L 18 B 1072/06 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 101 AS 4862/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1072/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. November 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin ist nicht zu beanstanden.

Einem Beteiligten kann nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Der Kläger hat für 2005 schon deswegen keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung, weil er diese Leistung erst im Januar 2006 beantragt hat. Das SG hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden.

Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Vortrag des Klägers, er habe schon bei der Erstbeantragung von Leistungen nach dem SGB II seinen ernährungsbedingten Mehrbedarf kundgetan und "die maßgeblichen Unterlagen beigefügt", wird durch den Inhalt der Leistungsakte nicht bestätigt. Der vom Kläger am 10. November 2004 unterschriebene Antragsvordruck enthält bei der einschlägigen Frage ("IV. Leistungen für besondere Mehrbedarfe", Seite 4) keinerlei Eintragungen. Dementsprechend hat der Beklagte, wie dem Bewilligungsbescheid vom 25. November 2004 zu entnehmen ist, auch keine derartigen Leistungen zuerkannt. Die praktische Ärztin F, bei der der Kläger sich seit dem 28. Juli 2005 in Behandlung befindet, hat die Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung wegen Hyperurikämie erst im Januar 2006 auf dem dafür vorgesehenen Formular ärztlich bescheinigt. Den Befundbericht der Fachärzte für Orthopädie Dr. W und H-B vom 22. April 2002, der damals zur Vorlage beim Bezirksamt T-S erstellt worden ist, hat der Kläger nach Lage der Akten erst im Klageverfahren in Kopie eingereicht.

Eine Kostenentscheidung hat im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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