Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4389/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens L 13 R 4080/06 und Beiordnung von Rechtsanwalt D. wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag der Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt D. zur Durchführung eines Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 10. Juli 2006 hat keinen Erfolg.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache unbegründet. Der Kläger hat im Rahmen der Berufungsbegründung die der angegriffenen Entscheidung zugrunde gelegten ärztlichen Gutachten und Zeugenaussagen nicht mit begründeten Einwendungen gegen ihre Sachkunde und Unparteilichkeit substantiiert in Frage gestellt. Er hat insbesondere auch keine ärztlichen Stellungnahmen oder Aussagen vorgelegt, die hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Kläger zu einem anderen Ergebnis kommen und den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen - voller - Erwerbsminderung stützen könnten. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass eine weitere Aufklärung erforderlich sein könnte, da auch eine inzwischen eingetretene Verschlechterung des Leistungsvermögens weder behauptet noch durch ein entsprechendes Attest glaubhaft gemacht worden ist. Soweit sich der Kläger gegen die Versagung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und die Verweisung auf die Tätigkeit eines Registrators wendet, fehlt es bereits am Nachweis, dass er die Tätigkeit als Einkaufsleiter nicht mehr sechs Stunden am Tag auszuüben kann. Für den Wegfall des vollschichtigen Leistungsvermögens in diesem Beruf vor dem 31. Dezember 2000 ergeben sich weder nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im erstinstanzlichen Verfahren noch aus der Berufungsbegründung Anhaltspunkte, die eine weitere Aufklärung veranlassen könnten.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Antrag der Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt D. zur Durchführung eines Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 10. Juli 2006 hat keinen Erfolg.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache unbegründet. Der Kläger hat im Rahmen der Berufungsbegründung die der angegriffenen Entscheidung zugrunde gelegten ärztlichen Gutachten und Zeugenaussagen nicht mit begründeten Einwendungen gegen ihre Sachkunde und Unparteilichkeit substantiiert in Frage gestellt. Er hat insbesondere auch keine ärztlichen Stellungnahmen oder Aussagen vorgelegt, die hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Kläger zu einem anderen Ergebnis kommen und den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen - voller - Erwerbsminderung stützen könnten. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass eine weitere Aufklärung erforderlich sein könnte, da auch eine inzwischen eingetretene Verschlechterung des Leistungsvermögens weder behauptet noch durch ein entsprechendes Attest glaubhaft gemacht worden ist. Soweit sich der Kläger gegen die Versagung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und die Verweisung auf die Tätigkeit eines Registrators wendet, fehlt es bereits am Nachweis, dass er die Tätigkeit als Einkaufsleiter nicht mehr sechs Stunden am Tag auszuüben kann. Für den Wegfall des vollschichtigen Leistungsvermögens in diesem Beruf vor dem 31. Dezember 2000 ergeben sich weder nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im erstinstanzlichen Verfahren noch aus der Berufungsbegründung Anhaltspunkte, die eine weitere Aufklärung veranlassen könnten.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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