Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
50
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 50 AS 153/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag, mit dem die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der eigenen Mietwohnung (1.) sowie von Leistungen wegen ernährungsbedingten Mehrbedarfs (2.) begehrt wird, hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat nicht im Sinne von § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, die begehrten Leistungen beanspruchen zu können.
1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II. Nach dieser, durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I, S. 1706) mit Wirkung zum 01.01.2007 eingeführten Vorschrift erhalten Auszubildende, die im Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) stehen, unter näher bezeichneten Voraussetzungen abweichend vom generellen Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (vgl. § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II) einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Antragsteller absolviert seit 01.08.2006 eine Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher an der Fachschule für Sozialpädagogik A. und bezieht BAföG. § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II beschränkt den Kreis der Anspruchsberechtigten indes ausdrücklich auf Studierende, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 sowie § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BAföG bemisst. Es handelt sich um jene Studierenden, die BAföG als Schüler beziehen und nicht nach § 7 Abs. 6 SGB II anspruchsberechtigt sind sowie solche, die BAföG als Studierende im Haushalt der Eltern beziehen und Kosten zu Unterkunft und Heizung beisteuern müssen, weil die Eltern den auf das Kind entfallenden Wohnkostenanteil nicht tragen können, insbesondere wenn sie selbst hilfebedürftig sind und daher einen Teil der Wohnkosten nicht erstattet bekommen (vgl. BT-Drs. 16/1410, S. 24; Wieland in Estelmann, SGB II, 6. Ergänzungslieferung, Stand: Dezember 2006, § 22 Rn. 113). Der Antragsteller unterfällt nicht diesem Personenkreis. Grundlage seines BAföG-Bezugs ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Er absolviert seine Ausbildung zwar in einer Fachschulklasse (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 1. Alt. BAföG), deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG) – im Falle des Antragstellers handelt es sich um eine in den Jahren 2003 bis 2006 absolvierte Ausbildung zum staatlich geprüften technischen Assistenten für Informatik. Allerdings wohnt der Antragsteller nicht mehr bei seinen Eltern, so dass sich der Pauschbetrag für die Unterkunftskosten nicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, sondern nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG richtet. Dies entspricht auch sowohl der gegenüber der Antragsgegnerin erteilten Auskunft der BAföG-Stelle des Bezirksamtes Hamburg-Mitte als auch der dem Antragsteller mit BAföG-Bescheid vom 25.08.2006 bewilligten Summe von 507,00 EUR monatlich. Dabei dürfte es sich in den Einzelsummen um 310,00 EUR als monatlichen Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, 133,00 EUR Unterkunftsbedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG sowie weitere 64,00 EUR wegen erhöhter Kosten der Unterkunft nach § 13 Abs. 3 S. 1 BAföG handeln.
2. Auch ein Anspruch auf Leistungen nach § 21 Abs. 5 SGB II kommt nicht in Betracht. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
Auch Studierenden können die Leistungen des § 21 SGB II zustehen. Der generelle Ausschluss von laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II bezieht sich allein auf den sog. ausbildungsgeprägten Bedarf. Ausbildungsgeprägter Bedarf meint den Lebensunterhalt sowie die mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden besonderen Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel, Fahrtkosten u. ä. (so BVerwG, Urteil vom 17.01.1985, Az.: 5 C 29/84, BVerwGE 71, 12, zur entsprechenden Vorschrift des § 26 S. 1 Bundessozialhilfegesetz). Hingegen handelt es sich bei den in § 21 SGB II anerkannten Mehrbedarfen um sog. nichtausbildungsgeprägte Bedarfe, also solche, die zwar dem Lebensunterhalt zuzuordnen sind, die aber aufgrund der besonderen Situation und damit unabhängig von der Ausbildung bestehen (Münder in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 21 Rn. 5).
Der Antragsteller leidet ausweislich der in den Verwaltungsakten befindlichen ärztlichen Bescheinigung vom 21.06.2005 unter Diabetes mellitus Typ 1 und bedarf einer intensivierten konventionellen Insulintherapie. Die jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unbedenklich zugrunde zu legenden (LSG Hamburg, Beschluss vom 08.01.2007, Az.: L 5 B 562/06 ER AS, m.w.N.) "Empfehlun¬gen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" (Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 48, 2. Auflage 1997, im Weiteren: Empfehlungen) sehen dafür eine Krankenkostzulage in Höhe von 25,56 EUR vor.
Soweit der Antragsteller vorträgt, die Antragsgegnerin habe in der Vergangenheit stets 51,13 EUR bewilligt, kann er daraus keine über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinausgehenden Ansprüche herleiten. Die Antragsgegnerin ist nicht daran gehindert, eine in der Vergangenheit zugrunde gelegte Auffassung über die Höhe des angemessenen Mehrbedarfs für die Zukunft zu korrigieren. Zuletzt waren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs in Höhe von 51,13 EUR mit Bescheid vom 07.06.2006 bewilligt worden. Der Bewilligungszeitraum lief aber – ungeachtet einer zwischenzeitlich verfügten Aufhebung der Bewilligung – am 30.11.2006 ab.
Dem Antragsteller stehen nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens aber auch keine Leistungen in Höhe der in den Empfehlungen vorgesehenen 25,65 EUR zu.
Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Der Personenkreis des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II erhält keine laufenden Lebensunterhaltsleistungen, da er sich hinsichtlich des ausbildungsgeprägten Bedarfs auf das System der Ausbildungsförderung verweisen lassen muss (s.o.). Bei der Ermittlung eines Leistungsanspruchs nach dem SGB II ist der grundsicherungsrechtlich anzuerkennende Bedarf dem Einkommen bzw. Vermögen des Hilfesuchenden gegenüberzustellen. Ein Leistungsanspruch besteht nur dann, wenn ein ungedeckter Bedarf verbleibt. Sofern ein Anspruch wegen eines Mehrbedarfs nach § 21 SGB II in Betracht kommt, ist auch die Gewährung der dafür vorgesehenen Leistungen abhängig von der Hilfebedürftigkeit, also davon, dass dem gesamten, aus Grundbedarf (§§ 20 und 22 SGB II) und Mehrbedarf (§ 21 SGB II) bestehendem Bedarf keine hinreichenden Mittel des Hilfesuchenden gegenüberstehen. Da der Personenkreis der dem Grunde nach Ausbildungshilfeberechtigten grundsätzlich vom Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen ist, muss die Ermittlung des Anspruchs nach § 21 SGB II modifiziert werden. Denn der ausbildungsgeprägte Bedarf soll nach dem Willen des Gesetzgebers durch das SGB III bzw. das BAföG gedeckt werden und kann daher nur in diesem Umfang anerkannt werden. Eine Berücksichtigung des – in aller Regel – höheren Grundsicherungsbedarfs nach dem SGB II würde hingegen zu einer nicht gewollten "versteckten" Ausbildungsförderung auf Ebene der Grundsicherung für Arbeitsuchende führen.
Bezogen auf den Fall des Antragstellers bedeutet dies, dass auf Bedarfsseite maximal der BAföG-Höchstsatz – derzeit 585,00 EUR – zugrunde gelegt werden kann, selbst wenn der nach Maßstab des SGB II anzuerkennende Bedarf für den alleinstehenden Hilfebedürftigen mit 663,00 EUR (345,00 EUR + 318,00 EUR) zuzüglich Heizkosten diesen Betrag übersteigt. Dies sehen auch die Verwaltungsvorschriften der Antragsgegnerin (Durchführungshinweise zu § 21 Ziff. 21.4b) vor. Soweit das Einkommen des Studierenden den unter Heranziehung des BAföG-Höchstsatzes pauschalierten Bedarf übersteigt, ist es zur Deckung des Mehrbedarfs einzusetzen.
Vorliegend verfügt der Antragsteller unbestritten über Einkommen in Höhe von 661,00 EUR, da er neben Leistungen des BAföG in Höhe von 507,00 EUR noch Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR erhält (vgl. dazu § 1 Abs. 1 Nr. 8 Arbeitslosengeld II-/Sozialgeldverordnung). Sein Einkommen übersteigt damit den anzuerkennenden ausbildungsgeprägten Bedarf (585,00 EUR) um 76,00 EUR, die nach oben Gesagtem zur Deckung des Mehrbedarfs einzusetzen sind. Daraus folgt zugleich, dass dem Antragsteller selbst dann kein Anspruch auf Leistungen nach § 21 SGB II zustünde, wenn man, wie von ihm geltend gemacht, einen Mehrbedarf in Höhe von 51,13 EUR zugrunde legen wollte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Gründe:
Der nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag, mit dem die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der eigenen Mietwohnung (1.) sowie von Leistungen wegen ernährungsbedingten Mehrbedarfs (2.) begehrt wird, hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat nicht im Sinne von § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, die begehrten Leistungen beanspruchen zu können.
1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II. Nach dieser, durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I, S. 1706) mit Wirkung zum 01.01.2007 eingeführten Vorschrift erhalten Auszubildende, die im Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) stehen, unter näher bezeichneten Voraussetzungen abweichend vom generellen Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (vgl. § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II) einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Antragsteller absolviert seit 01.08.2006 eine Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher an der Fachschule für Sozialpädagogik A. und bezieht BAföG. § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II beschränkt den Kreis der Anspruchsberechtigten indes ausdrücklich auf Studierende, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 sowie § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BAföG bemisst. Es handelt sich um jene Studierenden, die BAföG als Schüler beziehen und nicht nach § 7 Abs. 6 SGB II anspruchsberechtigt sind sowie solche, die BAföG als Studierende im Haushalt der Eltern beziehen und Kosten zu Unterkunft und Heizung beisteuern müssen, weil die Eltern den auf das Kind entfallenden Wohnkostenanteil nicht tragen können, insbesondere wenn sie selbst hilfebedürftig sind und daher einen Teil der Wohnkosten nicht erstattet bekommen (vgl. BT-Drs. 16/1410, S. 24; Wieland in Estelmann, SGB II, 6. Ergänzungslieferung, Stand: Dezember 2006, § 22 Rn. 113). Der Antragsteller unterfällt nicht diesem Personenkreis. Grundlage seines BAföG-Bezugs ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Er absolviert seine Ausbildung zwar in einer Fachschulklasse (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 1. Alt. BAföG), deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG) – im Falle des Antragstellers handelt es sich um eine in den Jahren 2003 bis 2006 absolvierte Ausbildung zum staatlich geprüften technischen Assistenten für Informatik. Allerdings wohnt der Antragsteller nicht mehr bei seinen Eltern, so dass sich der Pauschbetrag für die Unterkunftskosten nicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, sondern nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG richtet. Dies entspricht auch sowohl der gegenüber der Antragsgegnerin erteilten Auskunft der BAföG-Stelle des Bezirksamtes Hamburg-Mitte als auch der dem Antragsteller mit BAföG-Bescheid vom 25.08.2006 bewilligten Summe von 507,00 EUR monatlich. Dabei dürfte es sich in den Einzelsummen um 310,00 EUR als monatlichen Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, 133,00 EUR Unterkunftsbedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG sowie weitere 64,00 EUR wegen erhöhter Kosten der Unterkunft nach § 13 Abs. 3 S. 1 BAföG handeln.
2. Auch ein Anspruch auf Leistungen nach § 21 Abs. 5 SGB II kommt nicht in Betracht. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
Auch Studierenden können die Leistungen des § 21 SGB II zustehen. Der generelle Ausschluss von laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II bezieht sich allein auf den sog. ausbildungsgeprägten Bedarf. Ausbildungsgeprägter Bedarf meint den Lebensunterhalt sowie die mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden besonderen Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel, Fahrtkosten u. ä. (so BVerwG, Urteil vom 17.01.1985, Az.: 5 C 29/84, BVerwGE 71, 12, zur entsprechenden Vorschrift des § 26 S. 1 Bundessozialhilfegesetz). Hingegen handelt es sich bei den in § 21 SGB II anerkannten Mehrbedarfen um sog. nichtausbildungsgeprägte Bedarfe, also solche, die zwar dem Lebensunterhalt zuzuordnen sind, die aber aufgrund der besonderen Situation und damit unabhängig von der Ausbildung bestehen (Münder in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 21 Rn. 5).
Der Antragsteller leidet ausweislich der in den Verwaltungsakten befindlichen ärztlichen Bescheinigung vom 21.06.2005 unter Diabetes mellitus Typ 1 und bedarf einer intensivierten konventionellen Insulintherapie. Die jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unbedenklich zugrunde zu legenden (LSG Hamburg, Beschluss vom 08.01.2007, Az.: L 5 B 562/06 ER AS, m.w.N.) "Empfehlun¬gen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" (Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 48, 2. Auflage 1997, im Weiteren: Empfehlungen) sehen dafür eine Krankenkostzulage in Höhe von 25,56 EUR vor.
Soweit der Antragsteller vorträgt, die Antragsgegnerin habe in der Vergangenheit stets 51,13 EUR bewilligt, kann er daraus keine über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinausgehenden Ansprüche herleiten. Die Antragsgegnerin ist nicht daran gehindert, eine in der Vergangenheit zugrunde gelegte Auffassung über die Höhe des angemessenen Mehrbedarfs für die Zukunft zu korrigieren. Zuletzt waren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs in Höhe von 51,13 EUR mit Bescheid vom 07.06.2006 bewilligt worden. Der Bewilligungszeitraum lief aber – ungeachtet einer zwischenzeitlich verfügten Aufhebung der Bewilligung – am 30.11.2006 ab.
Dem Antragsteller stehen nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens aber auch keine Leistungen in Höhe der in den Empfehlungen vorgesehenen 25,65 EUR zu.
Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Der Personenkreis des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II erhält keine laufenden Lebensunterhaltsleistungen, da er sich hinsichtlich des ausbildungsgeprägten Bedarfs auf das System der Ausbildungsförderung verweisen lassen muss (s.o.). Bei der Ermittlung eines Leistungsanspruchs nach dem SGB II ist der grundsicherungsrechtlich anzuerkennende Bedarf dem Einkommen bzw. Vermögen des Hilfesuchenden gegenüberzustellen. Ein Leistungsanspruch besteht nur dann, wenn ein ungedeckter Bedarf verbleibt. Sofern ein Anspruch wegen eines Mehrbedarfs nach § 21 SGB II in Betracht kommt, ist auch die Gewährung der dafür vorgesehenen Leistungen abhängig von der Hilfebedürftigkeit, also davon, dass dem gesamten, aus Grundbedarf (§§ 20 und 22 SGB II) und Mehrbedarf (§ 21 SGB II) bestehendem Bedarf keine hinreichenden Mittel des Hilfesuchenden gegenüberstehen. Da der Personenkreis der dem Grunde nach Ausbildungshilfeberechtigten grundsätzlich vom Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen ist, muss die Ermittlung des Anspruchs nach § 21 SGB II modifiziert werden. Denn der ausbildungsgeprägte Bedarf soll nach dem Willen des Gesetzgebers durch das SGB III bzw. das BAföG gedeckt werden und kann daher nur in diesem Umfang anerkannt werden. Eine Berücksichtigung des – in aller Regel – höheren Grundsicherungsbedarfs nach dem SGB II würde hingegen zu einer nicht gewollten "versteckten" Ausbildungsförderung auf Ebene der Grundsicherung für Arbeitsuchende führen.
Bezogen auf den Fall des Antragstellers bedeutet dies, dass auf Bedarfsseite maximal der BAföG-Höchstsatz – derzeit 585,00 EUR – zugrunde gelegt werden kann, selbst wenn der nach Maßstab des SGB II anzuerkennende Bedarf für den alleinstehenden Hilfebedürftigen mit 663,00 EUR (345,00 EUR + 318,00 EUR) zuzüglich Heizkosten diesen Betrag übersteigt. Dies sehen auch die Verwaltungsvorschriften der Antragsgegnerin (Durchführungshinweise zu § 21 Ziff. 21.4b) vor. Soweit das Einkommen des Studierenden den unter Heranziehung des BAföG-Höchstsatzes pauschalierten Bedarf übersteigt, ist es zur Deckung des Mehrbedarfs einzusetzen.
Vorliegend verfügt der Antragsteller unbestritten über Einkommen in Höhe von 661,00 EUR, da er neben Leistungen des BAföG in Höhe von 507,00 EUR noch Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR erhält (vgl. dazu § 1 Abs. 1 Nr. 8 Arbeitslosengeld II-/Sozialgeldverordnung). Sein Einkommen übersteigt damit den anzuerkennenden ausbildungsgeprägten Bedarf (585,00 EUR) um 76,00 EUR, die nach oben Gesagtem zur Deckung des Mehrbedarfs einzusetzen sind. Daraus folgt zugleich, dass dem Antragsteller selbst dann kein Anspruch auf Leistungen nach § 21 SGB II zustünde, wenn man, wie von ihm geltend gemacht, einen Mehrbedarf in Höhe von 51,13 EUR zugrunde legen wollte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
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