L 3 R 53/06

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 26 RJ 956/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 53/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen.

Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Juni 2005 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil sie nicht den Mindestanforderungen an die Bestimmtheit der Darlegung des Streitgegenstandes genüge und es weiter an der Durchführung eines Vorverfahrens fehle.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Er verlange an erster Stelle die Regulierung des Zeitraums vom 24. Februar 1962 bis 1. Juli 1989. An zweiter Stelle begehre er eine Neubewertung, falls er einen Anspruch habe.

Dem Vorbringen des Klägers kann kein konkreter Antrag entnommen werden. Er beantragt wohl sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 20. Februar 2007 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

Trotz des Nichterscheinens des Klägers in der mündlichen Verhandlung konnte der Senat den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, denn ausweislich des Zustellnachweises ist der Kläger ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Im Berufungsverfahren trägt der Kläger nichts vor, was zu einer anderen Entscheidung führen könnte. Sofern der Kläger nunmehr eine Erhöhung der ihm laufend gewährten Verletztenrente anstreben sollte, müsste er bei der Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung (W., Aktenzeichen:) einen sogenannten Überprüfungsantrag stellen und dort den ärztlichen Bericht vom 25. Januar 2006 einreichen. Das Gericht wird erst zuständig, wenn ein solcher Antrag abgelehnt und auch der Widerspruch zurückgewiesen wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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