L 13 R 6228/06 KO-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 6228/06 KO-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten der Begutachtung durch Dr. Sch., Facharzt für Psychiatrie, werden auf die Staatskasse übernommen.

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Gründe:

Der zulässige Antrag ist teilweise begründet. Die Kosten der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) veranlassten Begutachtung durch Dr. Sch. werden auf die Staatskasse zu übernommen. Demgegenüber besteht kein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für die ergänzende Stellungnahme von Dr. Sch. vom 29. Juni 2006.

Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über die Kostenübernahme und damit eine Kostentragungspflicht der Staatskasse im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens sind nur dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht und diese damit objektiv gefördert hat (ständige Rechtsprechung des Senats, etwa Beschluss vom 18. Dezember 2003 - L 13 RJ 3589/03 KO-B). Dass ein Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat, kann auch daraus abgelesen werden, dass es für die Beklagte Anlass für die Abgabe eines Anerkenntnisses oder für die Beteiligten Grundlage für den Abschluss eines verfahrensbeendenden Vergleichs geworden ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 109 Rdnr. 16a m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Kläger Anspruch auf Übernahme der durch das Gutachten von Dr. Sch. verursachten Kosten. Dieses auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG eingeholten Gutachten war ein wesentlicher Beitrag zur Sachaufklärung und hat diese objektiv gefördert. Das Gutachten von Dr. Sch. hat neue, im Verfahren bislang noch unberücksichtigt gebliebene medizinische Gesichtspunkte erbracht. Die Sachverständige hat insbesondere die beim Kläger vorliegende Panikstörung nachvollziehbar gewürdigt und - entgegen dem zuvor von Amts wegen von Dr. S. eingeholten Gutachten - ein auch quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen angenommen. Diese sozialmedizinische Beurteilung war für die Beklagte Anlass, im Rahmen eines verfahrensbeendenden gerichtlichen Vergleichs einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2005 und ab 1. November 2005 einen Anspruch auf Rentevoller Erwerbsminderung anzuerkennen.

Demgegenüber können die Kosten der vom Kläger selbst eingeholten ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme von Dr. Sch. vom 29. Juni 2006 nicht auf die Staatskasse übernommen werden. Diese Stellungnahme ist nicht auf Anordnung des Senats und damit auch nicht im Rahmen einer Beweiserhebung nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG abgegeben worden; es handelt sich vielmehr um ein Privatgutachten, dessen Kosten nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht übernommen werden können (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 109 Rdnr. 16).

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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