Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 237/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 48/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Feststellung und Entschädigung von Berufskrankheiten nach den Nummern 4301, 4302 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der 1946 geborene Kläger arbeitete - eigenen Angaben zufolge - von 1964 bis 1979 in Oberschlesien als Fernmeldemonteur und Kleintransportunternehmer. Nach seiner Übersiedelung in die Bundesrepublik war er zunächst als Fernmeldemonteur tätig. Von 1982 bis 1999 arbeitete er als Maschineneinrichter; seitdem ist er nicht mehr erwerbstätig.
Unter dem 03.11.1999 zeigte die Betriebsärztin D der Beklagten den Verdacht auf eine Berufskrankheit an. Dabei bezog sie sich auf einen Arztbrief des Arztes für Allergologie und Umweltmedizin T (vom 24.06.1998) in dem es u. a. heißt, der Kläger leide unter arbeitsplatzbedingten nasalen Beschwerden. Bei einer differenzierten Testung mit Arbeitsstäuben sei es zu eindeutigen klinischen Reaktionen sowohl im Hauttest als auch bei dem kontrollierten nasalen Provokationstest, insbesondere mit Maschinenstaub aus der Arbeitshalle gekommen. Es bestehe deshalb der Verdacht, dass eine berufsbedingte Rhinitis vorliege, die den Tatbestand der Nummer 4301 der Anlage zur BKV erfülle. Am Arbeitsplatz solle der Kläger eine leichte Atemmaske tragen. Die Beklagte hörte daraufhin ihren Technischen Aufsichtsbeamten. Dieser führte aus, der Kläger habe vom 04.01.1989 bis Februar 1983 in der Hartmetallvorbereitung gearbeitet. In dieser Abteilung seien Schäfte mittels Widerstands-Schweißautomaten verschweißt worden, die Schäfte seien vorher in einem manuellen PER-Bad ohne Absaugung entfettet worden. Zur Verbesserung der Schweißnaht träte während des Schweißvorgangs kurzzeitig Stickstoff über Düsen an der Schweißnaht aus. Bearbeitet worden seien pro Tag 3.000,00 Schäfte in einem ca. 50 Quadratmeter großen Raum an 8 Maschinen mit natürlicher Lüftung. Von 1983 bis 1999 habe der Kläger als Maschineneinrichter in der Hartmetallabteilung an L-Verzahnmaschinen gearbeitet. In dem Raum, der ca. 40 x 30 m groß gewesen sei, hätten etwa 50 Verzahnmaschinen gestanden, die alle an einer Absauganlage angeschlossen gewesen seien. An den L-Verzahnungs-Automaten seien Verzahnungen an den Vorköpfen unter Verwendung von Kühl- und Schleifölen hergestellt worden. Hierbei sei ein feiner Ölnebel entstanden, der äußerst schwierig abzusaugen gewesen sei. Messungen hätten jedoch bei den Kühlschmierstoffen und bei den Kühlschmierstoffaerosolen keine Überschreitung der Grenzwerte ergeben. Für Kobalt habe die Konzentration unterhalb der Messwertgrenze gelegen. Sodann hörte die Beklagte arbeitsmedizinischerseits C-H. Diese äußerte, durch die eingehende Lungenfunktionsanalyse in Ruhe und nach Belastung sei eine bronchopulmonale Funktionseinschränkung nicht zu verifizieren gewesen. Für eine unspezifische bronchiale Hyperreagibilität habe sich anamnestisch kein Hinweis gefunden. Die am Arbeitsplatz festgestellten nasalen Beschwerden hätten sich nach durchgeführter Septumplastik zunächst gebessert, sodann wieder verschlechtert. Nach dem Ergebnis eingehender serologischer Untersuchungen einschließlich der IGE-Bestimmung verschiedener Schimmelpilz-Bestimmung verschiedener Schimmelpilzspezies und Formaldehyd liege bei normale niedrigem Gesamt-IGE eine Sensibilisierung gegenüber ubiquitären und beruflichen Allergenen nicht vor. Protokolle über die von T durchgeführten nasalen Provokationstests mit Maschinenstaub lägen zwar nicht vor, jedoch sei es wahrscheinlich, dass die von T beschriebene nasale Reaktion Ausdruck eine physikalischen Irritation der Nasenschleimhaut gewesen sei. Eine Exposition gegenüber allergisierden Stoffen, die zur Auslösung einer allergischen Rhinopathie hätten führen können, sei im Arbeitsbereich des Klägers nicht zu erkennen. Eine mittelbare berufliche Schimmelpilzexposition durch Kühlmittelstoffverunreinigungen sei zwar nicht auszuschließen, allerdings spreche das Ergebnis der serologischen Untersuchungen gegen eine Sensibilisierung. Letztlich sei eine obstruktive Atemwegserkrankung beim Kläger nicht festzustellen. Eine obstruktive Rhinopathie im Sinne der Berufskrankheit nach Nr. 4301 sei ebenso wenig wie eine Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage zur BKV nachweisbar. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte die Beklagte die Bewilligung von Entschädigungen mit der Begründung ab, bei den Beschwerden des Klägers im Bereich der Atemwege handele es sich um keine Berufskrankheit nach den Nummer 4301 bzw. 4302 der Anlage zur BKV (Bescheid vom 04.12.2000). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, aufgrund der zahlreiche Stoffe, die bei der Herstellung von Hart- und Bindungsmaterialien benötigt würden, müsse davon ausgegangen werden, dass sich bei ihm Bakterien und Stäube in den Atemwegen, vor allen Dingen in den Nasenschleimhaut festgesetzt hätten. Dazu bezog sich der Kläger auf eine Bescheinigung von T, in der davon die Rede ist, das von der Beklagten eingeholte medizinische Gutachten weise gravierende Mängel auf, weil keine spezifischen nasalen Provokationstests durchgeführt worden seien, der Hyperreagibilitätstest nicht sachgerecht gewürdigt worden sei, die von ihm, T durchgeführten nasalen Provokationstest nicht berücksichtigt worden seien, keine Pilzanalytik am Arbeitsplatz durchgeführt worden sei und im Übrigen der Nachweis spezifischer IGE-Antikörper keine sichere Methode sei um eine Schimmelpilzallergie nachzuweisen. Die Beklagte hörte daraufhin erneut C-H, die darauf hinwies, das die früheren Arbeitsplatzverhältnisse nicht mehr exististent seien, so dass von arbeitsplatzbezogenen Untersuchungen abgesehen werden müsse. Im Übrigen lägen keine anamnestischen Hinweise für eine unspezifische bronchiale Hyperreagibilität vor. Åuch seien die von T durchgeführten nasalen Provokationstest mit Maschinenstaub aus der Arbeitshalle für die Beurteilung nicht weiterführend, da durch physikalische Reizwirkung bedingte nasale Beschwerden nicht zum Berufskrankheitsbild gehörten. Ferner hätte die Lungenfunktionsanalyse keine bronchopulmonare Funktionseinschränkung ergeben. Zwar sei eine Schimmelpilzexposition durch verunreinigte Kühlschmierstoffe nicht auszuschließen, jedoch sprächen die Ergebnisse der umfangreichen serologischen Untersuchungen gegen eine Schimmelpilzsensibilisierung. Im Übrigen seien die Ergebnisse einer Antikörperbestimmung in der Diagnostik den Ergebnissen eines Hauttests überlegen. Festzuhalten bleibe, dass nasale Provokationsuntersuchungen nicht erforderlich seien. Die Widerspruchsstelle bei der Beklagten wies daraufhin den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 27.11.2002).
Mit seiner am 05.12.2002 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er bezieht sich im Wesentlichen auf die von T beschriebenen Ergebnisse der nasalen Provokationstests mit Maschinenstaub.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 04.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2002 die Entschädigung einer Berufskrankheit nach 4301/4302 der Anlage zur BKV zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Gutachten aus Parallelverfahren des Klägers beigezogen: Ein von B unter dem 20.02.2004 erstattetes dermatologisch-allergologisches Sachverständigengutachten, indem von einer Psoriasis vulgaris des Klägers die Rede ist sowie ein internistisches Gutachten (vom 02.09.2003) von L, in dem das Vorliegen einer obstruktiven Atemwegserkrankung verneint wird. Ferner hat das Gericht ein Zusammenhangsgutachten von L eingeholt und versucht die Protokolle von T beizuziehen. T und F haben dem Gericht mitgeteilt, nicht im Besitz dieser Protokolle zu sein. F hat angegeben, die Protokolle seien an N geschickt worden. Unter den angegebenen Adressen ist N postalisch nicht erreichbar gewesen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 04.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2002 ist rechtmäßig. Eine Berufskrankheit nach den Nummern 4301 oder 4302 der Anlage zur BKV lässt sich nicht feststellen. Eine Entschädigungspflicht der Beklagten scheidet daher aus. Mit dieser Auffassung schließt sich die Kammer den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen L an. Danach hat sich beim Kläger zwar ungefähr 4 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben eine obstruktive Atemwegserkrankung mit begleitender unspezifischer bronchialer Hyperreagibilität und begleitender Rhinopathie feststellen lassen. Es ist jedoch nicht wahrscheinlich, dass sich dieser Erkrankungskomplex auf die Tätigkeit des Klägers als Maschineneinrichter zurückführen lässt, die er bis 1999 ausgeübt hat. Auf der Grundlage der vorgenommenen Untersuchungen ist ein allergischer Mechanismus für die Entstehung der Atemwegsobstruktion und der Rhinopathie des Klägers unwahrscheinlich. Zwar können die von T durchgeführten Testungen mit Materialien vom Arbeitsplatz nicht wiederholt werden, da die Produktion in anderen Räumlichkeiten unter anderen Lüftungsbedingungen weiter fortgeführt worden ist. Auch die Überprüfung der Kühlschmierstoffe auf eine mikrobielle Überwucherung kann nicht mehr vorgenommen werden. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Gefahrstoffmessungen keine Überschreitung der Grenzwerte ergaben. Aus diesen Messungen lässt sich daher eine besondere chemisch-irritative Gefährdung für die tiefere Atemwege des Klägers nicht ableiten. Damit lässt sich auch nicht wahrscheinlich machen, dass die inzwischen festgestellte Atemwegsobstruktion auf Arbeitsstoffe zurückzuführen ist, zumal der Kläger bereits 1999 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Mit C-H geht die Kammer darüber hinaus davon aus, dass die von T durchgeführten nasalen Provokationstests mit Maschinenstaub als Befund lediglich eine physikalische Reizung der Nasenschleimhaut belegen. Eine Irritaiton der Nasenschleimhaut durch physikalische Reizung stellt jedoch keine Erkrankung im Sinne der Nummern 4301 der Anlage zur BKV dar. Auch darauf hat bereits C-H hingewiesen. Aufgrund des unauffälligen Ergebnisses der Intrakutantests mit Schimmelpilzextrakten lässt sich darüber hinaus - wie der Sachverständige L ausgeführt hat - eine Schimmelpilzallergie als Ursache der Atemwegsprobleme des Klägers ausschließen. Insgesamt belegen die vorliegenden Untersuchungsergebnisse nicht in ausreichender Weise das Bestehen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4301 oder 4302 der Anlage zur BKV. Darin sind sich der Sachverständige und die zuvor von der Beklagten gehörte Gutachterin C-H einig. Soweit der Kläger nach wie vor meint, seine Atemwegsbeschwerden seien auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen, hat sich die Richtigkeit seiner Behauptung trotz umfassender, von Amts wegen durchgeführter Sachaufklärung nicht beweisen lassen. Die Last des nichterbrachten Beweises von anspruchsbegründenden Tatsachen hat auch im sozialgerichtlichen Verfahren stets derjenige zu tragen, der aus der behaupteten, aber nicht erweislichen Tatsache Rechte herleiten will. Das ist hier der Kläger.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Feststellung und Entschädigung von Berufskrankheiten nach den Nummern 4301, 4302 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der 1946 geborene Kläger arbeitete - eigenen Angaben zufolge - von 1964 bis 1979 in Oberschlesien als Fernmeldemonteur und Kleintransportunternehmer. Nach seiner Übersiedelung in die Bundesrepublik war er zunächst als Fernmeldemonteur tätig. Von 1982 bis 1999 arbeitete er als Maschineneinrichter; seitdem ist er nicht mehr erwerbstätig.
Unter dem 03.11.1999 zeigte die Betriebsärztin D der Beklagten den Verdacht auf eine Berufskrankheit an. Dabei bezog sie sich auf einen Arztbrief des Arztes für Allergologie und Umweltmedizin T (vom 24.06.1998) in dem es u. a. heißt, der Kläger leide unter arbeitsplatzbedingten nasalen Beschwerden. Bei einer differenzierten Testung mit Arbeitsstäuben sei es zu eindeutigen klinischen Reaktionen sowohl im Hauttest als auch bei dem kontrollierten nasalen Provokationstest, insbesondere mit Maschinenstaub aus der Arbeitshalle gekommen. Es bestehe deshalb der Verdacht, dass eine berufsbedingte Rhinitis vorliege, die den Tatbestand der Nummer 4301 der Anlage zur BKV erfülle. Am Arbeitsplatz solle der Kläger eine leichte Atemmaske tragen. Die Beklagte hörte daraufhin ihren Technischen Aufsichtsbeamten. Dieser führte aus, der Kläger habe vom 04.01.1989 bis Februar 1983 in der Hartmetallvorbereitung gearbeitet. In dieser Abteilung seien Schäfte mittels Widerstands-Schweißautomaten verschweißt worden, die Schäfte seien vorher in einem manuellen PER-Bad ohne Absaugung entfettet worden. Zur Verbesserung der Schweißnaht träte während des Schweißvorgangs kurzzeitig Stickstoff über Düsen an der Schweißnaht aus. Bearbeitet worden seien pro Tag 3.000,00 Schäfte in einem ca. 50 Quadratmeter großen Raum an 8 Maschinen mit natürlicher Lüftung. Von 1983 bis 1999 habe der Kläger als Maschineneinrichter in der Hartmetallabteilung an L-Verzahnmaschinen gearbeitet. In dem Raum, der ca. 40 x 30 m groß gewesen sei, hätten etwa 50 Verzahnmaschinen gestanden, die alle an einer Absauganlage angeschlossen gewesen seien. An den L-Verzahnungs-Automaten seien Verzahnungen an den Vorköpfen unter Verwendung von Kühl- und Schleifölen hergestellt worden. Hierbei sei ein feiner Ölnebel entstanden, der äußerst schwierig abzusaugen gewesen sei. Messungen hätten jedoch bei den Kühlschmierstoffen und bei den Kühlschmierstoffaerosolen keine Überschreitung der Grenzwerte ergeben. Für Kobalt habe die Konzentration unterhalb der Messwertgrenze gelegen. Sodann hörte die Beklagte arbeitsmedizinischerseits C-H. Diese äußerte, durch die eingehende Lungenfunktionsanalyse in Ruhe und nach Belastung sei eine bronchopulmonale Funktionseinschränkung nicht zu verifizieren gewesen. Für eine unspezifische bronchiale Hyperreagibilität habe sich anamnestisch kein Hinweis gefunden. Die am Arbeitsplatz festgestellten nasalen Beschwerden hätten sich nach durchgeführter Septumplastik zunächst gebessert, sodann wieder verschlechtert. Nach dem Ergebnis eingehender serologischer Untersuchungen einschließlich der IGE-Bestimmung verschiedener Schimmelpilz-Bestimmung verschiedener Schimmelpilzspezies und Formaldehyd liege bei normale niedrigem Gesamt-IGE eine Sensibilisierung gegenüber ubiquitären und beruflichen Allergenen nicht vor. Protokolle über die von T durchgeführten nasalen Provokationstests mit Maschinenstaub lägen zwar nicht vor, jedoch sei es wahrscheinlich, dass die von T beschriebene nasale Reaktion Ausdruck eine physikalischen Irritation der Nasenschleimhaut gewesen sei. Eine Exposition gegenüber allergisierden Stoffen, die zur Auslösung einer allergischen Rhinopathie hätten führen können, sei im Arbeitsbereich des Klägers nicht zu erkennen. Eine mittelbare berufliche Schimmelpilzexposition durch Kühlmittelstoffverunreinigungen sei zwar nicht auszuschließen, allerdings spreche das Ergebnis der serologischen Untersuchungen gegen eine Sensibilisierung. Letztlich sei eine obstruktive Atemwegserkrankung beim Kläger nicht festzustellen. Eine obstruktive Rhinopathie im Sinne der Berufskrankheit nach Nr. 4301 sei ebenso wenig wie eine Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage zur BKV nachweisbar. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte die Beklagte die Bewilligung von Entschädigungen mit der Begründung ab, bei den Beschwerden des Klägers im Bereich der Atemwege handele es sich um keine Berufskrankheit nach den Nummer 4301 bzw. 4302 der Anlage zur BKV (Bescheid vom 04.12.2000). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, aufgrund der zahlreiche Stoffe, die bei der Herstellung von Hart- und Bindungsmaterialien benötigt würden, müsse davon ausgegangen werden, dass sich bei ihm Bakterien und Stäube in den Atemwegen, vor allen Dingen in den Nasenschleimhaut festgesetzt hätten. Dazu bezog sich der Kläger auf eine Bescheinigung von T, in der davon die Rede ist, das von der Beklagten eingeholte medizinische Gutachten weise gravierende Mängel auf, weil keine spezifischen nasalen Provokationstests durchgeführt worden seien, der Hyperreagibilitätstest nicht sachgerecht gewürdigt worden sei, die von ihm, T durchgeführten nasalen Provokationstest nicht berücksichtigt worden seien, keine Pilzanalytik am Arbeitsplatz durchgeführt worden sei und im Übrigen der Nachweis spezifischer IGE-Antikörper keine sichere Methode sei um eine Schimmelpilzallergie nachzuweisen. Die Beklagte hörte daraufhin erneut C-H, die darauf hinwies, das die früheren Arbeitsplatzverhältnisse nicht mehr exististent seien, so dass von arbeitsplatzbezogenen Untersuchungen abgesehen werden müsse. Im Übrigen lägen keine anamnestischen Hinweise für eine unspezifische bronchiale Hyperreagibilität vor. Åuch seien die von T durchgeführten nasalen Provokationstest mit Maschinenstaub aus der Arbeitshalle für die Beurteilung nicht weiterführend, da durch physikalische Reizwirkung bedingte nasale Beschwerden nicht zum Berufskrankheitsbild gehörten. Ferner hätte die Lungenfunktionsanalyse keine bronchopulmonare Funktionseinschränkung ergeben. Zwar sei eine Schimmelpilzexposition durch verunreinigte Kühlschmierstoffe nicht auszuschließen, jedoch sprächen die Ergebnisse der umfangreichen serologischen Untersuchungen gegen eine Schimmelpilzsensibilisierung. Im Übrigen seien die Ergebnisse einer Antikörperbestimmung in der Diagnostik den Ergebnissen eines Hauttests überlegen. Festzuhalten bleibe, dass nasale Provokationsuntersuchungen nicht erforderlich seien. Die Widerspruchsstelle bei der Beklagten wies daraufhin den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 27.11.2002).
Mit seiner am 05.12.2002 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er bezieht sich im Wesentlichen auf die von T beschriebenen Ergebnisse der nasalen Provokationstests mit Maschinenstaub.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 04.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2002 die Entschädigung einer Berufskrankheit nach 4301/4302 der Anlage zur BKV zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Gutachten aus Parallelverfahren des Klägers beigezogen: Ein von B unter dem 20.02.2004 erstattetes dermatologisch-allergologisches Sachverständigengutachten, indem von einer Psoriasis vulgaris des Klägers die Rede ist sowie ein internistisches Gutachten (vom 02.09.2003) von L, in dem das Vorliegen einer obstruktiven Atemwegserkrankung verneint wird. Ferner hat das Gericht ein Zusammenhangsgutachten von L eingeholt und versucht die Protokolle von T beizuziehen. T und F haben dem Gericht mitgeteilt, nicht im Besitz dieser Protokolle zu sein. F hat angegeben, die Protokolle seien an N geschickt worden. Unter den angegebenen Adressen ist N postalisch nicht erreichbar gewesen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 04.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2002 ist rechtmäßig. Eine Berufskrankheit nach den Nummern 4301 oder 4302 der Anlage zur BKV lässt sich nicht feststellen. Eine Entschädigungspflicht der Beklagten scheidet daher aus. Mit dieser Auffassung schließt sich die Kammer den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen L an. Danach hat sich beim Kläger zwar ungefähr 4 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben eine obstruktive Atemwegserkrankung mit begleitender unspezifischer bronchialer Hyperreagibilität und begleitender Rhinopathie feststellen lassen. Es ist jedoch nicht wahrscheinlich, dass sich dieser Erkrankungskomplex auf die Tätigkeit des Klägers als Maschineneinrichter zurückführen lässt, die er bis 1999 ausgeübt hat. Auf der Grundlage der vorgenommenen Untersuchungen ist ein allergischer Mechanismus für die Entstehung der Atemwegsobstruktion und der Rhinopathie des Klägers unwahrscheinlich. Zwar können die von T durchgeführten Testungen mit Materialien vom Arbeitsplatz nicht wiederholt werden, da die Produktion in anderen Räumlichkeiten unter anderen Lüftungsbedingungen weiter fortgeführt worden ist. Auch die Überprüfung der Kühlschmierstoffe auf eine mikrobielle Überwucherung kann nicht mehr vorgenommen werden. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Gefahrstoffmessungen keine Überschreitung der Grenzwerte ergaben. Aus diesen Messungen lässt sich daher eine besondere chemisch-irritative Gefährdung für die tiefere Atemwege des Klägers nicht ableiten. Damit lässt sich auch nicht wahrscheinlich machen, dass die inzwischen festgestellte Atemwegsobstruktion auf Arbeitsstoffe zurückzuführen ist, zumal der Kläger bereits 1999 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Mit C-H geht die Kammer darüber hinaus davon aus, dass die von T durchgeführten nasalen Provokationstests mit Maschinenstaub als Befund lediglich eine physikalische Reizung der Nasenschleimhaut belegen. Eine Irritaiton der Nasenschleimhaut durch physikalische Reizung stellt jedoch keine Erkrankung im Sinne der Nummern 4301 der Anlage zur BKV dar. Auch darauf hat bereits C-H hingewiesen. Aufgrund des unauffälligen Ergebnisses der Intrakutantests mit Schimmelpilzextrakten lässt sich darüber hinaus - wie der Sachverständige L ausgeführt hat - eine Schimmelpilzallergie als Ursache der Atemwegsprobleme des Klägers ausschließen. Insgesamt belegen die vorliegenden Untersuchungsergebnisse nicht in ausreichender Weise das Bestehen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4301 oder 4302 der Anlage zur BKV. Darin sind sich der Sachverständige und die zuvor von der Beklagten gehörte Gutachterin C-H einig. Soweit der Kläger nach wie vor meint, seine Atemwegsbeschwerden seien auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen, hat sich die Richtigkeit seiner Behauptung trotz umfassender, von Amts wegen durchgeführter Sachaufklärung nicht beweisen lassen. Die Last des nichterbrachten Beweises von anspruchsbegründenden Tatsachen hat auch im sozialgerichtlichen Verfahren stets derjenige zu tragen, der aus der behaupteten, aber nicht erweislichen Tatsache Rechte herleiten will. Das ist hier der Kläger.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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