S 16 U 288/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 288/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 44/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Übernahme von Operations- und Behandlungskosten.

Die 1981 geborene Klägerin, die bosnische Staatsangehörige ist, war Schülerin der Gesamtschule K-L1, O, als sie am 24.09.1999 beim Volleyballspiel während des Sportunterrichts mit dem rechten Fuß umknickte und sich einen Bänderriss am rechten Fuß zuzog. Die operative Behandlung des Risses erfolgte im Wege einer Bandnaht. Danach musste die Klägerin eine Aircastschiene tragen. Am 17.11.1999 wurde die Klägerin aus der ambulanten Behandlung entlassen, die unfallbedingte MdE wurde auf Null von Hundert geschätzt (Mitteilung L2 vom 19.11.1999). Nach ihrer Übersiedelung in die USA ersuchte die Klägerin den Beklagten, sie in der USA zur Feststellung der verbliebenen Unfallfolgen begutachten zu lassen. Der Beklagte holte daraufhin ein Gutachten von C, D, P, ein. Dieser äußerte unter dem 12.12.2001 bei der Untersuchung des rechten Knöchels zeige sich eine Narbe an der lateralen Seite der distalen Fibula. Das Gelenk könne bis 30 Grad gestreckt und bis 45 Grad gebeugt werden. Es liege keine Bänderschwäche vor, obwohl eine leichte Empfindllichkeit über den anterolateralen Ligamenten des oberen Sprunggelenks festzustellen sei. Nach Beratung durch M erkannte der Beklagte den Unfall vom 24.09.1999 als Arbeitsunfall an, lehnte aber die Bewilligung von Rente ab (Bescheid vom 18.11.2002). Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr sei nicht an einer Rente sondern lediglich an der Feststellung der verbliebenen Unfallfolgen gelegen. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 29.11.2003). Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst geltend gemacht, die weiterhin bestehenden Unfallfolgen seien medizinisch nicht fach- und sachgerecht von einem Gutachter abgeklärt worden.

Nachdem C dem Beklagten mitgeteilt hatte, die Klägerin leide weiterhin unter Schmerzen an der Außenseite des Fußgelenks. Ferner liege eine gewisse Instabilität der Seitenbänder vor, so dass eine erneute operative Behandlung mit Einsatz eines Transplantats notwendig sei, schaltete der Beklagte seinen beratenden Arzt M ein, der empfahl die Operation in der Bundesrepublik vornehmen zu lassen, weil dies kostengünstiger sei. Der Beklagte hat der Klägerin daraufhin vorgeschlagen, die Operation in der Bundesrepublik vornehmen zu lassen. Er hat sich bereit erklärt die Fahrt und Unterbringungskosten der Klägerin zu übernehmen. Damit hat sich die Klägerin nicht einverstanden erklärt, sie verlangt, dass die Operation in den USA durchgeführt wird und die dadurch entstehenden Operationskosten von dem Beklagten übernommen werden. Daraufhin hat sich der Beklagte bereit erklärt, die für eine Operation in den USA anfallenden Kosten nach Maßgabe der Kosten zu entschädigen, die in der Bundesrepublik bei einer vergleichbaren Operation anfallen würden, zuzüglich der fiktiven Fahrtkosten. Auch damit ist die Klägerin nicht einverstanden; sie gibt an aus finanziellen Gründen sei sie außerstande sich an den Kosten zu beteiligen.

Die Klägerin beantragt,

die ihr durch die Operation in den USA entstehenden Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig. Das Begehren der Klägerin ist darauf gerichtet, die ihr in den USA entstehenden Operationskosten zu übernehmen. Der Beklagte hat über diesen erstmals im Klageverfahren erhobenen Anspruch bisher nicht durch Verwaltungsakt entschieden. Der angefochtene Bescheid vom 18.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2003 befasst sich nur mit der Feststellung von Unfallfolgen und der Ablehnung von Rente. Mit einer reinen Leistungsklage kann die Klägerin ihr Klageziel nicht erreichen, weil die Entscheidung darüber, ob der Beklagte die in den USA durch die Operation der Klägerin entstehenden Kosten zu übernehmen hat, durch Verwaltungsakt zu treffen ist. Richtige Klageart ist damit die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz. Deren Erhebung setzt die Durchführung eines Verwaltungsverfahren voraus. Ein solches Verwaltungsverfahren ist bisher nicht durchgeführt worden. Die Klägerin kann ihr Klageziel auch nicht im Wege der Klageänderung (vgl. § 99 Sozialgerichtsgesetz) erreichen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Klageänderung nicht sachdienlich ist, sofern die geänderte Klage mangels Prozessvoraussetzungen gleich wieder als unzulässig abgewiesen werden müsste (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.1993 - 4 RA 39/91). Prozessvoraussetzung bei einer Verpflichtungsklage das Vorliegen eines Verwaltungsakts. Daran fehlt es hier. Auch im Wege der Klageänderung kann die Klägerin daher ihr Klageziel nicht verfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
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