Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
36 U 602/97
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 1/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. August 2004 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Unfalls vom 23. Februar 1996 streitig.
Der im Jahre 1966 geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er erlitt am 23. Februar 1996 auf der Bundesautobahn 11 in Fahrtrichtung Polen einen Verkehrsunfall, als er morgens um 5.30 Uhr mit seinem Fahrzeug auf einen unbeleuchteten Lastkraftwagen auffuhr. Er zog sich dabei unter anderem erhebliche Kopfverletzungen sowie Verletzungen des rechten Beines zu.
Zum Unfallzeitpunkt befand sich der Kläger auf dem Weg von Hamburg über Stettin nach Stargard, um dort polnische Arbeiter abzuholen, die in Deutschland bei verschiedenen Bauvorhaben eingesetzt werden sollten. Auftraggeber war der Generaldirektor des Unternehmens "Internationale Korporation R.- Z. GmbH" (R. International) mit Sitz in P./Polen, welches im Handelsregister des Amtsgerichts P. eingetragen war. Als Gegenstand der Gesellschaft war dabei unter anderem die Führung von Baudienstleistungen, von Dienstleistungen im Bereich von Erdarbeiten sowie von Installations- und Montagedienstleistungen angegeben. Der Kläger war seit Juli 1994 bei der Firma R. International beschäftigt. Im Juli 1995 wurde er bei der AOK Hamburg als Personaldirektor der Zweigniederlassung der R. International in Hamburg (R. Hamburg) angemeldet. Dieser Betrieb war im Februar 1995 beim Gewerbeamt Hamburg angemeldet worden. Dabei wurden als Tätigkeiten die kaufmännische Leitung und Administration der bauindustriellen Tätigkeiten des Unternehmens in Deutschland, der Handel mit Bau- und Baunebenstoffen sowie der Im- und Export angeführt. Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgte nicht. Aufgrund einer nach dem Unfall des Klägers am 11. März 1996 erfolgten Anmeldung wurde die R. Hamburg zwischenzeitlich als R.- Z. GmbH in das Mitgliederverzeichnis der Beklagten aufgenommen. Der Aufnahmebescheid und Mitgliedschein wurde jedoch mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 20. Mai 1997 von Beginn an wieder zurückgenommen mit der Begründung, dass es sich um eine Scheinfirma gehandelt habe und die Eintragung auf Grund falscher Angaben erfolgt sei.
Mit Bescheid vom 7. Februar 1997 und Widerspruchsbescheid vom 24. März 1997 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Ereignisses vom 23. Februar 1996 mit der Begründung ab, dass kein Versicherungsschutz bestanden habe, weil der Kläger als selbständiger Unternehmer tätig geworden sei und von der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung keinen Gebrauch gemacht habe. Im Übrigen wäre die Beigeladene zu 1 und für den Fall, dass man eine abhängige Beschäftigung für ein Bauunternehmen annähme, die Beigeladene zu 2 zuständiger Versicherungsträger. Letztlich komme möglicherweise ein Fall der Einstrahlung im Sinne des § 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in Betracht, so dass sich die Versicherungsangelegenheit nicht nach deutschem, sondern nach polnischem Recht beurteile.
Mit seiner gegen diese Entscheidung erhobenen Klage hat der Kläger weiter geltend gemacht, er sei als Beschäftigter des deutschen Unternehmens R. Hamburg tätig geworden. Zur Untermauerung seiner Auffassung hat er auf einen schon im Verwaltungsverfahren vorgelegten Arbeitsvertrag ohne Datum, auf seine Anmeldung zur AOK Hamburg, auf das ihm erteilte Visum und im Zusammenhang damit auf die ihm erteilte, nur für unselbständige Tätigkeiten geltende Arbeitserlaubnis, auf die Zahlungen seiner Vergütung durch die R. Hamburg auf ein deutsches Konto, auf den Bezug von Kindergeld in Deutschland sowie darauf verwiesen, dass beabsichtigt gewesen sei, die R. Hamburg als eigenständige GmbH zu gründen und ins Handelsregister eintragen zu lassen. Der Kläger hat Urteile des Amtsgerichts P. vom 23. und 28. Oktober 1998 eingereicht, durch die ihm ein Anspruch auf Entgeltzahlung für den Zeitraum 1. Juni 1995 bis Februar 1996 sowie ab März 1996 gegen die R. International zugesprochen wurde. Das Sozialgericht hat daraufhin die Prozessakten des polnischen Gerichts beigezogen, die unter anderem den Arbeitsvertrag des Klägers mit der R. International vom 3. April 1995 über eine Tätigkeit des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 15. Mai 1995 bis 31. Dezember 1996 sowie das dem Kläger von der R. International ausgestellte, die Zeit der Beschäftigung vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1996 betreffende Arbeitszeugnis enthalten. Eine vom Sozialgericht eingeholte Auskunft des polnischen Sozialversicherungsträgers hat ergeben, dass der Kläger von dort im Zusammenhang mit der vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Folge eines Unfalls auf dem Weg von der Arbeitsstätte ab 1. September 1997 eine bis zum 30. September 2004 befristete Rente bezog. Durch sein Urteil vom 2. August 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Die unfallbringende Tätigkeit in Form der Fahrt nach Polen, um dort Arbeiter abzuholen, sei keinem Unternehmen zuzurechnen, das Mitglied eines deutschen Unfallversicherungsträgers (gewesen) sei, sondern einzig und allein dem polnischen Unternehmen R. International. Das ergebe sich schon daraus, dass das Erbringen von Baudienstleistungen Gegenstand der R. International gewesen sei, es sich bei der R. Hamburg demgegenüber um ein reines Handelsunternehmen gehandelt habe. Der Kläger habe durchgängig von 1994 bis Ende 1996 und somit zum Unfallzeitpunkt ausweislich der vom polnischen Gericht übersandten Unterlagen in einem Beschäftigungsverhältnis mit der R. International und zu keiner Zeit in einem solchen mit der R. Hamburg gestanden. Bei dieser habe es sich um eine bloße Zweigniederlassung der R. International gehandelt. Auch unter dem Gesichtspunkt der so genannten Formalversicherung habe der Kläger keinen Anspruch. Zum Unfallzeitpunkt sei zum einen noch keine Eintragung der R. Hamburg in das Mitgliedverzeichnis der Beklagten erfolgt und zum anderen sei diese zu Recht von Beginn an wieder gelöscht worden. Da eine versicherte Beschäftigung bei einem deutschen Unternehmen nicht vorgelegen habe, gelange Art. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Sozialversicherung von Arbeitnehmern, die in das Gebiet des anderen Staates vorübergehend entsandt werden (Entsendeabkommen), zur Anwendung, wonach entsandte Arbeitnehmer für die Dauer von 24 Monaten den Rechtsvorschriften des Entsendestaates unterliegen und die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates keine Anwendung finden.
Gegen das seinem früheren Prozessbevollmächtigten am 6. Dezember 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. Januar 2005 Berufung eingelegt. Der Beurteilung des Sozialgerichts könne nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Auffassung sei die R. Hamburg ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass das Unternehmen steuerlich bei dem zuständigen Finanzamt geführt worden sei. Auch sei dem Unternehmen beim Arbeitsamt eine Betriebsnummer zugeteilt worden, wie sich aus der Arbeitserlaubnis des Klägers ergebe. Im Übrigen weise der Anstellungsvertrag des Klägers die R. Hamburg als eigenständiges Unternehmen aus. Das gleiche gelte für die Gewerbeanmeldung vom 23. Februar 1995. Letztlich hätten sowohl die AOK Hamburg als auch die Beklagte mit der Vergabe einer Mitgliedsnummer und der Beitragserhebung die R. Hamburg als eigenständiges Unternehmen angesehen. Ebenfalls treffe die Annahme des Sozialgerichts nicht zu, dass es sich bei der R. Hamburg ausschließlich um ein Handelsunternehmen gehandelt habe. Ausweislich der Gewerbeanmeldungen sei als Tätigkeit angemeldet gewesen: "kaufmännische Leitung und Administration der bauindustriellen Tätigkeit des Unternehmens in Deutschland; Handel mit Bau- und Baunebenstoffen sowie der Im- und Export – ausgenommen sind erlaubnispflichtige Tätigkeiten oder der Handel mit, Im- und Export von erlaubnispflichtigen Warenarten". Zur Administration der bauindustriellen Tätigkeit des Unternehmens in Deutschland gehöre auch der Transport von Bauarbeitern von Polen nach Deutschland, die auf deutschen Baustellen eingesetzt werden sollten.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. August 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 1997 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene zu 1 oder 2, zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 23. Februar 1996 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Die Beigeladene zu 1 beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts Hamburg sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung für zutreffend. Der klägerische Vortrag vermöge nicht zu überzeugen. Eine Gesellschaft nach deutschem Recht in Gestalt der R. Hamburg, wie sie als angebliche Vertragspartnerin in dem Anstellungsvertrag ohne Datum in Erscheinung getreten sei, habe nach den bisherigen Feststellungen zu keiner Zeit existiert. Es spiele für die in diesem Verfahren zu klärenden Fragen keine Rolle, ob Mitarbeiter einzelner Behörden fälschlicherweise von der Existenz einer deutschen Niederlassung ausgegangen seien oder nicht.
Die Beigeladene zu 2 beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist ebenfalls der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsbegründung enthalte keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte.
Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 17. Oktober 2006 aufgeführten Akten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz –SGG–) ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die auf Gewährung von Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Ereignisses vom 23. Februar 1996 gerichtete Klage abgewiesen. Die die Gewährung solcher Leistungen ablehnenden Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden.
Zutreffend hat das Sozialgericht in seiner angefochtenen Entscheidung dargelegt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung stand, weil die unfallbringende Tätigkeit in Form der Fahrt nach Polen allein dem Unternehmen R. International zuzurechnen war, bei welchem der Kläger durchgehend von 1994 bis Ende 1996 beschäftigt war. Der Senat schließt sich dieser Beurteilung des Sozialgerichts an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Ausführungen in den Entscheidungsgründen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Vorbringen des Klägers während des Berufungsverfahrens hat – wie der Senat schon in seinem den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 31. Oktober 2005, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, dargelegt hat – keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Zwar ist ihm zuzustimmen, dass Gegenstand der R. Hamburg nach der Gewerbeanmeldung entgegen der Darstellung des Sozialgerichts auch die Administration der bauindustriellen Tätigkeit des Unternehmens in Deutschland war, und dieser Tätigkeit durchaus der Transport von Bauarbeitern aus Polen nach Deutschland zuzuordnen ist. Zutreffend weist jedoch die Beigeladene zu 1 darauf hin, dass allein die Tatsache, dass Mitarbeiter verschiedener deutscher Behörden fälschlicherweise von der Existenz einer Firma R. Hamburg mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgegangen sind, nichts daran ändert, dass eine Gesellschaft nach deutschem Recht in Gestalt der Firma R.- Z. GmbH Hamburg tatsächlich zu keiner Zeit, auch nicht in Form einer Vor-GmbH, bestanden hat und der Kläger schon deshalb in dem streitigen Zeitraum nicht Arbeitnehmer eines deutschen Unternehmens, sondern der polnischen R. International war. Dieses wird wie auch die zeitlich auf weniger als 24 Monate befristete Entsendung durch die R. International durch die von dem polnischen Gericht übersandten Unterlagen eindeutig bestätigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht im Ergebnis dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Unfalls vom 23. Februar 1996 streitig.
Der im Jahre 1966 geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er erlitt am 23. Februar 1996 auf der Bundesautobahn 11 in Fahrtrichtung Polen einen Verkehrsunfall, als er morgens um 5.30 Uhr mit seinem Fahrzeug auf einen unbeleuchteten Lastkraftwagen auffuhr. Er zog sich dabei unter anderem erhebliche Kopfverletzungen sowie Verletzungen des rechten Beines zu.
Zum Unfallzeitpunkt befand sich der Kläger auf dem Weg von Hamburg über Stettin nach Stargard, um dort polnische Arbeiter abzuholen, die in Deutschland bei verschiedenen Bauvorhaben eingesetzt werden sollten. Auftraggeber war der Generaldirektor des Unternehmens "Internationale Korporation R.- Z. GmbH" (R. International) mit Sitz in P./Polen, welches im Handelsregister des Amtsgerichts P. eingetragen war. Als Gegenstand der Gesellschaft war dabei unter anderem die Führung von Baudienstleistungen, von Dienstleistungen im Bereich von Erdarbeiten sowie von Installations- und Montagedienstleistungen angegeben. Der Kläger war seit Juli 1994 bei der Firma R. International beschäftigt. Im Juli 1995 wurde er bei der AOK Hamburg als Personaldirektor der Zweigniederlassung der R. International in Hamburg (R. Hamburg) angemeldet. Dieser Betrieb war im Februar 1995 beim Gewerbeamt Hamburg angemeldet worden. Dabei wurden als Tätigkeiten die kaufmännische Leitung und Administration der bauindustriellen Tätigkeiten des Unternehmens in Deutschland, der Handel mit Bau- und Baunebenstoffen sowie der Im- und Export angeführt. Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgte nicht. Aufgrund einer nach dem Unfall des Klägers am 11. März 1996 erfolgten Anmeldung wurde die R. Hamburg zwischenzeitlich als R.- Z. GmbH in das Mitgliederverzeichnis der Beklagten aufgenommen. Der Aufnahmebescheid und Mitgliedschein wurde jedoch mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 20. Mai 1997 von Beginn an wieder zurückgenommen mit der Begründung, dass es sich um eine Scheinfirma gehandelt habe und die Eintragung auf Grund falscher Angaben erfolgt sei.
Mit Bescheid vom 7. Februar 1997 und Widerspruchsbescheid vom 24. März 1997 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Ereignisses vom 23. Februar 1996 mit der Begründung ab, dass kein Versicherungsschutz bestanden habe, weil der Kläger als selbständiger Unternehmer tätig geworden sei und von der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung keinen Gebrauch gemacht habe. Im Übrigen wäre die Beigeladene zu 1 und für den Fall, dass man eine abhängige Beschäftigung für ein Bauunternehmen annähme, die Beigeladene zu 2 zuständiger Versicherungsträger. Letztlich komme möglicherweise ein Fall der Einstrahlung im Sinne des § 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in Betracht, so dass sich die Versicherungsangelegenheit nicht nach deutschem, sondern nach polnischem Recht beurteile.
Mit seiner gegen diese Entscheidung erhobenen Klage hat der Kläger weiter geltend gemacht, er sei als Beschäftigter des deutschen Unternehmens R. Hamburg tätig geworden. Zur Untermauerung seiner Auffassung hat er auf einen schon im Verwaltungsverfahren vorgelegten Arbeitsvertrag ohne Datum, auf seine Anmeldung zur AOK Hamburg, auf das ihm erteilte Visum und im Zusammenhang damit auf die ihm erteilte, nur für unselbständige Tätigkeiten geltende Arbeitserlaubnis, auf die Zahlungen seiner Vergütung durch die R. Hamburg auf ein deutsches Konto, auf den Bezug von Kindergeld in Deutschland sowie darauf verwiesen, dass beabsichtigt gewesen sei, die R. Hamburg als eigenständige GmbH zu gründen und ins Handelsregister eintragen zu lassen. Der Kläger hat Urteile des Amtsgerichts P. vom 23. und 28. Oktober 1998 eingereicht, durch die ihm ein Anspruch auf Entgeltzahlung für den Zeitraum 1. Juni 1995 bis Februar 1996 sowie ab März 1996 gegen die R. International zugesprochen wurde. Das Sozialgericht hat daraufhin die Prozessakten des polnischen Gerichts beigezogen, die unter anderem den Arbeitsvertrag des Klägers mit der R. International vom 3. April 1995 über eine Tätigkeit des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 15. Mai 1995 bis 31. Dezember 1996 sowie das dem Kläger von der R. International ausgestellte, die Zeit der Beschäftigung vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1996 betreffende Arbeitszeugnis enthalten. Eine vom Sozialgericht eingeholte Auskunft des polnischen Sozialversicherungsträgers hat ergeben, dass der Kläger von dort im Zusammenhang mit der vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Folge eines Unfalls auf dem Weg von der Arbeitsstätte ab 1. September 1997 eine bis zum 30. September 2004 befristete Rente bezog. Durch sein Urteil vom 2. August 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Die unfallbringende Tätigkeit in Form der Fahrt nach Polen, um dort Arbeiter abzuholen, sei keinem Unternehmen zuzurechnen, das Mitglied eines deutschen Unfallversicherungsträgers (gewesen) sei, sondern einzig und allein dem polnischen Unternehmen R. International. Das ergebe sich schon daraus, dass das Erbringen von Baudienstleistungen Gegenstand der R. International gewesen sei, es sich bei der R. Hamburg demgegenüber um ein reines Handelsunternehmen gehandelt habe. Der Kläger habe durchgängig von 1994 bis Ende 1996 und somit zum Unfallzeitpunkt ausweislich der vom polnischen Gericht übersandten Unterlagen in einem Beschäftigungsverhältnis mit der R. International und zu keiner Zeit in einem solchen mit der R. Hamburg gestanden. Bei dieser habe es sich um eine bloße Zweigniederlassung der R. International gehandelt. Auch unter dem Gesichtspunkt der so genannten Formalversicherung habe der Kläger keinen Anspruch. Zum Unfallzeitpunkt sei zum einen noch keine Eintragung der R. Hamburg in das Mitgliedverzeichnis der Beklagten erfolgt und zum anderen sei diese zu Recht von Beginn an wieder gelöscht worden. Da eine versicherte Beschäftigung bei einem deutschen Unternehmen nicht vorgelegen habe, gelange Art. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Sozialversicherung von Arbeitnehmern, die in das Gebiet des anderen Staates vorübergehend entsandt werden (Entsendeabkommen), zur Anwendung, wonach entsandte Arbeitnehmer für die Dauer von 24 Monaten den Rechtsvorschriften des Entsendestaates unterliegen und die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates keine Anwendung finden.
Gegen das seinem früheren Prozessbevollmächtigten am 6. Dezember 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. Januar 2005 Berufung eingelegt. Der Beurteilung des Sozialgerichts könne nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Auffassung sei die R. Hamburg ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass das Unternehmen steuerlich bei dem zuständigen Finanzamt geführt worden sei. Auch sei dem Unternehmen beim Arbeitsamt eine Betriebsnummer zugeteilt worden, wie sich aus der Arbeitserlaubnis des Klägers ergebe. Im Übrigen weise der Anstellungsvertrag des Klägers die R. Hamburg als eigenständiges Unternehmen aus. Das gleiche gelte für die Gewerbeanmeldung vom 23. Februar 1995. Letztlich hätten sowohl die AOK Hamburg als auch die Beklagte mit der Vergabe einer Mitgliedsnummer und der Beitragserhebung die R. Hamburg als eigenständiges Unternehmen angesehen. Ebenfalls treffe die Annahme des Sozialgerichts nicht zu, dass es sich bei der R. Hamburg ausschließlich um ein Handelsunternehmen gehandelt habe. Ausweislich der Gewerbeanmeldungen sei als Tätigkeit angemeldet gewesen: "kaufmännische Leitung und Administration der bauindustriellen Tätigkeit des Unternehmens in Deutschland; Handel mit Bau- und Baunebenstoffen sowie der Im- und Export – ausgenommen sind erlaubnispflichtige Tätigkeiten oder der Handel mit, Im- und Export von erlaubnispflichtigen Warenarten". Zur Administration der bauindustriellen Tätigkeit des Unternehmens in Deutschland gehöre auch der Transport von Bauarbeitern von Polen nach Deutschland, die auf deutschen Baustellen eingesetzt werden sollten.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. August 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 1997 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene zu 1 oder 2, zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 23. Februar 1996 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Die Beigeladene zu 1 beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts Hamburg sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung für zutreffend. Der klägerische Vortrag vermöge nicht zu überzeugen. Eine Gesellschaft nach deutschem Recht in Gestalt der R. Hamburg, wie sie als angebliche Vertragspartnerin in dem Anstellungsvertrag ohne Datum in Erscheinung getreten sei, habe nach den bisherigen Feststellungen zu keiner Zeit existiert. Es spiele für die in diesem Verfahren zu klärenden Fragen keine Rolle, ob Mitarbeiter einzelner Behörden fälschlicherweise von der Existenz einer deutschen Niederlassung ausgegangen seien oder nicht.
Die Beigeladene zu 2 beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist ebenfalls der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsbegründung enthalte keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte.
Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 17. Oktober 2006 aufgeführten Akten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz –SGG–) ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die auf Gewährung von Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Ereignisses vom 23. Februar 1996 gerichtete Klage abgewiesen. Die die Gewährung solcher Leistungen ablehnenden Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden.
Zutreffend hat das Sozialgericht in seiner angefochtenen Entscheidung dargelegt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung stand, weil die unfallbringende Tätigkeit in Form der Fahrt nach Polen allein dem Unternehmen R. International zuzurechnen war, bei welchem der Kläger durchgehend von 1994 bis Ende 1996 beschäftigt war. Der Senat schließt sich dieser Beurteilung des Sozialgerichts an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Ausführungen in den Entscheidungsgründen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Vorbringen des Klägers während des Berufungsverfahrens hat – wie der Senat schon in seinem den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 31. Oktober 2005, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, dargelegt hat – keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Zwar ist ihm zuzustimmen, dass Gegenstand der R. Hamburg nach der Gewerbeanmeldung entgegen der Darstellung des Sozialgerichts auch die Administration der bauindustriellen Tätigkeit des Unternehmens in Deutschland war, und dieser Tätigkeit durchaus der Transport von Bauarbeitern aus Polen nach Deutschland zuzuordnen ist. Zutreffend weist jedoch die Beigeladene zu 1 darauf hin, dass allein die Tatsache, dass Mitarbeiter verschiedener deutscher Behörden fälschlicherweise von der Existenz einer Firma R. Hamburg mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgegangen sind, nichts daran ändert, dass eine Gesellschaft nach deutschem Recht in Gestalt der Firma R.- Z. GmbH Hamburg tatsächlich zu keiner Zeit, auch nicht in Form einer Vor-GmbH, bestanden hat und der Kläger schon deshalb in dem streitigen Zeitraum nicht Arbeitnehmer eines deutschen Unternehmens, sondern der polnischen R. International war. Dieses wird wie auch die zeitlich auf weniger als 24 Monate befristete Entsendung durch die R. International durch die von dem polnischen Gericht übersandten Unterlagen eindeutig bestätigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht im Ergebnis dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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