Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 3 RA 7519/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 89/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Juni 2004 sowie der Bescheid der Beklagten vom 05. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2002 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, die Feststellung des monatlichen Werts des Rechts auf Regelaltersrente ab dem 01. Oktober 1999 auch nach den Regeln der so genannten Vergleichsrente nach § 307b SGB VI vorzunehmen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klage gegen die Rentenanpassungsbescheide zum 01. Juli 2004 und zum 01. Juli 2005 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. seiner ihm zustehenden Altersrente.
Der 1934 geborene Kläger war im Beitrittsgebiet als Berufssoldat beschäftigt und gehörte seit Juli 1953 dem Sonderversorgungssystem der Nationalen Volksarmee (Anlage 2 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG -) an. Ab dem 01. Dezember 1987 bezog er eine Invalidenrente aus dem Sonderversorgungssystem der Nationalen Volksarmee, die zum 01. Januar 1992 in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung überführt und sodann von der Beklagten als Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt wurde. Seit dem 01. Oktober 1999 gewährt die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente.
Aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen des 2. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) stellte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 13. Juni 2002 für die Zeit vom 01. Juli 1993 bis zum 30. September 1999 und mit Bescheid vom 26. Juni 2002 für die Zeit vom 01. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1993 sowie die Regelaltersrente mit Bescheid vom 05. Juli 2002 mit Wirkung ab Rentenbeginn jeweils neu fest. In Anwendung der – allgemeinen – Bewertungsvorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ermittelte sie für die Altersrente die Summe der Entgeltpunkte mit 62,3128, legte aber bei der Feststellung des Wertes dieses Rechts 73,3500 Entgeltpunkte zugrunde, die den Wert des Rechts auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit bestimmt hatten. Die Werte beider Rentenrechte waren daher betragsmäßig gleich. Aussagen zur Vergleichsrente enthielt der Bescheid vom 05. Juli 2002 nicht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Bescheide Bezug genommen.
Mit seinem gegen diese drei Bescheide gerichteten, am 15. Juli 2002 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die bisher ergangenen Rentenbescheide gegen den Einigungsvertrag, das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention verstießen und ihn in seinen Rechten verletzten. Insbesondere begehrte er bei der Ermittlung der Vergleichsrente nach § 307b des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) die Berücksichtigung der der Rentenberechnung ab dem 01. März 1971 zugrunde gelegten Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze, den generellen Wegfall der Begrenzung aller versicherungspflichtigen Arbeitsentgelte auf die Beitragsbemessungsgrenze, die Dynamisierung der Rente zum 01. Juli 2000 bzw. 2001 mit den für die neuen Bundesländer geltenden Anpassungssätzen, den Wegfall der vorläufigen Begrenzung von Zahlbeträgen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AAÜG für die aus dem Sonderversorgungssystem der NVA erworbenen Rentenansprüche sowie den Wegfall der Begrenzung der Verdienste auf die Werte der Anlage 5 nach § 6 Abs. 2 AAÜG für die Zeit vor dem 01. Juli 1993.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung wie folgt aus: Die nach § 307b Abs. 3 SGB VI erforderliche Berechnung der Vergleichsrente sei im Bescheid vom 13. Juni 2002 zutreffend erfolgt. Die Berücksichtigung der Arbeitsentgelte nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze folge aus § 260 SGB VI und § 6 Abs. 1 AAÜG und sei höchstrichterlich gebilligt. Die die Beitragsbemessungsgrenze/West überschreitenden Entgeltanteile stellten dabei keine Beiträge der Höherversicherung dar und seien daher auch nicht nach § 269 SGB VI abzugelten. Auch die Durchführung der Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 gemäß § 255c SGB VI sei verfassungskonform. Im Übrigen sei der dynamisierte geschützte Zahlbetrag nach § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG zutreffend berücksichtigt worden. Soweit der Kläger schließlich eine Berücksichtigung der nach § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG in der Rechtslage des AAÜG-ÄndG festgestellten Entgelte für Leistungszeiträume auch vor dem 01. Juli 1993 begehre, könne er keinen Erfolg haben. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass die Regelung des § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG i.d.F. des Rü-ErgG für Leistungszeiträume erst ab dem 01. Juli 1993 mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, nicht aber für frühere Rentenbezugszeiten.
Mit seiner hiergegen am 19. Dezember 2002 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft sowie angeregt, umfangreich Beweis zu erheben und die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Ferner hat er gerügt, dass aktuell keine Vergleichsberechnung mehr nach § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG erfolge, obwohl es sich bei der Regelaltersrente praktisch um die Erwerbsunfähigkeitsrente handele, die ihm nunmehr nur unter anderer Bezeichnung gewährt werde. Er habe einen unbegrenzten Anspruch auf eine Vergleichsberechnung. Die Beklagte unterlaufe mit ihrer Vorgehensweise seinen sich aus § 307b SGB VI ergebenden Vertrauensschutz. Die Beklagte meinte hingegen, dass sich die Rangstellenwertzuweisung immer dann, wenn es zu einer Rentenberechnung – wie im vorliegenden Fall ab dem 01. Oktober 1999 – aufgrund des Wechsels in der Rentenart komme, nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 63 ff. SGB VI und nicht mehr nach der besonderen Regelung des § 307b SGB VI richte. Sie habe für die Berechnung der Regelaltersrente § 88 SGB VI berücksichtigt und hier die neu ermittelten Entgeltpunkte nach § 307b SGB VI als besitzgeschützte Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 07. Juni 2004 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es gestützt auf die Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundessozialgerichtes im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage unbegründet sei. Die Beklagte habe die Rente unter rechtmäßiger Anwendung der Vorschriften des SGB VI und des AAÜG in zutreffender Höhe festgestellt. Eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte höhere Rentenleistung bzw. zusätzliche Versorgungsleistung sei ebenso wenig ersichtlich wie für die vom Kläger gewünschte Art der Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI, wie für die Durchführung einer solchen Vergleichsberechnung für die Regelaltersrente sowie für die Dynamisierung entgegen der allgemeinen Rentenanpassung nach den Anpassungsfaktoren des Beitrittsgebiets. Schließlich seien weder die Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 gemäß § 255c SGB VI noch die folgenden Rentenanpassungen nach § 255e SGB VI zu beanstanden. Die so genannte Systementscheidung verstoße entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen höherrangiges Recht. Auch habe er keinen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Arbeitsentgelte bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze bei der Rentenberechnung auch für Zeiten vor dem 01. Juli 1993. Ebenso wenig stehe ihm ein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI für seine Regelaltersrente zu. Die Vorschrift beziehe sich nur auf eine Rente, auf die der Kläger bereits am 31. Dezember 1991 einen Anspruch gehabt habe und die nach den Regelungen des AAÜG überführt worden sei. Der Kläger habe jedoch erst seit Oktober 1994 – richtig muss es heißen: 1999 – einen Anspruch auf eine Regelaltersrente gehabt. Den durch § 307b SGB VI angestrebten Besitzschutz benötige der Kläger für seine Regelaltersrente nicht. Der ihm für seine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach der genannten Norm gewährte Besitzschutz bleibe ihm aufgrund der Regelung des § 88 SGB VI erhalten. Ein weitergehender Besitzschutz sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Eine Berechnung der Vergleichsrente unter Ansatz von 588 Monaten statt wie geschehen von 489 Kalendermonaten habe mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht zu erfolgen. § 307b SGB VI sei die die nach DDR-Recht übliche Rentenwertermittlung aus Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (Arbeitsjahre) fremd. Darüber hinaus sei sie im Falle des Klägers aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der NVA nicht angewendet worden. Jedenfalls sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, bei der Ermittlung der Vergleichsrente auf die Anzahl der nach DDR-Recht berücksichtigten bzw. zu berücksichtigenden Arbeitsjahre abzustellen. Ferner habe der Kläger auch keinen Anspruch auf die von ihm gewünschte Art der Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages. Verfassungsgemäßer Zweck der Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages sei entgegen der Auffassung des Klägers allein der Ausgleich des inflationsbedingten Währungs(wert)verlustes (Kaufkraftverlustes) seines Nominalwertes. Schließlich begegneten auch die Rentenanpassungen seit Juli 2000 gemäß §§ 255c, e SGB VI keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Veranlassung, weitere Ermittlungen durchzuführen oder das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, habe nicht bestanden.
Gegen dieses ihm am 28. Juli 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. August 2004 eingelegte Berufung des Klägers, zu deren Begründung er im Wesentlichen auf sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren Bezug nimmt.
Der Kläger beantragt - den Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten vom 08. August 2005 und 26. Februar 2007 zufolge - in der Sache ausdrücklich,
1. die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 07.06.2004 sowie unter Abänderung der seit dem 30.06.1990 erteilten Renten- und der Widerspruchsbescheide, zunächst über die Invaliden- und die Erwerbsunfähigkeitsrente, sodann über die Regelaltersrente und unter Abänderung der Entscheidungen über die Rentenanpassung- und angleichung zum 01.07.2000, 01.07.2001, 01.07.2002, 01.07.2003, 01.07.2004 und zum 01.07.2005 und des Bescheides vom 08.03.2004 ein höheres Einkommen aus der Invalidenrente bzw. der EU-Rente und danach aus den Versicherungsverhältnissen für das Alterseinkommen zu gewähren. Im Einzelnen gilt folgendes:
1.1. Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers auf Renten (Invalidenrente, EU-Rente und Altersrente) aus der SV und auf zusätzliche Renten aus dem Sonderversorgungssystem, dem der Kläger angehörte, in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages, gemäß Gesetz zum 31.12.91 erhöht um 6,84 % und ab 1.7.90 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab dem 01.07.90 bzw. Leistungsbeginn der Altersrente nach den gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie ausdrücklich bis zum 30.6.95 vom EV vorgesehen sind und wie für den Kläger des Leiturteilsfalls des BVerfG (vgl. BVerfGE 100, 1 ff.) berechnet wurden.
1.2. Eine Vergleichsberechnung ist gemäß § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG nach den Vorgaben des BVerfG vorzunehmen. Dabei sind die in Versichertenverhältnissen zurückgelegten Zeiten und die Zurechnungszeiten bei Invalidenrente, insgesamt 49 Jahre bzw. 588 Monate, ungekürzt zu berücksichtigen.
1.3. Die Rente und die Vergleichsrente sind nach den Vorgaben des BVerfG (BVerfGE 100, 1 ff. und 104 ff.) von Anfang an von dem Gesamteinkommen und den Versicherungszeiten des Klägers, auch für die Leistungszeit vor dem 01.07.93, zu berechnen (vgl. Anlage 16 der entsprechenden Rentenbescheide); alle Rentenberechnungen sind generell ohne die sanktionsartige Absenkung auf das Maß des Rentenstrafrechts (§ 6 Abs. 2 u. 3 sowie § 10 Abs. 1 AAÜG) durchzuführen.
1.4. Die Versichertenrente nach dem SGB VI ist im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Alterssicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrig abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) zu berechnen.
1.5. Der Bescheid über die Beitragsänderungen zum 01.04.04 ist aufzuheben und die Anpassung der Rente sowie die Rentenangleichung Ost an West zum 1.7.2000, zum 1.7.2001, zum 1.7.2002, zum 1.7.2003 sowie zum 1.7.2004 sind nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.04.1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54)).
1.6. Dem Versicherten ist für die ihm in unterschiedlichen Zeiträumen zustehenden Renten der Zahlbetrag einschließlich der Nachzahlungen zu gewähren, der im Vergleich der auf den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgten Rentenberechnungen am höchsten ist.
2. Weiter beantragt er, Beweis zu erheben, um aufgrund einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts und der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide, der zugrunde liegenden Vorschriften des RÜG sowie des EV eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu erhalten, ob ihm ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrag sowie seine Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden ist, das die juristische und tatsächliche Spaltung Deutschlands auf dem Gebiet der Alterssicherung weiter vertieft. Hierzu wirft er verschiedene zu klärende Fragen auf und meint, es seien Zeugen und Sachverständige, u.a. verschiedene ehemalige und jetzige Bundestagsabgeordnete, Bundesbeamte und Professoren zu hören.
3. Weiter regt er hilfsweise an, dem Bundesverfassungsgericht mit einem Beschluss gemäß Art. 100 GG die Fragen zur Entscheidung vorzulegen,
ob die Vorschriften des RÜG – alle Fassungen – rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen können, obwohl sie entgegen dem Auftrag des EV und des GG sowie unter Missachtung der Ankündigung im Titel des Gesetzes nicht die Rechtseinheit in Deutschland sondern die dauerhafte Spaltung auf dem Gebiet des Alterssicherungsrechts bewirken und auf einer verfassungs- und menschenrechtswidrigen Täuschung über Inhalt und Ziel des Gesetzes beruhen, die bis heute beibehalten wird, ob die Regelungen der Renten- und Versorgungsüberleitung, insbesondere die Bestimmungen des RÜG und des AAÜG den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips entsprechen, für die Betroffenen und die Öffentlichkeit verständlich und überschaubar sowie hinsichtlich ihres Regelungsgehalts kontrollierbar sind und einen effektiven Rechtsschutz in einem fairen Verfahren gewährleisten und Grundlage für eine Verweigerung der rückwirkenden Korrektur sein können oder ob die dargestellten Verfahrensweisen und die zugrunde liegenden Regelungen das GG und die EMRK verletzen und daher der Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet ist,
für die genannte Fallkonstellation die vom GG und der EMRK her gebotene Ausgleichsregelung, u.a. die Vergleichsberechnung gemäß der Vorgabe des Urteils des BVerfG vom 28.04.19999, zumindest jedoch eine Härtefallregelung zur Verminderung der sonst bleibenden Benachteiligungen zu schaffen, und die Renten- und Versorgungsüberleitung den Fanforderungen des Rechtsstaatsprinzips und des Bestimmtheitsgrundsatzes entsprechend insgesamt neu und verständlich zu regeln. 4. Schließlich meint er, sei das Verfahren im Hinblick auf beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängige Beschwerden zum Ruhen zu bringen oder auszusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen sowie die Klage gegen die Anpassungsbescheide zum 01. Juli 2004 und 01. Juli 2005 abzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und führt unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 27/04 R - ergänzend aus, dass hinsichtlich der Regelaltersrente keine neue Vergleichsberechnung durchzuführen sei. Da der Kläger nach Eintritt des Leistungsfalls am 30. November 1987 keine weiteren Beitragszeiten zurückgelegt habe, würde diese Berechnung zu keinem anderen Ergebnis als im Bescheid vom 13. Juni 2002 führen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers entscheiden, obwohl dieser in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).
Der Senat hat bereits nicht unerhebliche Bedenken an der Zulässigkeit einiger der Anträge des Klägers, denen es – wie die aus dem Tatbestand ersichtlichen Formulierungen zeigen – an Bestimmtheit und Eindeutigkeit mangelt. Soweit sich dem klägerischen Vorbringen ein konkretes Begehren entnehmen lässt (§ 123 SGG), gilt Folgendes:
Gegenstand des Verfahrens sind, wie das Sozialgericht zutreffend angenommen hat, die Rentenbescheide der Beklagten vom 13. und 26. Juni sowie 05. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2002, die die vorangegangenen Rentenbescheide vollständig ersetzt haben.
Die ausdrücklich angefochtenen Anpassungsbescheide sind jedoch entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, denn die in diesen Bescheiden enthaltenen Rentenanpassungen zum 01. Juli des jeweiligen Jahres, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente betreffen (vgl. BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 8 Seite 47 m.w.N.), bilden jeweils selbstständige Streitgegenstände. Insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Die Anpassungsbescheide sind auch nicht im Wege der Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG in das Verfahren einzubeziehen, denn der Kläger hat zwar den Inhalt der Anpassungsbescheide, d.h. den Grad der Anpassung, beanstandet, die Beklagte hat sich hierauf jedoch nicht eingelassen und damit einer Klageänderung auch nicht zugestimmt (§ 99 Abs. 2 SGG). Es besteht auch kein Hinweis darauf, dass das Sozialgericht im Ermessenswege eine entsprechende Klageänderung für sachdienlich gehalten hätte, woran das Berufungsgericht gebunden wäre (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Kel¬ler/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 99 Anm. 15). Vielmehr ist das Sozialgericht offensichtlich lediglich davon ausgegangen, dass die Anpassungsbescheide nach § 96 SGG ohne weiteres Gegenstand des Verfahrens geworden sind, was nicht zutreffend ist. Aus dem gleichen Grund sind auch die erst im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen und ausdrücklich angegriffenen Rentenanpassungsbescheide zum 01. Juli 2004 bzw. 2005 nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Gleiches gilt im Ergebnis für den Bescheid vom 08. März 2004 (offenbar bzgl. Beitragsänderungen zum 01. April 2004). Er betrifft lediglich die Höhe des Abzugs für die Kranken- und Pflegeversicherung. Dies wirkt sich zwar auf den Auszahlungsbetrag der Rente aus; die Rentenhöhe als solche, die hier streitig ist, bleibt aber unberührt. Hinsichtlich der nicht Verfahrensgegenstand gewordenen Anpassungsbescheide bis zum 01. Juli 2003 sowie des Bescheides vom 08. März 2004 ist die Berufung mithin jedenfalls schon aus formalen Gründen unbegründet. Bezüglich der Rentenanpassungsbescheide zum 01. Juli 2004 bzw. 2005, über die der Senat auf Klage zu entscheiden hat, ist die Klage unzulässig. Im Übrigen hat die Berufung des Klägers lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung des monatlichen Werts seines Rechts auf Altersrente ab dem 01. Oktober 1999 unter Bewertung auch nach den Regeln der so genannten Vergleichsrente nach § 307b SGB VI. Entgegen der Auffassung der Beklagten, die das Sozialgericht Berlin in seiner angefochtenen Entscheidung bestätigt hat, ist der Wert des Rechts der Altersrente ab dem 01. Oktober 1999 nicht unter Heranziehung von § 88 SGB VI, sondern in unmittelbarer Anwendung des § 307b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG neu festzustellen. Denn da der Kläger am 31. Dezember 1991 in einem überführten rentenversicherungsrechtlichen Leistungsrechtsverhältnis stand und deshalb ein Recht auf eine "überführte Rente" hatte, gehörte er dem Personenkreis der Bestandsrentner in einem Zusatzversorgungssystem an. Daran hat sich nicht dadurch etwas geändert, dass seine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit am 30. September 1999 weggefallen und ab dem Folgetag durch eine Regelaltersrente ersetzt worden ist. Bei der Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereiches des § 307b SGB VI kommt es nämlich nicht auf ein konkretes Stammrecht an, sondern allein auf das Bestehen einer "Leistungsberechtigung". Als "Leistungsberechtigter" behält der Kläger jedoch den gesetzlichen Status des Inhabers einer in ihrer Gesamtheit überführten Versorgungsberechtigung, ohne dass es darauf ankäme, dass er die Regelaltersrente erst ab Oktober 1999 bezieht (vgl. BSG, Urteil vom 26.10.2004 – B 4 RA 27/04 R -, zitiert nach juris). Dass sich dies – wie die Beklagte geltend macht - auf die Höhe seiner Altersrente nicht auswirken wird, ist insoweit irrelevant.
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Die angefochtenen Rentenbescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2002 sind ansonsten rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Zu Ziffer 1 des Antrags des Klägers: Die Beklagte hat die dem Kläger zustehenden Renten nach den Vorschriften des SGB VI zutreffend berechnet, was grundsätzlich von dem Kläger nicht bezweifelt wird, denn Einwendungen gegen den zu Grunde liegenden Versicherungsverlauf und gegen die einfach–rechtliche Rechtsanwendung hat der Kläger nicht vorgebracht. Ein höherer Wert seines Rechts auf die einzelnen streitgegenständlichen Renten steht dem Kläger auch im Übrigen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Senat verweist insoweit nach eigener Prüfung auf die überzeugenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils, denen er sich anschließt und von deren erneuter Darlegung er zur Vermeidung von Wiederholungen absieht (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Sozialgericht Berlin hat sich in seinem angegriffenen Urteil unter Heranziehung der einschlägigen, den Prozessbevollmächtigten des Klägers hinlänglich bekannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundessozialgerichts eingehend mit den einzelnen Aspekten des Klägerbegehrens auseinandergesetzt. Dem ist lediglich ergänzend hinzuzufügen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 15. September 2006 (1 BvR 799/98, zitiert nach juris) inzwischen ausdrücklich klargestellt hat, dass die Dynamisierung des nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrages ab dem 01. Januar 1992 nach dem aktuellen Rentenwert und nicht nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) nicht zu beanstanden ist. Dieser Rechtsauffassung schließt der Senat sich an.
Zu Ziffer 2 des Antrags des Klägers: Der Beweisantrag des Klägers ist bereits offensichtlich unzulässig, da er nicht den Vorgaben des § 359 der Zivilprozessordnung (ZPO), der über § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG Anwendung findet, entspricht. Es sind insbesondere keine streitigen Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, benannt worden. Es handelt sich um einen unzulässigen Ausforschungsantrag (§ 359 Nr. 1 ZPO).
Zu Ziffer 3 des Antrags des Klägers: Da die entscheidungserheblichen Fragen höchstrichterlich geklärt sind, bestand keinerlei Anlass zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG. Die höchstrichterliche Rechtssprechung lässt keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Normen.
Zu Ziffer 4 des Antrags des Klägers: Schließlich hatte der Senat angesichts der eindeutigen Rechtslage auch keine Veranlassung, das Verfahren zum Ruhen zu bringen oder auszusetzen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (§§ 114 Abs. 2, 202 SGG i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung) sind nicht gegeben. Geschweige denn erschien dies im Hinblick auf eine angeblich unfaire Verfahrensführung durch die deutschen Gerichte geboten.
Nach alledem konnte der Kläger mit seinem Begehren weitgehend keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger hat zwar teilweise obsiegt, dies jedoch im Verhältnis zu seinem Gesamtbegehren in einem zu vernachlässigenden Umfang.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. seiner ihm zustehenden Altersrente.
Der 1934 geborene Kläger war im Beitrittsgebiet als Berufssoldat beschäftigt und gehörte seit Juli 1953 dem Sonderversorgungssystem der Nationalen Volksarmee (Anlage 2 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG -) an. Ab dem 01. Dezember 1987 bezog er eine Invalidenrente aus dem Sonderversorgungssystem der Nationalen Volksarmee, die zum 01. Januar 1992 in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung überführt und sodann von der Beklagten als Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt wurde. Seit dem 01. Oktober 1999 gewährt die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente.
Aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen des 2. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) stellte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 13. Juni 2002 für die Zeit vom 01. Juli 1993 bis zum 30. September 1999 und mit Bescheid vom 26. Juni 2002 für die Zeit vom 01. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1993 sowie die Regelaltersrente mit Bescheid vom 05. Juli 2002 mit Wirkung ab Rentenbeginn jeweils neu fest. In Anwendung der – allgemeinen – Bewertungsvorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ermittelte sie für die Altersrente die Summe der Entgeltpunkte mit 62,3128, legte aber bei der Feststellung des Wertes dieses Rechts 73,3500 Entgeltpunkte zugrunde, die den Wert des Rechts auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit bestimmt hatten. Die Werte beider Rentenrechte waren daher betragsmäßig gleich. Aussagen zur Vergleichsrente enthielt der Bescheid vom 05. Juli 2002 nicht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Bescheide Bezug genommen.
Mit seinem gegen diese drei Bescheide gerichteten, am 15. Juli 2002 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die bisher ergangenen Rentenbescheide gegen den Einigungsvertrag, das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention verstießen und ihn in seinen Rechten verletzten. Insbesondere begehrte er bei der Ermittlung der Vergleichsrente nach § 307b des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) die Berücksichtigung der der Rentenberechnung ab dem 01. März 1971 zugrunde gelegten Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze, den generellen Wegfall der Begrenzung aller versicherungspflichtigen Arbeitsentgelte auf die Beitragsbemessungsgrenze, die Dynamisierung der Rente zum 01. Juli 2000 bzw. 2001 mit den für die neuen Bundesländer geltenden Anpassungssätzen, den Wegfall der vorläufigen Begrenzung von Zahlbeträgen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AAÜG für die aus dem Sonderversorgungssystem der NVA erworbenen Rentenansprüche sowie den Wegfall der Begrenzung der Verdienste auf die Werte der Anlage 5 nach § 6 Abs. 2 AAÜG für die Zeit vor dem 01. Juli 1993.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung wie folgt aus: Die nach § 307b Abs. 3 SGB VI erforderliche Berechnung der Vergleichsrente sei im Bescheid vom 13. Juni 2002 zutreffend erfolgt. Die Berücksichtigung der Arbeitsentgelte nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze folge aus § 260 SGB VI und § 6 Abs. 1 AAÜG und sei höchstrichterlich gebilligt. Die die Beitragsbemessungsgrenze/West überschreitenden Entgeltanteile stellten dabei keine Beiträge der Höherversicherung dar und seien daher auch nicht nach § 269 SGB VI abzugelten. Auch die Durchführung der Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 gemäß § 255c SGB VI sei verfassungskonform. Im Übrigen sei der dynamisierte geschützte Zahlbetrag nach § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG zutreffend berücksichtigt worden. Soweit der Kläger schließlich eine Berücksichtigung der nach § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG in der Rechtslage des AAÜG-ÄndG festgestellten Entgelte für Leistungszeiträume auch vor dem 01. Juli 1993 begehre, könne er keinen Erfolg haben. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass die Regelung des § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG i.d.F. des Rü-ErgG für Leistungszeiträume erst ab dem 01. Juli 1993 mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, nicht aber für frühere Rentenbezugszeiten.
Mit seiner hiergegen am 19. Dezember 2002 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft sowie angeregt, umfangreich Beweis zu erheben und die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Ferner hat er gerügt, dass aktuell keine Vergleichsberechnung mehr nach § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG erfolge, obwohl es sich bei der Regelaltersrente praktisch um die Erwerbsunfähigkeitsrente handele, die ihm nunmehr nur unter anderer Bezeichnung gewährt werde. Er habe einen unbegrenzten Anspruch auf eine Vergleichsberechnung. Die Beklagte unterlaufe mit ihrer Vorgehensweise seinen sich aus § 307b SGB VI ergebenden Vertrauensschutz. Die Beklagte meinte hingegen, dass sich die Rangstellenwertzuweisung immer dann, wenn es zu einer Rentenberechnung – wie im vorliegenden Fall ab dem 01. Oktober 1999 – aufgrund des Wechsels in der Rentenart komme, nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 63 ff. SGB VI und nicht mehr nach der besonderen Regelung des § 307b SGB VI richte. Sie habe für die Berechnung der Regelaltersrente § 88 SGB VI berücksichtigt und hier die neu ermittelten Entgeltpunkte nach § 307b SGB VI als besitzgeschützte Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 07. Juni 2004 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es gestützt auf die Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundessozialgerichtes im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage unbegründet sei. Die Beklagte habe die Rente unter rechtmäßiger Anwendung der Vorschriften des SGB VI und des AAÜG in zutreffender Höhe festgestellt. Eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte höhere Rentenleistung bzw. zusätzliche Versorgungsleistung sei ebenso wenig ersichtlich wie für die vom Kläger gewünschte Art der Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI, wie für die Durchführung einer solchen Vergleichsberechnung für die Regelaltersrente sowie für die Dynamisierung entgegen der allgemeinen Rentenanpassung nach den Anpassungsfaktoren des Beitrittsgebiets. Schließlich seien weder die Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 gemäß § 255c SGB VI noch die folgenden Rentenanpassungen nach § 255e SGB VI zu beanstanden. Die so genannte Systementscheidung verstoße entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen höherrangiges Recht. Auch habe er keinen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Arbeitsentgelte bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze bei der Rentenberechnung auch für Zeiten vor dem 01. Juli 1993. Ebenso wenig stehe ihm ein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI für seine Regelaltersrente zu. Die Vorschrift beziehe sich nur auf eine Rente, auf die der Kläger bereits am 31. Dezember 1991 einen Anspruch gehabt habe und die nach den Regelungen des AAÜG überführt worden sei. Der Kläger habe jedoch erst seit Oktober 1994 – richtig muss es heißen: 1999 – einen Anspruch auf eine Regelaltersrente gehabt. Den durch § 307b SGB VI angestrebten Besitzschutz benötige der Kläger für seine Regelaltersrente nicht. Der ihm für seine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach der genannten Norm gewährte Besitzschutz bleibe ihm aufgrund der Regelung des § 88 SGB VI erhalten. Ein weitergehender Besitzschutz sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Eine Berechnung der Vergleichsrente unter Ansatz von 588 Monaten statt wie geschehen von 489 Kalendermonaten habe mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht zu erfolgen. § 307b SGB VI sei die die nach DDR-Recht übliche Rentenwertermittlung aus Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (Arbeitsjahre) fremd. Darüber hinaus sei sie im Falle des Klägers aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der NVA nicht angewendet worden. Jedenfalls sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, bei der Ermittlung der Vergleichsrente auf die Anzahl der nach DDR-Recht berücksichtigten bzw. zu berücksichtigenden Arbeitsjahre abzustellen. Ferner habe der Kläger auch keinen Anspruch auf die von ihm gewünschte Art der Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages. Verfassungsgemäßer Zweck der Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages sei entgegen der Auffassung des Klägers allein der Ausgleich des inflationsbedingten Währungs(wert)verlustes (Kaufkraftverlustes) seines Nominalwertes. Schließlich begegneten auch die Rentenanpassungen seit Juli 2000 gemäß §§ 255c, e SGB VI keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Veranlassung, weitere Ermittlungen durchzuführen oder das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, habe nicht bestanden.
Gegen dieses ihm am 28. Juli 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. August 2004 eingelegte Berufung des Klägers, zu deren Begründung er im Wesentlichen auf sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren Bezug nimmt.
Der Kläger beantragt - den Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten vom 08. August 2005 und 26. Februar 2007 zufolge - in der Sache ausdrücklich,
1. die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 07.06.2004 sowie unter Abänderung der seit dem 30.06.1990 erteilten Renten- und der Widerspruchsbescheide, zunächst über die Invaliden- und die Erwerbsunfähigkeitsrente, sodann über die Regelaltersrente und unter Abänderung der Entscheidungen über die Rentenanpassung- und angleichung zum 01.07.2000, 01.07.2001, 01.07.2002, 01.07.2003, 01.07.2004 und zum 01.07.2005 und des Bescheides vom 08.03.2004 ein höheres Einkommen aus der Invalidenrente bzw. der EU-Rente und danach aus den Versicherungsverhältnissen für das Alterseinkommen zu gewähren. Im Einzelnen gilt folgendes:
1.1. Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers auf Renten (Invalidenrente, EU-Rente und Altersrente) aus der SV und auf zusätzliche Renten aus dem Sonderversorgungssystem, dem der Kläger angehörte, in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages, gemäß Gesetz zum 31.12.91 erhöht um 6,84 % und ab 1.7.90 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab dem 01.07.90 bzw. Leistungsbeginn der Altersrente nach den gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie ausdrücklich bis zum 30.6.95 vom EV vorgesehen sind und wie für den Kläger des Leiturteilsfalls des BVerfG (vgl. BVerfGE 100, 1 ff.) berechnet wurden.
1.2. Eine Vergleichsberechnung ist gemäß § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG nach den Vorgaben des BVerfG vorzunehmen. Dabei sind die in Versichertenverhältnissen zurückgelegten Zeiten und die Zurechnungszeiten bei Invalidenrente, insgesamt 49 Jahre bzw. 588 Monate, ungekürzt zu berücksichtigen.
1.3. Die Rente und die Vergleichsrente sind nach den Vorgaben des BVerfG (BVerfGE 100, 1 ff. und 104 ff.) von Anfang an von dem Gesamteinkommen und den Versicherungszeiten des Klägers, auch für die Leistungszeit vor dem 01.07.93, zu berechnen (vgl. Anlage 16 der entsprechenden Rentenbescheide); alle Rentenberechnungen sind generell ohne die sanktionsartige Absenkung auf das Maß des Rentenstrafrechts (§ 6 Abs. 2 u. 3 sowie § 10 Abs. 1 AAÜG) durchzuführen.
1.4. Die Versichertenrente nach dem SGB VI ist im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Alterssicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrig abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) zu berechnen.
1.5. Der Bescheid über die Beitragsänderungen zum 01.04.04 ist aufzuheben und die Anpassung der Rente sowie die Rentenangleichung Ost an West zum 1.7.2000, zum 1.7.2001, zum 1.7.2002, zum 1.7.2003 sowie zum 1.7.2004 sind nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.04.1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54)).
1.6. Dem Versicherten ist für die ihm in unterschiedlichen Zeiträumen zustehenden Renten der Zahlbetrag einschließlich der Nachzahlungen zu gewähren, der im Vergleich der auf den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgten Rentenberechnungen am höchsten ist.
2. Weiter beantragt er, Beweis zu erheben, um aufgrund einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts und der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide, der zugrunde liegenden Vorschriften des RÜG sowie des EV eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu erhalten, ob ihm ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrag sowie seine Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden ist, das die juristische und tatsächliche Spaltung Deutschlands auf dem Gebiet der Alterssicherung weiter vertieft. Hierzu wirft er verschiedene zu klärende Fragen auf und meint, es seien Zeugen und Sachverständige, u.a. verschiedene ehemalige und jetzige Bundestagsabgeordnete, Bundesbeamte und Professoren zu hören.
3. Weiter regt er hilfsweise an, dem Bundesverfassungsgericht mit einem Beschluss gemäß Art. 100 GG die Fragen zur Entscheidung vorzulegen,
ob die Vorschriften des RÜG – alle Fassungen – rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen können, obwohl sie entgegen dem Auftrag des EV und des GG sowie unter Missachtung der Ankündigung im Titel des Gesetzes nicht die Rechtseinheit in Deutschland sondern die dauerhafte Spaltung auf dem Gebiet des Alterssicherungsrechts bewirken und auf einer verfassungs- und menschenrechtswidrigen Täuschung über Inhalt und Ziel des Gesetzes beruhen, die bis heute beibehalten wird, ob die Regelungen der Renten- und Versorgungsüberleitung, insbesondere die Bestimmungen des RÜG und des AAÜG den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips entsprechen, für die Betroffenen und die Öffentlichkeit verständlich und überschaubar sowie hinsichtlich ihres Regelungsgehalts kontrollierbar sind und einen effektiven Rechtsschutz in einem fairen Verfahren gewährleisten und Grundlage für eine Verweigerung der rückwirkenden Korrektur sein können oder ob die dargestellten Verfahrensweisen und die zugrunde liegenden Regelungen das GG und die EMRK verletzen und daher der Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet ist,
für die genannte Fallkonstellation die vom GG und der EMRK her gebotene Ausgleichsregelung, u.a. die Vergleichsberechnung gemäß der Vorgabe des Urteils des BVerfG vom 28.04.19999, zumindest jedoch eine Härtefallregelung zur Verminderung der sonst bleibenden Benachteiligungen zu schaffen, und die Renten- und Versorgungsüberleitung den Fanforderungen des Rechtsstaatsprinzips und des Bestimmtheitsgrundsatzes entsprechend insgesamt neu und verständlich zu regeln. 4. Schließlich meint er, sei das Verfahren im Hinblick auf beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängige Beschwerden zum Ruhen zu bringen oder auszusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen sowie die Klage gegen die Anpassungsbescheide zum 01. Juli 2004 und 01. Juli 2005 abzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und führt unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 27/04 R - ergänzend aus, dass hinsichtlich der Regelaltersrente keine neue Vergleichsberechnung durchzuführen sei. Da der Kläger nach Eintritt des Leistungsfalls am 30. November 1987 keine weiteren Beitragszeiten zurückgelegt habe, würde diese Berechnung zu keinem anderen Ergebnis als im Bescheid vom 13. Juni 2002 führen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers entscheiden, obwohl dieser in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).
Der Senat hat bereits nicht unerhebliche Bedenken an der Zulässigkeit einiger der Anträge des Klägers, denen es – wie die aus dem Tatbestand ersichtlichen Formulierungen zeigen – an Bestimmtheit und Eindeutigkeit mangelt. Soweit sich dem klägerischen Vorbringen ein konkretes Begehren entnehmen lässt (§ 123 SGG), gilt Folgendes:
Gegenstand des Verfahrens sind, wie das Sozialgericht zutreffend angenommen hat, die Rentenbescheide der Beklagten vom 13. und 26. Juni sowie 05. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2002, die die vorangegangenen Rentenbescheide vollständig ersetzt haben.
Die ausdrücklich angefochtenen Anpassungsbescheide sind jedoch entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, denn die in diesen Bescheiden enthaltenen Rentenanpassungen zum 01. Juli des jeweiligen Jahres, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente betreffen (vgl. BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 8 Seite 47 m.w.N.), bilden jeweils selbstständige Streitgegenstände. Insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Die Anpassungsbescheide sind auch nicht im Wege der Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG in das Verfahren einzubeziehen, denn der Kläger hat zwar den Inhalt der Anpassungsbescheide, d.h. den Grad der Anpassung, beanstandet, die Beklagte hat sich hierauf jedoch nicht eingelassen und damit einer Klageänderung auch nicht zugestimmt (§ 99 Abs. 2 SGG). Es besteht auch kein Hinweis darauf, dass das Sozialgericht im Ermessenswege eine entsprechende Klageänderung für sachdienlich gehalten hätte, woran das Berufungsgericht gebunden wäre (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Kel¬ler/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 99 Anm. 15). Vielmehr ist das Sozialgericht offensichtlich lediglich davon ausgegangen, dass die Anpassungsbescheide nach § 96 SGG ohne weiteres Gegenstand des Verfahrens geworden sind, was nicht zutreffend ist. Aus dem gleichen Grund sind auch die erst im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen und ausdrücklich angegriffenen Rentenanpassungsbescheide zum 01. Juli 2004 bzw. 2005 nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Gleiches gilt im Ergebnis für den Bescheid vom 08. März 2004 (offenbar bzgl. Beitragsänderungen zum 01. April 2004). Er betrifft lediglich die Höhe des Abzugs für die Kranken- und Pflegeversicherung. Dies wirkt sich zwar auf den Auszahlungsbetrag der Rente aus; die Rentenhöhe als solche, die hier streitig ist, bleibt aber unberührt. Hinsichtlich der nicht Verfahrensgegenstand gewordenen Anpassungsbescheide bis zum 01. Juli 2003 sowie des Bescheides vom 08. März 2004 ist die Berufung mithin jedenfalls schon aus formalen Gründen unbegründet. Bezüglich der Rentenanpassungsbescheide zum 01. Juli 2004 bzw. 2005, über die der Senat auf Klage zu entscheiden hat, ist die Klage unzulässig. Im Übrigen hat die Berufung des Klägers lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung des monatlichen Werts seines Rechts auf Altersrente ab dem 01. Oktober 1999 unter Bewertung auch nach den Regeln der so genannten Vergleichsrente nach § 307b SGB VI. Entgegen der Auffassung der Beklagten, die das Sozialgericht Berlin in seiner angefochtenen Entscheidung bestätigt hat, ist der Wert des Rechts der Altersrente ab dem 01. Oktober 1999 nicht unter Heranziehung von § 88 SGB VI, sondern in unmittelbarer Anwendung des § 307b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG neu festzustellen. Denn da der Kläger am 31. Dezember 1991 in einem überführten rentenversicherungsrechtlichen Leistungsrechtsverhältnis stand und deshalb ein Recht auf eine "überführte Rente" hatte, gehörte er dem Personenkreis der Bestandsrentner in einem Zusatzversorgungssystem an. Daran hat sich nicht dadurch etwas geändert, dass seine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit am 30. September 1999 weggefallen und ab dem Folgetag durch eine Regelaltersrente ersetzt worden ist. Bei der Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereiches des § 307b SGB VI kommt es nämlich nicht auf ein konkretes Stammrecht an, sondern allein auf das Bestehen einer "Leistungsberechtigung". Als "Leistungsberechtigter" behält der Kläger jedoch den gesetzlichen Status des Inhabers einer in ihrer Gesamtheit überführten Versorgungsberechtigung, ohne dass es darauf ankäme, dass er die Regelaltersrente erst ab Oktober 1999 bezieht (vgl. BSG, Urteil vom 26.10.2004 – B 4 RA 27/04 R -, zitiert nach juris). Dass sich dies – wie die Beklagte geltend macht - auf die Höhe seiner Altersrente nicht auswirken wird, ist insoweit irrelevant.
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Die angefochtenen Rentenbescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2002 sind ansonsten rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Zu Ziffer 1 des Antrags des Klägers: Die Beklagte hat die dem Kläger zustehenden Renten nach den Vorschriften des SGB VI zutreffend berechnet, was grundsätzlich von dem Kläger nicht bezweifelt wird, denn Einwendungen gegen den zu Grunde liegenden Versicherungsverlauf und gegen die einfach–rechtliche Rechtsanwendung hat der Kläger nicht vorgebracht. Ein höherer Wert seines Rechts auf die einzelnen streitgegenständlichen Renten steht dem Kläger auch im Übrigen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Senat verweist insoweit nach eigener Prüfung auf die überzeugenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils, denen er sich anschließt und von deren erneuter Darlegung er zur Vermeidung von Wiederholungen absieht (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Sozialgericht Berlin hat sich in seinem angegriffenen Urteil unter Heranziehung der einschlägigen, den Prozessbevollmächtigten des Klägers hinlänglich bekannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundessozialgerichts eingehend mit den einzelnen Aspekten des Klägerbegehrens auseinandergesetzt. Dem ist lediglich ergänzend hinzuzufügen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 15. September 2006 (1 BvR 799/98, zitiert nach juris) inzwischen ausdrücklich klargestellt hat, dass die Dynamisierung des nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrages ab dem 01. Januar 1992 nach dem aktuellen Rentenwert und nicht nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) nicht zu beanstanden ist. Dieser Rechtsauffassung schließt der Senat sich an.
Zu Ziffer 2 des Antrags des Klägers: Der Beweisantrag des Klägers ist bereits offensichtlich unzulässig, da er nicht den Vorgaben des § 359 der Zivilprozessordnung (ZPO), der über § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG Anwendung findet, entspricht. Es sind insbesondere keine streitigen Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, benannt worden. Es handelt sich um einen unzulässigen Ausforschungsantrag (§ 359 Nr. 1 ZPO).
Zu Ziffer 3 des Antrags des Klägers: Da die entscheidungserheblichen Fragen höchstrichterlich geklärt sind, bestand keinerlei Anlass zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG. Die höchstrichterliche Rechtssprechung lässt keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Normen.
Zu Ziffer 4 des Antrags des Klägers: Schließlich hatte der Senat angesichts der eindeutigen Rechtslage auch keine Veranlassung, das Verfahren zum Ruhen zu bringen oder auszusetzen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (§§ 114 Abs. 2, 202 SGG i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung) sind nicht gegeben. Geschweige denn erschien dies im Hinblick auf eine angeblich unfaire Verfahrensführung durch die deutschen Gerichte geboten.
Nach alledem konnte der Kläger mit seinem Begehren weitgehend keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger hat zwar teilweise obsiegt, dies jedoch im Verhältnis zu seinem Gesamtbegehren in einem zu vernachlässigenden Umfang.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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