Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SB 1094/07 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch gegen Richterin am Sozialgericht V. ist unbegründet.
Gründe:
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Voraussetzung eines zulässigen Ablehnungsgesuchs ist u. a. ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis. Ist das Ablehnungsgesuch zulässig, findet nach § 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist, sondern darauf, ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben kann. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden aus.
Der Kläger stützt sein Ablehnungsgesuch - soweit es die Vorgehensweise der abgelehnten Richterin betrifft - im Wesentlichen darauf, dass diese bei Prof. Dr. Kröger eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat, obwohl - nach den Angaben des Klägers - bereits vier Ärzte das Bestehen einer Erwerbsminderung festgestellt haben und er außerdem die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht widerrufen hat.
Die Einholung von Sachverständigengutachten bzw. von ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen steht im Ermessen des Gerichts und ist Ausfluss des Amtsermittlungsgrundsatzes. Sie ist insbesondere nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil - was in der Praxis häufig vorkommt - einzelne Ärzte oder Sachverständige sich bereits in eine bestimmte Richtung geäußert haben. Die Einholung von Sachverständigengutachten oder ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen setzt - anders als die Einholung sachverständiger Zeugenauskünfte von behandelnden Ärzten - auch nicht eine wirksame Schweigepflichtentbindungserklärung voraus.
Indes kommt es hierauf entscheidend nicht an, weil weder formelle noch materielle Rechtsverstöße für sich allein betrachtet Bedenken gegen die Unparteilichkeit eines Richters rechtfertigen. Vielmehr müssen darüber hinaus objektiv vernünftige Gründe gegeben sein, die den Kläger von seinem Standpunkt aus befürchten lassen können, der Richter würde nicht unparteiisch entscheiden. Hierfür bestehen vorliegend auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers keine Anhaltspunkte.
Soweit sich der Kläger gegen Handlungen der Beklagten wendet, sind diese von vornherein nicht geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin hervorzurufen.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Voraussetzung eines zulässigen Ablehnungsgesuchs ist u. a. ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis. Ist das Ablehnungsgesuch zulässig, findet nach § 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist, sondern darauf, ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben kann. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden aus.
Der Kläger stützt sein Ablehnungsgesuch - soweit es die Vorgehensweise der abgelehnten Richterin betrifft - im Wesentlichen darauf, dass diese bei Prof. Dr. Kröger eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat, obwohl - nach den Angaben des Klägers - bereits vier Ärzte das Bestehen einer Erwerbsminderung festgestellt haben und er außerdem die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht widerrufen hat.
Die Einholung von Sachverständigengutachten bzw. von ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen steht im Ermessen des Gerichts und ist Ausfluss des Amtsermittlungsgrundsatzes. Sie ist insbesondere nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil - was in der Praxis häufig vorkommt - einzelne Ärzte oder Sachverständige sich bereits in eine bestimmte Richtung geäußert haben. Die Einholung von Sachverständigengutachten oder ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen setzt - anders als die Einholung sachverständiger Zeugenauskünfte von behandelnden Ärzten - auch nicht eine wirksame Schweigepflichtentbindungserklärung voraus.
Indes kommt es hierauf entscheidend nicht an, weil weder formelle noch materielle Rechtsverstöße für sich allein betrachtet Bedenken gegen die Unparteilichkeit eines Richters rechtfertigen. Vielmehr müssen darüber hinaus objektiv vernünftige Gründe gegeben sein, die den Kläger von seinem Standpunkt aus befürchten lassen können, der Richter würde nicht unparteiisch entscheiden. Hierfür bestehen vorliegend auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers keine Anhaltspunkte.
Soweit sich der Kläger gegen Handlungen der Beklagten wendet, sind diese von vornherein nicht geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin hervorzurufen.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved