Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 18 AL 71/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 AL 154/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 03. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bewilligung von Alhi vom 16. September 2000 bis zum 06. Mai 2001.
Der 1943 geborene und seit 1970 verheiratete Kläger stand seit Februar 1994 im Leistungsbezug der Beklagten. Zuletzt bezog er bis zum 30. September 1998 Arbeitslosengeld (Alg) nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1190 DM (Änderungsbescheid vom 18. Dezember 1998; am 01. Januar 1998 richtete sich das Alg noch nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1170 DM).
Der Kläger beantragte die Bewilligung von Alhi ab 01. Oktober 1998 (Steuerklasse IV, 1 Kind). In dem Zusatzblatt Bedürftigkeitsprüfung zum Antrag auf Alhi erklärte der Kläger des Weiteren, er und seine im März 1948 geborenen Ehefrau hätten vier Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt (zwei für Girokonten, einen bei der Mund einen für den Bausparvertrag). Der Bausparvertrag sei mit 30.000 DM am 17. Dezember 1991 abgeschlossen worden. Durch eine Vorfinanzierung sei der Bausparvertrag in zwei Verträge geteilt worden, 22.000 DM als Vorfinanzierungsvertrag und 8.000 DM als verbleibender Bausparvertrag. Der Bausparvertrag beinhalte ein Guthaben von 53 DM hinsichtlich der Bausparsumme von 8.000 DM. Er und seine Ehefrau hätten 1.303,66 DM als Bargeld bzw. Bankguthaben, die im letzten Jahr Zinsen in Höhe von 2,66 DM erbracht hätten. Des Weiteren würden 936 DM als vermögenswirksame Leistungen erzielt werden.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 17. September 1998 Alhi ab 01. Oktober 1998 mit einem wöchentlichen Zahlbetrag in Höhe von 255,99 DM, der einen wöchentlichen Anrechnungsbetrag von 109,20 DM berücksichtigte (wegen der Einzelheiten der Berechnung dieses Anrechnungsbetrages wird auf Blatt 39 der Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen), nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 1.150 DM (Leistungsgruppe A; 57 Prozent; LeistungsentgeltVO 1998). Dem hiergegen vom Kläger am 29. September 1998 mit der Begründung erhobenen Widerspruch, der Bewilligung von Alhi ab 01. Oktober 1998 liege nicht das richtige wöchentliche Bemessungsentgelt zugrunde, half die Beklagte im vollen Umfang ab und gewährte dem Kläger Alhi ab 01. Oktober 1998 mit einem wöchentlichen Zahlbetrag in Höhe von 265,37 DM unter Berücksichtigung des Anrechnungsbetrages von 109,18 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 1.190 DM und im Übrigen nach denselben Leistungsparametern (Alhi-Änderungsverfügung 2 vom 18. Dezember 1998). Ab 01. Januar 1999 betrug der wöchentliche Alhi-Zahlbetrag - weiterhin nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.190 DM und unter Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages von 105,82 DM - 270,06 DM. Der Alhi-Bewilligungsabschnitt endete am 30. September 1999.
Mit einem am 26. August 1999 unterschriebenen Antragsformular begehrte der Kläger die weitere Bewilligung von Alhi ab 01. Oktober 1999 (Steuerklasse IV; ein Kind). Die Beklagte bewilligte dem Kläger Alhi ab 01. Oktober 1999 mit einem Zahlbetrag in Höhe von 305,76 DM wöchentlich, der einen Anrechnungsbetrag in Höhe von 65,59 DM wöchentlich berücksichtigte (wegen der Einzelheiten des Anrechnungsbetrages wird auf Blatt 72 der Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen), nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 1.170 DM (Zahlungsnachweise Nr. 2 vom 7. Dezember 1999 und Nr. 3 vom 13. Juli 2000). Ab 1. Januar 2000 erhielt der Kläger dann Alhi in Höhe eines Zahlbetrages von 316,12 DM wöchentlich (unverändertes Bemessungsentgelt vom 1.170,- DM wöchentlich / Leistungsgruppe A / Leistungssatz 57 % / SGB III – Leistungsgelt VO 2000 / Anrechnungsbetrag 63,49 DM wöchentlich – Änderungsbescheid vom 17. Januar 2000).
Am 15. März 2000 bat die Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 11. März 2000 die Beklagte um eine Auskunft zur Alhi ihres Ehemannes. Sie sei zum Juli 2000 betriebsbedingt gekündigt worden und werde entsprechend einem Sozialplan eine Abfindung erhalten, die sie für sich und ihren Ehemann zur Altersversorgung fest anlegen werde. Ihr sei bekannt, dass in einem Gerichtsurteil die Zahlung der Alhi nicht habe eingestellt werden dürfen, da der Bezieher nachweislich sein Sparguthaben als Rückstellung für das Rentenalter fest angelegt habe. Ob dies auch hinsichtlich des Alhi-Leistungsbezuges ihres Ehemannes zutreffe, wolle sie von der Beklagten wissen.
Der Kläger übersandte mit Schreiben vom 4. Juli 2000 (Eingang bei der Beklagten: 10. Juli 2000) auf Anforderung der Beklagten Kontoauszüge mit dem überwiesenen Abfindungsbetrag seiner Ehefrau (97.494,03 DM), Kontoauszug eines noch zu begleichenden Kredites bei der L, Kreditvertrag mit der M K GmbH (für einen Autokauf seiner Ehefrau) sowie Kostenangebote für die Sanierung des Wohneigentums in Höhe von 44.160,49 DM. Ferner erklärte er für seine Ehefrau, sie beabsichtige, ihren Abfindungsbetrag wie folgt einzusetzen: Festanlage als Rückstellung für das Rentenalter (Altersvorsorge) in Höhe von 60.000 DM (auf den Namen seiner Ehefrau, erfolgt am 06. Juli 2000); Festanlage als Sparguthaben beider Ehepartner in Höhe von 10.000 DM (erfolgt am 06. Juli 2000); Begleichung der Restschuld in Höhe von 24.948 DM bei der MK für das genutzte Auto (erfolgt am 06. Juli 2000); Begleichung der Rechnungsnummer in Höhe von 630,46 DM der Firma K (erfolgt am 10. Juli 2000); wegen der Einzelheiten der den Erklärungen des Klägers beigefügten Nachweisen wird auf Blatt 81 bis 97 der Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Durch Bescheid vom 13. Juli 2000 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi ab 28. Juni 2000 mit der Begründung ganz auf, der Kläger und seine Ehefrau verfügten über ein Vermögen in Höhe von 97.494,03 DM. Unter Berücksichtigung von Freigrenzen von insgesamt 26.000 DM verblieben 71.494,03 DM, die bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen seien. Bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das wöchentliche Bemessungsentgelt (1.170 DM) ergebe sich, dass der Kläger für einen Zeitraum von 61 Wochen nicht bedürftig sei und insoweit keinen Anspruch auf Alhi habe. Die Zahlung der Alhi an den Kläger stellte die Beklagte ab 01. Juli 2000 ein.
Mit einem Schreiben vom 19. Juli 2000 hörte die Beklagte den Kläger dahingehend an, dass er in dem Zeitraum vom 28. Juni 2000 bis zum 30. Juni 2000 Alhi in Höhe von 135,48 DM zu Unrecht bezogen habe.
Der Kläger legte am 22. Juli 2000 Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 03. (richtig: 13.) Juli 2000 ohne weitere Begründung ein und fügte dem Widerspruch bei: Kontoauszüge vom 20. Juli 2000 von 2 Girokonten (Guthaben: 922,02 DM; 810,27 DM); die Bestätigung der M K über die Bezahlung des Darlehens für den selbst genutzten Pkw seiner Ehefrau in Höhe von 24.534,72 DM; Kaufantrag für Wertpapiere vom 06. Juli 2000 in Höhe von 60.000 DM auf den Namen seiner Ehefrau zur Altersvorsorge (mit der Bemerkung, zugunsten der Rückstellungen für das Rentenalter sei der bestehende Kredit bei der L in Höhe von 5.000 DM nicht beglichen worden) sowie Kaufantrag für Wertpapiere vom 06. Juli 2000 in Höhe von 10.000 DM auf den Namen beider.
Durch Widerspruchsbescheid vom 14. November 2000 wies die Beklagte den Widerspruch (gegen den Aufhebungsbescheid vom 13. Juli 2000) als unbegründet zurück; wegen der Einzelheiten dieses Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 127 bis 131 der Leistungsakten Bezug genommen.
Der Kläger zeigte bereits am 17. Juli 2000 eine ursprünglich bis 10. Januar 2001 befristete Tätigkeit als Vorarbeiter Rückbau bei der M GmbH an (Veränderungsmitteilung vom 17. Juli 2000). Er war tatsächlich vom 17. Juli 2000 nur bis zum 12. September 2000 bei der M GmbH beschäftigt. In der Zeit vom 13. September 2000 bis zum 15. September 2000 bezog er von der GEK G Krankengeld.
Am 07. September 2000 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 16. September 2000 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alhi (Steuerklasse IV; ein Kind). In dem Zusatzblatt Bedürftigkeitsprüfung zum Antrag auf Alhi gab der Kläger u. a. an, 1176,54 DM Guthaben auf den Girokonten zu haben, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes eingesetzt würden. Des Weiteren besäßen er und seine Ehefrau Bundesschatzbriefe T mit einem Gesamtwert in Höhe von 70.317,88 DM (die Laufzeit betrage 6 Jahre; Anlagebeginn: 06. Juli 2000).
Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 20. Oktober 2000 die Bewilligung von Alhi ab 16. September 2000 ab. Der Kläger und seine Ehefrau verfügten über ein Vermögen in Höhe von 97.494,03 DM. Unter Berücksichtigung der Freibeträge in Höhe von insgesamt 26.000 DM verblieben 71.494,03 DM, die bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das wöchentliche Arbeitsentgelt in Höhe von 1.170 DM eine fehlende Bedürftigkeit von 61 Wochen (das heiße bis zum 13. November 2001) ergebe.
Am 16. November 2000 legte der Kläger Widerspruch hiergegen ein, der durch Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2000 als unbegründet zurückgewiesen wurde; wegen der Einzelheiten dieses Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 143 bis 146 der Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Am 27. November 2000 hat der Kläger die unter dem Aktenzeichen S 15 AL 661/00 registrierte Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben, sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2000 gewandt und geltend gemacht, ihm stehe Alhi auch über den 28. Juni 2000 hinaus zu. Ihm sei bekannt, dass Beiträge, die der späteren Rentenvorsorge dienten, als Vermögen nicht bei der Alhi zu berücksichtigen seien.
Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2000 hat der Kläger die Klage auch gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2000 gerichtet (Ablehnung der Bewilligung von Alhi für die Zeit ab 13. - richtig: 16. - September 2000). Darüber hinaus hat er die Verwendung der seiner Ehefrau gezahlten Abfindung für Tilgung von Schulden einschließlich Rücklage für die Rentenversorgung im Einzelnen vorgetragen und einen bei der Alhi zu berücksichtigenden Vermögensbetrag in Höhe von 46.328,85 DM im Ergebnis errechnet. Werde dieser Betrag durch das wöchentliche Bemessungsentgelt in Höhe von 1.170 DM geteilt, habe er für 39 Wochen (gerundet) keinen Anspruch auf Alhi (vom 28. Juni 2000 bis zum 28. Mai 2001).
Am 31. Januar 2001 hat das Sozialgericht in dem Rechtsstreit S 15 AL 661/00 folgenden Beschluss gefasst: "Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Gewährung von Alhi unter Aufhebung der Bescheide vom 13. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2000 und des Bescheides vom 20. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2000 werden in der Weise getrennt, dass die Klage gegen die Bescheide vom 13. Juli 2000 und 14. November 2000 unter dem bisherigen Aktenzeichen bearbeitet werden und die Klage gegen die Bescheide vom 20. Oktober 2000 und 15. Dezember 2000 und einem noch bekannt zu gebenden Aktenzeichen bearbeitet werden."
Die abgetrennte Klage hat bei dem Sozialgericht Potsdam das Aktenzeichen S 18 AL 71/01 erhalten.
Der Kläger hat ab 07. Mai 2001 aufgrund der Teilnahme an einer von der Beklagten geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Unterhaltsgeld (Uhg) bezogen.
In dem zum Az. S 18 AL 71/01 fortgeführten Rechtsstreit hat der Kläger durch Schriftsatz vom 06. Februar 2002 u.a. Unterlagen betr. Wertpapierkauf für die Altersvorsorge in Höhe von 10.000 DM, Wertpapierkauf für die Altersversorgung in Höhe von 60.000 DM, Nachweis zum Gesamtvermögen vom 07. September 2000, Kündigung zum Arbeitsvertrag vom 17. Juli 2000 sowie Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. September 2000 zu den Gerichtsakten gereicht; im Einzelnen wird hierzu auf Blatt 21 bis 25 R der Gerichtsakten S 18 AL 71/01 verwiesen.
In einem Erörterungstermin am 06. März 2003 vor dem Sozialgericht hat der Vorsitzende der Beklagten aufgegeben zu prüfen, ob die vom Kläger (und seiner Ehefrau) gewählte Anlageform als Alterssicherung anerkannt werden könne.
Die Beklagte hat daraufhin durch einen Bescheid vom 29. April 2003 (Aufhebungsbescheid-Änderung zum Bescheid vom 19. - richtig: 13. - Juli 2000) die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi ab 28. Juni 2000 (nochmals) ganz aufgehoben. Der Kläger und seine Ehefrau hätten über ein Vermögen in Höhe von insgesamt 93.350,46 DM verfügt. Unter Berücksichtigung der Freibetragsgrenzen von insgesamt 26.000 DM verblieben 67.350,46 DM, die bei Teilung durch das wöchentliche Bemessungsentgelt in Höhe von 1.170 DM für einen Zeitraum von 57 Wochen einen Anspruch auf Alhi wegen fehlender Bedürftigkeit entfallen ließe.
Durch einen weiteren Bescheid ebenfalls vom 29. April 2003 (Arbeitslosenhilfe-Änderung zum Bescheid vom 20. Oktober 2000) lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alhi auf den Antrag des Klägers vom 07. September 2000 ab 13. September 2000 aus denselben Gründen wie in dem zuvor genannten Bescheid vom 29. April 2003 ab. Durch Schriftsatz vom 06. Mai 2003 hat der Kläger "Widerspruch" gegen "diese Entscheidungen" eingelegt.
Die Beklagte hat vorgetragen, ausgehend vom Wortlaut von § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 der Arbeitslosenhilfeverordnung (Alhi-VO) sei Vermögen zum Erwerb einer Alterssicherung, das während des laufenden Alhi-Bezuges erlangt werde, kein Schonvermögen. Die Zweckbestimmung sowie der Erwerb des Vermögens selbst müssten in einem Zeitpunkt vor den Alhi-Bezug fallen, denn geschützt sei nur die Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden angemessenen Alterssicherung.
Das Sozialgericht Potsdam hat in dem Rechtsstreit S 18 AL 71/01 die Klage durch Urteil vom 03. Juli 2003 abgewiesen. Der "Aufhebungsbescheid" vom 20. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2000 in der Fassung der Bescheide vom 29. April 2003 seien rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Aufhebung bzw. Rücknahme der Bewilligung von Alhi ab 28. Juni 2000 seien erfüllt, weil der Kläger aufgrund des von ihm gewährten Bezuges von Alhi erworbenen Vermögen nicht bedürftig gewesen sei. Ein Vermögen in Höhe von 93.350,46 DM sei soweit zu berücksichtigen, wie es einen Betrag von jeweils für den Kläger und seiner Ehefrau von 8.000 DM übersteige. Dass 60.000 DM als Vermögen der Eheleute zur Alterssicherung angelegt worden seien, treffe zwar zu. Die Bundesschatzbriefe würden im Mai 2006 fällig, wenn der Kläger dann 63 Jahre alt sei. § 6 Abs. 3 Satz 2 Ziffer Alhi-VO gestatte aber nicht den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung durch während des Bezuges von Alhi hinzu erworbenes Vermögen, sondern lediglich die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung. Dies treffe eben beim Kläger nicht zu, denn der Vermögenszuwachs sei während des Alhi-Bezuges erlangt worden. Im Übrigen seien die Bescheide vom 29. April 2003 ebenfalls rechtmäßig; wegen der Einzelheiten des Urteils des Sozialgerichts Potsdam vom 03. Juli 2003 wird auf Blatt 47 bis 56 der Gerichtsakten Bezug genommen.
Gegen das dem Kläger am 22. August 2003 zugestellte Urteil hat er am 11. September 2003 Berufung noch vor dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt, nachdem er erklärt hat, dass Gegenstand des Verfahrens nur die Arbeitslosenhilfebewilligung ab 16. September 2000 sei und er sich nicht gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2003 wende, mit dem die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 28. Juni 2000 ganz aufgehoben worden sei (Aufhebungsbescheid – Änderungsbescheid vom 19. Juli 2000),
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 3. Juli 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2000 und des Bescheides vom 29. April 2003 (Änderung zum Bescheid vom 20. Oktober 2000) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe für Zeit vom 16. September 2000 bis zum 6. Mai 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest.
Wegen der Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakten (L 30 AL 154/03 bzw. S 18 AL 71/01), der Gerichtsakten des Sozialgerichts Potsdam (S 15 AL 661/00) sowie drei Bände Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 Euro übersteigt. Ausgehend von einem wöchentlichen Zahlbetrag der Alhi bis 27. Juni 2000 in Höhe von 316,12 DM (= 161,63 EUR) errechnet sich ein über 500 EUR liegender Gegenstandswert, denn der Kläger macht Alhi für rund 10 Monate (vom 16. September 2000 bis zum 06. Mai 2001) geltend.
Streitgegenstand sind nach der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat allein der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2000 und des Änderungsbescheides vom 29. April 2003 (Arbeitslosenhilfe-Änderung zum Bescheid vom 20. Oktober 2000), mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Alhi ab 16. September 2000 nach erneuter Antragstellung/Arbeitslosmeldung am 07. September 2000 wegen Anrechnung von Vermögen (weiter) abgelehnt hat. Der Leistungszeitraum ab diesem Tage ist wiederum begrenzt durch die dem Kläger von der Beklagten bewilligte Weiterbildungsmaßnahme mit Leistungsanspruch auf Uhg ab 07. Mai 2001.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Alhi ab 16. September 2000, denn er war nicht bedürftig.
Nach § 190 Abs. 1 SGB III in der vom 01. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung des Dritten SGB III-Änderungsgesetzes (3. SGB III-ÄndG) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I. S. 2624) haben Anspruch auf Alhi Arbeitnehmer, die
1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben, 3. einen Anspruch auf Alg nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben, 4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist und 5. bedürftig sind.
Der Kläger hatte sich nach seiner Zwischenbeschäftigung vom 17. Juli 2000 bis 12. September 2000 und nach Bezug von Krankengeld vom 13. bis 15. September 2000 am 07. September 2000 arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt. Alg stand dem Kläger nicht mehr zu, weil er die Anwartschaftszeit (i.S.d. § 117 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) nicht mehr erfüllt hatte. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn er innerhalb der Rahmenfrist vom 14. September 1997 bis 15. September 2000 (§ 124 SGB III) mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hätte (§ 123 SGB III). Der Kläger stand aber seit 1994 im Leistungsbezug der Beklagten, bezog Alg bis 30. September 1998 und konnte durch die vorgenannte Beschäftigung und den Krankengeldbezug (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III) keine 12-monatige Versicherungspflicht mehr begründen.
Im Ergebnis offen bleiben kann, ob der Kläger innerhalb der Vorfrist nach § 190 Abs. 1 Nr. 4 SGB III Alg bezogen hat, jedenfalls war er auch ab 16. September 2000 bis zum 06. Mai 2001 nicht bedürftig. Dies folgt schon aus der Bescheidlage ab 26. Juni 2000, wonach letztlich eine fehlende Bedürftigkeit für 57 Wochen festgestellt worden war und dieser Zeitraum, gerechnet ab dem 26. Juni 2000, sich auf den hier streitigen Zeitraum erstreckt. Ausdrücklich offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob der Kläger durch seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Bestandskraft dieses Bescheides nach § 77 SGG wegen einer in dieser Erklärung liegenden Klage-/Berufungsrücknahme nach § 102 SGG herbeigeführt hat.
Bedürftig ist gemäß § 193 Abs. 1 SGB III in der vom 01. Januar 1998 bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes (1. SGB III-ÄndG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I. S. 2970) ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Gemäß § 193 Abs. 2 SGB III ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist.
Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, konkretisieren die §§ 6 ff der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) vom 07. August 1974 (BGBl. I S. 1929) hier in der durch Art. 10 des Rentenreform-Gesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 – RRG 1999 - (BGBl. I S. 2998) geltenden Fassung. Diese Vorschriften hatten ihre ursprüngliche Ermächtigungsgrundlage im § 137 Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Sie gelten jedoch gemäß Art. 81 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) auch nach In-Kraft-Treten des SGB III fort. Der Gesetzgeber hat zudem im SGB III mit den Ermächtigungen in § 206 Nr. 1 bis 4 SGB III eine mit § 137 Abs. 3 AFG inhaltlich übereinstimmende Ermächtigungsnorm geschaffen.
Nach § 6 Abs. 1 Alhi-VO ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000 DM übersteigt. § 7 Abs. 1 AlhiVO lautet: Vermögen aus einmaligen Sozialleistungen gilt für die Dauer von fünf Jahren als nicht verwertbar, soweit es zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist der Tag der Antragstellung – 07. September 2000 -, von dem grundsätzlich auszugehen ist (vgl. BSG SozR 3- 4220 Nr. 6). Hiervon hat das BSG mit für den Senat überzeugenden Gründen dann Ausnahmen zugelassen, wenn geänderte Vermögensverhältnisse vorliegen, die eine weitere Prüfung der Vermögensberücksichtigung unter Zugrundelegung eines anderen Bezugszeitpunktes erforderlich machen könnten (vgl. BSG SozR 3-4220 § 6 Nrn. 7, 8). Das ist hier der Fall, denn nach dem Kontoauszug Nr. der M gelangte am 28. Juni 2000 der Betrag von 97.494,08 DM in das Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau. Dieser Betrag wurde von der Beklagten im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zwar (zunächst) vollständig der Berechnung zu Grunde gelegt, was nicht zutreffend gewesen ist, denn die Ehefrau des Klägers erhielt mit der Monatsabrechnung Juni 2000 neben der Abfindung iHv 174.200 DM (hiervon 154.200,- DM steuerpflichtig; 20.000,- DM steuerfrei) auch noch weitere Bezüge (tarifliches Grundentgelt, tariflicher Leistungszuschlag, vermögenswirksame Leistungen) für diesen Monat iHv insgesamt 6.107,00 DM (vgl. Bl. 21 der Gerichtsakten).
Werden diese Bezüge, weil sie Einkommen waren, sogar als Bruttobetrag (rechnerisch) von dem Zahlbetrag iHv 97.494,08 DM (Nettobetrag) abgezogen, dann errechnet sich ein Vermögen von 91.387,08 DM und unter Abzug der Freibetragsgrenzen von insgesamt 26.000,00 DM (§§ 6 Abs. 1; 7 Abs. 1 AlhiVO 2000) ein Vermögen von 65.387,08 DM, das bei einem wöchentlichen der Alhi zugrunde liegenden Bemessungsentgelt von 1.170 DM eine Bedürftigkeit für rund 55 Wochen (d.h. mehr als ein Jahr) entfallen ließ. Im Ergebnis kommt es deswegen nicht an, ob der Änderungsbescheid der Beklagten vom 29. April 2003 (die hier streitige Zeit betreffend – Bl. 34 der Gerichtsakten) diesem Umstand vollständig Rechnung getragen hat, denn dieser Bescheid geht von einem anzurechnenden Vermögen von 67.350,46 DM aus und gelangt zu einer Ruhenszeit der Alhi von 57 Wochen. Es bedurfte deswegen nicht der Kenntnis der Netto-Abfindungssumme, denn für den streitigen Zeitraum vom 16. September 2000 bis zum 06. Mai 2001 fehlt es – allemal – an einer Bedürftigkeit, unabhängig davon, ob die Bedürftigkeit für 55 oder 57 Wochen nicht bestand.
Die wesentlichen Entscheidungsgründe des Sozialgerichts, nach denen während eines Alhi-Bezuges zugeflossenes Vermögen, sodann angelegt, nicht der Aufrechterhaltung der Alterssicherung iSd § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiVO dient, hält der Senat nach eigener Prüfung für zutreffend und überzeugend. Im Übrigen hat das BSG in der Zwischenzeit ebenso in diesem Sinne entschieden: Eine "Aufrechterhaltung" einer angemessenen Alterssicherung iSd § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AlhiVO kann bei Vermögenserwerb während des Bezuges von Arbeitslosenhilfe nicht angenommen werden (Beschluss vom 29. April 2003 - B 11a/11 AL 283/04 in juris). Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 1. Senat 3. Kammer vom 13. Oktober 2005 - 1 BvR 1642/05 - in juris).
Der Betrachtungsweise des Klägers, dass ausgehend von einer Alhi-Antragstellung am 07. September 2000 das Vermögen zeitlich zuvor (im Juli 2000) angelegt worden ist und deswegen zur Aufrechterhaltung der Alterssicherung iSd § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AlhiV schutzwürdig sei, folgt der Senat nicht. Diese Betrachtungsweise verkennt, dass der Kläger sich bereits seit dem 01. Oktober 1998 im Alhi-Bezug befand, dieser Alhi-Bezug sich ab dem 01. Oktober 1999 bis zum 30. September 2000, ausgehend von der Bewilligung, (zunächst rechtlich) nahtlos fortsetzte, und (nur) von einer Zwischenbeschäftigung des Klägers vom 17. Juli 2000 bis zum 12. September 2000 bzw. einem Krankengeldbezug vom 13. September 2000 bis zum 15. September 2000 unterbrochen wurde. Das Stammrecht der Alhi war aber bereits am 01. Oktober 1998 entstanden und der Kläger hatte gemeinsam mit seiner Ehefrau währenddessen innerhalb des Bewilligungsjahres der Alhi vom 01. Oktober 1999 bis zum 30. September 2000 Verfügungen über das in der Zwischenzeit erzielte Vermögen getroffen. Das Stammrecht des Klägers war durch diese Unterbrechungszeiten auch noch nicht erloschen (§ 196 SGB III), weshalb er ab 17. September 2000 dem Grunde nach einen Anspruch auf Bewilligung von Alhi gehabt hätte, hätte es nicht an der Bedürftigkeit gemangelt. Gegen die Betrachtungsweise des Klägers spricht zudem, dass die Wirkung aus dem Bescheid der Beklagten vom 29. April 2003 (Aufhebung der Bewilligung von Alhi ab 28. Juni 2000 – Bl. 33 der Gerichtsakten) hinsichtlich eines Ruhens des Anspruchs, hier für 57 Wochen, bereits dann verloren ginge, wenn der Kläger, wie hier, eine Beschäftigung nur für eine kurze Zeit annehmen bzw. – wie ebenfalls hier – nur kurzfristig Krankengeld beziehen würde, ohne einen rechtlich neuen Alhi-Anspruch (iSd Entstehung eines Stammrechts) erworben zu haben.
Dass das Vermögen anzurechnen ist, ändert sich auch nicht durch die Besonderheit, dass einmal berücksichtigtes Vermögen bei einer Bedürftigkeitsprüfung bei einer erneuten Bedürftigkeitsprüfung außer Betracht zu bleiben hat, selbst wenn es noch vorhanden ist; vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2005, B 7a/7 AL 38/04 R in: ZfS 2005, 152-153. Dies kann aber dann nur gelten, wenn es um Vermögen geht, das nach Ablauf der gemäß § 9 AlhiVO errechneten Dauer fehlender Bedürftigkeit noch vorhanden ist (BSG a.a.O.). Hier geht es um Vermögen innerhalb der nach § 9 AlhiVO errechneten Dauer fehlender Bedürftigkeit.
Nach alledem bleibt die Berufung ohne Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Die Revision ist nicht zuzulassen gewesen, weil die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorgelegen haben.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bewilligung von Alhi vom 16. September 2000 bis zum 06. Mai 2001.
Der 1943 geborene und seit 1970 verheiratete Kläger stand seit Februar 1994 im Leistungsbezug der Beklagten. Zuletzt bezog er bis zum 30. September 1998 Arbeitslosengeld (Alg) nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1190 DM (Änderungsbescheid vom 18. Dezember 1998; am 01. Januar 1998 richtete sich das Alg noch nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1170 DM).
Der Kläger beantragte die Bewilligung von Alhi ab 01. Oktober 1998 (Steuerklasse IV, 1 Kind). In dem Zusatzblatt Bedürftigkeitsprüfung zum Antrag auf Alhi erklärte der Kläger des Weiteren, er und seine im März 1948 geborenen Ehefrau hätten vier Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt (zwei für Girokonten, einen bei der Mund einen für den Bausparvertrag). Der Bausparvertrag sei mit 30.000 DM am 17. Dezember 1991 abgeschlossen worden. Durch eine Vorfinanzierung sei der Bausparvertrag in zwei Verträge geteilt worden, 22.000 DM als Vorfinanzierungsvertrag und 8.000 DM als verbleibender Bausparvertrag. Der Bausparvertrag beinhalte ein Guthaben von 53 DM hinsichtlich der Bausparsumme von 8.000 DM. Er und seine Ehefrau hätten 1.303,66 DM als Bargeld bzw. Bankguthaben, die im letzten Jahr Zinsen in Höhe von 2,66 DM erbracht hätten. Des Weiteren würden 936 DM als vermögenswirksame Leistungen erzielt werden.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 17. September 1998 Alhi ab 01. Oktober 1998 mit einem wöchentlichen Zahlbetrag in Höhe von 255,99 DM, der einen wöchentlichen Anrechnungsbetrag von 109,20 DM berücksichtigte (wegen der Einzelheiten der Berechnung dieses Anrechnungsbetrages wird auf Blatt 39 der Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen), nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 1.150 DM (Leistungsgruppe A; 57 Prozent; LeistungsentgeltVO 1998). Dem hiergegen vom Kläger am 29. September 1998 mit der Begründung erhobenen Widerspruch, der Bewilligung von Alhi ab 01. Oktober 1998 liege nicht das richtige wöchentliche Bemessungsentgelt zugrunde, half die Beklagte im vollen Umfang ab und gewährte dem Kläger Alhi ab 01. Oktober 1998 mit einem wöchentlichen Zahlbetrag in Höhe von 265,37 DM unter Berücksichtigung des Anrechnungsbetrages von 109,18 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 1.190 DM und im Übrigen nach denselben Leistungsparametern (Alhi-Änderungsverfügung 2 vom 18. Dezember 1998). Ab 01. Januar 1999 betrug der wöchentliche Alhi-Zahlbetrag - weiterhin nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.190 DM und unter Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages von 105,82 DM - 270,06 DM. Der Alhi-Bewilligungsabschnitt endete am 30. September 1999.
Mit einem am 26. August 1999 unterschriebenen Antragsformular begehrte der Kläger die weitere Bewilligung von Alhi ab 01. Oktober 1999 (Steuerklasse IV; ein Kind). Die Beklagte bewilligte dem Kläger Alhi ab 01. Oktober 1999 mit einem Zahlbetrag in Höhe von 305,76 DM wöchentlich, der einen Anrechnungsbetrag in Höhe von 65,59 DM wöchentlich berücksichtigte (wegen der Einzelheiten des Anrechnungsbetrages wird auf Blatt 72 der Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen), nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 1.170 DM (Zahlungsnachweise Nr. 2 vom 7. Dezember 1999 und Nr. 3 vom 13. Juli 2000). Ab 1. Januar 2000 erhielt der Kläger dann Alhi in Höhe eines Zahlbetrages von 316,12 DM wöchentlich (unverändertes Bemessungsentgelt vom 1.170,- DM wöchentlich / Leistungsgruppe A / Leistungssatz 57 % / SGB III – Leistungsgelt VO 2000 / Anrechnungsbetrag 63,49 DM wöchentlich – Änderungsbescheid vom 17. Januar 2000).
Am 15. März 2000 bat die Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 11. März 2000 die Beklagte um eine Auskunft zur Alhi ihres Ehemannes. Sie sei zum Juli 2000 betriebsbedingt gekündigt worden und werde entsprechend einem Sozialplan eine Abfindung erhalten, die sie für sich und ihren Ehemann zur Altersversorgung fest anlegen werde. Ihr sei bekannt, dass in einem Gerichtsurteil die Zahlung der Alhi nicht habe eingestellt werden dürfen, da der Bezieher nachweislich sein Sparguthaben als Rückstellung für das Rentenalter fest angelegt habe. Ob dies auch hinsichtlich des Alhi-Leistungsbezuges ihres Ehemannes zutreffe, wolle sie von der Beklagten wissen.
Der Kläger übersandte mit Schreiben vom 4. Juli 2000 (Eingang bei der Beklagten: 10. Juli 2000) auf Anforderung der Beklagten Kontoauszüge mit dem überwiesenen Abfindungsbetrag seiner Ehefrau (97.494,03 DM), Kontoauszug eines noch zu begleichenden Kredites bei der L, Kreditvertrag mit der M K GmbH (für einen Autokauf seiner Ehefrau) sowie Kostenangebote für die Sanierung des Wohneigentums in Höhe von 44.160,49 DM. Ferner erklärte er für seine Ehefrau, sie beabsichtige, ihren Abfindungsbetrag wie folgt einzusetzen: Festanlage als Rückstellung für das Rentenalter (Altersvorsorge) in Höhe von 60.000 DM (auf den Namen seiner Ehefrau, erfolgt am 06. Juli 2000); Festanlage als Sparguthaben beider Ehepartner in Höhe von 10.000 DM (erfolgt am 06. Juli 2000); Begleichung der Restschuld in Höhe von 24.948 DM bei der MK für das genutzte Auto (erfolgt am 06. Juli 2000); Begleichung der Rechnungsnummer in Höhe von 630,46 DM der Firma K (erfolgt am 10. Juli 2000); wegen der Einzelheiten der den Erklärungen des Klägers beigefügten Nachweisen wird auf Blatt 81 bis 97 der Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Durch Bescheid vom 13. Juli 2000 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi ab 28. Juni 2000 mit der Begründung ganz auf, der Kläger und seine Ehefrau verfügten über ein Vermögen in Höhe von 97.494,03 DM. Unter Berücksichtigung von Freigrenzen von insgesamt 26.000 DM verblieben 71.494,03 DM, die bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen seien. Bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das wöchentliche Bemessungsentgelt (1.170 DM) ergebe sich, dass der Kläger für einen Zeitraum von 61 Wochen nicht bedürftig sei und insoweit keinen Anspruch auf Alhi habe. Die Zahlung der Alhi an den Kläger stellte die Beklagte ab 01. Juli 2000 ein.
Mit einem Schreiben vom 19. Juli 2000 hörte die Beklagte den Kläger dahingehend an, dass er in dem Zeitraum vom 28. Juni 2000 bis zum 30. Juni 2000 Alhi in Höhe von 135,48 DM zu Unrecht bezogen habe.
Der Kläger legte am 22. Juli 2000 Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 03. (richtig: 13.) Juli 2000 ohne weitere Begründung ein und fügte dem Widerspruch bei: Kontoauszüge vom 20. Juli 2000 von 2 Girokonten (Guthaben: 922,02 DM; 810,27 DM); die Bestätigung der M K über die Bezahlung des Darlehens für den selbst genutzten Pkw seiner Ehefrau in Höhe von 24.534,72 DM; Kaufantrag für Wertpapiere vom 06. Juli 2000 in Höhe von 60.000 DM auf den Namen seiner Ehefrau zur Altersvorsorge (mit der Bemerkung, zugunsten der Rückstellungen für das Rentenalter sei der bestehende Kredit bei der L in Höhe von 5.000 DM nicht beglichen worden) sowie Kaufantrag für Wertpapiere vom 06. Juli 2000 in Höhe von 10.000 DM auf den Namen beider.
Durch Widerspruchsbescheid vom 14. November 2000 wies die Beklagte den Widerspruch (gegen den Aufhebungsbescheid vom 13. Juli 2000) als unbegründet zurück; wegen der Einzelheiten dieses Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 127 bis 131 der Leistungsakten Bezug genommen.
Der Kläger zeigte bereits am 17. Juli 2000 eine ursprünglich bis 10. Januar 2001 befristete Tätigkeit als Vorarbeiter Rückbau bei der M GmbH an (Veränderungsmitteilung vom 17. Juli 2000). Er war tatsächlich vom 17. Juli 2000 nur bis zum 12. September 2000 bei der M GmbH beschäftigt. In der Zeit vom 13. September 2000 bis zum 15. September 2000 bezog er von der GEK G Krankengeld.
Am 07. September 2000 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 16. September 2000 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alhi (Steuerklasse IV; ein Kind). In dem Zusatzblatt Bedürftigkeitsprüfung zum Antrag auf Alhi gab der Kläger u. a. an, 1176,54 DM Guthaben auf den Girokonten zu haben, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes eingesetzt würden. Des Weiteren besäßen er und seine Ehefrau Bundesschatzbriefe T mit einem Gesamtwert in Höhe von 70.317,88 DM (die Laufzeit betrage 6 Jahre; Anlagebeginn: 06. Juli 2000).
Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 20. Oktober 2000 die Bewilligung von Alhi ab 16. September 2000 ab. Der Kläger und seine Ehefrau verfügten über ein Vermögen in Höhe von 97.494,03 DM. Unter Berücksichtigung der Freibeträge in Höhe von insgesamt 26.000 DM verblieben 71.494,03 DM, die bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das wöchentliche Arbeitsentgelt in Höhe von 1.170 DM eine fehlende Bedürftigkeit von 61 Wochen (das heiße bis zum 13. November 2001) ergebe.
Am 16. November 2000 legte der Kläger Widerspruch hiergegen ein, der durch Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2000 als unbegründet zurückgewiesen wurde; wegen der Einzelheiten dieses Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 143 bis 146 der Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Am 27. November 2000 hat der Kläger die unter dem Aktenzeichen S 15 AL 661/00 registrierte Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben, sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2000 gewandt und geltend gemacht, ihm stehe Alhi auch über den 28. Juni 2000 hinaus zu. Ihm sei bekannt, dass Beiträge, die der späteren Rentenvorsorge dienten, als Vermögen nicht bei der Alhi zu berücksichtigen seien.
Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2000 hat der Kläger die Klage auch gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2000 gerichtet (Ablehnung der Bewilligung von Alhi für die Zeit ab 13. - richtig: 16. - September 2000). Darüber hinaus hat er die Verwendung der seiner Ehefrau gezahlten Abfindung für Tilgung von Schulden einschließlich Rücklage für die Rentenversorgung im Einzelnen vorgetragen und einen bei der Alhi zu berücksichtigenden Vermögensbetrag in Höhe von 46.328,85 DM im Ergebnis errechnet. Werde dieser Betrag durch das wöchentliche Bemessungsentgelt in Höhe von 1.170 DM geteilt, habe er für 39 Wochen (gerundet) keinen Anspruch auf Alhi (vom 28. Juni 2000 bis zum 28. Mai 2001).
Am 31. Januar 2001 hat das Sozialgericht in dem Rechtsstreit S 15 AL 661/00 folgenden Beschluss gefasst: "Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Gewährung von Alhi unter Aufhebung der Bescheide vom 13. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2000 und des Bescheides vom 20. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2000 werden in der Weise getrennt, dass die Klage gegen die Bescheide vom 13. Juli 2000 und 14. November 2000 unter dem bisherigen Aktenzeichen bearbeitet werden und die Klage gegen die Bescheide vom 20. Oktober 2000 und 15. Dezember 2000 und einem noch bekannt zu gebenden Aktenzeichen bearbeitet werden."
Die abgetrennte Klage hat bei dem Sozialgericht Potsdam das Aktenzeichen S 18 AL 71/01 erhalten.
Der Kläger hat ab 07. Mai 2001 aufgrund der Teilnahme an einer von der Beklagten geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Unterhaltsgeld (Uhg) bezogen.
In dem zum Az. S 18 AL 71/01 fortgeführten Rechtsstreit hat der Kläger durch Schriftsatz vom 06. Februar 2002 u.a. Unterlagen betr. Wertpapierkauf für die Altersvorsorge in Höhe von 10.000 DM, Wertpapierkauf für die Altersversorgung in Höhe von 60.000 DM, Nachweis zum Gesamtvermögen vom 07. September 2000, Kündigung zum Arbeitsvertrag vom 17. Juli 2000 sowie Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. September 2000 zu den Gerichtsakten gereicht; im Einzelnen wird hierzu auf Blatt 21 bis 25 R der Gerichtsakten S 18 AL 71/01 verwiesen.
In einem Erörterungstermin am 06. März 2003 vor dem Sozialgericht hat der Vorsitzende der Beklagten aufgegeben zu prüfen, ob die vom Kläger (und seiner Ehefrau) gewählte Anlageform als Alterssicherung anerkannt werden könne.
Die Beklagte hat daraufhin durch einen Bescheid vom 29. April 2003 (Aufhebungsbescheid-Änderung zum Bescheid vom 19. - richtig: 13. - Juli 2000) die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi ab 28. Juni 2000 (nochmals) ganz aufgehoben. Der Kläger und seine Ehefrau hätten über ein Vermögen in Höhe von insgesamt 93.350,46 DM verfügt. Unter Berücksichtigung der Freibetragsgrenzen von insgesamt 26.000 DM verblieben 67.350,46 DM, die bei Teilung durch das wöchentliche Bemessungsentgelt in Höhe von 1.170 DM für einen Zeitraum von 57 Wochen einen Anspruch auf Alhi wegen fehlender Bedürftigkeit entfallen ließe.
Durch einen weiteren Bescheid ebenfalls vom 29. April 2003 (Arbeitslosenhilfe-Änderung zum Bescheid vom 20. Oktober 2000) lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alhi auf den Antrag des Klägers vom 07. September 2000 ab 13. September 2000 aus denselben Gründen wie in dem zuvor genannten Bescheid vom 29. April 2003 ab. Durch Schriftsatz vom 06. Mai 2003 hat der Kläger "Widerspruch" gegen "diese Entscheidungen" eingelegt.
Die Beklagte hat vorgetragen, ausgehend vom Wortlaut von § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 der Arbeitslosenhilfeverordnung (Alhi-VO) sei Vermögen zum Erwerb einer Alterssicherung, das während des laufenden Alhi-Bezuges erlangt werde, kein Schonvermögen. Die Zweckbestimmung sowie der Erwerb des Vermögens selbst müssten in einem Zeitpunkt vor den Alhi-Bezug fallen, denn geschützt sei nur die Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden angemessenen Alterssicherung.
Das Sozialgericht Potsdam hat in dem Rechtsstreit S 18 AL 71/01 die Klage durch Urteil vom 03. Juli 2003 abgewiesen. Der "Aufhebungsbescheid" vom 20. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2000 in der Fassung der Bescheide vom 29. April 2003 seien rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Aufhebung bzw. Rücknahme der Bewilligung von Alhi ab 28. Juni 2000 seien erfüllt, weil der Kläger aufgrund des von ihm gewährten Bezuges von Alhi erworbenen Vermögen nicht bedürftig gewesen sei. Ein Vermögen in Höhe von 93.350,46 DM sei soweit zu berücksichtigen, wie es einen Betrag von jeweils für den Kläger und seiner Ehefrau von 8.000 DM übersteige. Dass 60.000 DM als Vermögen der Eheleute zur Alterssicherung angelegt worden seien, treffe zwar zu. Die Bundesschatzbriefe würden im Mai 2006 fällig, wenn der Kläger dann 63 Jahre alt sei. § 6 Abs. 3 Satz 2 Ziffer Alhi-VO gestatte aber nicht den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung durch während des Bezuges von Alhi hinzu erworbenes Vermögen, sondern lediglich die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung. Dies treffe eben beim Kläger nicht zu, denn der Vermögenszuwachs sei während des Alhi-Bezuges erlangt worden. Im Übrigen seien die Bescheide vom 29. April 2003 ebenfalls rechtmäßig; wegen der Einzelheiten des Urteils des Sozialgerichts Potsdam vom 03. Juli 2003 wird auf Blatt 47 bis 56 der Gerichtsakten Bezug genommen.
Gegen das dem Kläger am 22. August 2003 zugestellte Urteil hat er am 11. September 2003 Berufung noch vor dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt, nachdem er erklärt hat, dass Gegenstand des Verfahrens nur die Arbeitslosenhilfebewilligung ab 16. September 2000 sei und er sich nicht gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2003 wende, mit dem die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 28. Juni 2000 ganz aufgehoben worden sei (Aufhebungsbescheid – Änderungsbescheid vom 19. Juli 2000),
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 3. Juli 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2000 und des Bescheides vom 29. April 2003 (Änderung zum Bescheid vom 20. Oktober 2000) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe für Zeit vom 16. September 2000 bis zum 6. Mai 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest.
Wegen der Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakten (L 30 AL 154/03 bzw. S 18 AL 71/01), der Gerichtsakten des Sozialgerichts Potsdam (S 15 AL 661/00) sowie drei Bände Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 Euro übersteigt. Ausgehend von einem wöchentlichen Zahlbetrag der Alhi bis 27. Juni 2000 in Höhe von 316,12 DM (= 161,63 EUR) errechnet sich ein über 500 EUR liegender Gegenstandswert, denn der Kläger macht Alhi für rund 10 Monate (vom 16. September 2000 bis zum 06. Mai 2001) geltend.
Streitgegenstand sind nach der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat allein der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2000 und des Änderungsbescheides vom 29. April 2003 (Arbeitslosenhilfe-Änderung zum Bescheid vom 20. Oktober 2000), mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Alhi ab 16. September 2000 nach erneuter Antragstellung/Arbeitslosmeldung am 07. September 2000 wegen Anrechnung von Vermögen (weiter) abgelehnt hat. Der Leistungszeitraum ab diesem Tage ist wiederum begrenzt durch die dem Kläger von der Beklagten bewilligte Weiterbildungsmaßnahme mit Leistungsanspruch auf Uhg ab 07. Mai 2001.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Alhi ab 16. September 2000, denn er war nicht bedürftig.
Nach § 190 Abs. 1 SGB III in der vom 01. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung des Dritten SGB III-Änderungsgesetzes (3. SGB III-ÄndG) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I. S. 2624) haben Anspruch auf Alhi Arbeitnehmer, die
1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben, 3. einen Anspruch auf Alg nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben, 4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist und 5. bedürftig sind.
Der Kläger hatte sich nach seiner Zwischenbeschäftigung vom 17. Juli 2000 bis 12. September 2000 und nach Bezug von Krankengeld vom 13. bis 15. September 2000 am 07. September 2000 arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt. Alg stand dem Kläger nicht mehr zu, weil er die Anwartschaftszeit (i.S.d. § 117 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) nicht mehr erfüllt hatte. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn er innerhalb der Rahmenfrist vom 14. September 1997 bis 15. September 2000 (§ 124 SGB III) mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hätte (§ 123 SGB III). Der Kläger stand aber seit 1994 im Leistungsbezug der Beklagten, bezog Alg bis 30. September 1998 und konnte durch die vorgenannte Beschäftigung und den Krankengeldbezug (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III) keine 12-monatige Versicherungspflicht mehr begründen.
Im Ergebnis offen bleiben kann, ob der Kläger innerhalb der Vorfrist nach § 190 Abs. 1 Nr. 4 SGB III Alg bezogen hat, jedenfalls war er auch ab 16. September 2000 bis zum 06. Mai 2001 nicht bedürftig. Dies folgt schon aus der Bescheidlage ab 26. Juni 2000, wonach letztlich eine fehlende Bedürftigkeit für 57 Wochen festgestellt worden war und dieser Zeitraum, gerechnet ab dem 26. Juni 2000, sich auf den hier streitigen Zeitraum erstreckt. Ausdrücklich offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob der Kläger durch seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Bestandskraft dieses Bescheides nach § 77 SGG wegen einer in dieser Erklärung liegenden Klage-/Berufungsrücknahme nach § 102 SGG herbeigeführt hat.
Bedürftig ist gemäß § 193 Abs. 1 SGB III in der vom 01. Januar 1998 bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes (1. SGB III-ÄndG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I. S. 2970) ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Gemäß § 193 Abs. 2 SGB III ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist.
Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, konkretisieren die §§ 6 ff der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) vom 07. August 1974 (BGBl. I S. 1929) hier in der durch Art. 10 des Rentenreform-Gesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 – RRG 1999 - (BGBl. I S. 2998) geltenden Fassung. Diese Vorschriften hatten ihre ursprüngliche Ermächtigungsgrundlage im § 137 Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Sie gelten jedoch gemäß Art. 81 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) auch nach In-Kraft-Treten des SGB III fort. Der Gesetzgeber hat zudem im SGB III mit den Ermächtigungen in § 206 Nr. 1 bis 4 SGB III eine mit § 137 Abs. 3 AFG inhaltlich übereinstimmende Ermächtigungsnorm geschaffen.
Nach § 6 Abs. 1 Alhi-VO ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000 DM übersteigt. § 7 Abs. 1 AlhiVO lautet: Vermögen aus einmaligen Sozialleistungen gilt für die Dauer von fünf Jahren als nicht verwertbar, soweit es zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist der Tag der Antragstellung – 07. September 2000 -, von dem grundsätzlich auszugehen ist (vgl. BSG SozR 3- 4220 Nr. 6). Hiervon hat das BSG mit für den Senat überzeugenden Gründen dann Ausnahmen zugelassen, wenn geänderte Vermögensverhältnisse vorliegen, die eine weitere Prüfung der Vermögensberücksichtigung unter Zugrundelegung eines anderen Bezugszeitpunktes erforderlich machen könnten (vgl. BSG SozR 3-4220 § 6 Nrn. 7, 8). Das ist hier der Fall, denn nach dem Kontoauszug Nr. der M gelangte am 28. Juni 2000 der Betrag von 97.494,08 DM in das Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau. Dieser Betrag wurde von der Beklagten im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zwar (zunächst) vollständig der Berechnung zu Grunde gelegt, was nicht zutreffend gewesen ist, denn die Ehefrau des Klägers erhielt mit der Monatsabrechnung Juni 2000 neben der Abfindung iHv 174.200 DM (hiervon 154.200,- DM steuerpflichtig; 20.000,- DM steuerfrei) auch noch weitere Bezüge (tarifliches Grundentgelt, tariflicher Leistungszuschlag, vermögenswirksame Leistungen) für diesen Monat iHv insgesamt 6.107,00 DM (vgl. Bl. 21 der Gerichtsakten).
Werden diese Bezüge, weil sie Einkommen waren, sogar als Bruttobetrag (rechnerisch) von dem Zahlbetrag iHv 97.494,08 DM (Nettobetrag) abgezogen, dann errechnet sich ein Vermögen von 91.387,08 DM und unter Abzug der Freibetragsgrenzen von insgesamt 26.000,00 DM (§§ 6 Abs. 1; 7 Abs. 1 AlhiVO 2000) ein Vermögen von 65.387,08 DM, das bei einem wöchentlichen der Alhi zugrunde liegenden Bemessungsentgelt von 1.170 DM eine Bedürftigkeit für rund 55 Wochen (d.h. mehr als ein Jahr) entfallen ließ. Im Ergebnis kommt es deswegen nicht an, ob der Änderungsbescheid der Beklagten vom 29. April 2003 (die hier streitige Zeit betreffend – Bl. 34 der Gerichtsakten) diesem Umstand vollständig Rechnung getragen hat, denn dieser Bescheid geht von einem anzurechnenden Vermögen von 67.350,46 DM aus und gelangt zu einer Ruhenszeit der Alhi von 57 Wochen. Es bedurfte deswegen nicht der Kenntnis der Netto-Abfindungssumme, denn für den streitigen Zeitraum vom 16. September 2000 bis zum 06. Mai 2001 fehlt es – allemal – an einer Bedürftigkeit, unabhängig davon, ob die Bedürftigkeit für 55 oder 57 Wochen nicht bestand.
Die wesentlichen Entscheidungsgründe des Sozialgerichts, nach denen während eines Alhi-Bezuges zugeflossenes Vermögen, sodann angelegt, nicht der Aufrechterhaltung der Alterssicherung iSd § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiVO dient, hält der Senat nach eigener Prüfung für zutreffend und überzeugend. Im Übrigen hat das BSG in der Zwischenzeit ebenso in diesem Sinne entschieden: Eine "Aufrechterhaltung" einer angemessenen Alterssicherung iSd § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AlhiVO kann bei Vermögenserwerb während des Bezuges von Arbeitslosenhilfe nicht angenommen werden (Beschluss vom 29. April 2003 - B 11a/11 AL 283/04 in juris). Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 1. Senat 3. Kammer vom 13. Oktober 2005 - 1 BvR 1642/05 - in juris).
Der Betrachtungsweise des Klägers, dass ausgehend von einer Alhi-Antragstellung am 07. September 2000 das Vermögen zeitlich zuvor (im Juli 2000) angelegt worden ist und deswegen zur Aufrechterhaltung der Alterssicherung iSd § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AlhiV schutzwürdig sei, folgt der Senat nicht. Diese Betrachtungsweise verkennt, dass der Kläger sich bereits seit dem 01. Oktober 1998 im Alhi-Bezug befand, dieser Alhi-Bezug sich ab dem 01. Oktober 1999 bis zum 30. September 2000, ausgehend von der Bewilligung, (zunächst rechtlich) nahtlos fortsetzte, und (nur) von einer Zwischenbeschäftigung des Klägers vom 17. Juli 2000 bis zum 12. September 2000 bzw. einem Krankengeldbezug vom 13. September 2000 bis zum 15. September 2000 unterbrochen wurde. Das Stammrecht der Alhi war aber bereits am 01. Oktober 1998 entstanden und der Kläger hatte gemeinsam mit seiner Ehefrau währenddessen innerhalb des Bewilligungsjahres der Alhi vom 01. Oktober 1999 bis zum 30. September 2000 Verfügungen über das in der Zwischenzeit erzielte Vermögen getroffen. Das Stammrecht des Klägers war durch diese Unterbrechungszeiten auch noch nicht erloschen (§ 196 SGB III), weshalb er ab 17. September 2000 dem Grunde nach einen Anspruch auf Bewilligung von Alhi gehabt hätte, hätte es nicht an der Bedürftigkeit gemangelt. Gegen die Betrachtungsweise des Klägers spricht zudem, dass die Wirkung aus dem Bescheid der Beklagten vom 29. April 2003 (Aufhebung der Bewilligung von Alhi ab 28. Juni 2000 – Bl. 33 der Gerichtsakten) hinsichtlich eines Ruhens des Anspruchs, hier für 57 Wochen, bereits dann verloren ginge, wenn der Kläger, wie hier, eine Beschäftigung nur für eine kurze Zeit annehmen bzw. – wie ebenfalls hier – nur kurzfristig Krankengeld beziehen würde, ohne einen rechtlich neuen Alhi-Anspruch (iSd Entstehung eines Stammrechts) erworben zu haben.
Dass das Vermögen anzurechnen ist, ändert sich auch nicht durch die Besonderheit, dass einmal berücksichtigtes Vermögen bei einer Bedürftigkeitsprüfung bei einer erneuten Bedürftigkeitsprüfung außer Betracht zu bleiben hat, selbst wenn es noch vorhanden ist; vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2005, B 7a/7 AL 38/04 R in: ZfS 2005, 152-153. Dies kann aber dann nur gelten, wenn es um Vermögen geht, das nach Ablauf der gemäß § 9 AlhiVO errechneten Dauer fehlender Bedürftigkeit noch vorhanden ist (BSG a.a.O.). Hier geht es um Vermögen innerhalb der nach § 9 AlhiVO errechneten Dauer fehlender Bedürftigkeit.
Nach alledem bleibt die Berufung ohne Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Die Revision ist nicht zuzulassen gewesen, weil die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorgelegen haben.
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