Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 SO 6069/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 218/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet.
Das SG hat den erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über das bereits im Verfahren S 9 SO 4451/06 ER rechtskräftig entschiedene Begehren zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig abgelehnt. Der Senat macht sich diese Begründung zu Eigen. Diese Verfahrensweise liegt umso näher, als der Antragsteller sich in seiner Beschwerde mit diesen Gründen nicht befasst und einen entsprechenden Hinweis des Senats vom 8. Februar 2007 unbeantwortet gelassen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet.
Das SG hat den erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über das bereits im Verfahren S 9 SO 4451/06 ER rechtskräftig entschiedene Begehren zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig abgelehnt. Der Senat macht sich diese Begründung zu Eigen. Diese Verfahrensweise liegt umso näher, als der Antragsteller sich in seiner Beschwerde mit diesen Gründen nicht befasst und einen entsprechenden Hinweis des Senats vom 8. Februar 2007 unbeantwortet gelassen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved