Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 Kr 197/72
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg/L., vom 10. Januar 1972 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger in der Zeit vom 1.10.1969 bis 31.10.1970 als Universitätsassistent in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der beigeladenen Philipps-Universität Marburg stand.
Der Kläger legte am 16.7.1969 die erste juristische Staatsprüfung ab. Zum Wintersemester 1969/70 nahm er ein Studium der Volkswirtschaft auf. Am 1.10.1969 trat er als wissenschaftliche Hilfskraft in die Dienste der beigeladenen Philipps-Universität Marburg. Sein Gehalt betrug anfänglich 380,– DM monatlich. Die monatliche Arbeitszeit war entsprechend der Assistentenordnung auf durchschnittlich 100 Stunden festgelegt. Dabei durfte der Kläger einem Teil dieser Arbeitszeit für eigene Studium verwenden.
Durch Bescheid vom 13.11.1969 stellte die Beklagte fest, daß die Beschäftigung des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft die Versicherungspflicht in der Kranken-, Angestellten und Arbeitslosenversicherung begründe, da der Kläger nicht als Student versicherungsfrei sei. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.2.1970).
Mit seiner Klage gegen diesen Bescheid berief sich der Kläger darauf, daß er den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit und Arbeitskraft dem Studium der Volkswirtschaft gewidmet habe. Durch dieses Studium habe er sich die für die angestrebte Laufbahn im höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank erforderlichen Kenntnisse verschaffen wollen. Die Assistententätigkeit habe er zur Finanzierung des Studiums aufgenommen. Die Beklagte sowie die beigeladene BfA und die Bundesanstalt für Arbeit vertreten demgegenüber die Auffassung, daß während des streitigen Zeitraums die Assistententätigkeit des Klägers im Vordergrund gestanden habe und demzufolge versicherungspflichtig sei.
Durch Urteil vom 10.1.1972 hat das Sozialgericht Marburg die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Tätigkeit des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft unterliege der Versicherungspflicht, weil der Kläger während seines Studiums einen Beruf im wesentlichen Umfang ausgeübt habe. Das Studium habe während der streitigen Zeit nicht im Vordergrund gestanden. In Anbetracht des abgeschlossenen Studiums habe der Kläger zum Kreis der Beschäftigten gehört, zumal ein abgeschlossenes ordnungsgemäßes Zweitstudium von vornherein nicht beabsichtigt gewesen sei. Im stehe die Immatrikulation des Klägers als Student der Volkswirtschaft nicht entgegen.
Gegen dieses am 28.1.1972 zwecks Zustellung zur Post gegebene Urteil richtet sich die am 28.2.1972 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers, mit der sich dieser gegen die Rechtsauffassung des Sozialgerichts wendet. Er vertritt weiter die Auffassung, daß das Studium bei ihm in Vordergrund gestanden habe, zumal er berechtigt gewesen sei, einen Teil seiner Arbeitszeit als wissenschaftlicher Assistent seinem Studium zu widmen. Überwiegend sei er durch sein Studium zeitlich in Anspruch genommen worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 10.1.1972 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.11.1969 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.2.1970 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie ist weiterhin der Meinung, daß eine Immatrikulation nicht genüge vielmehr Versicherungsfreiheit nur dann bestehe, wenn das Studium Zeit und Arbeitskraft ganz oder überwiegend in Anspruch nehme. Dies sei beim Kläger der Fall gewesen.
Die beigeladene BfA sowie die Bundesanstalt für Arbeit schließen sich dem Antrag und dem Vorbringen der Beklagte an.
Das beigeladene Land Hessen stellt keinen Antrag.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichts- und Kassenakten die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.4.1974 war der Kläger trotz ordnungsmäßiger Ladung weder erschienen noch vertreten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist an sich statthaft und in rechter Form und Frist eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
In der Sache selbst erweist sich jedoch die Berufung als unbegründet.
Das angefochtene Urteil ist zu Recht ergangen; mit zutreffender Begründung hat es die Versicherungspflicht des Klägers in der Krankenversicherung (§ 165 Abs. 1 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung – RVO –), in der Rentenversicherung der Angestellten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz – AVG –) und in der Arbeitslosenversicherung (§ 168 Arbeitsförderungsgesetz – AFG –) festgestellt. Die Beschäftigung des Klägers während des streitigen Zeitraums ist nicht nach § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO und nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG versicherungsfrei.
Ungeachtet des nicht übereinstimmenden Wortlauts von § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO und § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG ist für die Versicherungsfreiheit einer Assistententätigkeit an der Universität darauf abzustellen, welchem Zweck sie dient oder ob sie gegenüber dem Studium die Arbeitszeit eines Assistenten überwiegend in Anspruch nimmt. Verfolgt sie den Zweck der wissenschaftlichen Ausbildung im Rahmen eines Studiums, so ist sie als dessen Bestandteil versicherungsfrei. Dies kann indessen mit angenommen werden, wenn der Ausbildungszweck diese Tätigkeit erfordert oder zumindest bestimmt und demgegenüber die für Zwecke der Universität zu leistende Arbeit des Assistenten von untergeordneter Bedeutung ist. Es genügt nicht, wenn die Assistententätigkeit für das Studium bloß förderlich ist. Da erfahrungsgemäß so gut wie jeder auch außerhalb der Universität verrichtete Erwerbstätigkeit Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt, die für den angestrebten Beruf von Vorteil sein können, wäre durch dieses Kriterium eine einigermaßen klare Grenze zwischen Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit nicht mehr zu ziehen.
Dient die Assistententätigkeit nicht der akademischen Ausbildung im angeführten Sinne, so ist sie nur dann versicherungsfrei, wenn sie nicht gegenüber dem Studium überwiegt (vgl. BSG 18, 254, 256; 27, 192). Das zeitliche Überwiegen des Studiums gegenüber der Assistententätigkeit ist erforderlich, weil andernfalls Vollberufstätige, die nebenbei einer akademische Berufsausbildung absolvieren (gegebenenfalls auch während ihrer Dienstzeit), wegen dieser Berufsausbildung versicherungsfrei wären. Dieses dann unvermeidliche Ergeben liegt nicht im Sinne des Gesetzes. Demzufolge ist auf das Kriterium der überwiegenden zeitlichen Inanspruchnahme abzustellen.
Eine Assistententätigkeit überwiegt gegenüber dem Studium, wenn sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne berufsmäßig, d.h. mehr als 20 Stunden in der Woche ausübt wird (vgl. BSG 14, 39). In diesen Fällen ist zu unterstellen, daß – entsprechend den Gepflogenheiten im Erwerbsleben – eine weitere Tätigkeit, auch als Student, vom Aufwand an Zeit und Arbeitskraft einen geringeren Umfang einnimmt. Der Auffassung von Krasney (Die Sozialversicherung 68, 340 kann zumindest nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Krasney begründet die Versicherungsfreiheit der Assistenten die wöchentlich mindestens 20 Stunden tätig sind, damit, daß in der Regel das Studium so hohe zeitliche Anforderung stellt, daß es immer noch überwiegt. Diesen Erfahrungssatz hat Krasney nicht belegt; er ist wohl auch nicht belegbar. Im Hinblick auf die bestehende akademische Freiheit kann jeder Student den zeitlichen Umfang seines Studiums weitgehend selbst bestimmen. Er kann ihn ohne weiteres soweit ausdehnen, daß er gegenüber der Assistententätigkeit von 20 Wochenstunden überwiegt. Gezwungen ist er hierzu nicht; dem erkennenden Senat sind auch keine Erhebungen bekannt, aus denen mit einiger Sicherheit geschlossen werden könnte, daß dieser zeitliche Umfang üblich ist. Dies hätte zur Folge, daß für die Beurteilung des Überwiegens einer Tätigkeit auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt werden müßte. Diese Methode müßte indessen auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen; denn es ist auch im Einzelfall über einen längeren Zeitraum hinweg kaum feststellbar, welche Zeit ein Student für sein Studium tatsächlich aufwendet. Diese Ermittlungsschwierigkeiten wie an der Grundsatz der Rechtssicherheit erfordern eine einheitliche Handlung der Versicherungsfreiheit, die von dem Umfang der Assistententätigkeit auszugehen und diese in Relation zu den Verhältnissen im Erwerbsleben zu setzen hat. Hiernach ergibt sich ein Überwiegen schon dann, wenn die zeitliche Grenze von 20 Wochenstunden überschritten wird.
Hiernach war der Kläger nicht versicherungsfrei in seiner Assistententätigkeit. Einmal ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß diese Assistententätigkeit für die Ausbildung erforderlich war und demzufolge als Bestandteil des Studiums zu gelten hat. Sein Studium hätte der Kläger rechtlich auch ohne die Assistententätigkeit absolvieren können. Zum anderen überwog die Assistententätigkeit wegen ihres zeitlichen Umfangs gegenüber dem Studium. Ihr zeitlicher Umfang war auf 100 Stunden im Monat und damit auf über 20 Stunden in der Woche festgelegt. Wenn demgegenüber vorgesehen war, daß der Kläger einen Teil dieser Arbeitszeit für Zwecke seines eigenen Studiums verwenden konnte, so ist dies für den vorliegenden Fall ohne ausschlaggebende Bedeutung. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, ob und in welchen Umfang der Kläger von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Solange nicht der Nachweis geführt wird, wieviele der 100 Stunden der Kläger über einen gewissen Zeitraum hinweg tatsächlich für Zwecke seines eigenen Studiums verwendet hat, muß der Senat davon ausgehen, daß er von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Verwendung der Arbeitszeit für das eigene Studium keinen Gebrauch gemacht hat. Das folgt aus dem Grundsatz der objektiven Beweislast, wonach der Kläger den Nachweis der Versicherungsfreiheit der an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung zu führen hat. Diesen Nachweis hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht geführt.
Nach alldem erweist sich die Berufung als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger in der Zeit vom 1.10.1969 bis 31.10.1970 als Universitätsassistent in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der beigeladenen Philipps-Universität Marburg stand.
Der Kläger legte am 16.7.1969 die erste juristische Staatsprüfung ab. Zum Wintersemester 1969/70 nahm er ein Studium der Volkswirtschaft auf. Am 1.10.1969 trat er als wissenschaftliche Hilfskraft in die Dienste der beigeladenen Philipps-Universität Marburg. Sein Gehalt betrug anfänglich 380,– DM monatlich. Die monatliche Arbeitszeit war entsprechend der Assistentenordnung auf durchschnittlich 100 Stunden festgelegt. Dabei durfte der Kläger einem Teil dieser Arbeitszeit für eigene Studium verwenden.
Durch Bescheid vom 13.11.1969 stellte die Beklagte fest, daß die Beschäftigung des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft die Versicherungspflicht in der Kranken-, Angestellten und Arbeitslosenversicherung begründe, da der Kläger nicht als Student versicherungsfrei sei. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.2.1970).
Mit seiner Klage gegen diesen Bescheid berief sich der Kläger darauf, daß er den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit und Arbeitskraft dem Studium der Volkswirtschaft gewidmet habe. Durch dieses Studium habe er sich die für die angestrebte Laufbahn im höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank erforderlichen Kenntnisse verschaffen wollen. Die Assistententätigkeit habe er zur Finanzierung des Studiums aufgenommen. Die Beklagte sowie die beigeladene BfA und die Bundesanstalt für Arbeit vertreten demgegenüber die Auffassung, daß während des streitigen Zeitraums die Assistententätigkeit des Klägers im Vordergrund gestanden habe und demzufolge versicherungspflichtig sei.
Durch Urteil vom 10.1.1972 hat das Sozialgericht Marburg die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Tätigkeit des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft unterliege der Versicherungspflicht, weil der Kläger während seines Studiums einen Beruf im wesentlichen Umfang ausgeübt habe. Das Studium habe während der streitigen Zeit nicht im Vordergrund gestanden. In Anbetracht des abgeschlossenen Studiums habe der Kläger zum Kreis der Beschäftigten gehört, zumal ein abgeschlossenes ordnungsgemäßes Zweitstudium von vornherein nicht beabsichtigt gewesen sei. Im stehe die Immatrikulation des Klägers als Student der Volkswirtschaft nicht entgegen.
Gegen dieses am 28.1.1972 zwecks Zustellung zur Post gegebene Urteil richtet sich die am 28.2.1972 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers, mit der sich dieser gegen die Rechtsauffassung des Sozialgerichts wendet. Er vertritt weiter die Auffassung, daß das Studium bei ihm in Vordergrund gestanden habe, zumal er berechtigt gewesen sei, einen Teil seiner Arbeitszeit als wissenschaftlicher Assistent seinem Studium zu widmen. Überwiegend sei er durch sein Studium zeitlich in Anspruch genommen worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 10.1.1972 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.11.1969 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.2.1970 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie ist weiterhin der Meinung, daß eine Immatrikulation nicht genüge vielmehr Versicherungsfreiheit nur dann bestehe, wenn das Studium Zeit und Arbeitskraft ganz oder überwiegend in Anspruch nehme. Dies sei beim Kläger der Fall gewesen.
Die beigeladene BfA sowie die Bundesanstalt für Arbeit schließen sich dem Antrag und dem Vorbringen der Beklagte an.
Das beigeladene Land Hessen stellt keinen Antrag.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichts- und Kassenakten die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.4.1974 war der Kläger trotz ordnungsmäßiger Ladung weder erschienen noch vertreten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist an sich statthaft und in rechter Form und Frist eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
In der Sache selbst erweist sich jedoch die Berufung als unbegründet.
Das angefochtene Urteil ist zu Recht ergangen; mit zutreffender Begründung hat es die Versicherungspflicht des Klägers in der Krankenversicherung (§ 165 Abs. 1 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung – RVO –), in der Rentenversicherung der Angestellten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz – AVG –) und in der Arbeitslosenversicherung (§ 168 Arbeitsförderungsgesetz – AFG –) festgestellt. Die Beschäftigung des Klägers während des streitigen Zeitraums ist nicht nach § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO und nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG versicherungsfrei.
Ungeachtet des nicht übereinstimmenden Wortlauts von § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO und § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG ist für die Versicherungsfreiheit einer Assistententätigkeit an der Universität darauf abzustellen, welchem Zweck sie dient oder ob sie gegenüber dem Studium die Arbeitszeit eines Assistenten überwiegend in Anspruch nimmt. Verfolgt sie den Zweck der wissenschaftlichen Ausbildung im Rahmen eines Studiums, so ist sie als dessen Bestandteil versicherungsfrei. Dies kann indessen mit angenommen werden, wenn der Ausbildungszweck diese Tätigkeit erfordert oder zumindest bestimmt und demgegenüber die für Zwecke der Universität zu leistende Arbeit des Assistenten von untergeordneter Bedeutung ist. Es genügt nicht, wenn die Assistententätigkeit für das Studium bloß förderlich ist. Da erfahrungsgemäß so gut wie jeder auch außerhalb der Universität verrichtete Erwerbstätigkeit Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt, die für den angestrebten Beruf von Vorteil sein können, wäre durch dieses Kriterium eine einigermaßen klare Grenze zwischen Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit nicht mehr zu ziehen.
Dient die Assistententätigkeit nicht der akademischen Ausbildung im angeführten Sinne, so ist sie nur dann versicherungsfrei, wenn sie nicht gegenüber dem Studium überwiegt (vgl. BSG 18, 254, 256; 27, 192). Das zeitliche Überwiegen des Studiums gegenüber der Assistententätigkeit ist erforderlich, weil andernfalls Vollberufstätige, die nebenbei einer akademische Berufsausbildung absolvieren (gegebenenfalls auch während ihrer Dienstzeit), wegen dieser Berufsausbildung versicherungsfrei wären. Dieses dann unvermeidliche Ergeben liegt nicht im Sinne des Gesetzes. Demzufolge ist auf das Kriterium der überwiegenden zeitlichen Inanspruchnahme abzustellen.
Eine Assistententätigkeit überwiegt gegenüber dem Studium, wenn sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne berufsmäßig, d.h. mehr als 20 Stunden in der Woche ausübt wird (vgl. BSG 14, 39). In diesen Fällen ist zu unterstellen, daß – entsprechend den Gepflogenheiten im Erwerbsleben – eine weitere Tätigkeit, auch als Student, vom Aufwand an Zeit und Arbeitskraft einen geringeren Umfang einnimmt. Der Auffassung von Krasney (Die Sozialversicherung 68, 340 kann zumindest nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Krasney begründet die Versicherungsfreiheit der Assistenten die wöchentlich mindestens 20 Stunden tätig sind, damit, daß in der Regel das Studium so hohe zeitliche Anforderung stellt, daß es immer noch überwiegt. Diesen Erfahrungssatz hat Krasney nicht belegt; er ist wohl auch nicht belegbar. Im Hinblick auf die bestehende akademische Freiheit kann jeder Student den zeitlichen Umfang seines Studiums weitgehend selbst bestimmen. Er kann ihn ohne weiteres soweit ausdehnen, daß er gegenüber der Assistententätigkeit von 20 Wochenstunden überwiegt. Gezwungen ist er hierzu nicht; dem erkennenden Senat sind auch keine Erhebungen bekannt, aus denen mit einiger Sicherheit geschlossen werden könnte, daß dieser zeitliche Umfang üblich ist. Dies hätte zur Folge, daß für die Beurteilung des Überwiegens einer Tätigkeit auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt werden müßte. Diese Methode müßte indessen auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen; denn es ist auch im Einzelfall über einen längeren Zeitraum hinweg kaum feststellbar, welche Zeit ein Student für sein Studium tatsächlich aufwendet. Diese Ermittlungsschwierigkeiten wie an der Grundsatz der Rechtssicherheit erfordern eine einheitliche Handlung der Versicherungsfreiheit, die von dem Umfang der Assistententätigkeit auszugehen und diese in Relation zu den Verhältnissen im Erwerbsleben zu setzen hat. Hiernach ergibt sich ein Überwiegen schon dann, wenn die zeitliche Grenze von 20 Wochenstunden überschritten wird.
Hiernach war der Kläger nicht versicherungsfrei in seiner Assistententätigkeit. Einmal ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß diese Assistententätigkeit für die Ausbildung erforderlich war und demzufolge als Bestandteil des Studiums zu gelten hat. Sein Studium hätte der Kläger rechtlich auch ohne die Assistententätigkeit absolvieren können. Zum anderen überwog die Assistententätigkeit wegen ihres zeitlichen Umfangs gegenüber dem Studium. Ihr zeitlicher Umfang war auf 100 Stunden im Monat und damit auf über 20 Stunden in der Woche festgelegt. Wenn demgegenüber vorgesehen war, daß der Kläger einen Teil dieser Arbeitszeit für Zwecke seines eigenen Studiums verwenden konnte, so ist dies für den vorliegenden Fall ohne ausschlaggebende Bedeutung. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, ob und in welchen Umfang der Kläger von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Solange nicht der Nachweis geführt wird, wieviele der 100 Stunden der Kläger über einen gewissen Zeitraum hinweg tatsächlich für Zwecke seines eigenen Studiums verwendet hat, muß der Senat davon ausgehen, daß er von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Verwendung der Arbeitszeit für das eigene Studium keinen Gebrauch gemacht hat. Das folgt aus dem Grundsatz der objektiven Beweislast, wonach der Kläger den Nachweis der Versicherungsfreiheit der an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung zu führen hat. Diesen Nachweis hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht geführt.
Nach alldem erweist sich die Berufung als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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