BT-Drucksache 13/4941, S. 166) ausgeführt, dass Abs. 1 entsprechend dem bis dahin gel¬tenden Anordnungsrecht (§ 13 A Ausbildung) abschließend die Fahrten aufzählt, die bei einer förderungsfähigen beruflichen Ausbildung im Bedarf berücksichtigt werden können. Bezogen auf Familienheimfahrten war in § 13 Nr. 2 A Ausbildung geregelt, dass als Bedarf für die Ausbildung die Kosten für im Regelfall eine Heimfahrt monatlich zu den Eltern, zu einem Elternteil oder zur eigenen Familie im Geltungsbereich des Arbeitsförde¬rungsgesetzes anerkannt wurden, wenn der Auszubildende wegen seiner Ausbildung auswärts untergebracht war. Dass neben dem Kriterium einer förderungsfähigen Ausbildung für die Erforder¬lichkeit einer auswärtigen Unterbringung als kausale Ursache hinzukommen musste, dass der Auszubildende keine geeignete Aus¬bildungsstelle bekommen konnte, die von der elterlichen Woh¬nung aus in angemessener Zeit zu erreichen war, war somit auch nach altem Recht – das ausweislich der Gesetzesmaterialien nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Sinne einer Konti¬nuität der Rechtslage offenbar lediglich fortgeführt werden sollte - bei der Kostenbedarfsbestimmung von Familienheimfahr¬ten nicht vorgesehen.
Anhaltspunkte für die Prüfung der Zumutbarkeit der Wegezeit im Rahmen der Erforderlichkeit der auswärtigen Unterbringung in § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III bietet insbesondere für volljährige Auszubildende die Bestimmung des § 121 Abs. 4 SGB III (Fuchsloch, a.a.O., § 67 Rz. 15; Petzold, a.a.O., § 67 Rz. 6), die für die Dauer von Pendelfahrten eine Obergrenze normiert. Danach sind im Regelfall Pendelzei¬ten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Ar¬beitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden oder weniger als unverhältnismäßig lang anzusehen. Ob sich als Zumutbarkeitsmaßstab möglicher¬weise eher eine Orientierung an den Regelungen des BAföG an¬bieten würde (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juni 2004, B 7 AL 38/03 R, veröffentlicht in juris), kann vorliegend dahinge¬stellt bleiben. Zu § 2 BAföG hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass von der zumutbaren Erreichbarkeit einer Ausbildungsstätte auszugehen ist, wenn mindestens an drei Wochentagen für den Hin- und Rückweg bei Benutzung der günstigsten Verkehrsbedingungen und unter Einschluss der not¬wendigen Wartezeiten nicht mehr als insgesamt zwei Stunden aufgewendet werden müssen (Urteil vom 17. Februar 1993, 11 C 10/92, Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 15). Nach beiden Zumut¬barkeitsmaßstäben sind der Klägerin tägliche Pendelfahrten auf Grund der Entfernung zwischen der Ausbildungsstätte in P und dem Familienwohnort in G nicht zumutbar. Die jeweiligen Obergrenzen für die Zumutbarkeit der Dauer von Pendelfahrten nach § 121 Abs. 4 SGB III bzw. § 2 BAföG werden überschritten. Nach dem Routenplaner map24 (www.map24.de) be¬trägt die einfache Entfernung zwischen P und G ca. 180 km und die Fahrzeit ca. 2 ½ Stunden.
Nach allem konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg ha¬ben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Frage, ob die Erforderlichkeit einer auswärtige Unterbringung bei der Bestimmung des BAB-Bedarfs an Fahrkosten für eine monatliche Familienheimfahrt nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III auch voraus¬setzt, dass der Auszubildende am (bisherigen) Familienwohnort keine geeignete Ausbildung erhalten kann, ist höchstrichter¬lich noch nicht erklärt.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um die Höhe der Berufsausbildungs¬beihilfe (BAB) und dabei um die Frage, ob der Klägerin BAB un¬ter Berücksichtigung von Fahrkosten für eine monatliche Fami¬lienheimfahrt zu gewähren ist.
Die 1984 geborene ledige Klägerin hat bis Juni 2004 das Gymnasium besucht und ab 1. August 2004 eine Ausbil¬dung zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten mit voraus¬sichtlichem Ausbildungsabschluss zum 31. Juli 2007 in der Kanzlei Dr. H und Partner in P (B straße 20) begonnen. Die bis dahin in G (M straße 9)/Mecklenburg-Vorpommern bei ihrer Mutter wohnende Klägerin verzog zum Zwecke der Aus¬bildung nach Bad M (G straße 10).
Am 16. Juni 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von BAB.
Mit Bescheid vom 30. Juli 2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin BAB in Höhe von monatlich 370,00 EUR für die Zeit vom 1. August 2004 bis 31. Januar 2006. Die Beklagte berücksich¬tigte dabei weder die Freibeträge für eine auswärtige Unter¬bringung nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Drittes Buch Sozialge¬setzbuch (SGB III) noch den Bedarf für eine monatliche Famili¬enheimfahrt.
Mit ihrem am 27. August 2004 eingelegten Widerspruch begehrte die Klägerin die Erstattung der Kosten für eine monatliche Fa¬milienheimfahrt und die Freibeträge nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III. Sie machte geltend, dass die auswärtige Unter¬kunft erforderlich gewesen sei, da sie zum Zeitpunkt des Lehr¬vertragsabschlusses aus dem Landkreis L nur Absagen auf Bewerbungen erhalten habe. Zeitungsberichten habe sie entnommen, dass sich die Situation auch in Zukunft nicht ver¬ändern werde. Sie habe sich deshalb entschlossen, den für die¬sen Zeitpunkt schon seit drei Monaten vorliegenden Lehrvertrag mit der Kanzlei Dr. H und Partner in P zu unterzeich¬nen. Sie habe aus ihrer Sicht alles getan, um eine auswärtige Unterbringung zu vermeiden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2004 wies die Be¬klagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Nach § 59 SGB III habe ein Auszubildender An¬spruch auf BAB während einer beruflichen Ausbildung, wenn ihm die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Le¬bensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten nicht anderweitig zur Verfügung stünden. Nach § 71 Abs. 1 SGB III seien auf den Gesamtbedarf u. a. das Einkommen des Auszubildenden und seiner Eltern in dieser Rei¬henfolge anzurechnen. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift gälten für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen die Vorschriften des vierten Abschnittes des Berufsausbildungsförderungsgeset¬zes (BAföG) mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen ent¬sprechend. Abweichend von § 23 Abs. 3 BAföG blieben 52,00 EUR der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Abs. 1 BAföG zusätzlich 510,00 EUR anrechnungsfrei, wenn die Vermittlung einer geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle nur bei Unter¬bringung des Auszubildenden außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteiles möglich sei (§ 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III). Nach Mitteilung der Berufsberatung hätte die Kläge¬rin an ihrem bisherigen Wohnort bzw. im üblichen Tagespendel¬bereich eine geeignete berufliche Ausbildung, zumindest im vergleichbaren Rahmen mit der am 1. August 2004 begonnenen Be¬rufsausbildung als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, aufnehmen können. Folglich sei der Freibetrag von 52,00 EUR nicht von der Ausbildungsvergütung abzusetzen. Nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III würden als Bedarf für die Fahrkosten u. a. die Kosten des Auszubildenden bei einer erforderlichen aus¬wärtigen Unterbringung für eine monatliche Familienheimfahrt zu Grunde gelegt. Eine auswärtige Unterbringung im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III liege vor, wenn der Wohnort nicht gleichzeitig auch der Ausbildungsort sei und dieser Ausbil¬dungsort nicht im üblichen Tagespendelbereich des Ortes liege, zu dem die Familienheimfahrt durchgeführt werde. Eine auswär¬tige Unterbringung sei erforderlich, wenn der Auszubildende am Wohnort keine entsprechende Ausbildung erhalten und ihm nicht zugemutet werden könne, dass er zwischen Wohnung und Ausbil¬dungsort pendele. Im Falle der Klägerin handele es sich nicht um eine erforderliche auswärtige Unterbringung, so dass die Zugrundelegung eines Bedarfs für eine monatliche Familienheim¬fahrt nicht in Betracht komme.
Hiergegen hat die Klägerin am 6. Oktober 2004 bei dem Sozial¬gericht (SG) Kiel Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorge¬tragen: Ihre auswärtige Unterbringung sei erforderlich gewe¬sen, da sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lehrvertrages aus dem Landkreis L nur Absagen erhalten habe. Zwar habe sie die Hilfe der Beklagten bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz nicht in Anspruch genommen, sie habe aber zu¬vor von sich aus alles unternommen, um eine auswärtige Unter¬bringung zu vermeiden. Darüber hinaus werde der von ihr ge¬suchte und eigentlich angestrebte Ausbildungsberuf einer Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten in Mecklenburg-Vor¬pommern nicht angeboten. Dort sei die Ausbildung nur isoliert entweder zur Rechtsanwaltsfachangestellten oder zur Notarfach¬angestellten möglich. Ihrem Ausbildungs- und Qualifizierungs¬wunsch werde eine derart isolierte Einzelausbildung nicht ge¬recht. Die Beklagte habe bei ihren Entscheidungen auch ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz (GG) zu beachten, welches verbiete, staatlichen Förderungsmitteln eine berufssteuernde Wirkung beizulegen. Auch könne ihr es nicht zum Nachteil gereichen, dass sie wegen der Ungewissheiten, er¬haltenen Absagen und zur Steigerung ihrer Chancen, einen Aus¬bildungsplatz zu erhalten, im Wege eines mehrgleisigen Vorge¬hens Bewerbungen für verschiedene Ausbildungsberufe verschickt habe.
Die Klägerin hat Kopien von Bewerbungsschreiben um Ausbil¬dungsplätze als Groß- und Außenhandelskauffrau bei der Firma S.M. GmbH in W , Kreisinspektorin für den geho¬benen Dienst, Verwaltungsfachangestellte und Bürokauffrau beim Landkreis L mit den entsprechenden Absagen (23. März 2004 [Firma S.M. ] und 21. April 2004 [Landkreis L ]) zu den Gerichtsakten gereicht.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 30. Juli 2004 in der Fassung des Wider¬spruchsbescheides vom 13. September 2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr BAB unter Berücksichti¬gung der in § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III genannten Freibeträge sowie Fahrkosten für eine monatliche Familien¬heimfahrt zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Gründe in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen.
Nach mündlicher Verhandlung vom 23. Februar 2006 hat das SG mit Urteil vom selben Tage den Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2004 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin BAB unter Berücksichtigung von Fahrkosten für eine monatliche Familienheimfahrt zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwar lägen die Voraussetzungen für die Erhöhung des Freibetrages nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III nicht vor, da eine Vermittlung der Klägerin in eine geeignete beruf¬liche Ausbildungsstelle auch im Landkreis L möglich gewesen wäre. Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III für die Berücksichtigung der Kosten für eine monatli¬chen Familienheimfahrt bei der Bedarfsberechnung seien jedoch gegeben. Von einer "erforderlichen auswärtigen Unterbringung" im Sinne dieser Bestimmung sei auszugehen, weil die Entfernung zwischen der Ausbildungsstätte in P und dem Familienwohn¬ort in G so weit sei, dass tägliche Pendelfahrten unzu¬mutbar seien. Im Rahmen dieser Bestimmung sei unerheblich, ob die Vermittlung anderer geeigneter Ausbildungsstellen in der Nähe ihres bisherigen Familienwohnsitzes möglich gewesen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungs¬gründe Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 21. April 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. Mai 2006 bei dem Schleswig-Holsteinischen Lan¬dessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung der Beklagten. Zur Begründung führt sie aus: Entgegen der Auffassung des SG habe der Gesetzgeber die auswärtige Unterbringung eines Auszubildenden nur dann für erforderlich erachtet, wenn am Wohnort bzw. in Wohnortnähe kein Ausbildungsplatz zu erlangen und aus diesem Grunde eine auswärtige Unterbringung erforder¬lich sei. Dies sei auch in ihren Durchführungsanweisungen so geregelt. Die Rechtsansicht, dem Gesetzgeber sei es quasi gleich gewesen, aus welchem Grund und an welchem Ort sich ein Auszubildender einen Ausbildungsplatz suche, mit der Folge, dass die öffentliche Hand automatisch für die hiermit verbun¬denen Kosten aufzukommen habe, sei unzutreffend. Gerade in Zeiten knapper Finanzmittel, in denen der Gesetzgeber von den Sozialversicherungsträgern einen kostenbewussten Umgang mit den Beitragsmitteln fordere, sei eine solche Auslegung nicht überzeugend. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber gewollt habe, einem Auszubildenden, der sich nicht aus ausbildungs¬markt- und berufsbildungsspezifischen, sondern aus sonstigen persönlichen Gründen örtlich umorientiere, die Familienheim¬fahrten zu bezahlen, seien nicht erkennbar. Die von ihr, der Beklagten, vertretene Auffassung verstoße nicht gegen das Grundrecht auf freie Wahl des Ausbildungsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG). Denn in Anerkennung des Ausbildungswunsches der Klägerin habe sie, die Beklagte, der Klägerin BAB inklusive der Fahr¬kosten nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zuerkannt. Da Ausbil¬dungsplätze aber auch im Tagespendelbereich zur Verfügung ge¬standen hätten, sei eine auswärtige Unterbringung der Klägerin nicht erforderlich und damit die Entstehung von zusätzlichen Fahrkosten für Familienheimfahrten vermeidbar gewesen, so dass sie, die Beklagte, zu einer Übernahme dieser Kosten nicht be¬reit sei. Die Klägerin stelle – aus verständlichen Gründen – darauf ab, dass die Erforderlichkeit immer zu bejahen sei, wenn der erwählte Ausbildungsplatz außerhalb des Tagespendel¬bereiches des (letzten) Wohnsitzes liege. In dem Wort "erfor¬derlich" in § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III stecke aber auch der Begriff des Forderns. Nach der Interpretation der Klägerin werde ein Wohnsitzwechsel jedoch nicht gefordert, sondern frei gewählt, so dass der Gesetzgeber jene Fallgestaltungen nach ihrer, der Beklagten, Ansicht nicht nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III habe fördern wollen. Die Behauptung der Klägerin, Aus¬bildungsplätze im Tagespendelbereich hätten seinerzeit nicht zur Verfügung gestanden, treffe nicht zu. Dass sie, die Be¬klagte, der Klägerin keine Ausbildungsstellen zur Rechtsan¬waltsfachangestellten benannt habe, sei darauf zurückzuführen, dass die Klägerin an entsprechenden Stellen jedenfalls ihr ge¬genüber kein Interesse gezeigt habe. In einem Beratungsge¬spräch am 15. Januar 2003 habe sie lediglich Informationen über ein Maschinenbaustudium und die Offizierslaufbahn bei der Bundeswehr erbeten. Im Frühjahr 2004 habe sie sodann mitge¬teilt, sich bei der Kanzlei Dr. H und Partner vorgestellt zu haben und dort zum 1. August 2004 eine Ausbildung zu beginnen. Sie, die Beklagte, sei jederzeit darum bemüht, Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzsuchenden je nach deren Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit entsprechende Stellen anzubieten. Dies setze jedoch eine entsprechende Nachfrage der Kunden nach dem Angebot und den Unterstützungsmöglichkeiten bei ihr, der Beklagten, voraus. Es sei nämlich nicht Aufgabe der Bun¬desagentur für Arbeit, von sich aus in den Berufsfindungspro¬zess ihrer Kunden einzugreifen und ihnen Vorgaben zu machen, wann und wo sie mit welchen Arbeitgebern ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis einzugehen oder gar zu unterlassen hät¬ten. Je nach dem wie sich ein Kunde sodann (frei) für eine Stelle entscheide, müsse er sich jedoch auch auf die tatsäch¬lichen und rechtlichen Konsequenzen einstellen. Entscheide sich ein Arbeitnehmer bzw. Auszubildender für einen Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz in größerer Entfernung, seien damit na¬turgemäß ein Umzug oder aber höhere Fahrzeiten und Fahrkosten verbunden. Einen Teil dieser mit der Berufswahl oftmals selbst verursachten Kosten vermöge die öffentliche Hand abzufedern, sei es durch Sozialleistungen oder eine Verringerung der Steu¬erlast. Hierzu bedürfe es jedoch näherer gesetzlicher Regelun¬gen. Vorliegend habe der Gesetzgeber einem Auszubildenden im Rahmen der Förderung der Berufsausbildung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III die Übernahme der Kosten einer Familienheimfahrt monatlich zugesagt, allerdings unter der Voraussetzung, dass eine auswärtige Unterbringung erforderlich sei. Die Klägerin hätte vorliegend jedoch einen Ausbildungsplatz zur Notar- oder aber Rechtsanwaltsfachangestellten auch im Tagespendelbereich von G /S erlangen können. Die Begründung eines Aus¬bildungsverhältnisses in P und damit verbunden der Umzug nach M seien daher nicht erforderlich gewesen. Nach münd¬licher Auskunft der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern seien im Kalenderjahr 2004 allein in Mecklenburg-Vorpommern 170 Ausbildungsverhältnisse zur Rechtsanwaltsfachangestellten begründet worden. In der Berufsschule in S sei eine Klasse mit 40 Auszubildenden eingerichtet worden. Beispiels¬weise sei bei der Rechtsanwaltskanzlei N und Partner in S noch im August 2004 eine Ausbildungsstelle zur Notar¬fachangestellten unbesetzt gewesen. Auch die Kanzlei K und Partner in S habe noch im Oktober 2004 eine Auszubildende zur Rechtsanwaltsfachangestellten gesucht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Kiel vom 23. Februar 2006 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor: Hinsichtlich der Kosten des Auszubildenden für eine monatliche Familienheimfahrt habe allein die Prüfung stattzufinden, ob die Entfernung zwischen Ausbildungsstätte und Familienwohnort so weit sei, dass tägliche Pendelfahrten unzumutbar seien. Immer dann, wenn ein Wohnsitzwechsel durch eine Ausbildungsstelle wegen der langen Anfahrtswege verur¬sacht werde, sei daher die Erforderlichkeit zu bejahen. Das SG habe zu Recht darauf hingewiesen, dass dieses Merkmal dem Be¬griff der beruflichen Veranlassung für einen Umzug und einer doppelten Haushaltsführung im Sinne des Einkommensteuergeset¬zes entspreche. Zu Recht sei das SG davon ausgegangen, dass eine weitere Prüfung, ob nämlich am Wohnort oder sonst im Ta¬gespendelbereich eine andere Ausbildungsstelle verfügbar ge¬wesen wäre, nicht vorzunehmen sei. Es werde zudem bestritten, dass Ausbildungsplätze zur Rechtsanwaltsfachangestellten im Tagespendelbereich von G zur Verfügung gestanden hätten.
Die Klägerin hat ergänzend einen Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 2004 vorgelegt, mit dem ihr auf ihren Antrag vom 26. Mai 2004 für die Arbeitsaufnahme am 1. August 2004 bei der Kanzlei Dr. H und Partner in P Umzugskostenbeihilfe als Zuschuss gewährt worden war.
Der Senat hat zur weiteren Sachaufklärung Auskünfte der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern zu den Fragen, wie viele freie Ausbildungsplätze zur Rechtsanwaltsfachangestell¬ten und/oder zur Notarfachangestellten im Frühjahr/Sommer/ Herbst 2004 im Tagespendelbereich von G (Pendelzeiten von insgesamt maximal 2 ½ Stunden) vorhanden gewesen und wie viele Ausbildungsplätze zu den oben genannten Berufen im Jahre 2004 (gegebenenfalls in welchen Monaten) bei Kanzleien im Tagespen¬delbereich von G (gegebenenfalls wo) begründet worden seien. Wegen der Einzelheiten der dazu erteilten Auskünfte der Rechtsanwalts¬kammer Mecklenburg-Vorpommern wird auf deren Schreiben vom 1. Dezember 2006 Bezug genommen (Bl. 189 – 190 der Gerichtsakten).
Dem Senat haben die den Vorgang betreffende Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Diese sind Ge¬genstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Hierauf wird we¬gen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2004 verpflichtet, der Klägerin für den dor¬tigen Bewilligungszeitraum vom 1. August 2004 bis 31. Januar 2006 BAB unter Berücksichtigung von Fahrkosten für eine monat¬liche Familienheimfahrt nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III zu ge¬währen. Das angefochtene Urteil war daher zu bestätigen.
Dass die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf BAB nach § 59 SGB III hat, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. Die Klägerin nimmt an einer Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten teil, einer staatlich anerkannten, be¬trieblichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 60 Abs. 1 SGB III); es handelt sich für die Klägerin um eine erstmalige Ausbildung (§ 60 Abs. 2 SGB III). Die Klägerin ist Deutsche (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Sie wohnt außerhalb des Haushalts der Eltern bzw. eines Elternteils (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) und hat das 18. Lebensjahr vollendet (§ 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III).
Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III für die An¬erkennung des im Berufungsverfahren allein noch streitigen Be¬darfs an Fahrkosten für eine monatliche Familienheimfahrt sind im Falle der Klägerin gegeben. Nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III sind die Kosten des Auszubildenden als beim Bedarf zu berück¬sichtigende Fahrkosten anzuerkennen, die bei einer erforderli¬chen auswärtigen Unterbringung (u. a.) für eine monatliche Fa¬milienheimfahrt entstehen. Die Klägerin ist im Sinne dieser Vorschrift aufgrund eines dahingehenden Erfordernisses der ge¬wählten förderungsfähigen Ausbildung auswärtig untergebracht.
Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III besteht beim Minderjährigen grundsätzlich kein Anspruch auf BAB, wenn sich die Ausbil¬dungsstätte in zumutbarer Entfernung vom Haushalt der Eltern oder eines Elternteils befindet. Auf die Nichterreichbarkeit der Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils für einen BAB-Anspruch kommt es nicht mehr an, wenn der Auszubildende – wie die Klägerin – volljährig ist (§ 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Der Anspruch auf BAB ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der volljährige Auszu¬bildende ohne zwingenden Grund aus dem Haushalt der Eltern auszieht und in unmittelbarer Nähe zu den Eltern oder eines Elternteils einen eigenen Hausstand gründet. Insoweit räumt die Vorschrift dem Volljährigen auf Kosten der Beklagten einen (ausbildungsbezogenen) Freiraum zur Entfaltung seiner noch he¬ranwachsenden Persönlichkeit beim Übergang zum Erwachsenen ein (Sächsisches LSG, Beschluss vom 19. April 2006, L 1 B 142/05 AL-ER, veröffentlicht in juris).
Der Umstand, dass Volljährige ohne Schaden für ihren BAB-An¬spruch einen eigenen Hausstand haben können, auch wenn keine besonderen Sachzwänge bestehen, bedeutet jedoch nicht, dass jeder volljährige Auszubildende Anspruch auf eine uneinge¬schränkte erweiterte Förderung schon dann hat, wenn die Aus¬bildungsstätte nicht im zumutbaren Tagespendelbereich der el¬terlichen Wohnung liegt. Vielmehr hat der Gesetzgeber insoweit in § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III und § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III ein abgestuftes System vorgesehen, das dem Auszubil¬denden einerseits in Abgrenzung von den Eltern (ausbildungsbe¬zogene) Freiräume eröffnet (§§ 64 Abs. 1 Satz 2, 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III), andererseits aber zusätzliche Kosten für be¬stimmte mit der räumlichen Mobilität zusammenhängende Bedarfe nur übernimmt, wenn diese aus arbeitsmarkt- und berufsbil¬dungspolitischen Gründen zur Förderung der beruflichen Mobili¬tät von Auszubildenden erforderlich sind (§ 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III). Insbesondere sind die Voraussetzungen für den Fahrkostenbedarf in Bezug auf die monatliche Familienheimfahrt nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht mit denen für die Aner¬kennung des erhöhten Freibetrages nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III gleichzusetzen. Die Voraussetzungen für die Ein¬räumung dieses Freibetrages sind nämlich enger bzw. gehen von strengeren Maßstäben aus (Fuchsloch in Gagel, SGB III, Lose¬blatt: Stand Oktober 2002, § 67 Rz. 14). Allerdings steht die erweiterte Förderung der ausbildungsbezogenen Mobilität in beiden Fällen stets unter dem Vorbehalt, dass die durch die Entfernung des Auszubildenden von dem Wohnsitz seiner Eltern oder eines Elternteils ausgelösten Kosten wesentlich auf der ausbildungsbedingten Herauslösung des Auszubildenden aus sei¬nem bisherigen Wohnumfeld beruhen (vgl. Sächsisches LSG, a.a.O.).
Nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III bleiben abweichend von § 23 Abs. 2 BAföG (volle Anrechnung der Ausbildungsvergütung) 52,00 EUR der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Abs. 1 BAföG (Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten) zusätzlich 510,00 EUR anrechnungsfrei, wenn die Vermittlung einer geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils möglich ist. Nach der Geset¬zesbegründung werden durch § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III aus arbeits- und berufsbildungspolitischen Gründen im Wesent¬lichen die Regelungen des zuvor geltenden Anordnungsrechts zur Förderung der beruflichen Mobilität von Auszubildenden in der betrieblichen Berufsausbildung und zur stärkeren Ausschöpfung des regional unterschiedlichen Ausbildungsplatzangebots über¬nommen. Es handele sich um Regelungen "entsprechend § 16 Abs. 4 A Ausbildung" (Entwurf zum Arbeitsförderungs-Reform¬ge¬setz [AFRG], Bundestags [BT]-Drucksache 13/4941, S. 166 f.). § 16 Abs. 4 Nr. 1 Anordnung Ausbildung (A Anordnung) sah die Erhöhung des Gesamtfreibetrages bei auswärtiger Unterbringung vor, wenn für eine geeignete Berufsausbildung die Aufnahme ei¬ner Ausbildungsstelle erforderlich war, die nur bei Unterbrin¬gung des Auszubildenden außerhalb des Haushalts der Eltern aufgenommen werden konnte. Hierzu hat das Bundessozialgericht (BSG) ausgeführt, dass die Vorschrift nicht von einer Vermitt¬lung in eine für den Auszubildenden geeignete Ausbildungs¬stelle, sondern von der Vermittlung in eine Ausbildungsstelle für eine "geeignete Berufsausbildung" spreche und keinen Bezug zwischen Eignung der Berufsausbildung und persönlichen Ver¬hältnissen des Auszubildenden erkennen lasse. Es handele sich danach ersichtlich um einen objektiven Maßstab, der von den persönlichen Verhältnissen des Auszubildenden unabhängig sei. Könne die Ausbildung in generell geeigneter Weise überhaupt am Wohnort der Eltern erfolgen, dann werde der Gesamtfreibetrag nicht erhöht, selbst wenn eine auswärtige Unterbringung des Auszubildenden aus sonstigen Gründen geboten wäre. Sonach müsse die auswärtige Unterbringung aus Gründen erfolgen, die in den Risiko- und Aufgabenbereich der Bundesanstalt für Ar¬beit – jetzt Bundesagentur für Arbeit – falle (Urteil vom 28. November 1985, 11b/7 RAr 103/84, SozR 4440 § 16 Nr. 4).
Ob diese Rechtsprechung auf die geltende Gesetzeslage uneinge¬schränkt übertragbar ist oder vom Wortlaut des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III her nicht mehr ohne weiteres Geltung be¬anspruchen kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu wer¬den. Denn die besonderen Einschränkungen des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III für die Einräumung des erhöhten Freibetrages enthält § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III bei der Bedarfsbestimmung an Fahrkosten für eine monatliche Familienheimfahrt nicht. Auch die Gesetzesmaterialien zu dieser Norm enthalten – wie noch aufzuzeigen ist – entsprechende Hinweise nicht. In § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist als Maßstab lediglich das Kriterium einer "erforderlichen auswärtigen Unterbringung" (für eine förde¬rungsfähige Ausbildung) genannt. Daher kann nach dieser Be¬stimmung eine auswärtige, also vom bisherigen (Familien-)Wohn¬sitz abweichende Unterbringung ausbildungsbedingt auch bereits dann erforderlich sein, wenn die Entfernung zwischen der Aus¬bildungsstätte der vom Auszubildenden (frei) gewählten (förde¬rungsfähigen) Ausbildung und dem Familienwohnort so weit ist, dass tägliche Pendelfahrten nicht zumutbar sind (einhellige Auffassung in der Kommentarliteratur, z. B. Wagner in Praxis¬kommentar, SGB III, 2. Aufl., § 67 Rz. 9; Stratmann in Niesel, SGB III, 3. Aufl., § 67 Rz. 3; Petzold in Hauck/Noftz, SGB III, Loseblatt: Stand: Dezember 2005, § 67 Rz. 6 und § 71 Rz. 12; Fuchsloch, a.a.O., § 67 Rz. 15; Hennig in Schle¬gel/Eicher, SGB III, Stand: Juni 2002, § 67 Rz. 8). Eine wei¬tere Prüfung – wie in § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III aus¬drücklich normiert –, ob nämlich am Wohnort der Eltern bzw. eines Elternteils oder sonst im Tagespendelbereich die Ver¬mittlung einer anderen geeigneten oder entsprechenden Ausbildung möglich gewesen wäre, ist in § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht vorgeschrieben und auch nicht angezeigt (so auch Petzold, a.a.O., § 67 Rz. 6; Fuchsloch, a.a.O., § 67 Rz. 15 f.). Der Unterscheid zwischen den beiden Regelungen besteht somit darin, dass es bei der Be¬stimmung des Fahrkostenbedarfs für Familienheimfahrten im Rah¬men einer betrieblichen (förderungsfähigen) Ausbildung in § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III für die dort vorausgesetzte Erforderlich¬keit der auswärtigen Unterbringung nur darauf ankommt, dass die von dem Auszubildenden gewählte Ausbildungsstätte auf Grund der Entfernung nicht in zumutbarer Zeit vom Familien¬wohnort erreicht werden kann, während für den erhöhten Freibe¬trag nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III – schon nach dem Wortlaut - zusätzlich erforderlich ist, dass dem Auszubildenden von der elterlichen Wohnung aus keine Ausbildung für die von ihm gewünschte bzw. eine geeignete Berufsausbildung vermittelt werden kann. Ein derartiges Kausalitätserfordernis ist § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht zu entnehmen. Die hier gefundene Auslegung des § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III steht auch nicht der Intention des Gesetzgebers entgegen. In der Gesetzesbegründung zu § 67 SGB III ist im AFRG-Entwurf (BT-Drucksache 13/4941, S. 166) ausgeführt, dass Abs. 1 entsprechend dem bis dahin gel¬tenden Anordnungsrecht (§ 13 A Ausbildung) abschließend die Fahrten aufzählt, die bei einer förderungsfähigen beruflichen Ausbildung im Bedarf berücksichtigt werden können. Bezogen auf Familienheimfahrten war in § 13 Nr. 2 A Ausbildung geregelt, dass als Bedarf für die Ausbildung die Kosten für im Regelfall eine Heimfahrt monatlich zu den Eltern, zu einem Elternteil oder zur eigenen Familie im Geltungsbereich des Arbeitsförde¬rungsgesetzes anerkannt wurden, wenn der Auszubildende wegen seiner Ausbildung auswärts untergebracht war. Dass neben dem Kriterium einer förderungsfähigen Ausbildung für die Erforder¬lichkeit einer auswärtigen Unterbringung als kausale Ursache hinzukommen musste, dass der Auszubildende keine geeignete Aus¬bildungsstelle bekommen konnte, die von der elterlichen Woh¬nung aus in angemessener Zeit zu erreichen war, war somit auch nach altem Recht – das ausweislich der Gesetzesmaterialien nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Sinne einer Konti¬nuität der Rechtslage offenbar lediglich fortgeführt werden sollte - bei der Kostenbedarfsbestimmung von Familienheimfahr¬ten nicht vorgesehen.
Anhaltspunkte für die Prüfung der Zumutbarkeit der Wegezeit im Rahmen der Erforderlichkeit der auswärtigen Unterbringung in § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III bietet insbesondere für volljährige Auszubildende die Bestimmung des § 121 Abs. 4 SGB III (Fuchsloch, a.a.O., § 67 Rz. 15; Petzold, a.a.O., § 67 Rz. 6), die für die Dauer von Pendelfahrten eine Obergrenze normiert. Danach sind im Regelfall Pendelzei¬ten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Ar¬beitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden oder weniger als unverhältnismäßig lang anzusehen. Ob sich als Zumutbarkeitsmaßstab möglicher¬weise eher eine Orientierung an den Regelungen des BAföG an¬bieten würde (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juni 2004, B 7 AL 38/03 R, veröffentlicht in juris), kann vorliegend dahinge¬stellt bleiben. Zu § 2 BAföG hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass von der zumutbaren Erreichbarkeit einer Ausbildungsstätte auszugehen ist, wenn mindestens an drei Wochentagen für den Hin- und Rückweg bei Benutzung der günstigsten Verkehrsbedingungen und unter Einschluss der not¬wendigen Wartezeiten nicht mehr als insgesamt zwei Stunden aufgewendet werden müssen (Urteil vom 17. Februar 1993, 11 C 10/92, Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 15). Nach beiden Zumut¬barkeitsmaßstäben sind der Klägerin tägliche Pendelfahrten auf Grund der Entfernung zwischen der Ausbildungsstätte in P und dem Familienwohnort in G nicht zumutbar. Die jeweiligen Obergrenzen für die Zumutbarkeit der Dauer von Pendelfahrten nach § 121 Abs. 4 SGB III bzw. § 2 BAföG werden überschritten. Nach dem Routenplaner map24 (www.map24.de) be¬trägt die einfache Entfernung zwischen P und G ca. 180 km und die Fahrzeit ca. 2 ½ Stunden.
Nach allem konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg ha¬ben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Frage, ob die Erforderlichkeit einer auswärtige Unterbringung bei der Bestimmung des BAB-Bedarfs an Fahrkosten für eine monatliche Familienheimfahrt nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III auch voraus¬setzt, dass der Auszubildende am (bisherigen) Familienwohnort keine geeignete Ausbildung erhalten kann, ist höchstrichter¬lich noch nicht erklärt.
Rechtskraft
Aus
Login
SHS
Saved