Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
9
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 SF 1/02 SV
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zahlung des Verkaufserlöses in Höhe von 8.180.670,10 EUR (= 16.000.000,00 DM) aus dem Verkauf des im Grundbuch von B E, Blatt 935, Flurstück 468/3, eingetragenen Grundstücks Fstraße mit einer Fläche von 25.236 m2 nebst aufstehenden Gebäuden sowie von Verzugs- und Prozesszinsen.
Das vorgenannte Grundstück, das zuvor im Eigentum des A J stand, wurde mit Wirkung vom 1. Juni 1970 in das Eigentum des Volkes der ehemaligen DDR überführt, das am 21. Januar 1971 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde. Als Rechtsträger wurden dort zugleich – ebenfalls mit Wirkung vom 1. Juni 1970 – die Staatsbäder B B und B E eingetragen. Bebaut war das Grundstück mit einem – neben weiteren Gebäuden – aus drei Bettenhäusern und einer Clubgaststätte bestehenden Sanatoriumskomplex, von dem das Bettenhaus I und eventuell auch die Clubgaststätte das so genannte Bergarbeitersanatorium W bildeten. Dieses Bergarbeitersanatorium wurde jedenfalls seit Ende der 80er Jahre bis zum 28. Februar 1991 vom Gesundheitswesen Wismut betrieben.
Nach Durchführung einer von den Staatsbädern B B und B E erbetenen Grenzverhandlung vermaß der Liegenschaftsdienst O das Flurstück 468/3 in die Flurstücke 468/4 und 468/5 mit einer Größe von 19.711 m2 bzw. 5.525 m2 und erstellte hierüber am 7. Dezember 1990 den Veränderungsnachweis Nr. 8/1990. In diesem Veränderungsnachweis wurden die Staatsbäder B B und B E unter Hinweis auf das Grundbuchblatt 935 als Eigentümer des Flurstücks 468/4 bezeichnet, auf dem sich neben weiteren Gebäuden die Bettenhäuser II und III des Sanatoriumskomplexes befanden (so genannte V-Klinik). Hinsichtlich des Flurstücks 468/5, das mit dem Bergarbeitersanatorium W bebaut war, wurde das "Gesundheitswesen Wismut Bergarbeitersanatorium B E" in dem Veränderungsnachweis als Eigentümer aufgeführt, ohne dass insoweit auf ein Grundbuchblatt Bezug genommen wurde. Von diesem Veränderungsnachweis erhielten die Staatsbäder B B und B E sowie das Gesundheitswesen Wismut jeweils einen Auszug, der den Zusatz "zum Zwecke der rechtlichen Regelung" enthielt und in dem es darüber hinaus u. a. heißt, dass die hierin nachgewiesenen Änderungen und Berichtigungen in die Lie-genschaftsdokumentation erst übernommen würden, wenn die Eintragungsvoraussetzungen für die vorgesehenen neuen Eigentümer, Rechtsträger oder Nutzungsberechtigten vollständig und richtig vorlägen. Im Jahre 1991 (wohl nach dem 19. September 1991) wurden die neu ge-bildeten Flurstücke 468/4 und 468/5 auf dem Grundbuchblatt 935 erfasst. An der dortigen Zuordnung des Grundstücks zum Eigentum des Volkes änderte sich nichts.
Mit Vereinbarung vom 7./12. März 1991 überließ der Beklagte der Rehabilitationsklinik "V" GmbH & Co KG (V-Klinik GmbH & Co KG) im Vorgriff auf eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung beginnend mit dem 1. März 1991 den vorläufigen Betrieb der V-Klinik, Flurstück 468/4. Auf der Grundlage eines zustimmenden Schreibens des Geschäftsführers der Überleitungsanstalt Sozialversicherung (Üla) vom 23. März 1991 schloss der Beklagte ferner unter dem 15./22. April 1991 mit Herrn Dr. med. H K als Inhaber der P-Kliniken O mit Wirkung vom 1. Juni 1991 eine weitere Überlassungsvereinbarung über den Weiterbetrieb des Bergar-beitersanatoriums W.
In einem Schreiben vom 19. September 1991 bat der Beklagte die Üla unter Hinweis auf laufende Verhandlungen über die Veräußerung des gesamten Sanatoriumskomplexes um schnellstmögliche Übertragung des Bergarbeitersanatoriums W auf ihn. Daraufhin erteilte der Geschäftsführer der Üla nach Abstimmung mit den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger dem Beklagten mit seiner Erklärung vom 25. September 1991 die Befugnis, das "Bergarbeitersanatorium B E" (sowie drei weitere hier nicht näher interessierende Objekte) käuflich zu veräußern; zugleich teilte er mit, dass der (anteilige) Verkaufserlös auf ein Sonderkonto für das Gesamthandsvermögen zu überweisen sei. In seinem Begleitschreiben vom 24. September 1991 bezeichnete er die in der Erklärung aufgeführten Objekte genauer und stellte für das "Bergarbeitersanatorium B E" klar, dass es sich insoweit um das zur Zeit an die "P-Klinik-Gruppe" verpachtete Bergarbeitersanatorium – Haus I – B E handele.
Nachdem der Beklagte für das Bergarbeitersanatorium W einen Gebäude- und Verkehrswert von 3.445.000,00 DM ermittelt hatte, schloss er am 7. Oktober 1991 mit der V-Klinik GmbH & Co KG einen notariellen Kaufvertrag über den gesamten Sanatoriumskomplex (Flurstück 468/3 nebst sämtlichen aufstehenden Gebäuden). Von dem vereinbarten Kaufpreis in Höhe von insgesamt 16.000.000,00 DM, den die V-Klinik GmbH & Co KG bereits einige Tage vor Abschluss des Kaufvertrages gezahlt hatte, entfiel auf "das Gebäude Bettenhaus I" ein Betrag von 3.500.000,00 DM. In dem Kaufvertrag heißt es u. a.: Das Bettenhaus I sei noch zu Zeiten der DDR durch Übergabeprotokoll in Rechtsträgerschaft des SDAG Wismut (gemeint ist die Sowjetisch-Deutsche Aktiengesellschaft Wismut) übergeben worden. Nach Kenntnis des Verkäufers seien ein Nutzungsrecht nicht bestellt und ein Gebäudegrundbuchblatt nicht angelegt worden. Der Verkäufer sei von dem Rechtsnachfolger der SDAG Wismut, der Üla, ermächtigt worden, über dieses Gebäude zu verfügen.
Mit sofort bestandskräftig gewordenem Zuordnungsbescheid vom 21. November 1991 stellte der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion C (OFD-Präsident) nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (VZOG) auf Antrag des Beklagten fest, dass dieser Eigentümer der im Grundbuch von B E Blatt 935, Flurstück 468/3, eingetragenen Liegenschaft mit einer Fläche von 25.236 m2 sei. Aufgrund dieses Bescheides und des gleichzeitigen Ersuchens des OFD-Präsidenten wurde der Beklagte am 24. April 1992 in das Grundbuch von B E als Eigentümer der Flurstücke 468/4 und 468/5 eingetragen. Am 14. Oktober 1992 erfolgte bezüglich der vorgenannten Flurstücke gemäß der im Kaufvertrag erklärten Bewilligung vom 7. Oktober 1991 die Eintragung einer Auflassungs-vormerkung für die V-Klinik GmbH & Co KG. Diese KG wurde unter gleichzeitiger Löschung der Auflassungsvormerkung am 29. April 1993 als Eigentümer der Flurstücke in das Grundbuch eingetragen.
Noch vor der Eintragung der V-Klinik GmbH & Co KG als neuer Eigentümerin der Flurstücke 468/4 und 468/5 übertrug der Kläger in seiner Eigenschaft als (Befugnis-) Nachfolger der mit Ablauf des 31. Dezember 1991 aufgelösten Üla "gemäß § 2 Abs. 4" des Gesetzes zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet (SVVermG) unter Bezugnahme auf den Veränderungsnachweis Nr. 8/1990 dem Beklagten mit seinem Bescheid vom 17. November 1992 das Eigentum an dem auf dem Flurstück 468/5 befindlichen "Bergarbeitersanatorium, Fstraße ". Unter Nr. 8 des Bescheides ist Folgendes bestimmt:
"Auflagen gemäß Erklärung der Überleitungsanstalt Sozialversicherung vom 25. September 1992 (gemeint ist 1991) (1.) Der anteilige Verkaufserlös ist in das Gesamthandsvermögen der Sozialversicherung abzuführen."
Nach Erhalt dieses Bescheides erklärte der Beklagte mit seinem Schreiben vom 7. Dezember 1992, dass er auf Rechtsmittel gegen den Bescheid verzichte.
Nachdem der Kläger mit Blick auf diesen Bescheid beim Grundbuchamt um Eintragung des Beklagten als Eigentümer des "Bergarbeitersanatoriums, Fstraße " nachgesucht hatte, erhielt er von dort Kenntnis, dass der Beklagte bereits aufgrund eines Ersuchens des OFD-Präsidenten als Eigentümer des Flurstücks 468/5 einschließlich der Aufbauten eingetragen worden sei.
In der Folgezeit wandte sich der Kläger mehrfach an den Beklagten und bat diesen ohne Erfolg, den Verkaufserlös für die Liegenschaft "B E, Fstraße (nur Gebäude)" auf ein näher bezeichnetes Konto der Üla auszukehren. Mit seinem Schreiben vom 17. November 1994 forderte er den Beklagten nochmals zur Zahlung auf, verringerte den geforderten Betrag hierbei je-doch gemäß § 13 Abs. 2 SVVermG auf 2/3 weil aus dem Sonderkonto Gesundheitswesen Wismut 1/3 des Erlöses dem Beklagten zustehe. Zugleich teilte er mit, dass er, sollte bis zum 31. Dezember 1994 keine Abführung des Verkaufserlöses erfolgt sein, im Interesse der Ge-samthänder Verzugszinsen im Sinne des § 284 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geltend machen und gegebenenfalls den Klageweg beschreiten müsse. Nach nochmaliger Aufforderung vom 27. Januar 1995 blieb der Vorgang für längere Zeit unbearbeitet. Im Frühjahr 2000 kam der Kläger hierauf zurück und wurde während des sich anschließenden Schriftwechsels von dem Beklagten dahingehend unterrichtet, dass der Verkaufserlös nicht ausgekehrt werde, weil das in dem Bescheid vom 17. November 1992 aufgeführte Objekt zu keiner Zeit im Eigentum des Gesundheitswesens Wismut gestanden habe; dies werde durch den Vermö-genszuordnungsbescheid des OFD-Präsidenten vom 21. November 1991 bestätigt, weshalb der Bescheid des Klägers vom 27. November 1992 ins Leere gegangen sei.
Am 19. Juli 2002 hat der Kläger bei dem Landessozialgericht (LSG) Berlin Klage auf Zahlung von 8.180.670,10 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 4 % seit dem 1. Februar 1995 sowie Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Hauptforderung sei die Erklärung des Geschäftsführers der Üla vom 25. September 1991, bei der es sich um einen Bescheid handele. Dieser Bescheid, der bestandskräftig geworden sei, enthalte die Auflage, den Verkaufserlös für das Bergarbeitersanatorium B E, Fstraße , auf ein Sonderkonto für das Gesamthandsvermögen zu überweisen. Da der Bescheid vom 25. September 1991 noch vor dem Zuordnungsbescheid des OFD-Präsidenten vom 21. November 1991 ergangen sei, lasse sich aus dem zuletzt genannten Bescheid kein anderes Ergebnis herleiten. Wie sich aus dem Bescheid vom 25. September 1991 sowie dem lediglich mit ergänzender Wirkung erlassenen Bescheid vom 17. November 1992 ergebe, könne der Beklagte ihm (dem Kläger) gegenüber nicht mit Erfolg einwenden, dass ihm das Objekt unentgeltlich übertragen worden sei. Da sich insbesondere der Bescheid vom 25. September 1991 auf das Objekt Fstraße in seiner Gesamtheit beziehe, habe er auch Anspruch auf Zahlung des gesam-ten Verkaufserlöses. Hilfsweise könne er diesen Anspruch auf einen öffentlich-rechtlichen Er-stattungsanspruch in analoger Anwendung der §§ 812 ff. BGB stützen. Hiernach sei der Be-klagte zum Wertersatz in Höhe des mit dem Verkaufserlös identischen Verkehrswertes verpflichtet, weil er durch die Verfügung des OFD-Präsidenten vom 21. November 1991 ohne rechtlichen Grund einen rechtlichen Vorteil erlangt habe, den er nicht behalten dürfe. Hierbei sei die Verfügung des OFD-Präsidenten als Verfügung eines Nichtberechtigten anzusehen, weil Eigentümer des Objektes ausweislich des Veränderungsnachweises Nr. 8/1990 das Gesundheitswesen Wismut gewesen sei und dieses – worauf es nach Art. 21 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (EV) allein ankomme – das Objekt am maßgeblichen Stichtag 1. Oktober 1989 auch genutzt habe. Die Verfügung des OFD-Präsidenten vom 21. November 1991 habe er – der Kläger – durch Geltendmachung des Verkaufserlöses genehmigt. Auf die geltend gemachten Verzugszinsen habe er nach den Verzugsregelungen des BGB An-spruch, die nach der Rechtsprechung des LSG Berlin (Urteil vom 19. Februar 1997 – L 9 Z 5/95 –, abgedruckt in DtZ 1997, 301 ff.) analog anzuwenden seien. Insoweit sei zu berücksich-tigen, dass die Hauptforderung mit der Vereinnahmung des Verkaufserlöses fällig geworden sei und er den Beklagten mit seiner Mahnung vom 27. Januar 1995 in Verzug gesetzt habe. Im Übrigen greife auch der Anspruch auf Prozesszinsen durch.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, auf das Sonderkonto der Überleitungsanstalt Sozialversicherung 8.180.670,10 EUR zzgl. 4 % Zinsen seit dem 1. Februar 1995 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2002 zu zahlen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auskehrung des Veräußerungserlöses in Höhe von 8.180.670,10 EUR. Denn abgesehen davon, dass es hier ohnehin nur um den anteiligen Verkaufserlös für das Bettenhaus I des ehemaligen Bergar-beitersanatoriums W in Höhe von 3.500.000,00 DM gehen könne, hätten weder das Flurstück 468/3 noch die daraus hervorgegangenen Flurstücke 468/4 und 468/5 oder die aufstehenden Gebäude, hinsichtlich derer nach dem Recht der DDR unabhängig vom Eigentum am Boden separates Eigentum hätte gebildet werden können, jemals im Eigentum der Sozialversicherung (hier des Gesundheitswesens Wismut) gestanden. Hieran könne auch der Veränderungsnachweis Nr. 8/1990 nichts ändern. Aus diesem Grunde sei der OFD-Präsident am 21. November 1991 zum Erlass seines Zuordnungsbescheides befugt gewesen mit der Folge, dass er (der Be-klagte) im April 2002 zu Recht als Eigentümer des Gesamtobjekts ins Grundbuch eingetragen worden sei. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch könne vor diesem Hintergrund nicht Platz greifen. Auch aus der in dem Bescheid des Klägers vom 17. November 1992 enthaltenen Auflage könne der Anspruch nicht hergeleitet werden. Denn diese Auflage setze die Übertragung des Eigentums durch den Kläger voraus, an der es hier jedoch fehle. Zudem sei die Auflage auch nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) und/oder § 40 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes nichtig. Auf die Erklärung des Geschäftsführers der Üla vom 25. September 1991 könne sich der Kläger schon deshalb nicht mit Erfolg stützen, weil es sich hierbei um eine dem Privatrecht zuzuordnende Befugniserteilung, nicht jedoch um einen Verwaltungsakt handele. Mangels Anspruchs auf die Hauptforderung könne der Kläger auch keine Verzugszinsen beanspruchen, hinsichtlich derer er für die Jahre 1995 bis 1997 die Einrede der Verjährung erhebe. Auf Prozesszinsen bestehe ebenfalls kein Anspruch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbe-sondere die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Über sie hat (nach der Fusion des LSG Berlin mit dem LSG Brandenburg) gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 SVVermG (erstinstanzlich) das LSG Berlin-Brandenburg zu entscheiden, weil die Beteiligten über Ansprüche streiten, die mit einem auf § 2 Abs. 4 SVVermG gestützten Bescheid jedenfalls im Zusammenhang stehen. Die Klage, bei der es sich um eine Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) handelt, ist jedoch unbegründet. Denn der mit ihr in erster Linie verfolgte Anspruch auf Zahlung von 8.180.670,10 EUR steht dem Kläger weder in voller noch in anteiliger Höhe zu. Damit kann der Kläger zugleich die Zahlung von Verzugszinsen und von Prozesszinsen nicht mit Erfolg ver-langen.
Allein denkbare Anspruchsgrundlage für den vorrangig geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 8.180.670,10 EUR ist im vorliegenden Fall die mit dem Bescheid des Klägers vom 17. November 1992 unter der Nr. 8 verknüpfte Nebenbestimmung, bei der es sich sowohl nach ihrer Überschrift als auch ihrem materiellen Gehalt um eine (selbständige) Auflage im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X handelt. Nach dieser Auflage, die an die ihrerseits nicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X zu qualifizierende Erklärung des Geschäftsführers der Üla vom 25. September 1991 anknüpft und aufgrund des durch den Beklagten mit seinem Schreiben vom 7. Dezember 1992 erklärten Rechtsmittelverzichts bestandskräftig geworden ist, ist der Beklagte verpflichtet, den anteiligen Verkaufserlös in das Gesamthandsvermögen der Sozialversicherung abzuführen. Was hierbei unter dem anteiligen Verkaufserlös zu verstehen ist, ist durch Auslegung des Bescheides vom 17. November 1992 in seiner Gesamtheit zu ermitteln. Da der Kläger dem Beklagten mit diesem Bescheid das Eigentum an dem auf dem Flurstück 468/5 befindlichen "Bergarbeitersanatorium, Fstraße " übertragen und sich insoweit auf den Veränderungsnachweis Nr. 8/1990 bezogen hat, ergibt diese Auslegung, dass es sich insoweit nicht um den Verkaufserlös für die Veräußerung des im Grundbuch von B E, Blatt 935, Flurstück 468/3, eingetragenen Grundstücks mit einer Fläche von 25.236 m2 nebst sämtlichen aufstehenden Gebäuden, sondern nur um den Verkaufserlös handeln kann, den der Beklagte im Zusammenhang mit der Veräußerung des auf dem 5.525 m2 großen Flurstück 468/5 befindlichen Bergarbeitersanatoriums W erzielt hat. Dieser Verkaufserlös ist damit keinesfalls mit dem aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom 7. Oktober 1991 für den gesamten Sana-toriumskomplex erzielten Kaufpreis in Höhe von 16.000.000,00 DM (= 8.180.670,10 EUR) gleichzusetzen, sondern entspricht dem auf das Bergarbeitersanatorium W entfallenden Betrag.
Ob sich der auf das Bergarbeitersanatorium W entfallende Betrag auf 3.500.000,00 DM (= 1.789.521,50 EUR) beläuft, was dem in dem notariellen Kaufvertrag genannten Betrag für "das Gebäude Bettenhaus I" entspräche, kann hier indes dahinstehen. Denn dem Kläger steht aufgrund der mit dem Bescheid vom 17. November 1992 verknüpften Auflage überhaupt kein Zahlungsanspruch zu, was im Übrigen auch dann gelten würde, handelte es sich bei der Erklärung des Geschäftsführers der Üla vom 25. September 1991 um einen Verwaltungsakt, auf den der Kläger seinen Anspruch stützen könnte. Nach dem auch im öffentlichen Recht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ist es dem Kläger nämlich ver-wehrt, den aus der - entgegen der Aufassung des Beklagten - nicht nichtigen, sondern bestandskräftig gewordenen Auflage herleitbaren Anspruch gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, weil sich diese Rechtsausübung als unzulässig erweist. Denn sie verstößt gegen das in Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes verankerte Rechtsstaatsgebot, wonach dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen ist, wenn demjenigen, der sich auf einen nur formell bestehenden Anspruch beruft, keine schutzwürdigen Belange zur Seite stehen. So liegt der Fall hier. Denn müsste der Beklagte dem Kläger den anteiligen Verkaufserlös aufgrund der Auflage zahlen, entstünde für ihn sofort ein Anspruch gegen den – nicht schutzwürdigen – Kläger, den gezahlten Betrag wieder zurückzuerstatten. Dieser Erstattungsanspruch ergäbe sich aus § 50 Abs. 1 SGB X, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.
Die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschrift liegen hier vor. Denn der Kläger ist verpflichtet, die mit dem Bescheid vom 17. November 1992 verknüpfte Auflage zur Gänze aufzuheben, was sich aus § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X ergibt. Soweit danach ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teil-weise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen ist, sind auch diese Anforderungen hier erfüllt. Denn die Auflage belastet den Beklagten und sie erweist sich in vollem Umfang als rechtswidrig.
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich im vorliegenden Fall nämlich nicht feststellen, dass das von dem Bescheid vom 17. November 1992 einschließlich der mit ihm unter der Nr. 8 geregelten Auflage betroffene Bergarbeitersanatorium W zum Gesamthandsvermögen im Sin-ne des § 1 SVVermG gehört hat. Denn Gesamthandsvermögen im Sinne dieser Vorschrift ist das in der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 EV geregelte Vermögen des gemeinsamen Trägers der Sozialversicherung der DDR, einschließlich des Vermögens der Sozialversicherung Wismut und des Gesundheitswesen Wismut, soweit es am 30. Juni 1990 im Eigentum der vorgenannten juristischen Personen gestanden hat. Auf den in Art. 21 Abs. 1 EV genannten Stichtag vom 1. Oktober 1989 kommt es insoweit nicht an, weil es sich bei dem Gesamthandsvermögen nicht um Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 21 EV, sondern um Finanzvermögen handelt, für das nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV in Verbindung mit der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 EV Sonderregelungen gelten. Sie stellen, was auch in § 1 Abs. 2 SVVermG eindeutig zum Ausdruck gekommen ist, auf den 30. Juni 1990 als maßgeblichen Stichtag ab (vgl. hierzu BT-Drs. 12/1522, S. 8 zu § 1 SVVermG).
Bezogen auf den Stichtag 30. Juni 1990 ist nicht feststellbar, dass das Bergarbeitersanatorium W zum Gesamthandsvermögen gehört haben könnte. Denn die insoweit maßgeblichen Grundbuchakten weisen für die Zeit vom 1. Juni 1970 bis zu der am 24. April 1992 vorgenommenen Eintragung des Beklagten als Eigentümer des früheren Flurstücks 468/3 bzw. der hieraus hervorgegangenen Flurstücke 468/4 und 468/5, von denen hier das zuletzt genannte von Interesse ist, durchgängig das Volk als Eigentümer sowie die Staatsbäder B B und B E als Rechtsträger aus. Der Veränderungsnachweis Nr. 8/1990 vom 7. Dezember 1990 führt hierbei zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Veränderungsnachweis ist hinsichtlich des Flurstücks 468/5 zwar das "Gesundheitswesen Wismut Bergarbeitersanatorium B E" als Eigentümer aufgeführt wor-den. Diesem Veränderungsnachweis, der anders als das Grundbuch nicht am öffentlichen Glauben teilnimmt, kommen jedoch unmittelbar weder nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland noch nach dem Recht der DDR Auswirkungen auf den Rechtsbestand an dem betroffenen Grundstück einschließlich der aufstehenden Gebäude zu (vgl. Thüringer Oberlan-desgericht, Beschluss vom 10. Juli 2002 – 6 W 276/02 –, zitiert nach juris). Hinzu kommt, dass es in dem hier in Rede stehenden Veränderungsnachweis, der zudem erst nach dem maßgebli-chen Stichtag vom 30. Juni 1990 erstellt worden ist, u. a. heißt, dass die hierin nachgewiesenen Änderungen und Berichtigungen in die Liegenschaftsdokumentation erst übernommen würden, wenn die Eintragungsvoraussetzungen für die vorgesehenen neuen Eigentümer, Rechtsträger oder Nutzungsberechtigten vollständig und richtig vorlägen. Dieser Hinweis lässt den Schluss darauf zu, dass die Voraussetzungen für eine Übernahme in die Liegenschaftsdokumentation am 7. Dezember 1990 noch nicht erfüllt gewesen sind, was vermutlich auch einer Grundbucheintragung entgegengestanden hat.
Im Übrigen liegen hier aber auch in tatsächlicher Hinsicht keine sicheren Erkenntnisse dafür vor, dass das Grundbuch im Sinne der von dem Kläger aufgestellten Behauptung unrichtig gewesen sein könnte. Denn der Kläger beruft sich insoweit lediglich auf ein an die Vermögensverwaltung der Sozialversicherung gerichtetes Schreiben des Gesundheitswesens Wismut vom 7. Februar 1991, in dem jedoch gerade auf Unklarheiten über die Eigentumsverhältnisse hin-sichtlich des seit Ende der 80er Jahre bis zum 28. Februar 1991 unstreitig vom Gesundheitswesen Wismut betriebenen Bergarbeitersanatoriums W hingewiesen worden ist. Überdies spricht gegen eine Unrichtigkeit des Grundbuches im Sinne der vom Kläger aufgestellten Behauptung, dass die Staatsbäder B B und B E als hinsichtlich des Flurstücks 468/3 in seiner Gesamtheit im Grundbuch eingetragene Rechtsträger im Rahmen ihrer an den Liegenschaftsdienst O gerichte-ten Bitte vom 28. März 1990, die Grundstücksgrenzen festzulegen, mitgeteilt haben, dass das jedenfalls zum Bergarbeitersanatorium W gehörende Bettenhaus I sowie die Clubgaststätte im Eigentum der SDAG Wismut stünden. Hiervon ist im Übrigen auch der Beklagte bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 7. Oktober 1991 mit der V-Klinik GmbH und Co KG über den gesamten Sanatoriumskomplex (Flurstück 468/3 nebst sämtlichen aufstehenden Gebäuden) ausgegangen, wenn es dort u. a. heißt, dass das Bettenhaus I noch zu Zeiten der DDR durch Übergabeprotokoll in die Rechtsträgerschaft der SDAG Wismut übergeben worden sei. Denn das Vermögen der SDAG Wismut gehört nach § 1 Abs. 2 SVVermG nicht zum Gesamthandsvermögen.
Damit fehlt es für die mit dem Bescheid vom 17. November 1992 verknüpfte Auflage an einer gesetzlichen Grundlage. Dies wiederum zwingt den Kläger nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu ihrer Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft. Schutzwürdiges Vertrauen, das einer – den Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 SGB X auslösenden – Aufhebung entgegenstehen könnte, hat der Kläger weder bilden dürfen noch gebildet, weil er bei seinem behördlichen Handeln an Recht und Gesetz gebunden ist, das seiner Vorgehensweise im vorliegenden Fall entgegenge-standen hat.
Eine sonstige Anspruchsgrundlage auf Zahlung des geltend gemachten Verkaufserlöses ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann hier ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in analoger Anwendung der §§ 812 ff. BGB nicht Platz greifen, weil unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen der OFD-Präsident mit seinem bestandskräftig gewordenen Zuord-nungsbescheid vom 21. November 1991 nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG zu Recht über den im Grundbach von B E, Blatt 935, Flurstück 468/3, eingetragenen Sanatoriumskomplex in seiner Gesamtheit verfügt hat. Denn Vermögenswerte, die nach den Vorschriften des SVVermG hätten aufgeteilt werden müssen, lassen sich im vorliegenden Fall nicht feststellen.
Mangels Anspruchs auf Zahlung des Verkaufserlöses steht dem Kläger zugleich ein Anspruch auf Zahlung von Verzugs- und Prozesszinsen nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, wobei Gerichtskosten nach § 2 Abs. 1 des Gerichtskostengeset-zes nicht zu erheben sind. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zahlung des Verkaufserlöses in Höhe von 8.180.670,10 EUR (= 16.000.000,00 DM) aus dem Verkauf des im Grundbuch von B E, Blatt 935, Flurstück 468/3, eingetragenen Grundstücks Fstraße mit einer Fläche von 25.236 m2 nebst aufstehenden Gebäuden sowie von Verzugs- und Prozesszinsen.
Das vorgenannte Grundstück, das zuvor im Eigentum des A J stand, wurde mit Wirkung vom 1. Juni 1970 in das Eigentum des Volkes der ehemaligen DDR überführt, das am 21. Januar 1971 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde. Als Rechtsträger wurden dort zugleich – ebenfalls mit Wirkung vom 1. Juni 1970 – die Staatsbäder B B und B E eingetragen. Bebaut war das Grundstück mit einem – neben weiteren Gebäuden – aus drei Bettenhäusern und einer Clubgaststätte bestehenden Sanatoriumskomplex, von dem das Bettenhaus I und eventuell auch die Clubgaststätte das so genannte Bergarbeitersanatorium W bildeten. Dieses Bergarbeitersanatorium wurde jedenfalls seit Ende der 80er Jahre bis zum 28. Februar 1991 vom Gesundheitswesen Wismut betrieben.
Nach Durchführung einer von den Staatsbädern B B und B E erbetenen Grenzverhandlung vermaß der Liegenschaftsdienst O das Flurstück 468/3 in die Flurstücke 468/4 und 468/5 mit einer Größe von 19.711 m2 bzw. 5.525 m2 und erstellte hierüber am 7. Dezember 1990 den Veränderungsnachweis Nr. 8/1990. In diesem Veränderungsnachweis wurden die Staatsbäder B B und B E unter Hinweis auf das Grundbuchblatt 935 als Eigentümer des Flurstücks 468/4 bezeichnet, auf dem sich neben weiteren Gebäuden die Bettenhäuser II und III des Sanatoriumskomplexes befanden (so genannte V-Klinik). Hinsichtlich des Flurstücks 468/5, das mit dem Bergarbeitersanatorium W bebaut war, wurde das "Gesundheitswesen Wismut Bergarbeitersanatorium B E" in dem Veränderungsnachweis als Eigentümer aufgeführt, ohne dass insoweit auf ein Grundbuchblatt Bezug genommen wurde. Von diesem Veränderungsnachweis erhielten die Staatsbäder B B und B E sowie das Gesundheitswesen Wismut jeweils einen Auszug, der den Zusatz "zum Zwecke der rechtlichen Regelung" enthielt und in dem es darüber hinaus u. a. heißt, dass die hierin nachgewiesenen Änderungen und Berichtigungen in die Lie-genschaftsdokumentation erst übernommen würden, wenn die Eintragungsvoraussetzungen für die vorgesehenen neuen Eigentümer, Rechtsträger oder Nutzungsberechtigten vollständig und richtig vorlägen. Im Jahre 1991 (wohl nach dem 19. September 1991) wurden die neu ge-bildeten Flurstücke 468/4 und 468/5 auf dem Grundbuchblatt 935 erfasst. An der dortigen Zuordnung des Grundstücks zum Eigentum des Volkes änderte sich nichts.
Mit Vereinbarung vom 7./12. März 1991 überließ der Beklagte der Rehabilitationsklinik "V" GmbH & Co KG (V-Klinik GmbH & Co KG) im Vorgriff auf eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung beginnend mit dem 1. März 1991 den vorläufigen Betrieb der V-Klinik, Flurstück 468/4. Auf der Grundlage eines zustimmenden Schreibens des Geschäftsführers der Überleitungsanstalt Sozialversicherung (Üla) vom 23. März 1991 schloss der Beklagte ferner unter dem 15./22. April 1991 mit Herrn Dr. med. H K als Inhaber der P-Kliniken O mit Wirkung vom 1. Juni 1991 eine weitere Überlassungsvereinbarung über den Weiterbetrieb des Bergar-beitersanatoriums W.
In einem Schreiben vom 19. September 1991 bat der Beklagte die Üla unter Hinweis auf laufende Verhandlungen über die Veräußerung des gesamten Sanatoriumskomplexes um schnellstmögliche Übertragung des Bergarbeitersanatoriums W auf ihn. Daraufhin erteilte der Geschäftsführer der Üla nach Abstimmung mit den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger dem Beklagten mit seiner Erklärung vom 25. September 1991 die Befugnis, das "Bergarbeitersanatorium B E" (sowie drei weitere hier nicht näher interessierende Objekte) käuflich zu veräußern; zugleich teilte er mit, dass der (anteilige) Verkaufserlös auf ein Sonderkonto für das Gesamthandsvermögen zu überweisen sei. In seinem Begleitschreiben vom 24. September 1991 bezeichnete er die in der Erklärung aufgeführten Objekte genauer und stellte für das "Bergarbeitersanatorium B E" klar, dass es sich insoweit um das zur Zeit an die "P-Klinik-Gruppe" verpachtete Bergarbeitersanatorium – Haus I – B E handele.
Nachdem der Beklagte für das Bergarbeitersanatorium W einen Gebäude- und Verkehrswert von 3.445.000,00 DM ermittelt hatte, schloss er am 7. Oktober 1991 mit der V-Klinik GmbH & Co KG einen notariellen Kaufvertrag über den gesamten Sanatoriumskomplex (Flurstück 468/3 nebst sämtlichen aufstehenden Gebäuden). Von dem vereinbarten Kaufpreis in Höhe von insgesamt 16.000.000,00 DM, den die V-Klinik GmbH & Co KG bereits einige Tage vor Abschluss des Kaufvertrages gezahlt hatte, entfiel auf "das Gebäude Bettenhaus I" ein Betrag von 3.500.000,00 DM. In dem Kaufvertrag heißt es u. a.: Das Bettenhaus I sei noch zu Zeiten der DDR durch Übergabeprotokoll in Rechtsträgerschaft des SDAG Wismut (gemeint ist die Sowjetisch-Deutsche Aktiengesellschaft Wismut) übergeben worden. Nach Kenntnis des Verkäufers seien ein Nutzungsrecht nicht bestellt und ein Gebäudegrundbuchblatt nicht angelegt worden. Der Verkäufer sei von dem Rechtsnachfolger der SDAG Wismut, der Üla, ermächtigt worden, über dieses Gebäude zu verfügen.
Mit sofort bestandskräftig gewordenem Zuordnungsbescheid vom 21. November 1991 stellte der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion C (OFD-Präsident) nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (VZOG) auf Antrag des Beklagten fest, dass dieser Eigentümer der im Grundbuch von B E Blatt 935, Flurstück 468/3, eingetragenen Liegenschaft mit einer Fläche von 25.236 m2 sei. Aufgrund dieses Bescheides und des gleichzeitigen Ersuchens des OFD-Präsidenten wurde der Beklagte am 24. April 1992 in das Grundbuch von B E als Eigentümer der Flurstücke 468/4 und 468/5 eingetragen. Am 14. Oktober 1992 erfolgte bezüglich der vorgenannten Flurstücke gemäß der im Kaufvertrag erklärten Bewilligung vom 7. Oktober 1991 die Eintragung einer Auflassungs-vormerkung für die V-Klinik GmbH & Co KG. Diese KG wurde unter gleichzeitiger Löschung der Auflassungsvormerkung am 29. April 1993 als Eigentümer der Flurstücke in das Grundbuch eingetragen.
Noch vor der Eintragung der V-Klinik GmbH & Co KG als neuer Eigentümerin der Flurstücke 468/4 und 468/5 übertrug der Kläger in seiner Eigenschaft als (Befugnis-) Nachfolger der mit Ablauf des 31. Dezember 1991 aufgelösten Üla "gemäß § 2 Abs. 4" des Gesetzes zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet (SVVermG) unter Bezugnahme auf den Veränderungsnachweis Nr. 8/1990 dem Beklagten mit seinem Bescheid vom 17. November 1992 das Eigentum an dem auf dem Flurstück 468/5 befindlichen "Bergarbeitersanatorium, Fstraße ". Unter Nr. 8 des Bescheides ist Folgendes bestimmt:
"Auflagen gemäß Erklärung der Überleitungsanstalt Sozialversicherung vom 25. September 1992 (gemeint ist 1991) (1.) Der anteilige Verkaufserlös ist in das Gesamthandsvermögen der Sozialversicherung abzuführen."
Nach Erhalt dieses Bescheides erklärte der Beklagte mit seinem Schreiben vom 7. Dezember 1992, dass er auf Rechtsmittel gegen den Bescheid verzichte.
Nachdem der Kläger mit Blick auf diesen Bescheid beim Grundbuchamt um Eintragung des Beklagten als Eigentümer des "Bergarbeitersanatoriums, Fstraße " nachgesucht hatte, erhielt er von dort Kenntnis, dass der Beklagte bereits aufgrund eines Ersuchens des OFD-Präsidenten als Eigentümer des Flurstücks 468/5 einschließlich der Aufbauten eingetragen worden sei.
In der Folgezeit wandte sich der Kläger mehrfach an den Beklagten und bat diesen ohne Erfolg, den Verkaufserlös für die Liegenschaft "B E, Fstraße (nur Gebäude)" auf ein näher bezeichnetes Konto der Üla auszukehren. Mit seinem Schreiben vom 17. November 1994 forderte er den Beklagten nochmals zur Zahlung auf, verringerte den geforderten Betrag hierbei je-doch gemäß § 13 Abs. 2 SVVermG auf 2/3 weil aus dem Sonderkonto Gesundheitswesen Wismut 1/3 des Erlöses dem Beklagten zustehe. Zugleich teilte er mit, dass er, sollte bis zum 31. Dezember 1994 keine Abführung des Verkaufserlöses erfolgt sein, im Interesse der Ge-samthänder Verzugszinsen im Sinne des § 284 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geltend machen und gegebenenfalls den Klageweg beschreiten müsse. Nach nochmaliger Aufforderung vom 27. Januar 1995 blieb der Vorgang für längere Zeit unbearbeitet. Im Frühjahr 2000 kam der Kläger hierauf zurück und wurde während des sich anschließenden Schriftwechsels von dem Beklagten dahingehend unterrichtet, dass der Verkaufserlös nicht ausgekehrt werde, weil das in dem Bescheid vom 17. November 1992 aufgeführte Objekt zu keiner Zeit im Eigentum des Gesundheitswesens Wismut gestanden habe; dies werde durch den Vermö-genszuordnungsbescheid des OFD-Präsidenten vom 21. November 1991 bestätigt, weshalb der Bescheid des Klägers vom 27. November 1992 ins Leere gegangen sei.
Am 19. Juli 2002 hat der Kläger bei dem Landessozialgericht (LSG) Berlin Klage auf Zahlung von 8.180.670,10 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 4 % seit dem 1. Februar 1995 sowie Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Hauptforderung sei die Erklärung des Geschäftsführers der Üla vom 25. September 1991, bei der es sich um einen Bescheid handele. Dieser Bescheid, der bestandskräftig geworden sei, enthalte die Auflage, den Verkaufserlös für das Bergarbeitersanatorium B E, Fstraße , auf ein Sonderkonto für das Gesamthandsvermögen zu überweisen. Da der Bescheid vom 25. September 1991 noch vor dem Zuordnungsbescheid des OFD-Präsidenten vom 21. November 1991 ergangen sei, lasse sich aus dem zuletzt genannten Bescheid kein anderes Ergebnis herleiten. Wie sich aus dem Bescheid vom 25. September 1991 sowie dem lediglich mit ergänzender Wirkung erlassenen Bescheid vom 17. November 1992 ergebe, könne der Beklagte ihm (dem Kläger) gegenüber nicht mit Erfolg einwenden, dass ihm das Objekt unentgeltlich übertragen worden sei. Da sich insbesondere der Bescheid vom 25. September 1991 auf das Objekt Fstraße in seiner Gesamtheit beziehe, habe er auch Anspruch auf Zahlung des gesam-ten Verkaufserlöses. Hilfsweise könne er diesen Anspruch auf einen öffentlich-rechtlichen Er-stattungsanspruch in analoger Anwendung der §§ 812 ff. BGB stützen. Hiernach sei der Be-klagte zum Wertersatz in Höhe des mit dem Verkaufserlös identischen Verkehrswertes verpflichtet, weil er durch die Verfügung des OFD-Präsidenten vom 21. November 1991 ohne rechtlichen Grund einen rechtlichen Vorteil erlangt habe, den er nicht behalten dürfe. Hierbei sei die Verfügung des OFD-Präsidenten als Verfügung eines Nichtberechtigten anzusehen, weil Eigentümer des Objektes ausweislich des Veränderungsnachweises Nr. 8/1990 das Gesundheitswesen Wismut gewesen sei und dieses – worauf es nach Art. 21 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (EV) allein ankomme – das Objekt am maßgeblichen Stichtag 1. Oktober 1989 auch genutzt habe. Die Verfügung des OFD-Präsidenten vom 21. November 1991 habe er – der Kläger – durch Geltendmachung des Verkaufserlöses genehmigt. Auf die geltend gemachten Verzugszinsen habe er nach den Verzugsregelungen des BGB An-spruch, die nach der Rechtsprechung des LSG Berlin (Urteil vom 19. Februar 1997 – L 9 Z 5/95 –, abgedruckt in DtZ 1997, 301 ff.) analog anzuwenden seien. Insoweit sei zu berücksich-tigen, dass die Hauptforderung mit der Vereinnahmung des Verkaufserlöses fällig geworden sei und er den Beklagten mit seiner Mahnung vom 27. Januar 1995 in Verzug gesetzt habe. Im Übrigen greife auch der Anspruch auf Prozesszinsen durch.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, auf das Sonderkonto der Überleitungsanstalt Sozialversicherung 8.180.670,10 EUR zzgl. 4 % Zinsen seit dem 1. Februar 1995 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2002 zu zahlen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auskehrung des Veräußerungserlöses in Höhe von 8.180.670,10 EUR. Denn abgesehen davon, dass es hier ohnehin nur um den anteiligen Verkaufserlös für das Bettenhaus I des ehemaligen Bergar-beitersanatoriums W in Höhe von 3.500.000,00 DM gehen könne, hätten weder das Flurstück 468/3 noch die daraus hervorgegangenen Flurstücke 468/4 und 468/5 oder die aufstehenden Gebäude, hinsichtlich derer nach dem Recht der DDR unabhängig vom Eigentum am Boden separates Eigentum hätte gebildet werden können, jemals im Eigentum der Sozialversicherung (hier des Gesundheitswesens Wismut) gestanden. Hieran könne auch der Veränderungsnachweis Nr. 8/1990 nichts ändern. Aus diesem Grunde sei der OFD-Präsident am 21. November 1991 zum Erlass seines Zuordnungsbescheides befugt gewesen mit der Folge, dass er (der Be-klagte) im April 2002 zu Recht als Eigentümer des Gesamtobjekts ins Grundbuch eingetragen worden sei. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch könne vor diesem Hintergrund nicht Platz greifen. Auch aus der in dem Bescheid des Klägers vom 17. November 1992 enthaltenen Auflage könne der Anspruch nicht hergeleitet werden. Denn diese Auflage setze die Übertragung des Eigentums durch den Kläger voraus, an der es hier jedoch fehle. Zudem sei die Auflage auch nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) und/oder § 40 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes nichtig. Auf die Erklärung des Geschäftsführers der Üla vom 25. September 1991 könne sich der Kläger schon deshalb nicht mit Erfolg stützen, weil es sich hierbei um eine dem Privatrecht zuzuordnende Befugniserteilung, nicht jedoch um einen Verwaltungsakt handele. Mangels Anspruchs auf die Hauptforderung könne der Kläger auch keine Verzugszinsen beanspruchen, hinsichtlich derer er für die Jahre 1995 bis 1997 die Einrede der Verjährung erhebe. Auf Prozesszinsen bestehe ebenfalls kein Anspruch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbe-sondere die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Über sie hat (nach der Fusion des LSG Berlin mit dem LSG Brandenburg) gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 SVVermG (erstinstanzlich) das LSG Berlin-Brandenburg zu entscheiden, weil die Beteiligten über Ansprüche streiten, die mit einem auf § 2 Abs. 4 SVVermG gestützten Bescheid jedenfalls im Zusammenhang stehen. Die Klage, bei der es sich um eine Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) handelt, ist jedoch unbegründet. Denn der mit ihr in erster Linie verfolgte Anspruch auf Zahlung von 8.180.670,10 EUR steht dem Kläger weder in voller noch in anteiliger Höhe zu. Damit kann der Kläger zugleich die Zahlung von Verzugszinsen und von Prozesszinsen nicht mit Erfolg ver-langen.
Allein denkbare Anspruchsgrundlage für den vorrangig geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 8.180.670,10 EUR ist im vorliegenden Fall die mit dem Bescheid des Klägers vom 17. November 1992 unter der Nr. 8 verknüpfte Nebenbestimmung, bei der es sich sowohl nach ihrer Überschrift als auch ihrem materiellen Gehalt um eine (selbständige) Auflage im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X handelt. Nach dieser Auflage, die an die ihrerseits nicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X zu qualifizierende Erklärung des Geschäftsführers der Üla vom 25. September 1991 anknüpft und aufgrund des durch den Beklagten mit seinem Schreiben vom 7. Dezember 1992 erklärten Rechtsmittelverzichts bestandskräftig geworden ist, ist der Beklagte verpflichtet, den anteiligen Verkaufserlös in das Gesamthandsvermögen der Sozialversicherung abzuführen. Was hierbei unter dem anteiligen Verkaufserlös zu verstehen ist, ist durch Auslegung des Bescheides vom 17. November 1992 in seiner Gesamtheit zu ermitteln. Da der Kläger dem Beklagten mit diesem Bescheid das Eigentum an dem auf dem Flurstück 468/5 befindlichen "Bergarbeitersanatorium, Fstraße " übertragen und sich insoweit auf den Veränderungsnachweis Nr. 8/1990 bezogen hat, ergibt diese Auslegung, dass es sich insoweit nicht um den Verkaufserlös für die Veräußerung des im Grundbuch von B E, Blatt 935, Flurstück 468/3, eingetragenen Grundstücks mit einer Fläche von 25.236 m2 nebst sämtlichen aufstehenden Gebäuden, sondern nur um den Verkaufserlös handeln kann, den der Beklagte im Zusammenhang mit der Veräußerung des auf dem 5.525 m2 großen Flurstück 468/5 befindlichen Bergarbeitersanatoriums W erzielt hat. Dieser Verkaufserlös ist damit keinesfalls mit dem aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom 7. Oktober 1991 für den gesamten Sana-toriumskomplex erzielten Kaufpreis in Höhe von 16.000.000,00 DM (= 8.180.670,10 EUR) gleichzusetzen, sondern entspricht dem auf das Bergarbeitersanatorium W entfallenden Betrag.
Ob sich der auf das Bergarbeitersanatorium W entfallende Betrag auf 3.500.000,00 DM (= 1.789.521,50 EUR) beläuft, was dem in dem notariellen Kaufvertrag genannten Betrag für "das Gebäude Bettenhaus I" entspräche, kann hier indes dahinstehen. Denn dem Kläger steht aufgrund der mit dem Bescheid vom 17. November 1992 verknüpften Auflage überhaupt kein Zahlungsanspruch zu, was im Übrigen auch dann gelten würde, handelte es sich bei der Erklärung des Geschäftsführers der Üla vom 25. September 1991 um einen Verwaltungsakt, auf den der Kläger seinen Anspruch stützen könnte. Nach dem auch im öffentlichen Recht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ist es dem Kläger nämlich ver-wehrt, den aus der - entgegen der Aufassung des Beklagten - nicht nichtigen, sondern bestandskräftig gewordenen Auflage herleitbaren Anspruch gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, weil sich diese Rechtsausübung als unzulässig erweist. Denn sie verstößt gegen das in Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes verankerte Rechtsstaatsgebot, wonach dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen ist, wenn demjenigen, der sich auf einen nur formell bestehenden Anspruch beruft, keine schutzwürdigen Belange zur Seite stehen. So liegt der Fall hier. Denn müsste der Beklagte dem Kläger den anteiligen Verkaufserlös aufgrund der Auflage zahlen, entstünde für ihn sofort ein Anspruch gegen den – nicht schutzwürdigen – Kläger, den gezahlten Betrag wieder zurückzuerstatten. Dieser Erstattungsanspruch ergäbe sich aus § 50 Abs. 1 SGB X, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.
Die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschrift liegen hier vor. Denn der Kläger ist verpflichtet, die mit dem Bescheid vom 17. November 1992 verknüpfte Auflage zur Gänze aufzuheben, was sich aus § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X ergibt. Soweit danach ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teil-weise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen ist, sind auch diese Anforderungen hier erfüllt. Denn die Auflage belastet den Beklagten und sie erweist sich in vollem Umfang als rechtswidrig.
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich im vorliegenden Fall nämlich nicht feststellen, dass das von dem Bescheid vom 17. November 1992 einschließlich der mit ihm unter der Nr. 8 geregelten Auflage betroffene Bergarbeitersanatorium W zum Gesamthandsvermögen im Sin-ne des § 1 SVVermG gehört hat. Denn Gesamthandsvermögen im Sinne dieser Vorschrift ist das in der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 EV geregelte Vermögen des gemeinsamen Trägers der Sozialversicherung der DDR, einschließlich des Vermögens der Sozialversicherung Wismut und des Gesundheitswesen Wismut, soweit es am 30. Juni 1990 im Eigentum der vorgenannten juristischen Personen gestanden hat. Auf den in Art. 21 Abs. 1 EV genannten Stichtag vom 1. Oktober 1989 kommt es insoweit nicht an, weil es sich bei dem Gesamthandsvermögen nicht um Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 21 EV, sondern um Finanzvermögen handelt, für das nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV in Verbindung mit der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 EV Sonderregelungen gelten. Sie stellen, was auch in § 1 Abs. 2 SVVermG eindeutig zum Ausdruck gekommen ist, auf den 30. Juni 1990 als maßgeblichen Stichtag ab (vgl. hierzu BT-Drs. 12/1522, S. 8 zu § 1 SVVermG).
Bezogen auf den Stichtag 30. Juni 1990 ist nicht feststellbar, dass das Bergarbeitersanatorium W zum Gesamthandsvermögen gehört haben könnte. Denn die insoweit maßgeblichen Grundbuchakten weisen für die Zeit vom 1. Juni 1970 bis zu der am 24. April 1992 vorgenommenen Eintragung des Beklagten als Eigentümer des früheren Flurstücks 468/3 bzw. der hieraus hervorgegangenen Flurstücke 468/4 und 468/5, von denen hier das zuletzt genannte von Interesse ist, durchgängig das Volk als Eigentümer sowie die Staatsbäder B B und B E als Rechtsträger aus. Der Veränderungsnachweis Nr. 8/1990 vom 7. Dezember 1990 führt hierbei zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Veränderungsnachweis ist hinsichtlich des Flurstücks 468/5 zwar das "Gesundheitswesen Wismut Bergarbeitersanatorium B E" als Eigentümer aufgeführt wor-den. Diesem Veränderungsnachweis, der anders als das Grundbuch nicht am öffentlichen Glauben teilnimmt, kommen jedoch unmittelbar weder nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland noch nach dem Recht der DDR Auswirkungen auf den Rechtsbestand an dem betroffenen Grundstück einschließlich der aufstehenden Gebäude zu (vgl. Thüringer Oberlan-desgericht, Beschluss vom 10. Juli 2002 – 6 W 276/02 –, zitiert nach juris). Hinzu kommt, dass es in dem hier in Rede stehenden Veränderungsnachweis, der zudem erst nach dem maßgebli-chen Stichtag vom 30. Juni 1990 erstellt worden ist, u. a. heißt, dass die hierin nachgewiesenen Änderungen und Berichtigungen in die Liegenschaftsdokumentation erst übernommen würden, wenn die Eintragungsvoraussetzungen für die vorgesehenen neuen Eigentümer, Rechtsträger oder Nutzungsberechtigten vollständig und richtig vorlägen. Dieser Hinweis lässt den Schluss darauf zu, dass die Voraussetzungen für eine Übernahme in die Liegenschaftsdokumentation am 7. Dezember 1990 noch nicht erfüllt gewesen sind, was vermutlich auch einer Grundbucheintragung entgegengestanden hat.
Im Übrigen liegen hier aber auch in tatsächlicher Hinsicht keine sicheren Erkenntnisse dafür vor, dass das Grundbuch im Sinne der von dem Kläger aufgestellten Behauptung unrichtig gewesen sein könnte. Denn der Kläger beruft sich insoweit lediglich auf ein an die Vermögensverwaltung der Sozialversicherung gerichtetes Schreiben des Gesundheitswesens Wismut vom 7. Februar 1991, in dem jedoch gerade auf Unklarheiten über die Eigentumsverhältnisse hin-sichtlich des seit Ende der 80er Jahre bis zum 28. Februar 1991 unstreitig vom Gesundheitswesen Wismut betriebenen Bergarbeitersanatoriums W hingewiesen worden ist. Überdies spricht gegen eine Unrichtigkeit des Grundbuches im Sinne der vom Kläger aufgestellten Behauptung, dass die Staatsbäder B B und B E als hinsichtlich des Flurstücks 468/3 in seiner Gesamtheit im Grundbuch eingetragene Rechtsträger im Rahmen ihrer an den Liegenschaftsdienst O gerichte-ten Bitte vom 28. März 1990, die Grundstücksgrenzen festzulegen, mitgeteilt haben, dass das jedenfalls zum Bergarbeitersanatorium W gehörende Bettenhaus I sowie die Clubgaststätte im Eigentum der SDAG Wismut stünden. Hiervon ist im Übrigen auch der Beklagte bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 7. Oktober 1991 mit der V-Klinik GmbH und Co KG über den gesamten Sanatoriumskomplex (Flurstück 468/3 nebst sämtlichen aufstehenden Gebäuden) ausgegangen, wenn es dort u. a. heißt, dass das Bettenhaus I noch zu Zeiten der DDR durch Übergabeprotokoll in die Rechtsträgerschaft der SDAG Wismut übergeben worden sei. Denn das Vermögen der SDAG Wismut gehört nach § 1 Abs. 2 SVVermG nicht zum Gesamthandsvermögen.
Damit fehlt es für die mit dem Bescheid vom 17. November 1992 verknüpfte Auflage an einer gesetzlichen Grundlage. Dies wiederum zwingt den Kläger nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu ihrer Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft. Schutzwürdiges Vertrauen, das einer – den Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 SGB X auslösenden – Aufhebung entgegenstehen könnte, hat der Kläger weder bilden dürfen noch gebildet, weil er bei seinem behördlichen Handeln an Recht und Gesetz gebunden ist, das seiner Vorgehensweise im vorliegenden Fall entgegenge-standen hat.
Eine sonstige Anspruchsgrundlage auf Zahlung des geltend gemachten Verkaufserlöses ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann hier ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in analoger Anwendung der §§ 812 ff. BGB nicht Platz greifen, weil unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen der OFD-Präsident mit seinem bestandskräftig gewordenen Zuord-nungsbescheid vom 21. November 1991 nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG zu Recht über den im Grundbach von B E, Blatt 935, Flurstück 468/3, eingetragenen Sanatoriumskomplex in seiner Gesamtheit verfügt hat. Denn Vermögenswerte, die nach den Vorschriften des SVVermG hätten aufgeteilt werden müssen, lassen sich im vorliegenden Fall nicht feststellen.
Mangels Anspruchs auf Zahlung des Verkaufserlöses steht dem Kläger zugleich ein Anspruch auf Zahlung von Verzugs- und Prozesszinsen nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, wobei Gerichtskosten nach § 2 Abs. 1 des Gerichtskostengeset-zes nicht zu erheben sind. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
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