Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 107 AS 8778/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1183/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller im Beschwerdeverfahren seinen erstinstanzlich gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 1. August 2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu gewähren, in vollem Umfang weiter verfolgt oder ob der Antragsteller bei verständiger Würdigung seines Begehrens (vgl. § 123 SGG), wie es in der Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 2006 zum Ausdruck kommt, sich nur noch dagegen wendet, dass sein mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II lebender Vater F E "nicht bereit ist, mit mir eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden". Denn in jedem Fall sind die Voraussetzungen für den Erlass einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung nicht erfüllt.
Für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum Antragseingang bei dem Sozialgericht - SG - (28. September 2006) fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch, weil für zurückliegende Zeiträume der Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht in Betracht kommt. Ein besonderer Nachholbedarf bzw. eine Fortwirkung der Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart sind nicht ersichtlich.
Für die Zeit vom 28. September 2006 bis zum 30. Oktober 2006 liegt ein Anordnungsanspruch des Antragstellers bereits mangels Hilfebedürftigkeit (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II) nicht vor. Der Antragsteller bildet gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung als unverheiratetes erwerbsfähiges Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für die Bewilligungszeiträume ab 1. Juli 2006 (vgl. § 68 Abs. 1 SGB II) eine Bedarfsgemeinschaft mit seinem im Haushalt lebenden Vater, deren Gesamtbedarf sich auf 1.113,56 EUR beläuft (Regelleistungen von 345,- EUR bzw. 276,- EUR zzgl. Miete in Höhe von monatlich 492,56 EUR). Der anzurechnende Gesamtbetrag aus dem bereinigten Einkommen des Vaters (= monatlich 733,49 EUR) und dem – bereinigten - Erwerbseinkommen bzw. Arbeitslosengeld (Alg) des Antragstellers von 381,10 EUR beträgt 1.114,59 EUR und übersteigt somit den Gesamtbedarf.
Für die Zeit ab 1. November 2006 ergibt sich schließlich wegen des Wegfalls des Erwerbseinkommens des Antragstellers und der somit nur noch verbleibenden Anrechnung des bereinigten Alg in Höhe von monatlich 299,10 EUR ein Gesamtanspruch der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft von 80,97 EUR, den der Antragsgegner im Bescheid vom 1. November 2006 rechnerisch beanstandungsfrei festgesetzt hat; auf den Antragsteller selbst entfällt dabei ein Anspruch von 22,19 EUR. Auf die Berechnung im Einzelnen, wie sie der Antragsgegner im Schriftsatz vom 1. November 2006 umfassend und nachvollziehbar dargelegt hat, wird verwiesen. Für weitere Ansprüche des Antragstellers, dem die Bescheide vom 26. Oktober 2006 und 1. November 2006 vom SG übersandt worden sind, besteht darüber hinausgehend kein Raum.
Ob der Vater des Antragstellers seinen etwaigen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten gegenüber dem Antragsteller nachkommt, bedarf keiner Entscheidung. Denn die gegenseitige Einkommens- und Vermögensberücksichtigung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist eine zwingende Regelung des öffentlichen Rechts, die von den unterhaltsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches völlig unabhängig ist. Gegebenenfalls bleibt es dem Antragsteller unbenommen, den ihm zustehenden individualrechtlichen Anspruch auf Erfüllung seines nach dem Verhältnis seines Bedarfs zum Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) bestimmten Leistungsanspruchs gegenüber dem Antragsgegner dahingehend geltend zu machen, dass die Zahlung seiner Leistung auf ein von ihm bestimmtes Konto erfolgt. Damit wäre gegebenenfalls auch die gesetzliche Vermutung, dass der Vater des Antragstellers zur Entgegennahme von Leistungen nach § 38 SGB II befugt ist, gegenstandslos.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller im Beschwerdeverfahren seinen erstinstanzlich gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 1. August 2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu gewähren, in vollem Umfang weiter verfolgt oder ob der Antragsteller bei verständiger Würdigung seines Begehrens (vgl. § 123 SGG), wie es in der Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 2006 zum Ausdruck kommt, sich nur noch dagegen wendet, dass sein mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II lebender Vater F E "nicht bereit ist, mit mir eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden". Denn in jedem Fall sind die Voraussetzungen für den Erlass einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung nicht erfüllt.
Für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum Antragseingang bei dem Sozialgericht - SG - (28. September 2006) fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch, weil für zurückliegende Zeiträume der Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht in Betracht kommt. Ein besonderer Nachholbedarf bzw. eine Fortwirkung der Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart sind nicht ersichtlich.
Für die Zeit vom 28. September 2006 bis zum 30. Oktober 2006 liegt ein Anordnungsanspruch des Antragstellers bereits mangels Hilfebedürftigkeit (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II) nicht vor. Der Antragsteller bildet gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung als unverheiratetes erwerbsfähiges Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für die Bewilligungszeiträume ab 1. Juli 2006 (vgl. § 68 Abs. 1 SGB II) eine Bedarfsgemeinschaft mit seinem im Haushalt lebenden Vater, deren Gesamtbedarf sich auf 1.113,56 EUR beläuft (Regelleistungen von 345,- EUR bzw. 276,- EUR zzgl. Miete in Höhe von monatlich 492,56 EUR). Der anzurechnende Gesamtbetrag aus dem bereinigten Einkommen des Vaters (= monatlich 733,49 EUR) und dem – bereinigten - Erwerbseinkommen bzw. Arbeitslosengeld (Alg) des Antragstellers von 381,10 EUR beträgt 1.114,59 EUR und übersteigt somit den Gesamtbedarf.
Für die Zeit ab 1. November 2006 ergibt sich schließlich wegen des Wegfalls des Erwerbseinkommens des Antragstellers und der somit nur noch verbleibenden Anrechnung des bereinigten Alg in Höhe von monatlich 299,10 EUR ein Gesamtanspruch der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft von 80,97 EUR, den der Antragsgegner im Bescheid vom 1. November 2006 rechnerisch beanstandungsfrei festgesetzt hat; auf den Antragsteller selbst entfällt dabei ein Anspruch von 22,19 EUR. Auf die Berechnung im Einzelnen, wie sie der Antragsgegner im Schriftsatz vom 1. November 2006 umfassend und nachvollziehbar dargelegt hat, wird verwiesen. Für weitere Ansprüche des Antragstellers, dem die Bescheide vom 26. Oktober 2006 und 1. November 2006 vom SG übersandt worden sind, besteht darüber hinausgehend kein Raum.
Ob der Vater des Antragstellers seinen etwaigen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten gegenüber dem Antragsteller nachkommt, bedarf keiner Entscheidung. Denn die gegenseitige Einkommens- und Vermögensberücksichtigung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist eine zwingende Regelung des öffentlichen Rechts, die von den unterhaltsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches völlig unabhängig ist. Gegebenenfalls bleibt es dem Antragsteller unbenommen, den ihm zustehenden individualrechtlichen Anspruch auf Erfüllung seines nach dem Verhältnis seines Bedarfs zum Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) bestimmten Leistungsanspruchs gegenüber dem Antragsgegner dahingehend geltend zu machen, dass die Zahlung seiner Leistung auf ein von ihm bestimmtes Konto erfolgt. Damit wäre gegebenenfalls auch die gesetzliche Vermutung, dass der Vater des Antragstellers zur Entgegennahme von Leistungen nach § 38 SGB II befugt ist, gegenstandslos.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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