Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 4440/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 181/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Ulm vom 22. Dezember 2006 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für die Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren streitig.
Die Beklagte bewilligte dem am geborenen Antragsteller ab 02.08.2005 bis 31.07.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, nachdem er im Zusatzblatt 3 "zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens" das Vorhandensein von Vermögenswerten neben einer Einzimmer-Eigentumswohnung verneint hatte. Diese Leistung wurde wegen nicht genehmigter Ortsabwesenheit mit Bescheid vom 08.06.2006 ab 01.06.2006 eingestellt; über den Widerspruch des Klägers ist noch nicht entschieden. Vorsorglich beantragte der Antragsteller am 07.07.2006 erneut Leistungen. Die Beklagte forderte mit verschiedenen Schreiben (vom 07.08., 28.09., 24.10. und 14.11.2006) die Vorlage von Unterlagen über seine Vermögensverhältnisse an, nachdem bekannt geworden war, dass er über weitere Vermögenswerte wie Wohnwagen, Wohnmobil, KFZ, Lebensversicherung, Geschäftsguthaben und Sparbuch verfügte. Der Antragsteller kam den Aufforderungen jeweils erst nach Fristverlängerungen und nur zum Teil nach. Nach Anhörung (Schreiben vom 24.10.2006) und Hinweis unter Fristsetzung auf § 66 SGB I lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit Bescheid vom 07.12.2006 ab. Zur Begründung verwies sie auf mangelnde Mitwirkung des Antragstellers, den Freibetrag von 8.100,00 EUR übersteigendes Vermögen in Höhe von 4.604,44 EUR und vermutete anhand der Kontobewegungen (ungeklärte Bareinzahlungen und Zahlungseingänge), dass der Antragsteller nicht hilfebedürftig sei. Dagegen hat der Antragsteller ebenfalls Widerspruch eingelegt. Am 15.11.2006 beantragte er beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie am 11.12.2006 die Bewilligung von PKH; beide Anträge lehnte das SG mit den Beschlüssen vom 22.12.2006 ab.
II.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten und auch im Übrigen statthaften (§ 172 Abs. 1 SGG) Beschwerden des Antragstellers, denen das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), sind zulässig, jedoch unbegründet.
I. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund); grundsätzlich müssen überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (vgl. Rohwer-Kahlmann, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, § 86b Rdnr. 19 m. H. auf die Rechtsprechung; Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch veröffentlicht in juris, jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartenden Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (vgl. Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 7 AS 1/06 ER -; Keller, a.a.O., § 86b Rdnrn. 27, 29; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rdnrn. 22, 25 ff.). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B - (beide m.w.N.)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Aufl., § 123 Rdnr. 62; LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 15.06.2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - und 01.08.2005 -L 7 AS 2875/05 ER-B).
Einer Regelung im einstweiligen Anordnungsverfahren steht vorliegend grundsätzlich nichts entgegen, weil die Antragsgegnerin die streitige Ablehnungsentscheidung nicht nur auf § 66 SGB I gestützt (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2006 -L 7 AS 5532/05 ER-B m.w.H. auf die Rechtsprechung), sondern darüber hinaus den geltend gemachten Anspruch mangels Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen abgelehnt hat.
Nach der hier gebotenen - summarischen - Überprüfung ist jedoch ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Nach § 9 Abs. 1 ist u.a. hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Der Senat lässt offen, ob die vom Antragsgegner ermittelte Höhe des Vermögens zutreffend ist; fraglich erscheint insoweit angesichts der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. Brühl in Münder, LPK-SGB II § 12 Rn. 36 m.w.N.) die von der Antragsgegnerin vorgenommene Wertermittlung des Kfz. Jedenfalls hat der Antragsteller auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass er hilfebedürftig ist. Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die mit Fax vom 06.12.2006 vorgelegten Kontoauszüge (bis 03.11.2006) für die Monate Juli bis einschließlich Oktober 2006 - zum Teil mehrfach - monatliche Bareinzahlungen in Höhe von 200 bis 730 EUR aufweisen, deren Herkunft der Antragsteller nicht plausibel dargelegt hat; seinen Vortrag, hierbei handele es sich um Erlöse aus dem Verkauf seines Hausrats auf Flohmärkten ist ohne Vorlage entsprechender Quittungen unglaubwürdig. Ferner hat der Antragsteller nicht plausibel dargelegt, mit welchen Mitteln er seit Juni 2006 seinen Lebensunterhalt bestreitet. Soweit er vorgetragen hat, er beziehe seit Monaten frische Waren über die Aktion Martinusladen hält der Senat dieses Vorbringen nicht für glaubwürdig, denn die mit Schriftsatz vom 18.01.2007 übersandte Kopie belegt gerade nicht seine Berechtigung, dort einzukaufen; der als Nachweis taugliche Berechtigungsschein des Sozialamts der Stadt Laupheim ist nicht vorgelegt worden. Auch andere Umstände begründen für den Senat erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers. Dagegen sprechen in erster Linie die durch Kontoauszüge seines Girokontos belegten Ausgaben. So ist es mit der behaupteten prekären finanziellen Situation nicht vereinbar, dass am 19.10.2006 im "Mode Daller Tracht" in B. 275,00 EUR angefallen sind (Kontoauszug Nr. 14 Bl. 1 aus 2006). Erklärungsbedürftig ist auch die Lastschrift vom 11.10.2006 vom Eckpunkt L. über 358,- EUR (Kontoauszug 13, Bl. 1). Zahlreiche durch Lastschriften belegte Anzeigenschaltungen - z.T. im Automarkt - lassen vermuten, dass der Kläger Handel betreibt und dadurch in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Hierfür spricht, dass den nicht unerheblichen häufigen Bareinzahlungen keine Barabhebungen - abgesehen von einer am 05.10.2006 in Höhe von 50 EUR - für Ausgaben des täglichen Bedarfs gegenüberstehen. Mehrfach belegte Geldabgänge für Urlaubsreisen (z.B. Kontoauszug 9 Bl. 1 aus 2006, Buchung vom 21.07.; Buchung vom 15.11.2006 - Anzahlung von FEWO Kornblume) lassen die Erklärungsversuche des Antragstellers unglaubwürdig erscheinen.
Darüber hinaus fehlt es auch am Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat auf jede Frist zur Anforderung von Unterlagen zum Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit mit der zum Teil mehrfachen Bitte um Fristverlängerung reagiert. So wurden z.B. die mit Schreiben vom 07.08.2006 angeforderten Unterlagen letztlich erst - zum Teil unleserlich - per Fax am 26.09.2006 und im Original am 28.09.2006 vorgelegt. Hinsichtlich der weiteren am 28.09.2006 angeforderten Unterlagen hat der Antragsteller wieder um Fristverlängerung gebeten und dasselbe gilt in Bezug auf die mit Schriftsatz vom 14.11.2006 angeforderten Belege (beantragte Fristverlängerung bis 06.12.2006). Die Verwaltungsentscheidung ist deshalb nicht unerheblich durch die vom Antragsteller zu vertretenden Verzögerungen bis 07.12.2006 hinausgeschoben worden. Auch in einem neuen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II hat er auf die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen mit der Bitte um Fristverlängerung reagiert. Für den Senat ist daher die Dringlichkeit des Begehrens nicht ersichtlich.
II. Da die nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht des Verfahrens gegenwärtig nicht gegeben ist, hat das SG auch zu Recht die Bewilligung von PKH abgelehnt.
Somit sind die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des SG Ulm vom 22.12.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für die Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren streitig.
Die Beklagte bewilligte dem am geborenen Antragsteller ab 02.08.2005 bis 31.07.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, nachdem er im Zusatzblatt 3 "zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens" das Vorhandensein von Vermögenswerten neben einer Einzimmer-Eigentumswohnung verneint hatte. Diese Leistung wurde wegen nicht genehmigter Ortsabwesenheit mit Bescheid vom 08.06.2006 ab 01.06.2006 eingestellt; über den Widerspruch des Klägers ist noch nicht entschieden. Vorsorglich beantragte der Antragsteller am 07.07.2006 erneut Leistungen. Die Beklagte forderte mit verschiedenen Schreiben (vom 07.08., 28.09., 24.10. und 14.11.2006) die Vorlage von Unterlagen über seine Vermögensverhältnisse an, nachdem bekannt geworden war, dass er über weitere Vermögenswerte wie Wohnwagen, Wohnmobil, KFZ, Lebensversicherung, Geschäftsguthaben und Sparbuch verfügte. Der Antragsteller kam den Aufforderungen jeweils erst nach Fristverlängerungen und nur zum Teil nach. Nach Anhörung (Schreiben vom 24.10.2006) und Hinweis unter Fristsetzung auf § 66 SGB I lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit Bescheid vom 07.12.2006 ab. Zur Begründung verwies sie auf mangelnde Mitwirkung des Antragstellers, den Freibetrag von 8.100,00 EUR übersteigendes Vermögen in Höhe von 4.604,44 EUR und vermutete anhand der Kontobewegungen (ungeklärte Bareinzahlungen und Zahlungseingänge), dass der Antragsteller nicht hilfebedürftig sei. Dagegen hat der Antragsteller ebenfalls Widerspruch eingelegt. Am 15.11.2006 beantragte er beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie am 11.12.2006 die Bewilligung von PKH; beide Anträge lehnte das SG mit den Beschlüssen vom 22.12.2006 ab.
II.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten und auch im Übrigen statthaften (§ 172 Abs. 1 SGG) Beschwerden des Antragstellers, denen das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), sind zulässig, jedoch unbegründet.
I. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund); grundsätzlich müssen überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (vgl. Rohwer-Kahlmann, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, § 86b Rdnr. 19 m. H. auf die Rechtsprechung; Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch veröffentlicht in juris, jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartenden Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (vgl. Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 7 AS 1/06 ER -; Keller, a.a.O., § 86b Rdnrn. 27, 29; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rdnrn. 22, 25 ff.). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B - (beide m.w.N.)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Aufl., § 123 Rdnr. 62; LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 15.06.2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - und 01.08.2005 -L 7 AS 2875/05 ER-B).
Einer Regelung im einstweiligen Anordnungsverfahren steht vorliegend grundsätzlich nichts entgegen, weil die Antragsgegnerin die streitige Ablehnungsentscheidung nicht nur auf § 66 SGB I gestützt (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2006 -L 7 AS 5532/05 ER-B m.w.H. auf die Rechtsprechung), sondern darüber hinaus den geltend gemachten Anspruch mangels Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen abgelehnt hat.
Nach der hier gebotenen - summarischen - Überprüfung ist jedoch ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Nach § 9 Abs. 1 ist u.a. hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Der Senat lässt offen, ob die vom Antragsgegner ermittelte Höhe des Vermögens zutreffend ist; fraglich erscheint insoweit angesichts der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. Brühl in Münder, LPK-SGB II § 12 Rn. 36 m.w.N.) die von der Antragsgegnerin vorgenommene Wertermittlung des Kfz. Jedenfalls hat der Antragsteller auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass er hilfebedürftig ist. Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die mit Fax vom 06.12.2006 vorgelegten Kontoauszüge (bis 03.11.2006) für die Monate Juli bis einschließlich Oktober 2006 - zum Teil mehrfach - monatliche Bareinzahlungen in Höhe von 200 bis 730 EUR aufweisen, deren Herkunft der Antragsteller nicht plausibel dargelegt hat; seinen Vortrag, hierbei handele es sich um Erlöse aus dem Verkauf seines Hausrats auf Flohmärkten ist ohne Vorlage entsprechender Quittungen unglaubwürdig. Ferner hat der Antragsteller nicht plausibel dargelegt, mit welchen Mitteln er seit Juni 2006 seinen Lebensunterhalt bestreitet. Soweit er vorgetragen hat, er beziehe seit Monaten frische Waren über die Aktion Martinusladen hält der Senat dieses Vorbringen nicht für glaubwürdig, denn die mit Schriftsatz vom 18.01.2007 übersandte Kopie belegt gerade nicht seine Berechtigung, dort einzukaufen; der als Nachweis taugliche Berechtigungsschein des Sozialamts der Stadt Laupheim ist nicht vorgelegt worden. Auch andere Umstände begründen für den Senat erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers. Dagegen sprechen in erster Linie die durch Kontoauszüge seines Girokontos belegten Ausgaben. So ist es mit der behaupteten prekären finanziellen Situation nicht vereinbar, dass am 19.10.2006 im "Mode Daller Tracht" in B. 275,00 EUR angefallen sind (Kontoauszug Nr. 14 Bl. 1 aus 2006). Erklärungsbedürftig ist auch die Lastschrift vom 11.10.2006 vom Eckpunkt L. über 358,- EUR (Kontoauszug 13, Bl. 1). Zahlreiche durch Lastschriften belegte Anzeigenschaltungen - z.T. im Automarkt - lassen vermuten, dass der Kläger Handel betreibt und dadurch in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Hierfür spricht, dass den nicht unerheblichen häufigen Bareinzahlungen keine Barabhebungen - abgesehen von einer am 05.10.2006 in Höhe von 50 EUR - für Ausgaben des täglichen Bedarfs gegenüberstehen. Mehrfach belegte Geldabgänge für Urlaubsreisen (z.B. Kontoauszug 9 Bl. 1 aus 2006, Buchung vom 21.07.; Buchung vom 15.11.2006 - Anzahlung von FEWO Kornblume) lassen die Erklärungsversuche des Antragstellers unglaubwürdig erscheinen.
Darüber hinaus fehlt es auch am Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat auf jede Frist zur Anforderung von Unterlagen zum Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit mit der zum Teil mehrfachen Bitte um Fristverlängerung reagiert. So wurden z.B. die mit Schreiben vom 07.08.2006 angeforderten Unterlagen letztlich erst - zum Teil unleserlich - per Fax am 26.09.2006 und im Original am 28.09.2006 vorgelegt. Hinsichtlich der weiteren am 28.09.2006 angeforderten Unterlagen hat der Antragsteller wieder um Fristverlängerung gebeten und dasselbe gilt in Bezug auf die mit Schriftsatz vom 14.11.2006 angeforderten Belege (beantragte Fristverlängerung bis 06.12.2006). Die Verwaltungsentscheidung ist deshalb nicht unerheblich durch die vom Antragsteller zu vertretenden Verzögerungen bis 07.12.2006 hinausgeschoben worden. Auch in einem neuen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II hat er auf die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen mit der Bitte um Fristverlängerung reagiert. Für den Senat ist daher die Dringlichkeit des Begehrens nicht ersichtlich.
II. Da die nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht des Verfahrens gegenwärtig nicht gegeben ist, hat das SG auch zu Recht die Bewilligung von PKH abgelehnt.
Somit sind die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des SG Ulm vom 22.12.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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