Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 5062/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 R 1437/06 wird abgelehnt.
Gründe:
Der zulässige Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwältin H.-K. für das Berufungsverfahren L 13 R 1437/06 ist unbegründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hat der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit abzulehnen (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Der Klägerin ist mit Schreiben des Gerichts vom 10. Januar 2007 aufgegeben worden, darzulegen, mit welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Außerdem wurde sie zur Erläuterung von aus vorgelegten Kontoauszügen ersichtlichen Abschlagszahlungen für Strom aufgefordert. Diese Auflage war geboten, nachdem die Klägerin in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19. Oktober 2006 angegeben hatte, weder Miete zu zahlen noch im Besitz von Grundvermögen zu sein. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grund die Klägerin Abschlagszahlungen für Stromkosten an die Stadtwerke B. leistet. Letztlich ist zur Glaubhaftmachung ihrer Vermögensverhältnisse aufgegeben worden, sämtliche Kontoauszüge des Girokontos der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2006 vorzulegen. Zur Erfüllung dieser Auflagen ist der Klägerin eine Frist bis 31. Januar 2006 gesetzt und ergänzend auf die Regelung des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ausdrücklich hingewiesen worden. Die Klägerin ist dieser ihrer Prozessbevollmächtigten zugestellten Aufforderung jedoch nur unzureichend nachgekommen. Sie hat zwar den Bescheid der Agentur für Arbeit B. (AA) über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Alg II) vom 14. Dezember 2006 und weitere Kontoauszüge vorgelegt; die übersandten Auszüge betreffen jedoch nur den Zeitraum 2. Oktober bis 29. Dezember 2006. Entgegen der Auflage vom 10. Januar 2007 wurden Kontoauszüge für die Monate Januar bis September 2006 nicht vorgelegt. Darüber hinaus hat die Klägerin die von ihr geleisteten Zahlungen an die Stadtwerke B. nicht erläutert. Dem Senat ist es deshalb nach wie vor nicht möglich, die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin nachzuvollziehen. Dies gilt umso mehr, als ausweislich des Bescheids der AA vom 14. Dezember 2006 Alg II für die Zeit vom 13. bis 30. September 2006 in Höhe von lediglich 77,04 EUR, für den Monat Oktober 2006 in Höhe von lediglich 132,85 EUR und für den Monat November 2006 in Höhe von (nur) 285,49 EUR gewährt worden ist. Diese Leistungshöhe ist nicht nachvollziehbar, wenn die Klägerin - wie von ihr angegeben - tatsächlich über keinerlei Einkommen und Vermögen verfügt. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist deshalb - nachdem die Klägerin hinsichtlich der fehlenden Angaben weder Gründe für die Fristversäumnis mitgeteilt noch Fristverlängerung beantragt hat - gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Der zulässige Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwältin H.-K. für das Berufungsverfahren L 13 R 1437/06 ist unbegründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hat der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit abzulehnen (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Der Klägerin ist mit Schreiben des Gerichts vom 10. Januar 2007 aufgegeben worden, darzulegen, mit welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Außerdem wurde sie zur Erläuterung von aus vorgelegten Kontoauszügen ersichtlichen Abschlagszahlungen für Strom aufgefordert. Diese Auflage war geboten, nachdem die Klägerin in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19. Oktober 2006 angegeben hatte, weder Miete zu zahlen noch im Besitz von Grundvermögen zu sein. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grund die Klägerin Abschlagszahlungen für Stromkosten an die Stadtwerke B. leistet. Letztlich ist zur Glaubhaftmachung ihrer Vermögensverhältnisse aufgegeben worden, sämtliche Kontoauszüge des Girokontos der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2006 vorzulegen. Zur Erfüllung dieser Auflagen ist der Klägerin eine Frist bis 31. Januar 2006 gesetzt und ergänzend auf die Regelung des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ausdrücklich hingewiesen worden. Die Klägerin ist dieser ihrer Prozessbevollmächtigten zugestellten Aufforderung jedoch nur unzureichend nachgekommen. Sie hat zwar den Bescheid der Agentur für Arbeit B. (AA) über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Alg II) vom 14. Dezember 2006 und weitere Kontoauszüge vorgelegt; die übersandten Auszüge betreffen jedoch nur den Zeitraum 2. Oktober bis 29. Dezember 2006. Entgegen der Auflage vom 10. Januar 2007 wurden Kontoauszüge für die Monate Januar bis September 2006 nicht vorgelegt. Darüber hinaus hat die Klägerin die von ihr geleisteten Zahlungen an die Stadtwerke B. nicht erläutert. Dem Senat ist es deshalb nach wie vor nicht möglich, die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin nachzuvollziehen. Dies gilt umso mehr, als ausweislich des Bescheids der AA vom 14. Dezember 2006 Alg II für die Zeit vom 13. bis 30. September 2006 in Höhe von lediglich 77,04 EUR, für den Monat Oktober 2006 in Höhe von lediglich 132,85 EUR und für den Monat November 2006 in Höhe von (nur) 285,49 EUR gewährt worden ist. Diese Leistungshöhe ist nicht nachvollziehbar, wenn die Klägerin - wie von ihr angegeben - tatsächlich über keinerlei Einkommen und Vermögen verfügt. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist deshalb - nachdem die Klägerin hinsichtlich der fehlenden Angaben weder Gründe für die Fristversäumnis mitgeteilt noch Fristverlängerung beantragt hat - gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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