S 16 (24) KN 21/05 U

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 (24) KN 21/05 U
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 KN 55/07 U
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Feststellung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr. 4103 der Anlage zur BKV.

Der 1933 geborene Kläger, der wegen der Folgen einer Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage zur BKV Rente nach einer MdE von 100 von 100 bezieht, absolvierte in der Zeit von 1948 bis 1949 eine kaufmännische Lehre und war danach als Berglehrling, Knappe, Gedingeschlepper und Hauer beschäftigt. Anschließend arbeitete er als Technischer Zeichner und wurde - so seine Angaben - von 1961 bis 1963 zum Maurer umgeschult. Von 1963 bis 1965 besuchte er eine staatliche Ingenieurschule und arbeitete anschließend als Planungsingenieur, Bauleiter, Oberbauleiter und Projektleiter bis 1992. Wegen röntgenologisch nachgewiesener beiderseitiger Pleuraverkalkungen beantragte der Kläger die Feststellung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr. 4103 der Anlage zur BKV. Die Beklagte schaltete daraufhin ihren Technischen Aufsichtsdienst ein, der nach einer Anhörung des Klägers ausführte, im Rahmen der Tätigkeit des Klägers im Über- und Untertägigen Steinkohlebergbau sei eine Exposition gegenüber Asbest nicht zu ermitteln. Der Kläger habe sich weder daran erinnern können mit asbesthaltigen Dichtungsmaterialien umgegangen zu sein, noch habe er Maschinen bedient, in denen asbesthaltige Bremsbeläge zum Einsatz gekommen seien. Nach der Abkehr vom Bergbau sei der Kläger zunächst als Bauzeichner eingesetzt worden und habe danach eine Umschulung zum Maurer durchlaufen. Auch im Rahmen dieser Tätigkeiten habe ein Umgang mit asbesthaltigen Materialien nicht ermittelt werden können. Nach Abschluss der Ingenieurschule habe der Kläger von 1965 bis 1972 in verschiedenen Funktionen vom Planungsingenieur bis zum Geschäftsführer Hochbauprojekte betreut. Hierbei sei er jeweils für den Innenausbau verantwortllich gewesen. Neben der Planung dieser Projekte habe zumindest in den Anfangsjahren auch die Überwachung der Durchführung der Arbeiten gehört. Hierzu habe der Kläger die einzelnen Baustellen regelmäßig befahren müssen. Da bekannt sei, dass zumindest in den Anfangsjahren dieser Tätigkeit auch asbesthaltige Produkte, etwa in Form von Fußbodenbelägen oder Wandverkleidungen eingesetzt worden seien, sollte die für die vom Kläger benannten Firmen zuständige Berufsgenossenschaft um Stellung ersucht werden. Die von der Beklagten daraufhin um Stellungnahme ersuchte Bau-Berufsgenossenschaft teilte unter dem 07.04.2004 mit, eine Asbestgefährdung des Klägers in dem Unternehmen, in dem er gearbeitet habe, habe nicht stattgefunden. Dies sei vom Kläger auch in einer Vordruckanfrage bestätigt worden. Mit Bescheid vom 18.06.2004 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung aus Anlass einer Berufskrankheit nach Nr. 4103 der Anlage zur BKV mit der Begründung ab, beim Kläger habe berufsbedingt keine Asbestgefährdung bestanden. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, aus anderen Tätigkeiten im Steinkohlenbergbau sei bekannt, dass dort Asbest verwendet worden sei. Dies erkläre auch die hohe Zahl von sogenannten Asbestmesotheliomen, die im Bergbaubereich angetroffen worden seien. Während seiner Tätigkeit als Planungs- und Bauingenieur in verschiedenen Firmen seit 1965 bis 1992 sei er weder mit asbestbelasteten Materialien in Berührung gekommen, noch habe er in Wohnungen, Häusern, Geschäften, Banken, Hotels, asbesthaltigen Materialien einbauen lassen. Nicht ausschließen könne er jedoch, dass die Maschinen, mit denen er während seiner Bergbauzeit von 1949 bis 1960 gearbeitet habe asbestbelastet gewesen seien. Die Widerspruchsstelle bei der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2005 zurück.

Mit seiner am 18.02.2005 bei Gericht eingegangen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er geht davon aus während seiner Bergbauzeit mit Asbest Kontakt gehabt zu haben.

Der Kläger begehrt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 18.06.2004 und des Widerspruchsbeschei des vom 18.01.2005 die Beklagte zu verurteilen, eine Berufskrankheit nach Nr. 4103 anzuerkennen und zu entschädigen,

hilfsweise bei Stützsituation.

Die Beklagte begehrt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 18.06.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2005 ist rechtmäßig. Eine Berufskrankheit nach Nr. 4103 der Anlage zur BKV lässt sich nicht feststellen. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Leistungen. Die Feststellung einer Berufskrankheit setzt voraus, dass zum einen in der Person des Versicherten die sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen gegeben sind, d. h., dass er im Rahmen der versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der streitigen Berufskrankheit ausgessetzt gewesen ist, die geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken. Dabei müssen - wie das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat - die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes im Sinne des Vollbeweises also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein. Lediglich für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht reicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - aus. Von diesen rechtlichen Voraussetzungen ausgehend sind aufgrund der vorliegenden Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes, der Einlassung des Klägers und der Auskunft der Bau-BG, die arbeitstechnischen Voraussetzungen der hier streitigen Berufskrankheit zu verneinen. Zwar ist es möglich, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit im Bergbau asbestbelastend gearbeitet hat, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit lässt sich dies jedoch nicht annehmen: Der Kläger kann sich nicht daran erinnern, während seiner Tätigkeit im Bergbau (von 1949 bis 1960) mit asbesthaltigen Dichtungsmaterialien umgegangen zu sein, noch Maschinen bedient zu haben, in denen asbesthaltige Bremsbeläge zum Einsatz gekommen waren. Mit dem Technischen Aufsichtsdienst der Beklagten geht die Kammer deshalb davon aus, dass eine Asbestbelastung des Klägers im Bergbau nicht nachweisbar ist. Für die Zeit nach der Abkehr ist eine Asbestbelastung ebenfalls nicht nachweisbar. Der Kläger hat eine solche Belastung verneint. Die Bau-Berufsgenossenschaft hat keine Anhaltspunkte für eine Asbestbelastung des Klägers gesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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