L 1 Ar 820/78

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 5 Ar 109/77
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 Ar 820/78
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ob die Unterbringung eines Arbeitsuchenden unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, bestimmt sich allein nach den objektiven Gegebenheiten des Arbeitsmarktes, für den der Arbeitsuchende im Sinne des § 103 AFG zur Verfügung stehen muß. Unerheblich ist sowohl, ob er seine Verfügbarkeit unberechtigterweise eingeschränkt hat, sofern er dadurch nicht aus dem Kreis der Arbeitsuchenden ausgeschieden ist, als auch, ob und ggf. welche Vermittlungsbemühungen die Bundesanstalt für Arbeit zu seiner Unterbringung angestellt hat.
2. Eine schwere Vermittelbarkeit des Arbeitsuchenden ist nur dann gegeben, wenn bei ihm eine persönliche bzw. individuelle Minderleistungsfähigkeit besteht, die seine Wettbewerbsfähigkeit im Verhältnis zu den übrigen Arbeitsuchenden, mit denen er auf dem Arbeitsmarkt konkurriert, beeinträchtigt und ihn insoweit, d.h. in Bezug auf seine Mitkonkurrenten, schwer vermittelbar macht. Nicht ausreichend ist, daß die Unterbringungsaussichten für alle Arbeitsuchenden gleichermaßen schlecht sind.
3. Besteht auf einem bedeutenden Teilbereich des Arbeitsmarktes, für den der Arbeitsuchende zur Verfügung stehen muß, mangels diesbezüglicher Minderleistungsfähigkeit keine schwere Vermittelbarkeit, so fehlt es an einer schweren Vermittelbarkeit dieses Arbeitsuchenden überhaupt. Die Gewährung einer Eingliederungsbeihilfe kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Betreffende auf anderen Teilbereichen des Arbeitsmarktes, für die er der Arbeitsvermittlung ebenfalls zur Verfügung stehen muß, schwer vermittelbar ist.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 30. Mai 1978 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Eingliederungsbeihilfe.

Sie stellte am 2. Dezember 1976 den am 1933 geborenen türkischen Arbeitnehmer S. K. als Einschaler ein. Dieser hatte bereits mit Unterbrechungen von April 1966 bis August 1973 bei ihr als Einschaler bzw. Zimmerer gearbeitet und war damals auf eigenen Wunsch ausgeschieden. Laut ärztlichem Attest der Ärzte für Allgemeinmedizin Dr. M. und Dr. G., K. vom 30. August 1973, konnte er damals wegen Narbenverwachsungen nach einem 1971 erlittenen Lungendurchschuß keine Bauarbeiten mehr verrichten. Von September 1973 bis April 1975 war er daraufhin als Maschinenarbeit er im V. Werk K. tätig; das Arbeitsverhältnis wurde auf eigenen Wunsch gegen Zahlung einer Pauschalabfindung von 5.000,– DM gelöst. Am 2. Mai 1975 meldete sich der Arbeitnehmer arbeitslos. In den Zeiten vom 19. Mai 1975 bis 11. August 1975, vom 14. November 1975 bis 26. Dezember 1975 und vom 5. März 1976 bis 30. Mai 1976 hielt er sich in der Türkei auf. Arbeitslosengeld (Alg) erhielt er für die Zeiten vom 12. August 1975 bis 13. November 1975, vom 29. Dezember 1975 bis 4. März 1976 und ab dem 31. Mai 1976. Am 28. Juli 1976 wurde er von dem Arbeitsamtsarzt Medizinal-Direkter Dr. H. untersucht. Der Arzt kam zu dem Ergebnis, der Arbeitnehmer könne im Baugewerbe tätig sein, wenn er – wegen einer Beeinträchtigung der Greiffähigkeit der rechten Hand – nicht angestrengt gleichförmige Bewegungen mit der rechten Hand, wie etwa beim Gebrauch des Hammers beim Einschalen, auszuführen habe. In Kenntnis dieses Gutachtens erklärte der Arbeitnehmer am 10. August 1976 beim Arbeitsamt K. er möchte dennoch nur als Einschaler bzw. Fabrikarbeiter tätig sein; andere Arbeiten im Baugewerbe lehne er ab. Die Beklagte stellte daraufhin die Gewährung von Alg mit Wirkung ab dem 15. August 1976 wegen fehlender Verfügbarkeit ein; der diesbezügliche Bescheid der Beklagten vom 22. September 1976 ist bindend geworden. In der Folgezeit wurden keine Vermittlungsbemühungen mehr unternommen. Der Arbeitnehmer hielt sich in der Zeit vom 8. September 1976 bis 27. November 1976 wiederum in der Türkei auf. Am 29. November 1976 beantragte er die Wiederbewilligung von Alg. Dabei gab er erneut an, er möchte nur Arbeiten als Zimmermann oder in der Fabrik annehmen; im Baugewerbe könne er nicht arbeiten. Mit bindendem Bescheid vom 29. Dezember 1976 lehnte die Beklagte deshalb eine Leistungsbewilligung, wiederum wegen fehlender Verfügbarkeit, ab.

Bei der Klägerin war der Arbeitnehmer S. K. als Einschaler bis 6. August 1978 tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen nicht rechtzeitiger Rückkehr aus dem Heimaturlaub gelöst. In der Folgezeit war der Arbeitnehmer nochmals für kurze Zeit als Reinigungsarbeiter beschäftigt, nachdem eine zweite arbeitsamtsärztliche Untersuchung vom 26. März 1979 ergeben hatte, daß er wegen einer erheblichen Herabsetzung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes nicht mehr im Baugewerbe arbeiten konnte. Am 1979 ist er in der Türkei verstorben.

Den Antrag der Klägerin vom 2. Dezember 1976, gerichtet auf Gewährung einer Eingliederungsbeihilfe in Form eines Zuschusses für die Dauer von sechs Monaten in Höhe von 60 v.H. des tariflichen Arbeitsentgelts, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Januar 1977, gestützt auf das Gutachten vom 28. Juli 1976, ab. Am 26. Januar 1976 legte die Klägerin Widerspruch ein unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Orthopädie Dr. W., K., vom 24. Januar 1977, wonach bei dem Arbeitnehmer S. K. orthopädischerseits und nach Rücksprache auch internistischerseits keine Bedenken mehr gegen eine Beschäftigung als Einschaler bestehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 1977, zugestellt am 24. März 1977, wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte hielt an ihrer Auffassung fest, daß die Klägerin nicht in der Lage sei, dem Arbeitnehmer einen Dauerarbeitsplatz zu bieten, da dieser eine sich über eine längere Zeit erstreckende Tätigkeit als Zimmerer oder Einschaler, wie sich aus dem Gutachten vom 28. Juli 1976 ergebe, nicht ausüben könne.

Am 14. April 1977 hat die Klägerin zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Kassel Klage erhoben und ihr früheres Vorbringen dahingehend ergänzt, die Ausübung der Tätigkeit eines Einschalers durch den Arbeitnehmer S. K. beweise, daß dieser hierzu gesundheitlich in der Lage sei und sie, die Klägerin, ihm einen Dauerarbeitsplatz geboten habe, den ihm die Beklagte während einer langen Zeit der Arbeitslosigkeit seit Mai 1975 nicht habe vermitteln können. Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, sie sei auf keinen Fall zur Gewährung einer Eingliederungsbeihilfe verpflichtet. Wenn der Arbeitnehmer Sükrü Kale eine Tätigkeit als Einschaler oder Zimmerer ausüben könne, so sei seine Unterbringung auf dem Arbeitsmarkt nicht erschwert gewesen, da es sich insoweit um gesuchte Fachkräfte handele; wenn er diese Tätigkeit dagegen nicht ausüben könne, so sei die Klägerin nicht in der Lage, ihm einen wirklichen Dauerarbeitsplatz zu bieten.

Mit Urteil vom 30. Mai 1978 hat das Sozialgericht Kassel unter Zulassung der Berufung die Beklagte entsprechend dem Antrag der Klägerin verurteilt, dieser unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen. Die Verurteilung wird im wesentlichen damit begründet, die Tatsache, daß der Arbeitnehmer S. K. seit Mai 1975 arbeitslos gewesen sei und die Beklagte ihn bis Dezember 1976 nicht habe in Arbeit vermitteln können, beweise, daß seine Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert gewesen sei. Dabei dürfe die Beklagte sich nicht darauf berufen, daß Einschaler gesuchte Fachkräfte seien, da sie dem Arbeitnehmer im Hinblick auf das Gutachten vom 28. Juli 1976 keine Stelle als Einschaler angeboten habe. Die Klägerin sei auch bereit und voraussichtlich in der Lage, dem Arbeitnehmer einen Dauerarbeitsplatz zu bieten. Insoweit stützt sich das Gericht auf die Bescheinigung des Facharztes Dr. W. und in vorliegend für zulässig gehaltener rückschauender Betrachtung auf die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit eines Einschalers durch den Arbeitnehmer. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungsbeihilfe dem Grunde nach gegeben; die Beklagte müsse nunmehr ihr Ermessen ausüben, ob sie der Klägerin die Beihilfe als Zuschuß oder Darlehen gewähre und in welcher Höhe und für welche Dauer sie die Leistung bewillige. Gegen dieses der Beklagten am 28. Juni 1978 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung, eingelegt mit einem am 27. Juli 1978 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz vom 26. Juli 1978.

Die Beklagte macht ergänzend geltend, in dem ihrer Ansicht nach allein maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag der Klägerin habe aufgrund des von ihr eingeholten Gutachtens keine positive Prognose in dem Sinne gestellt werden können, daß die Klägerin in der Lage sei, dem Arbeitnehmer S. K. einen Dauerarbeitsplatz zu bieten. Im übrigen sei eine Vermittlung des Arbeitnehmers im Baugewerbe im Hinblick auf die damalige Arbeitsmarktsituation in absehbarer Zeit durchaus möglich gewesen. Insoweit sei unabhängig von der Frage angestellter bzw. unterbliebener Vermittlungsbemühungen auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen. Wenn es trotz dieser günstigen Prognose nicht gelungen sei, den Arbeitnehmer in der Zeit von Mai 1975 bis August 1976 in den Arbeitsprozeß einzugliedern, so habe dies neben den gesundheitlich bedingten Einschränkungen in erster Linie daran gelegen, daß der Arbeitnehmer in diesem Zeitabschnitt mehrmals in sein Heimatland gefahren sei und insofern der Arbeitsvermittlung immer nur für einen relativ kurzen Zeitraum zur Verfügung gestanden habe. Ein im Juni 1976 unterbreitetes Arbeitsangebot sei nach Auskunft des Arbeitgebers an den fehlenden Fachkenntnissen des Arbeitnehmers gescheitert.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 30. Mai 1978 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht ihrerseits ergänzend geltend, im Hinblick auf die in Aussicht stehende Eingliederungsbeihilfe sei sie bereit gewesen, das Risiko auf sich zu nehmen, einen Arbeitnehmer einzustellen, von dem sie von vornherein nicht gewiß gewesen sei, ob er auch in dem erwarteten Umfang einsatzfähig sei.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 27. November 1980 die Hauptvermittlerin A. F. vom Arbeitsamt K. als Zeugin zu den Aussichten einer Unterbringung des Arbeitsuchenden S. K. auf dem Arbeitsmarkt in der Zeit von Mai 1975 bis Dezember 1976 vernommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Leistungsakten der Beklagten, Arbeitsamt Kassel, Nr. , der Leistungsakten des Arbeitnehmers S. K., Arbeitsamt K., Stamm-Nr. , und der Vermittlungsunterlagen des Arbeitnehmers S. K. der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt (§ 151 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG.) und jedenfalls kraft Zulassung statthaft (§ 150 Nr. 1 SGG).

Sie ist auch begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 30. Mai 1978 ist rechtlich zu beanstanden und war unter gleichzeitiger Abweisung der Klage aufzuheben. Die auf Gewährung von Eingliederungsbeihilfe gerichtete Klage ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Beihilfe sind bereits dem Grunde nach nicht gegeben, so daß die Beklagte nicht verpflichtet ist, insoweit ihr Ermessen auszuüben.

Gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG – AFG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3113) kann die Bundesanstalt für Arbeit (BA) Arbeitgebern zur beruflichen Eingliederung von Arbeitsuchenden, deren Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, Darlehen oder Zuschüsse gewähren. Sie kann gemäß § 54 Absatz 2 AFG zur Durchführung des § 54 Absatz 1 AFG durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung bestimmen und hat von dieser Ermächtigung im Rahmen der §§ 28 ff. der Anordnung ihres Verwaltungsrates zur Förderung der Arbeitsaufnahme (FdA-Anordnung) vom 18. Dezember 1969 (ANBA 1970, S. 90), wie sie vorliegend in ihrer ursprünglichen Fassung zur Anwendung kommen, Gebrauch gemacht. Gemäß § 28 Absatz 1 FdA-Anordnung ist für die Gewährung von Eingliederungsbeihilfe nach § 54 Absatz 1 AFG erforderlich, daß der Arbeitgeber bereit und voraussichtlich in der Lage ist, dem Arbeitsuchenden einen seinem Leistungsvermögen angemessenen Dauerarbeitsplatz zu bieten. In § 28 Absatz 2 FdA-Anordnung wird, allerdings ohne erschöpfende Aufzählung, näher festgelegt, welche Arbeitnehmer zu den Arbeitsuchenden gehören, deren Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist (§ 54 Absatz 1 AFG). Es sind dies Arbeitnehmer, die entweder ihre bisher überwiegend ausgeübte Tätigkeit infolge der wirtschaftlichen oder technischen Entwicklung nicht mehr ausüben können (so Nr. 1) oder wegen ihres Alters nur schwer einen Arbeitsplatz finden können (so Nr. 2) oder arbeitslos sind und ohne die Eingliederungsbeihilfe in absehbarer Zeit nicht vermittelt werden könnten (so Nr. 3).

Im vorliegenden Falle fehlt es jedenfalls an dieser zuletzt näher dargelegten Voraussetzung, daß der Arbeitnehmer S. K. zu dem Personenkreis der – ohne die Eingliederungsbeihilfe – schwer vermittelbaren Arbeitsuchenden (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 19. Juni 1979 – 7 RAr 2/78 – SozR 4100 § 54 Nummer 1; BSG, Urteil vom 17. Juli 1980 – 7 RAr 35/79 –) gehörte. Im einzelnen kommt, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, unter den in § 28 Absatz 2 FdA-Anordnung aufgeführten Fallgruppen lediglich die dritte – Arbeitslosigkeit und fehlende Vermittelbarkeit in absehbarer Zeit – in Betracht. Ihre Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Der Arbeitnehmer S. K. war zwar vor dem 2. Dezember 1976 arbeitslos, denn er stand als Arbeitnehmer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (vgl. § 101 Absatz 1 Satz 1 AFG). Er hätte jedoch, wie zur Überzeugung des Senates feststeht, auch ohne die Eingliederungsbeihilfe zumindest im Bausektor in absehbarer Zeit vermittelt werden können. Hinzu kommt, daß er auf einem weiteren bedeutenden Teilbereich des Arbeitsmarktes, für den er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen mußte, nämlich im Metallsektor, mangels persönlicher Minderleistungsfähigkeit nicht schwer vermittelbar war. Damit fehlt es, da der Arbeitnehmer S. K. folglich überhaupt nicht schwer vermittelbar war, zugleich aber auch an jeder Grundlage für eine Gewährung von Eingliederungsbeihilfe. Diese scheidet somit auch dann aus, wenn man unabhängig von den in § 28 Absatz 2 FdA-Anordnung genannten Fallgruppen und über diese hinaus auf die allgemeine Zweckbestimmung der Eingliederungsbeihilfe des § 54 AFG zurückgreift.

Hinsichtlich der Vermittlungs- und Unterbringungsaussichten sind, wie die Beklagte zutreffend hervorhebt, allein die objektiven Gegebenheiten des Arbeitsmarktes, wie sie im Zeitpunkt der Einstellung (hier: 2. Dezember 1976) bestanden, entscheidend. Unerheblich ist, ob der betreffende Arbeitnehmer in diesem Zeitpunkt der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand oder wie vorliegend der Arbeitnehmer S. K. aufgrund der von ihm vorgenommenen unberechtigten Einschränkung, nur Arbeiten als Zimmermann oder in der Fabrik, nicht aber im Baugewerbe anzunehmen, nicht verfügbar (vgl. § 103 AFG) war. Das Recht der Arbeitsförderung unterscheidet zwischen Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit (vgl. § 100 Absatz 1 AFG); § 28 Absatz 2 Nummer 3 FdA-Anordnung fordert zu Recht lediglich das Vorliegen von Arbeitslosigkeit, die bei dem Arbeitnehmer jedoch bestand. Eine Förderung wäre lediglich dann von vornherein ausgeschlossen gewesen, wenn der Arbeitnehmer infolge seiner Einschränkungen nicht mehr als Arbeitsuchender im Sinne des § 54 Absatz 1 AFG anzusehen gewesen wäre. Dies kann aber nicht angenommen werden. Arbeitsuchender ist jeder, der eine Tätigkeit, für die Arbeitskräfte eingestellt zu werden pflegen, ausüben kann und gegenüber dem Arbeitsamt den Willen bekundet, in Zukunft auf dem Arbeitsmarkt eine Beschäftigung aufzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 1974 – 7 RAr 51/72BSGE 38, 138; BSG, Urteil vom 30. September 1975 – 7 RAr 96/73BSGE 40, 234, 237; BSG, Urteil vom 11. März 1976 – 7 RAr 148/74BSGE 41, 241, 243). Vorübergehende Einschränkungen der Verfügbarkeit sowie Einschränkungen oder vorübergehende Aufhebung des Leistungsvermögens stehen der Eigenschaft als Arbeitsuchender nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 15. März 1967 – 7 RAr 19/65BSGE 26, 155; BSG, Urteil vom 24. September 1974, a.a.O., 140; Gagel/Jülicher, Arbeitsförderungsgesetz, 1. Lieferung, §§ 1–62, 1979, § 13 AFG, Randnr. 19). Es genügt daher, daß der Arbeitnehmer S. K. am 29. November 1976 seine Bereitschaft bekundete, als Zimmermann oder in der Fabrik arbeiten zu wollen, um ihn damit zu einem Arbeitsuchenden zu machen. Unerheblich ist andererseits aber auch, ob und gegebenenfalls welche Vermittlungsbemühungen die Beklagte zu seiner Unterbringung angestellt hat. Sie kann auch dann, wenn sie sich, aus welchen Gründen auch immer, selbst nicht um die Vermittlung des betreffenden Arbeitnehmers kümmerte, geltend machen, daß ohne die Eingliederungsbeihilfe eine Vermittlung in absehbarer Zeit möglich gewesen wäre. Ebensowenig kann bereits allein aus der Dauer der Arbeitslosigkeit gefolgert werden, daß es sich um einen – auch für die Zukunft – schwer vermittelbaren Arbeitsuchenden handelt, auch wenn dieser Dauer insoweit eine gewisse Indizwirkung zukommt. Zumindest muß in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, aus welchen Gründen im einzelnen in der Vergangenheit eine Vermittlung bzw. Unterbringung auf dem Arbeitsmarkt scheiterte.

Bei der Beurteilung der zukünftigen Aussichten dieser Vermittlung bzw. Unterbringung sind alle Beschäftigungen einzubeziehen, deren Ausübung dem Arbeitsuchenden möglich und zumutbar ist. Die Unterbringung muß auf dem – gesamten – Arbeitsmarkt erschwert sein, für den der Arbeitsuchende zur Verfügung stehen muß; insoweit bestehen keine Unterschiede zur Verfügbarkeit im Sinne des § 103 AFG. Hat der Arbeitsuchende – wie vorliegend der Arbeitnehmer S. K. – seine Verfügbarkeit unberechtigterweise eingeschränkt, so scheidet er zwar nicht aus dem Kreis der Arbeitsuchenden aus; hinsichtlich der Frage, ob er ohne die Eingliederungsbeihilfe in absehbarer Zeit hätte vermittelt werden können, ist er jedoch so zu stellen, als ob er der Arbeitsvermittlung für jede zumutbare Beschäftigung zur Verfügung gestanden hätte. Unberechtigte Einschränkungen der Verfügbarkeit vermögen keine Erleichterungen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungsbeihilfe zu begründen.

Im vorliegenden Falle war daher von einer Vermittlungs- bzw. Unterbringungsmöglichkeit des Arbeitnehmers S. K. auszugehen, die primär die Tätigkeit eines Einschalers bzw. Zimmerers im Bausektor sowie die eines Fabrikarbeiters im Metallsektor umfaßte. Dabei ist hinsichtlich der Tätigkeit eines Einschalers bzw. Zimmerers – insoweit ist dem Gericht erster Instanz und der Klägerin zuzustimmen – davon auszugehen, daß der Arbeitnehmer die betreffenden Arbeiten jedenfalls ab dem 2. Dezember 1976 ausüben konnte. Der rein tatsächlichen Verrichtung dieser Arbeit kommt ein stärkerer Beweiswert zu als den entgegenstehenden Ausführungen in dem Gutachten vom 28. Juli 1976 (vgl. insoweit für den Bereich der Rentenversicherung: BSG, Urteil vom 26. September 1975 – 12 RJ 208/74 – SozR 2200 § 1247 Nr. 12; BSG, Urteil vom 14. Juli 1977 – 4 RJ 97/76; BSG, Urteil vom 29. September 1980 – 4 RJ 51/79), zumal für diese Würdigung auch die fachärztliche Bescheinigung vom 24. Januar 1977 spricht. Auch gegen eine rückblickende Betrachtung bestehen insoweit keine Bedenken; ob bezüglich der Prognose des § 28 Absatz 1 FdA-Anordnung etwas anderes gilt, kann dahinstehen. Allenfalls ist zuzugeben, daß bei Einstellung für die Klägerin, wie diese auch vorbringt, ein Risiko bestand, ob der Arbeitnehmer von seinen gesundheitlichen Voraussetzungen her die Arbeit eines Einschalers bzw. Zimmerers auch tatsächlich auf Dauer ausüben könne. Dieses auf medizinischem Gebiet liegende Risiko wird jedoch, durch die Eingliederungsbeihilfe nicht abgedeckt. Insoweit kommt eine Arbeits- oder Belastungserprobung in Betracht (vgl. Gagel/Jülicher, a.a.O., § 56 AFG, Randnr. 25), die vorliegend nicht im Streit steht.

Bei Berücksichtigung des so abgesteckten Arbeitsmarktes war der Arbeitnehmer S. K. nicht schwer vermittelbar. Auf dem Bausektor hätte er, wie sich aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin F. ergibt, ohne weiteres auch ohne Eingliederungsbeihilfe in absehbarer Zeit als Einschaler untergebracht werden können. Insoweit waren die Vermittlungsaussichten gut; es brauchte allenfalls mit einer absehbaren Dauer der Arbeitslosigkeit von wenigen Monaten gerechnet zu werden. Wenn eine derartige alsbaldige Unterbringung bei dem Arbeitnehmer tatsächlich nicht zustande kam, so lag dies – abgesehen von dem im vorliegenden Zusammenhang unerheblichen Umstand, daß von der Beklagten keine diesbezüglichen Vermittlungsbemühungen unternommen worden sind – entscheidend daran, daß der Arbeitnehmer durch seine häufigen Auslandsaufenthalte der Arbeitsvermittlung nicht für eine längere Zeit kontinuierlich zur Verfügung stand. Auch insoweit sind die Bekundungen der Zeugin ohne weiteres einleuchtend und damit glaubhaft. Allenfalls kann eingewandt werden, daß die Zeugin als Vermittlerin mit Metallberufen befaßt und somit für Bauberufe nicht unmittelbar zuständig war. Dieser Einwand greift jedoch deshalb nicht durch, weil die Zeugin, wie sie überzeugend dargelegt hat, sich auch über den Baubereich Informationen verschafft hatte. Einmal waren im K. V.-Werk auch frühere Bauarbeiter beschäftigt, die die Zeugin vor deren Vermittlung betreut hatte. Zudem waren Informationen auch über den Baubereich für ihre Tätigkeit deshalb nötig, um die Arbeitsuchenden aus den Metallberufen ggf. an andere Vermittlungsstellen weiterleiten zu können; hierbei kam es häufiger vor, daß die Zeugin auch mit dem Baubereich befaßt war.

Eine weitere Beweiserhebung über die Unterbringungsaussichten im Bausektor war aber auch deshalb nicht nötig, weil der Arbeitnehmer S. K. jedenfalls im Metallsektor nicht schwer vermittelbar war. Für Hilfs- oder angelernte Tätigkeiten in den Betallberufen bestanden bei dem Arbeitnehmer keinerlei persönliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Er war insoweit, da sich auch aus dem Gutachten vom 28. Juli 1978 keine diesbezüglichen Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens ergeben, nicht nur gesundheitlich voll eins atz fähig; es ist auch davon auszugehen, daß er, wie die Zeugin F. glaubhaft bekundet hat, im Jahre 1976 noch die während seiner Tätigkeit im V. Werk erworbene Berufserfahrung besaß, ganz abgesehen davon, daß er sich auch, wie aus seinen Erklärungen vom 10. August 1976 und 29. November 1976 folgt, eine Fabrikarbeit selbst nach wie vor – gesundheitlich und leistungsmäßig – zutraute. Auch für die Fallgestaltung, daß er eine Tätigkeit im Metallsektor infolge der wirtschaftlichen oder technischen Entwicklung nicht mehr ausüben konnte, bestehen damit keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig trifft zu, daß er wegen seines Alters im Metallbereich nur schwer einen Arbeitsplatz finden konnte. Auch daraus, daß er Ausländer war, erwuchsen nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen der Zeugin keine zusätzlichen Vermittlungsschwierigkeiten, zumal Arbeitgeber bisweilen gerade an der Einstellung eines Ausländers interessiert waren und dringlich um die Erteilung einer Arbeitserlaubnis baten.

Insgesamt gesehen kann daher festgestellt werden, daß bei dem Arbeitnehmer S. K., soweit es den Metallsektor betrifft, objektiv keine persönliche Minderleistungsfähigkeit bestand, die ihn auf dem Arbeitsmarkt im Wettbewerb mit anderen Arbeitsuchenden benachteiligt hätte. Wenn die Zeugin F. sich insoweit nicht definitiv festlegen konnte, sondern sich darauf beschränkte auszusagen, daß ihr, soweit sie sich erinnere, keine derartigen Gründe bekannt seien, so wird dadurch die vorstehende Feststellung nicht in Zweifel gezogen, sondern eher bestätigt. Bei zusammenfassender Würdigung aller erheblichen Umstände sind jedenfalls für den Metallsektor keine Gesichtspunkte erkennbar, die für das Vorhandensein einer persönlichen Minderleistungsfähigkeit und einer hieraus resultierenden schweren Vermittelbarkeit sprechen.

Allerdings hat die Zeugin F. ebenfalls, ohne daß auch insoweit Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussage bestehen, ausgeführt, daß im Metallsektor damals, zumal für Arbeitsuchende ohne Facharbeiterqualifikation, die Vermittlungsaussichten allgemein schlecht waren. Diese generelle Arbeitsmarktlage, wie sie sämtliche Arbeitsuchenden gleichermaßen getroffen hat, begründet jedoch keine schwere Vermittelbarkeit i.S. des § 54 Abs. 1 AFG. Sonst würde jedem Arbeitgeber, der bei einem Überangebot an Arbeitsuchenden im Verhältnis zur Zahl der offenen Stellen irgendeinen (beliebigen) Arbeitnehmer einstellt, dem Grunde nach ein Anspruch auf Eingliederungsbeihilfe zustehen. Vielmehr muß bei dem Betreffenden eine persönliche bzw. individuelle Minderleistungsfähigkeit bestehen, die seine Wettbewerbsfähigkeit im Verhältnis zu den übrigen Arbeitsuchenden, mit denen er auf dem Arbeitsmarkt konkurriert, beeinträchtigt und ihn insoweit, d.h. in bezug auf seine Mitkonkurrenten, schwer vermittelbar macht (vgl. zum Vorliegen einer Minderleistungsfähigkeit auch Gagel/Jülicher, a.a.O., § 54 AFG, Randnr. 1).

Dieses Erfordernis einer Minderleistungsfähigkeit ist in § 28 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FdA-Anordnung für zwei typische Fallgruppen anschaulich zum Ausdruck gebracht worden, wenn dort beispielhaft Arbeitnehmer genannt werden, die entweder ihre bisher überwiegend ausgeübte Tätigkeit infolge der wirtschaftlichen oder technischen Entwicklung nicht mehr ausüben können oder wegen ihres Alters nur schwer einen Arbeitsplatz finden können.

Die in § 28 Abs. 2 Nr. 3 FdA-Anordnung genannte dritte Fallgruppe – Arbeitnehmer, die arbeitslos sind und ohne die Eingliederungsbeihilfe in absehbarer Zeit nicht vermittelt werden können – steht dieser Auslegung nur scheinbar entgegen. Sie ist nicht so zu interpretieren, daß für alle Arbeitslose, die in absehbarer Zeit nicht vermittelt werden können, schlechthin, ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des individuellen Arbeitnehmers, eine Eingliederungsbeihilfe gewährt werden kann. Aus der übergreifenden Bezugnahme auf § 54 Abs. 1 AFG und dem ausdrücklichen, bei der vorstehenden Interpretation entbehrlichen Zusatz "ohne die Eingliederungsbeihilfe” folgt, daß nur solche arbeitslose Arbeitnehmer erfaßt werden sollen, die ohne die Eingliederungsbeihilfe als eine Leistung, die eine bei den betreffenden Arbeitnehmern bestehende Minderleistungsfähigkeit ausgleicht, in absehbarer Zeit nicht vermittelt werden können. Dabei ist im vorliegenden Zusammenhang unter Minderleistungsfähigkeit nicht zu verstehen, daß die betreffenden Arbeitnehmer – auf Dauer – qualitativ schlechtere Arbeit leisten als ihre Mitkonkurrenten auf dem Arbeitsmarkt; dies zeigt die ansonsten nicht gerechtfertigte zeitliche Begrenzung der Leistungsgewährung (vgl. §§ 54 Abs. 1 Satz 3 AFG, 29 FdA-Anordnung). Vielmehr handelt es sich um Arbeitnehmer, die – ähnlich wie beim Einarbeitungszuschuß – wegen persönlicher "Handikaps” einer Starthilfe für einen Dauerarbeitsplatz bedürfen (vgl. auch Gagel/Jülicher, a.a.O.). Die Gründe für eine erschwerte Unterbringung können zwar auch durch die besonderen Verhältnisse des Arbeitsmarktes bedingt sein (vgl. in diesem Sinne Weber in Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsplatzförderungsgesetz, § 40 AFG, Randnr. 4); so wird etwa auch in §§ 29 Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 2 Satz 1 FdA-Anordnung auf arbeitsmarktpolitische Erfordernisse abgestellt. Hierunter sind jedoch nur die jeweiligen Auswirkungen des konkreten Arbeitsmarktes auf die Beschäftigung nicht voll konkurrenzfähiger Arbeitnehmer zu fassen; ein Rückgriff auf die Arbeitsmarktlage schlechthin, wie sie alle Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf die bei ihnen bestehenden persönlichen bzw. individuellen Gegebenheiten gleichermaßen trifft, wird dadurch nicht gerechtfertigt. Auf den vorliegenden Fall bezogen ist hiernach festzustellen, daß bei dem Arbeitnehmer S. K. keine schwere Vermittelbarkeit in dem vorstehend dargelegten Sinne vorlag, sofern man hierbei auf den Metallsektor abstellt. Er war insoweit nicht schwerer vermittelbar als alle sonstigen Arbeitnehmer, da bei ihm für eine Tätigkeit in einem Metallberuf keine persönlichen "Handikaps” bestanden.

Besteht aber auf einem bedeutenden Teilbereich des Arbeitsmarktes, für den der Arbeitsuchende der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen muß, mangels diesbezüglicher persönlicher bzw. individueller Minderleistungsfähigkeit keine schwere Vermittelbarkeit, so fehlt es an einer schweren Vermittelbarkeit des Arbeitsuchenden überhaupt. Die Gewährung einer Eingliederungsbeihilfe kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Betreffende auf anderen Teilbereichen des Arbeitsmarktes, für die er der Arbeitsvermittlung ebenfalls zur Verfügung stehen muß, schwer vermittelbar ist. § 54 AFG stellt auf den gesamten Arbeitsmarkt ab, für den der Arbeitsuchende verfügbar sein muß. Nur wenn er insoweit insgesamt gesehen schwer vermittelbar ist, soll der Arbeitgeber, der ihn einstellt, in den Genuß einer Eingliederungsbeihilfe kommen können. Nicht begünstigt werden soll dagegen bereits derjenige Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer beschäftigt, der zwar für den betreffenden Tätigkeitsbereich, für den er eingestellt wird, schwer vermittelbar ist nicht dagegen für sonstige Tätigkeitsbereiche, für die er zumutbarerweise ebenfalls in Betracht kommt.

Insoweit besteht keine Notwendigkeit für die Gewährung einer Eingliederungsbeihilfe und damit auch kein Schutzbedürfnis des betreffenden Arbeitgebers.

Allerdings muß es sich hierbei, damit der Arbeitsuchende nicht auf verhältnismäßig kleine oder gar abseitige Teilbereiche des Arbeitsmarktes, auf denen bereits in der Regel nur geringe generelle Unterbringungsaussichten bestehen, verwiesen werden kann, um einen bedeutenden Teilbereich des Arbeitsmarktes handeln, auf dem keine schwere Vermittelbarkeit besteht. Dies trifft jedoch, jedenfalls für den Arbeitsamtsbezirk K. in dem der Arbeitnehmer S. K. eine Arbeit suchte, für den Metallsektor zu. Dieser Sektor spielt, wie die Zeugin F. überzeugend bekundet hat, im Arbeitsamtsbezirk K. eine bedeutende Rolle, da sich im Einzugsbereich dieses Arbeitsamtes mehrere große und bedeutende metallverarbeitende Betriebe befinden. Da der Arbeitnehmer S. K. damit auf einem bedeutenden Teilbereich des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht schwer vermittelbar war, konnte dahinstehen, ob eine schwere Vermittelbarkeit auf dem zweiten bedeutenden Teilbereich des Arbeitmarktes, der für ihn in Betracht kam, nämlich im Bausektor, bestand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision hat der Senat zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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