L 13 AL 5998/06 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 2445/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 5998/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 24. Oktober 2006 - S 3 AL 2445/06 PKH-A wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 3 AL 3441/05 wegen fehlender Erfolgsaussicht zu Recht abgelehnt.

Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) tritt eine Sperrzeit unter anderem dann ein, wenn der Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tage nach dem Ereignis, dass sie begründet. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Alg (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen (vgl. Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift); Verkürzungstatbestände (Abs. 3 Satz 2) sind bei der Aufgabe einer unbefristeten Beschäftigung nur im Falle einer besonderen Härte vorgesehen, für die es hier keine Anhaltspunkte gibt.

Die Voraussetzungen für den Eintritt der zwölfwöchigen Sperrzeit liegen hier vor. Grundgedanke der Sperrzeitregelung ist es, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Beseitigung er unbegründet nicht mithilft (Bundessozialgericht (BSG) SozR 4100 § 119 Nr. 5; BSGE 49, 197, 199). Die Sperrzeitfolge knüpft mithin an die Frage an, ob der Versicherte durch sein Verhalten die wesentliche Ursache für die Fortdauer seiner Arbeitslosigkeit gesetzt hat. Aufgrund der schriftlichen Aussage des geschäftsführenden Gesellschafters und den Angaben des Arbeitgebers in der Arbeitsbescheinigung vom 11. Februar 2005 steht auch für den Senat fest, dass das von ihm nicht bestrittene Verhalten, insbesondere das den Betriebslauf beeinträchtigende vollständige Fernbleiben des Klägers von der Arbeit ab dem 25. Januar 2005 Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung war. Es bedarf auch keiner weiteren Ausführungen dazu, dass der Kläger den Verlust seines Arbeitsplatzes mit diesem Verhalten, wenn er ihn nicht absichtlich herbeigeführt, doch bewusst in Kauf genommen hat. Er war jedenfalls am 25. Januar 2005 wegen verspäteter Arbeitsaufnahme mündlich ermahnt worden und ist anschließend überhaupt nicht mehr an seinem Arbeitsplatz erschienen. Ein wichtiger Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung kann diese Einschätzung nicht in Frage stellen. Denn entscheidend ist, dass das Fernbleiben des Klägers eine verhaltensbedingte außerordentliche oder ordentliche - Kündigung durch den Arbeitgeber veranlasste und rechtfertigte (BSGE 58, 97; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32; BSGE 67, 26). Dagegen kommt es nicht darauf an, worauf der Arbeitgeber die Kündigung gestützt hat (BSGE 91, 18).

Im Übrigen wird auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug genommen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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