Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
15 RJ 132/01
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 RJ 91/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung. Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist nicht mehr im Streit.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Februar 2004 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen des bei ihm noch vorliegenden vollschichtigen Leistungsvermögens mit lediglich qualitativen Einschränkungen sei der Kläger nicht erwerbsunfähig. Berufsunfähigkeit liege ebenfalls nicht vor. Zwar könne der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen seinen (zuletzt in der Bundesrepublik ausgeübten) bisherigen Beruf als Sicherheitsmitarbeiter nicht mehr ausüben. Nach den überzeugenden Darlegungen des berufskundigen Sachverständigen S. habe der Kläger auf der Stufe eines (einfachen) Angelernten ohne Ausbildung gearbeitet. Bei der Firma C. sei lediglich die Absolvierung einer Unterrichtung Voraussetzung für die Tätigkeitsaufnahme gewesen. Der Kläger habe insgesamt an sechs berufsbezogenen Veranstaltungen mit einer Gesamtdauer von 23 Tagen teilgenommen. Das nach Angaben des Klägers absolvierte Studium der Kriminologie sei hierfür ohne Bedeutung gewesen. Auch aus der tarifvertraglichen Bezahlung ergebe sich keine günstigere Zuordnung des bisherigen Berufs zu den Leitberufen des von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas. Damit sei der Kläger zumutbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, auf dem er mit dem bestehenden Restleistungsvermögen noch tätig sein könne.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt: Es reiche nicht aus, wenn lediglich nach Aktenlage eine Beurteilung der auf orthopädischem Gebiet bestehenden Leiden des Klägers vorgenommen werde. Ohne eine Untersuchung sei eine zutreffende Einschätzung nicht möglich. Außerdem habe er auch Leiden auf Hals-Nasen-Ohren-ärztlichem, kardiologischem und internistischem Fachgebiet, so dass eine fachübergreifende Begutachtung erforderlich sei.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Februar 2004 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Mai 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte über die bei dem Kläger vorliegenden Erkrankungen ergäben sich keine über das vom Sozialgericht zugrunde gelegte Leistungsvermögen hinausgehenden Einschränkungen. Zur Unterstützung ihres Vorbringens hat die Beklagte die gutachterliche Stellungnahme ihres sozialärztlichen Dienstes vom 31. Mai 2005 vorgelegt.
Der Orthopäde Dr. F. hat nach Untersuchung des Klägers im Gutachten vom 28. April 2006 ausgeführt, die bei dem Kläger vorliegenden Erkrankungen führten zu keiner weitgehenden Beeinträchtigung des Leistungsvermögens. Schon ausweislich des starken Verarbeitungszustandes der Hände könne der Kläger noch mittelschwere Arbeiten verrichten. Die Fähigkeit zum Gehen sei wenig beeinträchtigt. Es liege eine mäßige Reduzierung der Fähigkeit zu anhaltenden ununterbrochenen Sitzen oder Stehen vor, so dass Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ausgeübt werden sollten. Tätigkeiten mit überwiegendem Heben, Tragen oder Bücken, auf Leitern oder Gerüsten sowie mit anhaltenden Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Arbeiten mit rasch wechselnden oder kraftfordernden Fingerbewegungen seien nicht mehr möglich. Bei erhaltener Wegefähigkeit könnten die zumutbaren Arbeiten vollschichtig ausgeübt werden. Ob der Kläger Hemmungen gegenüber einer Arbeitsaufnahme überwinden könne, sei aus orthopädischer Sicht nicht zu beurteilen. Anhaltspunkte für eine Erkrankung auf psychischem Gebiet gebe es nicht. Gutachten auf anderen Fachgebieten seien nicht erforderlich.
Hierzu hat der Kläger Stellung genommen: Zu Unrecht gehe der Gutachter von einem Leistungsvermögen für mittelschwere Arbeiten aus. Die bei ihm vorliegenden stark beschwielten Hände seien kein Zeichen körperlicher Tätigkeit, sondern Folge der bestehenden Hauterkrankung. Sofern Zweifel daran bestünden, seien diese durch ein hautärztliches Gutachten ausräumbar. Ansonsten solle eine fachübergreifende Gesamtbeurteilung durch einen Sozialmediziner erfolgen. Die Beklagte hat zu den Einwänden des Klägers die gutachterlichen Stellungnahmen der Fachärzte für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. T. und Dr. E. vom 13. Oktober 2006 bzw. 3. Januar 2007 vorgelegt. Dr. T. führt aus, die von dem Kläger durch hautärztliche Berichte nachgewiesene Hauterkrankung stelle den Beweiswert verschwielter Handflächen für den tatsächlichen Einsatz der Hände im Alltag in Frage. Die im Gutachten von Dr. F. gewählte Formulierung sei daher unglücklich. Dies ändere jedoch nichts an dem Ergebnis, wonach noch vollschichtig mittelschwere Arbeiten möglich seien. Dies ergebe sich aus den für das Gutachten erhobenen Befunden und der Auswertung der sonstigen ärztlichen Berichte. Insbesondere seien im Stütz- und Bewegungsapparat keine schwergradigen Funktionsdefizite objektivierbar. Dr. E. legt dar, dass die von Dr. F. abgegebene Einschätzung des Leistungsvermögens auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im gerichtlichen Verfahren zutreffend sei.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 20. Februar 2007 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und innerhalb der für Zustellungen im Ausland geltenden Dreimonatsfrist fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtete Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die Begründung des sozialgerichtlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Senat folgt den Ausführungen des Sozialgerichts, wonach der Kläger über ein für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausreichendes Restleistungsvermögen verfügt. Ein solches Leistungsvermögen liegt bereits dann vor, wenn leichte Arbeiten vollschichtig verrichtet werden können und keine solchen qualitativen Einschränkungen vorhanden sind, die eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen darstellen. Anhaltspunkte für eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen sind nicht ersichtlich. Das Ergebnis der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren hat die Richtigkeit dieser Beurteilung bestätigt.
Der Senat folgt den insoweit überzeugenden Ausführungen von Dr. F ... Dabei kann unterstellt werden, dass – entgegen der Annahme des Gutachters – die Beschwielung der Hände des Klägers auf eine Hauterkrankung zurückzuführen ist. Auch bei dieser Prämisse folgt bereits aus den in dem Gutachten dargelegten medizinischen Feststellungen, wie Dr. T. in seiner Stellungnahme nachvollziehbar ausführt, dass bei dem Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen zumindest für leichte Arbeiten gegeben ist. Insbesondere hat Dr. F., was auch nicht vom Kläger in Abrede gestellt wird, die vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen einschließlich der Bewegungsbeschränkungen der Hände des Klägers zutreffend berücksichtigt.
Dieses Ergebnis wird auch bestätigt durch die Feststellungen im US-amerikanischen Rentenbescheid (Beschluss der Verwaltung der Sozialversicherung vom 28. Juli 2006), denn dem Kläger wird zwar die Invaliditätsrente zugesprochen, jedoch ein Restleistungsvermögen, welches den "Erfordernissen des deutlich eingeschränkten Schwierigkeitsgrades einer sitzenden Tätigkeit" entspreche, festgestellt. Dieses Restleistungsvermögen steht der hier streitigen Rentengewährung entgegen.
Von einer weiteren Begutachtung hat der Senat abgesehen. Der Schwerpunkt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers liegt auf orthopädischem Fachgebiet. Dr. F. hat – auch wenn er nicht sämtliche Leiden des Klägers unter den Diagnosen aufzählt – nicht nur die Erkrankungen auf seinem Fachgebiet berücksichtigt. Er hat eine weitere Begutachtung für nicht erforderlich gehalten. Dieser Einschätzung folgt der Senat, denn weder besteht bei laienhafter Betrachtung der vorliegenden Leiden ein Anhalt dafür, dass aus ihnen eine weitergehende Einschränkung des Restleistungsvermögens folgen könnte, noch hat der Kläger etwas zu einer relevanten weiteren Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens vorgetragen. Schließlich haben auch die beiden Fachärzte für Innere Medizin und Sozialmedizin, die für die Beklagte abschließende Stellungnahmen abgegeben haben, keine Zweifel an der Richtigkeit der von Dr. F. vorgenommenen Leistungsbeurteilung des Klägers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung. Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist nicht mehr im Streit.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Februar 2004 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen des bei ihm noch vorliegenden vollschichtigen Leistungsvermögens mit lediglich qualitativen Einschränkungen sei der Kläger nicht erwerbsunfähig. Berufsunfähigkeit liege ebenfalls nicht vor. Zwar könne der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen seinen (zuletzt in der Bundesrepublik ausgeübten) bisherigen Beruf als Sicherheitsmitarbeiter nicht mehr ausüben. Nach den überzeugenden Darlegungen des berufskundigen Sachverständigen S. habe der Kläger auf der Stufe eines (einfachen) Angelernten ohne Ausbildung gearbeitet. Bei der Firma C. sei lediglich die Absolvierung einer Unterrichtung Voraussetzung für die Tätigkeitsaufnahme gewesen. Der Kläger habe insgesamt an sechs berufsbezogenen Veranstaltungen mit einer Gesamtdauer von 23 Tagen teilgenommen. Das nach Angaben des Klägers absolvierte Studium der Kriminologie sei hierfür ohne Bedeutung gewesen. Auch aus der tarifvertraglichen Bezahlung ergebe sich keine günstigere Zuordnung des bisherigen Berufs zu den Leitberufen des von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas. Damit sei der Kläger zumutbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, auf dem er mit dem bestehenden Restleistungsvermögen noch tätig sein könne.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt: Es reiche nicht aus, wenn lediglich nach Aktenlage eine Beurteilung der auf orthopädischem Gebiet bestehenden Leiden des Klägers vorgenommen werde. Ohne eine Untersuchung sei eine zutreffende Einschätzung nicht möglich. Außerdem habe er auch Leiden auf Hals-Nasen-Ohren-ärztlichem, kardiologischem und internistischem Fachgebiet, so dass eine fachübergreifende Begutachtung erforderlich sei.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Februar 2004 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Mai 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte über die bei dem Kläger vorliegenden Erkrankungen ergäben sich keine über das vom Sozialgericht zugrunde gelegte Leistungsvermögen hinausgehenden Einschränkungen. Zur Unterstützung ihres Vorbringens hat die Beklagte die gutachterliche Stellungnahme ihres sozialärztlichen Dienstes vom 31. Mai 2005 vorgelegt.
Der Orthopäde Dr. F. hat nach Untersuchung des Klägers im Gutachten vom 28. April 2006 ausgeführt, die bei dem Kläger vorliegenden Erkrankungen führten zu keiner weitgehenden Beeinträchtigung des Leistungsvermögens. Schon ausweislich des starken Verarbeitungszustandes der Hände könne der Kläger noch mittelschwere Arbeiten verrichten. Die Fähigkeit zum Gehen sei wenig beeinträchtigt. Es liege eine mäßige Reduzierung der Fähigkeit zu anhaltenden ununterbrochenen Sitzen oder Stehen vor, so dass Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ausgeübt werden sollten. Tätigkeiten mit überwiegendem Heben, Tragen oder Bücken, auf Leitern oder Gerüsten sowie mit anhaltenden Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Arbeiten mit rasch wechselnden oder kraftfordernden Fingerbewegungen seien nicht mehr möglich. Bei erhaltener Wegefähigkeit könnten die zumutbaren Arbeiten vollschichtig ausgeübt werden. Ob der Kläger Hemmungen gegenüber einer Arbeitsaufnahme überwinden könne, sei aus orthopädischer Sicht nicht zu beurteilen. Anhaltspunkte für eine Erkrankung auf psychischem Gebiet gebe es nicht. Gutachten auf anderen Fachgebieten seien nicht erforderlich.
Hierzu hat der Kläger Stellung genommen: Zu Unrecht gehe der Gutachter von einem Leistungsvermögen für mittelschwere Arbeiten aus. Die bei ihm vorliegenden stark beschwielten Hände seien kein Zeichen körperlicher Tätigkeit, sondern Folge der bestehenden Hauterkrankung. Sofern Zweifel daran bestünden, seien diese durch ein hautärztliches Gutachten ausräumbar. Ansonsten solle eine fachübergreifende Gesamtbeurteilung durch einen Sozialmediziner erfolgen. Die Beklagte hat zu den Einwänden des Klägers die gutachterlichen Stellungnahmen der Fachärzte für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. T. und Dr. E. vom 13. Oktober 2006 bzw. 3. Januar 2007 vorgelegt. Dr. T. führt aus, die von dem Kläger durch hautärztliche Berichte nachgewiesene Hauterkrankung stelle den Beweiswert verschwielter Handflächen für den tatsächlichen Einsatz der Hände im Alltag in Frage. Die im Gutachten von Dr. F. gewählte Formulierung sei daher unglücklich. Dies ändere jedoch nichts an dem Ergebnis, wonach noch vollschichtig mittelschwere Arbeiten möglich seien. Dies ergebe sich aus den für das Gutachten erhobenen Befunden und der Auswertung der sonstigen ärztlichen Berichte. Insbesondere seien im Stütz- und Bewegungsapparat keine schwergradigen Funktionsdefizite objektivierbar. Dr. E. legt dar, dass die von Dr. F. abgegebene Einschätzung des Leistungsvermögens auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im gerichtlichen Verfahren zutreffend sei.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 20. Februar 2007 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und innerhalb der für Zustellungen im Ausland geltenden Dreimonatsfrist fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtete Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die Begründung des sozialgerichtlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Senat folgt den Ausführungen des Sozialgerichts, wonach der Kläger über ein für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausreichendes Restleistungsvermögen verfügt. Ein solches Leistungsvermögen liegt bereits dann vor, wenn leichte Arbeiten vollschichtig verrichtet werden können und keine solchen qualitativen Einschränkungen vorhanden sind, die eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen darstellen. Anhaltspunkte für eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen sind nicht ersichtlich. Das Ergebnis der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren hat die Richtigkeit dieser Beurteilung bestätigt.
Der Senat folgt den insoweit überzeugenden Ausführungen von Dr. F ... Dabei kann unterstellt werden, dass – entgegen der Annahme des Gutachters – die Beschwielung der Hände des Klägers auf eine Hauterkrankung zurückzuführen ist. Auch bei dieser Prämisse folgt bereits aus den in dem Gutachten dargelegten medizinischen Feststellungen, wie Dr. T. in seiner Stellungnahme nachvollziehbar ausführt, dass bei dem Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen zumindest für leichte Arbeiten gegeben ist. Insbesondere hat Dr. F., was auch nicht vom Kläger in Abrede gestellt wird, die vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen einschließlich der Bewegungsbeschränkungen der Hände des Klägers zutreffend berücksichtigt.
Dieses Ergebnis wird auch bestätigt durch die Feststellungen im US-amerikanischen Rentenbescheid (Beschluss der Verwaltung der Sozialversicherung vom 28. Juli 2006), denn dem Kläger wird zwar die Invaliditätsrente zugesprochen, jedoch ein Restleistungsvermögen, welches den "Erfordernissen des deutlich eingeschränkten Schwierigkeitsgrades einer sitzenden Tätigkeit" entspreche, festgestellt. Dieses Restleistungsvermögen steht der hier streitigen Rentengewährung entgegen.
Von einer weiteren Begutachtung hat der Senat abgesehen. Der Schwerpunkt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers liegt auf orthopädischem Fachgebiet. Dr. F. hat – auch wenn er nicht sämtliche Leiden des Klägers unter den Diagnosen aufzählt – nicht nur die Erkrankungen auf seinem Fachgebiet berücksichtigt. Er hat eine weitere Begutachtung für nicht erforderlich gehalten. Dieser Einschätzung folgt der Senat, denn weder besteht bei laienhafter Betrachtung der vorliegenden Leiden ein Anhalt dafür, dass aus ihnen eine weitergehende Einschränkung des Restleistungsvermögens folgen könnte, noch hat der Kläger etwas zu einer relevanten weiteren Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens vorgetragen. Schließlich haben auch die beiden Fachärzte für Innere Medizin und Sozialmedizin, die für die Beklagte abschließende Stellungnahmen abgegeben haben, keine Zweifel an der Richtigkeit der von Dr. F. vorgenommenen Leistungsbeurteilung des Klägers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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