Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 1092/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2678/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Mai 2006 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch der Senat der Auffassung ist, dass es dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 23.09.2005 an der Verwaltungsaktqualität fehlt. Die Antragsgegnerin hat in diesem Schreiben lediglich die sich aus § 51 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch 5. Buch ergebende Rechtsfolge, auf die bereits mit Bescheid vom 02.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2005 hingewiesen wurde, wiederholt. Eine eigenständige Regelung wurde damit nicht getroffen. Dies zeigt sich auch darin, dass das Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung enthielt und an den Antragsteller direkt und nicht an seinen Bevollmächtigten gerichtet war. Es handelt sich insoweit auch um keinen formellen Verwaltungsakt, der eine Beschwer ausgelöst und eine Klagebefugnis nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) begründet hätte. Nach § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ob ein Verwaltungsakt (im Sinne des Prozessrechts) vorliegt und welchen Inhalt er hat, ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches) zu ermitteln. Es kommt auf den zum Ausdruck gekommenen Willen der erklärenden Stelle an, und zwar in der Gestalt, wie er für den Adressaten der Erklärung erkennbar geworden ist. Maßgebend ist somit, wie der Empfänger der Erklärung sie nach den Umständen des Einzelfalles verstehen durfte; was die Verwaltung mit ihrer Erklärung gewollt hat, ist unerheblich (vgl. Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 23.04.2002 - L 6 RJ 113/02 ER). Mit ihren Formulierungen im Schreiben vom 23.09.2005 hat die Antragsgegnerin nicht den Anschein erweckt, sie regele hier einen Einzelfall. Sie hat vielmehr auf den Widerspruchsbescheid vom 16.09.2005 Bezug genommen und den bisherigen Sachverhalt noch einmal kurz zusammengefasst. Außerdem hat sie auf zukünftige Gestaltungsmöglichkeiten des Antragstellers hingewiesen. Auch nach dem äußeren Anschein ist das Schreiben vom 23.09.2005 kein Verwaltungsakt. Es ist nicht mit den Worten Verwaltungsakt überschrieben und es enthält - worauf bereits hingewiesen wurde - keine Rechtsbehelfsbelehrung. Folgerichtig hat die Antragsgegnerin auch keinen Widerspruchsbescheid erteilt. Somit richtet sich der Antrag des Antragstellers gegen keinen Verwaltungsakt, dessen Vollzug aufgeschoben werden könnte. Er ist aus diesem Grunde unzulässig.
Dieser Beschluss kann nicht mit der weiteren Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch der Senat der Auffassung ist, dass es dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 23.09.2005 an der Verwaltungsaktqualität fehlt. Die Antragsgegnerin hat in diesem Schreiben lediglich die sich aus § 51 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch 5. Buch ergebende Rechtsfolge, auf die bereits mit Bescheid vom 02.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2005 hingewiesen wurde, wiederholt. Eine eigenständige Regelung wurde damit nicht getroffen. Dies zeigt sich auch darin, dass das Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung enthielt und an den Antragsteller direkt und nicht an seinen Bevollmächtigten gerichtet war. Es handelt sich insoweit auch um keinen formellen Verwaltungsakt, der eine Beschwer ausgelöst und eine Klagebefugnis nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) begründet hätte. Nach § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ob ein Verwaltungsakt (im Sinne des Prozessrechts) vorliegt und welchen Inhalt er hat, ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches) zu ermitteln. Es kommt auf den zum Ausdruck gekommenen Willen der erklärenden Stelle an, und zwar in der Gestalt, wie er für den Adressaten der Erklärung erkennbar geworden ist. Maßgebend ist somit, wie der Empfänger der Erklärung sie nach den Umständen des Einzelfalles verstehen durfte; was die Verwaltung mit ihrer Erklärung gewollt hat, ist unerheblich (vgl. Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 23.04.2002 - L 6 RJ 113/02 ER). Mit ihren Formulierungen im Schreiben vom 23.09.2005 hat die Antragsgegnerin nicht den Anschein erweckt, sie regele hier einen Einzelfall. Sie hat vielmehr auf den Widerspruchsbescheid vom 16.09.2005 Bezug genommen und den bisherigen Sachverhalt noch einmal kurz zusammengefasst. Außerdem hat sie auf zukünftige Gestaltungsmöglichkeiten des Antragstellers hingewiesen. Auch nach dem äußeren Anschein ist das Schreiben vom 23.09.2005 kein Verwaltungsakt. Es ist nicht mit den Worten Verwaltungsakt überschrieben und es enthält - worauf bereits hingewiesen wurde - keine Rechtsbehelfsbelehrung. Folgerichtig hat die Antragsgegnerin auch keinen Widerspruchsbescheid erteilt. Somit richtet sich der Antrag des Antragstellers gegen keinen Verwaltungsakt, dessen Vollzug aufgeschoben werden könnte. Er ist aus diesem Grunde unzulässig.
Dieser Beschluss kann nicht mit der weiteren Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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